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Urteil

3 K 1526/11.MZ

VG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2012:0502.3K1526.11.MZ.0A
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Leitsätze
1. Soll-Regelungen in einem Raumordnungsplan können die Qualität eines Zieles der Raumordnung haben, wenn sie eine Regel-Ausnahme-Struktur enthalten und ihnen entnommen werden kann, dass der Plangeber neben der Regel auch die Ausnahme mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festgelegt hat.(Rn.39) 2. Dies ist gegebenenfalls im Wege der Auslegung anhand der Planakten zu ermitteln.(Rn.39) 3. Die Darstellung eines Flächennutzungsplans wird nicht allein deshalb funktionslos, weil der Planungsträger geänderte Planungsvorstellungen entwickelt und erste Planschritte auf den Weg gebracht hat.(Rn.30) 4. Die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB setzt voraus, das Ziele der Raumordnung Darstellungen enthalten, die einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB entsprechen und im Raumordnungsplan entsprechend den allgemeinen Planungsgrundsätzen abgewogen wurden.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll-Regelungen in einem Raumordnungsplan können die Qualität eines Zieles der Raumordnung haben, wenn sie eine Regel-Ausnahme-Struktur enthalten und ihnen entnommen werden kann, dass der Plangeber neben der Regel auch die Ausnahme mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festgelegt hat.(Rn.39) 2. Dies ist gegebenenfalls im Wege der Auslegung anhand der Planakten zu ermitteln.(Rn.39) 3. Die Darstellung eines Flächennutzungsplans wird nicht allein deshalb funktionslos, weil der Planungsträger geänderte Planungsvorstellungen entwickelt und erste Planschritte auf den Weg gebracht hat.(Rn.30) 4. Die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB setzt voraus, das Ziele der Raumordnung Darstellungen enthalten, die einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB entsprechen und im Raumordnungsplan entsprechend den allgemeinen Planungsgrundsätzen abgewogen wurden.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten positiven Bauvorbescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für den vom Kläger begehrten positiven Bauvorbescheid ist § 72 der Landesbauordnung – LBauO –. Danach kann der Bauherr vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen. Dieser ist, wie der in § 72 Satz 3 LBauO enthaltene Verweis auf § 70 LBauO zeigt, nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn dem Vorhaben des Klägers stehen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen; es verstößt nämlich gegen § 35 BauGB. Bei dem geplanten Altenteilerhaus handelt es sich zwar um ein privilegiertes Vorhaben i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (1). Es kann jedoch nicht zugelassen werden, denn ihm steht der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegen, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (2). (1) Das Vorhaben des Klägers ist ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, denn es soll auf einem Teil der Parzellen xxx/6 und yyy/4 verwirklicht werden, der ausweislich der in den Verwaltungsakten befindlichen Planunterlagen nicht mehr am Bebauungszusammenhang der Ortslage von O. teilnimmt, sondern im Außenbereich liegt, und es dient einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und nimmt nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben gehören grundsätzlich auch sogenannte Altenteiler- oder Austragshäuser (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1983 – 4 C 72.80 –, NVwZ 1985, 183 = juris [Rdnr. 10]), jedenfalls bei einem Vollerwerbsbetrieb (vgl. Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 35 rdnr. 17). Voraussetzung ist jedoch, dass ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit der land- oder forstwirtschaftlichen Hofstelle besteht (vgl. Urteil der Kammer vom 1. April 2009 – 3 K 965/08.MZ [m.w.N.]) und es dem notwendigen Generationenwechsel zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, a.a.O. S. 183 = juris [Rdnr. 10]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das geplante Altenteilerhaus soll in unmittelbarer Nähe zu dem im Vollerwerb betriebenen Weinbaubetrieb des Klägers auf dem Betriebsgrundstück errichtet werden und dem Kläger im Hinblick auf den sich abzeichnenden Eintritt seiner Tochter in den Betrieb als Wohnraum dienen. Unerheblich ist insoweit, dass lediglich das geplante Altenteilerhaus im Außenbereich liegt, während sich die landwirtschaftliche Hofstelle selbst in der bebauten Ortslage der Beigeladenen befindet. Wie dem Wortlaut von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu entnehmen ist, setzt der Privilegierungstatbestand dieser Vorschrift lediglich voraus, dass das dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich belegen ist, nicht aber der Betrieb selbst. (2) Das Vorhaben des Klägers kann im Außenbereich jedoch nicht zugelassen werden, denn ihm steht der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegen. Es widerspricht nämlich den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde G.