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Urteil

1 K 1092/16.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2017:0412.1K1092.16.00
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, den sie in dem Verfahren 1 K 663/15.MZ in der mündlichen Verhandlung am 12. April 2016 geschlossen haben. 2 Die Beklagte betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb in H.-S. und begehrte von dem Kläger ursprünglich im vorgenannten Klageverfahren die Gewährung der Betriebsprämie und Umverteilungsprämie für das Jahr 2014 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 „mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [...]“.Dieser Antrag muss gemäß Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jedes Jahr erneut gestellt und vollständig bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. 3 Am 22. Juli 2014 gab der Ehemann der Beklagten – insoweit besteht zwischen den Beteiligten Übereinstimmung – den „Antrag Agrarförderung 2014“ persönlich bei einem Mitarbeiter des Landkreises ab. Beantragt wurde damit die Gewährung der Betriebsprämie und der Umverteilungsprämie 2014. Mit Bescheiden vom 29. Dezember 2014 lehnte der Kläger die Gewährung der Betriebsprämie und der Umverteilungsprämie für das Jahr 2014 ab. Begründet wurde dies in beiden Bescheiden damit, dass der Antrag im Jahr 2014 mit mehr als 25 Kalendertagen Verspätung eingereicht worden sei. Außerdem sei die gemeldete Fläche um 2,77 ha größer als die durch Verwaltungs- und Vorortkontrolle ermittelte Fläche von 22,95 ha. Die Abweichung betrage mehr als 3% oder 2 ha und weniger als 20%. Die Aktivierungsfläche betrage daher nur 17,41 ha. 4 Hiergegen legte die Beklagte mit Schreiben vom 27. Januar 2015, eingegangen am 28. Januar 2015, Widerspruch ein. Diesen begründete sie mit Schreiben vom 19. März 2015 dahingehend, dass der Antrag „Agrarförderung 2014“ entgegen der Annahme des Landkreises rechtzeitig eingereicht worden sei, was sie durch die Zeugenaussage ihres Ehemanns G. M. und verschiedene Umstände sicher belegen könne. Ihr Ehemann habe den Antrag am 14. Mai 2014 gegen 22:00 Uhr in den Nachtbriefkasten des Klägers eingeworfen. Erst auf Anfrage in einem anderen Zusammenhang sei ihrem Mann mitgeteilt worden, dass beim Landkreis kein Antrag auf Agrarförderung 2014 vorliege. Auf Empfehlung eines dortigen Mitarbeiters sei der Antrag daraufhin nochmals gestellt worden. 5 Die Widersprüche der Beklagten wurden durch Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2015 – zugestellt am 30. Juni 2015 – zurückgewiesen. Dieser wurde damit begründet, dass die Beklagte nicht plausibel und glaubhaft habe nachweisen können, dass sie den Antrag auf Agrarförderung 2014 fristgerecht abgegeben habe. 6 Die Beklagte erhob am 29. Juli 2015 hiergegen Klage, der der damals beklagte Landkreis im Wesentlichen unter Verweis auf den ergangenen Widerspruchsbescheid entgegengetreten ist. Er trug ergänzend vor, dass der interne Postlauf durch Dienstanweisung zuverlässig geregelt sei. Es sei aufgrund der Vielzahl der Anträge nicht möglich, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Einzelfälle erinnerten. Der Antrag sei auf farbiges Papier vorgedruckt gewesen und daher eindeutig der zuständigen Organisationseinheit innerhalb der Verwaltung zuzuordnen gewesen. 7 Das Verwaltungsgericht hat in seiner Sitzung vom 12. Juli 2016 den Zeugen G. M. zu dem Beweisthema vernommen, ob der Antrag auf Agrarförderung 2014 am 14. Mai 2014 bei der Verwaltung des Landkreises eingeworfen worden sei. Nachdem die Kammer den Beteiligten eröffnete, dass sie die Ausführungen des Ehemanns der Beklagten für glaubhaft halte, so dass die Klage voraussichtlich Erfolg haben werde, haben die Beteiligten zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich geschlossen, wobei die umgekehrten Parteirollen zum hiesigen Verfahren zu beachten sind: 8 1. Der Beklagte verpflichtet sich, über den Antrag auf Gewährung einer Betriebsprämie und der Umverteilungsprämie für das Jahr 2014 nach den Maßgaben dieses Protokolls neu zu bescheiden. 9 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. 