Urteil
3 K 855/12.MZ
VG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2013:0814.3K855.12.MZ.0A
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Leitsätze
Ein dicht besiedeltes Gebiet, in dem (motorisierter) Kunstflug nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVO verboten ist, ist dann gegeben, wenn ein Gebiet mit Blick auf Einwohnerzahl und Besiedlungsstruktur eine solche Besiedlungsdichte aufweist, dass bei einer im Prinzip möglichen Notlandung ein Schadenseintritt für Personen und Sachen außerhalb des Luftfahrzeugs auch nur wahrscheinlich ist.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein dicht besiedeltes Gebiet, in dem (motorisierter) Kunstflug nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVO verboten ist, ist dann gegeben, wenn ein Gebiet mit Blick auf Einwohnerzahl und Besiedlungsstruktur eine solche Besiedlungsdichte aufweist, dass bei einer im Prinzip möglichen Notlandung ein Schadenseintritt für Personen und Sachen außerhalb des Luftfahrzeugs auch nur wahrscheinlich ist.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft und im Übrigen zulässig. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass die Vorschrift bei Verpflichtungsklagen entsprechend gilt, mithin auch bei solchen Klagen das Verfahren trotz Erledigung mit dem Ziel fortgesetzt werden kann, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts feststellen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.1992 – 7 C 24/91 –, BVerwGE 89, 354 und juris, Rn. 7). Der Kläger, der als Kunstflieger und Inhaber einer Motor-Kunstflugschule auch künftig in den Lufträumen bei W. und im N. Kunstflug durchführen möchte, hat ein Interesse an der Feststellung, dass für diese Gebiete beantragte Flugverkehrskontrollfreigaben für in der Vergangenheit liegende Flugtage zu Unrecht versagt worden sind. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die hinsichtlich der so genannten Kunstflugboxen W. (2 NM um die Koordinate 49°48’N 008°01’E) und N. (2 NM um die Koordinate 49°56’N 007°56’E) für Flugtage im Dezember 2011 und März 2012 mit Bescheiden vom 30. November 2011 und 14. März 2012 abgelehnten Flugver-kehrskontrollfreigaben rechtswidrig gewesen sind. Die Begründung der Bescheide, bei beiden Lufträumen handele es sich um solche über dichtbesiedeltem Gebiet, über dem Kunstflug nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) ver-boten ist, trägt die Versagung der vom Kläger beantragten Luftverkehrs-kontrollfreigaben. Für Kunstflüge im – wie hier gegeben – kontrollierten Luftraum ist bei der Beklagten als zuständiger Flugverkehrskontrollstelle vor Flugbeginn eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftVO, § 31 b Abs. 1, § 27 c Abs. 2 Nr. 1 a Luftverkehrsgesetz [LuftVG]). Mit der Flugverkehrskontrollfreigabe erhält der Luftfahrzeugführer die Erlaubnis, seinen Flug unter bestimmten Bedingungen durchzuführen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 LuftVO). Dabei kann die Flugverkehrskontrollstelle den Flugverlauf, insbesondere den Flugweg und die Flughöhe, durch entsprechende Freigaben im Einzelnen festlegen (§ 26 Abs. 2 Satz 2 LuftVO). Nach ihrer Betriebsanweisung verfährt die Beklagte dabei grundsätzlich so, dass sie vom Luftfahrzeugführer einen Luftraum für die Durchführung von Kunstflug benennen lässt (sog. Kunstflugbox), den sie wenn möglich der Flugverkehrskontrollfreigabe zugrunde legt. Mit Blick auf § 1 Abs. 1 LuftVG, wonach die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge frei ist, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 26 LuftVO, soweit keine beschränkenden Regelungen gegeben sind (vgl. § 1 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG; BVerwG, Urteil vom 10.5.1985 – 4 C 69/82 –, NVwZ 1986, 469 und juris, Rn. 12). Hier bestand für die vom Kläger seinerzeit beantragten Kunstflüge in den sog. Kunstflugboxen W. und N. mit den von ihm eingebrachten