-A., der an der betreffenden Stelle eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ darstellt. Diese Darstellung verstößt nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB (a) und ist auch nicht funktionslos geworden (b). Sie kann dem Vorhaben des Klägers auch entgegengehalten werden (c). Die Zulässigkeit eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens hängt nach § 35 Abs. 1 BauGB u.a. davon ab, dass ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Aus dem Erfordernis, dass öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben nicht entgegenstehen dürfen, folgt, dass ungeachtet der gesetzgeberischen Wertung, Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB vorzugsweise dem Außenbereich zuzuweisen, diese nicht uneingeschränkt im Außenbereich zulässig sind. Allerdings führt nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange zur Unzulässigkeit von privilegiert zulässigen Vorhaben. Darin unterscheiden sich die privilegierten von den sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Die Beantwortung der Frage, ob öffentliche Belange einem Vorhaben entgegenstehen, setzt eine Abwägung voraus, und zwar nicht eine planerische Abwägung, sondern eine nachvollziehende Abwägung zwischen dem jeweils berührten öffentlichen Belang und dem Interesse des Antragstellers an der Verwirklichung des Vorhabens. Ob sich die öffentlichen Belange im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden Abwägung mit dem Vorhaben, zu dem es konkret in Beziehung zu setzen ist. Innerhalb dieser Beziehung ist dem gesteigerten Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB) gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. August 2005 – 4 C 13.04 –, NVwZ 2006, 87, 90 = juris [Rdnr. 35], vom 21. Oktober 2004 – 4 C 2.04 –, NVwZ 2005, 211, 212 = juris [Rdnr. 23], und vom 19. Juli 2001 – 4 C 4.00 –, BVerwGE 115, 17, 24 f. = juris [Rdnr. 18]). Vor diesem Hintergrund können Darstellungen eines Flächennutzungsplans – über die Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hinaus – als öffentlicher Belang einem im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben entgegenstehen, wenn sie hinreichend konkrete standortbezogene Aussagen treffen und damit den Standort des privilegierten Vorhabens gleichsam anderweitig verplanen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 1989 – 4 C 28.86 –, NVwZ 1991, 161 = juris [Rdnr. 15], und vom 20. Januar 1984 – 4 C 43.81 –, NVwZ 1984, 367, 368 = juris [Rdnr. 19]; Spannowsky/Uechtritz, a.a.O. § 35 Rdnr. 51). Dies ist vorliegend der Fall. Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde G.-A. - Ortslagenausschnitt O. – legt für den Bereich, in dem das Vorhaben des Klägers verwirklicht werden soll, eine Gemeinbedarfsfläche (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 a BauGB) mit der Zweckbestimmung „Schule“ fest. Diese Darstellung ist ausweislich der Planurkunde, die im Maßstab 1:5000 u.a. die einzelnen Grundstücksparzellen wiedergibt, i.S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend konkret, um eine standortbezogene Aussage über die in dem Flächennutzungsplan enthaltene Planung zu machen, die dem Vorhaben des Klägers als öffentlicher Belang entgegen gehalten werden kann. Sie ist – wie nachfolgend im Einzelnen auszuführen sein wird – auch wirksam. (a) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Darstellung der Gemeinbedarfsfläche „Schule“ im Flächennutzungsplan vor dem Hintergrund dessen, dass der Regionale Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe 2004 der Beigeladenen die besondere Funktion „Landwirtschaft“ (Nr. 2.2.2.5, S. 12) zuweist, nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Diese Anpassungspflicht folgt aus der Grundstruktur des mehrstufigen und auf Kooperation angelegten Systems der räumlichen Gesamtplanung. Die vielfältigen Raumnutzungsansprüche bedürfen der Abstimmung auf verschiedenen Planungsebenen. Das Raumplanungsrecht umfasst eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und Landesebene mit fortschreitender Verdichtung auf Landes- und Regionalebene bis hin zu konkreten Festsetzungen auf Gemeindeebene. In diesem mehrstufigen System ist die gemeindliche Bauleitplanung der Landes- und Regionalplanung nachgeordnet; sie stellt die unterste Ebene in der Planungshierarchie dar. Der Raumordnung obliegt die übergeordnete, überörtliche, überfachliche und zusammenfassende Planung und Ordnung des Raumes (§ 1 ROG). Sie hat im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung alle auftretenden Nutzungsansprüche an den Raum und alle raumbedeutsamen Belange zu koordinieren und in diesem Zusammenhang u. a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen zu schaffen. Die Ziele der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) bedürfen regelmäßig der planerischen Umsetzung (und Konkretisierung) durch nachgeordnete Planungsträger, um ihren Ordnungs- und Entwicklungsauftrag auch gegenüber dem einzelnen Raumnutzer erfüllen zu können. In zahlreichen Fällen bietet erst der Bebauungsplan die Gewähr für die Verwirklichung raumordnerischer Ziele (und sonstiger Erfordernisse der Raumordnung im Sinne von § 3 ROG). Das arbeitsteilige System der räumlichen Gesamtplanung funktioniert daher nur, wenn die Entwicklung des gemeindlichen Planungsraums mit der des größeren Raums in Einklang gebracht wird. Die raumordnerisch bedingte Erstplanungs- und Änderungspflicht der Gemeinde rechtfertigt sich daraus, dass die Ziele der Raumordnung grundsätzlich keine unmittelbare bodenrechtliche Wirkung entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 – 4 C 14.01 –, BVerwGE 119, 25, 38 f. = juris [Rdnr. 32]). Vor diesem Hintergrund liegt der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB in der „Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz“ zwischen der übergeordneten Raumordnung und Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Anpassungspflicht der Gemeinde rechtfertigt sich daraus, dass die Ziele der Raumordnung grundsätzlich keine unmittelbare bodenrechtliche Wirkung entfalten, und daher regelmäßig der planerischen Umsetzung durch nachgeordnete