Urteil
3 K 431/15.MZ
VG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2015:1111.3K431.15.MZ.0A
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Leitsätze
1) § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO (juris: BauO RP) stellt eine für Einfriedungen und Stützmauern spezielle, abschließende Regelung des Abstandsflächenrechts dar, die einen Rückgriff auf § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO (juris: BauO RP) ausschließt.(Rn.21)
2) Die infolge einer Hanglage nur eingeschränkte Nutzbarkeit eines Grundstücks ist Ausfluss der vorhandenen, die Bebaubarkeit vorgebenden und bestimmenden Geländestruktur und begründet regelmäßig keine im Rahmen von § 69 LBauO (juris: BauO RP) beachtliche atypische Sondersituation.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO (juris: BauO RP) stellt eine für Einfriedungen und Stützmauern spezielle, abschließende Regelung des Abstandsflächenrechts dar, die einen Rückgriff auf § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO (juris: BauO RP) ausschließt.(Rn.21) 2) Die infolge einer Hanglage nur eingeschränkte Nutzbarkeit eines Grundstücks ist Ausfluss der vorhandenen, die Bebaubarkeit vorgebenden und bestimmenden Geländestruktur und begründet regelmäßig keine im Rahmen von § 69 LBauO (juris: BauO RP) beachtliche atypische Sondersituation.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rückbauverfügungen des Beklagten vom 24. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids 18. Dezember 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (1) Rechtsgrundlage für die angefochtene Rückbauverfügung ist § 81 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO –. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen oder anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO anordnen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen. Auf tatbestandlicher Seite erfordert dies, dass die bauliche Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet wurde und gegen materielle baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt; ist das Vorhaben genehmigungsfrei (§§ 62, 67 LBauO), reicht die materielle Rechtswidrigkeit aus. Auf der Rechtsfolgenseite ist zudem erforderlich, dass die Bauaufsichtsbehörde das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. a) Die Streitgegenständliche Stützmauer ist formell illegal. Sie bedarf gemäß § 61 LBauO einer Baugenehmigung, da sie höher als 2 m errichtet wurde (Umkehrschluss aus § 62 Abs. 1 Nr. 6 Buchst b) LBauO). Eine Baugenehmigung wurde den Klägern unstreitig nicht erteilt. b) Die Stützmauer ist auch materiell illegal, denn sie verletzt § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO, weil sie die dort enthaltene Höhenbegrenzung von 2 m überschreitet. Nach § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO sind Einfriedungen und Stützmauern außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten ohne eigene Abstandflächen und in den Abstandsflächen von Gebäuden bis zum 2 m Höhe zulässig. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber für die genannten baulichen Anlagen eine spezielle, abschließende Regelung des Abstandsflächenrechts aufgestellt, die einen Rückgriff auf andere Bestimmungen des § 8 LBauO – insbesondere in Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 – ausschließt (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. März 2001 – 8 A 12042/00.OVG –, juris Rn. 37; Beschluss vom 6. Juni 2011 – 8 A 10377/11.OVG –, juris Rn. 7). Dies hat zur Folge, dass Einfriedungen und Stützmauern nur dann abstandsflächenrechtlich privilegiert sind, wenn sie die in § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO genannte – abschließende – Höhenbegrenzung von 2 m einhalten (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. März 2001, a.a.O. = juris Rn. 37). Angesichts dieser gesetzlichen Systematik kommt es entgegen der Ansicht der Kläger nicht darauf an, ob und inwieweit die grenzständige Stützmauer sich auf die Belichtungsverhältnisse des Nachbargrundstücks auswirkt. Ebensowenig lässt die Gesetzessystematik eine Vergleichsbetrachtung in dem Sinne zu, dass andere abstandsflächenrechtlich zulässige Grenzgestaltungen (etwa in Form von Abböschungen) die Belichtungsinteressen des