Koordinaten eine Beschränkung in Gestalt des Verbots des § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVO. Nach dieser Vorschrift sind Kunstflüge in Höhen von weniger als 450 m (1.500 Fuß) sowie über Städten, anderen dichtbesiedelten Gebieten, Menschenansammlungen und Flughäfen verboten. Die seinerzeit vom Kläger beantragten Flugverkehrskontrollfreigaben betrafen die sog. Kunstflugboxen W. und N. mit den Koordinaten 2 NM um den Bezugspunkt 49°48’N 008°01’E und 2 NM um den Bezugspunkt 49°56’N 007°56’E. Diese Lufträume liegen „über anderen dichtbesiedelten Gebieten“, in denen Kunstflug nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVO verboten ist. Der Begriff des dichtbesiedelten Gebiets ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der normativ nicht definiert ist. Sein Inhalt ist deshalb anhand des Wortlauts, nach Sinn und Zweck sowie gesetzessystematischer Stellung von § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVO zu bestimmen. Hieraus folgt, dass dichtbesiedelte Gebiete eine nicht unerhebliche Besiedlungsdichte aufweisen. Bereits der Wortlaut von § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVO mit der Formulierung „über anderen dichtbesiedelten Gebieten“ deutet – im Vergleich zu Städten, über denen Kunstflug ebenfalls unzulässig ist – darauf hin, dass Kunstflug nicht allein über Wohngebieten, bebauten Flächen oder Ortschaften ausgeschlossen sein soll. Der Begriff „andere dichtbesiedelte Gebiete“ ist weiter gefasst und lässt es zu, größere Bereiche in den Blick zu nehmen, die wegen ihrer verstreut liegenden, von Freiflächen unterbrochenen kleinteiligeren Besiedelung wegen ihres gleichfalls bestehenden Schutzbedürfnisses ebenfalls erfasst werden sollen. Der Vergleich der Schutzobjekte „Städte“ auf der einen Seite und der „anderen dichtbesiedelten Gebieten“ andererseits gebietet ein erweitertes Verständnis des letztgenannten Begriffs und schützt danach also nicht nur Ortschaften selbst, sondern darüber hinaus auch von Freiflächen unterbrochene Besiedlungsräume, die aber gleichwohl eine dichte Besiedlung aufweisen müssen. Ein solches Begriffsverständnis folgt auch aus Sinn und Zweck der Schutz-vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVO. Sie dient dem Schutz vor unnötiger Gefährdung der Bevölkerung und darüber hinaus von Sachen. In diesem Sinne haben sich Rechtsprechung und Literatur zu § 6 Abs. 1 LuftVO geäußert (vgl. BayObLG, Beschluss vom 26.8.1987 – 3 Ob OWi 118/87 –, NVwZ 1988 285, 286; Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Band 2, § 6 LuftVO Rn. 6), der die Sicherheitsmindesthöhe für Flüge u.a. über Städten und anderen dichtbesiedelten Gebiete regelt und als Maßstab den Schutz vor unnötiger Lärmbelästigung und Gefährdung von Personen und Sachen aus-drücklich benennt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO). Unter Berücksichtigung, dass § 6 und § 7 LuftVO – beide die Formulierung „andere dichtbesiedelte Gebiete“ im Wortlaut führend – im zweiten Abschnitt unter allgemeinen Regeln angeordnet sind und § 6 LuftVO Sicherheitsmindesthöhen für alle Flüge bestimmt, während § 8 LuftVO spezielle Regelungen für den Kunstflug mit seinen besonderen Gefährdungen aufgrund besondere Belastungen für Luftfahrzeug und Flug-zeugführer enthält, ist es angezeigt, die Gefährdung von Personen und Sachen auch nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVO als Verbotsgrund zu verstehen. Der Schutz von Personen und Sachen ist auch nicht allein durch die von § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVO für den Kunstflug vorgegebene Mindesthöhe von 450 m vollständig aufgefangen. Eine solche einschränkende Betrachtung folgt insbe-sondere nicht aus dem die Rechtsgüter ausdrücklich auflistenden § 6 Abs. 1 LuftVO, zu deren Schutz dort allein eine Mindestflughöhe als ausreichend erachtet wird. An den wegen seiner Belastung für Flugzeug