Urteil
1 K 694/14.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2015:0507.1K694.14.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von 255,92 € als Kosten für die Inobhutnahme des vietnamesischen Staatsangehörigen P. D. D.. In der Zeit vom 4. bis 6. Juli 2012. 2 Die Klägerin ist sowohl örtlicher als auch überörtlicher Träger der Jugendhilfe. Für die Inobhutnahme Jugendlicher arbeitet sie mit der FSE-Stiftung (Stiftung zur Förderung sozialer Dienste Berlin) zusammen, die die sogenannte „EAC“ (Erstaufnahme- und Clearingstelle) betreibt. Dabei erfolgt die Inobhutnahme des Betroffenen durch die EAC unter Berücksichtigung des von dem Betreffenden bei der Aufnahme angegebenen Geburtsdatums. Eine Überprüfung dieser Angaben wird sodann von erfahrenen Mitarbeitern der Klägerin im Laufe einer Woche nach der Aufnahme – in der Regel montags, mittwochs und freitags – vorgenommen. 3 Am 4. Juli 2012 meldete sich der vietnamesische Staatsangehörige P. D. D. bei der EAC und gab an, am 15. September 1995 in Vietnam geboren und unbegleitet nach Deutschland eingereist zu sein. Bei der Befragung am 6. Juli 2012 kam die Mitarbeiterin der Klägerin zu der Überzeugung, dass das Geburtsdatum des Klägers spätestens mit dem 31. Dezember 1993 anzunehmen sei. 4 Mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 wurde der Beklagte vom Bundesverwaltungsamt zum zuständigen überörtlichen Jugendhilfeträger bestimmt. 5 Mit Schreiben vom 30. April 2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erstattung der entstandenen Kosten für die Inobhutnahme vom 4. bis 6. Juli 2012. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24. Mai 2013 die Kostenerstattung ab, da bei Beginn der Inobhutnahme keine Inaugenscheinnahme stattgefunden habe. Im folgenden Schriftwechsel beharrten beide Parteien auf ihren Ansichten. 6 Die Klägerin hat am 27. Juni 2014 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei nicht verpflichtet, bei der Inobhutnahme einer Personen eine sofortige Altersfeststellung zu treffen. Für die Frage der Erstattungspflicht müsse die Hilfegewährung nicht absolut rechtmäßig sein, vielmehr sei entscheidend, dass die Leistung bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt im Zeitpunkt der Entscheidung zu gewähren war. Durch die Einschaltung eines freien Trägers bei der Inobhutnahme verbleibe es bei der Zuständigkeit der Klägerin für die Altersfeststellung. Dabei sei es ausreichend, wenn dies binnen einer Woche nach der Inobhutnahme erfolge. Insoweit stehe es in ihrem Organisationsermessen, wie sie die Aufgabenerfüllung nach § 42 SGB VIII regele. 7 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 8 den Beklagten für die Inobhutnahme von Herrn P. D. D. in der Zeit vom 4. bis 6. Juli 2012 zu verurteilen, an die Klägerin 255,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Beklagte ist der Auffassung, das Vorgehen der Klägerin widerspreche dem Interessenwahrungsgrundsatz, da die finanziellen Folgen der rechtswidrigen Inobhutnahme auf den Beklagten abgewälzt würden. Die Altersfeststellung habe zwingend vor der Inobhutnahme zu erfolgen. Da die Altersfeststellung nicht schnellstmöglich, also in der Regel am nächsten Werktag, vorgenommen worden sei, sei die Inobhutnahme nicht rechtmäßig erfolgt, so dass eine Kostenerstattung abzulehnen sei. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie zwei Heftungen Verwaltungsakten der Klägerin und ein Band Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der Beratung waren. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Inobhutnahme des vietnamesischen Staatsangehörigen P. D. D. in der Zeit vom 4. bis 6. Juli 2012 zusteht. 14 Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Kostenerstattung ist § 89 d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, vom Land zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person richtet (§ 89 d Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII). Ist die Person im Ausland geboren, so wird das erstattungspflichtige Land vom Bundesverwaltungsamt bestimmt (§ 89 d Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). 