Planungsträger bedürfen, um ihren Ordnungs- und Entwicklungsauftrag auch gegenüber dem einzelnen Raumnutzer erfüllen zu können. Bebauungspläne dürfen den Zielen der Raumordnung daher nicht widersprechen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 – 4 BN 17.07 –, BRS 71 Nr. 45 = juris [Rdnr. 9]). Diese setzen der nachfolgenden Bauleitplanung einen der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) nicht zugänglichen verbindlichen Rahmen, der zwar nicht überwunden werden kann, aber der Verfeinerung und Ausdifferenzierung zugänglich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juli 2007 – 1 C 10081/07.OVG –, juris [Rdnr. 26]; BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 NB 20.91 –, NVwZ 1993, 167, 168 = juris [Rdnr. 18]).Wie groß der Spielraum ist, der der Gemeinde für eigene planerische Aktivitäten verbleibt, hängt vom jeweiligen Konkretisierungsgrad der Zielaussage ab. Je nachdem, ob ein Ziel eine eher geringe inhaltliche Dichte aufweist, die Raum für eine Mehrzahl von Handlungsalternativen lässt, oder durch eine hohe Aussageschärfe gekennzeichnet ist, die der Bauleitplanung enge Grenzen setzt, entfaltet es schwächere oder stärkere Rechtswirkungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992, a.a.O.). Ausgehend von dem Vorgesagten wiederspricht die Darstellung der Gemeinbedarfsfläche „Schule“ im Flächennutzungsplan nicht der Funktionszuweisung „Landwirtschaft“ im Regionalplan. Zunächst dürfte es sich bei dieser Funktionszuweisung um eine zielförmige Festlegung der Raumordnung und Landesplanung i.S. der Definition in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handeln. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass sie in Nr. 2.2.2.5 mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichnet ist. Ob eine Regelung in einem Raumordnungsplan die Qualität eines Ziels der Raumordnung und Landesplanung hat, richtet sich nicht nach der Erklärung des Plangebers, sondern nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2005 – 4 BN 26.05 –, BRS 69 Nr. 50 = juris [Rdnr. 4). Ausweislich der Ausführungen im Regionalen Raumordnungsplan dient die Funktionszuweisung „Landwirtschaft“ zu bestimmten Gemeinden im Plangebiet in räumlich und sachlich bestimmter Form der Entwicklung und Sicherung des Raumes, wenn es dort heißt, dass diese Gemeinden eine überdurchschnittliche landwirtschaftliche Prägung und Funktion haben, und in denen die Landwirtschaft für die Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Siedlungsstruktur und der gewachsenen Kulturlandschaft beitragen soll. Der Zielqualität dieser Funktionszuweisung dürfte letztlich auch nicht entgegenstehen, dass sie (lediglich) als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist. Landesplanerische Aussagen in Gestalt einer Soll-Vorschrift können die Merkmale eines Ziels der Raumordnung und Landesplanung erfüllen, wenn sie eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen und der Plangeber neben der Regel auch die Voraussetzungen der Ausnahme mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2010 – 4 C 8.10 –, BVerwGE 138, 301, 303 = juris [Rdnr. 8], und vom 18. September 2003 – 4 CN 20.02 –, BVerwGE 119, 54, 60 = juris [Rdnr. 30]). Dass ein Plansatz keine normative Aufführung der atypischen Umstände enthält, die eine Ausnahme von der Regel zu rechtfertigen vermag, steht seiner Qualifizierung als verbindliches Ziel i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG nicht entgegen. Landesplanerische Aussagen in Gestalt einer Soll-Vorschrift erfüllen dann die Merkmale eines Ziels der Raumordnung, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch bestimmbar sind. Dagegen entfalten Soll-Vorschriften, die dem nachgeordneten Planungsträger bei der Einschätzung, ob ein atypischer Fall vorliegt, einen eigenen Abwägungsspielraum einräumen, keinen Verbindlichkeitsanspruch. Mit dem Merkmal der Atypizität allein sind die Fallgestaltungen, bei denen die Regelvorgaben der Vorschrift nicht gelten sollen, nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar beschrieben. Der Plangeber muss vielmehr selbst Anhaltspunkte für die Reichweite atypischer Fälle liefern. Auch abstrakte Kriterien können zur Identifizierung einer landesplanerisch gebilligten Atypik und damit zur Bestimmbarkeit genügen. Lässt sich aus den Zielvorstellungen des Plangebers und dem Normzusammenhang der Regelung im Wege der Auslegung der atypische Fall bestimmen, kann die für die Ziele der Raumordnung vorausgesetzte Letztverbindlichkeit bejaht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010, a.a.O. S. 304, 305 = juris [Rdnr. 10]). Ob in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ein der Funktionszuweisung „Landwirtschaft“ innewohnendes Regel-Ausnahme-Verhältnis im Wege der Auslegung – gegebenenfalls unter Hinzuziehung der Planaufstellungsunterlagen - bestimmbar ist, bedarf vorliegend keiner weiteren Aufklärung. Denn als Ziel der Raumordnung und Landesplanung steht sie der Darstellung der Gemeinbedarfsfläche „Schule“ im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde“ nicht entgegen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die in Nr. 2.2.2.5 des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe erfolgte Zuweisung der besonderen Funktion „Landwirtschaft“ das gesamte Gemeindegebiet der Beigeladenen umfasst und schon von daher eine relativ geringe inhaltliche Dichte aufweist, die es der Beigeladenen sowie der Verbandsgemeinde G.