und Flugzeugführer ungleich gefährlicheren Kunstflug (vgl. Giemulla/Schmid, a.a.O., § 8 LuftVO Rn. 1) werden in § 8 LuftVO weitere Anforderungen gestellt, deren Berechtigung unter Außerachtlassung des Schutzes von Personen und Sachen kaum erklärbar wäre. Aus der systematischen Betrachtung lässt sich vielmehr diese Auffassung Bestätigendes entnehmen: Darf Kunstflug nur bei Flugverhältnissen, bei denen nach Sichtflugregeln geflogen werden darf, ausgeführt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVO) und sind Überlandflüge nach Sicht-flugregeln mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen (solche nutzt auch der Kläger) nur in einer Mindesthöhe von 600 Meter erlaubt (§ 6 Abs. 3 Satz 1 LuftVO), so erweist sich der Schluss als unzulässig, schon allein die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVO über die Mindesthöhe von 450 m für Kunstflüge sei angemessen und ausreichend, um den Schutz vor Gefährdungen von Personen und Sachen zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist ein dichtbesiedeltes Gebiet dann gegeben, wenn es eine solche Besiedelungsdichte aufweist, dass bei einer im Prinzip möglichen Notlandung (im Gegensatz zu einem Absturz, der auch in einem nicht dichtbesiedelten Gebiet zu Schäden führen kann) ein Schadenseintritt für Personen und Sachen außerhalb des Luftfahrzeugs auch nur wahrscheinlich macht (ebenso die Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 LuftVO: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.1985 – 5 Ss (OWi) 269/85 –, ZLW 1986, 146, 148; BayObLG, Beschluss vom 26.8.1987 – 3 Ob OWi 118/87 –, a.a.O., S. 286; Giemulla/Schmid, a.a.O., § 6 LuftVO Rn. 6). Um derartige dichtbesiedelte Gebiete handelt es sich bei den sog. Kunstflugboxen W. und N., die den Luftraum von jeweils 2 NM um die Koordinatenpunkte 49°48’N 008°01’E und 49°56’N 007°56’E erfassen. In diesem Verfahren rechtlich zu beurteilen sind allein diese beiden Lufträume, denn für diese hat der Kläger in der Vergangenheit – so auch betreffend die von den angegriffenen Verfügungen betroffenen Flüge – die Flugkontrollfreigaben beantragt. Auf den vom Kläger mit 1 km auf 1 km be-schriebenen Luftraum als für den eigentlichen Kunstflug erforderlichen Flugraum kann hingegen nicht abgestellt werden. Die von der Beklagten und dem Beigeladenen vorgelegten Karten zeigen, dass unterhalb der sog. Kunstflugbox W. mit den genannten Maßen eine Vielzahl von Ortschaften (9 Ortschaften und die JVA R.) gelegen ist. Der Beigeladene hat dargestellt, dass hierbei eine Fläche von 43 km² mit 16.439 Einwohnern, also eine durchschnittliche Einwohnerzahl pro km² von 382 Personen, betroffen ist. Vergleichbares haben die Beklagte und der Beigeladene für die sog. Kunstflugbox N. mit den dargestellten Maßen vorgetragen: Hiervon sind 11 Ortschaften (einschließlich der wenn auch nur im Randbereich betroffenen Ortschaften B.-Stadt und G.) mit einer Fläche von ebenfalls 43 km² und 33.018 Einwohner betroffen, also 768 Einwohner je km² (die Berechnung wurde anhand der von dem Beigeladenen mit Schriftsätzen vom 8. Januar 2013 und vom 15. April 2013 vorgelegten Einwohnerdaten und Karten sowie den in der mündlichen Verhandlung beigebrachten Karten vorgenommen). Auch insoweit legt die Kammer den vom Kläger bei den Flugfreigaben gewünschten Flugraum als maßgeblich zugrunde; der von dem Beigeladenen gegenüber der Beklagten als dichtbesiedelt genannte Raum, der bis nach Hessen hineinragt (vgl. die Angaben des Beigeladenen im Schriftsatz vom 15. April 2013, Bl. 327 f. GA), bleibt daher unbeachtet. Die genannten Besiedlungszahlen zeigen, dass dort eine Vielzahl von Menschen lebt, die von dem Kunstflug des Klägers betroffen ist, der nicht nur Schulungsflüge, sondern auch Flüge für ausgebildete Kunstflieger durchführt bzw. anbietet. Wird darüber hinaus die durchschnittliche Besiedlung in Deutschland von 230 Einwohnern pro km² in