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Urteil

3 K 1361/09.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2010:0331.3K1361.09.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Langzeitstudiengebühren. 2 Die 1960 geborene Klägerin studierte nach ihrem Abitur 17 Semester Rechtswissenschaft an der beklagten Universität. Zum 30. September 1989 wurde sie von Amts wegen exmatrikuliert. Bereits im Jahr 1988 nahm sie eine Berufstätigkeit auf, die sie in den Folgejahren ausführte. 3 Zum Wintersemester 2007/2008 nahm sie das Studium an der beklagten Universität mit dem erstrebten Abschluss Staatsexamen Lehramt an Gymnasien auf. Hierbei gab sie an, dass die Form des Studiums ein Erststudium sei. 4 Mit Bescheid vom 21. Juli 2009 exmatrikulierte die Beklagte die Klägerin von Amts wegen, da sie bis zur Rückmeldefrist für das Wintersemester 2009/2010 den für das kommende Wintersemester 2009/2010 zu zahlenden Betrag nicht oder nicht vollständig gezahlt habe. 5 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 13. August 2009 Widerspruch ein. Sie führte aus: Sie habe den Semesterbeitrag in Höhe von 204,60 € fristgerecht überwiesen. Ihr sei telefonisch am 8. August 2009 mitgeteilt worden, dass sie darüber hinaus einen weiteren Betrag von 650,00 € überweisen solle, was sie aber ablehne, da kein diesbezüglicher Bescheid vorliege. Darüber hinaus sei ihr nicht erkennbar, worin die geforderte erhöhte Studiengebühr begründet sei. 6 Mit Bescheid vom 19. August 2009 über die Entstehung der Studienbeitragspflicht ab dem Wintersemester 2007/2008 forderte die Beklagte ab dem Wintersemester 2007/2008 einen Studienbeitrag in Höhe von 650,00 € für jedes Semester des Studiums. Zur Begründung verwies sie auf § 14 Abs. 2 und 3 der Studienkontoverordnung – StudKVO –. Die Klägerin teilte sodann mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 mit, dass sie die Studiengebühr fristgerecht überwiesen habe, die Studienbescheinigung für das Wintersemester 2009/2010 aber noch nicht erhalten habe. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 12. September 2009 gegen den Bescheid vom 19.08.2009 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Mit Bescheid vom 19. August 2009 sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass diese seit dem Wintersemester 2007/2008 studienbeitragspflichtig sei. Nach § 14 Abs. 1 der StudKVO erhebe die Hochschule von Studierenden, denen kein ausreichendes Studienguthaben zur Verfügung stehe, einen Studienbeitrag. Da die Klägerin bei der Einschreibung zum Wintersemester 2007/2008 für den Lehramt-Studiengang eine Gesamthochschulsemesterzahl von 14 Semestern angegeben habe, sei ihr noch ein Studienkonto eingerichtet worden, mit der Folge, dass sie zwei Semester gebührenfrei habe weiterstudieren können. Auf Grund einer internen Überprüfung sei jedoch festgestellt worden, dass sie bei ihrer Einschreibung im Wintersemester 2007/2008 bereits 17 Semester im Studiengang Rechtswissenschaft aufgewiesen habe. Da die gebührenfreie Studienzeit in ihrem jetzigen Studiengang 16 Semester (Regelstudienzeit: 9 Semester x 1,75) betrage, habe sie bei ihrer Einschreibung im Wintersemester 2007/2008 keinen Anspruch mehr auf ein gebührenfreies Studium gehabt. Demzufolge bestehe die Verpflichtung ab Wintersemester 2007/2008 Studienbeiträge zu entrichten, d. h. auch für die vorangegangenen zwei Semester in Höhe von insgesamt 1.300,00 €. 8 Mit Schreiben vom 24. November 2009 ließ die Klägerin mitteilen, dass sie den Betrag von 1.350,97 € unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt habe und gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2009, soweit er Studiengebühren für das WS 07/08 und das Sommersemester 2008 fordere, sowie gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 27. Oktober 2009 Widerspruch einlege. Zugleich teilte sie mit, dass sie Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben habe. 9 Die Klägerin hat am 24. November 2009 Klage erhoben. 