Beschluss
1 L 310/20.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2020:0528.1L310.20.MZ.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 2 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2006 – 1 C 4/05 –, juris Rn. 2; vgl. hierzu auch: VGH BW, Beschluss vom 26. Juli 2011 – 10 S 1368/10 –, juris Rn. 2). Kann der Verfahrensausgang anhand einer lediglich summarischen Prüfung nicht prognostiziert werden – sind also die Erfolgsaussichten offen –, entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten zwischen den Beteiligten entsprechend § 155 Abs. 1 VwGO angemessen zu verteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2006, a.a.O., juris Rn. 4). Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, da die Antragstellerin mit ihrem zuletzt gestellten Antrag bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich Erfolg gehabt hätte und der Antragsgegner im Übrigen dem Begehren der Antragstellerin durch Änderung der streitgegenständlichen Vorschriften abgeholfen hat. 3 Die Antragstellerin hatte ursprünglich mit Schriftsatz vom 29. April 2020 beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO festzustellen, dass sie vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache berechtigt ist, ihre Nachhilfeschulen in denjenigen Standorten zu betreiben, die in der beigefügten Anlage aufgeführt sind. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 3 der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 17. April 2020 – 4. CoBeLVO – war die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich untersagt. Am 3. Mai 2020 trat die Fünfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 30. April 2020 – 5. CoBeLVO – in Kraft. Diese regelte in § 2 Abs. 1 Nr. 3 weiterhin die (grundsätzliche) Untersagung der Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. Abweichend davon sah jedoch Absatz 3 Nr. 4 der Vorschrift vor, dass „Bildungsangebote in Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich zur Vorbereitung auf den Erwerb von Schulabschlüssen“ zulässig sind, soweit mindestens dem „Hygienplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ vom 21. April 2020, veröffentlicht auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung vergleichbare Anforderungen eingehalten werden, insbesondere ein Mindestabstand von 1,5 Metern. Da der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 6. Mai 2020 zum Ausdruck gebracht hatte, dass die 5. CoBeLVO seiner Auffassung nach lediglich Nachhilfeleistungen für Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen erlaube, stellte die Antragstellerin ihren Antrag mit Schriftsatz vom 11. Mai 2020 dahingehend um, dass im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO festgestellt werden soll, dass sie vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache berechtigt ist, ihre Nachhilfeschulen auch für Schülerinnen und Schüler, die nicht eine Abschlussklasse besuchen, in denjenigen Standorten zu betreiben, die in der beigefügten Anlage aufgeführt sind. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Betriebs der Nachhilfeschulen für Schülerinnen und Schüler, die eine Abschlussklasse besuchen, erklärte die Antragstellerin den Rechtsstreit für erledigt. Nachdem am 13. Mai 2020 die Sechste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2020 – 6. CoBeLVO – in Kraft getreten ist und gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 der Verordnung Angebote in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen bei Einhaltung der entsprechenden Hygieneanforderungen – ohne weitere Einschränkungen – zulässig waren, erklärte die Antragstellerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; der Antragsgegner stimmte der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast zu. 4 Der von der Antragstellerin zuletzt gestellte Antrag hätte ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses in Gestalt der 6. CoBeLVO, wonach der Betrieb der Nachhilfeschulen der Antragstellerin – bei Einhaltung gewisser Hygieneanforderungen – unstreitig zulässig ist, voraussichtlich Erfolg gehabt. