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Beschluss

3 L 1334/10.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2010:1110.3L1334.10.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragsteller, der gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auszulegen ist, weil eine Baugenehmigung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 212 a BauGB), ist bereits unzulässig, weil den Antragstellern das Rechtsschutzinteresse fehlt. Sie haben nämlich gegen die der Beigeladenen erteilte und ihnen am 2. Oktober 2010 mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellte Baugenehmigung vom 29. September 2010 keinen Widerspruch erhoben, so dass es an schon einem Rechtsbehelf fehlt, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte. Da mittlerweile auch die Widerspruchsfrist des § 68 Abs. 1 VwGO abgelaufen ist, ist die Baugenehmigung der Beigeladenen überdies in Bestandskraft erwachsen, so dass der Antrag auch aus diesem Grunde unzulässig ist. 2 Ein nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO statthafter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt begriffsnotwendigerweise voraus, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf – dies wäre im vorliegenden Fall der Widerspruch gewesen – erhoben hat, der entgegen dem Regelfall des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. November 1994 – 7 B 12827/94.OVG –, NJW 1995, 1043; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann, Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 80 Rdnr. 314 [m.w.N.]). Einen solchen Rechtsbehelf in Gestalt des Widerspruchs haben die Antragsteller nicht erhoben. Eine Widerspruchserhebung kann insbesondere auch nicht darin gesehen werden, dass sie am 4. Oktober 2010 einen als „Einspruch“ bezeichneten Rechtsbehelf beim beschließenden Gericht erhoben haben. Dieser „Einspruch“ kann ungeachtet dessen, dass er offenkundig vom Bauamt der Antragsgegnerin als Widerspruch aufgefasst wurde, nicht als Widerspruch angesehen werden. 3 Ein beim Verwaltungsgericht eingereichter Schriftsatz – Klage oder Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz –, der, auch wenn er im Hinblick auf das rechtliche Gehör gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO den übrigen Beteiligten zu übermitteln ist, in erster Linie für das Gericht bestimmt ist, kann nur dann zugleich als an die Behörde gerichteter Widerspruch gewertet werden, wenn darin mit hinreichender Deutlichkeit zugleich der Wunsch nach Einleitung und Durchführung des förmlichen Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO bei der Behörde zum Ausdruck gebracht wird. Bei einer Erklärung, die nicht unmittelbar an die Behörde gerichtet ist, kann im Hinblick auf die für eine verfahrenseinleitende Handlung notwendige Klarheit auf dieses Erfordernis nicht verzichtet werden (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juli 1995 – Bf IV 14/94 –, juris [Rdnr. 46]). Diese Klarheit und Deutlichkeit eines Wunsches auf Einleitung des Widerspruchsverfahrens kommt in dem Schreiben der Antragsteller vom 4. Oktober 2010 an keiner Stelle zum Ausdruck, denn dort legen die Antragsteller lediglich ihre Einwände gegen das Vorhaben der Beigeladenen dar, ohne überhaupt auf eine Überprüfung der Baugenehmigung durch die Antragsgegnerin auch nur mit einem Wort einzugehen. 4 Hinzu kommt, dass die Antragsteller auch keinen wirksamen Widerspruch mehr erheben könnten, weil die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO zwischenzeitlich abgelaufen und die streitgegenständliche Baugenehmigung damit in Bestandskraft erwachsen ist. Nach § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben; Voraussetzung hierfür ist insoweit, dass der Beschwerte ordnungsgemäß belehrt worden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Den Antragstellern wurde ein Abdruck der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung mit dem mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 29. September 2010 am 2. Oktober 2010 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Damit endete die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO am 2. November 2010. Innerhalb dieses Zeitraums haben die Antragsteller keinen Widerspruch erhoben, wie sich aus der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 9. November 2010 ergibt. Dies hat für den vorliegenden Antrag zur Folge, dass dieser mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung unzulässig wurde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 80 Rdnr. 130 [m.w.N.]). 5 Ungeachtet dessen hätte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht zu Lasten der Antragsteller gegen drittschützende Vorschriften. Insbesondere erweist sich die genehmigte Aufstockung des Daches um 1,16 m nicht als rücksichtslos, denn sie fügt sich in die Eigenart der näheren, durch ein- und zweigeschossige Bebauung geprägten Umgebung ein und führt auch nicht zu unzumutbarer Verschattung ihres Grundstücks. Soweit die Antragsteller des Weiteren durch die Dachaufstockung nachteilige Auswirkungen auf den Rundfunkempfang per Satellit bzw. auf den wirtschaftlichen Betrieb einer thermischen oder Photovoltaikanlage befürchten, handelt es sich insoweit um Gesichtspunkte, die baurechtlich nicht fassbar sind und schon deshalb nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens in baurechtlichem Sinne führen können. 6 Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. 7 Der Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 VwGO i.V. mit Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.).