Urteil
4 K 77/13.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2013:0920.4K77.13.MZ.0A
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Abgeltung von Jahresurlaub. 2 Die 1976 geborene Klägerin steht im Beamtenverhältnis und ist derzeit als Grundschullehrerin (Besgr. A 12) an der Grundschule M. tätig. 3 Die Klägerin wurde befristet vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008 an das Landesmuseum M., in den Bereich der Generaldirektion Kulturelles Erbe (GDKE) abgeordnet. Die Abordnung wurde mit Bescheid vom 23. Juli 2008 bis zum 31. Juli 2009, mit Bescheid vom 19. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 sowie mit Bescheid vom 22. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2011 verlängert. Vom 16. Juni 2010 bis 22. September 2010 befand sich die Klägerin zunächst im Mutterschutz und vom 23. September 2010 bis 31. Juli 2011 in Elternzeit. Mit Schreiben des Beklagten vom 22. September 2010 wurde die Abordnung zum 7. Oktober 2010 beendet und die Klägerin der Grundschule B.S. zugewiesen. Die Klägerin verzichtete mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 und vom 10. April 2011 auf eine Rückkehr an das Landesmuseum und beantragte ihre Versetzung zum nächst möglichen Zeitpunkt an eine Grundschule in der Stadt M.. Die Versetzung an eine Grundschule in M. erfolgte zum 1. August 2011. 4 Der Jahresurlaub 2008 und 2009 (jeweils 29 Urlaubstage) wurde der Klägerin vollumfänglich gewährt. Im Jahr 2010 nahm die Klägerin bis zum 15. Juni 2010 - danach begann der gesetzliche Mutterschutz und im Anschluss daran die Elternzeit der Klägerin - sechs Urlaubstage in Anspruch. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 und Folgeschreiben beantragte die Klägerin die Vergütung des Resturlaubs 2010. Sie befindet sich seit 21. Juli 2012 erneut in Mutterschutz, bzw. Elternzeit. 5 Mit Bescheid vom 3. September 2012 lehnte der Beklagte die Abgeltung von nicht genommenem Erholungsurlaub aus dem Kalenderjahr 2010 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Erholungsurlaub für Lehrer gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Urlaubsverordnung (UrlVO) durch die Ferien abgegolten werde. Dies gelte nur dann nicht, wenn infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme während der Ferien die Zahl der dienstfreien Arbeitstage des Beamten hinter der Zahl der nach der Urlaubsverordnung zustehenden Urlaubstage zurückbleiben würde. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn für das Kalenderjahr 2010 hätten der Klägerin für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 23. September (Beginn der Elternzeit) anteilig 22 Urlaubstage zugestanden. Hiervon habe sie 6 Tage genommen. 16 verbleibende Urlaubstage seien in das Folgejahr übertragen worden. Am 1. August 2011 habe die Klägerin ihren Dienst wieder bis zum Jahresende aufgenommen, weshalb ihr für 2011 ein anteiliger Jahresurlaub von 12 Tagen zustehe. Zusammen seien 2010 und 2011 somit noch 28 Tage offen gewesen. Davon seien 20 Ferientage 2011 in Abzug zu bringen, so dass 8 Urlaubstage in das Jahr 2012 übertragen worden seien. Zusammen mit 29 Tagen Urlaubsanspruch 2012 habe sich ein Gesamtanspruch von 37 Tagen ergeben. Durch 43 Ferientage im Jahr 2012 sei dieser Anspruch abgegolten worden. 