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob die 5. CoBeLVO auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruht (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 29. April 2020 – 1 L 273/20 –, juris Rn. 25 ff.). Denn nach Auffassung des Gerichts führt selbst eine Anwendung von § 2 Abs. 3 Nr. 4 der 5. CoBeLVO dazu, dass die Antragstellerin zum Betrieb ihrer Nachhilfeschulen unabhängig davon berechtigt war, ob die jeweiligen Schülerinnen und Schüler Abschlussklassen besuchen oder nicht. Die seitens des Antragsgegners angewandte Auslegung der Vorschrift dürfte – worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist – mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar sein (zur Unzulässigkeit einer die Wortlautgrenze überschreitenden Auslegung vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 1 B 132/17 –, juris Rn. 9; VGH BW, Urteil vom 25. Februar 2019 – 4 S 1238/17 –, Rn. 25 - 27, juris). Auf einen Schulabschluss bereiten sich zweifellos nicht nur die Schülerinnen und Schüler vor, die (bereits) eine Abschlussklasse besuchen. Vielmehr beginnt die Vorbereitung auf einen Schulabschluss bereits mit dem Schuleintritt, also dem Besuch der ersten Klasse. Die in § 2 Abs. 3 Nr. 4 der 5. CoBeLVO verwendete Formulierung „zur Vorbereitung auf den Schulabschluss“ sollte nach Auffassung des Gerichts daher lediglich der Abgrenzung von Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich zu schulischen und nichtschulischen Zwecken dienen; lediglich erstere sollten während der Geltungsdauer der 5. CoBeLVO erlaubt sein. Diese Auslegung dürfte letztlich – worauf die Antragstellerin ebenfalls hinweist – auch deshalb geboten sein, weil die 5. CoBeLVO in § 5 Abs. 1 Satz 4 von „Abschlussklassen und qualifikationsrelevanten Klassen- und Jahrgangsstufen“ spricht“ und damit letztlich selbst zwischen Bildungsangeboten für „Abschlussklassen“ und solchen „zur Vorbereitung auf den Schulabschluss“ differenziert. Einer Zulässigkeit des Betriebs der Nachhilfeschulen der Antragstellerin für Schülerinnen und Schüler aller Schulklassen dürfte (zumindest) bei summarischer Prüfung auch nicht entgegen gestanden haben, dass § 2 Abs. 3 Nr. 4 der 5. CoBeLVO als zusätzliche Voraussetzung die Einhaltung von mindestens dem „Hygienplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ vom 21. April 2020 in seiner jeweils geltenden Fassung vergleichbaren Anforderungen, insbesondere eines Mindestabstands von 1,5 Metern forderte. Die Antragstellerin hatte bereits mit ihrer Antragsschrift vom 29. April 2020 ein – auf den 17. April 2020 datiertes – Hygieneschutzkonzept vorgelegt (Bl. 18 d.A.) und dieses nach Einführung der sogenannten Maskenpflicht in Rheinland-Pfalz entsprechend überarbeitet (vgl. https://www..... /; zuletzt abgerufen am 28. Mai 2020). Soweit der Antragsgegner insoweit moniert hat, dass sich aus dem Hygienekonzept nicht ergebe, dass Oberflächen von Türen, Türgriffen, Tischen, Stühlen etc. „mehrmals täglich“ zu reinigen wären, ist zu berücksichtigen, dass es in dem „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ (Stand: 20. Mai 2020, abrufbar unter https://corona.rlp.de/fileadmin/bm/Bildung/Corona/3._Hygieneplan_Corona_Schulen_Stand_20.05.2020.pdf; zuletzt abgerufen am 28. Mai 2020 [die älteren Fassungen waren online nicht mehr abrufbar]) auf Seite 6 f. (lediglich) heißt, dass z.B. Türklinken und Griffe, Tische, Stühle etc. „besonders gründlich und in stark frequentierten Bereichen täglich gereinigt werden“ sollten. 