-A. als Trägerin der Flächennutzungsplanung (§ 203 Abs. 2 BauGB, § 67 Abs. 2 Satz 1 GemO) in einem bestimmten Umfang erlaubt, ihrem Gemeindegebiet auch andere, der Landwirtschaft widersprechende Funktionen zuzuweisen. Insoweit gilt zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Gemeinbedarfsfläche eine Fläche von nur etwa 5.000 m² umfasst und im Osten und Süden an die bebaute Ortslage der Beigeladenen anschließt und diese gleichsam arrondiert. Eine solche Arrondierung ist als Ausdifferenzierung bzw. Verfeinerung mit der Funktionszuweisung „Landwirtschaft“ vereinbar, denn hierdurch wird der hinter dieser Funktionszuweisung stehende Zweck, wie er im Regionalen Raumordnungsplan (a.a.O. S. 12) zum Ausdruck kommt, angesichts der im Gemeindegebiet für die Landwirtschaft zur Verfügung stehenden Flächen nicht angetastet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der Formulierung in Nr. 2.2.2.5 des Regionalen Raumordnungsplanes die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe besonders in den landwirtschaftlichen Schwerpunktgemeinden über die Bauleitplanung gesichert werden sollen (a.a.O. S. 12). Selbst wenn man mit dem Kläger hieraus den Schluss ziehen sollte, dass eine Bauleitplanung, die die Entwicklungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebes am vorhandenen Betriebsstandort unzumutbar einschränkt, mit der Funktionszuweisung unvereinbar ist und gegen das Anpassungsverbot des § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, kann von einer derartigen Konstellation im vorliegenden Fall (noch) nicht ausgegangen werden. Wie anhand der in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand gemachten Liegenschaftspläne ersichtlich ist, sind Erweiterungsmöglichkeiten des klägerischen Weinbaubetriebes (Einrichtung einer Straußwirtschaft), insbesondere aber die Sicherung der Zufahrt vom S. Weg her auch dann noch möglich, wenn die im Flächennutzungsplan dargestellte Gemeinbedarfsfläche für einen Schulneubau (ganz oder teilweise) in Anspruch genommen werden müsste. Die Kammer verkennt nicht, dass etwaige Alternativmöglichkeiten für den Kläger nicht die optimale Lösung darstellen bzw. mit Unwägbarkeiten (z.B. Teilerwerb eines Teils der Parzelle zzz/8) verbunden sind. In Anbetracht dessen, dass der Kläger nicht das Optimum an Entwicklungsmöglichkeiten seines Betriebes am vorhandenen Standort beanspruchen kann und Alternativmöglichkeiten nicht von vornherein ausscheiden, begegnet die Darstellung der Gemeinbedarfsfläche im Flächennutzungsplan im Hinblick auf die im Regionalen Raumordnungsplan erfolgte Funktionszuweisung „Landwirtschaft“ keinen Bedenken und verstößt damit nicht gegen das Anpassungsverbot des § 1 Abs. 4 BauGB. (b) Die Darstellung der Gemeinbedarfsfläche „Schule“ im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht funktionslos geworden. Von Funktionslosigkeit einer bauleitplanungsrechtlichen Regelung kann nur dann gesprochen werden, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997 – 4 B 16.97 –, NVwZ-RR 1997, 512; Urteil vom 29. April 1977 – 4 C 39.75 –, NJW 1977, 2325, 2326). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse der einzelnen Grundstücke an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Regelung – weiterhin – geeignet ist, die städtebauliche Ordnung im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu steuern (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 15 ZB 09.3214 –, juris [Rdnr. 17]). Die Planungskonzeption, die einer Darstellung oder Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bauleitplan eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Dies setzt voraus, dass die Regelung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 – 4 C 10.03 –, NVwZ 2004, 1244, 1245). Dies ist in Bezug auf die Darstellung der streitgegenständlichen Gemeinbedarfsfläche „Schule“ im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde G.-A. nicht der Fall. Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde bringt durch den Flächennutzungsplan in einem gesetzlich geregelten Verfahren ihren planerischen Willen zum Ausdruck, wobei sie sich im Außenbereich grundsätzlich darauf beschränken darf, die städtebauliche Entwicklung planerisch durch den Flächennutzungsplan zu steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005, a.a.O. S. 90). Allerdings sind Flächennutzungspläne nicht uneingeschränkt geeignet, einer ihrer Darstellung widersprechenden Nutzung im Außenbereich die Zulässigkeit zu nehmen. Insoweit sind Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht rechtssatzartig anzuwenden. Vielmehr ist die konkrete Aussagekraft des Flächennutzungsplans nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1991 – 4 B 10.91 –, NVwZ-RR 1991, 456, 457 = juris [Rdnr. 3]. So kann die tatsächliche Entwicklung dazu führen, dass sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt. Dadurch kann ein Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren. Flächennutzungspläne dienen insoweit nur zur „Unterstützung und einleuchtenden Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten".Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan grundsätzlich nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen; dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass der Flächennutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11.97 –, NVwZ 1997, 899, 900 = juris [Rdnr. 18]). Vor diesem Hintergrund kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Flächennutzungsplan hinsichtlich der Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche „Schule“ seine Wirksamkeit verloren hat und gleichsam insoweit funktionslos geworden ist. Allein der Umstand, dass die in Rede stehende Fläche seit langer Zeit landwirtschaftlich genutzt wird, führt – anders als etwa bei einer vorhandenen, der Darstellung widersprechenden Bebauung – nicht dazu, dass es nunmehr unmöglich ist, die Darstellung baulich zu verwirklichen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Flächennutzungsplanung nicht nur die gegebene Situation, sondern auch die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung darstellt (vgl. Söfker in: Ernst/Zin-kahn/Bielenberg/Krautzberger (E/Z/B), BauGB, Stand: November 2011, § 35 Rdnr. 80) und auf einen mittelfristigen Zeitraum angelegt ist (vgl. Spannowsky/Uechtritz, a.a.O. § 1 Rdnr. 21; vgl. auch § 5 Abs. 1 Satz 3 BauGB in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung). Von einer Wirkungslosigkeit der Darstellung i.S. einer Funktionslosigkeit könnte daher nur dann gesprochen werden, wenn bereits jetzt hinreichend sicher festgestellt werden könnte, dass die mit der Darstellung beabsichtigte städtebauliche Entwicklung jedenfalls mittelfristig nicht verwirklicht werden kann. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Umsetzung der als Angebotsfläche anzusehenden Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche „Schule“ erfolgen kann, wenn sich ein Bedarf an einer Erweiterung der vorhandenen Grundschule etwa aufgrund geänderter schulpolitischer Überlegungen (Verbleib der 5. und 6. Klassen in der Grundschule) ergibt. Wie die Beigeladene bereits im Widerspruchsverfahren unter Vorlage entsprechender Luftbilder verdeutlicht hat, ist eine dann erforderliche Erweiterung der Grundschule auf dem bisherigen Schulgrundstück mangels Ausbaureserven nicht möglich. Dies hat auch der Kläger nicht in Abrede gestellt. Würde man hingegen der Auffassung des Klägers folgen, dass eine über lange Jahre ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung auf Außenbereichsgrundstücken als „besondere örtliche Verhältnisse“ anzusehen wären, die zur Funktionslosigkeit entgegenstehender bauleitplanerischer Regelungen führen, würde letztlich eine Bauleitplanung der Gemeinde, welche die Überplanung bislang nicht baulich genutzter Flächen zum Gegenstand hat, in unzumutbarer Weise erschwert wenn nicht gar unmöglich gemacht werden. Die Darstellung erweist sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb als funktionslos, weil Beigeladene und Verbandsgemeinde G.-A. endgültig auf die Errichtung eines Schulgebäudes auf der im Flächennutzungsplan dargestellten Gemeinbedarfsfläche verzichtet hätten. Insbesondere führt der Umstand, dass die Verbandsgemeinde G.-A. eine Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Darstellung einer Wohnbaufläche „barrierefreies Wohnen“ anstelle der vorhandenen Gemeinbedarfsfläche „Schule“ in die Wege geleitet hat, nicht zu einer derartigen Annahme. Wie der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid zu Recht ausgeführt hat, bedeutet allein der Umstand, dass man sich über die Bodennutzung Gedanken macht und auch neue Planungsabsichten in die Wege leitet, nicht automatisch, dass damit eine bereits bestehende Planung zwangsläufig aufgegeben wird. Vielmehr kann hiervon erst dann ausgegangen werden, wenn eine Änderungsplanung einen Stand erreicht hat, der die Umsetzung der nunmehr geänderten Bodennutzung hinreichend sicher erwarten lässt. Einen derartigen Stand hat die eingeleitete Änderung des Flächennutzungsplans nicht erfahren. In dem Flächennutzungsplanverfahren ist über den Planänderungsbeschluss des Verbandsgemeinderates hinaus lediglich eine landesplanerische Stellungnahme der unteren Landesplanungsbehörde eingeholt worden. Nachdem zwischenzeitlich ein schalltechnisches Gutachten zur Vereinbarkeit der geplanten Wohnbebauung mit dem Weinbaubetrieb des Klägers eingeholt wurde, welches zu einer deutlichen Überschreitung der Lärmwerte des klägerischen Betriebs in den Nachtstunden kam, wird das Verfahren nach den insoweit unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen nicht mehr fortgeführt. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der von ihm angeführten Beschlussvorlage der Beigeladenen vom 27. Oktober 2010. Soweit dort davon die Rede ist, dass „die im FNP vorgesehene Fläche „Im W.“ als Schulstandort nicht mehr in Frage kommt“, ist diese Aussage – wenn man ihr überhaupt diese Absolutheit zumessen kann – nicht geeignet, eine rechtverbindliche Aussage bezüglich der im Flächennutzungsplan enthaltenen Gemeinbedarfsfläche „Schule“ zu machen. Dies ergibt sich ungeachtet der Frage, ob allein eine solche Erklärung die Funktionslosigkeit einer bauleitplanerischen Regelung begründen kann, daraus, dass die lediglich verbindliche Aussagen im Rahmen der ihr zustehenden Planungshoheit machen kann. Die Flächennutzungsplanung steht jedoch nicht in der Planungshoheit der Beigeladenen, sondern in vollem Umfang in der Kompetenz der Verbandsgemeinde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 – 8 A 11771/04.OVG –, NVwZ-RR 2005, 647, 648 = juris [Leitsatz 1 und Rdnr. 26]). Auch wenn im Rahmen der Flächennutzungsplanung die Planungsvorstellungen der Ortsgemeinden zu berücksichtigen sind und diese auch Anlass einer Flächennutzungsplanänderung sein können, hängt die Frage, inwieweit Darstellungen des Flächennutzungsplans noch Geltung beanspruchen sollen, allein vom (Erklärungs-)Verhalten des zuständigen Planungsträgers ab. Die insoweit maßgebliche Verbandsgemeinde hat sich hingegen in einer der Beigeladenen vergleichbaren Weise nicht geäußert. Der in der Begründung zur 18. Fortschreibung des Flächennutzungsplans enthaltene Hinweis, der Neubau eines Schulgebäudes auf der betreffenden Gemeinbedarfsfläche werde inzwischen nicht mehr weiter verfolgt, stellt lediglich eine Momentaufnahme dar und lässt nicht den Schluss zu, die Fläche komme als Standort für einen Schulneubau überhaupt nicht mehr in Frage, zumal der Verbandsgemeinde bewusst sein musste, dass die Änderungsplanung unter dem Vorbehalt einer Bedürfnisprüfung durch die Schulverwaltung des Beklagten stand (vgl. hierzu die in den die 18. Änderung des Flächennutzungsplans betreffenden Akten enthaltene E-Mail des Beklagten vom 1. Juni 2010 an die Verbandsgemeinde G.