Beschluss
6 L 502/08.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2008:0602.6L502.08.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines am 23. Mai 2008 gegen die in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2008 unter Ziffer 2 enthaltene Festsetzung von Sperrzeiten ist gemäß § 80 Abs. 5 i.V. mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere konnte der Antragsteller wirksam Widerspruch nur gegen die Sperrzeitenfestsetzung erheben, denn bei ihr handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Nebenbestimmung i.S. von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG (Auflage). Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn insoweit ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die angefochtene Nebenbestimmung in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2008 offensichtlich rechtmäßig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung ihrer Verfügung Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines gegen die Verfügung eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. März 1986 – 1 B 14/86 –, NVwZ 1987, 240). 2 Zunächst ist die Anordnung des Sofortvollzugs der Verfügung vom 21. Mai 2008 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sinn der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führt und sie veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. April 1976 – X 1318/76 –, NJW 1977, 165; Finkelnburg/Jank, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, RN 753 m.w.N.). Dieser „Selbstkontrolle“ wird die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in der angefochtenen Verfügung gerecht; sie zeigt, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst ist und enthält die Erwägungen, die für die Anordnung des Sofortvollzugs maßgeblich waren. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hingegen in inhaltlicher Hinsicht überzeugt oder nicht, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern des ebenfalls erforderlichen besonderen Vollzugsinteresses. 3 Rechtsgrundlage für die angefochtene Festsetzung der Sperrzeiten ist §§ 12 Abs. 3, 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes – GastG – i.V. mit § 20 Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung – GastVO –). Nach § 12 Abs. 3 GastG kann eine Gestattung i.S. von § 12 Abs. 1 GastG, wie sie der Antragsteller für die von ihm beabsichtigte Veranstaltung „EM-Fanzelt und Party vom 05.06.2008 bis zum 09.06.2008“ erhalten hat (vgl. Bl. 10 ff. der Verwaltungsvorgänge), jederzeit mit Auflagen versehen werden. Hinsichtlich der Festsetzung von Sperrzeiten, bei denen es sich um eine Auflage i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG handelt, weil sie dem Schutz gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie für die Allgemeinheit dient, enthält § 18 Abs. 1 GastG eine Verordnungsermächtigung, von der das Land Rheinland-Pfalz in der vorgenannten Gaststättenverordnung mit den §§ 17 bis 20 Gebrauch gemacht hat. 4 Nach § 20 Abs. 1 GastVO kann die Sperrzeit, die nach § 17 Satz 1 GastVO grundsätzlich (nur) von 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr andauert, für einzelne Betriebe u.a. verlängert werden, wenn ein öffentliches Bedürfnis vorliegt oder besondere örtliche Verhältnisse bestehen. Durch den Verweis auf § 19 Abs. 2 GastVO stellt § 20 Abs. 1 Satz 2 GastVO klar, dass bei der im pflichtgemäßen Ermessen stehenden Entscheidung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GastVO insbesondere der Schutz der Nachtruhe (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GastVO) zu berücksichtigen ist. 5 Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in der in Rede stehenden Gestattung vom 21. Mai 2008 die Sperrzeiten für den 06., 09. und 10. Juni 2008 von 01.00 Uhr bis 06.00 Uhr und für den 07. und 08. Juni 2008 von 02.00 Uhr bis 06.00 Uhr festgesetzt hat. Insbesondere durfte sie im Rahmen ihres Ermessens zu Recht davon ausgehen, dass besondere örtliche Verhältnisse bestehen, die eine Verlängerung der Sperrzeit auf die in Ziffer 2 der Verfügung genannten Zeiten rechtfertigen. Zwar hat die Kammer durchaus Zweifel daran, ob die in der Verfügung angeführten Lärmbeschwerden bei Veranstaltungen in der Weinstube des Antragstellers für sich genommen das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse zu rechtfertigen vermögen. Denn besondere örtliche Verhältnisse i.S. des Gaststättenrechts liegen dann vor, wenn sich die örtlichen Verhältnisse am Ort der Gaststätte, d.h. in