Urteil
3 K 1705/12.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2013:0710.3K1705.12.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine Ortsgemeinde, wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses, mit dem der Beklagte verpflichtet wurde, der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage zu erteilen. 2 Die Beigeladene ist Eigentümerin der in der Gemarkung W. (Flur xx) gelegenen Parzellen Nr. xx/2 und yy/2. Diese grenzen im Osten an das Gebiet der am 21. Dezember 1978 beschlossenen Satzung „Über die Festsetzung für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile für den Ortsteil W.“ der Klägerin an. Westlich davon – durch einen Fahrweg getrennt – liegt das Grundstück eines landwirtschaftlichen Betriebes, auf dem sich u.a. ein Mehrfamilienhaus mit teils vermieteten Wohnungen befindet. 3 Am 7. September 2010 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelgarage. Zu diesem Bauvorhaben versagte die Klägerin am 4. Oktober 2010 ihr Einvernehmen. Zuvor hatte die Klägerin die Doppelgarage schon errichtet. 4 Mit Bescheid vom 5. November 2010 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab und forderte die Klägerin unter Zwangsgeldandrohung auf, die Doppelgarage binnen zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides zu beseitigen. Zur Begründung führte er aus, die beantragte Baugenehmigung könne nicht erteilt werden, da die Garage gegen Bauplanungsrecht verstoße. Das Baugrundstück liege im Außenbereich. Dort sei eine Doppelgarage als sonstiges Vorhaben unzulässig, da ihr die Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegenstünden und sie die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Außerdem habe die Klägerin ihr Einvernehmen verweigert. Da die Doppelgarage formell und materiell illegal sei, sei es ermessengerecht, ihre Beseitigung zu fordern, um eine negative Vorbildwirkung zu verhindern. 5 Mit ihrem am 18. November 2010 erhobenen Widerspruch trug die Beigeladene vor, die Garage sei bauplanungsrechtlich zulässig. Sie liege nicht im Außenbereich, sondern im unbeplanten Innenbereich der Klägerin. Dort füge sie sich nach der Eigenart der näheren Umgebung ein. Auf die Abrundungssatzung der Klägerin und darauf, dass ihr Grundstück nicht in deren Geltungsbereich liege, komme es nicht an. Diese habe regelnden Charakter nur für diejenigen Grundstücke, die von ihr umfasst seien. Alle anderen Grundstücke blieben hinsichtlich ihrer planungsrechtlichen Einordnung von der Satzung unberührt. 6 Der Kreisrechtsausschuss hob mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2012 den Bescheid vom 5. November 2010 auf und verpflichtete den Beklagten unter Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin, der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe ihr Einvernehmen zu Unrecht versagt, denn die Beigeladene habe einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Das Vorhaben liege im unbeplanten Innenbereich und füge sich in die Bebauung ein. 7 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 30. Oktober 2012 hat die Klägerin am 30. November 2010 Klage erhoben. Sie trägt vor: Das Vorhaben liege im Außenbereich, denn es sei außerhalb des Geltungsbereichs der Abrundungssatzung errichtet worden. Diese entfalte konstitutive Wirkung nicht nur für den Innenbereich, sondern stelle eine verbindliche Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich dar. Die Abrundungssatzung sei wirksam, insbesondere nicht funktionslos geworden. Aber auch im unbeplanten Innenbereich sei die Garage unzulässig, da es sich bei dem westlich angrenzenden Aussiedlerhof um einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb handele mit der Folge, dass dieser als Fremdkörper bei der Frage der prägenden Wirkung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB anzusehen sei. Alle jenseits der Innenbereichsgrenze gelegenen Gebäude seien auf der Grundlage von § 35 BauGB genehmigt worden. Ein Bebauungszusammenhang könne auch nicht durch den nördlich gelegenen Sportplatz begründet werden. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2012 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, durch die Abrundungssatzung erfolge keine klare Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich. Der Bebauungszusammenhang ende auch nicht am Grundstück der Beigeladenen. 