Urteil
1 K 35/07.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2007:1025.1K35.07.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2006 wird insoweit aufgehoben, als ein über den Betrag von 4.210,57 € hinausgehender Betrag gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu 3/5 und der Kläger zu 2/5 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Kosten für Einsätze der Feuerwehr der Beklagten. 2 Mit Bescheid vom 24. November 2004 forderte die Beklagte für Tätigkeiten der Freiwilligen Feuerwehr insbesondere im Rahmen der Beseitigung von Ölspuren im Bereich klassifizierter Straßen auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde M. – Feuerwehrentgeltsatzung – vom Kläger Kostenersatz in Höhe von insgesamt 10.788,88 € zur Abgeltung des Personal- und Sachaufwands an. Dem lagen 14 Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr mit technischer Hilfeleistung, Absicherung von Unfallstellen sowie der Beseitigung von Ölspuren und anderen Verkehrshindernissen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen innerorts und außerorts im Gebiet der Beklagten zwischen Oktober 2000 und Oktober 2003 zugrunde, wobei jeweils der Verursacher nicht festgestellt werden konnte. Die Beklagte begründete dies damit, dass der Kläger als Straßenbaulastträger gemäß § 11 Landesstraßengesetz –LStrG- heranzuziehen sei, weil es sich bei den Feuerwehreinsätzen um Maßnahmen der Straßenunterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht gehandelt habe. 3 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte: Bezüglich der innerörtlichen Feuerwehreinsätze sei er schon deshalb nicht zur Beseitigung der Ölspuren verpflichtet, weil die Straßenreinigungspflicht innerorts nach § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG den Gemeinden übertragen sei. Diese Vorschrift gehe der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des § 48 Abs. 2 LStrG vor, weshalb die Beklagte insoweit für die jeweilige Ortsgemeinde, nicht aber für den Straßenbaulastträger tätig geworden sei. Für die Einsätze außerhalb der Ortslage könne er in Ermangelung einer Rechtsgrundlage ebenfalls nicht zu Kosten herangezogen werden, da es gesetzliche Aufgabe der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz – LBKG – sei, im Rahmen des ersten Zugriffs unaufschiebbare Sofortmaßnahmen wie etwa die vorläufige Sicherung der Einsatzstelle zu treffen, wenn ein Verantwortlicher nicht erreichbar oder nicht in der Lage sei, die Gefahr mit eigenen Mitteln zu beseitigen. Darüber hinausgehende Arbeiten würden von Mitarbeitern der Straßenmeisterei wahrgenommen, wo eine ständige Rufbereitschaft bestehe. Im Hinblick auf die eigentliche Beseitigung der Ölspuren könne die Entgeltforderung auch nicht auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Feuerwehrentgeltsatzung gestützt werden, da bei den abgerechneten Einsätzen die Feuerwehr von der Polizei alarmiert worden sei, weshalb Aufwendungsersatz allenfalls gegenüber der Polizei geltend gemacht werden könne. Auch hätte die nach erfolgter Absicherung der Einsatzstelle vorgenommene endgültige Beseitigung der Ölspuren seinem Willen widersprochen. Denn es hätte der Beklagten oblegen, ihn über den Sachverhalt zu informieren und ihm die Beseitigung zu ermöglichen. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2006, dem Kläger zugestellt am 21. Dezember 2006, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger sei auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Feuerwehrentgeltsatzung der Beklagten zu Recht zu den geltend gemachten Einsatzkosten der Feuerwehr herangezogen worden. Die Ölspurenbeseitigung gehöre im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zum Aufgabenbereich des Klägers nach §§ 48 Abs. 1 und 2 i.V.m. 49 Abs. 3 Nr. 1 LStrG, wonach dem Kläger als unterer Straßenbaubehörde die Überwachung der Verkehrssicherheit für klassifizierte Straßen obliege. Etwas anderes gelte auch nicht im Hinblick auf die innerorts erfolgten Einsätze, denn ein Vorrang der gemeindlichen Straßenreinigungspflicht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG bestehe nicht. Die gemeindliche Straßenreinigungspflicht sei der der Straßenbaubehörde obliegenden Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht nicht gleichzusetzen, da unterschiedliche Regelungsbereiche betroffen seien. Denn die Straßenreinigung und auch das Schneeräumen sei mit der Beseitigung von Ölspuren nicht gleichzusetzen, nachdem Letzteres mit erheblich größerem Zeitaufwand verbunden sei und Spezialgerätschaften erfordere. Damit hätten die von der Feuerwehr erbrachten technischen Dienst- und Hilfeleistungen der Erfüllung einer allein dem Kläger obliegenden gesetzlichen Pflicht gedient und seien gebührenpflichtig im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Feuerwehrentgeltsatzung. Angesichts dessen könne der Kläger auch nicht einwenden, die erbrachten Leistungen hätten nicht seinem Willen entsprochen, da die Beseitigung der Ölspuren in Erfüllung des öffentlichen Interesses an einer gefahrlosen Nutzung der Straße erfolgt sei. Schließlich bestünden auch im Hinblick auf die Höhe der in Ansatz gebrachten Kosten keine rechtlichen Bedenken. 5 Der Kläger hat am 19. Januar 2007 Klage erhoben. 6 Zur Begründung trägt er vor: Die Feuerwehr der Beklagten habe die in dem angefochtenen Bescheid näher bezeichneten technischen Hilfeleistungen in Wahrnehmung ihrer eigenen Zuständigkeit aus §§ 8 Abs. 2 i.V.m. 1 Abs. 1 Nr. 2 LBKG im Rahmen des ihr insoweit obliegenden Rechts des ersten Zugriffs durchgeführt, weshalb sie die aus dieser gesetzlichen Zuständigkeit entstehenden Personal- und Sachkosten grundsätzlich selbst zu tragen habe, § 34 Abs. 1 LBKG. Die Möglichkeit eines Kostenersatzes für solche Einsatzmaßnahmen sei in § 36 Abs. 1 LBKG abschließend geregelt. Keiner der dort genannten Fälle sei vorliegend jedoch gegeben. Die Problematik des Umfangs der polizeilichen Reinigungspflicht und der sich hieraus ergebenden Verantwortlichkeiten sei mithin vorliegend nicht relevant. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid vom 24. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung macht sie geltend, die endgültige Beseitigung von Ölspuren sei keine der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 LBKG zugewiesene Pflichtaufgabe, da sie Gegenstand der dem Straßenbaulastträger zugewiesenen Verkehrssicherungspflicht sei mit der Folge, dass gemäß § 1 Abs. 2 LBKG Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgrund anderer Rechtsvorschriften Vorrang hätten. Die Beseitigung von Ölspuren unterfalle auch nicht der innerörtlich bestehenden polizeimäßigen Straßenreinigungspflicht der Gemeinde nach § 17 Abs. 3 LStrG, sondern ausschließlich der verkehrsmäßigen Reinigung von Straßen, die dem Straßenbaulastträger zugewiesen sei. Denn die polizeimäßige Reinigung umfasse nur die Beseitigung von Verunreinigungen im Rahmen des üblichen widmungsgemäßen Gebrauchs, die Verunreinigung durch Ölspuren gehe jedoch über das übliche Maß hinaus und treffe allein den Träger der Straßenbaulast. Da die beiden Pflichtenkreise danach nicht inhaltsgleich seien, komme es auch nicht auf die Frage an, ob die polizeimäßige Straßenreinigungspflicht nach § 17 Abs. 3 LStrG eine deckungsgleiche verkehrsmäßige Reinigungspflicht verdränge. Hätte der Gesetzgeber die Beseitigung von Ölspuren der polizeimäßigen Reinigung zuordnen und damit innerorts den Gemeinden zuweisen wollen, wäre dies angesichts der hierfür erforderlichen, im Gegensatz zum bloßen Säubern besonders aufwändigen Maßnahmen ausdrücklich zu regeln gewesen, wie dies auch im Hinblick auf das ohne weiteren Aufwand durchzuführende Besprengen und das Schneeräumen geschehen sei. Für dieses Ergebnis spreche auch, dass nach § 17 Abs. 3 Satz 5 LStrG den Anliegern die Straßenreinigung generell übertragen werden könne, was für die Beseitigung von Ölspuren angesichts des technischen Aufwands gar nicht möglich sei. Außerhalb der geschlossenen Ortslage sei die Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers zur Beseitigung von Ölspuren im Rahmen der Pflicht zur verkehrsmäßigen Reinigung sowieso gegeben. Damit sei die Gebührenerhebung aufgrund des § 3 der Feuerwehrentgeltsatzung, wonach insbesondere in Fällen der technischen Hilfeleistung derjenige gebührenpflichtig sei, in dessen Interesse der Einsatz erfolge, zu Recht erfolgt. Im Übrigen sei die Kostenanforderung auch unter dem Gesichtspunkt der dem Kläger gewährten Amtshilfe in den Fällen gerechtfertigt, in denen sie von sich aus auf die Ölspur aufmerksam geworden bzw. von der Bevölkerung alarmiert worden sei. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 14 Der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 erweist sich als rechtswidrig und ist aufzuheben, soweit die Beklagte vom Kläger einen über 4.210,57 € hinausgehenden Betrag fordert. 15 Der Beklagten steht ein Anspruch auf Kostenerstattung für Einsätze ihrer Feuerwehr nur in Höhe von 4.210,57 € zu. Die darüber hinausgehend geltend gemachten Kosten in Höhe von 6.578,31 € setzen sich zusammen aus den Kosten für die sechs innerörtlichen Einsätze der Feuerwehr (entsprechend der von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Auflistung Bl. 46 der Verwaltungsakte) in Höhe von insgesamt 4.834,69 € sowie den drei Einsätzen der Feuerwehr außerhalb der Ortslage vom 17. November 2000 (894,35 €), 29. August 2002 (472,16 €) und vom 30. Oktober 2003 (377,11 €). 16 Insoweit fehlt es im Hinblick auf die innerörtlichen Einsätze bereits an einer Rechtsgrundlage, auf die das Kostenerstattungsverlangen gestützt werden könnte. 17 Zunächst kann ein Kostenersatzanspruch nicht auf § 36 Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG – (§ 37 a.F. LBKG) gestützt werden, wonach der Aufgabenträger von den in der Vorschrift genannten Verantwortlichen Ersatz für die durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen kann. Der Anspruch scheidet bereits deshalb aus, weil nach dieser Vorschrift Kostenersatz nur von den dort genannten Verursachern bzw. Verantwortlichen verlangt werden kann und der Kläger hierzu nicht gehört. 18 Das Erstattungsverlangen ist auch nicht auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde M. vom 20. Dezember 1996 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 09. Mai 2000 – Feuerwehrentgeltsatzung – gerechtfertigt. Diese Vorschrift regelt die Gebührenpflicht für Leistungen der Feuerwehr, die im Rahmen des § 8 Abs. 3 LBKG erbracht werden, also für solche Hilfeleistungen der Feuerwehr, die nicht zu deren Pflichtaufgaben gehören. 19 Eine Gebührenpflicht entweder nach § 36 LBKG im Rahmen der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach § 8 Abs. 2 LBKG oder für Hilfeleistungen der Feuerwehr nach § 8 Abs. 3 LBKG i.V.m. § 3 Abs. 2 der Feuerwehrentgeltsatzung kann aber grundsätzlich nur dann entstehen, wenn überhaupt eine Zuständigkeit der Feuerwehr nach diesem Gesetz für die Abwehr der in Frage stehenden Gefahr besteht, da das LBKG kein umfassendes Gefahrenabwehrgesetz für alle denkbaren Gefahrenlagen ist. Die Anwendung des LBKG und damit ein Tätigwerden im Rahmen der originären Zuständigkeit der Feuerwehr ist nach § 1 Abs. 2 LBKG ausgeschlossen, soweit die Gefahrenabwehr aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet ist. 20 Dies ist vorliegend im Hinblick auf die in Frage stehenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sowohl innerhalb wie auch außerhalb der geschlossenen Ortslage, nämlich die Beseitigung von Ölspuren sowie von sonstigen Verkehrshindernissen (vgl. die Einsätze vom 01. Mai 2001 sowie vom 12. September 2002) der Fall. 21 Für die Beseitigung von Gefahren, die vom Straßenzustand ausgehen und damit für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit bestehen vielmehr gesonderte Zuständigkeiten nach dem Landesstraßengesetz, die als sondergesetzliche Regelung nach § 1 Abs. 2 LBKG dessen Anwendung ausschließen. 22 Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist nämlich zunächst nach § 40 LStrG Aufgabe des Verursachers und, soweit dieser nicht greifbar, dazu nicht Willens oder in der Lage ist (auf dessen Kosten), innerhalb geschlossener Ortschaften nach § 17 LStrG die straßenreinigungspflichtige (Orts) Gemeinde sowie außerhalb geschlossener Ortschaften die Straßenbaubehörde (§ 49 LStrG) im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht nach § 48 Abs. 2 LStrG (Eisinger, Kommentar zum LBKG, § 1 Rdnrn. 