6 Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 26. September 2012 Widerspruch. Sie trug vor: Durch die Aufhebung der Abordnung sei sie daran gehindert worden, den Urlaubsanspruch einzulösen. Die GDKE habe mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 einen Resturlaubsanspruch von 24 Tagen - nicht nur von 16 Tagen - anerkannt. Sie werde durch die Berechnungsweise des Beklagten schlechter gestellt als beamtete Lehrer, die ohne Abordnung tätig seien. Die im Zeitraum ihrer Abordnung erdienten Urlaubstage würden durch die Verrechnung mit Ferientagen ersatzlos wegfallen. Ferientage bezögen sich aber auf das jeweilige Schuljahr und könnten nicht dazu führen, dass ein Beamter, der in früheren Jahren im Rahmen einer Abordnung weniger Urlaub als rechtlich möglich genommen habe, in den Folgejahren diesen Urlaubsanspruch ersatzlos verliere. Hätte sie - die Klägerin - gewusst, dass die Abordnung früher als verfügt beendet würde, hätte sie den aus der Abordnungszeit angefallenen Erholungsurlaub damals genommen. Hieran sei sie durch die sehr kurzfristige Beendigung ihrer Abordnung, auf deren Fortsetzung sie vertraut habe, gehindert gewesen. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklage aus: Der Klägerin habe 2010 gemäß §§ 8 Abs. 5 Satz 1; 11 Abs. 2 Satz 1; 19a UrlVO ein anteiliger Urlaubsanspruch von 22 Tagen zugestanden, von denen sie sechs Tage in Anspruch genommen habe. Der Restanspruch von 16 Tagen sei gemäß § 11 Abs. 2 UrlVO auf das Jahr 2011 übertragen worden, in dem die Klägerin wieder Dienst geleistet habe. Die Abgeltung der 16 Resturlaubstage 2010 durch Ferientage im Jahr 2011 entspreche § 19 UrlVO. Denn bei verbeamteten Lehrkräften werde der Erholungsurlaub gemäß §§ 8, 19 UrlVO durch Ferien abgegolten. Da die Schulferien im laufenden Jahr regelmäßig einen höheren Anteil an arbeitsfreien Tagen aufweisen gegenüber dem Erholungsurlaub, wie er Beamten gemäß § 8 UrlVO für das laufende Jahr zustehe, könne der Argumentation der Klägerin, die Abgeltung des Resturlaubs aus dem Jahr 2010 durch Ferientage 2011 sei zu Unrecht erfolgt, nicht gefolgt werden. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin zunächst die Absicht geäußert habe, nach der Beendigung der Elternzeit ihre Tätigkeit als Museumspädagogin im Landesmuseum wieder aufzunehmen. Dies sei später an dem Wunsch der Klägerin nach einer Teilzeitbeschäftigung gescheitert. Die Beendigung der Abordnung sei der Klägerin zudem auch am 27. September 2010 in einem persönlichen Gespräch mit dem Generaldirektor M. mittgeteilt worden. 8 Die Klägerin hat am 22. Februar 2013 Klage erhoben. 9 Sie trägt vor: Mit Verfügung vom 22. Februar 2010 sei ihre Abordnung bis zum 31. Juli 2010 verlängert worden. Infolge der Vakanz der Direktorenstelle des Landesmuseums und des damit verbundenen hohen Arbeitsanfalls sei es ihr nicht möglich gewesen, im Jahr 2010 in größerem Umfang Erholungsurlaub zu nehmen. Ab dem 16. Juni 2010 habe sie sich in Mutterschutz befunden, so dass sie ab diesem Zeitpunkt keinen Urlaub mehr habe nehmen können. Man habe ihr mündlich seitens der GDKE mitgeteilt, dass man sich vorstellen könne, sie nach der Elternzeit in Teilzeit zu beschäftigen. In Anbetracht dieser Umstände habe für sie kein Anlass bestanden, den Erholungsurlaub noch im Jahr 2010 vollumfänglich in Anspruch zu nehmen. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass die Inanspruchnahme des Resturlaubs noch 2010 möglich sein werde. Aus Kostengründen habe die GDKE am 30. August 2010 dann aber um Auflösung der Abordnung gebeten. Der Beklagte habe durch die vorzeitige Beendigung der Abordnung die Urlaubsabgeltung während der Abordnung verhindert. Mit dieser Maßnahme habe sie nicht rechnen können, zumal zuvor zu keinem Zeitpunkt signalisiert worden sei, dass für sie eine Teilzeitbeschäftigung beim Landesmuseum nicht möglich sei. Zudem habe sie 2012 nur 15 Tage Sommerferien in Anspruch genommen, da sie sich ab 21. Juli 2012 wieder in Mutterschutz befunden habe. Aus diesem Grund stehe noch ein Urlaubsanspruch von 9 Tagen aus. Sie habe zudem grundsätzliche Bedenken gegen die Berechnungsweise des Beklagten. Durch die Verrechnung des Resturlaubs 2010 mit Ferientagen im Jahr 2011 werde sie als Lehrerin gegenüber anderen Beamtengruppen schlechter gestellt, weil sie nach Ende der Abordnung nicht mehr in den Genuss dieser Urlaubstage komme. Wäre sie nach