13 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie trägt unter Vertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren ergänzend vor: Die Abrundungssatzung entfalte keine konstitutive Wirkung. Ob ein Grundstück im Innen- oder Außenbereich liege, müsse im Einzelfall geprüft werden. Überdies diene die Abrundungssatzung der Klägerin nicht der Begradigung oder Klarheit der Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten sowie Aufstellungsakten zur Abrundungssatzung liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 17 Die als isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid statthafte und auch ansonsten zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kreisrechtsausschuss war berechtigt, den Beklagten unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu verpflichten, die von der Klägerin beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage zu erteilen. 18 Nach § 70 Abs. 1 der Landesbauordnung – LBauO – ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Liegt das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder bedarf die Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung im Sinne von § 31 BauGB, darf die Baugenehmigung nur erteilt werden, wenn die Gemeinde zuvor gemäß § 36 Abs. 1 BauGB ihr Einvernehmen erteilt hat. Das Einvernehmen, welches der Sicherung der kommunalen Planungshoheit dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 – 4 C 24/90 –, BVerwGE 91, 227 = juris Rn. 14), darf von der Gemeinde nur aus den sich aus §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Hat die Gemeinde ihr Einvernehmen rechtwidrig versagt, kann es von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ersetzt werden (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Insoweit bestimmt § 71 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 LBauO, dass im Falle der Versagung der Baugenehmigung (wegen fehlenden Einvernehmens) die Widerspruchsbehörde das rechtswidrig versagte Einvernehmen der Gemeinde im Widerspruchsverfahren durch Erteilung der Baugenehmigung ersetzen kann. Dabei ist die Widerspruchsbehörde nicht verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden, sondern kann sich – wie hier – darauf beschränken, die Ausgangsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteile vom 7. August 2008 – 4 K 302/08.NW –, juris Rn. 27 und vom 29. Mai 2008 – 4 K 9/08.NW –, juris Rn. 31, jeweils m.w.N.). 19 Ausgehend von diesen Voraussetzungen erweist sich der angefochtene Widerspruchsbescheid als rechtmäßig. 20 Der Widerspruchsbescheid ist formell rechtmäßig. Der Kreisrechtsausschuss hat insbesondere vor Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens das nach § 71 Abs. 3 Satz 2 LBauO vorgesehene Verfahren durchgeführt. Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet der Widerspruchsbescheid auch nicht wegen mangelnder Sachaufklärung an einem im gerichtlichen Verfahren nicht heilbaren Verfahrensfehler. Nach § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG ermittelt die Behörde – Behörde im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Widerspruchsbehörde – den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Unterlässt die Behörde eine sachlich notwendige Aufklärung des Sachverhalts, liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 24 Rn. 36), sofern dieser nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich ist. Vorliegend ist ein Verfahrensfehler in Gestalt einer mangelnden Sachaufklärung durch den Kreisrechtsausschuss jedoch nicht ersichtlich. Aufgrund der in den Verwaltungs- und Widerspruchsakten befindlichen Liegenschaftskarten, Licht- und Luftbilder sowie der Angaben der Beteiligten zur baulichen Situation in dem fraglichen Bereich konnte der baurechtlich erfahrene Kreisrechtsausschuss die bauplanungsrechtliche Zuordnung des klägerischen Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich mit der erforderlichen Sicherheit vornehmen, ohne dass sich ihm etwa die Durchführung einer Ortsbesichtigung aufdrängen musste. 21 In materieller Hinsicht hat der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den ablehnenden Bescheid vom 5. November 2010 zu Recht aufgehoben und das gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen der Klägerin ersetzt, denn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO lagen hier vor. Das Vorhaben der Klägerin liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht im Außenbereich, sondern im unbeplanten Innenbereich der Klägerin und fügt sich dort nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. 