Urteil
3 K 537/09.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2010:0421.3K537.09.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen sowie zu Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Erschließung des Baugebietes „Westlich der Ortslage“ in O. durch die die Beklagte. 2 Sie ist Eigentümerin des in O. gelegenen Grundstücks Gemarkung O. Flur ... Nr. ... Dieses Grundstück, welches eine Grundstücksfläche von 476 m² aufweist, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Westlich der Ortslage – 4. Änderung“ der der Ortsgemeinde O. und wird durch die „F.-straße“ sowie die Straße „Am Z.“ erschlossen. 3 Am 21. Dezember 1999 schlossen die Beklagte sowie die S.-Service Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (Erschließungsträger) einen städtebaulichen Vertrag, dessen Gegenstand nach § 1 Abs. 1 des Vertrages die Erschließung des Gebietes „Westlich der Ortslage“ war. Dieser Vertrag wurde in der Folgezeit durch insgesamt 4 Nachträge ergänzt; dabei wurde mit dem 4. Nachtrag vom 15. Dezember 2000 durch § 10 a die in § 10 des ursprünglichen Vertrages enthaltene Kostenregelung in eine Kostenerstattungsregelung modifiziert. 4 Am 05. November 2001 schlossen die Beklagte sowie die S.-Service Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (Erschließungsträger) einen städtebaulichen Vertrag, dessen Gegenstand nach § 1 Abs. 1 des Vertrages die Erschließung des Gebietes „Westlich der Ortslage“ war. Nach § 10 Abs. 2 des Vertrages war die Beklagte damit einverstanden, dass der Erschließungsträger Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern abschloss. Ferner enthielt der Vertrag in § 11 folgende Regelung: § 11 5 Kostenregelung zwischen Auftraggeber und Erschließungsträger 6 (1) Der Erschließungsträger stellt dem Auftraggeber die für das gesamte Erschließungsvorhaben entstandenen Kosten – aufgeführt in § 10 des Erschließungsvertrages – in Rechnung. 7 (2) Nach Prüfung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit werden dem Erschließungsträger die nach Abs. 1 in Rechnung gestellten Kosten innerhalb eines Monats nach schriftlicher Anforderung erstattet, soweit sich aus § 11 Abs. 3 nichts anderes ergibt. 8 (3) Soweit der Erschließungsträger gemäß § 10 Abs. 2 des Erschließungsvertrages privatrechtliche Werkverträge mit den Grundstückseigentümern – Fremdanlieger – geschlossen hat, findet abweichend von Abs. 2 eine Kostenerstattung durch den Auftraggeber im Wege der Verrechnung statt. Mit der Zahlung an den Erschließungsträger gelten die Erschließungsbeiträge im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und den Fremdanliegern als abgelöst im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB. 9 (4) Hinsichtlich der verbleibenden Erstattungspflicht des Auftraggebers für die Fremdanliegergrundstücke ohne privatrechtliche Werkverträge wird festgelegt: Der Auftraggeber zahlt dem Erschließungsträger die auf die Fremdanliegergrundstücke entfallenen Erschließungsbeiträge (incl. der auf 2,70 EUR/m² pauschalierten Kosten des Erschließungsträgers) einschließlich dem Gemeindeanteil, der anteiligen nicht beitragsfähigen Aufwendungen sowie der anteiligen Finanzierungskosten innerhalb eines Monats nach schriftlicher Anforderung. 10 In der Folgezeit schloss der Erschließungsträger mit den abschlussbereiten Grundstückseigentümern entsprechende privatrechtliche Werkverträge. Die Klägerin hingegen nahm das vom Erschließungsträger unterbreitete Angebot nicht an. 11 Mit Erschließungsbeitragsvorausleistungsbescheid vom 14. Juli 2003 wurde die Klägerin für das verfahrensgegenständliche Grundstück zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße „Am Z.“ in O. i.H. von 4.279 € herangezogen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und stellte zugleich beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Dieser wurde durch Beschluss vom 30. Oktober 2003 – 3 L 1023/03.MZ – rechtskräftig abgelehnt. Darauf hin nahm die Klägerin ihren Widerspruch unter dem 12. Juli 2004 zurück. 12 Mit Bescheiden vom 31. März 2008 wurde die Klägerin zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der „F.-straße“ i.H. von 5.376,04 € und für die erstmalige Herstellung der Straße „Am Z.“ i.H. von 4.697,07 € sowie zu Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Erschließung des Neubaugebietes „Westlich der Ortslage“ in O. nach den §§ 153a bis 153 c BauGB i.H. von 121,28 € herangezogen. 13 Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin am 17. April 2008 Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses Mainz-Bingen vom 19. März 2009 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte sei nach § 135 c BauGB i.V. mit der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a bis 135 c BauGB zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Erschließung des Neubaugebietes „Westlich der Ortslage“ berechtigt, und auch die Höhe der angeforderten Kostenerstattung sei nicht zu beanstanden. 14 Auch die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide seien nicht zu beanstanden. So habe bereits das Verwaltungsgericht Mainz in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2003 im Verfahren 3 L 1023/03.MZ ausgeführt, dass die städtebauliche Vereinbarung vom 05. November 2001 zwischen der Beklagten und dem Erschließungsträger rechtsgültig und die Beklagte von daher berechtigt sei, entsprechend ihrer Erschließungsbeitragssatzung Erschließungsbeiträge auch von Grundstücken zu verlangen, die als sogenannte „Fremdanlieger“ nicht im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Erschließungsträger zur Erstattung anteiliger Straßenherstellungskosten verpflichtet werden konnten. Die Umwandlung des Erschließungsvertrages in einen sogenannten unechten Erschließungsvertrag sei rechtlich nicht zu beanstanden und decke sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand für die Straßen „F.