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Beschluss

1 K 1224/09.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2009:1209.1K1224.09.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Gemäß § 114 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An diesen Voraussetzungen fehlt es, denn die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2 Der isoliert gestellte Prozesskostenhilfeantrag für eine noch zu erhebende Untätigkeitsklage ist abzulehnen. Die von der Antragstellerin angekündigten Klageanträge bieten sämtlich keine Aussicht auf Erfolg. 3 Soweit die Antragstellerin entsprechend ihrem vorgelegten Entwurf einer Klageschrift zunächst festgestellt wissen will, dass die Nichtbescheidung ihrer bei dem Antragsgegner gestellten Anträge rechtswidrig war, erweist sich dieser Feststellungsantrag bereits wegen der Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO als unzulässig. Nach der genannten Vorschrift kann eine Feststellung im Wege der Feststellungsklage nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Dies ist vorliegend jedoch der Fall, denn die Antragstellerin kann ihre Begehren im Rahmen einer noch zu erhebenden Verpflichtungsklage verfolgen. Insoweit ist die Antragstellerin auf die ebenfalls angekündigten Verpflichtungsanträge zu verweisen. Im Übrigen ermöglicht es das Rechtsinstitut der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO im Regelfall nicht, bei Nichtbescheidung von Anträgen allein die Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidung über die gestellten Anträge zu erreichen und auch nicht, wie die Antragstellerin es vorliegend formuliert, die Rechtswidrigkeit der Nichtbescheidung festzustellen. Die Untätigkeitsklage eröffnet vielmehr bei Untätigkeit der Behörde als Ausgleich den direkten Klageweg unmittelbar auf das begehrte Verwaltungshandeln unter Verzicht auf die Prozessvoraussetzung der Durchführung eines Vorverfahrens. Insoweit wird auch auf den Inhalt des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 14. Oktober 2009 (1 K 772/09.MZ) verwiesen. 4 Der weitere Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, den Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz vom 03. Dezember 1999, transformiert durch Landesgesetz vom 08. März 2000 (GVBl. S. 96) – Staatsvertrag – unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts neu zu fassen, hat ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Mit diesem Antrag begehrt die Antragstellerin, da es sich bei dem Staatsvertrag um ein förmliches Landesgesetz handelt, ein Handeln des Gesetzgebers. Insoweit bestehen jedoch keine subjektiv-öffentlichen, und damit auf dem Rechtsweg durchsetzbaren Rechte des Einzelnen auf ein gesetzgeberisches Tätigwerden. 5 Mit ihrem weiteren Verpflichtungsantrag auf „Einbindung in die Förderung jüdischer Gemeinden“ begehrt die Antragstellerin nach dem Verständnis des Gerichts die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung und Zahlung von Fördermitteln direkt an sie. Auch dieser Klageantrag hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Denn die Antragstellerin erfüllt nicht die materiellen Voraussetzungen für eine Förderung durch Teilhabe an der Landesleistung für jüdische Gemeinden. Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. Mai 2009, 2 BvR 890/06, NVwZ 2009, S. 1217) ist in diesem Zusammenhang nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, da diese nur die Verfassungswidrigkeit der Übertragung der Verwaltung von staatlichen Fördermitteln an einen Landesverband betrifft. Unabhängig von der Frage, wer die staatlichen Förderleistungen verwaltet, bewilligt und auszahlt, wem gegenüber also der Förderanspruch geltend gemacht werden kann, hängt die Beteiligung einer jüdischen Gemeinde an den Fördermitteln jedoch vorrangig davon ab, ob diese überhaupt die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese ergeben sich vorliegend aus dem Staatsvertrag. Nach Art. 3 Satz 1 des Staatsvertrags werden die einzelnen jüdischen Gemeinden ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband gefördert. Gemeinden, die nicht dem Landesverband angehören – wie die Antragstellerin – werden durch die Landesleistung gefördert, wenn ihre Aufgaben sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit den jüdischen Religionsgesetzen entspricht und sie eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts beanspruchen können (Art. 3 Satz 3 Staatsvertrag). 