Urteil
5 K 181/07.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2007:1010.5K181.07.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass bei Einstellungen die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppen gemäß § 16 Abs. 2 TV-L der Mitbestimmung des Klägers unterliegt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm für die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe bei Einstellungen ein Mitbestimmungsrecht zusteht. 2 Der Beklagte beantragte die Zustimmung des Klägers zur Einstellung und Eingruppierung des Dipl.-Informatikers W. als Lehrkraft im Rahmen eines Seiteneinstiegs an einer Integrierten Gesamtschule. Die Stufenzuordnung wurde dem Kläger nicht mitgeteilt. Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass zwar der Einstellung des Herrn W. zugestimmt werde, jedoch nicht der Eingruppierung. Nach seiner Ansicht beziehe sich sein Mitbestimmungsrecht zur Eingruppierung nicht nur auf die Entgeltgruppe nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder – TV-L –, sondern auch auf die Festsetzung der Entgeltstufe innerhalb der Entgeltgruppe. Nach § 16 Abs. 2 TV-L habe die Dienststelle einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Stufenzuordnung, weil die erworbene Berufserfahrung bei der Festsetzung zu berücksichtigen sei. Zusätzlich zur Mitteilung der Entgeltstufe seien auch die Gründe für deren Festsetzung sowie die entsprechenden Nachweise mitzuteilen. Daraufhin teilte der Beklagte mit, dass hinsichtlich der Entwicklungsstufen ein Mitbestimmungsrecht des Klägers nicht gegeben sei. Es handele sich um Einzelfallentscheidungen, für die kein Mitbestimmungsrecht bestehe, was sich aus den Durchführungshinweisen ergebe. Der Beklagte stellte sodann Herrn W. ein. 3 Am 29. März 2007 hat der Kläger Klage erhoben. 4 Er trägt vor: Ihm stehe bei der Einstellung von Beschäftigten ein Mitbestimmungsrecht bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – zu. Im Bereich des TV-L ergebe sich die Vergütung des Beschäftigten aus der Entgeltgruppe und der jeweiligen Entgeltstufe innerhalb der Entgeltgruppe. Bei der Einstellung sei die Stufenzuordnung davon abhängig, ob einschlägige Berufserfahrungen bzw. förderliche Zeiten des Beschäftigten von der Dienststelle anerkannt würden. Insoweit stehe der Dienststelle ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu und stelle der Sache nach eine Eingruppierung dar, weil aufgrund maßgeblicher tariflicher Merkmale eine Einreihung des Beschäftigten in ein tarifliches Vergütungssystem erfolge. Dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handele, schließe das Mitbestimmungsrecht nicht aus, da es sich bei der Einstellung und Eingruppierung in der Regel um eine Einzelfallentscheidung handele. Gerade wenn der Tarifvertrag den Einzelfall nicht erschöpfend regele und die Ausgestaltung dem Dienstherrn überlasse, finde ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Eingruppierung im Sinn einer Richtigkeitskontrolle statt. Unzutreffend gehe der Beklagte davon aus, dass sich das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung nur auf arbeitsplatzbezogene Tätigkeitsmerkmale beschränke, vielmehr seien auch personenbezogene Merkmale wie z.B. Lebensaltersstufen der Arbeitnehmer vom Mitbestimmungstatbestand umfasst, wenn sie Merkmale einer Vergütungsgruppe seien. So habe bereits das Bundesarbeitsgericht entschieden. Für die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit bei Eingruppierungen komme es nicht darauf an, wie die einzelnen Stufen oder Kategorien des Vergütungssystems bezeichnet seien. Aber auch wenn die Stufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 2 TV-L nicht bereits dem Wortlaut der Eingruppierung unterfielen, so wäre eine Mitbestimmung im Wege der Allzuständigkeit gemäß § 73 Abs. 1 LPersVG gegeben. Denn die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes, der Transparenz sowie des Friedens in der Dienststelle erfordere