10 3. Der Vergleich wird wirksam, wenn er nicht bis zum 29. Juli 2016, 12:00 Uhr, Eingang bei Gericht, von einem der Beteiligten widerrufen worden ist. 11 Da ein Widerruf bei dem Gericht in der Folgezeit nicht feststellbar war, stellte die Kammer das Verfahren nach dem Stichtag ein. Im Zuge des anschließenden Kostenfestsetzungsverfahrens legte der Kläger mit Schreiben vom 5. September 2016 „Beschwerde“ ein und verwies dazu auf eine als Anlage beigefügte Widerrufserklärung (Ausdruck einer E-Mail). Diese E-Mail ist datiert auf den 28. Juli 2016, 12:01 Uhr und enthält als Absender den zuständigen Mitarbeiter des Landkreises, als E-Mailadresse des Empfängers ist „vps@mail.rlp.de“ angegeben. 12 Der Vorsitzende der erkennenden Kammer wies den Kläger sodann mit Schreiben vom 9. September 2016 darauf hin, dass dieser „Widerruf“ des Vergleichs erstmalig im Zuge der Beschwerde am 5. September 2016 bei Gericht eingegangen und somit ein fristgerechter Widerruf nicht erfolgt sei. Der Vertreter des Landkreises trug daraufhin vor, dass mit dem Verwaltungsgericht bereits im Vorfeld beanstandungsfrei auf dem verwendeten elektronischen Wege kommuniziert worden sei. Die von ihm für den Widerruf genutzte E-Mailadresse sei zuvor vom Gericht ihm gegenüber stets als Absenderadresse verwendet worden. Er habe daher auf den fristgerechten Eingang seines Widerrufs bei Gericht vertrauen dürfen. 13 Die Kammer hat sodann weitere Untersuchungen getätigt und dem Kläger daraufhin mitgeteilt, dass nach Prüfung durch die IT-Abteilung und Rücksprache bei dem IT-Dienstleister kein Eingang des Widerrufs des Beklagten innerhalb der Frist auf Seiten des Verwaltungsgerichts feststellbar gewesen sei. Ursache hierfür sei die Verwendung einer falschen E-Mailadresse; die vom Kläger genutzte Adresse könne nicht als Empfängeradresse verwendet werden. 14 Im Anschluss hat die Kammer auf Antrag des Klägers das Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 K 1092/16 fortgeführt und am 12. April 2017 hierzu mündlich verhandelt. 15 Der Kläger beantragt nunmehr, 16 festzustellen, dass der Vergleich vom 12. Juli 2016 (1 K 663/15.MZ) wirksam, d.h. rechtzeitig und formgerecht, widerrufen worden ist. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen. 20 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) und Klage auf Fortführung des Verfahrens ist unbegründet. 22 Das Verfahren 1 K 663/15.MZ ist durch den von den Beteiligten am 12. Juli 2016 geschlossenen gerichtlichen Vergleich rechtskräftig beendet worden, weshalb eine Entscheidung über die dort gestellten Sachanträge nicht mehr erfolgen kann. Der Vergleich ist nicht durch Widerruf eines Beteiligten unwirksam geworden, insbesondere hat der Landkreis als Beklagter des Ausgangsverfahrens den Vergleich nicht fristgerecht widerrufen. Das Fristende für den Widerruf wurde eindeutig in dem Vergleich vom 12. Juli 2016 definiert und nicht mit Bedingungen versehen. Fristende war demnach am 29. Juli 2016 um 12 Uhr und maßgeblich hierfür war der Eingang einer Erklärung bei Gericht. 23 Innerhalb dieser Frist ist bei Gericht kein Widerruf des Klägers, insbesondere nicht in elektronischer Form, eingegangen. Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht nach § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO dann zugegangen, wenn es in der durch Rechtsverordnung bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. 2015, 175) regelt diese Bestimmungen näher. 24 Gemäß § 2 Abs. 1 ERVLVO ist für die Entgegennahme elektronischer Dokumente die elektronische Poststelle der betreffenden Gerichte und Staatsanwaltschaften bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.erv.justiz.rlp.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Auf dieser Internetseite ist eine Liste mit sämtlichen E-Mail-Adressen von Postfächern der angeschlossenen Gerichte abrufbar. Die Einreichung erfolgt gemäß § 2 Abs. 2 ERVLVO durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. 