Ende der Elternzeit in derselben Tätigkeit wie vor der Elternteilzeit eingesetzt worden, hätte sie die Urlaubszeit 2011 noch in Anspruch nehmen können. Die Anwendung der 43-Tage-Urlaubsregelung durch den Beklagten vernachlässige, dass jeder andere Beamte zum Erholungsurlaub 2011 auch noch den Resturlaub des Jahres 2010 bewilligt bekäme. Wäre sie sowohl vor als auch nach der Elternzeit als Lehrerin eingesetzt worden, wäre sie in den Ferienzeiten nicht im Schuldienst erschienen und ein zu übertragender Resturlaubsanspruch wäre gar nicht erst entstanden. Aufgrund des langen Bearbeitungszeitraums durch den Beklagten dürfe sich dieser nicht auf eine Verrechnung des Urlaubsanspruchs zurückziehen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 unter Teilaufhebung des Bescheids vom 3. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2013 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 24 Tage Erholungsurlaub für das Jahr 2010 abzugelten, 12 hilfsweise 13 unter Teilaufhebung des Bescheids vom 3. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2013 wird der Beklagte verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung des Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der Abgeltung von 24 Tagen Erholungsurlaub für das Jahr 2010 neu zu bescheiden. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er erwidert unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid: Der Resturlaubsanspruch für das Jahr 2010 werde der Klägerin nicht abgesprochen. Er sei jedoch inzwischen abgegolten worden. Der Jahresurlaub bestimme sich nach den §§ 44 BeamtStG, 79 LBG und 8 UrlVO. Dieser betrage 29 Arbeitstage. Er vermindere sich nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 UrlVO für jeden vollen Monat eines Urlaubs ohne Dienstbezüge um 1/12. Die Regelung in § 19 UrlVO stelle Ferien und Urlaub nicht gleich. Innerhalb der Ferien könne eine Lehrkraft zur Dienstleistung herangezogen werden. Der 16tägige Resturlaub 2010 werde dem unter Beachtung der Elternzeit errechneten anteiligen Urlaubsanspruch 2011 von 12 Tagen hinzugerechnet. Die Verrechnung mit 20 Ferientagen sei im Jahr 2011 in zulässiger Weise erfolgt. Für das Kalenderjahr 2012 stelle sich die Situation in Anbetracht der zweiten Schwangerschaft der Klägerin nunmehr anders dar. Für 2012 sei von einem anteiligen Urlaubsanspruch von 24 Tagen auszugehen. Zusammen mit 8 Tagen aus 2010/2011 belaufe sich der Resturlaubsanspruch auf 32 Tage. Diese seien durch 34 Ferientage (einschließlich beweglicher Ferientage) im Jahr 2012 aufgebraucht. Dem Argument, dass die Abgeltung von Resturlaub durch Ferientage des laufenden Jahres zu Unrecht erfolgt sei, könne nicht beigetreten werden. Der Klägerin stehe als verbeamtete Lehrkraft nämlich kein längerer Urlaubsanspruch zu, als anderen Beamten. Zudem sei 2010 im Bereich der GDKE keine Urlaubssperre verhängt worden, so dass die Klägerin nicht gehindert gewesen sei, ihren Urlaub 2010 zu nehmen. Die Klägerin hätte zudem vor ihrem Mutterschutz Erholungsurlaub nehmen können. Auch danach, also vor Antritt der Elternzeit, hätte sie bis zur Beendigung ihrer Abordnung noch 11 Tage Erholungsurlaub nehmen können. Die Klägerin habe infolge der zeitlich befristeten Abordnung, die bei Vorliegen entsprechender gesetzlicher Gründe auch hätte widerrufen werden können, nicht davon ausgehen dürfen, dass sie nach Beendigung der Elternzeit wieder im Landesmuseum eingesetzt werde. Eine entsprechende Zusage sei nicht erfolgt. Der Umstand, dass die Klägerin 2010 nicht in den Genuss von Schulferien gekommen sei, ändere nichts daran, dass ihr in diesem Jahr nur 29 Urlaubstage zugestanden hätten. Die Berechnung der Klägerin würde dazu führen, sie gegenüber anderen Lehrern zu begünstigen, da sie einen über die Ferien hinausgehenden Urlaubsanspruch hätte. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 18 Der vorliegenden Klage bleibt der Erfolg versagt. Der Bescheid des Beklagten vom 3. September 2012 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2013 ist rechtmäßig, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abgeltung von 24 Tagen Erholungsurlaub für das Jahr 2010 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). 19 Der Beklagte hat in rechtmäßiger Weise den Resturlaubsanspruch der Klägerin für das Kalenderjahr 2010 auf 16 Tage berechnet (1.), diesen Anspruch in das Jahr 2011 übertragen und dort mit der entsprechenden Zahl von Ferientagen verrechnet (2.). Diese Verfahrensweise wahrt den gesetzlichen Urlaubsanspruch der Klägerin und stellt sie weder gegenüber anderen verbeamteten Lehrkräften noch gegenüber sonstigen Beamtengruppen in sachwidriger Weise schlechter (3.). (1.) 20 Der Klägerin stand - wie anderen Landesbeamten bis zum vollendeten 40. Lebensjahr - im Kalenderjahr 2010 gemäß §§ 44 BeamtStG, 79 LBG, 8 Abs. 1 Nr. 2 UrlVO grundsätzlich ein Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub von 29 Arbeitstagen zu. Ein höherer Anspruch bestand für das Kalenderjahr 2010 nicht, denn Art. 2 der Zwölften Landesverordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung vom 4. Juli 2013 (GVBl. 2013, 271) erhöht zwar die Zahl der Urlaubstage auf jeweils 30 Arbeitstage. Dies gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung rückwirkend aber nur für die Kalenderjahre 2011 bis 2013, nicht jedoch für das Jahr 2010. 21 Der Umstand, dass die Klägerin im Kalenderjahr 2010 als verbeamtete Lehrerin an das Landesmuseum in M. abgeordnet war, führt zu keinem erhöhten Urlaubsanspruch. Denn auch verbeamteten Lehrern steht grundsätzlich nur ein Urlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen zu. Insoweit trifft § 8 UrlVO keine für verbeamtete Lehrer abweichende Regelung. Eine solche findet sich auch nicht in der rheinland-pfälzischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung. Eine Besonderheit besteht für beamtete Lehrer nur insoweit, als deren Erholungsurlaub grundsätzlich durch die Ferien abgegolten wird (§ 19 Abs. 1 UrlVO), die gemäß § 2 Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Ferienordnung (FerO) bei Schulen, die samstags keinen Unterricht anbieten, 63 Ferientage umfasst. 22 Der Beklagte hat ausgehend von 29 Urlaubstagen im nächsten Rechenschritt einen anteiligen Jahresurlaub der Klägerin im Kalenderjahr 2010 von 22 Urlaubstagen bestimmt. Denn der Erholungsurlaub vermindert sich für jeden vollen Monat eines Urlaubs ohne Dienstbezüge um 1/12 (§ 8 Abs. 5 Nr. 1 UrlVO). Grund für die Verminderung des Urlaubsanspruchs 2010 um 3/12 war, dass die Klägerin ab dem 23. September in Elternzeit war. Dass die GDKE der Klägerin möglicherweise eine unzutreffende Zahl von Urlaubstagen für das Kalenderjahr 2010 genannt hatte – die Klägerin beruft sich hier auf ein Schreiben der GDKE vom 5. Oktober 2010, wonach ihr 24 Urlaubstage zustehen würden – ändert daran nichts, weil allein maßgeblich die Berechnung anhand der einschlägigen Urlaubsverordnung ist. Eine formverbindliche Zusage des Beklagten für 24 Urlaubstage im Jahr 2010 liegt jedenfalls nicht vor. Von dem anteiligen Urlaubsanspruch von 22 Arbeitstagen hat die Klägerin im Jahr 2010 aber nur sechs Tage in Anspruch genommen, so dass ein Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2010 in Höhe von 16 Arbeitstagen verblieb. (2.) 23 Die Übertragung des Resturlaubsanspruchs 2010 auf das Jahr 2011 erfolgte in rechtmäßiger Weise. 24 Die Übertragung steht insbesondere in Einklang mit § 11 Abs. 2 UrlVO. Denn der Beklagte hat 16 Tage Resturlaub aus 2010 dem Urlaubsanspruch 2011 hinzugefügt. Er hat weiter berücksichtigt, dass die Klägerin am 1. August 2011 ihren Dienst wieder bis zum Jahresende aufgenommen hat, weshalb ihr für 2011 nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 UrlVO ein anteiliger Jahresurlaub von 12 Tagen zustand. Zusammen mit dem Resturlaub 2010 verfügte die Klägerin damit im Jahr 2011 über einen Gesamturlaubsanspruch von 28 Werktagen. 