22 (1) Einer Zuordnung des klägerischen Grundstücks zum unbeplanten Innenbereich steht zunächst nicht die von der Klägerin auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBauG am 21. Dezember 1978 beschlossene „Satzung über die Festlegung von Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Ortsgemeinde W. (ohne Ortsteil G.)“ entgegen. Diese Satzung findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil sie unwirksam ist. 23 (a) Es spricht zunächst alles dafür, dass die Abrundungssatzung an einem ihre Unwirksamkeit begründenden Ausfertigungsmangel leidet. 24 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 16. Mai 1991 – 4 NB 26/90 –, BVerwGE 88, 204 = juris Rn. 19 und vom 24. Mai 1989 – 4 NB 10/89 –, NVwZ 1990, 258 = juris Rn. 3) folgt das Erfordernis der Ausfertigung von Satzungen letztlich aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsprinzip. Dieses enthält keine in den Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote. Es müssen vielmehr die fundamentalen Elemente des Rechtsstaats und die Rechtstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben. Zur Rechtsstaatlichkeit gehört, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden dürfen („Authentizität“). Sie verlangt mit anderen Worten die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991, a.a.O. = juris Rn. 19). Dies erfordert als Mindeststandard, dass die Originalurkunde, also die wortgetreue Wiedergabe des beschlossenen textlichen und gegebenenfalls zeichnerischen Inhalts der Satzung, vom Ausfertigungsorgan handschriftlich mit dem Familiennamen und unter Hinzusetzung der Amtsbezeichnung und des Ausfertigungsdatums unterzeichnet wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. März 2004 – 6 C 11944/03.OVG –, ESRIA m.w.N.). Daneben hat die Ausfertigung auch „Legalitätsfunktion“. Allerdings gehört die Legalitätsfunktion nicht zum Mindeststandard des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebotes und damit ist der Zeitpunkt der Ausfertigung nicht bundesstaatlich determiniert (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 1993 – 4 C 22/92 –, NVwZ 1994, 1010 = juris Rn. 18 und vom 16. Mai 1991, a.a.O.). Der maßgebliche Ausfertigungszeitpunkt lässt sich jedoch aus den Normen des einfachen Rechts ableiten. Zwar enthalten weder das Baugesetzbuch noch das frühere Bundesbaugesetz Bestimmungen über die Ausfertigung von Abrundungssatzungen bzw. sonstigen Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB/§ 34 Abs. 2 BBauG. Da aber eine Abrundungssatzung – wie ihr Name schon sagt – als Satzung beschlossen wird (§ 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBauG), gelten für das Zustandekommen die Vorschriften der Gemeindeordnung über gemeindliche Satzungen. Hieraus – und aus den einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung (GemDVO) – kann entnommen werden, dass eine wirksame Ausfertigung nur dann vorliegt, wenn sie nach Abschluss aller für die Verkündung erforderlichen Verfahrensschritte unmittelbar vor ihrer Verkündung erfolgt (vgl. grundlegend OVG RP, Urteil vom 9. August 1989 – 10 C 36/88 –, AS 22, 380). 25 Diesen Anforderungen genügt die hier in Rede stehende Abrundungssatzung der Klägerin nicht. Den Satzungsunterlagen lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass die Abrundungssatzung vom zuständigen Ausfertigungsorgan entsprechend den oben angeführten Anforderungen ausgefertigt wurde. Weder auf der in den Akten befindlichen Fertigung des Satzungstextes noch auf den Planurkunden, die Bestandteil der Satzung sind, finden sich die Unterschrift des Ortsbürgermeisters der Klägerin bzw. seines satzungsmäßigen Vertreters unter Beifügung von Amtsbezeichnung und Ausfertigungsdatum. Lediglich auf dem Auszug über die Sitzung des Gemeinderates der Klägerin vom 21. Dezember 1978 hat der Ortsbürgermeister der Klägerin unterschrieben. Dies genügt aber nicht dem Ausfertigungserfordernis, welches die Unterschrift gerade auf der Satzung selbst verlangt. Anhaltspunkte dafür, dass weitere Exemplare der in Rede stehenden Abrundungssatzung – gegebenenfalls mit Ausfertigungsvermerk – (noch) vorhanden sind, haben sich nicht ergeben. Nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sind keine weiteren Exemplare der Satzung bekannt. 