2.5.2.1. sowie 2.5.2.2.). 23 Demgemäß hat die Beklagte als Träger der Feuerwehr bei den insgesamt sechs innerörtlichen Einsätzen für die Ortsgemeinden deren Aufgaben im Rahmen der diesen obliegenden Straßenreinigungspflichten nach § 17 LStrG wahrgenommen, weshalb ihr insoweit kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger als Träger der Straßenbaulast zusteht. 24 Nach § 17 LStrG obliegt der Gemeinde die Straßenreinigungspflicht für alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten, was auch für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen gilt. Dabei umfasst die Reinigungspflicht nach der beispielhaften und nicht abschließenden Aufzählung des § 17 Abs. 2 LStrG insbesondere das Besprengen und Säubern, die Schneeräumung sowie das Bestreuen der Fahrbahnen bei Glätte. Mit dieser Bestimmung hat der Landesgesetzgeber den Gemeinden – wie zuvor nach den Bestimmungen des Preußischen Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 01. Juli 1912 (Preußisches Gesetzblatt S. 187) – für Straßen innerhalb der Ortslage und auch für die Ortsdurchfahrten eine umfassende polizeimäßige Reinigungspflicht übertragen. Diese beruht nicht auf der Straßenbaulast, sondern ist eine den Gemeinden selbständig obliegende öffentliche Aufgabe. Die polizeimäßige Reinigung dient dabei allgemein dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Erleichterung des Verkehrs, der Verhinderung von Seuchen und Krankheiten, sie erfolgt aber auch aus Gründen der öffentlichen Sauberkeit und zur Förderung des kommunalen Lebens (BGH, Urteil vom 21. November 1996, III ZR 28/96, NVwZ-RR 1997, S. 709). Im Gegensatz dazu ist die verkehrsmäßige Reinigungspflicht zu sehen, die dem Straßenbaulastträger im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit obliegt. Sie leitet sich zum einen aus der Straßenbaulast, zum anderen aus der Verkehrssicherungspflicht her. Wesentlicher Inhalt der verkehrsmäßigen Reinigungspflicht ist es, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle geschaffen, insbesondere einen Verkehr eröffnet hat oder andauern lässt, solche Vorkehrungen zu treffen hat, die zur Abwehr der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. Sie dient neben der Instandhaltung der Straße dazu, Verkehrshindernisse oder Erschwernisse des Verkehrs zu beseitigen, wobei zur Verkehrssicherungspflicht auch die verkehrsmäßige Straßenreinigung gehört (vgl. hierzu Wendrich: Zum Umfang und zum Verhältnis von verkehrsmäßiger und polizeilicher Reinigung öffentlicher Straßen, NZV 1990, S. 89). Damit ist die verkehrsmäßige Reinigung nach ihrer rechtlichen Begründung und ihren Rechtsfolgen grundsätzlich von der weitergehenden und umfassenderen polizeimäßigen Reinigungspflicht zu unterscheiden. 25 Bezüglich der hier in Frage stehenden innerörtlichen Einsätze zur Beseitigung von Ölspuren sowie der Beseitigung von Verunreinigungen (Entfernung von Trauben von der Fahrbahn) bzw. der Abwehr von Gefahren für den Verkehr (Wiederaufbringen des entfernten Gullideckels) ist zunächst davon auszugehen, dass diese Maßnahmen sämtlich der Verkehrssicherungspflicht unterfallen, die sowohl dem Pflichtenkreis der den Ortsgemeinden zugewiesenen polizeimäßigen Reinigung als auch der dem Straßenbaulastträger obliegenden Pflicht zur verkehrsmäßigen Reinigung unterfällt, weshalb die Pflichtenkreise vorliegend inhaltlich deckungsgleich sind. 26 Insoweit ist insbesondere nicht der Ansicht der Beklagten zu folgen, die innerorts durchgeführten Feuerwehreinsätze unterfielen schon vom Ansatz her nicht der polizeimäßigen Reinigungspflicht der Ortsgemeinden nach § 17 LStrG. Soweit sie in diesem Zusammenhang geltend macht, dies sei schon deshalb nicht der Fall, weil die Regelung des § 17 LStrG eine Übertragbarkeit der den Gemeinden obliegenden Reinigungspflichten auf die Anlieger vorsieht und dies etwa im Hinblick auf die Beseitigung von Ölspuren wegen des beträchtlichen technischen Aufwands nicht möglich sei, lässt sich