Beschluss
5 L 137/13.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2013:0315.5L137.13.MZ.0A
4Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beteiligte zu 1) wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 2) zum Zwecke der Wahlwerbung für die Personalratswahl am 9. und 10. April 2013 den Zugang zur Klinik N.-G. für Forensische Psychiatrie der R.-M.-Fachklinik A. nach der Maßgabe zu gewähren, dass ein Kontakt des Beteiligten zu 2) zu Patienten der Klinik N.-G. etwa zur Übergabe von Betäubungsmitteln sowie die Möglichkeit, dass der Beteiligte zu 2) Betäubungsmittel im Klinikbereich deponieren kann, ausgeschlossen sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Gründe 1 Der auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag, dem Beteiligten zu 2) den Zugang zur forensischen Klinik N.-G. zum Zwecke der Wahlwerbung für die bevorstehende Personalratswahl bei den Beschäftigten zu gestatten, hat nur teilweise nach Maßgabe des Ausspruchs im Tenor des Beschlusses Erfolg. Ein uneingeschränkter Zugang ist dem Beteiligten zu 2) nicht zu ermöglichen. 2 Gemäß § 121 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG ist auch in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten der Erlass einer einstweiligen Verfügung unter entsprechender Anwendung der §§ 935 ff. ZPO zulässig. Der Vorsitzende entscheidet über einen solchen Antrag gemäß § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. § 87 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und in entsprechender Anwendung von § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 937 Abs. 2 und § 944 ZPO wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung. 3 Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist sowohl das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs als auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes erforderlich. Dabei müssen entsprechend den §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch auf vorläufige Regelung beschränkt. Eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7.7.2003 – 4 B 11066/03.OVG –). Sie ist nur ausnahmsweise aufgrund des Gebots des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mehr erreichbar wäre und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbe-sondere wenn die Versagung der Anordnung zu einem irreparablen Zustand führt (vgl. Ilbertz/Widmaier, Kommentar zum BPersVG, 11. Aufl. 2008, § 83 Rn. 25 g). 4 Im vorliegenden Verfahren ist allerdings zu beachten, dass der Antrag zukunftsorientiert im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Wahl eines Personalrats gestellt ist. Grundsätzlich sind Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf eine erst noch bevorstehende Wahl unzulässig. Um Wahlverstöße zu rügen, hat der Gesetzgeber ausdrücklich ein Anfechtungs-verfahren in § 19 LPersVG vorgesehen. Damit hat er dem Grunde nach zum Ausdruck gebracht, dass gerade nicht in eine bevorstehende oder bereits laufende Wahl mittels eines Rechtsmittels eingegriffen werden können soll. Allerdings hat sowohl die Kammer als auch das OVG Rheinland-Pfalz in der Vergangenheit Aus-nahmen hiervon zugelassen. Dies betrifft Fälle, in denen der Verstoß gegen Wahlgrundsätze so eklatant ist, dass es letztlich nicht hinnehmbar und unzu-mutbar wäre, sehenden Auges eine Wahl mit einem solchen offenkundigen Fehler durchführen zu lassen, so dass diese in einem späteren Wahlanfechtungs-verfahren für ungültig erklärt werden würde. 5 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Verfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung geboten. Der Antragsteller hat vorliegend einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. 6 Gemäß § 18 Abs. 1 LPersVG darf niemand die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen. Insbesondere dürfen die Wahlberechtigten in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts nicht beschränkt werden. Die Dienststellen-leitung hat sich jeder Einflussnahme auf die Wahl zu enthalten. 