26 (b) Darüber hinaus leidet die streitgegenständliche Abrundungssatzung an einem materiellen Fehler. Sie bezieht nämlich die in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Beigeladenen gelegene Parzelle Flur xx Nr. zz/2 (heute zz/3 und zz/4) in den Geltungsbereich der Satzung mit ein, ohne dass es hierfür eine planerische Rechtfertigung gibt. Dies hat zur Folge, dass die Abrundungssatzung jedenfalls in dem betreffenden Bereich und damit auch in Bezug auf das in unmittelbarere Nähe dazu gelegene Grundstück der Beigeladenen keine Wirksamkeit entfaltet. 27 Rechtsgrundlage für die hier in Rede stehende Abrundungssatzung ist § 34 Abs. 2 Satz 2 BBauG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256). Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde in eine Satzung, die die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festlegt, auch Grundstücke einbeziehen, durch die der im Zusammenhang bebaute Ortsteil abgerundet wird, wenn dies u.a. mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Demnach können mit einer Abrundungssatzung auch einzelne Außenbereichsgrundstücke in den Innenbereich einbezogen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass damit eine „Abrundung“ des Innenbereichs erreicht wird. Dies ist der Fall, wenn dadurch die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich begradigt oder in anderer Weise vereinfacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 – 4 C 37/87 –, NVwZ 1991, 61 = juris Rn. 12). Mit Rücksicht auf den mit der Abrundungssatzung verbundenen Zweck ist der Begriff der „Abrundung“ eng auszulegen. Von Abrundung kann nur gesprochen werden, wenn durch Einbeziehung einzelner kleiner Außenbereichsflächen eine Vereinfachung der Abgrenzung, d. h. eine klarere Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich erzielt, die Grenzlinie in der Regel verkürzt oder die Grenze in anderer Weise begradigt wird. Die räumliche Reichweite einer derartigen Satzung ist deshalb von vornherein begrenzt und von tatsächlichen Verhältnissen abhängig. Die Gemeinde kann eine Abrundungssatzung nicht zum Anlass nehmen, Außenbereichsflächen, die das Merkmal der "Abrundung" sprengen, gewissermaßen zu erleichterten (verfahrens- und materiellrechtlichen) Bedingungen dem Innenbereich zuzuschlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1994 – 4 NB 34/93 –, NVwZ-RR 1995, 429 = juris Rn. 4). Mit der Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in den unbeplanten Innenbereich durch Satzung darf das Erfordernis einer förmlichen Bauleitplanung als Grundlage einer städtebaulich geordneten Entwicklung der Bebauung in den Außenbereich hinein nicht umgangen werden. So kann von einer Abrundung dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der im Zusammenhang bebaute Ortsteil in die freie Landschaft hin erweitert wird, ohne dass dies durch topografische oder sonstige Besonderheiten gerechtfertigt wäre. Insbesondere ein nicht durch Besonderheiten geprägter „treppenartiger“ Grenzverlauf vermag in der Regel keine Abrundung zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1994, a.a.O.). 28 Ausgehend von diesen Voraussetzungen erweist sich die Abrundungssatzung der Klägerin jedenfalls insoweit als materiell fehlerhaft, als sie die Parzelle xx/2 in ihren Geltungsbereich einbezogen hat. Dieses am Rande der Bebauung gelegene Grundstück war im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung unbebaut und lag entsprechend den allgemeinen Abgrenzungskriterien im Außenbereich. Eine städtebauliche Rechtfertigung für die Einbeziehung einzig dieses Grundstücks in den Innenbereich mit der Folge eines an dieser Stelle verspringenden Grenzverlaufs mit einer „nasenförmigen“ Ausweitung des Innen- in den Außenbereich ist nicht ersichtlich. Topografische Gründe für die singuläre Einbeziehung des Grundstücks in den Geltungsbereich der Satzung liegen unstreitig nicht vor. Auch die Ausführungen der Klägerin können die Einbeziehung der Parzelle nicht rechtfertigen. Soweit sie zur Grenzziehung ausführt, es hätte wenig Sinn gemacht, die Innenbereichsqualität der Parzelle zz/2 nur auf den schmalen Streifen entlang der Parzelle zz/1 zu beschränken, ohne auf dem größeren, allein für eine Bebauung geeigneten Teil der Parzelle zz/2 eine Bebauung zu ermöglichen, hat sie damit eine städtebauliche Erforderlichkeit nicht dargetan. Allein der Umstand, dass die Parzelle zz/2 mit ihrem in 2. Reihe