Urteil
7 K 2244/07.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2007:0926.7K2244.07.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Studiengebühren. 2 Sie studierte von Oktober 2000 bis Juni 2005 Biotechnologie an der Fachhochschule für Technik und Gestaltung in M. mit dem Abschluss Diplomingenieur (FH). 3 Zum Wintersemester 2006/2007 nahm die Klägerin bei der beklagten Universität ein Studium in dem Masterstudiengang Biomedizin auf. 4 Mit Bescheid vom 23. Oktober 2006 forderte die Beklagte die Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 der Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten – StudKVO – zur Zahlung einer Studiengebühr in Höhe von 650,00 € auf, da ihr kein ausreichendes Studienguthaben zur Verfügung stehe. Nach der Regelung des § 5 Abs. 4 StudKVO werde für Studierende, die bereits ein Studium mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss abgeschlossen hätten, kein Studienkonto eingerichtet. Das Masterstudium Biomedizin sei ein Zweitstudium und damit gebührenpflichtig. 5 Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr FH-Diplom sei einem Bachelor-Abschluss gleichzusetzen. Zur Erreichung einer höheren Berufsqualifizierung bedürfe es eines Masterstudiums. Es handele sich damit um ein konsekutives Masterstudium. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2007, zugestellt am 16. März 2007, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Studiengebühr sei zu Recht erhoben worden. Nach § 1 Abs. 1 StudKVO erhielten Studierende nur bei Absolvierung eines konsekutiven Bachelor-Masterstudiengangs ein Studienkonto auch für das Erreichen des zweiten berufsqualifizierenden Abschlusses (Master). Das Diplomstudium an der FH M. sei kein konsekutives Studium im Sinne der Landesverordnung, sondern führe direkt in einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Damit sei der Masterstudiengang Biomedizin ein postgraduales Studium, für das gemäß § 35 Abs. 3 Hochschulgesetz – HochschG – Gebühren zu erheben seien. 7 Die Klägerin hat am 10. April 2007 Klage erhoben. 8 Zur Begründung trägt sie vor: Zwar spreche die Regelung des Gesetzes dafür, dass es sich bei dem von ihr erworbenen FH-Diplom um einen berufsqualifizierenden Abschluss handele. Die Wirklichkeit sehe allerdings anders aus. Sie habe mit diesem Abschluss allein keine Arbeit gefunden. Seitens der Universitäten sei dies gerade damit begründet worden, dass ein FH-Diplom nach Einführung des Bachelor-Mastersystems nur einem Bachelorabschluss entspreche. Auch sei für den Studiengang Biomedizin ein erster berufsqualifizierender Abschluss in einem „biologischen“ Studiengang Voraussetzung. Sowohl das FH-Diplom als auch ein Bachelorabschluss seien berufsqualifizierende Abschlüsse und berechtigten damit gleichermaßen zu dem Masterstudium, allerdings mit unterschiedlichen finanziellen Folgen, denn allein die FH-Absolventen müssten zahlen. Auch widerspreche es dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dass FH-Absolventen, die in Rheinland-Pfalz und nicht in Baden-Württemberg studiert hätten, für das Masterstudium keine Gebühren zahlen müssten, denn diese könnten ein Restguthaben aus dem bestehenden Studienkonto verwenden. Da sie schwerbehindert sei, hätte sie ein Studienkonto durch das Erststudium nicht aufgebraucht. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid vom 23. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2007 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung wiederholt sie die Ausführungen des Widerspruchsbescheides und führt weiter aus, die gesetzliche Regelung, dass nur bei Absolvierung eines konsekutiven Bachelor-Masterstudiengangs ein Studienkonto für das Erreichen auch des zweiten berufsqualifizierenden Abschlusses eingerichtet werde, sei eindeutig. 14 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 16 Der angefochtene Bescheid vom 23. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2007 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Studiengebühr für das Masterstudium Biomedizin ist § 70 Abs. 6 Satz 1 HochSchG in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167) – HochSchG – in Verbindung mit den Vorschriften der Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten vom 26. Mai 2004 (GVBl. S. 344) – StudKVO –. Nach § 14 Abs. 1, 3, 4 StudKVO wird von eingeschriebenen Studenten, denen kein ausreichendes Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester in einem Studiengang ab dem Wintersemester 2004/2005 eine Gebühr von 650,00 € erhoben. 18 Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Studiengebühr sind vorliegend erfüllt, denn der Klägerin steht für das streitgegenständliche Wintersemester 2006/2007 kein Studienguthaben zur Verfügung. Ein Studienkonto mit einem Studienguthaben wird nach § 2 Absätze 1, 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 StudKVO nur für den gebührenfreien Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses oder eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses im Rahmen eines konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengangs eingerichtet. Für ein Studium nach Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder in einem nicht konsekutiven Studiengang wird demnach kein Studienkonto eingerichtet, es ist vielmehr nach § 5 Abs. 4 StudKVO grundsätzlich gebührenpflichtig (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 22. Juni 2006, NVwZ 2006, S. 1314). 