ihrer näheren oder gegebenenfalls auch weiteren Umgebung, von den örtlichen Verhältnissen, in denen Gaststätten mit der allgemeinen Sperrzeitenregelung zulässigerweise betrieben werden, unterscheiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 1983 – 6 S 1022/83 –, GewArch 1984, 69, 70). Vorliegend rechtfertigt jedoch die Belegenheit der in Rede stehenden Gaststätte die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse. Denn hierfür sind nicht nur die vorhandenen Örtlichkeiten, sondern insbesondere auch die betreffende Gaststätte selbst in den Blick zu nehmen. Die Gaststätte, die in einem Zelt mit 144 m² auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks S. Weg ... betrieben werden soll, liegt mitten im alten Ortskern von B., der – wie sich dem Gericht auch aus Luftbildaufnahmen des betreffenden Bereichs (vgl. www.geoportal.de ) erschließt – durch enge Straßen und enge, überwiegend mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke – etwa auf der dem Betriebsgrundstück gegenüberliegenden Seite des S. Weges – geprägt ist. In einer solchen eng bebauten Ortslage stellt der Betrieb einer Gaststätte in Gestalt einer Zeltveranstaltung, bei der erfahrungsgemäß in viel höherem Maße als bei Gaststätten in geschlossenen Räumen mit einer Geräuschbelastung für die Nachbarschaft zu rechnen ist, vor dem Hintergrund des nach § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 19 Abs. 2 Nr. 1 GastVO besonders zu berücksichtigenden Schutzes der Nachtruhe der Nachbarschaft eine Situationsgebundenheit dar, die sich von den anderen Örtlichkeiten im alten Ortskern, in denen Gaststätten betrieben werden, unterscheidet. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass die betreffende Ortslage ausweislich der Angaben der Antragsgegnerin im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde B. als Mischbaufläche dargestellt ist (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 28. Mai 2008). 6 Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Sperrzeitenverlängerung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin in Anbetracht von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GastVO zum Schutz der Nachtruhe der Nachbarschaft die Sperrzeitenverlängerung auch in Anbetracht dessen vornehmen, dass der Antragsteller ausweislich seines Gestattungsantrags im Rahmen seiner Zeltgaststätte Spiele der Fußballeuropameisterschaft 2008 auf einer Leinwand übertragen (sogenanntes „public viewing“) und im Anschluss eine „Fan-Party“ veranstalten will. Denn die Antragsgegnerin hat in Ergänzung ihrer Ermessenerwägungen in der streitgegenständlichen Verfügung (§ 114 Satz 2 VwGO) ausgeführt, dass die Festsetzung der Sperrzeitverlängerung – die im Übrigen nicht nur den Betrieb des Antragstellers, sondern auch die Gaststättenbetriebe auf dem parallel stattfindenden A. Fest betreffen – auf einer Absprache zwischen den Verbandsgemeinden G., N.-O. und B. mit der Polizeiinspektion O. beruhen, die im Zuge aufgetretener Gewaltdelikte und Sachbeschädigungen im Zusammenhang mit Weinfesten erfolgt ist. Dass es ermessensgerecht ist, eine derartige Maßnahme zur Verhinderung vorgenannter Auswüchse – auch für den Betrieb des Antragstellers – anzuordnen, bedarf insoweit keiner weiteren Vertiefung. Denn selbst wenn man als wahr unterstellt, dass der Gaststättenbetrieb des Antragstellers in keinem (zeitlichen) Zusammenhang mit dem A. Fest steht, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass Gäste dieses Festes nach dessen Schluss die Zeltgaststätte des Antragstellers aufsuchen werden, um dort weiter zu feiern; derartiges hatte der Antragsteller offenbar ursprünglich auch geplant, wie einem Plakatentwurf (vgl. Bl. 1 der Verwaltungsvorgänge) sowie einem Aktenvermerk über ein Telefonat einer Bediensteten der Antragsgegnerin mit dem Antragsteller vom 13. Mai 2008 (vgl. Bl. 4 der Verwaltungsvorgänge) zu entnehmen ist. Damit ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass es zu Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Zeltgaststätte kommen kann, etwa wenn die vom Antragsteller angeführten Eingangs- und Sicherheitskontrollen (vgl. Schriftsatz vom 01. Juni 2008) dazu führen sollten, dass alkoholisierten Gästen der Zutritt zu dem Zelt verwehrt wird. Insoweit ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten, dass es – ungeachtet der Beteuerungen des Antragstellers (vgl. dessen Ausführungen im Schriftsatz vom 29. Mai 2008) - aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zumindest