5 Soweit die Antragstellerin das Verfahren bereits mit Schriftsatz vom 11. Mai 2020 teilweise – nämlich soweit es um die Zulässigkeit des Betriebs der Nachhilfeschulen für Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen ging – für erledigt erklärt hat, hat ebenfalls der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Annahme des Antragsgegners, es liege insoweit eine (verschleierte) Antragsrücknahme vor (vgl. zur verschleierten Antrags-/Klagerücknahme Peters/Axer, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 92 Rn. 7), kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die Antragstellerin mit der teilweisen Erledigungserklärung auf die seit ihrer Antragstellung am 29. April 2020 geänderte Verordnungslage sowie die mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Antragsgegners betreffend die Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 4 der 5. CoBeLVO reagiert hat. Die Kostentragungspflicht des Antragsgegners ergibt sich insoweit aus dem Umstand, dass der Antragsgegner mit dem (vorzeitigen) Außerkraftsetzen der 4. CoBeLVO unter gleichzeitiger Einführung der 5. CoBeLVO mit den veränderten Regelungen zur Öffnung von privaten Bildungseinrichtungen dem Begehren der Antragstellerin – im Grunde ganz, aus seiner Sicht zumindest teilweise (vgl. dazu oben) – abgeholfen hat. Auch wenn der Antragsgegner einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem hiesigen Verfahren und der Änderung der streitgegenständlichen Vorschriften bestreitet, trägt er hierzu jedenfalls im Schriftsatz vom 18. Mai 2020 vor, dass die Neuregelungen in der 5. CoBeLVO auf die „relativ positive Entwicklung der COVID-19-Pandemie“ zurückzuführen seien. Der Antragsgegner räumt damit im Ergebnis ein, dass die Maßnahme nach § 2 Satz 1 Nr. 3 der 4. CoBeLVO (im Allgemeinen) zwischenzeitlich unverhältnismäßig geworden und eine entsprechende Lockerung in der 5. CoBeLVO notwendig gewesen ist. Zwar ist die positive Entwicklung der COVID-19-Pandemie, die hier nicht in Abrede gestellt wird, zweifelsfrei auch durch das Verhalten bzw. die bisherigen Einschränkungen aller Bürgerinnen und Bürger bedingt und damit grundsätzlich auch der Sphäre der Antragstellerin zuzurechnen (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 6. Juni 1969 – 2 B 8/69 –, NJW 1969, 1922 [1922 f.]). Die Antragstellerin war jedoch – insbesondere aufgrund des dem Antragsgegner bei der Bewertung der Gefährdungslage zustehenden Prognose- bzw. Einschätzungsspielraums – nicht in der Lage, die (konkreten) rechtlichen Auswirkungen der positiven Entwicklung der Pandemie bzw. den (genauen) Zeitpunkt etwaiger Lockerungen abzusehen. Dieser Aspekt gilt vorliegend in besonderem Maße, weil die 4. CoBeLVO ursprünglich erst mit Ablauf des 6. Mai 2020 außer Kraft treten sollte (vgl. § 16 der Verordnung). Der Antragsgegner selbst ist damit im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (17. April 2020) im Rahmen seines Prognose- bzw. Einschätzungsspielraums davon ausgegangen, dass die dort geregelten Maßnahmen (mindestens) bis zum 6. Juni 2020 notwendig sind, was die Antragstellerin letztlich jedenfalls mitursächlich zu dem vorliegenden Eilrechtsschutzantrag bewegt haben dürfte. Würde die Antragstellerin als Normbetroffene in einer solchen Situation mit den Kosten des Verfahrens belastet werden, würde dies zu einem vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG nicht hinnehmbaren Kostenrisiko der Antragstellerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren führen. 6 Nach alledem waren die Kosten des Verfahrens insgesamt dem Antragsgegner aufzuerlegen. 7 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Da es sich bei dem Betrieb von Nachhilfeschulen um die Ausübung eines Gewerbes handelt, ist es sachgerecht – mangels spezieller Ziffern zum Infektions- bzw. Gesundheitsschutz – auch insoweit die entsprechenden Ziffern des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zum Wirtschaftsverwaltungsrecht heranzuziehen (hier: Ziffer 54.2.1); das darin abgebildete wirtschaftliche Interesse dürfte insoweit unabhängig von der Rechtsgrundlage für die (vorübergehende) Gewerbeschließung maßgeblich sein. Eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf den Eilrechtsschutz war wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).