daraus jedoch nicht der Rückschluss ziehen, dass der Umfang der polizeimäßigen Reinigung wegen der begrenzten Möglichkeiten der Anlieger geringer sein müsse als der Umfang der verkehrsmäßigen Reinigung. Denn die den Gemeinden obliegenden Reinigungspflichten reichen weiter als ihre Möglichkeiten, sie auf die Anlieger zu übertragen. Die Übertragbarkeit der Anlieger ist nämlich nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB immer nur im Rahmen des Zumutbaren möglich. Insoweit spricht auch § 17 Abs. 3 Satz 5 LStrG nur davon, dass die Gemeinde berechtigt ist, die Reinigungspflicht „ganz oder teilweise“ den Anliegern aufzuerlegen (vgl. auch Wendrich , a.a.O., S. 92). 27 Soweit sich, wie hier, die polizeiliche und die verkehrsmäßige Reinigungspflicht überschneiden, ist das Verhältnis der beiden Pflichtenkreise zwar gesetzlich nicht geregelt. Im Ergebnis übereinstimmend wird jedoch in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass die polizeiliche Reinigungsverpflichtung, soweit sie, wie hier eingreift, als weitergehende und spezialgesetzlich geregelte Pflicht eine abschließende Regelung darstellt, die eine inhaltsgleiche Reinigungspflicht aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht verdrängt (BGH, Urteil vom 21. November 1997, a.a.O., Wendrich a.a.O., S. 93; Sauthoff: Straße und Anlieger 2003, Rdnr. 1533 m.w.N. VG Dessau, Urteil vom 24. September 2002 – 3 A 62/02 -, JURIS; VG Halle, Urteil vom 17. April 2003 – 3 A 528/99 -). Dem schließt sich das erkennende Gericht an. 28 An der danach grundsätzlich vorrangigen Verpflichtung der Gemeinden zur innerörtlichen Straßenreinigung ändert sich auch nichts deshalb, weil es sich bei der Beseitigung von Ölspuren oder sonstigen Verkehrshindernissen wie verlorenes Ladegut (Trauben) um die Beseitigung übermäßiger Verunreinigungen handelt, die über die üblichen regelmäßig wiederkehrenden Straßenreinigungserfordernisse hinausgehen und zu deren Beseitigung vorrangig gemäß § 40 Abs. 1 LStrG der Verursacher verpflichtet ist. Aus der in § 40 Abs. 1 2. Halbsatz LStrG geregelten Ersetzungsbefugnis des Straßenbaulastträgers mit der rechtlichen Folge eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verursacher lässt sich nichts für einen Nachrang der polizeimäßigen Reinigungspflicht herleiten. Denn diese Vorschrift dient ersichtlich nicht dazu, eine Verteilung der Kompetenzen und Kosten zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der Gemeinde vorzunehmen (vgl. VG Halle, Urteil vom 17. April 2003, a.a.O.; VG Dessau, Urteil vom 24. September 2002, a.a.O., jeweils zu der entsprechenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 3 StrG des Landes Sachsen-Anhalt). 29 Da nach alldem die Beklagte mit den innerörtlichen Einsätzen ihrer Feuerwehr im Rahmen des § 17 LStrG die den Ortsgemeinden zugewiesenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vorgenommen hat, kann sie die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von 4.834,69 € nicht gegenüber dem Kläger als Straßenbaulastträger geltend machen. 30 Ebenso wenig kann sie vom Kläger die Kosten für die drei bereits erwähnten Einsätze außerhalb der geschlossenen Ortslage (in Höhe von 1.743,62 €) verlangen, weshalb die Klage auch insoweit Erfolg hat. Zur Begründung hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Kostentragungspflicht bei Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht außerhalb der geschlossenen Ortslage verwiesen. 31 Die Klage ist allerdings abzuweisen, soweit die Beklagte die Erstattung der angefallenen Kosten in Höhe von 4.210,57 € für Feuerwehreinsätze außerhalb der geschlossenen Ortslage verlangt. Insoweit hat sie zu Recht einen Erstattungsanspruch gegen den Kläger geltend gemacht. Ausgangspunkt ist auch hier die Vorschrift des § 1 Abs. 2 LBKG, die die Anwendung des LBKG ausschließt, soweit die Gefahrenabwehr für Gefahren nach § 1 Abs. 1 LBKG aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet ist. 32 Die Regelung erfasst die außerhalb der Ortslage erfolgten Feuerwehreinsätze zur Beseitigung von Ölspuren, so dass sich insoweit keine originäre