Nachbarn nachhaltiger berühren würden. Unterer Bezugspunkt für die Höhenbegrenzung des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO ist – soweit eine Festsetzung der Geländeoberfläche nach § 2 Abs. 6 Hs. 1 LBauO nicht erfolgt ist – grundsätzlich die natürliche, an die Einfriedung angrenzende Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück (OVG RP, Beschluss vom 6. Juni 2011, a.a.O. = juris Rn. 8). Die natürliche Geländeoberfläche bleibt für die Errichtung von Einfriedungen oder Stützmauern nach § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO auch dann maßgeblich, wenn im Grenzbereich Veränderungen der Geländeoberfläche – sei es auf dem Baugrundstück selbst, sei es auf dem Nachbargrundstück – vorgenommen wurden. Allerdings bedarf die Anwendung von § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO in diesen Fällen vor dem Hintergrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses einer an Sinn und Zweck der Abstandsflächennorm orientierten Anpassung. Angesichts dessen, dass der Nachbar eine bis zu 2 m hohe Einfriedung oder Stützmauer an der Grundstücksgrenze hinzunehmen hat und (lediglich) darüber hinausgehende Anlagen beseitigt verlangen kann, führt dies dazu, dass in den Fällen, in denen der Bauherr sein Grundstück durch Aufschüttung verändert hat, bei der Höhenbegrenzung für Stützmauern oder Einfriedungen die Geländeoberfläche auf dem Nachbargrundstück als unterer Bezugspunkt heranzuziehen ist. Im Übrigen kann zur zweckentsprechenden Anpassung der in § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO enthaltenen Grundaussage in atypischen Fallgestaltungen auch die Erteilung einer Abweichung nach § 69 LBauO in Betracht kommen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. Juni 2011, a.a.O. = juris Rn. 12; Jeromin, a.a.O. § 8 Rn. 114). Gemessen an diesen Voraussetzungen, überschreitet die streitgegenständliche Stützmauer der Kläger zum Grundstück der Beigeladenen hin das in § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO genannte Höhenmaß von 2 m und verstößt damit gegen eine Nachbarschutz vermittelnde Vorschrift. Wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung letztlich eingeräumt haben, wurde ihr Grundstück zum Grundstück des Beigeladenen hin aufgeschüttet, so dass für die Ermittlung der Höhenbegrenzung der vorgenannten Vorschrift die an die Grundstücksgrenze angrenzende Geländeoberfläche auf dem Grundstück des Beilgeladenen als unterer Bezugspunkt abzustellen ist. Soweit die Kläger demgegenüber einwenden, das Grundstück des Beigeladenen sei im Grenzbereich im Zuge der Errichtung ihres Hauses seinerseits um zwischen 50 cm und 1 m abgegraben und planiert und nach dem Ende der Bauarbeiten nicht wieder aufgefüllt worden, so dass die Stützmauern tiefer als auf dem natürlichen Geländeverlauf errichtet worden seien, überzeugt dies nicht. Abgesehen davon, dass sowohl Beklagter wie Beigeladener dem nachdrücklich entgegengetreten sind, haben die Kläger dies nicht näher substantiiert. Anhaltspunkte für eine Abgrabung auf dem Grundstück des Beigeladenen ergeben sich insbesondere nicht aus dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Lichtbild, welches das Gelände während der Baumaßnahme zeigt. Diesem Lichtbild kann lediglich entnommen werden, dass das Gelände im Bereich des Baukörpers geebnet und im Anschluss daran zum Grundstück des Beigeladenen hin abgeböscht wurde. Ausweislich der dem Bauantrag des Klägers zu 2) vom 4. September 2002 beigefügten Schnittzeichnung sollte die Stützmauer von dem natürlichen Geländeverlauf in abgetreppter Form in eine Höhe bis 3 m aufsteigen. Ist mithin für die Ermittlung der Höhe der Stützmauer von der Geländeoberfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen auszugehen, weist die Mauer eine Höhe von etwa 2,70 m bei einem Neigungswinkel von 70° bis 80° auf und überschreitet das Höchstmaß des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO um rund 70 cm. c) Die angegriffene Rückbauanordnung ist auch unter Ermessengesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte sich der der Beklagte zur Anordnung des Rückbaus der Einfriedung entschließen, denn bei Nachbarrechte beeinträchtigenden Baulichkeiten ist das der Bauaufsichtsbehörde nach § 81 