Beschluss
3 L 801/14.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2014:1020.3L801.14.MZ.0A
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 17. und 20. Februar 2014 gegen die der Beigeladenen unter Anordnung des Sofortvollzugs erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von 3 Windkraftanlagen wiederherzustellen, ist gemäß § 80 a Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die in dem Verfahren nach § 80 a, § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung offensichtlich rechtmäßig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung dieser Genehmigung Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung ihrer gegen die Genehmigung erhobenen Wiedersprüche (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. März 1986 – 1 B 14/86 –, NVwZ 1987, 240). Die im förmlichen Genehmigungsverfahren nach §§ 4 ff. BImSchG erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt nach überschlägiger Sach- und Rechtsprüfung keine immissionsschutzrechtlichen oder sonstigen öffentlichen Vorschriften, die gerade auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Eventuelle Verstöße gegen objektives öffentliches Recht sind hingegen bei einem Nachbarrechtsbehelf unbeachtlich. 2 Zunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sinn der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führt und sie veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert (vgl. VGH BW, Beschluss vom 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 –, NZV 2002, 580; OVG NW, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00 –, NZV 2001, 396; Finkelnburg/Dom-bert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rn. 741 m.w.N.). Dieser „Selbstkontrolle“ wird die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs gerecht. Der Antragsgegner hat zur Begründung ausgeführt, es könne mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des Immissionsschutzrechts verstoße, so dass es der Beigeladenen nicht zuzumuten sei, infolge der aufschiebenden Wirkung der offensichtlich erfolglosen Widersprüche die Verwirklichung des Vorhabens bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zurückzustellen und dadurch wirtschaftliche Nachteile zu erleiden. Dies genügt in formaler Hinsicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ob die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs hingegen in inhaltlicher Hinsicht überzeugt, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 3 Die der Beigeladenen auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes – BImSchG – erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt in materieller Hinsicht weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Immissionsschutzrechts noch gegen im Hinblick auf die Konzentrationswirkung in § 13 BImSchG bzw. die Verweisung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu beachtende andere öffentlich-rechtliche Vorschriften mit nachbarschützender Wirkung, und sie verstößt auch nicht gegen das partiell drittschützende Gebot der Rücksichtnahme. 4 1) Soweit die Antragsteller geltend machen, die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei rechtswidrig, weil sie gegen die zielförmigen Festsetzungen Z 1 und Z 2 in dem am 2. Juli 2012 bekannt gemachten Regionalplan Rheinhessen-Nahe – Teilplan Windenergienutzung – verstoße, wonach die Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen nur innerhalb der im Regionalplan festgesetzten Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windkraftnutzung zulässig sei, werden sie hierdurch nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt. Insbesondere können sie nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Darstellung einer Vorrangfläche für die Windenergie im Flächennutzungsplan der ehemaligen Verbandsgemeinde N.-O. gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoße. Insoweit übersehen sie, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung über § 5 Abs. 4 des Raumordnungsgesetzes – ROG – und § 1 Abs. 4 BauGB zwar Anpassungspflichten der in diesen Vorschriften bezeichneten Stellen begründen, der einzelne hieraus für sich aber keine Rechte herleiten kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 1994 – 4 NB 31/94 –, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 77 = juris Rn. 8, und vom 24. April 1992 – 4 NB 36/91 –, juris Rn. 10). § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, dient ausschließlich dem allgemeinen, überörtlichen Interesse. Die Vorschrift bezweckt weder den Schutz der Planungsinteressen regionaler Planungsverbände noch den (baurechtlichen) Nachbarschutz von Grundstückseigentümern, die sich gegen ein konkretes Bauvorhaben wenden (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 21. Mai 2012 – Au 5 K 11.510 und AU 5 K 11.512 –, juris Rn. 70). 