Urteil
1 K 1112/12.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2013:0822.1K1112.12.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Erteilung einer amtlichen Prüfnummer für Eiswein des Jahrgangs 2011. 2 Die Kläger beantragten am 2. Februar 2012 bei der Beklagten die Erteilung einer amtlichen Prüfnummer für damals 5.400,00 Liter rheinhessischen Eisweins des Jahrgangs 2011. 3 Auf Veranlassung der Beklagten erstellte das Landesuntersuchungsamt Mainz unter dem Datum vom 22. März 2012 ein Gutachten, in dem hinsichtlich des Weins der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen des Prädikats „Eiswein“ verneint wurden, da sich sowohl aus den meteorologischen Daten als auch aus den chemisch-analytischen Untersuchungsergebnissen bezüglich der Gesamtsäure und Gluconsäure sowie des Mostglyceringehaltes ergebe, dass die Konzentrierung des Ausgangsmostes von 145 ° Oechsle nicht auf Frosteinwirkung, sondern auf den Befall mit dem Pilz Botrytis-Cinerea zurückzuführen sei. Der Wein sei daher nicht zur Verwendung als Eiswein geeignet. 4 Nach vorheriger Anhörung der Kläger lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 2012 die Erteilung einer amtlichen Prüfnummer für Eiswein des Jahrgangs 2011 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Eiswein die verwendeten Weintrauben bei Lese und Kelterung gefroren sein müssten. Hierfür seien Temperaturen von weniger als -7 °C erforderlich. Am Tag der Lese hätten die Temperaturen in Rheinhessen teilweise geringfügig unter -7 °C gelegen. Dies sei jedoch weder flächendeckend noch längerfristig der Fall gewesen. Ferner müsse Eiswein aus überwiegend gesundem Lesegut gewonnen werden, welches weitgehend frei von Edelfäule sei. Nach der chemisch-analytischen Untersuchung ergebe sich ein niedriger Gesamtsäuregehalt, der nicht für die bei Eiswein zu fordernde äußerst hohe Konzentration von Süße und Säure ausreiche. Der ermittelte, extrem hohe Gehalt an Glycerin und Gluconsäure dokumentiere einen fortgeschrittenen Befall des Leseguts mit dem Pilz Botrytis-Cinerea, wodurch der Gefrierpunkt der Trauben noch deutlich herabgesetzt werde. Der Bescheid wurde den Klägern am 6. Juni 2012 zugestellt. 5 Die Kläger legten hiergegen am 4. Juli 2012 Widerspruch ein. Die Trauben seien in gefrorenem Zustand geerntet und verarbeitet worden. Unzutreffend sei die Annahme, dass die besonderen Merkmale eines Eisweins nur erreicht werden könnten, wenn der Wein nach guter fachlicher Praxis aus überwiegend gesundem Lesegut gewonnen werde. 6 Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 30. August 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 20 Abs. 4 des Weingesetzes – WeinG – werde einem Wein ein Prädikat zuerkannt, wenn er die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweise und den entsprechenden europäischen und nationalen Vorschriften entspreche. Nach § 20 Abs. 4 WeinG müssten die für Eiswein verwendeten Trauben bei Lese und Kelterung gefroren sein. Zudem müsse es sich um überwiegend gesunde Beeren handeln. Vorliegend seien die Trauben bereits aufgrund ihres hohen Fäulnisgrades nicht zur Erzeugung von Eiswein geeignet gewesen. In § 20 Abs. 4 Nr. 5 WeinG seien – im Gegensatz zu § 20 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 WeinG – gerade keine edelfaulen Trauben erwähnt. Dies sei auch konsequent, da bei Eiswein der gewünschte Konzentrierungseffekt für Süße und Säure durch Frost eintreten solle. Demgegenüber werde bei edelfaulen Trauben der Konzentrierungseffekt durch den Fäulnisbefall und das Einschrumpfen bewirkt. Ferner seien zur Zeit der Lese im Erntegebiet nur stundenweise Temperaturen von weniger als -7 ° C gemessen worden, sodass auch bei gesundem Lesegut eine reguläre Eisweinernte fraglich sei. Die ermittelte niedrige Säurekonzentration sei vorliegend die Folge des Botrytis-Befalls und nicht Folge einer entsprechenden Kälteintensität. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 3. September 2012 zugestellt. 7 Die Kläger haben am 20. September 2012 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Die Kläger tragen ergänzend vor, dass die vom chemischen Untersuchungsamt in Bezug genommenen Messergebnisse der Wetterstationen in Rheinhessen keine konkreten Aussagen zu den Weinbergen erlaubten, in denen die Lese stattgefunden habe. Auch bedeute „gefroren“ im Sinne des § 20 Abs. 4 Nr. 5 WeinG nicht „durchgefroren“ und beziehe sich auch nur auf die Lese und nicht die Verarbeitung der Trauben. Aus der historischen Entwicklung eines eigenständigen Prädikats für Eiswein ergebe sich, dass Reifegrad und Gesundheitszustand für die Eignung zur Eisweinherstellung unerheblich seien und allenfalls im Rahmen der sensorischen Prüfung eine Rolle spielten. Soweit die verarbeiteten Trauben von Botrytis befallen gewesen seien, hätten sie jedoch keinen hohen Fäulnisgrad aufgewiesen. Grenzwerte für den Glycerin- und Gluconsäuregehalt bestünden für Eiswein nicht. 8 Die Kläger beantragen, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2012 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für den als Eiswein angestellten Wein für eine Menge von 90 Litern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verweist darauf, dass die Anforderungen an Eiswein nicht mit den Qualitätsanforderungen an Trockenbeerenauslese vergleichbar seien. Trockenbeerenauslesen seien aus weitgehend geschrumpftem, edelfaulem Lesegut herzustellen. Nach der Gesetzesänderung 1982 komme derartiges Lesegut nicht mehr für die Herstellung von Eiswein in Betracht, weil der durch die Edelfäule erreichte hohe Zuckergehalt den für Eiswein typischen Konzentrierungseffekt von Süße und Säure durch Frosteinwirkung verhindere. Bei der für Eisweinernte vorgeschriebenen Mindesttemperatur von weniger als -7 °C handele es sich um einen Erfahrungswert. Da mit steigendem Grad der Fäulnis die Zuckerkonzentration zunehme, sinke gleichzeitig der Gefrierpunkt, weshalb eine starre Temperaturgrenze nicht angenommen werden könne. Bei der Vergabe des Prädikats „Eiswein“ sei in Abgrenzung zur Trockenbeerenauslese vielmehr maßgeblich, dass die für Eiswein typische Konzentration von Süße und Säure auf das Ausfrieren des Wasseranteils zurückzuführen sei. Diese Auffassung sei in der Vergangenheit stets vertreten worden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakte der Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung des Prädikats „Eiswein“ für den streitgegenständlichen Most, denn der angefochtene Bescheid vom 31. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2012 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 15 Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 20 und 21 des Weingesetzes – WeinG – i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz der Weinverordnung – WeinV –. Gemäß § 20 Abs. 1 WeinG darf inländischer Wein als Prädikatswein in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer AP-Nummer zuerkannt worden ist. Nach § 24 Abs. 1 Satz WeinV hat die zuständige Stelle eine Sinnenprüfung zu veranlassen, sofern nicht bereits aufgrund der vorgelegten Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen ist. Abzulehnen ist ein Antrag, wenn dem Wein unabhängig von dem Ergebnis der Sinnenprüfung das beantragte Prädikat nicht erteilt werden darf. Eine amtliche Prüfungsnummer als Prädikatswein darf nach § 20 Abs. 2 WeinG einem inländischen Wein nur erteilt werden, wenn er die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweist (Nr. 1) und den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht (Nr. 2). 