den Blick genommen, so verdeutlichen die relativen Einwohnerzahlen eine um 66 % bzw. um mehr als das Dreifache höhere Besiedlung in den beiden Flugbereichen. Weil die relative Besiedlungszahl allein indes – insoweit teilt die Kammer die Argumentation des Klägers – nicht aussagekräftig genug erscheint, ein Gebiet auf seine Besiedlungsdichte im Zusammenhang mit der Zulassung von Kunstflug beurteilen zu können, ist neben der Anzahl der betroffenen Einwohner zusätzlich die Besiedlungsstruktur des überflogenen Gebiets näher in den Blick zu nehmen. Betrachtet man hier also des Weiteren die anhand der Karten deutlich werdende Verteilung der unterhalb der sog. Kunstflugboxen gelegenen Ortschaften, die ihrerseits nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVO keinesfalls überflogen werden dürfen, so kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass bei einer Notlandung, bei der auch die Schreck- und Reaktionszeit des Piloten zu berücksichtigen ist, ein Schadenseintritt für Personen außerhalb des Luftfahrzeugs in den beiden sog. Kunstflugboxen auch nur wahrscheinlich ist. Angesichts der Verteilung der unterhalb der sog. Kunstflugboxen liegenden Ortschaften kann es nämlich je nachdem, zwischen welchen Ortschaften der Fall einer Notlandung eintritt, mit Schwierigkeiten verbunden sein, einen Landeplatz außerhalb der Ortschaften sicher zu erreichen. Dies ist ohne weiteres einsichtig für die sog. Kunstflugbox N., unter der die Ortschaften nahezu gleichmäßig verteilt in kurzen Entfernungen voneinander gelegen sind. Dies gilt aber vergleichbar auch für die sog. Kunstflugbox W., die zwar einige größere unbebaute Flächen (u.a. Äcker) aufweist, wegen teilweise aber eng zusammenliegender Ortschaften erscheint eine sichere Notlandung aber nicht in allen Fällen ohne weiteres gewährleistet. Dieses Unsicherheitsrisiko hat angesichts der Gewichtigkeit der betroffenen Rechtsgüter Gesundheit und Leben der Bevölkerung sowie Eigentum der Flugzeugführer zu tragen, der es primär in der Hand hat, den zu ausnutzenden Luftraum zu bestimmen. Die Kammer teilt die Auffassung des Klägers, dass hinsichtlich der Frage, ob ein dichtbesiedeltes Gebiet gegeben ist, nicht in jedem Einzelfall die Einholung eines (flugtechnischen) Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Es ist der jeweils in Rede stehende Luftraum mit der darunter liegenden Besiedlungsstruktur in den Blick zu nehmen und im Einzelfall auf seine (dichte) Besiedlung zu prüfen. Es wird kein generelles Schema für die Feststellung des Tatbestandsmerkmals „dichtbesiedeltes Gebiet“ geben, jede einzelne Besiedelungsstruktur ist zu würdigen. Dies führt hier angesichts der anhand von Karten und Einwohnerzahlen möglichen Feststellung der gleichmäßigen Verteilung von Ortschaften mit vielen Einwohnern in der Fläche (sog. Kunstflugbox N.) bzw. der dicht beieinanderliegenden Ortschaften, die eine Notlandung erschweren (sog. Kunstflugbox W.), dazu, von dichtbesiedelten Gebieten im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVO auszugehen. Zu einer gegenteiligen Betrachtung sieht sich die Kammer nicht durch das die sog. Kunstflugbox W. betreffende, in dem OWiG-Verfahren 2010 Js 6381/11.34 OWi eingeholte Sachverständigengutachten veranlasst, das einen konkreten Flug des Klägers ausschließlich über Äckern zu beurteilen hatte und im Übrigen die Situation eng beieinander liegender Ortschaften nicht in seine Stellungnahme einbezogen hat bzw. im Einzelfall der dort verfolgten Ordnungswidrigkeit auch nicht zwingend einzubeziehen hatte. Entgegen der zuletzt geäußerten Auffassung des Klägers kann hinsichtlich der Feststellung, ob ein anderes dichtbesiedeltes Gebiet vorliegt, nicht lediglich auf einen Flugraum von 1 km auf 1 km um die hier relevanten Koordinatenpunkte abgestellt werden, wie er das in den Karten zu seinem Schriftsatz vom 13. Mai 2013 aufgezeigt hat. Der Kläger selbst