Urteil
3 K 15/12.MZ
VG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2012:0711.3K15.12.MZ.0A
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Leitsätze
1. Ein mit einem Wohnhaus verbundener grenzständiger Wintergarten ist grundsätzlich mit einer Brandwand herzustellen. Er stellt nicht ein selbständiges Gebäude ohne Aufenthaltsraum dar, bei dem eine Brandwand entbehrlich ist (§ 30 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz LBauO (juris: BauO RP)).(Rn.25)
2. Ein in den Wohnbereich des Haupthauses einbezogener Wintergarten ist auch ohne dauerhaft installierte Heizungsanlage als Aufenthaltsraum i.S. des § 2 Abs. 5 LBauO (juris: BauO RP) anzusehen.(Rn.28)
3. Die nach § 30 Abs. 2 Satz 2 LBauO (juris: BauO RP) zulässige Nutzung einer gemeinsamen Brandwand stellt eine Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen nach § 13 Abs. 2 LBauO (juris: BauO RP) dar, für deren Zulässigkeit der Erhalt des gemeinsamen Bauteils im Fall eines Abbruchs einer der baulichen Anlagen öffentlich-rechtlich und technisch gesichert sein muss.(Rn.30)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2011 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, gegen den auf dem Grundstück der Beigeladenen Im W. ..., ... D., errichteten Wintergarten bauaufsichtlich einzuschreiten.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein mit einem Wohnhaus verbundener grenzständiger Wintergarten ist grundsätzlich mit einer Brandwand herzustellen. Er stellt nicht ein selbständiges Gebäude ohne Aufenthaltsraum dar, bei dem eine Brandwand entbehrlich ist (§ 30 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz LBauO (juris: BauO RP)).(Rn.25) 2. Ein in den Wohnbereich des Haupthauses einbezogener Wintergarten ist auch ohne dauerhaft installierte Heizungsanlage als Aufenthaltsraum i.S. des § 2 Abs. 5 LBauO (juris: BauO RP) anzusehen.(Rn.28) 3. Die nach § 30 Abs. 2 Satz 2 LBauO (juris: BauO RP) zulässige Nutzung einer gemeinsamen Brandwand stellt eine Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen nach § 13 Abs. 2 LBauO (juris: BauO RP) dar, für deren Zulässigkeit der Erhalt des gemeinsamen Bauteils im Fall eines Abbruchs einer der baulichen Anlagen öffentlich-rechtlich und technisch gesichert sein muss.(Rn.30) Der Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2011 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, gegen den auf dem Grundstück der Beigeladenen Im W. ..., ... D., errichteten Wintergarten bauaufsichtlich einzuschreiten. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den von den Beigeladenen auf ihrem Grundstück errichteten Wintergarten. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten ist § 81 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO –. Danach kann die Bauaufsichts-behörde die vollständige oder teilweise Beseitigung von baulichen Anlagen anordnen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Dieser Ermächtigung zum bauaufsichtlichen Einschreiten korrespondiert ein subjektiver Anspruch des Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, sofern die verletzte Vorschrift nachbarschützend ist. In einem solchen Fall reduziert sich das der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Einschreitensermessen grundsätzlich auf Null, wenn der Nachbar ein Einschreiten zum Schutz seiner Rechte verlangt. In diesem Fall verbleibt nur noch die Pflicht zum bauaufsichtlichen Einschreiten zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juni 2012 – 8 A 10291/12.OVG -, juris, Rdnrn. 24, 32). Danach hat die Klägerin einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Wintergarten der Beigeladenen, da er gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstößt. Dabei kann zunächst offen bleiben, ob der Wintergarten die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO erfüllt und damit keiner Baugenehmigung bedarf. Denn der Einzelne kann die Beachtung von Verfahrensvorschriften grundsätzlich nicht unabhängig von der Verletzung materieller Rechte erzwingen. Er hat lediglich einen Anspruch darauf, dass seine materiellen Rechte gewahrt werden. Das Verfahrensrecht dient nur insofern dem Schutz potenziell Betroffener, als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Er kann die Beachtung der Verfahrensvorschriften nicht unabhängig von einer Verletzung seiner materiellen Rechte allein um ihrer selbst willen erzwingen (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 – 4 A 7-98 –, NVwZ-RR 1999, 556; OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2005 – 8 A 11488/04.OVG –, BauR 2005, 1756 und juris, Rdnr. 22). Ungeachtet dessen spricht nach Ansicht der Kammer allerdings alles dafür, dass der Wintergarten in seiner derzeitigen Ausgestaltung mit weniger als 50 m³ umbauten Raums als unbeheizter Anbau im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO anzusehen ist und damit keiner Baugenehmigung bedarf. Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 8 LBauO berufen. Der Wintergarten durfte ohne Einhaltung eines Grenzabstands jedenfalls nach der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO errichtet werden, da auf dem Nachbargrundstück der Klägerin bereits ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. August 2002 – 1 A 10731/02.OVG –, BauR 2002, 1838 und juris, Rdnr. 24 f.; Beschluss vom 17. Juli 2007 – 8 B 10588/07.OVG –, juris, Rdnr. 4). Der Wintergartenanbau der Beigeladenen mit seinem seitlichen Abschluss zur Brandwand der Klägerin in Form einer Verkleidung dieser Wand mit feuerfesten Platten steht jedoch nicht im Einklang mit den nachbarschützenden Vorschriften über den Brandschutz. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBauO sind zum Abschluss von Gebäuden Brandwände herzustellen, soweit – wie hier – die Abschlusswand in einem Abstand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird. Die damit für den Wintergarten grundsätzlich bestehende Pflicht zur Ausbildung einer eigenen Außenwand als Brandwand entfällt vorliegend auch nicht nach der Ausnahmevorschrift des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz LBauO. Danach ist (in inhaltlicher Abweichung von der Frage der Genehmigungsfreiheit nach der Regelung in § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO) eine Brandwand nicht erforderlich bei Gebäuden ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten bis zu 50 m³ umbauten Raums. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, denn es handelt sich bei dem Wintergarten der Beigeladenen nicht um ein „Gebäude ohne Aufenthaltsraum“. Er ist schon kein Gebäude im Sinne der LBauO. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO sind Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Vorliegend fehlt es an dem Begriffsmerkmal der „selbständigen Benutzbarkeit“. Diese ist dann gegeben, wenn die bauliche Anlage unabhängig von anderen baulichen Anlagen selbständig einen Verwendungszweck zu erfüllen vermag. Das ist dann der Fall, wenn es sich funktional um eine selbständige Nutzungseinheit handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21. April 1986 – 1 A 56/85 –, BRS 46, Nr. 98). Bei Anbauten – wie hier – ist entscheidend die funktionale Zuordnung zwischen dem Anbau und dem Hauptbau. Sind beide bauliche Anlagen einander funktional so zugeordnet, dass der Anbau in das Haupthaus integriert ist, ist er kein selbständiges Gebäude (Jeromin, Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, 3. Aufl. 2012, § 2 Rdnr. 33). Gemessen daran ist die hier zu beurteilende bauliche Anlage der Beigeladenen nicht als funktional selbständig benutzbare bauliche Anlage anzusehen und damit kein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO. Der Wintergarten ist vielmehr durch seine unmittelbare bauliche Verbindung mit Durchgangsmöglichkeit und im Hinblick auf seine Wohnnutzung seiner Funktion nach an das Wohnhaus der Beigeladenen angebunden. Darüber hinaus ist der Wintergarten als Aufenthaltsraum zu qualifizieren, weshalb aus einem weiteren Grund eine Privilegierung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz LBauO ausscheidet. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 5 LBauO sind Aufenthaltsräume Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt ist ein nicht ganz kurzer Aufenthalt, sei es auch nur tagsüber oder nur in der warmen Jahreszeit. Er ist nicht gleichbedeutend mit einem dauernden Aufenthalt und auch nicht mit dem Begriff „Wohnen“. Es ist weder ein täglicher noch ein mehrstündiger Aufenthalt notwendig, um das Merkmal zu erfüllen. Für die Frage des nicht nur vorrübergehenden Aufenthalts kommt es – neben der subjektiven Zweckbestimmung – entscheidend auf die objektive Eignung eines Raums als Aufenthaltsraum an, die sich anhand von Kriterien wie etwa Größe, Lage des Raums und Möblierung bestimmen lässt. Führt die objektive Eignung eines Raums zur Zuordnung als Aufenthaltsraum, ist eine etwaige abweichende subjektive Zweckbestimmung unerheblich. Bei gegebener objektiver Eignung kommt es auch nicht mehr auf die – in der Regel kaum feststellbare – tatsächliche Benutzung oder ihre Dauer an (Jeromin, a.a.O., § 2, Rdnr. 75 ff.; Simon/Busse, Bayerische Landesbauordnung, Art. 45, Rdnr. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 1999 – 3 S 1437/99 –, juris, Rdnr. 27). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Wintergarten der Beigeladenen ein Aufenthaltsraum im Sinne des § 2 Abs. 5 LBauO, weil er nach objektiven Kriterien für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet ist. Er weist mit einer Grundfläche von ca. 18 m² eine hierfür ausreichende Größe auf, ist ausreichend belichtet und belüftbar und mit Essgruppe, Sofa und einem Buffetschrank als Wohnraum eingerichtet. Ein dauerhaft installierter Heizkörper ist zwar nicht vorhanden, was jedoch kein maßgebliches Kriterium für die objektive Geeignetheit des Wintergartens für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt darstellt. Bei einer Einbeziehung in den Wohnbereich, wie sie vorliegend gegeben und wie dies heutzutage bei Wintergärten auf Grund gewandelter Vorstellungen und verbesserter technischer Ausstattung auch allgemein üblich ist, ist von einer objektive Eignung des Wintergartens zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen auszugehen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. November 2009 – 1 A 122/09 –, juris, Rdnr. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. November 1991 – 3 S 2795/91 –, juris, Rdnr. 1; Jeromin, a.a.O., § 2, Rdnr. 79). Zu Gunsten der Beigeladenen greift auch nicht die Vorschrift des § 30 Satz 2 LBauO ein, wonach abweichend von dem Grundsatz, dass jedes Gebäude mit einer eigenen Brandwand abschließen muss, gemeinsame Brandwände zulässig sind. Hier steht allein auf dem Grundstück der Klägerin eine Brandwand, mit deren Nutzung durch die Beigeladenen die Klägerin erkennbar nicht einverstanden ist. Die Nutzung einer gemeinsamen Brandwand stellt indes eine Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen nach § 13 Abs. 2 LBauO dar. Danach ist die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen zulässig, wenn öffentlich-rechtlich und technisch gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer baulichen Anlage erhalten bleiben. Damit soll sichergestellt werden, dass bei der Verwendung gemeinsamer Bauteile die auf verschiedenen Grundstücken bestehenden baulichen Anlagen in ihrer Standsicherheit nicht berührt werden und dadurch ein baurechtswidriger Zustand entsteht, wenn einer der Eigentümer seine bauliche Anlage beseitigt. Vorliegend fehlt es jedoch schon an der gesetzlich erforderlichen öffentlich-rechtlichen Sicherung, die durch Eintragung einer Baulast erfolgt, in der sich der Eigentümer – hier die Klägerin – verpflichtet hätte, beim Abriss seiner Anlage den gemeinsamen Bauteil stehen zu lassen. Soweit nach § 30 Abs. 3 LBauO in bestimmten Fällen anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig sind, erfordert dies jedenfalls, ohne dass es auf die weiteren Voraussetzungen ankäme, die Herstellung einer feuerbeständigen gemauerten Wand. Die vorhandene Bauausführung des Wintergartens mit einem seitlichen Abschluss nur durch eine Verkleidung mit feuerfesten Platten entspricht damit auch nicht den verminderten Brandschutzanforderungen des § 30 Abs. 3 LBauO. Zu dem von der Klägerin schließlich noch geltend gemachten Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 LBauO wegen Fehlens eines ausreichenden Schallschutzes hat sie über die bloße Behauptung einer unzumutbaren Belästigung hinaus nichts Konkretes vorgetragen. Eventuelle Beeinträchtigungen der Klägerin durch eine Schallübertragung dürften sich allerdings mit der Herstellung einer den Brandschutzanforderungen genügenden massiven Abschlusswand erledigen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 LBauO sind schon dem Wortlaut nach nicht einschlägig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Beklagten nicht auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese keinen eigenen Antrag gestellt haben und damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen sind (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. Juli 2012 Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Klägerin begehrt von dem Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen. Die Beigeladenen sind Eigentümer des mit einem grenzständigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flur ..., Flurstück ... in D., Am W. ... Dieses Wohngebäude grenzt westlich an das ebenfalls an der Grenze errichtete Wohnhaus der Klägerin auf dem Grundstück Am W. ... an. Im August 2009 errichteten die Beigeladenen nach Beseitigung ihres alten einen mit Verbindungstür zum Wohngebäude versehenen neuen Wintergartenanbau aus Glaselementen, der mit seiner westlichen Seite an die als Brandwand