25 Diesen Gesamturlaubsanspruch hat der Beklagte gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 UrlVO mit 20 Ferientagen des Jahres 2011 weitgehend abgegolten. Durch die Abgeltung ist zunächst der Resturlaubsanspruch 2010 erloschen. Denn dieser steht dem Urlaubsanspruch des Jahres 2011 nicht in jeder Hinsicht gleich. § 11 Abs. 2 UrlVO bestimmt zwar allgemein, dass der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaubsanspruch dem Urlaubsanspruch des laufenden Kalenderjahres hinzuzufügen ist. Der Resturlaubsanspruch unterliegt jedoch der Verfallsregelung des § 11 Abs. 1 UrlVO. Er wird daher vor dem Urlaubsanspruch des laufenden Jahres abgegolten, um im Interesse des Beamten zu vermeiden, dass der übertragene Urlaubsanspruch verfällt. Mit der Abgeltung des übertragenen Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2010 durch die entsprechende Zahl von Ferientagen im Jahr 2011 besteht im vorliegenden Verfahren kein abgeltungsfähiger Resturlaub aus dem Jahr 2010 mehr. Der Resturlaubsanspruch von 8 Tagen für das Jahr 2011 steht im vorliegenden Verfahren nicht im Streit. 26 Selbst wenn man hilfsweise den Resturlaubsanspruch 2010 (16 Tage) und den Urlaubsanspruch 2011 (12 Tage) zu einem einheitlichen Urlaubsanspruch zusammenfassen würde, der vom Beklagten durch 20 Ferientage im Jahr 2011 auf 8 Tage Resturlaub zurückgeführt wurde, änderte dies nichts daran, dass ein abgeltungsfähiger Anspruch wegen Resturlaub aus dem Jahr 2010 nicht mehr besteht. Denn der Beklagte hat weiter errechnet, dass im Jahr 2012, in Anbetracht der zweiten Schwangerschaft der Klägerin, ein laufender Urlaubsanspruch von 24 Werktagen besteht. Zusammen mit 8 Tagen aus 2010/2011 beläuft sich der Gesamturlaubsanspruch auf 32 Tage. Diese sind durch 34 Ferientage (einschließlich beweglicher Ferientage) im Jahr 2012 aber aufgebraucht. An diesem Ergebnis änderte sich selbst dann nichts, wenn man für die Jahre 2011 und 2012 von einem Urlaubsanspruch von jeweils 30 Urlaubstagen ausgeht (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung). Dadurch erhöht sich zwar der Gesamturlaubsanspruch im Jahr 2012 auf 34 Tage. Dieser Anspruch wäre aber gleichwohl durch die gleich hohe Zahl von Ferientagen abgegolten. (3.) 27 Die Umsetzung der Vorgaben der Urlaubsverordnung durch den Beklagten im vorliegenden Fall wahrt den gesetzlichen Urlaubsanspruch der Klägerin und stellt sie weder gegenüber anderen verbeamteten Lehrkräften noch gegenüber sonstigen Beamtengruppen in sachwidriger Weise schlechter. 28 Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Resturlaubsanspruch 2010 nicht – wie die Klägerin meint - ersatzlos untergegangen ist. Dieser wurde vielmehr - wie oben ausgeführt - zusammen mit einem Teil des laufenden Urlaubsanspruchs gemäß § 19 Abs. 1 UrlVO durch Ferientage im Jahr 2011 abgegolten. Der Resturlaub aus dem Jahr 2010 ist damit keineswegs ohne Effekt in das Folgejahr übertragen worden. Denn an den Tagen der Abgeltung von Urlaubsansprüchen ist der Dienstherr gehindert, einen verbeamteten Lehrer zum Dienst heranzuziehen. Hätte der Klägerin – eine ganzjährige Beschäftigung unterstellt - nur der reguläre Jahresurlaub des Jahres 2011 zugestanden, so wäre es dem Beklagten möglich gewesen, die Klägerin an den verbleibenden Ferientagen als verbeamtete Lehrerin zum Dienst heranzuziehen. Die Abgeltung von Resturlaub des Vorjahres durch Ferientage steht aber einer dienstlichen Inanspruchnahme an diesen Tagen entgegen. Verbleibt wie hier vom Urlaubsanspruch des Jahres 2011 aufgrund der zunächst erfolgten Abgeltung von Resturlaub des Vorjahres ein Rest-Urlaubsguthaben, so ist dies seinerseits ins nächste Urlaubsjahr zu übertragen, verfällt somit also nicht. Damit setzt sich der Resturlaubsanspruch 2010 in Gestalt von in Folge der vorrangigen Abgeltung von Resturlaub aufgesparter Urlaubstage des Jahres 2011 fort und erhöht effektiv die Zahl der vom Beklagten zu gewährenden Urlaubstage. 