und der Beigeladene haben darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Maß lediglich um eine Sport- bzw. Wettkampfgröße handelt. Der Kläger hat ausgeführt, dass aus diesem engeren Luftraum in die genehmigte sog. Kunstflugbox herausgeflogen wird, damit der Flugzeugführer sich erholen und (bei einem Schulungsflug) mit einem Flugschüler Flugvorgänge besprechen kann und um mit dem Flugzeug wieder Geschwindigkeit und Höhe zu gewinnen, damit erneut in den engeren Luftraum zur Durchführung der eigentlichen Flugfiguren eingeflogen werden kann. Dies belegt, dass er die genehmigte (größere) sog. Kunstflugbox auch ausnutzt, und zwar auch zu Kunstflügen. Diese sind gesetzlich zwar nicht definiert, ein Anhalt, was darunter zu verstehen ist, bietet indes § 81 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV). Danach zeichnen sich Kunstflüge dadurch aus, dass durch abrupte Änderungen der Flugrichtung oder -geschwindigkeit gewollt besondere Fluglagen erreicht oder bestimmte Flugfiguren geflogen werden, die im Normalflug schon deshalb nicht geflogen werden dürfen, weil das Luftfahrzeug für die dabei auftretenden Belastungen nicht konstruiert ist (vgl. Giemulla/Schmid, a.a.O., § 8 LuftVO Rn. 2). In Abgrenzung zu Normalflügen, die regelmäßig bloße Überflüge darstellen, zeichnen sich Kunstflüge also dadurch aus, dass von einem Flugzeugführer Flüge in konzentrierter Form in einem überschaubaren Zeitfenster in einem kleinen Luftraum durchgeführt werden, wobei es zu den abrupten Änderungen von Fluglagen und -geschwindigkeit kommt. Dass die Flugfiguren überwiegend nur in einem engeren Luftraum erfolgen, reduziert den Begriff des Kunstflugs nicht nur auf diesen engeren Teil, sondern umfasst auch die Zwischenphasen, die ebenfalls von konzentriertem Fluggeschehen und abrupten Änderungen von Flugrichtung und -geschwindigkeit geprägt sind bzw. sein können. Von daher gebietet der Schutzzweck des § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVO eine Erstreckung auch auf die vom Kläger beantragte und genehmigte sog. Kunstflugbox. Der Kläger kann diese in ihrem vollen Umfang für Kunstflüge ausnutzen. Von einem anderen dichtbesiedelten Gebieten kann hinsichtlich der sog. Kunst-flugbox W. erst Recht dann ausgegangen werden, wenn man berücksichtigt, dass in dem Bereich außerhalb der Ortschaften gleichmäßig verteilt 17 Windenergieanlagen stehen (vgl. die kartenmäßige Darstellung des Beigeladenen im Anhang zum Schriftsatz vom 11. März 2013). Umfasst der Besiedlungsbegriff nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVO auch den Schutz von Sachwerten, so stellt ein Windpark eine Besiedlung in diesem Sinne (in Abgrenzung zu Freiflächen) dar. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn im öffentlichen Interesse bestehende Infrastrukturanlagen von bedeutsamem Wert betroffen sind, wie das bei Windenergieanlagen der Fall ist. Sind die in Rede stehenden sog. Kunstflugboxen wegen ihrer Besiedlungsstruktur als andere dichtbesiedelte Gebiete anzusehen, ist in ihnen Kunstflug nach § 8 Abs. 2 Satz LuftVO verboten, ohne dass es noch auf die von den Beteiligten ebenfalls erörterte Frage ankommt, ob die Verbotsvorschrift auch unter dem Gesichtspunkt „Lärmschutz der Bevölkerung“ eingreift. Es bedarf vorliegend ferner keiner Entscheidung darüber, ob – wie der Beigeladene meint – zusätzliche Sicherheitsbereiche einzubeziehen sind und ob diese ebenfalls dichtbesiedelt sein müssen. Eine Erörterung ist auch darüber entbehrlich, ob der Beigeladene ermächtigt gewesen ist, in den Nachrichten für Luftfahrt Nr. I 271/00 eine Karte über aus seiner Sicht dichtbesiedelte Flächen des Landes Rheinland-Pfalz mit dem Vorbehalt zu veröffentlichen, dass dort stattfindende Kunstflüge „im Einzelfall untersucht“ und „gegebenenfalls als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Kläger auch mit den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu belasten, der sich aufgrund Stellung eines eigenen Antrags selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Die Berufung wird nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. August 2013 Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Das Verfahren betrifft die Zulässigkeit von Kunstflug in Gebieten bei W. und im N.. Der Kläger hat 2004 die am Flugplatz M.