Beschluss
1 L 959/12.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2012:0821.1L959.12.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 3. August 2012 gegen die mit Sofortvollzug versehene ordnungsbehördliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2012 gerichtete Antrag ist zulässig, in der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. 2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig und damit der dagegen eingelegte Widerspruch als offensichtlich aussichtslos. 3 Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in materieller Hinsicht das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) abzuwägen. Bei dieser Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt es regelmäßig nicht auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs an. Die sofortige Vollziehung kann vielmehr als Ausnahme von der gesetzlichen Folge der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Individualinteresse des Betroffenen überwiegt, gegeben ist. Die Erfolgsaussichten im Verfahren zur Hauptsache sind allerdings dann von Bedeutung, wenn sich bereits aufgrund der summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren erkennen lässt, dass die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig oder der dagegen eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist. Kann bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, ob der Rechtsbehelf des Betroffenen sich als offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich aussichtslos erweist, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (Finkelnburg/Külpmann/Dombert, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 05. Aufl. 2008, RNr. 958 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. Mai 1977, AS 14, S. 429, 436). Ergibt die durch das Gericht eigenständig vorzunehmende Interessenabwägung, dass es im Einzelfall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes oder zur Wahrung sonstiger verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen der aufschiebenden Wirkung nicht bedarf, so ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, ein vorhandenes öffentliches Interesse an dem Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum Eintritt seiner Bestandskraft zurücktreten zu lassen (vgl. Finkelnburg/Külpmann/Dombert, a.a.O., RNr. 970 ff.). 4 Danach ist der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abzulehnen, da die Voraussetzungen für den Erlass der ordnungsbehördlichen Verfügung offensichtlich gegeben sind und die Antragsgegnerin auch in ausreichendem Maße die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet hat. 5 Für die ordnungsbehördliche Verfügung zur Überprüfung der möglichen Rassezugehörigkeit des Hundes der Antragstellerin zu einer der von § 1 Abs. 2 LHundG erfassten Rassen liegen ausreichende Umstände vor. So handelte es sich nach dem optischen Eindruck des kommunalen Vollzugsdienstes der Antragsgegnerin sehr wohl um einen Hund, welcher der Rassevermutung des § 1 Abs. 2 LHundG unterfällt. Die vorgelegte tierärztliche Bescheinigung reicht nicht aus, um diesen Verdacht zu entkräften. Des Weiteren ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin von der Antragstellerin eine amtstierärztliche Begutachtung durch den Amtstierarzt des Veterinäramtes der Kreisverwaltung M.-B. verlangt. Die Kammer hat dies regelmäßig zur Feststellung des Rassetyps als erforderlich angesehen und eine Bescheinigung eines allgemeinen Tierarztes nicht für ausreichend erachtet (vgl. zuletzt Beschluss vom 29. August 2011 - 1 K 294/11.MZ -), wie dies auch ausdrücklich § 7 Abs. 2 LHundG vorschreibt. Es gibt keinerlei Gründe von der gesetzlichen Regelung abzuweichen. 6 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin musste die Antragsgegnerin auch keineswegs das Ergebnis des von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen DNA-Rassetests abwarten. Einen solchen DNA-Rassetest sieht das LHundG nicht vor und er ist für die Feststellung der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer der in § 1 Abs. 2 LHundG aufgeführten Rassen untauglich. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die auf einer Grundsatzentscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09.OVG - beruht. In diesem Urteil hat das OVG Rheinland-Pfalz im Leitsatz Nr. 1 bereits ausgeführt, dass die Rassezugehörigkeit eines gefährlichen Hundes sich allein nach dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp) bestimmt. Im Einzelnen hat es sodann in den Gründen aufgeführt: 7 „Gemäß § 1 Abs. 2 LHundG sind Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, gefährliche Hunde. Diese unwiderlegliche Gefährlichkeitsvermutung der genannten Rassen und Typen, die durch wissenschaftliche Gutachten sowie durch die Ergebnisse von Beißstatistiken belegt wird, ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01, BVerfGE 110, 141) sowie in einem Nichtannahmebeschluss zur rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom gleichen Tag (1 BvR 550/02, NVwZ 2004, 975) festgestellt, dass der Bundesgesetzgeber und der damalige rheinland-pfälzische Verordnungsgeber von hinreichend sicheren Anhaltspunkten für die Gefährlichkeit von Hunden der vorbeschriebenen Arten ausgehen konnten. Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. Juni 2004, 6 C 21.03, Buchholz 402.41 Nr. 76) billigt die grundsätzliche Zulässigkeit der Zugrundelegung eines Verdachts, dass Hunde bestimmter Rassen ein genetisch bedingtes übersteigertes Aggressionsverhalten aufweisen. Da in der Wissenschaft aber umstritten sei, welche Bedeutung diesem Faktor neben anderen Ursachen für die Auslösung aggressiven Verhaltens zukomme, bedürften Regelungen, die an eine rassebedingte Gefährlichkeitsvermutung anknüpften, einer speziellen gesetzlichen Grundlage. Mit der Regelung in § 1 Abs. 2 LHundG wurde diesen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen. 8 Auf der Grundlage dieses von der Gefährlichkeit des Haltens bestimmter Hunderassen ausgehenden Regelungskonzepts ist es dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums unbenommen, bei der Bestimmung des Begriffs Rasse auf Kriterien zurückzugreifen, die von anerkannten Fachverbänden entwickelt worden sind. Der größte auf diesem Gebiet tätige Verband ist die Fédération Cynologique Internationale (FCI) als Weltorganisation der Kynologie. Sie umfasst zurzeit 83 Mitglieds- und Partnerländer (nur ein Verband pro Land) und hat aktuell 339 verschiedene Rassen anerkannt (vgl. hierzu im Einzelnen http://de.wikipedia.org/wiki/hunderasse). Für diese Rassen gibt es jeweils sog. Rassestandards, die von obligatorischen Kommissionen dieser Vereinigung erstellt wurden. In diesen Rassenstandards wird eine Rasse anhand phänotypischer, also äußerlich beobachtbarer und messbarer Merkmale beschrieben und damit zugleich eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse vorgenommen. Der für den American Staffordshire Terrier geltende Standard Nr. 286 orientiert sich demzufolge an zahlreichen äußerlichen Merkmalen (Kopf, Hals, Körper, Rute, Gliedmaßen, Haarkleid, Größe), an dem sich auch sonstige FCI-Standards ausrichten. 9 Diesen Kriterien zur Bestimmung der Rassen entspricht die Konzeption des Landeshundegesetzes. Denn in der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Bestimmung der Rassezugehörigkeit und die Abstammung nach dem äußeren Erscheinungsbild des Hundes erfolgt (vgl. LT-Drs. 14/3512, S. 10). Zudem war es im Zeitpunkt der Gesetzgebung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (Urteil vom 4. Juli 2001, VGH B 12/00, 18/00, 8/01, AS 29, 23, 30), die dem Gesetzgeber bekannt war (vgl. LT-Drs. 14/3512, a.a.O.), zulässig, für die Rassenzuordnung allein auf den Phänotyp abzustellen, der ggf. unter Zuhilfenahme von Sachverständigen zu bestimmen ist. Dass eine Abgrenzung nach derartigen Merkmalen erfolgt, wird davon abgesehen auch in der Rechtsprechung (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12. Februar 2008, 4 L 384/05, juris; HambOVG, Beschluss vom 18. August 2008, 4 Bs 72/08, juris; HessVGH, Urteil vom 14. März 2006, NVwZ-RR 2006, S. 794, 795) angenommen.“ 10 Daher ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. 11 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus den §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei wurde zugrundegelegt, dass es sich vorliegend lediglich um die Überprüfung des Hundes auf Zugehörigkeit zu einer der in § 1 Abs. 2 LHundG aufgeführten Rassen handelt.