5 Darüber hinaus übersehen die Antragsteller, dass im Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung (Januar 2014) die Darstellung der Konzentrationsfläche im Flächennutzungsplan nicht (mehr) gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen hat, sondern vielmehr die von ihnen angeführten zielförmigen Festsetzungen Z 1 und Z 2 des Regionalplans Rheinhessen-Nahe – Teilfortschreibung Windenergienutzung – ihrerseits mit dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG nicht mehr in Einklang gestanden haben dürften. Nach dieser Vorschrift sind die Regionalpläne aus dem Raumordnungsprogramm für das Landesgebiet (in Rheinland-Pfalz das Landesentwicklungsprogramm – LEP – IV) zu entwickeln. Mit der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 26. April 2013 (GVBl. S. 66) wurde das Ziel Z 163 e in das LEP IV eingefügt, wonach die außerhalb der in den Regionalplänen festgesetzten Vorrang- und Ausschlussgebiete liegenden Räume – und hierzu gehört auch der Bereich der geplanten Windkraftanlagen – der Steuerung durch die Bauleitplanung in Form von Konzentrationsflächen vorbehalten sind. Zur Begründung dieses Ziels ist ausgeführt, dass zur Erreichung der klimapolitischen Zielsetzungen die Gemeinden außerhalb dieser Vorrang und Ausschlussgebiete gerade Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung in den Flächennutzungsplänen darstellen sollen, um ihren Beitrag zur Energiewende zu leisten (vgl. GVBl. S. 75). Damit ist es bauleitplanerisch grundsätzlich zulässig, die betreffende Fläche mit einer Konzentrationsfläche zur Windkraftnutzung zu überplanen mit der Folge, dass seinerseits der Regionalplan dem Ziel 163 e LEP IV anzupassen ist. 6 (2) Entgegen der Auffassung der Antragsteller werden durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen auch keine zur Rücksichtslosigkeit führenden unzumutbaren Lärmimmissionen im Sinne von schädlichen Umwelteinwirkungen bzw. erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) hervorgerufen. 7 Die geplanten Anlagen halten zu dem über 1.400 m entfernten, in einem festgesetzten Dorfgebiet (MD) gelegenen Wohnhaus der Antragsteller die in Nr. 6.1 der sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutz-gesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) festgelegten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) am Tag und 45 dB (A) in der Nachtzeit ein. Dies ergibt sich aus der schalltechnischen Immissionsprognose des Ingenieurbüros P. vom 15. April 2014, der die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind. In dieser Prognose hat der Gutachter im Sinne einer Extrembetrachtung bei der Berechnung des Beurteilungspegels zunächst einen Zuschlag von 2,5 dB(A) auf den Schallleistungspegel einer Windkraftanlage des Typs Ener- con E 92 angesetzt. Des Weiteren hat er ungeachtet der der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen Nrn 4.1.1, 4.2.1 und 4.3.1, wonach die geplanten Windkraftanlagen keine Ton- und Impulshaltigkeit gemäß TA Lärm 1998 aufweisen dürfen, gleichwohl eine Ton und Impulshaltigkeit unterstellt und je (vorhandener und geplanter) Windkraftanlage den Beurteilungspegel um den Maximalzuschlag von 6 dB(A) erhöht. Ausgehend von diesem Berechnungsmodalitäten hat er für den IP 06 (Wohnhaus der Antragsteller) einen Beurteilungspegel von 42 dB(A) ermittelt. Damit wird selbst der für ein Dorfgebiet maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) zur Nachtzeit deutlich unterschritten. Da die Immissionsrichtwerte der TA Lärm ihrerseits den Begriff den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29 August 2007 – 4 C 2/07 –, BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 12) und bei ihrer Einhaltung die Grenze der Zumutbarkeit regelmäßig nicht überschritten ist, erweist sich das Vorhaben in Bezug auf die zu erwartenden Lärmimmissionen nicht als rücksichtslos, ohne dass es noch auf die von den Antragstellern im Einzelnen aufgeworfenen Fragen der Lärmermittlung ankäme. 8 Auch der Einwand der Antragsteller, die streitgegenständliche Genehmigung verhalte sich nicht zu dem sogenannten „tieffrequenten Schall“ (Infraschall), weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass tieffrequente Geräusche zu erheblichen Beeinträchtigungen führen könnten, vermag eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Zwar ergibt sich aus Nr. 7.3 der TA Lärm, dass für tieffrequente Geräusche die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen beurteilen ist. Hierzu werden, wie der Gutachter P. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. September 2014 unwidersprochen vorgetragen hat, Erkenntnisse aus eigenen Messungen oder aus Studien herangezogen, auf deren Basis aber derzeit keine Erkenntnisse vorliegen, dass mit Überschreitungen der Anforderungen der DIN 45680 zu rechnen sei. Auch die obergerichtliche Rechtsprechung geht übereinstimmend davon aus, dass Infraschall von Windkraftanlagen ebenso wie der von natürlichen Quellen erzeugte Infraschall – Wind, Meeresbrandung – die Schwelle der Belastung nicht überschreitet (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26. September 2013 – 9 B 1674/13 –, juris Rn. 30; OVG Saarland, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 3 A 287/11 –, juris Rn. 34; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Mai 2007 – 12 LB 8/07 –, ZNER 2007, 229 = juris Rn. 72). Weitergehende Erkenntnisse, die diese Annahme in Zweifel ziehen könnte, sind von den Antragstellern nicht aufgezeigt worden. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. 10 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 168), wobei hinsichtlich des Hauptsachestreitwertes von einem Betrag in Höhe von 15.000,00 € ausgegangen wird.