eine Mitbeurteilung durch den Personalrat und ein anderweitiger Regelungswille des Gesetzgebers sei nicht erkennbar. Aus diesem Grund sei auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweigs, in dem dieses die Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung bei Neueinstellungen verneine, nicht einschlägig. Im niedersächsischen Landespersonalvertretungsgesetz - im Gegensatz zum rheinland-pfälzischen – werde die Frage der Erweiterung der Mitbestimmung im Wege der Generalklausel ganz anders geregelt, da dort eine Sperrklausel existiere. Eine vergleichbare Sperrwirkung enthalte das LPersVG Rheinland-Pfalz nicht. 5 Der Kläger beantragt, 6 festzustellen, dass bei einer Einstellung die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppen gemäß § 16 Abs. 2 TV-L der Mitbestimmung des Klägers unterliegt. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er trägt vor: Bei der Eingruppierung handele es sich um die Bestimmung einer Position des Arbeitnehmers in einer Entgeltgruppe. Dabei seien nur Tätigkeitsmerkmale von Bedeutung. Damit sei die Zuordnung zur Stufe der Entgelttabelle nicht vergleichbar, in der subjektive Merkmale wie die Berufserfahrung oder arbeitsmarktbezogene Merkmale entscheidend seien. Aufgrund des allgemein anerkannten Tarifrechts seien persönliche Merkmale für die Eingruppierung nicht von Bedeutung. Darüber hinaus berühre die individuelle Einstufung zu den Entgeltstufen keine kollektiven Interessen aller Beschäftigten, sondern stelle sich als Entscheidung über individuelle die Höhe des Lohnes bestimmende Kriterien dar. Die Stufenzuordnung sei eine Ausgestaltung des individuellen Arbeitsvertrages und unterliege insofern nicht der Mitbestimmung. Eine Mitbestimmung werde auch nicht durch die Allzuständigkeit des Personalrats begründet. Diese Allzuständigkeit sei durch die Rahmenbestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes, die Schutzzweckgrenzen und den Zusammenhang mit anderen Mitbestimmungsregelungen beschränkt. Sie stelle keine Generalklausel dar, sondern sei durch die Vorgabe der Beispielsfälle in Form eines Beispielskatalogs begrenzt. Die Stufenzuordnung, die sich bei der Einordnung in die verschiedenen Stufen z.B. an der Deckung des Personalbedarfs, regionaler Differenzierungen, Bindung von qualifizierten Fachkräften, Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten und der Förderlichkeit im Rahmen eines Ermessens- und Beurteilungsspielraums der Dienststellenleitung orientiere, sei Ausfluss des Direktionsrechtes, in das aufgrund der verfassungsmäßigen Beschränkungen kein Mitbestimmungsrecht eröffnet sei. Die verfassungsmäßige Zulässigkeit unterscheide sich insofern von der in der freien Wirtschaft regelbaren Mitbestimmung und schränke die Allzuständigkeit ein. Auch sei die Stufenzuordnung nicht als personelle Maßnahme von Gewicht anzusehen, was ein Vergleich mit den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder belege. Auch diese hätten keine Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung – weder nach dem BAT noch nach dem TVöD und dem TV-L – in den Gesetzestext aufgenommen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und zwei Bände Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig, da um die Existenz eines Mitbestimmungsrechts bei der Zuordnung eines/r einzustellenden Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin in die Stufen 1 und 2 der Entgelttabelle nach § 16 Abs. 2 TV-L gestritten wird. 12 Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht bei der Entgeltstufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 4 TV-L ein Mitbestimmungsrecht zu. 13 Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Eingruppierung im Sinne des Mitbestimmungsrechts nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG in der Fassung vom 24. November 2006 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2007 (GVBl. S. 59). Nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG bestimmt der Personalrat insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten personellen Einzelmaßnahmen mit: „1. Einstellung einschließlich Übertragung der auszuübenden Tätigkeit, Eingruppierung.