19 Bei dem von der Klägerin ergriffenen Masterstudium Biomedizin handelt es sich jedoch nicht um einen konsekutiven Bachelor-Masterstudiengang, sondern um ein Zweitstudium nach Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, es ist mithin gebührenpflichtig. 20 Nach § 70 Abs. 1 HochSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 StudKVO ist ein Studium in einem konsekutiven Studiengang ein Studium, das inhaltlich aufbauend auf dem Erwerb des Bachelorgrades zu einem ersten Masterabschluss führt und zwischen Bachelor- und Masterabschluss keine Zeit der Berufstätigkeit voraussetzt. Vorliegend hat die Klägerin jedoch ihr erstes Studium nicht mit einem Bachelorgrad, sondern mit einem FH-Diplom abgeschlossen, weshalb sie sich nicht in einem konsekutiven Studiengang im Sinne der genannten Vorschriften befindet. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass der von der Klägerin erworbene Studienabschluss FH-Diplom im Fach Biotechnologie sie zur Aufnahme des Masterstudiums Biomedizin berechtigt. 21 Die Begrenzung der Gebührenfreiheit auf ein Zweitstudium in einem Masterstudiengang, der auf dem Erwerb des Bachelorgrades aufbaut, verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn sie findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Bestreben des Gesetzgebers, die Studienstrukturreform im Sinne des Bolognaprozesses zur Schaffung eines europäischen Hochschulraums zu fördern und umzusetzen. Es soll damit die Bereitschaft der Studierenden gefördert werden, sich für die neuen Bachelor- und die darauf aufbauenden Masterstudiengänge einzuschreiben (vgl. hierzu ausführlich: VG Minden, Urteil vom 14. Juli 2005 – 9 K 1906/04 –, JURIS). 22 Es unterliegt schließlich auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Klägerin, die – nach Einführung der Studienkonten – ihren ersten berufsqualifizierenden Abschluss nicht an einer Hochschule des Landes Rheinland-Pfalz gemacht hat, schon allein deshalb von vornherein nicht die Möglichkeit hat, ein etwaiges Reststudienguthaben aus dem Erststudium gemäß § 11 StudKVO für das in Frage stehende Wintersemester 2006/2007 einzusetzen. Denn der Ausschluss der Klägerin von der Möglichkeit der Verwendung eines etwaigen Restguthabens aus dem Erststudium stellt keine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Studierenden dar, die ihr Erststudium in Rheinland-Pfalz absolviert haben. Die Ungleichbehandlung ist nämlich sachlich gerechtfertigt, weil der mit der Einräumung der Möglichkeit der Verwendung eines möglichen Restguthabens verfolgte Zweck, Studierende zu einem zügigen und ergebnisorientierten Erststudium zu motivieren und damit die Leistungsfähigkeit der staatlichen Hochschulen des Landes Rheinland-Pfalz zu stärken, bei Studierenden, die ihr Erststudium in einem anderen Bundesland absolviert haben, nicht erreicht werden kann. Hinzu kommt, dass die Berechnung der Studienkonten in den Fällen, in denen das Erststudium an Hochschulen anderer Bundesländer absolviert wurde, mit einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand verbunden ist, weil die Studienverlaufsdaten manuell erfasst werden müssen. Zudem wird die Berechnung der Studienkonten bei Studierenden, die ihr Erststudium außerhalb von Rheinland-Pfalz absolviert haben, dadurch erschwert, dass die den Studienverlauf beeinflussenden Regelungen der jeweiligen Länder zu beachten sind (VG Minden, Urteil vom 14. Juli 2005 – 9 K 50/05 –, JURIS). 23 Soweit bei solchen Studierenden, die nach dem Wintersemester 2005/2006 an eine Hochschule des Landes Rheinland-Pfalz wechseln, gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 StudKVO eine Statusfeststellung auf der Basis der abgeleisteten Semester erfolgt und somit die Möglichkeit der Bildung von Restguthaben gegeben ist, handelt es sich schon nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt, da diese Regelung nur den Hochschulwechsel während des Erststudiums betrifft. Die Differenzierung (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 3 StudKVO) zwischen beiden Gruppen ist gerechtfertigt, weil Studierende in einem Zweitstudium im Gegensatz zu Studierenden in einem Erststudium bereits einen Studienabschluss erworben haben, der sie zur Berufsausübung qualifiziert und ihnen die Sicherung einer eigenen Lebensgrundlage ermöglicht. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 26 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Denn sie wirft rechtliche Fragen auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sind und im Rahmen der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen. Ob die Begrenzung der Gewährung eines Reststudienguthabens nur auf solche Studierende, die nach Einführung der Studienkonten an einer staatlichen Hochschule des Landes Rheinland-Pfalz für ein Erststudium eingeschrieben sind oder waren, mit dem Verfassungsrecht vereinbar ist, ist bisher vom Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz nicht entschieden worden. 27 Beschluss 28 Der Streitwert wird auf 650,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).