25 Für die ordnungsgemäße Übermittlung an das Verwaltungsgericht Mainz in elektronischer Form ist auf den Hinweisseiten als alleiniges Empfängerpostfach im Sinne des § 2 Abs. 1 ERVLVO die Adresse „vps.vgmz@poststelle.rlp.de“ angegeben (https://vgmz.justiz.rlp.de/de/themen/elektronischer-rechtsverkehr). Der Kläger verwendete jedoch nach eigenen Angaben die E-Mailadresse „ vps@mail.rlp.de “ für den Versand des Widerrufs, die ihm zuvor als Absenderadresse im System angezeigt worden sei. 26 Der Server für diese verwendete Adresse gehört jedoch nicht zum Verwaltungsgericht, sondern nach den Ermittlungen der Kammer zum Landesbetrieb Daten und Information (LDI), der als IT-Dienstleister für das Land Rheinland-Pfalz fungiert und in dieser Eigenschaft technisch der Betreiber des rlp-Netzes ist (siehe https://ldi.rlp.de/de/kompetenzen/kommunikation/rlp-netz/). Da jedoch – wie ausgeführt – zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ausdrücklich nur die elektronische Poststelle der betreffenden Gerichte bestimmt wurde, war gemäß § 55a Abs. 2 VwGO kein wirksamer Zugang erfolgt. Nach der Überprüfung durch den LDI und die IT-Abteilung des Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts ist zudem ein dortiger Eingang der E-Mail des Beklagten mit dem genannten Inhalt eines Widerrufs nicht feststellbar gewesen. Es konnte demnach auch – eine solche Obliegenheit einmal unterstellt – insbesondere keine Weiterleitung einer solchen E-Mail von dem LDI an das Verwaltungsgericht erfolgen. Der Kläger könnte damit allenfalls die Absendung des Widerrufsschreibens – auch dies wird im Rechtssinne grundsätzlich durch einen Ausdruck nicht belegt – jedoch keinesfalls dessen fristgerechten Zugang bei dem Verwaltungsgericht nachweisen. 27 Der Kläger hat zudem den Widerruf auch nicht in der rechtlich gebotenen Form versandt bzw. diesen Versand nicht belegen können. Hierzu wäre nach § 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVLVO eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich gewesen. Der Kläger trägt jedoch bereits nicht vor, dass er eine solche Signatur verwendete oder diese Signatur später nachholte. Aus der in Kopie vorgelegten E-Mail konnte die Verwendung einer solchen Signatur nicht belegt werden, der Vertreter des Klägers konnte in der mündlichen Verhandlung auch keine (generelle) Nutzung von Signaturkarten darlegen und auch nicht die konkrete Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur für den streitgegenständlichen Vorgang nachweisen. 28 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO war dem Kläger nicht zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO wäre bei Versäumung der Frist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen gewesen. Sofern der Antrag auf Fortführung des Klägers konkludent auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthalten hat – für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen besteht aus den nachgenannten Gründen ebenfalls kein Anlass –, ist diesem Antrag nicht nachzukommen. 29 Eine Wiedereinsetzung im Sinne des § 60 VwGO ist bereits grundsätzlich bei einem Prozessvergleich mit Widerrufsvorbehalt nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72/99 -, NVwZ-RR 2000, 255; OVG NRW, Urteil vom 21. März 1977 - X A 1008/76 -, NJW 1978, 181). Ein Prozessvergleich im Sinne des § 106 VwGO ist ein Vertrag zwischen den Parteien und hat nach der Rechtsprechung eine Doppelnatur dergestalt, dass er auf der einen Seite materielle Rechte gestaltet und damit einen privatrechtlichen Vertrag darstellt. Als solcher wird sein Inhalt allein von den Parteien bestimmt; diese treffen somit auch bei einem Widerrufsvorbehalt die entsprechenden Fristenregelungen. Auf der anderen Seite ist er aber ein Prozessvertrag, der einen Rechtsstreit unmittelbar – ggf. nach Fristablauf – beendet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 – 4 B 175/93 –, Buchholz 310 § 106 VwGO Nr 17; BVerwG, Urteil vom 28. März 1962 – V C 100/61 – NJW 1994, 2306; Ortloff, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 106 VwGO Rn. 27 [Oktober 2016]) oder es werden je nach Vereinbarung auch nur Teile eines anhängigen Rechtsstreits beigelegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Februar 1987 – 15 CE 86.03680 –, juris). 