10 Sie trägt vor: Die Beklagte habe einen Erstbescheid in das Kleid eines Widerspruchsbescheids gehüllt und damit ihr, der Klägerin, die Möglichkeit des Widerspruchsverfahrens genommen. Der Bescheid vom 19. August 2009 habe ausschließlich Studiengebühren für das Wintersemester 2008/2009 zum Gegenstand gehabt, wogegen sich der Widerspruch gerichtet habe. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens habe die Beklagte sodann angeblich angefallene Studiengebühren für das Wintersemester 2007/2008 und das Sommersemester 2008 dazu gepackt und gleich mit entschieden. Man habe sie darüber hinaus genötigt, die 1.300,00 € zu zahlen, da die Studienbescheinigung von der Zahlung abhängig gemacht worden sei. Sie selbst habe das Studium der Rechtswissenschaften (1981-1989) beendet, da sie das erste Staatsexamen nicht bestanden habe und keinen zweiten Versuch unternommen habe. Bei dem Lehramtsstudium handelt es sich deshalb um ein Erststudium, da laut Definition des Statistischen Bundesamtes unter Nr. 71 des Definitionenkatalogs für Studenten und Prüfungsstatistiken; Teil 2 Ergebnisdarstellungen des Statistischen Bundesamtes VIB 32.131.000 ein Erststudium nur vorliege, wenn Studierende in einem Studiengang als Hauptstudent eingeschrieben gewesen seien und diese keine anerkannte Abschlussprüfung an einer deutschen oder ausländischen Hochschule bestanden oder endgültig nicht bestanden hätten. Die Klägerin habe keinen Abschluss im Studium der Rechtswissenschaften erlangt und auch keinen Studiengangwechsel vollzogen, da dies voraussetze, dass bereits für das Rechtswissenschaftsstudium ein Studienkonto eingerichtet gewesen wäre. In den 80er Jahren seien jedoch keine Studienkonten eingerichtet gewesen, so dass auch kein Aufbrauchen habe stattfinden können. Mithin sei ihr für ihr Lehramtsstudium als Erststudium ein Studienkonto einzurichten. § 5 Abs. 2 StudKVO betreffe nur einen Studienabbruch nach Einrichtung eines Studienkontos. Der Umkehrschluss hieraus belege, dass bei einem Studiengangwechsel nur im Fall eines bereits eingerichteten Studienkontos eine Übertragung erfolge. Anderenfalls läge auch eine unzulässige Rückwirkung dieser gesetzlichen Regelung vor. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Bescheid vom 19. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2009 aufzuheben und festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, Studienbeiträge nach § 14 Abs. 2 StudKVO beginnend ab dem Wintersemester 2007/2008 zu entrichten. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie trägt vor: Mit der Einführung des Studienkontenmodells habe der Gesetzgeber gewährleisten wollen, dass ein Erststudium grundsätzlich gebührenfrei bleibe. Sinn und Zweck der Lenkungsfunktion sei es gewesen, dass ein Studium optimiert und schnellstmöglich abgeschlossen werden solle. Diese Lenkungsfunktion komme auch vorliegend zum Tragen, da anzunehmen sei, dass die Klägerin unter dem Eindruck der Gebührenpflicht ihr Studium rechtzeitig beenden werde. Würde man der Argumentation der Klägerin folgen, ergäbe sich eine Ungleichbehandlung zu zahlreichen anderen Studierenden (insbesondere den Hochschulwechslern), und würde den Sinn des § 21 Abs. 1 und 2 StudKVO aushöhlen. In diesem Zusammenhang weise sie auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hin, wonach auch Langzeitstudierende ohne Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz zu Studienbeiträgen herangezogen werden könnten, die ihr Studium vor in Kraft treten dieser Regelung begonnen hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin, die vor Einführung der Studiengebührenpflicht bereits 17 Semester studiert gehabt habe, gebührenrechtlich anders behandelt werden sollte, als Studierende, die sich bei Einführung der Studiengebührenpflicht in einem höheren Fachsemester befunden hätten. Die Unterbrechung des Studiums für einen längeren Zeitraum und die Wahl eines neuen Studiengangs beinhalte keinen sachlichen Grund. Es sei auch auf die explizite Regelung der StudKVO vom 26. Mai 2004 hinzuweisen, die eine Regelung für die Statusfeststellung bezüglich Studierender, die vor dem Wintersemester 2004/2005 ihr Studium begonnen hatten, enthalten habe. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakt, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 18 Die Klägerin begehrt unter Aufhebung des Bescheids vom 19. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2009 die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, Studienbeiträge i.H.v. 650,00 € pro Fachsemester beginnend ab dem Wintersemester 2007/2008 zu bezahlen. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide noch auf die von ihr begehrte Feststellung. 19 Gemäß § 70 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Hochschulgesetz –HochSchG- vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 438), erhebt die Hochschule Studienbeiträge von Studierenden, die über kein oder kein ausreichendes Studienguthaben verfügen. Für Studierende, die ihr Studienkonto aufgebraucht haben ohne das Studium abzuschließen sowie für Studierende, die ohne ein Studienkonto erhalten zu haben, das 14. Semester überschritten haben, beträgt der Studienbeitrag 650,00 € je Semester. 20 Die Klägerin hat, ohne ein Studienkonto erhalten zu haben, das 14. Semester überschritten. Sie hat bereits 17 Semester in der Zeit von 1981 bis 1989 im Studiengang Rechtswissenschaft studiert, ohne diesen Studiengang berufsqualifizierend abzuschließen. In ihrem Erststudium hat sie den Studiengang beginnend mit dem Wintersemester 2007/2008 gewechselt. Sie studiert nunmehr im Studiengang Lehramt an Gymnasien. Sie befindet sich in ihrem Erststudium, da dieses bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss andauert. Sie hat für ihr Studium der Rechtswissenschaft kein Studienkonto erhalten, jedoch das 14. Semester überschritten, so dass sie den Studienbeitrag von 650,00 € je Semester zu zahlen hat. Dies hat der Bescheid vom 19. August 2009 bereits ausdrücklich festgestellt, und zwar für jedes Semester beginnend ab dem Wintersemester 2007/2008. 21 Aber auch wenn der Klägerin ein Studienkonto gemäß § 70 Abs. 8 i.V.m. der Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten einzurichten gewesen wäre, so wäre dieses aufgebraucht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 StudKVO erfolgt von mit Semesterstunden ausgestatteten Studienkonten für jedes abgeleistete Hochschulsemester eine Regelabbuchung. Dabei werden alle im ersten Studiengang abgeleisteten Hochschulsemester einbezogen, d.h. auch die vor Inkrafttreten der Studienkontenverordnung. Zudem schreibt § 6 Abs. 3 StudKVO ausdrücklich vor, dass Abbuchungen von Studienkonten nach Abs. 1 rückwirkend für das Semester vorgenommen werden, in dem die oder der Studierende eingeschrieben war. 22 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass eine solche Regelung gesetzeswidrig sei, weil es sich um eine unzulässige Rückwirkung handele, verweist das erkennende Gericht auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 21. März 2006 – 2 A 11274/05.OVG. Diese Entscheidung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 – 6 B 33.06 – bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass keine echte Rückwirkung vorliegt, da lediglich ein in die Zukunft gerichteter Anwendungsbereich geregelt wird. Da hier an Rechtsbeziehungen angeknüpft wird, die bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung begründet worden waren, kann darin nur eine unechte Rückwirkung liegen. Zum Zeitpunkt als die Klägerin ihren Studiengangwechsel vollzogen hat und sich erneut für ein Studium bei der Beklagten eingeschrieben hat, war diese Regelung bereits in Kraft, so dass kein Vertrauensschutz zu Gunsten der Klägerin greift. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Das Urteil ist wegen der Kosten gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO vorläufig vollstreckbar. 25 Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 31. März 2010 26 Der Streitwert wird auf 5.850,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).