-straße“ und „Am Z.“ seien etwaige Kosten für die Herstellung einer Kreisverkehrsanlage nicht enthalten. Nach § 5 der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten erfolge die Abrechnung nach den einzelnen Erschließungsanlagen. Da es sich bei der „F.-straße“ um eine Sammelstraße handele, die besonders breit und großzügig ausgebaut worden sei, sei der beitragsfähige Aufwand höher als bei der Straße „Am Z.“, bei der es sich um eine schmale Anwohnerstraße handele. Da das Grundstück der Klägerin an beide Straßen angrenze, sei ihr eine sogenannte Eckgrundstücksvergünstigung gewährt worden. Der festgelegte Gemeindeanteil von 10 % entspreche § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB. Zwar könne die Gemeinde auch einen höheren Gemeindeanteil übernehmen; hierzu sei sie jedoch nicht verpflichtet. Insbesondere spiele anders als im Ausbaubeitragsrecht die Verkehrsbedeutung bei der Festlegung des Gemeindeanteils keine Rolle. 15 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 08. April 2009 hat die Klägerin am 05. Mai 2009 Klage gegen alle drei Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides erhoben. Am 20. Juli 2009 wurde das Verfahren hinsichtlich des Erschließungsbeitragsbescheides „F.-straße“ in Gestalt des Widerspruchsbescheides abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 3 K 723/09.MZ weitergeführt; dieses Verfahren wurde auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 27. Juli 2009 zum Ruhen gebracht. 16 Die Klägerin trägt nunmehr vor: Es bestünden bereits Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten, da diese in § 5 Abs. 2 eine mit dem Erschließungsbeitragsrecht nicht zu vereinbarende Tiefenbegrenzung auch für Plangebiete vorsehe. Ferner stünden auch die Regelungen in § 2 Nr. 4 Buchst. b), § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 3 Satz 6 der Satzung mit höherrangigem Recht nicht in Einklang. 17 Die Beklagte dürfe aufgrund des mit dem Erschließungsträger am 05. November 2001 abgeschlossenen städtebaulichen Vertrages keine Erschließungsbeiträge erheben, zumindest nicht in der Höhe, wie er in dem Bescheid vom 31. März 2008 festgesetzt worden sei. 18 Zunächst hätte sich die Beklagte nach Ergehen der „Schlussrechnung“ vom 18. Januar 2008 auf die Einrede der Verjährung berufen müssen, denn die Erschließungsanlage sei entsprechend der Regelung in § 2 des Vertrages innerhalb von 15 Monaten nach dessen Abschluss hergestellt und übergeben worden. 19 Es fehle bereits an einer wirksamen Kostenerstattungsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Erschließungsträger. Denn insoweit sei von dem städtebaulichen Vertrag vom 21. Dezember 1999 auszugehen, der an keiner Stelle der Beklagten eine Rechtsgrundlage zur Erhebung von öffentlich-rechtlichen Erschließungsbeiträgen einräume. Der Versuch, dies durch die Neufassung des städtebaulichen Vertrags vom 05. November 2001 zu reparieren, gehe ins Leere; insbesondere stelle dieser Vertrag keine Neuregelung dar, in der die Grundzüge einer Kostenvereinbarung angelegt bzw. vereinbart sei, denn die Beklagte habe den ursprünglichen Vertrag aus dem Jahr 1999 nie wirksam aufgehoben, sondern immer nur modifiziert mit der Folge, dass maßgeblich auf den keine Rechtsgrundlage für eine Erschließungsbeitragserhebung enthaltenden Ausgangsvertrag von 1999 abzustellen sei. Hinzu komme, dass der Vertrag vom 05. November 2001 von Gemeinderat der Beklagten zu keinem Zeitpunkt verabschiedet worden sei. Allenfalls eine Ergänzung des städtebaulichen Vertrags sei in der Ratssitzung vom 29. August 2001 beschlossen worden; dieser Beschluss sei jedoch unwirksam, weil an ihm wegen Sonderinteresses ausgeschlossene Ratsmitglieder mitgewirkt hätten. 20 Unabhängig davon stelle § 11 des Vertrages keine tragfähige Ermächtigungsgrundlage für die Anforderung von Erschließungsbeiträgen entsprechend des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1996 dar. Die Beklagte könne unter Berücksichtigung dieser Entscheidung allenfalls den kassenwirksamen Anteil an den Investitionskosten als Erschließungsbeiträge umlegen, zumindest aber nur solche Investitionskosten, die ihr auch zivilrechtlich anzulasten seien. 21 Das Honorar sowie Finanzierungskosten des Erschließungsträgers stellten keine beitragsfähigen Investitionskosten dar. Ferner sei nicht ersichtlich, warum für die Herstellung der Erschließungsanlage „Am Z.“ Gutachten erforderlich gewesen seien. Außerdem hätten keine weiteren Vermessungskosten anfallen dürfen, da die einzelnen Baugrundstücke aus einem Umlegungsverfahren hervorgegangen seien. Die Höhe der Planungskosten werde gerügt, denn sie sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Die auf die anteiligen Straßenflächen bezogenen Ausgleichsflächenbeträge seien keine erstattungsfähigen Kosten, da sie den Straßen nicht konkret zugeordnet seien. Die Beklagte könne auch keine anteiligen Kosten für die Straßenbeleuchtung i.H. von 8.255,08 € in Ansatz bringen, da die 4 angeschafften Straßenlaternen in der Straße „Am Z.“ ausweislich der Rechnung des EWR nur 4.104,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer gekostet hätten. Ferner seien die Kosten der Straßenoberflächenentwässerung nicht belegt. Bezüglich der Kanalarbeiten fehlten jegliche Ansätze. Im Übrigen dürften die Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung bereits in der Rechnung der Firma T. für den Straßenbau enthalten sein. In der Berechnung der Straßenbaukosten gemäß der Einzelkostenzusammenstellung sei der Zuschlag von 9.916,19 € zu rügen. Die Begrünung im Gebiet sei nicht umlagefähig, da die Beklagte Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung zugeordneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erhebe. Soweit es sich bei diesen Kosten um Kosten für Straßenbegleitgrün handeln sollte, sei darauf hinzuweisen, dass ein Betrag von 487,56 € für die Anpflanzung eines einzigen Magnolienbaums unverhältnismäßig sei. Schließlich reiche die Bezeichnung einer Position als „Sonstiges“ als Angabe zur Geltendmachung von umlagefähigen Kosten nicht aus. 22 Aus dem angefochtenen Bescheid betreffend die Kostenerstattungsbeträge ließen sich weder die durchgeführten Maßnahmen in der „F.