30 Demgegenüber bezieht sich die Regelung des § 60 VwGO ausschließlich auf gesetzliche Fristvorschriften und nicht auf vertraglich vereinbarte Fristen, wie sie der Vergleich nach § 106 VwGO enthält. In Betracht kommt allenfalls eine analoge Anwendung des § 60 VwGO, wenn die Parteien im Zuge ihrer Vertragsfreiheit wollten, dass der Vergleich unter Einbeziehung dieser Regelung geschlossen wird. Ob die Beteiligten über die Anwendung einer von den allgemeinen Vorschriften abweichenden Regelung wie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt verfügen dürfen, kann hier dahinstehen. Denn zum einen gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Beteiligten diese Vorschrift in den Vergleich miteinbeziehen wollten. Zum anderen lägen die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung selbst bei Anwendung des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO analog nicht vor. 31 Die Wiedereinsetzung nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass ein Beteiligter ohne Verschulden daran gehindert war, eine Prozesshandlung innerhalb der bestimmten Frist vorzunehmen. Verschulden ist gegeben, wenn der Beteiligte die Obliegenheit, seine prozessualen Interessen fristgerecht wahrzunehmen, verletzt und so zurechenbar entgegen seiner Interessen handelt (vgl. nur Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 60 Rn. 18 [Oktober 2016]). 32 Der Kläger trägt hiernach auch im Rahmen des Zugangs nach § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 55a, Rn. 13; siehe schon Viefhues, NJW 2005, 1009 [1011]) grundsätzlich das Risiko des form- und fristgerechten Zugangs seines Widerrufs bei Gericht. Er musste alles Erforderliche tun, um einen ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Eingang des Widerrufs bei Gericht zu veranlassen. Diese Obliegenheit hat der Kläger vorliegend bereits durch die Verwendung einer nicht zutreffenden E-Mailadresse verletzt. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, die richtige Adresse herauszufinden, was insbesondere aufgrund der Umstände auch geboten war. Denn der Kläger verwendete die E-Mailadresse offenbar erstmalig als Empfängeradresse. Die Anzeige dieser Adresse seitens des Gerichts als „Absenderadresse“ bedeutet nicht, dass diese Adresse auch als gültige Empfangsadresse verwendet werden kann, da sich bei einer Antwort aus dem System der virtuellen Poststelle (VPS) die richtige Antwortadresse regelmäßig öffnet. Es obliegt daher dem Kläger bei Verwendung eines Outlook-Postfaches außerhalb des VPS-Systems sich die für den elektronischen Rechtsverkehr gültige Adresse zu beschaffen und nicht darauf zu vertrauen, dass die angezeigte Absenderadresse des Gerichts der (freigeschalteten) Empfangsadresse entspricht. Ebenso hat auch bei einer Absendung auf dem „klassischen“ Postweg stets der Absender die Pflicht, sich die richtige Adresse zu besorgen. Geht etwa ein Schriftstück im Einflussbereich eines Postdienstleisters verloren, so setzt die Annahme fehlenden Verschuldens des Absenders voraus, dass die Absendung der Sendung und die zutreffende Adressierung glaubhaft gemacht werden (OVG Bremen, Urteil vom 14. März 2017 – 2 B 9/17 –, juris m.w.N). Ebenso sind etwa bei Versendung mit Faxgeräten kurze Zeit vor Fristablauf ggf. besondere Vorsichtsmaßnahmen im Hinblick auf die technische Umsetzung des Sendevorgangs und der Fristwahrung zu treffen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 9 BN 2/14 –, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr 276 mit Anm. Steinkühler, jurisPR-BVerwG 20/2015 Anm. 1). 