Zuständigkeit der Feuerwehr für die Verkehrssicherheit von Straßen ergibt. Außerhalb der geschlossen Ortslage ist hierfür vielmehr die Straßenbaubehörde als Träger der Straßenbaulast – also der Kläger – im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nach § 48 Abs. 2 LStrG zuständig. Die Feuerwehr der Beklagten ist danach zunächst bei den fünf außerörtlichen Einsätzen (08. Juni 2001, drei Einsätze; 14. Oktober 2000 und 27. November 2001) für den Kläger zur Erfüllung der in dessen Zuständigkeit fallenden Verpflichtung zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit tätig geworden, weshalb der Kläger insoweit zum Kostenersatz verpflichtet ist. Nach den Gesamtumständen gemäß den Einsatzberichten waren bei diesen Einsätzen Bedienstete des Klägers anwesend und der Ablauf stellt sich so dar, dass diese Vertreter des Klägers sich zu ihrer Aufgabenerfüllung der Feuerwehren bedient haben. 33 Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, die Feuerwehr habe bei diesen Einsätzen zur akuten Gefahrenabwehr unaufschiebbare Sofortmaßnahmen ergriffen und sei somit – trotz grundsätzlich originärer Zuständigkeit der Straßenbaubehörde, d.h. des Klägers – im Rahmen ihres eigenen Pflichtaufgabenbereichs nach dem LBKG tätig geworden. Auch wenn man § 1 Abs. 2 LBKG dahingehend auslegt, dass die Gefahrenabwehr nicht schon allein dadurch gewährleistet ist, dass der Gesetzgeber den jeweiligen Gefahrenbereich bestimmten anderen Behörden als der Feuerwehr zugewiesen hat, sondern die Gefahrenabwehr auch tatsächlich gewährleistet sein muss, ist Letzteres vorliegend auch der Fall, weshalb eine Zuständigkeit der Feuerwehr nach dem LBKG ausscheidet und damit ebenso eine Kostenerstattungspflicht auf dessen Grundlage. 34 Die Gefahrenabwehr durch die zuständige Behörde, d.h. den Kläger, war vorliegend auch tatsächlich gewährleistet. Der originär zuständige Kläger unterhält eine ständige Rufbereitschaft und ist jederzeit erreichbar, um Anordnungen bezüglich eines weiteren Vorgehens treffen zu können bzw. die Gefahr selbst zu beseitigen, wie er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgetragen hat. Bei den zunächst in Frage stehenden fünf Einsätzen wurde der Kläger ausweislich der der Kammer vorliegenden Einsatzberichte tatsächlich von der Feuerwehr benachrichtigt und war jeweils vor Ort auch anwesend. Unter diesen Umständen war die Gefahrabwehr durch die originär zuständige Behörde aber gewährleistet. Erfüllt diese in derartigen Fällen nicht die ihr in eigener Zuständigkeit im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht obliegenden Verpflichtungen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit, sondern überlässt dies der hierfür nicht zuständigen Feuerwehr, wird diese, sei es im ausdrücklich oder auch nur konkludent erteilten Auftrag nicht in eigener Zuständigkeit im Rahmen unaufschiebbarer Sofortmaßnahmen tätig, sondern erfüllt die allein dem Kläger obliegende Verkehrssicherungspflicht. Hieran ändert auch nichts der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand des Klägers, er sei im Gegensatz zur Feuerwehr aufgrund seiner Organisationsstruktur tatsächlich nicht in der Lage, jederzeit auch in Eilfällen seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Derartige Umstände führen nicht zu einer Verlagerung der originär und umfassend dem Kläger obliegenden Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr auf die Feuerwehr. Es gibt keine Aufteilung der abstrakt zugewiesenen Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt, ob die zuständige Behörde, die von den ihre Zuständigkeit und Verpflichtung zum Tätigwerden begründenden Umstände in Kenntnis gesetzt wurde, im Einzelfall ihre Verpflichtung auch immer selbst erfüllen kann oder nicht. Besitzt die zuständige Behörde Kenntnis von ihrer Verpflichtung zum Tätigwerden, so hat sie die „Anordnungszuständigkeit“, d.h. sie entscheidet in eigener Verantwortung, wie sie ihrer Verpflichtung nachkommt. Dabei muss sie sich z.B. keineswegs der Feuerwehr bedienen, selbst wenn diese bereit und in der Lage wäre, die Gefahr zu beseitigen. Sie kann