-straße“ bzw. in der Straße „Am Z.“ noch die Zuordnung der Kosten zu welchen Grundstücken ersehen. 23 Die Klägerin beantragt, 24 die Bescheide der Beklagten vom 31. März 2008 über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der Straße „Am Z.“ sowie über die Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses Mainz-Bingen vom 19. März 2009 aufzuheben. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Sie bezieht sich zunächst auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der städtebauliche Vertrag vom 05. November 2001 stelle eine taugliche Rechtsgrundlage zur Erhebung von öffentlich-rechtlichen Erschließungsbeiträgen dar, wie bereits das Verwaltungsgericht Mainz in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2003 im Verfahren 3 L 1023/03.MZ entschieden habe. Im Übrigen tätigt sie Ausführungen zu den Einwendungen der Klägerin. 28 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Ordner Verwaltungsakten und 1 Ordner Abrechnungsvorgänge), die Widerspruchsakte des Kreisrechtsausschusses Mainz-Bingen (1 Heftung) sowie die Gerichtsakten 3 L 1023/03.MZ und 3 K 723/09.MZ liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 29 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Bescheide der Beklagten vom 31. März 2008 über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der Straße „Am Z.“ (1) sowie über die Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (2) in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses Mainz-Bingen vom 19. März 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. 30 (1) Rechtsgrundlage für den Erschließungsbeitragsbescheid bilden die §§ 123 ff. Baugesetzbuch – BauGB – i.V.m. der Satzung der Ortsgemeinde O. über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen – EBS – vom 01. Juli 1991. Nach diesen Vorschriften ist die Beklagte berechtigt, für die erstmals hergestellten öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen Erschließungsbeiträge zu erheben. Nach § 3 Abs. 1 EBS wird dabei der beitragsfähige Erschließungsaufwand mit Ausnahme derjenigen für die Entwässerungseinrichtungen nach den tatsächlichen Kosten ermittelt, der nach Abzug des Gemeindeanteils auf die an die betreffende Verkehrsanlage angrenzenden Grundstücke verteilt, deren beitragspflichtige Grundstücksfläche sich nach § 5 EBS nach dem Geschossflächenmaßstab bemisst. 31 (a) Zunächst bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin keine durchgreifenden Rechtsbedenken gegen die Gültigkeit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten. Dabei kann zunächst dahin stehen, ob – wie die Klägerin meint – die Regelung in § 2 Nr. 4 Buchst. b) EBS deshalb rechtswidrig ist, weil dort die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes bei selbständigen Parkanlagen prozentual nach den im Abrechnungsgebiet sich nach § 5 Abs. 3 EBS ergebenden Geschossflächen erfolgt. Denn abgesehen davon, dass es in dem hier in Rede stehenden Bereich, der Gegenstand der streitgegenständlichen Erschließungsmaßnahme war, auch nach Angaben der Klägerin gar keine selbständigen Parkflächen gibt, so dass sich ein entsprechender Fehler schon gar nicht auswirken würde, würde dies allenfalls zur Teilunwirksamkeit der Satzung insoweit führen, da bei verständiger Würdigung davon auszugehen ist, dass die Beklagte ihre Erschließungsbeitragssatzung auch ohne eine selbständige Parkflächen betreffende Bestimmung im Übrigen hätte treffen wollen. 32 Auch der Einwand, die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 EBS sei unwirksam, weil der dort genannte Einheitssatz je m² entwässerte Fläche gar nicht in der Haushaltssatzung der Beklagten festgelegt worden sei, greift nicht durch. Denn auch wenn in diesem Falle die Satzungsregelung nicht anwendbar ist, gilt es zu berücksichtigen, dass in einem solchen Falle die Kosten für die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 1985 – 8 C 41.84 –, NVwZ 1985, 299, 301, und vom 03. März 1972 – 4 C 79.70 –, DÖV 1972, 861). Dies hat die Beklagte gemacht, denn sie hat den der Abrechnung der Kosten für die Oberflächenentwässerung zugrunde liegenden Betrag/m² von 18,03 € auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten ermittelt, die von den Verbandsgemeindewerken als anteilige Kosten der Straßenoberflächenentwässerung der Beklagten in Rechnung gestellt wurden. 33 Soweit die Klägerin des Weiteren geltend macht, die in § 5 Abs. 2 Satz 2 EBS getroffene Regelung sei deshalb unwirksam, weil dort für Plangebiete eine (unzulässige) Tiefenbegrenzungsregelung enthalten sei, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn eine Satzungsregelung, die in einem beplanten Gebiet eine Tiefenbegrenzung vorsieht, ist nur dann nicht mit § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB vereinbar und damit unwirksam, wenn es sich um ein qualifiziert beplantes Gebiet handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1982 – 8 C 27.81 –, BVerwGE 65, 61, 64 f.) bzw. um ein den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht entsprechendes Plangebiet, das eine bauliche oder gewerbliche Nutzung (§ 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB) festsetzt. Denn in solchen Gebieten wird die Ausnutzbarkeit des Grundstücks grundstücksbezogen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans eindeutig und endgültig festgesetzt; hiervon kann der Satzungsgeber nicht abweichen. Anders verhält es sich in Bezug auf Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, der keine Festsetzungen über die bauliche oder