6 Diese Voraussetzungen werden von der Antragstellerin jedoch nicht erfüllt. Dies ist im Hinblick auf die Frage, ob die Ausübung und Tätigkeit der Antragsstellerin den jüdischen Religionsgesetzen entspricht, schon deshalb zu verneinen, weil das Gemeindeleben der Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen derzeit zum Erliegen gekommen ist und nicht einmal mehr entsprechende Räumlichkeiten existieren (Schriftsatz der Antragstellerin vom 25. September 2009 im Verfahren 1 K 772/09.MZ), die erforderliche Feststellung der Übereinstimmung der gemeindlichen Tätigkeit mit den jüdischen Religionsgesetzen in Ermangelung einer solchen mithin gar nicht erfolgen kann. Insoweit ist es auch unerheblich, dass, wie die Antragstellerin behauptet, ihr Gemeindeleben vorrangig gerade wegen der fehlenden finanziellen Förderung durch den Antragsgegner zum Erliegen gekommen ist. Die staatsvertragliche Regelung stellt als Fördervoraussetzung allein darauf ab, ob und welche Aufgaben und Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden. Eine Beteiligung an den Förderleistungen setzt damit zunächst voraus, dass ein jüdisches Gemeindeleben bereits praktiziert wird und demzufolge auch überprüft werden kann und dient nicht dazu, ein Gemeindeleben erst zu ermöglichen, wie die Antragstellerin offensichtlich meint. 7 Aber auch die weitere Voraussetzung des Staatsvertrags für eine Teilhabe an den Landesleistungen, dass nämlich die betreffende Gemeinde ihre Anerkennung als Köperschaft des öffentlichen Rechts beanspruchen kann, ist vorliegend durch die Antragstellerin nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang ist es zunächst unerheblich, ob die Antragstellerin einen Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners auf Anerkennung als Köperschaft des öffentlichen Rechts überhaupt zum Gegenstand des angekündigten Klageverfahrens machen will, was möglicherweise nicht der Fall ist (vgl. Schriftsatz vom 24. November 2009, Blatt 27 Gerichtsakte) und dann zur Folge hätte, dass hierüber auch nicht im Rahmen des vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahrens zu entscheiden wäre. Denn die Frage, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt, ist bereits im Rahmen der Prüfung der Förderungswürdigkeit und ohne einen entsprechenden eigenständigen Antrag der Antragstellerin zu prüfen. 8 Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass die Antragstellerin nicht als Rechtsnachfolgerin der nach ihrem Vortrag seit dem Jahre 1862 bestehenden Jüdischen Gemeinde L. anzusehen ist, was sie für sich beansprucht. Die Rechtsverhältnisse der früheren jüdischen Kultusgemeinden im Gebiet des heutigen Landes Rheinland-Pfalz sind im Landesgesetz über die jüdischen Kultusgemeinden in Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1950 (GVBl. S. 13) geregelt. Nach dessen § 4 Abs. 1 werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die jüdischen Kultusvereinigungen, die vor dem 01. Januar 1938 im Gebiet des heutigen Landes Rheinland-Pfalz ihren Sitz hatten und als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt waren, aufgelöst. Die Rechte und Pflichten dieser aufgelösten Kultusvereinigungen gehen nach § 4 Abs. 2 des Landesgesetzes über die jüdischen Kultusgemeinden in Rheinland-Pfalz auf die in dessen § 1 bezeichneten Kultusgemeinden über, in deren Gemeindebezirk sich der Sitz der aufgelösten Kultusvereinigungen befunden hat. Dies ist vorliegend die Kultusgemeinde Rheinpfalz, die damit Rechtsnachfolgerin auch der früheren Jüdischen Gemeinde L. geworden ist. 9 An dieser durch das Landesgesetz über die jüdischen Kultusgemeinden begründeten Rechtsnachfolge ändert auch die Eintragung der Antragstellerin in das Vereinsregister nichts. Die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister hat gemäß § 21 BGB lediglich zur Folge, dass dieser Verein mit der Eintragung Rechtsfähigkeit erlangt. An der durch das Landesgesetz vom 19. Januar 1950 gesetzlich begründeten Rechtsnachfolge durch die jüdische Kultusgemeinde Rheinpfalz vermag die Rechtsfähigkeit der Antragstellerin nichts zu ändern. 10 Die Antragstellerin kann auch nicht beanspruchen, als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen von ihr nicht erfüllt werden. Rechtsgrundlage für die Anerkennung einer Religionsgesellschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung – WRV –, der über Art. 140 GG vollgültiger Bestandteil der Verfassung ist. Gemäß Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV bleiben die Religionsgemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren. Nach Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV sind anderen Religionsgemeinschaften auf ihren Antrag hin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. 