33 Naheliegende Vorkehrungen hat der Kläger hier indessen nicht getroffen. Er hat bereits nicht überprüft – was etwa durch einen Anruf möglich gewesen wäre –, ob seine versendete E-Mail bei Gericht eingegangen ist. Er trägt auch nicht vor, ob und ggf. welche vorgesehene Antwortmail bzw. Bestätigung er auf seine E-Mail erhalten hat, wobei es dem Standard des elektronischen Rechtsverkehrs in Rheinland-Pfalz entspricht, dass bei der Adressierung an vps@mail.rlp.de eine Antwort-Mail mit Hinweisen versendet wird. Dies hat die Kammer im Nachgang auf die Einwendungen des Klägers auch selbst simuliert (am 11. April 2017). Darauf erschien als Posteingang nach wenigen Sekunden die nachfolgende Meldung: 34 „Sie haben soeben eine Nachricht an die technische Absendeadresse der virtuellen Poststelle ( vps@mail.rlp.de ) gesendet. Ihre Nachricht kann nicht verarbeitet werden, hierzu erfolgt keine weitere Mitteilung. Eventuell haben Sie als Behördenmitarbeiter versucht, auf eine Nachricht zu antworten, die von einem nicht in der virtuellen Poststelle registrierten Benutzer gesendet wurde, bzw. von einem Benutzer, der keine Zugangseröffnung für Ihre Behörde erteilt hat. […] 35 Falls Sie als Bürger diese Nachricht erhalten haben: Nachrichten an die virtuelle Poststelle richten Sie bitte an die von den einzelnen Behörden veröffentlichten E-Mailadressen <Behörde>@poststelle.rlp.de. Sie können sich unter http://www.rlp-service.de als Nutzer der virtuellen Poststelle registrieren und eine Zugangseröffnung für rheinland-pfälzische Behörden erteilen. […] 36 Diese Nachricht wird nicht wiederholt. Falls Sie im Laufe des heutigen Tages weitere Nachrichten an 0317-VPS bzw. vps@mail.rlp.de senden, werden diese ebenfalls nicht verarbeitet, Sie erhalten jedoch keine weitere Fehlermeldung! […]“ 37 Ob und ggf. welche Antwort der Kläger auf die ungeeignet adressierte Mail erhalten hat, ist dem Gericht nicht bekannt gemacht worden. Insofern hat der Landkreis keine nachvollziehbaren Angaben gemacht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demgegenüber waren Nachforschungen zum Eingang des Widerrufs bei Gericht dem Kläger hier zumutbar und aufgrund der offenbar erstmaligen Verwendung der Adresse vps@mail.rlp.de sowie der Tatsache, dass er den Widerruf einen Tag vor Fristende abschickte, auch rechtlich geboten. 38 Die hiergegen unter anderem im Schriftsatz vom 15. September 2016 geäußerte Annahme, dass die „gesamte bisherige Korrespondenz“ mit dem Gericht auf diesem Wege erfolgt sei, ist dagegen unzutreffend. Vielmehr hat der Kläger in den Verfahren 1 K 663/15.MZ und 1 K 1092/165.MZ – ebenso wie in allen anderen vorherigen Verfahren der Kammer – das virtuelle Postfach zumeist nur passiv als Empfänger genutzt, also Nachrichten abgerufen, aber regelmäßig nicht aktiv gesendet. Dies gilt insbesondere aber für die Adresse vps@mail.rlp.de , die nach den eingeholten Auskünften der Kammer eben zu keinem Zeitpunkt als Adressierungsadresse eröffnet war und bei der wie zuvor bereits ausgeführt – standardisiert mit einer automatisch generierten Antwort-Mail auf die Unwirksamkeit der Einsendung und die Möglichkeiten der korrekten Versendung verwiesen wird. Die von der Kammer hierzu eingeholten Auskünfte des LDI bzw. der IT-Abteilung des Oberverwaltungsgerichts belegen zudem unzweifelhaft, dass eine wirksame Einreichung an die Adresse vps@mail.rlp.de zu keinem Zeitpunkt möglich war. 39 Schließlich hat der Kläger, wie bereits festgestellt, nicht nachgewiesen bzw. nicht einmal dargelegt, dass er die hier erforderliche qualifizierte elektronische Signatur verwendete. Die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags sind jedoch gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Nach § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen, was ebenfalls nicht geschehen ist, da nur eine nicht elektronisch signierte unterschriebene Kopie der E-Mail eingereicht worden ist. Insbesondere wurde das Schreiben vom 28. Juli 2016 (Bl. 122 der Gerichtsakte) auch nicht als Originaldatei dem Gericht zur Verfügung gestellt. Vor diesem Hintergrund ist eine Wiedereinsetzung aufgrund dieses Formverstoßes aber auch nicht ausnahmsweise von Amts wegen möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50; SächsOVG, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 3 B 60/17 –, juris sowie § 55a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Gericht trifft daher nur dann eine Hinweispflicht hinsichtlich einer fehlenden qualifizierten elektronischen Signatur, wenn das Dokument noch fristgerecht bei Gericht eingegangen und eine Nachholung der Signatur innerhalb der Frist noch möglich ist. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.