29 In Anbetracht dieser Erwägungen wird die Klägerin nicht schlechter gestellt als andere Beamtengruppen, für die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 UrlVO im Jahr 2010 ebenfalls ein Urlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen bestand. Denn der Urlaubsanspruch der Klägerin ist damit nicht kleiner als derjenige anderer Beamtengruppen im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 2 UrlVO. Auch die Übertragung nicht genommenen Urlaubs auf das folgende Urlaubsjahr ist im Falle der Klägerin nach denselben Regelungen erfolgt, die für andere Beamte im Anwendungsbereich der Urlaubsverordnung gelten. Im Übrigen stellt § 19 Abs. 1 Satz 2 UrlVO sicher, dass der Urlaubsanspruch einer verbeamteten Lehrkraft durch dienstliche Inanspruchnahme an Ferientagen nicht hinter dem durch die Urlaubsverordnung vorgesehenen Umfang zurückbleiben darf. Der Schutz des Urlaubsanspruchs durch § 19 Abs. 1 Satz 2 UrlVO umfasst nicht nur den Urlaubsanspruch des laufenden Jahres, sondern auch den übertragenen Resturlaub. Dies erschließt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 2 UrlVO, der auf die nach dem II. Abschnitt der Urlaubsverordnung zu gewährenden Urlaubstage abstellt. Der II. Abschnitt der Urlaubsverordnung umfasst seinerseits auch den gemäß § 11 UrlVO übertragenen Resturlaub des Vorjahres. Dass die Klägerin nach Rückkehr an eine Schule ihren Resturlaub nicht außerhalb der Ferien nehmen konnte, stellt im Vergleich zu den übrigen Beamten zwar einen Nachteil dar. Dieser wird jedoch durch die erheblich höhere Zahl von Tagen aufgewogen, an denen ein beamteter Lehrer auch außerhalb seines Urlaubs nicht vom Dienstherrn zu Diensten herangezogen wird. 30 Schließlich wird die Klägerin auch gegenüber anderen verbeamteten Lehrkräften nicht in sachwidriger Weise schlechter gestellt. Grundsätzlich gilt nämlich für alle verbeamteten Lehrkräfte im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 2 UrlVO ein Urlaubsanspruch von 29 Werktagen, bzw. ab dem Urlaubsjahr 2011 von 30 Werktagen. Die Dauer des Erholungsurlaubs wird also für beamtete Lehrkräfte, wie für jeden anderen Beamten in § 8 UrlVO festgelegt (VG Mainz, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 7 L 585/04.MZ). Dieser Aspekt wird im Übrigen von der betroffenen Beamtengruppe regelmäßig ebenfalls so gesehen, um der weit verbreiteten Fehlvorstellung zu entgegnen, dass Lehrkräfte in Anbetracht der Regelung in § 2 Abs. 2 FerO im Jahr 63 Tage Urlaub in Gestalt von Ferien hätten. Ein darüber hinausgehender Urlaubsanspruch besteht für beamtete Lehrkräfte nicht. Insbesondere geht der Ansatz fehl, die Zahl der jährlichen Ferientage mit Urlaubstagen gleich zustellen. Dem steht bereits der unmissverständliche Inhalt der §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 19 UrlVO entgegen, der streng zwischen Urlaubs- und Ferientagen trennt. Die Regelung hat den Sinn, dass durch die faktische Befreiung von der Dienstpflicht auch der Anspruch auf Erholungsurlaub als erfüllt gelten soll. Es soll vermieden werden, dass Lehrer durch Inanspruchnahme des gesetzlichen Erholungsurlaubs eine nochmalige Befreiung von der Pflicht zur Dienstleistung erlangen können (VG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2000 - 8 VG 1081/99, juris, dort zu § 2 Abs. 2 HmbUrlVO). In Konsequenz dessen sind Lehrer, soweit ihnen nicht Urlaub oder Dienstbefreiung erteilt worden ist, auch während der Schulferien und an unterrichtsfreien Tagen auf Verlangen des Dienstherrn grundsätzlich zur Dienstleistung verpflichtet (Hess. VGH, Urteil vom 27. August 1986 - 1 OE 77/83, juris). Diese Auffassung korrespondiert mit der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Ferienzeiten Urlaubstagen nicht gleichstehen (BAG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 9 AZR 144/07, juris). Die Arbeitspflicht unbefristet angestellter Lehrer in unterrichtsfreien Zeiten entfällt daher nur während des Erholungsurlaubs (BAG, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 5 AZR 260/07, juris). 