“ Ein solcher Fall der Eingruppierung ist hier nicht gegeben. Nach § 16 Abs. 2 TV-L vom 12. Oktober 2006 werden Beschäftigte bei der Einstellung der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren aus einem vorher befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesen vorherigen Arbeitsverhältnissen. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, bzw. – bei Einstellungen nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in die Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Diese Stufenzuordnung ist keine Eingruppierung im Sinne des Mitbestimmungsrechts. Zwar ist dem TV-L nicht zu entnehmen, was in §§ 12 und 13 unter der Überschrift Eingruppierung bzw. Eingruppierung in besonderen Fällen geregelt werden wird. Gegenwärtig gelten jedoch weiterhin die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifs. § 15 Abs. 1 TV-L ist aber zu entnehmen, dass es sich bei der Stufenzuordnung im Rahmen der Errechnung des Tabellenentgelts nicht um eine Eingruppierung im Sinne des TV-L handelt. § 15 Abs. 1 TV-L regelt, dass die Beschäftigten monatlich ein Tabellenentgelt erhalten. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. Danach ordnet § 15 Abs. 1 Satz 2 TV-L die Eingruppierung der Einordnung in die Entgeltgruppe zu und dehnt aber den Begriff Eingruppierung nicht auf die Bestimmung der jeweils geltenden Stufe aus. Damit trennt der Tarifvertrag selbst die Eingruppierung deutlich von der Stufenzuordnung der Entgelttabelle. 14 Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat, jedenfalls bis zur Einführung des Tarifvertrags öffentlicher Dienst/TVöD und des Tarifvertrags TV-L, bisher unter dem Begriff der Eingruppierung ausschließlich die erstmalige Einreihung der von einer Person zu verrichtenden Tätigkeit in ein bestimmtes Vergütungssystem verstanden (BVerwG, Beschluss vom 08. Dezember 1999 – 6 P 3/98 – BVerwGE 110, 151; PersR 2000, 106; ZfPR 2000, 100, so auch Ruppert/Lautenbach, Landespersonalvertretungsrecht, Kommentar, § 78 LPersVG Rdn 129). Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14. Juni 1995 (-6 P 43/93- in ZFPR 1995, 156; PersR 1995, 428) darüber hinaus auch personenbezogene Merkmale in diese Einreihung mit einbezogen hat. Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung aus, dass das Recht des Antragstellers bei der Eingruppierung von Angestellten mitzubestimmen, nicht das Recht umfasst, auf die Aufstellung eines neuen oder aber auf die Änderung eines vorhandenen Vergütungssystems hinzuwirken, sondern dass Gegenstand dieses Rechts vielmehr nur die erstmalige Einreihung eines Beschäftigten bzw. seiner Tätigkeit in ein vorgegebenes Vergütungssystem ist. Weiter führt das Bundesverwaltungsgericht aber aus, dass die so zu verstehende Eingruppierung sich in der Anwendung bestimmter und einer festgelegten Besoldungs- oder Beförderungsgruppe zugeordneter Einreihungsmerkmale (Vergütungsmerkmale) erschöpft, und sie kein Akt rechtlicher Gestaltung, sondern Anwendung strikter Regeln ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 08. Dezember 1999 ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, dass es bei der Eingruppierung nicht um die Ersteingruppierung einer Person, sondern um die erstmalige Einreihung der von ihr zu verrichtenden Tätigkeit in ein bestimmtes Vergütungssystem geht. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 1979 – 6 P 15/79 – (PersV 1981, 290) ausgeführt, dass die Auffassung, zur Eingruppierung zähle nicht nur die Einreihung in eine Vergütungsgruppe, sondern auch die Zuordnung zu einer Fallgruppe, sich nicht aus § 22 BAT rechtfertigen lasse. In dieser Vorschrift sei ausschließlich von der Vergütungsgruppe die Rede, die durch die Tätigkeitsmerkmale bestimmt werde. Schon vom Wortlaut her besage der Begriff der Eingruppierung, dass es sich um die aufgrund eines bestimmten Tätigkeitsmerkmals automatisch vollziehende und vom Arbeitgeber lediglich festgestellte Einreihung in eine bestimmte Vergütungsgruppe der Tarifordnung handele. So habe auch eine Änderung der Tätigkeitsmerkmale in eine andere Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe auf die bestehende Eingruppierung keinen Einfluss. Die Fallgruppe sei nicht integrierter Bestandteil der Eingruppierung. Deshalb werde mit Recht im Tarifrecht allgemein angenommen, dass der Wechsel der Fallgruppe keine Eingruppierung im Sinne des § 22 BAT und mithin auch keiner der Beteiligung der Personalvertretung unterworfener Vorgang sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 08. Oktober 1997 (-6 P 5/95 - in BVerwGE 105, 241 f.) demgegenüber den Fallgruppenwechsel dann als der Mitbestimmung unterliegende personelle Maßnahme eingeordnet, wenn er mit einem automatischen Zeitaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe verbunden war. Der Grund hierfür lag darin, dass von einer Anwartschaft auf eine Höhergruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe auszugehen war. Das Gericht verkennt nicht, dass erstmals mit der Einführung des neuen Tarifvertragsrechts neue Elemente in die tarifvertraglich geregelte Vergütungshöhe eingeführt worden sind. Dies rechtfertigt jedoch nicht, alle diese Merkmale als Merkmale der Eingruppierung zu erfassen. Denn die Eingruppierung hat auch vor Einführung des neuen Tarifvertragrechts nicht sämtliche Vergütungs- und Lohnrelevanten Merkmale abgedeckt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bereits genannten Entscheidung aus dem Jahre 1995 ausdrücklich betont, dass Gegenstand der Mitbestimmung allein die richtige Einstufung der vorgesehenen Tätigkeit in das zugrunde liegende System von Tätigkeitsmerkmalen, nicht hingegen die damit verknüpfte, ebenfalls systematisch geordnete Bemessung der Vergütung als solcher sei. Zwar eröffnet die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung der Entgelttabelle größere Interpretationsspielräume als vormals die auf der Grundlage des BAT vorzunehmende Bestimmung der Höhe der Endgrundvergütung nach Lebensaltersstufen, hierzu hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in seinem Beschluss vom 22. Mai 2007 (- 10 A 1/07 - in juris) aber zu Recht darauf hingewiesen, dass auch Erwägungen der Zweckmäßigkeit der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung es nicht rechtfertigen, entgegen der tariflichen Systematik und des daran anknüpfenden, in der personalvertretungsrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Begriffsverständnisses die Stufenzuordnung als Element der Eingruppierung zu betrachten. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. 15 Das rheinland-pfälzische Personalvertretungsrecht eröffnet aber in § 73 Abs. 1 LPersVG ein grundsätzliches Mitbestimmungsrecht des Personalrats in allen personellen Angelegenheiten, soweit nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließt. Hiernach ist ein Mitbestimmungsrecht des Klägers gegeben. 16 Eine die Mitbestimmung ausschließende tarifvertragliche Regelung besteht hier nicht, da § 16 Abs. 2 TV-L auf eine einschlägige Berufserfahrung (in den Sätzen 1-3) und im Satz 4 auf eine förderliche Tätigkeit abstellt, wodurch ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist. Die „Allzuständigkeit“ ist auch nicht von Verfassungs wegen ausgeschlossen, aber eingeschränkt. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 18. April 1994 – VGH N1 und 2/93 – (ZfPR 1994 S. 124 f. und ESRIA) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber an der Einführung einer Allzuständigkeit nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert sei, der Begriff aber nicht im Sinne unbegrenzter Zuständigkeit der Personalvertretung missverstanden werden dürfe. Allzuständigkeit im Sinne des Personalvertretungsrechts betreffe vielmehr die Frage, ob innerhalb des normativen Anwendungsbereichs und der abgegrenzten Aufgabentypen die Zuständigkeit des Personalrats auf enumerierte Einzelaufgaben begrenzt sei, oder ob sich die Zuständigkeit aus einer Generalklausel ergäbe. Eine so verstandene Allzuständigkeit werfe im Hinblick auf den Grundsatz der rechtsstaatlichen Bestimmtheit jedenfalls dann keine Probleme auf, wenn sie, wie im LPersVG, durch breit ausgreifende Beispielskataloge in dem Sinne strukturiert sei, dass die nicht erwähnten Maßnahmen den geregelten in ihrer Bedeutung etwa gleichkommen müssten. Der Landesgesetzgeber habe es in der Hand, durch eine sachgemäße Gestaltung des Mitbestimmungsverfahrens in den nachfolgenden Stufen dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip hinreichend Geltung zu verschaffen. 17 Gemäß § 75 Abs. 5 Nr. 2 LPersVG beschließt die Einigungsstelle in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde. Damit ist die Letztverantwortlichkeit des demokratisch legitimierten Dienstherrn und Arbeitgebers gewahrt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. Mai 1995 (- 2 BvF 1/92 - in ZFPR 1995, S. 185) zudem gefordert, dass der Gesetzgeber die verantwortlichen Amtsträger nicht in eine Lage bringen darf, in der sie jene Maßnahmen, die für die zeitgerechte Herstellung der Bedingung einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Amtsauftrages notwendig sind, nur um den Preis von Zugeständnissen durchsetzen können, die sie nicht oder nur mit Einschränkungen für sachgerecht halten und in die sie sonst nicht einzuwilligen bereit wären. Der Gesetzgeber habe deshalb praktische Auswirkungen von Mitbestimmungsregelungen auf die Wahrnehmung effektiver Verantwortung durch die demokratisch legitimierten Stellen bei Erlass einer Regelung in Rechnung zu stellen, den Gesetzesvollzug zu beachten und gegebenenfalls Fehlentwicklungen zu korrigieren. Soweit der Beklagte hier gegen ein Mitbestimmungsrecht vorträgt, dass Bedenken an der zeitgerechten Ausübung von Einstellungen vorlägen, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen § 74 LPersVG enge zeitliche Grenzen für die Durchführung des Einigungsverfahren setzt und zum anderen in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L bereits deshalb keine Bedenken gegen eine gewisse zeitliche Verzögerung bestehen, da den Einzustellenden ein tarifvertraglicher Anspruch auf die Zuordnung zur Stufe 1 oder 2 (ab 2012 gegebenenfalls 3) zusteht, so dass eine Einstellung unter Hinweis auf die nachfolgende ordnungsgemäße Stufenzuordnung erfolgen kann. Demgegenüber ist zwar ein tarifvertraglicher Anspruch des Eingestellten auf die Gewährung einer Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht gegeben, da in den Fällen eines zu deckenden Personalbedarfs, dessen Feststellung im Ermessensspielraum des Dienstherren liegt. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L spricht nämlich lediglich davon, dass Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden können , wenn diese Tätigkeiten für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind. Dabei ist aber für die Frage der förderlichen Tätigkeit ein Beurteilungsspielraum eröffnet. In jedem Fall steht dem Dienstherrn im Rahmen seines Direktions-, Organisations- und Haushaltsrechts die Entscheidung zu, ob er von einer solchen Berücksichtigung der förderlichen Zeiten bei der Stufenzuordnung Gebrauch machen wird. Hier besteht kein Mitbestimmungsrecht. Hat der Dienstherr aber entschieden, dass er hiervon Gebrauch machen wird, so verbleibt es bei der im Rahmen des Beurteilungsspielraums zu entscheidenden Frage, ob die Zeiten vorhergehender beruflicher Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind. 18 Die Feststellung der Förderlichkeit bei einer Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist ebenso wie die Feststellung der einschlägigen Berufserfahrung (§ 16 Abs. 2 Satz 1-3) eine mit dem Beispielskatalog des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG, nämlich der Eingruppierung, vergleichbare personelle Maßnahme. 