7 Diese Vorschrift normiert einen besonderen gesetzlichen Schutz für die freie unbehinderte Personalratswahl. Die Vorschrift schützt die Wahl selbst und damit aller Personen, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl befasst sind. Dies sind alle Wahlberechtigten, insbesondere jedoch die Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlhelfer, die Wahlbewerber und Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften. Der Schutz richtet sich gegen jeder-mann und ist umfassend. Die Vorschrift verbietet jede Form der Beschränkung des Wahlrechts, ob unmittelbar oder mittelbar. Sie richtet sich sowohl gegen die Dienststellenleitung als auch gegen andere Beschäftigte. Sie gebietet zugleich der Dienststelle, die uneingeschränkte Wahlausübung durch entsprechende Dienst-organisation zu gewährleisten. Behinderung ist dabei jedes Tun oder Unterlassen, das sich gegen die Wahlhandlung bzw. den formellen Ablauf der Wahl und deren Vorbereitung richtet (vgl. Ruppert/Lautenbach, Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, § 18 Rn. 3 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2004 – 1 A 4408/02.PVB –, PersV 2004, 423 und juris, Rn. 51 ff.). 8 Zur Wahl, deren Freiheit durch die Verbote des § 18 Abs. 1 LPersVG geschützt werden soll, gehört auch die Wahlwerbung. Das Recht hierzu ist verfassungs-rechtlich durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 30.11.1965 – 2 BvR 54/62 –, BVerfGE 19, 303 und juris, Rn. 19, 39). Die Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften dürfen in der Dienststelle durch das Verteilen von Handzetteln, das Aushängen von Plakaten und auf andere Weise für sich selbst oder bestimmte Kandidaten oder Wahlvorschläge werben, aber auch Propaganda gegen andere Bewerber oder Vorschläge machen. Die Werbemaßnahmen sind nicht nur während der Arbeits-pausen sowie vor und nach der Dienstzeit, sondern auch während der Arbeitszeit zulässig. Dass Werbemaßnahmen während der Dienstzeit in Bezug auf die dienstlichen Funktionen der Wahlwerber wie im Hinblick auf die Adressaten in der Wählerschaft Reibungsverluste bei der Aufgabenerledigung der Dienststelle nach sich ziehen können, ist unvermeidliche Folge des Gesetzesvollzugs, die der Gesetzgeber hingenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2012 – 6 A 7/11 –, NVwZ-RR 2013, 120 und juris, Rn. 41). Eine Grenze ist allerdings dort zu ziehen, wo aufgrund von wahlkampfbedingten Werbungsmaßnahmen der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt und damit der Vollzug des Landespersonalvertretungs-gesetzes unzulässig gegenüber dem Erfordernis der Aufgabenerledigung verab-solutiert würde (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, a.a.O.). 9 Nach diesen Grundsätzen hat der Beteiligte zu 1) dem – zwischenzeitlich wegen Nichtvorlage einer angeforderten Haaranalyse hinsichtlich des Verdachts des Drogenkonsums und des Verkaufs von Drogen an Patienten vom Dienst frei-gestellten – Beteiligten zu 2) zu Wahlwerbezwecken hinsichtlich der Personalrats-wahl Anfang April 2013 grundsätzlich Zugang (auch) zu der Klink N.-G. zu ermöglichen. Das Recht auf Wahlwerbung steht jedem einzelnen Wahlbewerber unabhängig davon zu, auf welchem Listenplatz er steht. Es ist auch ohne Belang, dass der Beteiligte zu 1) erst nach der Freistellung von der Listung des Beteiligten zu 2) erfahren hat. Die ungeachtet der Freistellung weiterhin bestehende Zugangsmöglichkeit zu dem Gelände der R.-M.-Fachklinik in A. vermag nicht ausreichend dem Recht auf Wahlwerbung Rechnung zu tragen, weil die beiden Klinikstandorte örtlich nicht miteinander verbunden sind. Ein Hinweis, für die gemeinsame Personalratswahl an nur einem Standort Wahlkampf führen zu können, würde die Möglichkeit der Wähler insbesondere aus dem Bereich des N.