-A.). c) Der Kläger kann der Darstellung der Gemeinbedarfsfläche „Schule“ im Flächennutzungsplan als seinem Vorhaben entgegenstehender öffentlicher Belang auch nicht die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB entgegenhalten. Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB stehen öffentliche Belange raumbedeutsamen Vorhaben nach Abs. 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen wurden. Mit dieser Vorschrift wird berücksichtigt, dass in den Plänen der Raumordnung und Landesplanung für bestimmte Vorhaben außerhalb der Ortslagen Standorte festgelegt worden sind und dass bei dieser Festlegung auf der Ebene der Raumordnungsplanung überörtliche bedeutsame Standortfragen i.S. einer Abwägung geprüft und berücksichtigt sowie zu einem Ausgleich gebracht worden sind. Sie dient der Verwaltungsvereinfachung, in dem dieses Abwägungsergebnis im Rahmen der Zulässigkeitsfrage privilegierten Vorhaben im Außenbereich nutzbar gemacht werden soll (vgl. Söfker in: E/Z/B, a.a.O. § 35 Rdnr. 121 unter Verweis auf BT-DrS 10/6166, S. 132, 133). Grundvoraussetzung ist, dass Ziele der Raumordnung und Landesplanung Darstellungen enthalten, die dem privilegierten Vorhaben entsprechen. In Betracht kommen Vorranggebiete, durch die ein Gebiet mit der Festlegung dargestellt wird, dass das betreffende Gebiet für ein privilegiertes Vorhaben vorgesehen ist und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausgeschlossen werden. In Betracht kommen auch Eignungsgebiete, durch die ein Gebiet für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen als geeignet festgelegt und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen wird. Nur sehr eingeschränkt kann dies auch bei den Vorbehaltsgebieten der Fall sein.Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass entsprechend den allgemeinen Planungsgrundsätzen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) bei der konkreten Darstellung des Vorhabens in einem Raumordnungsplan vom Vorhaben berührte Belange berücksichtigt und abgewogen worden sind. Nur soweit eine solche planungsrechtliche Abwägung stattgefunden hat, kommt die Regelung überhaupt zum Zuge und soll dem privilegierten Vorhaben mit der dargelegten Wirkung im Genehmigungsverfahren zugutekommen (vgl. z. alledem Söfker, a.a.O. § 35 Rdnr. 121). Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB nicht vor. Insoweit kann zunächst offenbleiben, ob es sich bei dem Vorhaben des Klägers bereits um ein raumbedeutsames Vorhaben i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG (vgl. dazu VG Stuttgart, Beschluss vom 24. Juli 2001 – 8 S 1306/01 –, DVBl 2001, 1862, 1863 = juris [Rdnr.3]) handelt. Denn jedenfalls ist die (zielförmige) Zuweisung der besonderen Funktion „Landwirtschaft“ in Nr. 2.2.2.5 des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe kein Ziel der Raumordnung und Landesplanung, dem eine raumordnerische Abwägung im Hinblick darauf zugrunde liegt, dass der Bereich, der mit der Gemeinbedarfsfläche „Schule“ überplant ist, landwirtschaftlichen Betrieben zur Verfügung stehen soll. Insoweit gilt zu berücksichtigen, dass die Funktionszuweisung in Nr. 2.2.2.5 des Regionalen Raumordnungsplans weder ein Vorrang- noch ein Eignungsgebiet zum Gegenstand hat, sondern unterschiedslos das gesamte Gemeindegebiet der Beigeladenen umfasst, ohne selbst festzulegen, ob und in welchem Bereich insbesondere der Außenbereich in besonderem Maße den Belangen der Landwirtschaft vorbehalten werden soll. Gegen eine planerische Abwägung auf der Ebene der Raumordnung und Landesplanung spricht ferner, dass der Plangeber diese Funktionszuweisung als Soll-Regelung ausgestaltet hat. Zwar begründet der Umstand, dass eine landesplanerische Aussage als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, nicht automatisch, dass damit dem nachfolgenden Planungsträger bei der Ausgestaltung ein Abwägungsspielraum zugestanden ist. Allerdings spricht im Hinblick auf die Formulierung in Nr. 2.2.2.5 des Regionalen Raumordnungsplans, „die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe sollen besonders in diesen Gemeinden über die Bauleitplanung gesichert werden“, vieles dafür, dass auf der Ebene der Raumordnung und Landesplanung keine Abwägung stattgefunden hat, sondern die nähere Ausgestaltung der nachfolgenden Ebene der Bauleitplanung vorbehalten bleiben soll. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, denn selbst wenn diese Regelung in dem Sinne verstanden werden sollte, dass damit im Sinne einer raumordnerischen Abwägung eine Aussage zugunsten des Betriebsstandortes eines landwirtschaftlichen Betriebes gemacht wurde, bleibt – wie bereits oben dargelegt – daran festzuhalten, dass auch in Ansehung der Gemeinbedarfsfläche “Schule“ Entwicklungsmöglichkeiten für den klägerischen Betrieb am vorhandenen Standort nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 BauGB abzuweisen. Da die Beigeladene vorliegend keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist, besteht keine Veranlassung, den Kläger auch mit ihren außergerichtlichen Kosten zu belasten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 2. Mai 2012 Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Nrn. 9.1.1 und 9.