19 Dem liegt Folgendes zugrunde: Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat (vgl. oben genannten Beschluss vom 08. Dezember 1999 m.w.N.), soll die Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Arbeitnehmern nicht nur die Personalvertretung in den Stand setzen, mitprüfend darauf zu achten, dass die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag (oder dem sonstig anzuwendenden Entgeltsystem) in Einklang steht. Sie soll der Personalvertretung auch die Gelegenheit geben, auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten und damit zur Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes innerhalb der Dienststelle und innerhalb des dort anzuwendenden Entgeltsystems sowie zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beizutragen. Im Interesse aller Beschäftigten in der Dienststelle, insbesondere aber auch der betroffenen Arbeitnehmer, soll verhindert werden, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden. In diesem Rahmen kommt dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz trotz seiner Subsidiarität im Bereich des Entgelts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Mitbestimmung bei der Eingruppierung eine wesentliche Bedeutung zu. 20 Insofern ist hier von einer Vergleichbarkeit der personellen Maßnahme auszugehen, ohne dass dem widerspricht, dass eine solche Regelung bei der Änderung des LPersVG durch das Gesetz vom 20. März 2007 nicht ausdrücklich eingeführt worden ist. Im Rahmen dieser Gesetzesänderung ist die Frage der Mitbestimmung bei einer Stufenzuordnung nicht Gegenstand der Entscheidung der Legislative gewesen. 21 Diese Vergleichbarkeit gilt auch für die Beurteilung der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, da im Rahmen der Mitbestimmung nicht die Frage des personellen Bedarfs und auch nicht die Entscheidung des Dienstherren, ob von der Regelung Gebrauch gemacht werden soll, Gegenstand der Mitbestimmung ist, sondern lediglich die Frage der Tarifanwendung und Umsetzung des unbestimmten Rechtsbegriffs, der sich auf die Förderlichkeit der vorangegangenen Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit erstreckt. 22 Soweit die Kommentarliteratur (Beier/Dassau/Keifer/Thivessen, Komm. zum TV-L, § 16 Erläuterung 3.4 RNr. 24 und B1 – 16.2.5 sowie Thivessen/Kulok, TV-L, Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht, S. 87 sowie die Niederschriftserklärungen zum TV-L vom 17. Oktober 2006 zu § 16 RNr. 16.2.5) sich gegen ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung ausspricht, fehlt es an einer Differenzierung dahingehend, dass die Fälle des § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und auch Satz 4 TV-L differenziert von den Einstufungen nach Leistung zu betrachten sind. 23 Ferner ist nicht auf die Sonderregelung der „Allzuständigkeit“ in Rheinland-Pfalz eingegangen, wie sie sich aus § 73 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 5 und § 78 Abs. 2 Satz 1 LPersVG ergibt. Eine Sperrregelung, wie in Niedersachsen, enthält das LPersVG nicht. 24 Aufgrund der voranstehenden Ausführungen ergeben sich auch keine Bedenken gegen die Mitbestimmung, weil Einstufungen in die Stufen der Entgelttabelle immer einzelfallbezogen sind, wie jede Eingruppierung, da ihnen tarifvertragliche Regelungen zugrunde liegen, die überprüft werden. 25 Nach alledem beziehen sich die mitzubestimmenden Maßnahmen nicht auf die individuelle, tarifunabhängige Ausgestaltung eines Arbeitsvertrags. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. 27 Die Berufung hat das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 164 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. 28 Beschluss 29 der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Oktober 2007 30 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).