16 Das vorliegend begehrte Prädikat „Eiswein“ erfordert, dass die verwendeten Weintrauben bei ihrer Lese und Kelterung gefroren waren (§ 20 Abs. 4 Nr. 5 WeinG). Maßstab für die Beurteilung ist dabei der als traditioneller Begriff geschützte (Art. 40 i.V.m. Anhang XII der VO (EG) 670/09 und Art. 118u der gemeinsamen Agrarmarktordnung – VO (EG) 1234/07 i.d.F. der VO 491/09 –), in das von der EU-Kommission für den Weinsektor geführte Register der geschützten Bezeichnungen – Datenbank E-Bacchus – (Art. 1 Nr. 16 der Verordnung (EU) zu 670/2011) nunmehr aufgenommene Begriff des Eisweins als „Wein, der aus Trauben gewonnen werden muss, die bei hartem Frost mit Temperaturen mit weniger als -7 °C geerntet und im gefrorenen Zustand gepresst wurden“. 17 Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache, dass ein Wein die Voraussetzung der Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer beanspruchen kann, liegt beim Weinerzeuger (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1993 - 3 B 131/92 -, juris). Entspricht der Wein den gesetzlichen Anforderungen, besteht ein subjektiv öffentliches Recht auf Erteilung einer AP-Nummer, weil ohne diese das Erzeugnis nicht in Verkehr gebracht werden darf (§ 27 Abs. 1 WeinG). Ein Ermessen der Behörde, einen vorschriftsgemäß hergestellten Wein von der Sinnenprüfung auszuschließen, besteht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WeinV nicht. Umgekehrt ist die Prüfbehörde zur Erteilung des hier beantragten Prädikats „Eiswein“ nicht verpflichtet, wenn Tatsachen berechtigte Zweifel an der Einhaltung eisweinspezifischer Anforderungen begründen. Solche Zweifel können sich auch aus laboranalytischen Untersuchungen der Weinbeeren, des Traubenmosts oder des Weins ergeben, wenn der Befund die Nichteinhaltung dieser Anforderungen nahelegt. Denn die verschiedenen Prädikate dienen dazu, die betreffenden Weine als jeweils spezifische, traditionelle und besonders hochwertige Produkte der deutschen Weinerzeugung herauszustellen. Diesen Zweck können sie nur erfüllen, wenn der Verbraucher im Vertrauen darauf geschützt wird, dass die spezifischen Anforderungen bei den betreffenden Weinen auch wirklich erfüllt sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Juli 1988 – 7 A 77/87 -, juris und so auch VG Koblenz, Urteil vom 15. Mai 2013 - 5 K 824/12.KO -). 18 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht den Klägern kein Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Erteilung des Prädikats „Eiswein“ zu, da das Lesegut der Kläger nicht zur Herstellung von Eiswein geeignet war. 19 Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der umfänglichen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Landesuntersuchungsamtes vom 22. März 2012, wonach weder der Gesundheitszustand des Lesegutes noch die bei der Lese herrschenden Temperaturen zur Erzeugung von Eiswein geeignet waren. Nach den Feststellungen des Landesuntersuchungsamtes im Gutachten vom 22. März 2012 ist nach dem chemisch-analytischen Untersuchungsergebnis bezüglich der Gesamtsäure und Gluconsäure sowie des Mostglyceringehalts der erreichte Oechslewert nicht auf Frosteinwirkung, sondern auf Botrytisbefall zurückzuführen. Ein Erreichen der „an sich“ gewünschten Süße durch Botrytisbefall steht der Vergabe des Prädikats „Eiswein“ jedoch aus rechtlichen Gründen entgegen. Nach den obigen Ausführungen muss das prägende Kennzeichen für Eiswein, die gewünschte Konzentration von Eisweinsüße und -säure, durch das Gefrieren des Leseguts im Weinberg und nicht durch die Verwendung edelfaulen Leseguts herbeigeführt werden. Dies ergibt sich zunächst aus gesetzessystematischen Erwägungen, da § 20 Abs. 4 Nr. 3 und 4 WeinG nur für die Prädikate „Beerenauslese“ und „Trockenbeerenauslese“ die Verwendung edelfauler Beeren vorsieht. Derartiges ist jedoch nicht in § 20 Abs. 4 Nr. 5 WeinG für das Prädikat „Eiswein“ vorgesehen. Insoweit wird davon ausgegangen, dass Eiswein aus sehr reifen und gesunden Beeren hergestellt wird, da das Erzeugnis sonst einen Fehlton annehmen würde (Rathke/Bloch, Weinrecht, 2012, § 20 Anm. 39). Dies entspricht auch den Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 9/785, S. 28), wonach die Schaffung eines selbstständigen Prädikats „Eiswein“ in § 20 Abs. 4 S. 5 WeinG aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Qualitätssicherung erfolgte. Der Gesetzgeber wollte damit der Tatsache Rechnung tragen, dass bei den unteren Prädikaten die Weine häufig keine Eisweinqualität erreichten. Bei den Prädikaten „Beerenauslese“ bzw. „Trockenbeerenauslese“ werde jedoch durch die Edelfäule des Leseguts ein derartig hoher Zuckergehalt erreicht, dass durch die hierdurch entstehende Absenkung des Gefrierpunkts der für Eiswein gerade charakteristisch durch Frost verursachte Konzentrationseffekt von Süße und Säure nicht mehr erreicht werden könne. Mithin verbietet sich eine Verwendung von edelfaulem Lesegut jedenfalls dann, wenn der Pilzbefall nicht nur unwesentlich, sondern derartig stark ist, dass das charakteristische Gefrieren des Leseguts im Zusammenspiel mit den aktuellen Temperaturen beeinträchtigt bzw. ganz verhindert wird. 20 Nach Auffassung der Kammer wurden im vorliegenden Fall die gemessenen Oechslewerte maßgeblich durch einen übermäßigen Botrytisbefall hervorgerufen. Dies ergibt sich aus den chemisch- analytischen Feststellungen im Gutachten des Landesuntersuchungsamtes vom 22. März 2012, die in nachvollziehbarer Weise die signifikante Aussagekraft der ermittelten Säurewerte für den fortgeschrittenen Botrytisbefall belegen und im Übrigen als solche auch nicht von den Klägern bestritten werden. Insoweit handelt es sich um wissenschaftlich gesicherte Methoden und Messwerte sowie Schlussfolgerungen, an denen das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln sieht. 21 Der Beklagten kann auch nicht vorgehalten werden, sie habe für den Jahrgang 2011 geänderte Maßstäbe für die Vergabe des Prädikats „Eiswein“ herangezogen. Wie sich aus der Gesamtschau der der Stellungnahme des Landesuntersuchungsamtes vom 22. Februar 2013 beigefügten Informationsblätter ergibt, wurde durchgängig die Entfernung fauler Trauben gefordert sowie Temperaturen unter -7 °C über mehrere Stunden. Sofern nun im Termin zur mündlichen Verhandlung eine „übermäßige Kontrolldichte“ bei dem Jahrgang 2011 moniert wurde, erklärt sich dies nach den nachvollziehbaren Angaben der Beklagten aus einer überproportionalen gemeldeten Menge Eisweins, die angesichts des milden Winters 2011/2012 nicht nachvollziehbar war. 22 Es kann nicht festgestellt werden, dass bei dem streitbefangenen Most die für Eiswein typische Konzentration von Süße und Säure durch „ harten Frost“, nämlich anhaltende Temperaturen von unter -7 °C erzielt wurde. In dem angefochtenen Bescheid wird festgestellt, dass es sich bei den Nächten vom 16. Februar bis 18. Februar 2012 um die kältesten Nächte des Winters 2011/2012 gehandelt hat. Hierbei wurden zwar stellenweise Temperaturen von unter -7 °C erreicht. Diese waren jedoch nicht flächendeckend. Insbesondere waren diese Temperaturen auch nicht so lange anhaltend, wie dies nach guter fachlicher Praxis für die Erzeugung von Eiswein zu fordern ist. Angesichts des reifen und zumindest teilweise edelfaulen Leseguts und der damit einhergehenden Senkung des Gefrierpunkts, wären jedoch über mehrere Stunden niedrigere Temperaturen erforderlich gewesen (Koch, Weinrecht, Rn. 5.2 zu Eiswein, Beschaffenheit des Lese- und Keltergutes). Bei diesen Anforderungen hinsichtlich der klimatischen Gegebenheiten handelt es sich um Erfahrungswerte aus der fachlichen Praxis, die als solche ersichtlich von keiner Seite angezweifelt werden. Diese Anforderungen an die Temperaturen wurden durchgängig für die Eisweinlese für erforderlich gehalten und waren den Winzern auch bekannt. Beispielhaft kann auf die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden. So wurden z. B. im Kellerwirtschaftlichen Informationsservice Oppenheim (KISO) 2002 vom 11. November 2002, Nr. 15 der staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt Oppenheim die Winzer daran erinnert: „Wichtig ist, dass Temperaturen von mindestens -7 °C über mehrere Stunden herrschen, sodass es auch tatsächlich zum durchfrieren der Beeren kommt. Erfahrungsgemäß müssen diese Temperaturen schon am Vorabend um 22:00 Uhr erreicht sein, damit dann in den frühen Morgenstunden beim Temperaturminimum der Erfolg gewährleistet ist.“ Die vom Landesuntersuchungsamt getätigten Ausführungen zu den Temperaturen beruhen auf der Aufzeichnung und Auswertung der stündlich aufgezeichneten Messdaten von 24 Wetterstationen in Rheinhessen. Dies ist eine hinreichend verlässliche Grundlage für die Beurteilung der klimatischen Bedingungen im Zeitpunkt der Lese. Danach mag an einzelnen Stellen die erforderliche Mindesttemperatur erreicht worden sein. Dies war nach Überzeugung des Gerichts aufgrund der vorgelegten Messwerte jedoch nicht über längere Zeit der Fall, die notwendig gewesen wäre, um ein Durchfrieren der Beeren in dem erforderlichen Umfange zu gewährleisten. Dabei hält es die Kammer für unerheblich, ob gerade an dem gelesenen Weinberg eine Messstation vorhanden war. Die aufgezeichneten Messwerte der Temperaturen lassen nach Ansicht der Kammer eine flächendeckende Aussage zu den für Eiswein zu fordernden Temperaturen zu. 23 Die Kammer braucht nicht dem Hilfsbeweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass es zum Gefrieren von Trauben auch mit Botrytisbefall nicht erforderlich ist, dass über einen Zeitraum von mehreren Stunden Temperaturen von weniger als -7 °C herrschen müssen, nachzukommen. Die von dem Kläger unter Beweis gestellte Tatsache entspricht den bereits anerkannten und hier zugrunde gelegten Standards der Eisweinherstellung. In allen von der Beklagten mit der Stellungnahme vom 22. Februar 2013 übermittelten Informationen findet sich die Formulierung, dass eine Temperatur von weniger als -7 °C über „mehrere Stunden“ anhalten muss, wie dies schon oben ausgeführt wurde. Ob dies im konkreten Einzelfall zu dem erforderlichen Gefrieren der Trauben – mit oder ohne Botrytisbefall – führt, hängt dann wesentlich von den jeweiligen Umständen vor Ort – wie Lage und Mikroklima – ab und ist einer abstrakten Klärung nicht zugänglich. Ebenso muss dem Hilfsbeweisantrag zum Beweis der Tatsache, dass die Trauben in allen Verfahren gefroren waren, was insbesondere der „Fingertest“ ergeben habe, durch Vernehmung der benannten Zeugen nicht nachgekommen werden. Auf die unter Beweis gestellte Tatsache kommt es entsprechend dem oben Gesagten nicht entscheidungserheblich an, weil die sich aus den ermittelten Fäulnisparametern ergebenden durchgreifenden Zweifel daran, dass die Konzentration der Beereninhaltsstoffe auf Frostwirkung zurückzuführen ist, durch das Beweisthema nicht berührt werden und daher dadurch auch nicht ausgeräumt werden können. 24 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 26 Beschluss der 1 . Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. August 2013 27 Der Streitwert wird auf 720,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).