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ 2004, 1327 ff.]). Der Kläger begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für ein Einfamilienhaus mit Garage. Er ist Eigentümer des in O. gelegenen Grundstücks „S. Weg“, Flur x Nrn. xxx/6 und yyy/4. Dieses Grundstück grenzt im Südwesten an das zum H. hin bebaute Grundstück Parzelle zzz/8, im Süden an das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende, mit einem Weinbaubetrieb bebaute Grundstück G.-straße x (Parzellen Nrn. xx, yy/1 und yy/2), im Osten an landwirtschaftliche Flächen sowie im Norden an den S. Weg an. Für das Grundstück besteht kein Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde G.-A. für den Bereich O. ist es als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ dargestellt. Am 11. März 2010 beantragte der Kläger die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für ein Einfamilienhaus mit Garage in dem an den S. Weg angrenzenden Teil des Grundstücks. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Baugrundstück zu den betrieblichen Flächen des Weinbaubetriebes des Klägers gehöre und derzeit als Betriebszufahrt diene. Das Vorhaben sei als Altenteiler gedacht. Mit Bescheid vom 15. Juli 2010 lehnte der Beklagte die Erteilung des beantragten positiven Bauvorbescheides ab. Zur Begründung führte er aus, das Baugrundstück liege im Außenbereich der Beigeladenen. Dort sei ein Altenteilerhaus nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als privilegiertes Vorhaben zwar grundsätzlich zulässig. Vorliegend stünden der Zulassung jedoch öffentliche Belange entgegen, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche, der für den betreffenden Bereich eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ ausweise. Mit seinem am 27. Juli 2010 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, der Flächennutzungsplan solle im Zuge eines anderen Bauprojektes (Wohnprojekt „barrierefreies Wohnen“) geändert werden. Ein entsprechender Planaufstellungsbeschluss sei vom Gemeinderat der Verbandsgemeinde G.-A. im Juli 2010 gefasst worden. Außerdem habe die Beigeladene am 27. Oktober 2010 die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans beschlossen Es stehe bereits seit langem definitiv fest, dass auf der im Flächennutzungsplan dargestellten Gemeinbedarfsfläche „Schule“ kein Schulgebäude oder Ähnliches errichtet werde, da ein entsprechender Bedarf nicht (mehr) vorhanden sei. Soweit sich die Verbandsgemeinde für den Fall des Scheiterns der geplanten Änderung des Flächennutzungsplans die „Schuloption“ offenhalten wolle, sei das ein rein taktisches Manöver, um die Bauvoranfrage ablehnen zu können und um Druck auf ihn auszuüben. Die Beigeladene habe selbst bekundet, dass die betreffende Fläche als Schulgelände nicht mehr in Betracht komme. Sie habe zwischenzeitlich ihre an anderer Stelle gelegene Schule saniert und erweitert. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion werde deshalb den Bau eines weiteren Schulgebäudes keineswegs genehmigen. Hieraus ergebe sich, dass die derzeit noch im Flächennutzungsplan vorhandene Darstellung niemals realisiert werde. Hiervon gehe offensichtlich auch die Beigeladene aus, wenn sie diese Fläche nunmehr im Wege einer Änderung des Flächennutzungsplans für Wohnbebauung vorsehen wolle. Damit sei von einer Funktionslosigkeit der Darstellung auszugehen. Schließlich stehe dem Beklagten bei der im Rahmen von § 35 Abs. 1 BauGB vorzunehmenden Wertung, ob einem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstünden, ein beträchtliches Abwägungsermessen zu. Dieses müsse vorliegend dazu führen, dass eine offensichtlich funktionslos gewordene Darstellung im Flächennutzungsplan ein privilegiertes Vorhaben nicht zu Fall bringen könne. Der Widerspruch wurde vom Kreisrechtsausschuss des Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 30. August 2011 zurückgewiesen. Über die Begründung in dem angefochtenen Bescheid hinaus wurde ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Verbandsgemeinde ihre Planungsabsichten hinsichtlich eines Schulneubaus auf der im Flächennutzungsplan dargestellten Gemeinbedarfsfläche endgültig aufgegeben habe. So habe sie dargelegt, dass aufgrund der Absichten der Landesregierung, die fünfte und sechste Klasse in Grundschulen zu belassen, sowie angesichts steigender Einwohnerzahlen in O. weiter an einem Standort für einen Neubau der Grundschule festzuhalten sei, da eine Erweiterung des vorhandenen Schulgebäudes nicht mehr möglich sei. Für den Fall, dass die Änderung des Flächennutzungsplans scheitere, solle der ausgewiesene Standort nicht aufgegeben werden. Überdies stelle die Flächennutzungsplanung eine Entwicklungsplanung dar, was es nicht ausschließe, dass man über alternative städtebauliche Entwicklungen nachdenke, ohne dass diese automatisch zu einer Änderung der vorhandenen Planung führten. Die Darstellung der Gemeinbedarfsfläche „Schule“ sei auch nicht funktionslos geworden. Insbesondere sei eine der Darstellung widersprechende bauliche Nutzung der Fläche nicht gegeben. Diese sei unbebaut und ermögliche daher eine Realisierung eines Schulneubaus. Schließlich könne das Vorhaben auch nicht im Vorgriff auf die künftige Planung zugelassen werden. Schließlich scheide auch eine Heranziehung des in der Planung befindlichen Bebauungsplans auf der Grundlage von § 33 BauGB aus, da dieser noch nicht die formelle Planreife erlangt habe. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 28. September 2011 hat der Kläger am 24. Oktober 2011 Klage erhoben. Er trägt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Die Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche „Schule“ könne seinem Vorhaben schon deshalb nicht entgegen gehalten werde, weil sie unwirksam sei. Diese Darstellung verstoße nämlich gegen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Die Fläche, in der auch sein Grundstück liege, sei im regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe als Fläche mit der Funktion „L“ (Landwirtschaft) dargestellt. Damit werde zielförmig vorgegeben, dass die Fläche für die Landwirtschaft genutzt werden solle. Ziele der Raumordnung und Landesplanung seien als landesplanerische Letztentscheidungen einer Auslegung und Abwägung nicht zugänglich. Da sie in der Normenhierarchie über den Darstellungen eines Flächennutzungsplanes stünden, stehe dies einer anderweitigen Nutzung als Fläche für eine Schule entgegen. Eine den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entgegenstehende Darstellung im Flächennutzungsplan könne einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht als entgegenstehender öffentlicher Belang entgegen gehalten werden, weil gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB privilegierten Vorhaben solche Belange nicht entgegengehalten werden können, die als Ziele der Raumordnung und Landesplanung in den Raumordnungsplänen bereits abgewogen worden sind. Dies sei im Hinblick auf die im Flächennutzungsplan enthaltene Gemeinbedarfsfläche „Schule“ der Fall, weil sich der Regionale Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe 2004 über diese Darstellung in deren Kenntnis hinweggesetzt und diese wiederum überplant habe. Überdies sei seit langem klar, dass die dargestellte Gemeinbedarfsfläche nicht für einen Schulbau benötigt werde. Hinzu komme, dass die Beigeladene in Umsetzung der Darstellung sein Grundstück Nr. yyy/4 benötige. Hierzu müsse sie ihn enteignen und – da die Zufahrt zu seinem Betriebsgelände derzeit über das Grundstück führe, seinen landwirtschaftlichen Betrieb aussiedeln. Die damit verbundenen Kosten lägen auf jeden Fall in einem siebenstelligen Bereich. Damit stehe fest, dass die Beigeladene unter diesen Konditionen sein Grundstück nicht in Anspruch nehme werde und damit eine Umsetzung der Darstellung faktisch ausgeschlossen sei. Schließlich sei die Darstellung funktionslos geworden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2011 zu verpflichten, seine Bauvoranfrage vom 11. März 2010 positiv zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor: Die Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche „Schule“ im Flächennutzungsplan stehe nicht in Widerspruch zu den Regelungen des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe. Diese seien nicht parzellenscharf. Da die Gemeinbedarfsfläche lediglich eine Größe von 5.000 m² habe, könne von einer Verletzung des Anpassungsgebotes nicht die Rede sein. Von einer Funktionslosigkeit der Darstellung könne nicht die Rede sein. Derzeit sei unklar, ob die beabsichtigte Planänderung überhaupt weiter betrieben werden solle. Für den Fall der Verfahrenseinstellung solle die derzeit als Gemeinbedarfsfläche dargestellte Fläche als Schulstandort beibehalten werden. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor: Die Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche „Schule“ im Flächennutzungsplans an dem besagten Standort müsse beibehalten werden. Ungeachtet einer durchgeführten Erweiterung an der vorhandenen Grundschule seien weitere Erweiterungen dort nicht mehr möglich. Sofern der Schulplatzbedarf höher werde, stelle sich die Frage nach einem Schulneubau. Zwar sei die Verbandsgemeinde G.-A. bereit gewesen, auf die im Plan dargestellte Gemeinbedarfsfläche zugunsten eines Wohnprojektes „barrierefreies Wohnen“ zu verzichten, allerdings unter der Bedingung, dass die Beigeladene einen neuen Schulstandort beschaffen müsse, der dann im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche „Schule“ darzustellen gewesen wäre. Dazu sei es nicht gekommen. Ein im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung eingeholtes schalltechnisches Gutachten habe ergeben, dass der Betrieb des klägerischen Weingutes in den Nachtstunden – der nach der Betriebsbeschreibung während der Erntezeit erfolge – die zulässigen Lärmgrenzwerte für die geplante Wohnbebauung erheblich überschreite. Dies habe dazu geführt, dass sie ihr Bebauungsplanverfahren eingestellt habe und die Verbandsgemeinde das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans nicht mehr weiter verfolge. Dies bedeute aber nicht, dass der Flächennutzungsplan bezüglich des Schulstandortes nicht umgesetzt würde. Eine Unvereinbarkeit der Darstellung der Gemeinbedarfsfläche mit dem Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe bestehe ungeachtet dessen, dass der Beigeladenen die Funktion „Landwirtschaft“ zugewiesen worden sei, nicht. Die Funktionszuweisung bedeute nicht, dass nunmehr jedes landwirtschaftlich nutzbare Grundstück nur noch diesem Ziele dienen dürfe. Der Flächennutzungsplan sei fünf Jahre vor Inkrafttreten des Regionalplans unter Beteiligung der Landesplanungsbehörden genehmigt worden. Schließlich erweise sich die Darstellung der Gemeinbedarfsfläche auch nicht als funktionslos. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten sowie die die Änderung des Flächennutzungsplans betreffenden Verwaltungsvorgänge (3 Heftungen), das schalltechnische Prognosegutachten zum Immissionsschutz für ein Bebauungsplangebiet im Einwirkungsbereich eines landwirtschaftlichen Betriebs in O., S. Weg, vom 1. Juni 2011 sowie der Regionale Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe 2004 liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.