Beschluss
1 N 747/19.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2019:0923.1N747.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung wird abgelehnt. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 13. September 2019, die nach § 9 Abs. 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) erforderliche richterliche Erlaubnis zur Durchsuchung der Wohnung des Vollstreckungsschuldners zu erteilen, ist abzulehnen. Er ist zulässig, aber unbegründet. 2 Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 9 Abs. 1, Abs. 2, 65 LVwVG. Die Durchsuchung ist demnach zu gestatten, wenn die allgemeinen und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies ist hier nicht gegeben. 3 Es fehlt bereits an einer wirksamen Zwangsmittelandrohung. Die Vollstreckungsgläubigerin hat diese insoweit einschließlich Fristsetzung mit Schreiben vom 20. August 2019 (adressiert an den Bevollmächtigten des Vollstreckungsschuldners) dahingehend konkretisiert, dass der Hund „C.“ bis zum 26. August 2019 dem Tierheim N. zu übergeben sei und ansonsten unmittelbarer Zwang angewendet werde. Die Zwangsmittelandrohung auf Seiten 7 und 8 des Bescheids vom 18. April 2019 in Bezug auf die Sicherstellung des Hundes, an der im Hinblick auf deren Bestimmtheit (vgl. § 66 Abs. 3 LVwVG) bereits wesentliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit bestehen, ist damit als überholt anzusehen. 4 Die schriftliche Zwangsmittelandrohung ist indes nicht – wie in § 66 Abs. 6 LVwVG ausdrücklich gefordert – nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 LVwZG i.V.m. § 2 ff. VwZG an den Bevollmächtigten des Vollstreckungsschuldners als Empfangsberechtigten (vgl. § 7 Abs. 1 VwZG) oder dem Vollstreckungsschuldner selbst zugestellt worden und damit unwirksam. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass dem Bevollmächtigten des Vollstreckungsschuldners das Schreiben tatsächlich zugegangen ist, wie sich insbesondere aus dessen Empfangsbestätigung per E-Mail vom 19. September 2019 ergibt. Allerdings ist dadurch eine Heilung im Sinne von § 8 VwZG nicht eingetreten. 5 Es fehlt insoweit bereits an einem Zustellungswillen der Behörde als unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 6 B 65/05 –, NVwZ 2006, 943; Urteil vom 15. Januar 1988 – 8 C 8/86 –, NJW 1988, 1612 [1613]; Urteil vom 19. Juni 1968 – V C 198/62 –, BVerwGE 16, 162; Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 11. Auflage 2017, § 8 VwZG, Rn. 2; Danker, Verwaltungszustellungsgesetz, 1. Auflage 2012, § 8, Rn. 1; Smollich, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019, § 8 VwZG, Rn. 2; siehe zu § 189 ZPO: BGH, Beschluss vom 26. November 2002 – VI ZB 41/02 –, NJW 2003, 1192 [1193]). Demnach ist der ausdrückliche Wille, das Dokument förmlich zuzustellen, erforderlich (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. November 2002 – VI ZB 41/02 –, NJW 2003, 1192 [1193]; Ronellenfitsch, in: BeckOK VwVfG, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2018, § 8 VwZG, Rn. 5). Dahingehend ergeben sich hier aus dem Schreiben vom 20. August 2019 und dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsakte keine objektivierbaren Anhaltspunkte, dass eine förmliche Zustellung beabsichtigt war (siehe dazu auch SächsOVG, Beschluss vom 14. September 2010 – 5 A 595/08 –, BeckRS 2010, 54096). Dies folgt bereits daraus, dass weder auf dem Schreiben selbst – wie wohl auch sonst üblich – im Bereich des Adressfelds die konkrete Zustellungsart (etwa „per PZU“ oder „Gegen Empfangsbekenntnis“) angegeben worden ist noch eine anderweitige Zustellungsanordnung zu den Akten gelangt ist. Diese objektiven Umstände sind zur Überzeugung der Kammer maßgeblich; auf nachträgliche Aussagen von bei der Vollstreckungsgläubigerin tätigen Personen zum Zustellungswillen, die keine (objektive) Grundlage in den aktenkundigen Vorgängen haben, kommt es insoweit nicht an. 6 Die Sache liegt hier auch anders als bei der persönlichen Aushändigung des Schreibens durch einen Behördenmitarbeiter mit Vermerk des Zustellungsdatums auf dem übergegebenem Umschlag unter gleichzeitigem Verzicht auf Einholung eines Empfangsbekenntnisses (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 6 B 65/05 –, NVwZ 2006, 943), da dort aus dem Vermerk entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs. 1 VwZG ein Wille zur förmlichen Zustellung objektiv hervortrat, der demgegenüber – wie hier – bei Übersendung eines Schreibens mit einfacher Post nicht ohne weitere Indizien angenommen werden kann. Bei einer zu weitreichenden Interpretation der Heilungsvorschriften würden zudem auch die Zustellungsnormen erheblich entwertet und deren Schutzzweck unterlaufen. 7 Insgesamt war daher nicht von einem hinreichenden Zustellungswillen auszugehen, sodass eine Heilung gemäß § 8 VwZG auszuscheiden hatte und der Antrag mangels wirksamer Zwangsmittelfestsetzung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen war.