11 Insoweit geht das Gericht zunächst davon aus, dass es sich bei der Antragstellerin schon mangels eines bestehenden Gemeindelebens nicht um eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 137 Abs. 5 WRV handelt. 12 Darüber hinaus bietet die Antragstellerin jedoch auch keine ausreichende Gewähr für die erforderliche Dauer der Religionsgemeinschaft. 13 Die in Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verwendeten Begriffe „ihre Verfassung“, „Zahl ihrer Mitglieder“ und „Gewähr der Dauer“ sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung durch die Behörde in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar ist. Unter dem Begriff „Verfassung“, den Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV seinem Wortlaut nach neben der Zahl der Mitglieder zum alleinigen Maßstab für die Prüfung der Gewähr der Dauer macht, ist nicht nur die satzungsmäßige Organisation, sondern der tatsächliche und gesicherte Gesamtzustand der Gemeinschaft zu verstehen. Denn die Zahl der Mitglieder und ein Organisationsstatut allein lassen keine zureichende Prognose in Bezug auf das Moment der Dauer zu. Eine hinreichende rechtliche Organisation ist danach zwar eine notwendige, aber nicht ausreichende Bedingung für die Erwartung eines dauerhaften Bestandes. Zur Erwartung eines dauerhaften Bestandes gehören ferner eine ausreichende Finanzausstattung der Religionsgemeinschaft, damit sie ihren vielfältigen Verpflichtungen nachkommen kann sowie ein gewisser Zeitraum des Bestehens, da eine neu gegründete Religionsgemeinschaft in aller Regel nicht sofort die Gewähr der Dauer bietet. Gefordert wird hierbei im Allgemeinen ein Zeitraum von 30 bis 40 Jahren (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 1995 – 5 B 20/94 –, NVwZ 1996, S. 478 m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 –, NJW 2001, S. 429; OVG Berlin, Beschluss vom 06. Juni 2000 – 5 N 35/99 –, NVwZ-RR 2000, S. 604). 14 Das Tatbestandsmerkmal der Gewähr der Dauer soll vermeiden, dass nur vorübergehend auftretende Religions- oder Weltanschauungsgemeinden in den Besitz des Körperschaftsstatus gelangen. Mit seinen mannigfachen rechtlichen Folgen und Vergünstigungen soll der Körperschaftstatus nur den in jeder Hinsicht stabilen Gemeinschaften vorbehalten bleiben und diese gegenüber anderen Gemeinschaften des Privatrechts herausheben. Durch die Verleihung des Kooperationsstatus werden die rechtliche Existenz, die äußere Ordnung und Verwaltung sowie grundsätzlich das gesamte Wirken der Gemeinschaft, soweit davon Rechtswirkungen im staatlichen Bereich ausgehen, dem öffentlichen Recht unterstellt. Damit verbunden ist die Einräumung zahlreicher einzelner öffentlich-rechtlicher Befugnisse, die teilweise, wie etwa das Recht zur Erhebung von Steuern (Art. 137 Abs. 6 WRV) bereits in der Verfassung selbst erwähnt sind. Ferner dient der öffentlich-rechtliche Status einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft dem Bundes- und dem Landesgesetzgeber als Anknüpfungspunkt für eine Vielzahl weiterer Vergünstigungen, wie beispielsweise die Befreiung von Steuern, Kosten und Gebühren, das Recht zur Beteiligung an staatlichen Planungsverfahren, die Mitwirkung an bestimmten öffentlichen-rechtlichen Gremien und die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Der Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV, in der eine besondere Wertschätzung des Staates für die von ihm anerkannte Gemeinschaft zum Ausdruck kommt, muss die Überzeugung von der besonderen Wirksamkeit der betreffenden Gemeinschaft, von ihrer gewichtigen Stellung in der Gesellschaft und der sich daraus entsprechenden Gewähr der Dauer zugrunde liegen (ständige Rspr., vgl. etwa VG Halle, Urteil vom 22. November 2001 – 3 A 1794/98 –, juris, m.w.N.). 