gewerbliche Nutzung enthält und damit keine Regelungen über die Bebaubarkeit trifft. Diese Grundstücke sind mit denjenigen im unbeplanten Innenbereich vergleichbar mit der Folge, dass insoweit auch eine Tiefenbegrenzungsregelung als Regulativ zulässig ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. November 2007 – 6 ZB 05.322 –, juris). Nur einen derartigen Bebauungsplan hat die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 EBS im Auge, denn dort ist in Bezug auf die Tiefenbegrenzungsregelung nur vor Bebauungsplänen die Rede, die eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung festsetzen. Letztlich kann dies aber offenbleiben, denn eine unwirksame satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung hat im Erschließungsbeitragsrecht keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Verteilungsregelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1982, a.a.O. S. 64; Urteil vom 19. März 1982 – 8 C 25, 37, 38.81 –, KStZ 1982, 190, 191). 34 Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch die in § 5 Abs. 3 Satz 6 EBS getroffene Regelung rechtlich nicht zu beanstanden, wonach bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, als Geschossfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September 2000 – 6 A 10845/00.OVG –, KStZ 2001, 108). Denn der Ortsgesetzgeber darf insoweit im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise berücksichtigen, dass derartige Grundstücke bezogen auf ihre Grundstücksfläche regelmäßig nur einen untergeordneten Ziel- und Quellverkehr auslösen werden. 35 (b) Der Beitragserhebung durch die Beklagte steht ferner auch nicht der zwischen der Beklagten und dem Erschließungsträger geschlossene städtebauliche Vertrag vom 05. November 2001 entgegen, mit dem die Beklagte die Herstellung der Erschließungsanlagen in dem Plangebiet „Westlich der Ortslage“ auf den Erschließungsträger übertragen hat. Denn bei diesem Vertrag handelt es sich – anders als bei dem ursprünglich geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 21. Dezember 1999 – nicht um einen die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ausschließenden „echten“ Erschließungsvertrag, sondern um einen sogenannten „unechten“ Erschließungsvertrag i.S. des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1996 – 8 C 17.94 – (BVerwGE 101, 12 f.), der einer Geltendmachung von Erschließungsbeiträgen durch die Beklagte (Auftraggeber) gegenüber Fremdanliegern, die keine Ablöse i.S. von § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB durch Abschluss von privatrechtlichen Werkverträgen mit dem Erschließungsträger geleistet haben, nicht entgegensteht. Wie sich aus § 11 des Vertrages ergibt, handelt es sich bei der dort getroffenen Kostenregelung um eine Kostenvereinbarung, in der sich die Beklagte dem Erschließungsträger gegenüber verpflichtet hat, die gesamten für die betreffende Erschließungsanlage entstehenden beitragsfähigen Aufwendungen nach entsprechendem Nachweis zu erstatten. Mit Abschluss einer derartigen Vereinbarung entsteht der Beklagten ein erst mit der entsprechenden Bezifferung durch den Erschließungsunternehmer aktualisierter beitragsfähiger Erschließungsaufwand, den sie – nach Überprüfung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit – nach Maßgabe der Verteilungsregelung in ihrer Erschließungsbeitragssatzung auf alle durch die vom Erschließungsträger hergestellte Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke einschließlich des Grundstücks des Fremdanliegers zu verteilen hat. In diesem Zusammenhang ist es – wie in § 11 Abs. 3 des städtebaulichen Vertrages vereinbart, nicht zu beanstanden, dass durch privatrechtliche Verträge zwischen dem Erschließungsträger und den Fremdanliegern eine Ablösung des Erschließungsbeitrags gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB erfolgen soll und der Ablösungsbetrag durch Verrechnung auf den im Übrigen bestehenden Erstattungsanspruch des Erschließungsträgers angerechnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1996, a.a.O. S. 23, 24). Damit steht der Beklagten die Möglichkeit offen, Erschließungsbeiträge von denjenigen Fremdanliegern zu erheben, die nicht durch Vereinbarung mit dem Erschließungsträger ihre Erschließungsbeitragspflicht abgelöst haben. 36 Demgegenüber greifen die Einwände der Klägerin nicht durch. 37 Soweit sie unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 25. Juni 2008 (9 ME 453/07, NVwZ 2009, 260 f.) geltend macht, es fehle an einer wirksamen Kostenerstattungsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Erschließungsträger, da nicht auf den städtebaulichen Vertrag vom 05. November 2001, sondern auf den städtebaulichen Vertrag vom 21. Dezember 1999 abzustellen sei, der als echter Erschließungsvertrag keine Rechtsgrundlage zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen enthalte (vgl. S. 1 des Schriftsatzes vom 19. Oktober 2009, Bl. 86 der Gerichtsakten), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Dabei lässt sie zunächst ausdrücklich offen, ob sie der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen folgt, wonach die nachträgliche Modifizierung eines echten Erschließungsvertrages durch eine Kostenvereinbarung mit dem Ziel, eine Grundlage für die Heranziehung von Fremdanliegern im Vertragsgebiet zu Erschließungsbeiträgen zu schaffen, nur zulässig sein soll, wenn die spätere Kostenregelung bereits im (ursprünglichen) Erschließungsantrag angelegt war (a.a.O. S. 261). Denn auch wenn unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung die Modifizierung der ursprünglichen Kostenvereinbarung durch § 10 a, der mit dem am 15. Dezember 2000 geschlossenen 4. Nachtrag in den städtebaulichen Vertrag vom 21. Dezember 1999 eingefügt wurde, keine ausreichende Kostenerstattungsvereinbarung begründen würde, stellt jedenfalls § 11 des vor Beginn der