-F. angesiedelte Motor-Kunstflugschule M. gegründet. Sie bietet u.a. die Ausbildung im Kunstflug an. Neben dem Kläger ist ein weiterer Fluglehrer in der Flugschule tätig. Von der Betriebsaufnahme 2005 bis 2011 führte der Kläger das Flugtraining und Kunstflüge in drei verschiedenen Lufträumen (so genannten Kunstflugboxen) im Bereich W., N. und E. F. durch. Im April 2010 veröffentlichte der Beigeladene eine Karte, in der dicht besiedelte Gebiete in Rheinland-Pfalz ausgewiesen wurden, in denen der motorisierte Kunstflug verboten sei (Nachrichten für Luftfahrer Nr. I 105/10). Im Dezember 2010 wurde diese Bekanntmachung durch eine neue Bekanntmachung mit derselben Karte ersetzt (Nachrichten für Luftfahrer Nr. I 271/00), in der es heißt, die Karte sei (hinsichtlich ihrer rot markierten Flächen) die Grundlage dafür, „in welchen Gebieten des Landes Rheinland-Pfalz bei der Durchführung von motorisierten Kunstflügen mit der Einleitung von Ordnungswidrigkeiten zu rechnen ist; die dort stattfindenden Kunstflüge werden im Einzelfall untersucht und gegebenenfalls als Ordnungswidrigkeit verfolgt.“ Am 28. November 2011 beantragte die Kunstflugschule für den 3. und 4. Dezem-ber 2011 die Nutzung der sog. Kunstflugbox W. (2 NM um die Koordinaten 49°48’N 008°01’E). Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 30. November 2011 unter Hinweis auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 17. November 2011 abgelehnt, nach dem Kunstflug in Lufträumen über von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde – dem Beigeladenen – als dichtbesiedelt eingestuften Gebieten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVO unzulässig sei. Mit entsprechender Begründung wurde die Flugfreigabe für die Nutzung der Kunstflugbox N. (2 NM um die Koordinaten 49°56‘N 007°56’E) für den 15. März 2012 mit Schreiben vom 14. März 2012 abgelehnt. Das Verfahren über die gegen die Bescheide gerichteten Widersprüche wurde wegen eingetretener Erledigung mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2012 eingestellt. Die Klägerin setzte in der Folgezeit den Kunstflug in dem hessischen Teil der sog. Kunstflugbox E. F. fort. Nachdem in einem gegen den Kläger gerichteten Ordnungswidrigkeitenverfahren das Amtsgericht K. für ein Areal mit dem Radius 2 NM um den Bezugspunkt 49°48’N 008°01’E im Bereich W. das Vorliegen eines dicht besiedelten Gebiets verneint hat (2010 Js 6381/11.34 OWi), erteilt der Beklagte seit März 2012 wieder Flugverkehrskontrollfreigaben für dieses Gebiet. Mit am 27. April 2012 erhobener Klage verfolgt der Kläger die Freigabe der sog. Kunstflugboxen W. und N. weiter und trägt vor, die innerhalb liegenden Bereiche mit einer jeweiligen Größe von 1 km x 1 km, in denen der eigentliche Kunstflug stattfinde, seien nicht dicht besiedelt, weshalb die Kunstflugboxen genutzt werden dürften; die eigentlichen Kunstflugbereiche lägen oberhalb von Feldern. Nach dem Wortlaut von § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVO, der Kunstflug nur über dicht besiedeltem Gebiet verbiete, komme es auf eine vertikale Betrachtung des tatsächlich überflogenen Gebiets an. Bei der Begriffsbestimmung sei außerdem der primäre Schutzzweck – Schutz der Bevölkerung vor Gefahren – zu berücksichtigen; Lärmschutz werde vorrangig durch andere Vorschriften nach der LuftVO gewährleistet. Die Gebiete W. und N. seien danach nicht dichtbesiedelt, was sich schon aus dem im OWiG-Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergebe. Danach seien auch die