ausgestaltete Außenmauer des Wohnhauses der Klägerin angrenzt. Nach den anlässlich der Baukontrollen am 26. August 2009, 1. Dezember 2010 und 2. November 2011 getroffenen Feststellungen ist der Wintergarten ca. 5,20 m breit, ca. 3,50 m lang sowie im Mittel 2,30 m hoch und umfasst damit einen umbauten Raum von 41,86 m³. Anlässlich einer Kontrolle am 11. September 2009 wurde festgestellt, dass der bei der ersten Besichtigung vorhandene, fest installierte Heizkörper nicht mehr vorhanden war. Mit Schreiben vom 31. August 2009 forderte die Klägerin den Beklagten dazu auf, bauaufsichtlich gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen einzuschreiten. Der Wintergarten sei formell und materiell illegal und deshalb zu beseitigen. Es handele sich um eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage, für die keine Baugenehmigung erteilt worden sei. Eine Genehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO liege nicht vor, da der Wintergartenanbau mehr als 50 m³ umbauten Raums umfasse und eine Heizung vorhanden bzw. vorbereitet sei. Das Vorhaben sei auch nicht genehmigungsfähig, da es die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhalte, die Anforderungen an den Brandschutz nicht erfülle und keine Schallschutzmaßnahmen ergriffen worden seien. Zudem liege eine unzulässiger Überbau vor. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. Dezember 2009 ab. Ein Anspruch der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten nach § 81 LBauO bestehe nicht. Der Wintergarten sei nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO genehmigungsfrei, da er einen umbauten Raum von weniger als 50 m³ umfasse und die ursprünglich vorhandene Heizung entfernt worden sei. Wegen der fehlenden Heizung und der geringen Größe sei nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 LBauO keine eigene Brandwand herzustellen. Auch müsse der Wintergarten keine Abstandsflächen einhalten, da wegen der in der Umgebung vorhandenen einseitigen oder beidseitigen Grenzbebauung nach § 8 Abs. 1 LBauO ohne Grenzabstand gebaut werden dürfe oder müsse. Ein eventueller Überbau sei zivilrechtlich zu verfolgen. Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Wintergarten umfasse mehr als 50 m³ umbauten Raums. Die allein auf Schätzungen des Baukontrolleurs beruhenden Größenangaben seien unzu-treffend. Auch sei, wie aus den nunmehr vorgelegten Lichtbildern ersichtlich, eine Heizung vorhanden, weshalb es sich nicht um einen genehmigungsfreien Wintergartenanbau nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO handele. Die Errichtung einer eigenen Brandwand durch die Beigeladenen sei erforderlich, da der Wintergarten als Aufenthaltsraum ausgestaltet sei und eine Feuerstätte besitze. Ihre vorhandene Brandwand sei durch die Errichtung des Wintergartens dauerhaft beschädigt worden und werde deshalb, ebenso wie durch den nicht feuer-hemmenden Anstrich, in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Wegen der fehlenden Vorkehrungen zum Schall- und Erschütterungsschutz führe die Nutzung des Wintergartens in seiner jetzigen Form zu unzumutbaren Belästigungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2011, zugestellt am 7. Dezember 2011, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, der nur dann in Betracht komme, wenn das Vorhaben der Beigeladenen gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstoße. Dies sei nicht der Fall. Der Wintergarten sei ohne Einhaltung einer Abstandsfläche nach § 8 LBauO zulässig, da auf dem Grundstück der Klägerin ebenfalls ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden sei. Ein Verstoß gegen § 30 LBauO sei nicht gegeben. Die vorhandene Brandwand der Klägerin werde nicht dauerhaft beschädigt oder durch die angebrachten Tapeten in ihrer Funktion beeinträchtigt. Die Schallschutzvorschrift des § 16 LBauO sei ebenfalls nicht verletzt, da unzumutbare Belästigungen oder Gefahren für die Nachbarschaft nicht erkennbar seien. Ein Anspruch auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens bestehe nicht. Die Klägerin hat am 9. Januar 2012 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und führt vertiefend aus: Ein bauaufsichtliches Einschreiten sei bereits deshalb zwingend geboten, weil die bauliche Anlage der Beigeladenen mangels Genehmigung formell baurechtswidrig sei. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der Wintergarten weniger als 50 m³ umbauten Raums umfasse. Die Beheizbarkeit des Aufenthaltsraums sei bereits deshalb gegeben, weil wegen der vorhandenen Stromversorgung eine Elektroheizung jederzeit betrieben werden könne. Materiell-rechtlich verstoße das Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die Brandschutzanforderungen seien nicht eingehalten, weil die erforderliche Brandwand nicht hergestellt worden sei. Die Ausnahmevorschrift des § 30 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz LBauO sei nicht einschlägig. Bei dem Wintergartenanbau handele es sich um einen Aufenthaltsraum, da er zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt und geeignet sei, wobei sich die Beurteilung nicht nach subjektiven Vorstellungen, sondern allein nach objektiven Merkmalen richte. Er sei wohnlich eingerichtet, jedenfalls mit einer Elektroheizung beheizbar und vom Wohnhaus aus über eine Glasschiebetür offen zugänglich. Dadurch, dass der Wintergarten mittels Verschraubungen unmittelbar an die Brandwand montiert worden sei, werde deren Substanz angegriffen und ihre brandschützende Funktion beeinträchtigt. Dies gelte auch deshalb, weil die betreffende Wand des Wintergartens mit brennbaren Materialien ausgeführt worden sei. Ferner liege ein Verstoß gegen § 16 LBauO vor, da keine Maßnahmen zum Schall- und Erschütterungsschutz ergriffen worden seien. In ihrem unmittelbar angrenzenden Schlafzimmer seien deshalb sämtliche Schritte und Geräusche aus dem Wintergarten der Beigeladenen zu hören, was zu unerträglichen Geräuschbelastungen und der Übertragung von Erschütterungen in erheblichem Ausmaß führe. Schließlich sei auch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2011 zu verpflichten, gegen den Wintergarten der Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Wintergarten sei nicht genehmigungspflichtig. Seine Größe mit einem umbauten Raum von weniger als 50 m³ sei durch genaue Messungen ermittelt worden. Auch sei der Anbau nicht beheizt. Es sei unwahrscheinlich, dass ein Heizkörper lediglich für einen Ortstermin demontiert werde. Nachbarschützende Vorschriften seien zu Lasten der Klägerin nicht verletzt. Die Einhaltung einer Abstandsfläche sei nach § 8 Abs. 1 LBauO nicht erforderlich, da auf dem Grundstück der Klägerin ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden sei. Ein Verstoß gegen die Vorschriften über den Schall- und Erschütterungsschutz des § 16 LBauO sei nicht erkennbar und auch unwahrscheinlich, weil es sich bei dem unbeheizten Wintergarten nicht um einen Aufenthaltsraum handele. Auch die Brandschutzvorschriften seien nicht verletzt, da nach § 30 Abs. 2 Satz 2 LBauO eine gemeinsame Brandwand zulässig sei. Deren Qualität werde durch die Anbringung des Wintergartens nicht betroffen. Es seien keine brennbaren Materialien verwendet worden, die die Feuerwiderstandsklasse der Brandwand verringerten. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie verweisen auf den Inhalt des ergangenen Widerspruchsbescheids und tragen weiter vor: Die Frage der Genehmigungspflicht des Wintergartens sei nicht entscheidungserheblich, da ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nur in Betracht komme, wenn nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verletzt seien. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Schallschutzvorschrift des § 16 Abs. 2 LBauO sei nicht anwendbar, da es sich bei dem Wintergarten nicht um ein Gebäude im Sinne der Regelung handele, sondern um einen untergeordneten Anbau ohne offene Verbindung zu ihren sonstigen Wohnräumen. Jedenfalls sei im Hinblick auf dessen Nutzung als nur vorübergehender Aufenthaltsraum ohne Heizung und aufgrund des dicken Mauerwerks der bereits vorhandenen Außenmauer des Gebäudes der Klägerin von einem ausreichenden Schallschutz auszugehen. Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin seien unsubstantiiert geblieben. Der Wintergarten unterfalle auch nicht dem Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 LBauO zum Schutz vor Erschütterungen. Die brandschutzrechtlichen Bestimmungen des § 30 LBauO seien ebenfalls nicht verletzt. Die Bauteile des Wintergartens seien nach dem Vorschlag des ausführenden Unternehmens ohne Verschraubungen nur mit Fixierschaum fachgerecht und statisch unbedenklich an der Brandwand angebracht worden. Ein Eingriff in die Bausubstanz liege damit nicht vor. Der für den Abschluss des Wintergartens in Anspruch genommene Bereich der Gebäudewand der Klägerin sei nicht nur tapeziert und gestrichen, sondern nach der Vorgabe des Bauamtes auch mit feuerfesten Platten verkleidet worden, wodurch ein ausreichender Brandschutz gewährleistet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Bau- und Widerspruchsakten des Beklagten liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.