Erschließungsmaßnahme geschlossenen städtebaulichen Vertrags vom 05. November 2001 eine ausreichende Kostenerstattungsregelung dar, die die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ermöglicht. Denn bei diesem Vertrag handelt es sich nicht – wie die Klägerin meint – um einen weiteren Nachtrag zum städtebaulichen Vertrag vom 21. Dezember 1999, sondern um ein neues Vertragswerk zwischen der Beklagten und dem Erschließungsträger, welches den städtebaulichen Vertrag vom 21. Dezember 1999 nebst seiner 4 Nachträge ersetzt und zumindest konkludent aufhebt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut der Überschrift des Vertragswerkes vom 05. November 2001, der anders als die vorangegangenen Änderungen (30. Juni 2000, 30. August 2000, 31. Oktober 2000, 15. Dezember 2000) gerade nicht als „Nachtrag zum städtebaulichen Vertrag vom 21. Dezember 1999“ , sondern als „städtebaulicher Vertrag“ überschrieben ist. Auch wenn in diesem Vertrag primär die durch die vorangegangenen Nachträge erfolgten Änderungen zusammengefasst werden sollten, ändert dies nichts daran, dass die Vertragspartner insoweit keinen weiteren Nachtrag schließen, sondern ihre vertraglichen Beziehungen auf ein neues Fundament stellen wollten. 38 Diesem Vertrag liegt entgegen der Auffassung der Klägerin auch ein wirksamer Beschluss des Gemeinderates der Beklagten zugrunde. Denn unabhängig von der Beantwortung der Frage, inwieweit ein solcher Ratsbeschluss Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages nach außen ist, ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 29. August 2001 (vgl. Bl. 122 der Gerichtsakten), dass der Gemeinderat nicht etwa über einen weiteren Nachtrag zum städtebaulichen Vertrag vom 21. Dezember 2001, sondern über eine Neufassung der vertraglichen Grundlage der Erschließung des Neubaugebietes „Westlich der Ortslage“ und damit über ein neues Vertragswerk beschlossen hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Tagesordnungspunkt mit „Ergänzung des städtebaulichen Vertrages der SSG“ überschrieben ist, denn zum einen ist eine Ergänzung nicht automatisch mit einem Nachtrag gleichzusetzen – und das Wort Nachtrag taucht in der Niederschrift an keiner Stelle auf – und zum anderen schließen Ergänzungen die Schaffung eines neues Vertragswerkes nicht aus. Schließlich spricht auch für eine Befassung des Gemeinderates mit einem neuen Vertragswerk, dass ausweislich der Niederschrift nicht über einen Nachtrag, sondern über die Neufassung (des städtebaulichen Vertrages) und damit über ein aliud beschlossen wurde. 39 Nach alledem stellt der städtebauliche Vertrag vom 05. November 2001 eine taugliche Rechtsgrundlage für die Beklagte dar, Fremdanlieger, die keine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Erschließungsträger geschlossen haben, entsprechend den Vorschriften der §§ 123 ff. BauGB i.V. mit der Erschließungsbeitragssatzung zu Erschließungsbeiträgen heranziehen zu können (vgl. auch schon Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2003 – 3 L 1023/03.MZ –). 40 (c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, gegenüber dem Erschließungsträger die Einrede der Verjährung gegen die Kostenrechnung des Erschließungsträgers erheben zu müssen. Dabei kann offenblieben, ob ein Dritter überhaupt die Erhebung einer Einrede durch einen Vertragspartner verlangen kann, denn jedenfalls ist Verjährung schon nicht eingetreten. Denn anders als die Klägerin meint, ist der Kostenerstattungsanspruch des Erschließungsträgers nicht bereits mit Fertigstellung der Erschließungsanlage, sondern erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstanden. Dies erschließt sich aus § 11 Abs. 1 und 2 des städtebaulichen Vertrages. Nach diesen Vorschriften stellt der Erschließungsträger dem Auftraggeber die für das gesamte Erschließungsgebiet entstandenen Kosten in Rechnung, die letzterer nach Überprüfung der schlichen und rechnerischen Richtigkeit innerhalb der in § 11 Abs. 2 des Vertrages genannten Frist erstattet. Überprüfbare Kosten für das gesamte Erschließungsgebiet liegen jedoch erst dann vor, wenn beim Erschließungsträger die letzte Unternehmerrechnung eingegangen ist, denn erst ab diesem Zeitpunkt kennt er selbst die Kosten für das gesamte Erschließungsgebiet und wird in die Lage versetzt, eine überprüfbare Kostenaufstellung vorzunehmen. Die letzte Unternehmerrechnung ist jedoch nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten erst am 12. Januar 2008 (Rechnung S. Gartengestaltung, Bl. 214 der Abrechnungsunterlagen) bei dem Erschließungsträger eingegangen, so dass er frühestens ab diesem Zeitpunkt in der Lage war, eine Aufstellung der gesamten Kosten zu erstellen. Damit kann die Verjährungsfrist jedoch frühestens mit Beginn des Jahres 2009 in Lauf gesetzt werden, so dass die Kostenanforderung des Erschließungsträgers vom 18. Januar 2008 (vgl. Bl. 78 der Abrechnungsunterlagen) keinesfalls verjährt ist. 41 (d) Der mit dem angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid angeforderte Erschließungsbeitrag ist auch in seiner Höhe nicht zu beanstanden. 42 Zunächst sind entgegen der Auffassung der Klägerin bei der Beklagten diejenigen, dem Erschließungsträger entstandenen Kosten für Fremdanlieger ohne privatrechtliche Werkverträge auch kassenwirksam entsprechend der Kostenerstattungsregelung des § 11 Abs. 4 des städtebaulichen Vertrages entstanden. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass sie ausweislich ihrer Sachkontenauszüge insgesamt 1.623.665,74 €, davon einen Anteil 166.591,81 € für Fremdanlieger, kassenwirksam an den Erschließungsträger ausgezahlt hat (vgl. die dem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19. Oktober 2009 beigefügte Aufstellung, Bl. 84 der Gerichtsakten), und sie hat dies in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage entsprechender Auszahlungsanordnungen – die u.a. auch die Klägerin betreffen – nachgewiesen. Aus § 11 des städtebaulichen Vertrages lässt sich auch nicht entnehmen, dass allein die kassenwirksam ausgezahlten Beträge umlagefähige Kosten sind mit der Folge, dass allein diese Gegenstand einer Beitragserhebung sind und auf alle erschlossenen Grundstücke umzulegen wären. Denn aus § 11 Abs. 3 ergibt sich, dass auch die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung beruhenden Ablösebeträge der generellen Erstattungspflicht der Beklagten unterliegen und sich von § 11 Abs. 4 nur durch die Erstattungsmodalität dergestalt unterscheidet, dass in den Fällen des Abs. 3 die Erstattung nicht durch Auszahlung, sondern durch Verrechnung erfolgt. 43 Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beklagte die dem Erschließungsträger entstandenen anteiligen Honorarkosten für die Straße „Am Z.“ i.H. von 12.628,50 € in den beitragsfähigen Aufwand mit einbezogen hat. Denn Honorarzahlungen an einen Erschließungsträger, zumal wenn es sich wie von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen um Kosten für die Projektsteuerung i.S. von § 31 HOAI i.d. Fassung vom 04. März 1991 (BGBl. I S. 533) handelt, sind nach Maßgabe des Grundsatzes der Angemessenheit umlagefähige Kosten der Erschließungsmaßnahme (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 07. Oktober 1996 – 8 E 644/96.ME –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. April 1985 – 3 A 3181/83 –, KStZ 1985, 178; Grziwotz in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, BauGB, Stand: Juni 2009, § 128 Rdnr 2 d). 44 Auch die Einbeziehung anteiliger Kosten der Fremdfinanzierung für die Straße „Am Z.“ i.H. von 1.536,12 € in den beitragsfähigen Aufwand begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn Fremdfinanzierungskosten sind umlagefähige Herstellungskosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1993 – 8 C 3.92 –, KStZ 1993, 118). Dies gilt für auch Finanzierungskosten des Erschließungsträgers im Rahmen von „unechten“ Erschließungsverträgen (VG Göttingen, Vergleich vom 15, März 2006 – 3 A 551/03 –, juris). 45 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Ansetzung von Kosten für die Straßenentwässerung i.H. von 14.676,42 € für die Straße „Z.“ nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insoweit – ausgehend von den tatsächlichen Kosten für die Herstellung der Straßenentwässerung – in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Satz von 18,03 €/m² festsetzen dürfen und diesen mit der auf die Straße „Am Z.“ entfallenden Straßenfläche (814 m²) multipliziert. Soweit die Klägerin diesen Betrag als fiktiven Betrag ansieht und unterstellt, die Kosten für die Straßenentwässerung seien der Beklagten von den Verbandsgemeindewerken als Träger der Abwasserbeseitigung nicht in Rechnung gestellt worden (vgl. S. 4 der Klagebegründung vom 06. Juli 2009, Bl. 34 der Gerichtsakten), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn abgesehen davon, dass aufgrund des Vertrages der Beklagten mit dem Erschließungsträger die Kosten für die Straßenentwässerung nicht der Beklagten, sondern dem Erschließungsträger in Rechnung zu stellen sind, hat die Klägerin nicht einmal ansatzweise ihre Behauptung substantiiert. Darüber hinaus ist es vor dem Hintergrund dessen, dass die Verbandsgemeindewerke im Rahmen der Abwasserbeseitigung als Eigenbetrieb der Verbandsgemeinde tätig sind (§ 86 Abs. 2 Satz 2 GemO) und damit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterliegen, auch fernliegend, dass sie Ansprüche gegenüber einer anderen Gebietskörperschaft nicht realisieren. 46 Soweit die Klägerin des Weiteren die Umlagefähigkeit der in Ansatz gebrachten Aufwendungen für Ausgleichsflächen mit der Begründung in Abrede stellt, diese fielen an, weil Bauland geschaffen werde und die Herstellung von Erschließungsanlagen nur eine Folge der Bauflächenausweisung sei, so dass Ausgleichsbeträge nicht anteilig auf die Erschließungsanlagen verteilt werden dürften (vgl. S. 3 der Klagebegründung, a.a.O. Bl. 33 der Gerichtsakten), übersieht sie, dass der für die Herstellung von Erschließungsanlagen erforderliche Anteil der Ausgleichsflächen zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören (vgl. VG Minden, Urteil vom 07. März 2003 – 5 K 844/01 –, juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 13 Rdnr. 57;). Entgegen der Auffassung der Klägerin sind vorliegend die Kosten für Ausgleichsflächen den einzelnen Straßen im Erschließungsgebiet auch in einer dem Vorteilsprinzip entsprechenden Art und Weise zuzuordnen. Denn insoweit gilt es zu beachten, dass die Beklagte in dem Bebauungsplan „Westlich der Ortslage – 4 Änderung“ für das gesamte Baugebiet eine einzige Ausgleichsfläche festgesetzt hat (Teilplan B). Die Kosten für diese Ausgleichfläche hat sie im Verhältnis der Bauflächen zur Straßenfläche aufgeteilt und den auf die Straßenfläche entfallenden Anteil entsprechend der Straßenfläche auf jede im Erschließungsgebiet belegene Erschließungsanlage verteilt (vgl. Bl. 216, 217 der Abrechnungsunterlagen). Gegen eine solche Zuordnung, die nicht zuletzt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht zu beanstanden ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken. 47 Auch die angesetzten Kosten für die Vermessung und die Einholung von Gutachten i.H. von 646,17 € für die Straße „Am Z.“ sind umlagefähig, denn es handelt sich nach den insoweit unbestrittenen Angaben der Beklagten (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 18. November 2009, Bl. 94 der Gerichtsakten) um Kosten, die durch die topografische Aufmessung des Plangebietes mit Fertigung eines entsprechenden Lageplans, die Grobabsteckung der Straßen sowie für die Ausarbeitung eines geotechnischen Berichtes zur Beurteilung des Baugrundes im Hinblick auf die straßentechnische Erschließung und damit im Zusammenhang mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen angefallen sind (vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 11. Januar 2010 – 1 A 7/09 –, juris). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass sie die Kosten nicht straßengenau ermittelt, sondern prozentual auf die einzelnen Straßen verteilt hat, denn es ist der Gemeinde aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht verwehrt, abweichend von dem Grundsatz der „pfenniggenauen“ Kostenermittlung auf andere Modalitäten zurückzugreifen, etwa wenn wie im vorliegenden Fall eine gebietsübergreifende, den einzelnen Erschließungsanlagen nicht zuzuordnende Abrechnung erfolgt und damit eine „pfenniggenaue“ Kostenermittlung nicht möglich ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 – 8 C 41.84 –, NVwZ 1986, 299, 302), und wenn diese Modalitäten den der einzelnen Erschließungsanlage zukommenden Vorteil in sachgerechter Art widerspiegeln. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in derartigen Fällen die Gesamtkosten entsprechend dem prozentualen Anteil der einzelnen Erschließungsanlage an der Gesamtheit der in dem Baugebiet hergestellten Erschließungsanlagen aufteilt. 48 Auch die in Rechnung gestellten Kosten für Ingenieurleistungen i.H. von 5.928,62 € bezogen auf die Straße „Am Z.“ gehören zu den beitragsfähigen Aufwendungen; insbesondere sind sie entgegen der Auffassung der Klägerin hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Wie sich aus den Abrechnungsunterlagen im Einzelnen nachvollziehen lässt, liegen ihnen Ingenieurleistungen des Ingenieurbüros für Bauwesen und Umweltschutz Dipl.-Ing. R. Lenhard GmbH zugrunde, welche diese aufgrund eines mit dem Erschließungsträger geschlossenen Ingenieurvertrages im Zusammenhang mit der Erschließung des Baugebietes „Westlich der Ortslage“ erbracht hat. Die Beklagte hat auch für die Kammer nachvollziehbar unter Hinweis auf die Rechnung des Ingenieurbüros dargelegt, in welchem Umfang diese Kosten auf die Erschließungsanlagen entfallen und wie sie auf die einzelnen Erschließungsanlagen verteilt wurden. Hiergegen ist nichts zu erinnern. 49 Ferner sind auch keine durchgreifenden Einwände gegen die Einbeziehung der Kosten der Straßenbeleuchtung in den beitragsfähigen Aufwand ersichtlich. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Aufstellung der anteiligen Kosten der Straßenbeleuchtung für die Straße „Am Z.“ i.H. von 8.255,08 € sei nicht nachvollziehbar, da insgesamt 4 Straßenlaternen aufgestellt worden seien, die nach der Rechnung des EWR 4.104,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer gekostet hätten (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 19. Oktober 2009, Bl. 89 der Gerichtsakten), übersieht sie, dass neben den Kosten für die einzelnen Straßenlaternen auch weitere Kosten etwa für die Lieferung und Verlegung von Straßenbeleuchtungskabeln i.H. von 58.532,05 € brutto angefallen sind, die in nicht zu beanstandender Weise anteilig den im Erschließungsgebiet gesetzten 67 Straßenlaternen zugeordnet wurden. Der demnach auf eine Straßenlaterne entfallende anteilige Betrag von 873,61 € ergibt bei 4 Straßenlaternen den Differenzbetrag von 3.494,44 €. 50 Soweit die Klägerin die für die Begrünung in dem Gebiet eingerechneten Kosten mit der Begründung als nicht umlagefähig ansieht, dass neben der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a bis 135 c BauGB kein Raum für Begrünungskosten mehr sei (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 19. Oktober 2009, a.a.O.) übersieht sie, dass es sich bei den einbezogenen Kosten für die Begrünung – die bezogen auf die Straße „Am Z.“ 487,56 € betragen – um Kosten für Straßenbegleitgrün handelt, welches nicht nach Maßgabe der §§ 135 a bis 135 c BauGB erstattungsfähig ist, sondern als Bestandteil der Erschließungsanlage zum beitragsfähigen Aufwand gehört (vgl. Grziwotz, a.a.O. § 128 Rdnr 23 m.w.N.). Diese Kosten sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Hierzu hat die Beklagte unwidersprochen ausgeführt, dass die Kosten für die Begrünung prozentual aufgeteilt worden seien, da die entsprechenden Arbeiten auch pauschal in einer Summe vergeben und abgerechnet worden seien (vgl. S. 1 des Schriftsatzes vom 21. April 2010, Bl. 140 der Gerichtsakten). Hiergegen ist vor dem Hintergrund der bereits angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Absehen einer „pfenniggenauen“ Kostenermittlung (a.a.O. NVwZ 1986, 299, 302) nichts einzuwenden, da vorliegend aufgrund der Rechnungsstellung für das gesamte Erschließungsgebiet eine straßengenaue Aufteilung der Kosten nicht möglich ist. Es ist auch nicht zu beanstanden und mit dem Vorteilsprinzip vereinbar, dass die Beklagte die kostenmäßige Verteilung der Begrünungskosten für die einzelnen Erschließungsanlagen auf der Grundlage der Kostenschätzung des Ingenieurbüros L. vom 27. Mai 2003 i.V. mit der Bepflanzungsliste vom 23. Mai 2003 – die ihrerseits eine Aufteilung der Bepflanzung auf die einzelnen Erschließungsanlagen im Baugebiet mit zuzuordnenden Kostenannahmen enthält (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 21. April 2010, Bl. 144 der Gerichtsakten) – auf die einzelne Erschließungsanlage vorgenommen hat und so den auf die Straße „Am Z.“ entfallenden Kostenanteil mit 2,362 % ermittelt hat, der bezogen auf die nicht in Zweifel gezogenen Gesamtkosten für die Begrünung von 20.641,74 € zu dem angesetzten Betrag i.H. von 487,56 € führt. 51 Soweit die Klägerin moniert, dass die in der Aufstellung des beitragsfähigen Aufwandes enthaltene Position „Sonstiges“ (vgl. Ziffer 6 der Einzelkostenberechnung „Am Z.“, Bl. 133 der Abrechnungsunterlagen) nicht umlagefähig sei, übersieht sie, dass die Beklagte unter dieser Überschrift anteilige Kosten für die Erstellung einer Flurkarte für das Katasteramt sowie für den Abschluss einer Bauleistungsversicherung zusammengefasst hat (vgl. Bl. 197 bis 199 der Abrechnungsunterlagen, die als Kosten für die Herstellung der Straße beitragsfähig sind und auch rechtsfehlerfrei prozentual auf die einzelnen Erschließungsanlagen verteilt werden durften. 