31 Soweit die Klägerin eine sachwidrige Benachteiligung gegenüber solchen Lehrkräften sieht, die nicht an eine außerschulische Behörde abgeordnet waren, teilt die erkennende Kammer diesen Ansatz nicht. Der Klägerin ist zwar insoweit beizupflichten, als verbeamtete Lehrkräfte im Kalenderjahr über ihren Jahresurlaub hinaus in den Genuss weiterer Ferientage kommen können, an denen der Dienstherr sie nicht dienstlich in Anspruch nimmt. Diese Möglichkeit ist den verbeamteten Lehrkräften verschlossen, die in derselben Zeit an eine außerschulische Behörde abgeordnet waren. Die Möglichkeit, dass verbeamtete Lehrer über ihren gesetzlichen Jahresurlaub hinaus in den Genuss zusätzlicher Ferientage kommen können, beruht jedoch auf dem grundsätzlich unterschiedlichen Zuschnitt und Gepräge des Amtes eines verbeamteten Lehrers im Vergleich zu anderen Beamtengruppen. Die Beschränkung von Freizeit auf 29 Urlaubstage im Jahr 2010, bzw. auf den zeitanteilig zu ermittelnden Urlaubsanspruch, beruht zudem letztlich auf dem Antrag der Klägerin auf Abordnung an das Landesmuseum M.. Damit war für die Zeit der Abordnung auch für die Klägerin erkennbar, dass nunmehr hinsichtlich der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses nicht mehr die für beamtete Lehrkräfte geltenden Bestimmungen, insbesondere die Regelungen über Ferienzeiten, sondern die für die „regulären“ Beamtengruppen geltenden Urlaubsbestimmungen einschlägig waren. 32 Die Auffassung der Klägerin, dass der Resturlaub 2010 nicht durch Ferientage des Folgejahres abgegolten werden dürfe, führt zudem zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Begünstigung zuvor abgeordneter verbeamteter Lehrkräfte. Denn während die zuvor nicht abgeordneten verbeamteten Lehrkräfte hinnehmen müssen, dass – aus welchen Gründen auch immer - nicht vollständig durch Ferien abgegoltener und deshalb auf das Folgejahr übertragener Urlaub durch Ferientage des Folgejahres abgegolten wird, käme die Klägerin nach ihrem Ansatz in den Genuss von 63 Ferientagen plus Resturlaub aus dem Vorjahr. Obwohl beiden Gruppen von verbeamteten Lehrkräften die gleiche Zahl von Urlaubstagen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 UrlVO zusteht, könnte die im Vorjahr abgeordnete Gruppe beamteter Lehrkräfte im Extremfall nicht nur die maximale Zahl von Ferientagen genießen, sondern zusätzlich noch Resturlaub aus dem Vorjahr, ohne dass dafür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. 33 Für die Frage der Abgeltung des Resturlaubsanspruchs der Klägerin aus dem Jahr 2010 bleibt ohne Bedeutung, ob und in welchem Umfang es der Klägerin möglich war, im Kalenderjahr 2010 ihren Urlaubsanspruch vollständig zu realisieren. Entscheidend ist allein, dass der Resturlaubsanspruch des Jahres 2010 nach den vorstehenden Ausführungen nicht rechtlich wirkungslos untergegangen ist. Auf die Kontroverse der Beteiligten hinsichtlich der Frage, ob das Vertrauen der Klägerin auf eine Fortsetzung der Abordnung oder auf eine Teilzeitbeschäftigung bei dem Landesmuseum M. verletzt wurde, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. 36 Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20. September 2013 37 Der Streitwert wird auf 3.153,60 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).