dies auch durch einen beauftragten privaten Dritten erledigen lassen, etwa weil sie der Ansicht ist, dieser führe dies ebenso gut, jedoch kostengünstiger aus. In Fällen der vorliegenden Art kann nur ausnahmsweise eine Verlagerung der Zuständigkeit und zwar nur dann in Betracht kommen, wenn die zuständige Behörde nicht erreichbar ist und die Feuerwehr sodann im Eilfall im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben nach § 8 Abs. 2 LBKG für unaufschiebbare Sofortmaßnahmen zuständig wird. Denn dann greift gerade nicht mehr die abdrängende Sonderzuweisung nach § 1 Abs. 2 LBKG, weil die Gefahrenabwehr durch die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zuständige Behörde gerade nicht „gewährleistet“ ist. Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zum einen wurde der Kläger tatsächlich telefonisch erreicht und war vor Ort anwesend, zum anderen ist er zudem im Hinblick auf seine ständige Rufbereitschaft jederzeit erreichbar. Aus diesem Grunde ist auch die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil vom 16. Februar 2007, DVBl. 2007, S. 518) nicht einschlägig. In diesem Fall ging es um einen Feuerwehreinsatz gerade außerhalb der Dienstzeiten des Trägers der Straßenbaulast ohne Bestehen eines Bereitschaftsdienstes. 35 Nach alldem hat die Feuerwehr der Beklagten die fünf genannten Einsätze außerhalb der geschlossenen Ortslage zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht des Klägers und in dessen Auftrag durchgeführt, weshalb dieser auch verpflichtet ist, die insoweit angeforderten Einsatzkosten in Höhe von 4.210,57 €, gegen deren Höhe keine Einwendungen erhoben wurden und auf den in der Feuerwehrsatzung festgelegten Beträgen beruhen, zu erstatten, und die Klage insoweit abzuweisen ist. 36 Die Kosten für die drei weiteren Einsätze außerhalb der geschlossenen Ortslage (17. November 2000, 29. August 2002, 30. Oktober 2003) in Höhe von 1.743,62 € hat der Kläger jedoch trotz seiner grundsätzlichen Zuständigkeit nicht zu tragen. In keinem der drei Fälle ist anhand der Feuerwehreinsatzberichte belegt, dass vor dem Einsatz der Feuerwehr der zuständige und über eine Rufbereitschaft auch jederzeit erreichbare Kläger informiert wurde, um ihm als zuständiger Behörde die Entscheidung über die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Der Kläger hat insoweit durch Einrichtung einer Rufbereitschaft alles getan, was zur Gewährleistung der Gefahrenabwehr durch ihn erforderlich ist. Er hat damit klar gestellt, dass die zuständige Behörde jederzeit erreichbar ist und diese die Entscheidung über weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr selbst treffen will. Unter diesen Umständen ist der Kläger aber nicht verpflichtet, die Kosten für solche Einsätze, die ohne seine Einschaltung vorgenommen wurden, unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag in seinem vermuteten Willen zu erstatten. Die von ihm getroffenen Vorkehrungen schließen es im Gegenteil aus, annehmen zu können, dass Feuerwehreinsätze ohne seine vorherige Information seinem Willen entsprechen könnten. Insoweit wäre die Feuerwehr nach den konkreten Umständen verpflichtet gewesen, vor den jeweiligen Einsätzen Anordnungen des Klägers als zuständiger Behörde zum weiteren Vorgehen einzuholen und kann nicht stattdessen aus eigener Entscheidung tätig werden, indem sie ihre Hilfeleistung „aufdrängt“. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger gerade in diesen drei Fällen nicht erreichbar gewesen wäre, wobei selbst dann ein Kostenerstattungsanspruch entfiele, weil die Feuerwehr – wie dargelegt – im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben tätig geworden wäre und sie dann nur im Rahmen des § 36 LBKG einen Erstattungsanspruch hätte. Dessen Voraussetzungen wären jedoch – wie eingangs schon dargelegt – nicht gegeben. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 38 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. 39 Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. Oktober 2007 Der Streitwert wird auf 10.788,88 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).