von dem Beigeladenen ebenfalls als verboten angesehenen zusätzlichen Einwirkungsbereiche des Kunstflugs nicht sachgerecht. Die Einwohnerzahlen seien für die Frage der Besiedelungsdichte per se ungeeignet, weil die räumliche Verteilung unbeachtet bliebe. Es bestehe des Weiteren im Falle einer Notlandung keine Gefährdung für umliegende Gemeinden. Die im Bereich W. befindliche Windparkanlage sei unbeachtlich, weil sie außerhalb von Ortschaften auf Freiflächen errichtet worden sei. Der Beklagte sei zuständig für die Konkretisierung des Begriffs „dicht besiedeltes Gebiet“ und dürfe sich nicht im Wege der Amtshilfe der Einschätzung des Beigeladenen zu den örtlichen Begebenheiten bedienen. Die Länder seien lediglich mit dem Vollzug luftrechtlicher Vorschriften beauftragt. Das beigeladene Land habe keine Kompetenz, den Begriff zu konkretisieren, eine „Kunstflug-Verbotskarte“ für Rheinland-Pfalz zu erstellen oder die Beklagte anzuweisen, Flugverkehrs-kontrollen unter dem Gesichtspunkt einer dichten Besiedlung zu versagen. Der Kunstflugpilot sei im Übrigen Regelungsadressat von § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVO und habe eine Einschätzungsprärogative, ob ein dicht besiedeltes Gebiet vorliege. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Bescheide des Beklagten vom 30. November 2011 und vom 14. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2012 rechtswidrig sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die gegen sie gerichtete Klage für unzulässig. Sie sei zwar für die Erteilung der Flugverkehrskontrollfreigabe zuständig, nicht aber für die Fest-legung der dichtbesiedelten Gebiete im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVO, die durch das Land für sie verbindlich vorgenommen werde. Sie habe bei Erteilung der Flugkontrollfreigabe weder Prüfrecht noch Prüfpflicht, ob ein dichtbesiedeltes Gebiet gegeben sei; außerdem fehle ihr in technischer Hinsicht die Prüfmöglichkeit. Regelungsadressat der Verbotsnorm sei letztlich der Pilot, der sich jedoch nicht auf eine Entscheidungsprärogative berufen könne. Das in § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVO normierte Überflugverbot gelte für jeglichen Kunstflug (auch den nicht motorbetriebenen) und diene schon von daher in erster Linie der Sicherheit der Bevölkerung; Lärmschutz sei wegen des sich typischerweise auch seitlich ausbreitenden Fluglärms nur bedingt möglich, aber ebenfalls zu berücksichtigen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Gebiete W. und N. für dichtbesiedelte Gebiete im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVO mit der Folge, dass Kunstflug dort unzulässig sei. In Ausrichtung an den Schutzzweck dieser Regelung – Lärmschutz der Bevölkerung und Gefahrenabwehr durch den Kunstflug – sei von einer dichten Besiedlung auszugehen, wenn bei einer Notlandung ein Schadenseintritt außerhalb des Luftfahrzeugs wahrscheinlich sei. Das sei dann der Fall, wenn eine gewisse Siedlungsdichte aufgrund zusammenhängender Bebauung angenommen werden könne, einschließlich notwendigen Sicherheitsabstands zu dieser. Angesichts der Lärm- und Sicherheitsinteressen sei Kunstflug bereits in Regionen mit 200 bis 250 Einwohnern je km² Kunstflug unzulässig. Weil Kunstflug in größeren Höhen und bei hoher Geschwindigkeit durchgeführt werde und wegen abrupter Wechsel in Flugrichtung und -höhe eine große Belastung für Luftfahrzeugführer und Luftfahrzeug darstelle, wirke sich menschliches Fehlverhalten oder ein technischer Defekt für Leib, Leben und Eigentum der Betroffenen am Boden regelmäßig gravierender als bei einem Normalflug aus. Im Gebiet W. befänden sich mittlerweile auch 17 Windkraftanlagen (Großwindpark G.-B.), die ebenfalls schutzwürdig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, ein Heft Verwaltungsakten und die OWiG-Akte 2010 Js 6381/11.34 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.