zu Lärmemissionen kommen wird, die etwaige Lärmrichtwerte nach LAI überschreiten und daher von der Nachbarschaft nicht (mehr) hinzunehmen sind. Unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GastVO ist es daher aus Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Sperrzeitverlängerung auf die mit dem Betrieb der Zeltgaststätte verbundene Problematik in einem eng auch mit Wohnhäusern bebauten Bereich reagiert hat. Schließlich erweist sich die getroffene Regelung auch nicht als unverhältnismäßig, denn sie gibt dem Antragsteller zum einen einen genügend großen Zeitrahmen, innerhalb dessen er seine Zeltgaststätte betreiben kann, und zum anderen bleibt ihm der Betrieb seiner Weinstube (Zur A.) in der parallel verlaufenden L. über 01.00 Uhr bzw. 02.00 Uhr hinaus unbenommen. 7 Auch der Umstand, dass im Zuge der Fußballeuropameisterschaft hinsichtlich öffentlicher Fernsehdarbietungen im Freien besondere Regelungen getroffen wurden, vermag für den Antragsteller nicht zu einer günstigeren Entscheidung zu führen. Denn die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates beschlossene „Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2008“ vom 23. Mai 2008 (BR-DrS 233/08) vorgesehene „Lockerung“ der Lärmrichtwerte durch Verweis auf die Reglungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) bezieht sich lediglich auf die Dauer der Fußballübertragung selbst einschließlich des Rahmenprogramms in den Fußballstadien (vgl. BR-DrS 233/08, S. 4). Ferner bestimmt § 3 der Verordnung, dass abweichende Regelungen der Länder den Regelungen der Verordnung vorgehen. Eine solche abweichende Regelung i.S. von § 3 der Verordnung stellen die Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes – LImSchG – dar, die in § 4 Regelungen bezüglich der Nachtruhe enthalten. Zwar können von dem an sich nach § 4 Abs. 1 LImSchG enthaltenen Verbot von Betätigungen, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können, nach § 4 Abs. 5 LImSchG Ausnahmen für öffentliche Fernsehdarbietungen anlässlich der Fußballeuropameisterschaft zugelassen werden, wenn etwa Spiele erst nach 22.00 beginnen oder enden (vgl. Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz „öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien (Public-Viewing) zur Fußball EM 2008 vom 27. Mai 2008), jedoch sind diese auf die Dauer der Übertragung begrenzt; dies ergibt sich daraus, dass die Anforderungen der Bundesverordnung einer derartigen Ausnahme zugrunde zu legen sind (vgl. Rundschreiben, a.a.O.). Damit kann der Antragsteller auch aus den vorgenannten Sonderregelungen über die Dauer der Fernsehübertragung hinaus nichts für eine ermessensfehlerhafte Festsetzung der Sperrzeiten für sich herleiten; er stellt sich mit der streitgegenständlichen Sperrzeitenregelung sogar zeitlich besser als mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 5 LImSchG. 8 Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, dass die für die Zeltgaststätte verfügte Sperrzeitverlängerung dazu führe, dass ein Teil seiner Gaststätte bereits um 01.00 Uhr bzw. 02.00 Uhr schließen müsse und einer anderer Teil sowie andere Gaststätten in B. nicht, begründet dies ebenfalls keinen Ermessenfehler. Denn insoweit übersieht der Antragsteller, dass es sich bei der Weinstube und der Zeltgaststätte nicht um eine einheitliche Gaststätte, sondern um zwei verschiedene Gaststätten handelt, die rechtlich unterschiedlichen Anforderungen unterliegen können. Soweit er nämlich davon ausgeht, dass es sich bei der Zeltgaststätte um eine Erweiterungsfläche für seine vollkonzessionierte Gaststätte (Weinstube Zur A.) handelt und die Veranstaltung wegen der Lage der Küche im gesamten Bereich der Gaststätte stattfinden soll, setzt er sich hiermit zu seinem eigenen Antrag auf Erteilung der Gestattung vom 15. Mai 2008 (vgl. Bl. 6, 7 der Verwaltungsvorgänge) in Widerspruch. Denn dem Antrag ist bei objektiver Betrachtung nicht zu entnehmen, dass die vorhandene Gaststätte erweitert werden soll, und darüber hinaus hat der Antragsteller in seinem Antrag selbst angegeben, dass Speisen nicht verabreicht werden, so dass die Lage der Küche für den Betrieb der Zeltgaststätte unbeachtlich ist, zumal Getränke bei derartigen Zeltveranstaltungen erfahrungsgemäß im Zelt selbst ausgeschenkt werden. 9 Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO anzulehnen. 10 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V. mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.