gelegenen Grundstücksteil im Falle einer sich an der rückwärtigen Grenze der Parzelle zz/1 orientierenden Grenzziehung nicht bebaubar wäre, rechtfertigt die Einbeziehung nicht. Es ist dem Baurecht nicht fremd, dass schmale Grundstücke oder Grundstücksteile einer Bebaubarkeit entzogen sein können. So endet beispielsweise der unbeplante Innenbereich ungeachtet bestehender Grundstücksgrenzen grundsätzlich mit dem letzten, zur zusammenhängenden Bebauung gehörenden Gebäude (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 – 4 B 26/01 –, ZfBR 2002, 69 = juris Rn. 7) mit der Folge, dass der nicht mehr zum Innenbereich gehörende Grundstücksteil als Außenbereichsfläche einer Bebauung entzogen ist. Auch dies kann dazu führen, dass ein Grundstück insgesamt unbebaubar ist. Allein die Ermöglichung der Bebaubarkeit eines einzigen nach allgemeinen Kriterien zum Außenbereich gehörenden Grundstücksteils ohne weitere sachlich gerechtfertigte Gründe mag zwar – wie die Klägerin auch einräumt – unter eigentumsrechtlichen Gegebenheiten zweckdienlich sein, begründet jedoch keine städtebauliches Erfordernis der Ausdehnung der Bebauung in den Außenbereich hinein ohne Durchführung einer Bauleitplanung. 29 Die fehlende städtebauliche Rechtfertigung für die Einbeziehung des westlichen Teils der Parzelle zz/2 in den Geltungsbereich der Satzung hat zur Folge, dass die Abrundungssatzung (auch) an einem materiellen Fehler leidet, der zumindest zur einer Teilunwirksamkeit in dem betreffenden Bereich, in dem auch die Parzellen der Beigeladenen liegen, führt. Damit entfaltet die Satzung entgegen der Auffassung der Klägerin ungeachtet der zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierenden Rechtsfrage, ob eine Abrundungssatzung eine konstitutive Abgrenzung von Innen- und Außenbereich auch für außerhalb ihres Geltungsbereichs gelegene Grundstücke trifft, in Bezug auf das Grundstück der Beigeladenen keine Rechtswirkung. 30 (2) Unter Berücksichtigung der allgemeinen Abgrenzungskriterien liegt das Grundstück der Klägerin im unbeplanten Innenbereich der Klägerin und fügt sich dort in die nähere Umgebung ein. 31 Ein Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ob ein Bebauungszusammenhang im Sinne der vorgenannten Vorschrift besteht, hängt ausschlaggebend davon ab, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Gebäude eine gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. grundlegend Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 –, BVerwGE 31, 22 = juris Rn. 20 und 22). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Ob diese genehmigt ist, ist grundsätzlich ebenso unerheblich wie die Gründe für eine Genehmigung. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7/07 –, ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 4). 32 Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung dazustellen, ist nicht nach geografisch-mathe-matischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 2010 – 4 B 21/10 –, BRS 76 Nr. 101 = juris Rn. 5 und vom 2. April 2007, a.a.O. = juris Rn. 5). Auch eine aufgelockerte Bebauung kann den Bebauungszusammenhang wahren, wenn dies dem städtebaulichen Ordnungsprinzip der maßgeblichen Umgebungsbebauung entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1981 – 4 C 15/90 –, BVerwGE 62, 250 = juris Rn. 21). Selbst unbebaute Grundstücke können am Bebauungszusammenhang teilnehmen, wenn durch sie der Eindruck der Zusammengehörigkeit nicht unterbrochen wird (Baulücke). Allerdings fällt unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter mitzuprägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 – 4 C 15/90 –, NVwZ 1993, 985 = juris Rn. 12). Hierzu zählen grundsätzlich nur Gebäude, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007, a.a.O. = juris Rn. 5). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken, Freizeitzwecken (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen.Dass sie als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert daran nichts. 33 Ausgehend von diesen Voraussetzungen liegt das Grundstück der Beigeladenen innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Ausweislich der der Kammer vorliegenden Pläne, Luft- und Lichtbilder stellt sich die Bebauung nördlich der P.-straße von der Einmündung der E.