-G., sich ein Bild über die Bewerber machen zu können, deutlich einengen und so den vom Gesetz vorausgesetzten Wettbewerb der Wahlbewerber und ihrer Argumente erheblich hemmen. Aus diesem Grund kann der Beteiligte zu 2) grund-sätzlich auch nicht auf eine Wahlwerbung unter Verzicht auf seine Präsenz an den Standorten verwiesen werden. Ebensowenig kann der Wahlwerber auf eine Kommunikationsmöglichkeit vor dem Tor der Klinik N.-G. zurückgesetzt werden. 10 Ein uneingeschränkter Zugang zur Klinik N.-G. zu Wahlwerbezwecken kann dem Beteiligten zu 2) – worauf der Beteiligte zu 1) zu Recht hinweist – indes nicht gestattet werden. Wegen des bestehenden Verdachts des Drogenkonsums und des Drogenhandels in der Klinik N.-G. gegen den Beteiligten zu 2) würde ein unbeschränkter Zugang zu der Klinik eine erhebliche Gefährdung des Dienstbetriebs darstellen. Die Grenze des Rechts der Wahlwerbung würde überschritten. Die Klinik N.-G. ist eine Einrichtung des Maßregelvollzugs nach §§ 63, 64 StGB, in der psychisch kranke und suchtkranke Straftäter nach den Maßregeln der Besserung und Sicherung untergebracht sind. Es liegt auf der Hand, dass der Betrieb einer derart ausgerichteten Klinik erheblich beeinträchtigt würde, wenn der Beteiligte zu 2) (Fachkrankenpfleger für psychiatrische Pflege) mit Blick auf den bestehenden Betäubungsmittelverdacht gegen ihn auch nur als Wahlwerber uneingeschränkten Zugang zur Klinik erlangen könnte. Die Sicherung des Klinikbetriebs bedingt daher eine Abwägung mit dem Recht zur Wahlwerbung. Der Zugang ist seitens der Dienststelle in der Weise zu gewährleisten, dass einerseits dem Dienstbetrieb und andererseits dem Wahlwerbungsinteresse Rechnung getragen wird. Dies verlangt eine Regelung, bei der sichergestellt ist, dass eine Kontaktaufnahme des Beteiligten zu 2) zu Patienten der Klinik N.-G. etwa zur Übergabe von Betäubungsmitteln möglichst vermieden und Gelegen-heiten ausgeschlossen werden, die zur Hinterlegung von Betäubungsmitteln im Klinikbereich genutzt werden können. Da es der Dienststelle obliegt, die möglichst uneingeschränkte Wahlausübung durch entsprechende Dienstorganisation sicher-zustellen, sie aber auch in der Pflicht steht, die Sicherheit des Klinikbetriebs zu gewährleisten, ist es ihre Aufgabe, die vorstehenden Zielmaßgaben umzusetzen. Ihr steht insoweit ein Gestaltungsspielraum zu, der jedoch immer das Recht auf Wahlwerbung qualitativ und quantitativ angemessen zu berücksichtigen hat. Zugleich ist indes von dem Wahlwerber eine kooperative und dem Dienstbetrieb sowie den Umständen der Freistellung gerecht werdendes Mitwirken bei der Frage, wie ihm der Zugang zu Zwecken der Wahlwerbung im Einzelnen gewährt werden soll, zu verlangen. Es besteht von daher die Möglichkeit, dass der Beteiligte zu 2) in Begleitung einer Vertrauensperson (u.U. auch seitens des Personalrats oder des Wahlvorstands) oder nach vorheriger Durchsuchung seiner Person das Klinikgelände N.-G. betritt. Für den Fall, dass es für Patienten unzugängliche Räumlichkeiten der Klinik gibt, in denen sich aber das Personal aufhalten kann oder seinen Dienst versieht, können auch diese zur Begegnung mit dem Personal zur Wahlwerbung genutzt werden, soweit es sich dabei nicht um mit dem Dienstbetrieb nur mittelbar in Zusammenhang stehende Räumlichkeiten (wie z.B. Heizungskeller, Wäschereinigungsräume) handelt. Es können aber auch andere Zugangsmodalitäten gefunden werden. Eine abschließende Vorgabe vermag das Gericht mangels näherer Kenntnis von den Örtlichkeiten und den Betriebsbedingungen nicht selbst vornehmen. 11 Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 1, 2a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz der außer-gerichtlichen Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12a ArbGG kein Raum ist.