15 Die aufgewendeten Kosten sind allerdings nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des 8. Teils des Sozialgesetzbuchs entspricht (§ 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), wobei die Grundsätze gelten, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zurzeit des Tätigwerdens angewandt werden (§ 89 f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Die Aufgabenerfüllung entspricht jedoch nur dann dem genannten Gesetz, wenn sie rechtmäßig ist, so dass eine Erstattung ausscheidet, wenn und soweit die Jugendhilfe rechtswidrig war. 16 Im vorliegenden Fall war die Inobhutnahme des bereits volljährigen Hilfeempfängers rechtswidrig. 17 Gemäß § 42 SGB VIII ist nur die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen zulässig. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Unstreitig war die in Obhut genommene Person tatsächlich bereits älter als 18 Jahre. Der Umstand, dass das Jugendamt der Klägerin irrtümlich davon ausging, dass der Hilfeempfänger zum Zeitpunkt der Inobhutnahme noch nicht volljährig war, ist letztlich der Sphäre der Klägerin zuzuordnen und kann nicht zu einer Kostenverlagerung auf den Beklagten führen. Entgegen der Ansicht der Klägerin war dieser als Trägerin der Jugendhilfe verpflichtet, die Voraussetzungen für die Erbringung von Jugendhilfe in eigener Verantwortung zu klären und erst dann entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Dazu besteht insbesondere in Fällen von jungen ohne Ausweispapiere eingereisten Asylbewerbern Anlass, da in diesen Fällen kein verlässlicher Nachweis des Alters des Betreffenden vorliegt. Deshalb ist es in diesen Fällen unumgänglich, sich zu Beginn der Maßnahme einen eigenen Eindruck von dem Wahrheitsgehalt der Angaben des Hilfesuchenden zu verschaffen (vgl. VG Münster, Urteil vom 18. Februar 2005 – 9 K 58/03 –, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 – 5 C 24/05 –, juris). Hätte die Klägerin diese Befragung gleich zu Beginn der Maßnahme durchgeführt, hätte sie bereits zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis erlangt, dass die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 8 SGB VIII nicht vorliegen und die Maßnahme unterlassen. 18 Sofern die Klägerin die Inobhutnahme durch die EAC durchführen lässt, ist sie dennoch gehalten, die Feststellung des Alters der betroffenen Person durch Mitarbeiter ihres Jugendamtes bei der Aufnahme durchführen zu lassen. 19 Dem steht nicht entgegen, dass der Klägerin gemäß § 20 SGB X Ermessen hinsichtlich der Organisation der Aufnahme und Inobhutnahme unbegleiteter Minderjähriger eingeräumt ist. Da die Veranlassung einer Inobhutnahme nur bei Minderjährigkeit der betroffenen Person zulässig ist, ist es zwingend erforderlich, die notwendige Maßnahme unmittelbar im Zusammenhang mit der Einleitung der Inobhutnahme zu treffen, das Ermessen der Klägerin ist soweit reduziert. Dies muss die Klägerin bei der Ausgestaltung der Einleitung einer Inobhutnahme berücksichtigen, etwa durch die Organisation eines Bereitschaftsdienstes entsprechend vorgebildeter Mitarbeiter des Jugendamtes. Hätte sich die Klägerin hierdurch bereits am 4. Juli 2012 Gewissheit über die Volljährigkeit des Betroffenen verschafft, hätte sie erkannt, dass die Voraussetzungen einer Inobhutnahme nicht vorliegen und das Entstehen der nunmehr geltend gemachten Kosten wäre vermieden worden. Der Umstand, dass die Klägerin – eine an sich mögliche – rechtzeitige Aufklärung der Altersfrage unterlassen hat, kann daher nicht zu einer Kostenverlagerung auf den Beklagten führen. Insoweit liegt das Risiko zu Unrecht eine Hilfeleistung an einen bereits Volljährigen und damit im Sinne des § 42 SGB VIII nicht mehr Hilfebedürftigen zu erbringen, allein im Verantwortungsbereich des handelnden Jugendhilfeträgers. Dabei sind im vorliegenden Fall zwar nur geringe Kosten entstanden. Dies kann jedoch etwa in den Fällen, in denen eine sofortige ärztliche Behandlung erforderlich ist, ganz anders sein. 20 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskostenfreiheit besteht gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht. 21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 ZPO. 22 Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 07.05.2015 23 Der Streitwert wird auf 255,92 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).