-straße in Richtung Westen als eine bandförmige, aufgelockerte Bebauung mit Wohnhäusern sowie gewerblich bzw. landwirtschaftlich genutzten Gebäuden dar, die den Eindruck der Zusammengehörigkeit vermittelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in die für die Beurteilung eines Bebauungszusammenhangs maßgebliche Umgebung auch die Bebauung auf den vom Grundstück der Klägerin nur durch einen Fahrweg getrennten Grundstücken P.-straße xx und yy (Parzellen aa/1 und aa/2) mit in den Blick zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als sich auf dem Grundstück P.-straße xx ein Mehrfamilienhaus mit insgesamt 6 (teils vermieteten) Wohneinheiten befindet, welches aufgrund seiner Nutzung und Dimension kaum mehr dem benachbarten landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb (P.-straße yy) dient und ausweislich vorliegender Baugenehmigungen auch nicht als privilegiertes (landwirtschaftliches) Außenbereichsvorhaben, sondern als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB (!) genehmigt wurde. Die intensive Wohnnutzung in der P.-straße xx mag aus der Sicht der Klägerin sich mit Blick auf das landwirtschaftliche Anwesen zwar als ein „Fremdkörper“ darstellen, eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhang kann sie nicht darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15/84 –, BVerwGE 75, 34 = juris Rn. 15). Überdies führt auch die Genehmigung eines privilegierten Außenbereichsvorhabens nicht schlechthin dazu, es vom Bebauungszusammenhang auszuschließen.Vielmehr können Gebäude, die auch außerhalb eines zusammenhängend bebauten Ortsteiles bzw. außerhalb eines festgesetzten Baugebietes errichtet werden dürfen, ebenfalls am Bebauungszusammenhang teilnehmen und den Eindruck der Geschlossenheit begründen(vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 5. Juli 2001 – 2 Bf 19/97 –, juris Rn. 37). Der Annahme eines Bebauungszusammenhangs steht auch nicht entgegen, dass die Parzellen der Klägerin, die nördlich angrenzende Parzelle bb sowie die östlich angrenzende Parzelle cc/4 unbebaut sind. Wie den in den Bauakten befindlichen Liegenschaftsplänen entnommen werden kann, beträgt der Abstand zu dem auf der nördlich gelegenen Parzelle zz/3 befindlichen Wohnhaus zwischen 40 und 45 m und zu dem auf der östlich gelegenen Parzelle cc/3 gelegenen Gewerbebetrieb zwischen 70 und 75 m. Bei einer aufgelockerten Bebauung wie im vorliegenden Fall stellt sich angesichts dieser Abstände die vorhandene Freifläche als Baulücke dar, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 8. Juli 1986 – 8 S 2815/85 –, BRS 46 Nr. 81 [Annahme einer Baulücke bei einem Gebäudeabstand von 90 m]). 34 Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Gericht auch nicht gehalten, zur Beurteilung der Frage, ob das Grundstück der Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich liegt oder nicht, eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Aufgrund der vielfältigen Pläne, Licht- und Luftbilder ist ein im Baurecht erfahrener Spruchkörper wie die erkennende Kammer auch ohne Durchführung einer Beweisaufnahme in der Lage, die zu beantwortende Rechtsfrage mit der erforderlichen Sicherheit beantworten zu können. Aus diesem Grund konnte der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abgelehnt werden. 35 Das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich auch in die nähere Umgebung ein. Diese ist durch wesentlich durch Wohnnutzung bzw. durch einzelne gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzungen geprägt. In dieses Gebiet fügt sich eine Doppelgarage nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein (vgl. auch § 12 Abs. 1 BauNVO), wie auch der Umstand zeigt, dass sich in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks auf der Parzellen bb und dem Grundstück P.-straße xx Garagen befinden. 36 Erweist sich mithin das Vorhaben der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB als bauplanungsrechtlich zulässig, hat die Klägerin damit ihr nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen zu Unrecht verweigert. Der Kreisrechtsausschuss war daher berechtigt, mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid den Beklagten unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu verpflichten, der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. 38 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 39 Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Juli 2013 40 Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ 2004, 1327 ff.]).