52 Schließlich begegnet auch der in der Kostenaufstellung der Firma T. enthaltene Zuschlag i.H. von 9.916,19 € keinen rechtlichen Bedenken. Hierzu hat die Beklagte unter Vorlage entsprechender Unterlagen (vgl. Bl. 145 bis 163 der Gerichtsakten) vorgetragen, dass dem Zuschlag Kosten der die Bauausführung tätigenden Firma T. GmbH zugrunde liegen, die nicht nach den Aufmaßen als Nettobaukosten den einzelnen Erschließungsanlagen zugeordnet werden konnten, wie z.B. Kosten für die Baustelleneinrichtung oder die Verkehrssicherung. Diese Kosten i.H. von 173.305,13 € entsprechen im Verhältnis zu den (Gesamt)Nettobaukosten einem Prozentsatz von 18,988 %, der linear – bezogen auf die Nettobaukosten der jeweiligen Erschließungsanlage – diesen zugeschlagen wurde. Dies führt bei Nettobaukosten für die Straße „Am Z.“ i.H. von 52.223,61 € (vgl. die Aufstellung Bl. 137 der Abrechnungsunterlagen) zu einem Betrag von 9.916,22 € für die nicht einzeln zuzuordnenden Kosten der Firma T. GmbH. Gegen eine solche Verfahrensweise ist rechtlich nichts einzuwenden, zumal sie durch die Anknüpfung an die Nettobaukosten, die ihrerseits abhängig von der Größe der herzustellenden Straße sind, den jeweiligen durch die Verkehrsanlage widergespiegelten Vorteil abbildet. 53 Da die Kammer im Übrigen keine Bedenken an der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes für die Herstellung der Straße „Am Z.“ hat und auch die Klägerin diesbezüglich keine weiteren Einwendungen erhoben hat, ist die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten der Straße „Am Z.“ mit 115.184,72 € nicht zu beanstanden. Nach Abzug des vom Gemeinderat der Beklagten entsprechend § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB festgelegten gemeindlichen Eigenanteils von 10 % (vgl. Bl. 71 der Abrechnungsunterlagen) reduziert sich dieser Betrag auf 103.666,25 €, was bei einer beitragspflichtigen Gesamtfläche von 1.567 m² zu einem Beitragssatz von 66,15587 €/m² führt. Keinen Bedenken begegnet schließlich die in dem angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid erfolgte Ermittlung der gewichteten Grundstücksfläche für das Grundstück der Klägerin nach dem Geschossflächenmaßstab (§ 5 Abs. 3 EBS), und die Beklagte hat zutreffend auch die in § 6 Abs. Sätze 1 und 2 EBS normierte Mehrfacherschließungsvergünstigung auf das Grundstück der Klägerin angewendet, da dieses auch durch die „F.-straße“ erschlossen wird. Hiernach beträgt bei der auf die Straße „Am Z.“ entfallende Erschließungsbeitrag einer zutreffend ermittelten gewichteten Grundstücksfläche von 71 m² und einem Beitragssatz von 66,15587 €/m² den in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrag von 4.697,07 €. 54 Nach alldem erweist sich der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten als rechtmäßig. 55 (2) Auch der angefochtene Bescheid über die Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vom 31. März 2008 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 135 a bis 135 c BauGB i.V. mit der Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a bis 135 c Baugesetzbuch vom 27. Juli 1998. 56 In diesem Zusammenhang ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Kosten für die Ausgleichsfläche entsprechend dem Verhältnis von Baugrundstücken zu Erschließungsanlagen aufgeteilt hat. Denn die Beklagte hat – wie bereits dargestellt – in dem Bebauungsplan „Westlich der Ortslage – 4. Änderung“ eine einheitliche Ausgleichsfläche für das gesamte Plangebiet festgesetzt. Aus diesem Grund ist entgegen der Auffassung der Klägerin eine Zuordnung der Kosten für die durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen – soweit sie den Baugrundstücken zuzuordnen sind – lediglich dergestalt möglich, dass sie prozentual nach dem Anteil der Baugrundstücke an der Gesamtfläche des Plangebietes als kostenerstattungsfähiger Aufwand zuzuordnen sind und eine weitere Zuordnung der Kosten – wie im vorliegenden Fall geschehen – entsprechend der Verteilungsregelung in der Satzung erfolgt. Gegen eine solche Vorgehensweise bestehen keine rechtliche Bedenken. Nach dieser Maßgabe hat die Beklagte den auf das Grundstück der Klägerin entfallenden Kostenerstattungsbetrag zutreffend ermittelt. Sie hat zunächst den auf die Baugrundstücke entfallenden Anteil von 53,09 % an der Gesamtfläche des Plangebietes den – nicht in Zweifel gezogenen – Gesamtkosten von 36.247,79 € zugrunde gelegt und den auf die Baugrundstücke entfallenden Anteil der Gesamtkosten mit 19.243,95 € ermittelt. Hiervon ausgehend ist sie bezogen auf die Gesamtfläche der Baugrundstücke im Plangebiet (22.532 m²) zu einem Betrag von 0,85407 €/m² gekommen. Bezogen auf die nach § 4 Satz 2 der Satzung zu ermittelnde überbaubare Grundstücksfläche (Grundstücksfläche x Geschossflächenzahl) – die bei dem Grundstück der Klägerin 142 m² (476 m² x GFZ 0,3) beträgt – entfällt somit auf das verfahrensgegenständliche Grundstück ein Kostenerstattungsbetrag i.H. von 121,28 €, so dass sich auch der angefochtene Kostenerstattungsbescheid als rechtmäßig erweist. 57 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 58 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. 59 Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Anforderungen an eine nachträgliche Änderung eines Erschließungsvertrages in einen „unechten“ Erschließungsvertrag zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 60 Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. April 2010 61 Der Streitwert wird bis zur Abtrennung des Verfahrens 3 K 723/09.MZ auf 10.073,11 € und für die Zeit danach auf 4.818,35 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).