15 Die danach im Mittelpunkt einer Verleihung von Körperschaftsrechten stehende „Gewähr der Dauer“ ist aus der Summe der Lebensbedingungen zu erschließen, denen die fragliche Religionsgemeinschaft unterworfen ist. Insbesondere muss der Bewerber aus dem Gründungsstadium deutlich herausgewachsen sein und sich als ein stetiger Rechtsträger mit klarer Organisationsform, einem Willensbildungsverfahren und Organisationen repräsentieren, welche eine langfristige Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit dem Staat und den Verwaltungsstellen gewährleisten. Bedeutsam ist vor allem der Grund der Bindung der Mitglieder an ihr Bekenntnis, der Grad der Ausbildung einer festen Organisation und eine bestimmte Bestandszeit. Ferner muss zu dem erforderlichen qualitativen Gesamtzustand eine ausreichende Finanzausstattung gehören. Die Gemeinschaft muss über ausreichende Einkünfte und über ein schuldenfreies Vermögen verfügen, um ihre Aufgaben und Ziele finanzieren und eine ausreichend große Organisation unterhalten zu können und muss in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen (BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 1983, BVerfGE 66, S. 1, 24). Schließlich ist auch die Zahl der Mitglieder ein eigenständiger Indikator für die maßgebliche „Gewähr der Dauer“, wobei die Mitgliederzahl über einen längeren Zeitraum beständig sein muss (VG Halle, Urteil vom 22. November 200, a.a.O.). 16 Keiner dieser Anforderungen genügt die Antragstellerin. So kann sie schon nicht auf eine hinreichende Dauer ihrer Existenz verweisen, denn sie hat sich frühestens im Jahre 2006 gegründet. Im Rahmen der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wird jedoch, wie ausgeführt, eine Bestehensdauer von ca. 30 bis 40 Jahren verlangt, was darin begründet liegt, dass auch ein generationenübergreifender Bestand der Körperschaft gewährleistet sein soll (OVG Berlin, Beschluss vom 06. Juni 2000 a.a.O.; VG Halle, Urteil vom 22. November 2001, a.a.O., m.w.N.). 17 Darüber hinaus bietet auch die Mitgliederzahl der Antragstellerin nicht die Gewähr der Dauer. Zwar ist der Tatbestand der Mitgliederzahlen mathematisch nicht festgelegt. Von der Mitgliederzahl kann in dem zu prüfenden Einzelfall aber nur dann auf die Gewähr der Dauer geschlossen werden, wenn der Vereinigung mit einiger Beständigkeit aufgrund der Anzahl der Mitglieder im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung eine gewissen Bedeutung im öffentlichen Leben zukommt und die Alterszusammensetzung sowie die örtliche Zugehörigkeit der Mitglieder eine langfristige Stetigkeit erwarten lässt. Vielfach üblich ist es insofern, als Anhaltspunkt für die zu verlangende Mitgliederzahl 1 Promille der Bevölkerung des jeweiligen Bezugsgebietes anzunehmen. Dem muss vorliegend jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Denn auch ohne die Festlegung auf eine Mindestzahl der Mitglieder ist jedenfalls die Mitgliederzahl der Antragstellerin, die sie im Verfahren 1 K 772/09.MZ mit 30 angegeben hat, zu gering, um für die Zukunft die Gewähr der Beständigkeit erwarten zu lassen. Zudem ist die angegebene Mitgliederzahl auch nicht ansatzweise belegt. 18 Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass im Hinblick auf die genannte Mitgliederzahl der Bestand der Antragstellerin bezüglich ihrer Finanzausstattung hinreichend gesichert ist. Vielmehr ist derzeit gerade das Gegenteil der Fall. Die Antragstellerin musste sogar aufgrund von Mietschulden ihre bisherigen Räumlichkeiten aufgeben und erzielt keinerlei Einkommen, weder aus Vereinsbeiträgen noch aus Spenden oder sonstigen Zuwendungen (Schriftsatz vom 25. September 2009 im Verfahren 1 K 772/09.MZ). 19 Nach alldem erfüllt die Antragstellerin nicht die erforderlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat damit auch aus diesem Grund keinen Anspruch auf Beteiligung an den Landesleistungen des Antragsgegners für jüdische Gemeinden entsprechend Art. 3 des Staatsvertrags. 20 Ob die erforderlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts für die in § 1 des Landesgesetzes über die jüdischen Kultusgemeinden vom 19. Januar 1950 als solche anerkannten sechs jüdischen Kultusgemeinden, u.a. auch die jüdische Kultusgemeinde Rheinpfalz, seinerzeit vorgelegen haben, ist unerheblich und stellt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Diesen Kultusgemeinden wurde der Körperschaftsstatus auf Grund parlamentarischer Willensbildung kraft Gesetz zuerkannt, um die Nachkriegszeit rechtlich zu ordnen und es war damit kein Anerkennungsverfahren durchzuführen. Aus dem Vorgesagten folgt weiterhin, dass auch eine möglicherweise beabsichtigte Klage der Antragstellerin auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Aussicht auf Erfolg hätte. 21 Nach alldem war der isolierte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.