Satz 1 LBauO zustehende Ermessen regelmäßig dahingehend reduziert, dass – zur Wahrung der Rechte des Nachbarn – nur noch die Pflicht zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes verbleibt (vgl. OVG RP, Urteile vom 25. November 2009 – 8 A 10636/09.OVG –, AS 38, 130 = juris Rn. 29, und vom 22. September 2000 – 1 A 10962/00.OVG –, NVwZ-RR 2001, 290 = juris Rn. 16). Eine solche Ermessensreduktion auf Null tritt nur dann nicht ein, wenn eine Abweichung von der nachbarschützenden Vorschrift in Betracht kommt, übergeordnete, sich aus der Sache selbst ergebende öffentliche Interessen einem Einschreiten entgegenstehen oder sich die Abweichung von der nachbarschützenden Vorschrift im Bagatellbereich hält (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. Juni 2011, a.a.O. = juris Rn. 6; Urteil vom 7. Dezember 2005 – 8 A 11062/05.OVG –, S. 8 UA). Diese Ausnahmen sind vorliegend nicht gegeben. Die überhöhte Einfriedung kann nicht im Wege einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 LBauO zugelassen werden, da es bereits an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen hierfür fehlt. Aus den Tatbestandsmerkmalen des § 69 Abs. 1 LBauO ergeben sich hinreichend klare Maßstäbe, wann eine Abweichung zugelassen werden darf. Maßgebend ist entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen, wobei die tatbestandlichen Voraussetzungen restriktiv zu handhaben sind. Dies gebietet allein der Umstand, dass durch die baurechtlichen Vorschriften die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange und Interessen regelmäßig schon in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs ein mehr oder minder beliebiges Abweichen von den Vorschriften der Landesbauordnung nicht gestattet. Angesichts dessen lässt das Merkmal der "Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Anforderung" eine Abweichung nur dann zu, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist. Eine derartige Lage ist gegeben, wenn aufgrund der besonderen Umstände der Zweck, der mit einer Vorschrift verfolgt wird, die Einhaltung der Norm nicht erfordert oder wenn deren Einhaltung aus objektiven Gründen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die mit einer Versagung der Abweichung verbunden wäre. Um dies sachgerecht beurteilen zu können, sind stets die mit der gesetzlichen Anforderung verfolgten Ziele zu bestimmen und den Gründen gegenüber zu stellen, die im Einzelfall für die Abweichung streiten (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. November 1999 – 8 A 10951/99.OVG –, NVwZ 2000, 580 = juris Rn. 25). Ebenso sind die betroffenen nachbarlichen Interessen zu gewichten und angemessen zu würdigen. Je stärker die Interessen des Nachbarn berührt sind, umso gewichtiger müssen die für die Abweichung sprechenden Gründe sein. Soll gar von einer nachbarschützenden Vorschrift abgewichen werden, sind die entgegenstehenden Rechte des Nachbarn materiell mitentscheidend. Eine Abweichung kommt in einer derartigen Situation nur in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles der Nachbar nicht schutzbedürftig ist oder die Gründe, die für eine Abweichung streiten, objektiv derart gewichtig sind, dass die Interessen des Nachbarn ausnahmsweise zurücktreten müssen. Stehen weder der Zweck der gesetzlichen Anforderung noch die nachbarlichen Interessen unüberwindbar entgegen, ist zu prüfen, ob die Abweichung mit den konkret betroffenen öffentlichen Belangen, also allen im öffentlichen Interesse liegenden Anliegen, zu vereinbaren ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. November 1999, a.a.O.; Beschluss vom 8. Juni 2001 – 8 B 10855/01.OVG –, S. 4 BA). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Versagung der Zulassung einer Abweichung durch den Beklagten nicht zu beanstanden, denn es fehlt bereits an einer atypischen Sondersituation, die ein Abweichen von der gesetzlichen Regel rechtfertigt. Zwar kann eine eine Abweichung rechtfertigende atypische Sondersituation auch in Besonderheiten der Geländetopografie begründet sein (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2008 – 22 B 07.143 –, juris Rn. 39; OVG NW, Beschluss vom 5. März 2007 – 10 B 274/07 –, NVwZ-RR 2007, 501 = juris Rn. 17). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die zur Begründung der Abweichung angeführte Geländetpopografie nicht nur das Grundstück der Kläger, sondern gleichermaßen weitere Grundstücke in vergleichbarer Situation betrifft, so dass schon aus diesem Grunde an einem für eine Abweichung erforderlichen atypischen Einzelfall fehlen dürfte. Überdies werden vergleichbare Geländesituationen in einer durch hängiges Gelände geprägten Region wie Rheinhessen in einer Vielzahl von Fällen vorkommen, so dass sie letztlich deren Bebaubarkeit prägen. Zwar bedingt der vorhandene, durch eine Hanglage zum Grundstück des Beigeladenen geprägte Geländeverlauf, dass das Grundstück der Kläger bei Einhaltung der abstandsflächenrechtlichen Vorgaben nur eingeschränkt nutzbar ist, wie insbesondere das vorgelegte Lichtbild, aber auch die Schnittzeichnung dokumentieren. Dies ist jedoch Ausfluss der vorhandenen Geländestruktur, die regelmäßig die Bebaubarkeit eines Grundstücks bestimmt und als vorgegeben hinzunehmen ist. Vorliegend führen weder Geländestruktur noch Größe oder Zuschnitt des Grundstücks dazu, dass dieses bei Einhaltung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften unbebaubar wäre; hiergegen sprechen eindeutig das vorgelegte Lichtbild sowie die Schnittzeichnung, und auch die Kläger haben derartiges nicht dargetan. Hingegen kann der bloße Wunsch des Eigentümers, sein Grundstück (und dessen Freibereich) stärker nutzen zu können als es die Abstandsflächenvorschriften erlauben, keine atypische Einzelfallsituation begründen (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2008, a.a.O. Rn. 39; OVG NW, Urteil vom 17. Januar 2008 – 7 A 2761/06 –, juris Rn. 35, und Beschluss vom 5. März 2007, a.a.O. Rn. 17). Die Rückbauverfügung erweist sich auch ansonsten nicht als ermessensfehlerhaft. Soweit die Kläger geltend machen, der Beklagte habe vor dem Hintergrund der vorhandenen Geländesituation keinen angemessenen Interessenausgleich zwischen ihnen und dem Beigeladenen vorgenommen, übersehen sie, dass dieser Interessenausgleich bereits durch den Gesetzgeber in der abstandsflächenrechtlichen Vorschrift des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO erfolgt ist. Jeder Bauherr hat dafür Sorge zu tragen, dass den gesetzlichen Anforderungen auf seinem Baugrundstück Rechnung getragen wird. Etwas anderes kann auch nicht mit Blick auf den Einwand gelten, die vorhandene Stützmauer sei für den Beigeladenen hinsichtlich der Belichtungssituation günstiger, als wenn die Stützmauer auf 2 m gekürzt und das dahinter liegende Gelände in einem Winkel von 45° abgeböscht würde. Abgesehen davon, dass eine solche Veränderung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der dann (für die Böschung) anwendbaren Vorschrift des § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO nicht gleichsam auf der Hand liegt, sondern einer Überprüfung durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf, müsste der Beigeladene im Falle einer baulichen Zulässigkeit die sich dann bestehende Belichtungssituation in Bezug auf sein Grundstück hinnehmen. Dies wäre die Folge der gesetzgeberischen Systematik des § 8 LBauO. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass das Recht des Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten verjährt oder verwirkt ist. Bauordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse unterliegen weder der Verjährung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. April 2013 – 2 ZB 12.1210 –, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2015 – 11 L 1419/15 –, juris Rn. 28) noch der Verwirkung (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Juni 2012 – 8 A 10291/12.OVG –, AS 41, 181 = juris Rn. 34; VGH BW, Urteil vom 1. April 2008 – 10 S 1388/06 –, NVwZ-RR 2008, 696 = juris Rn. 50 m.w.N.). Ungeachtet dessen hat der Beklagte aber auch nicht durch vorangegangenes positives Tun bei den Klägern einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der dazu geführt hätte, dass diese im Vertrauen auf ein Nichteinschreiten nicht unerhebliche und nur schwer rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen hätten (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Juni 2012, a.a.O. = juris Rn. 34 m.w.N.). Vielmehr hat der Beklagte – wie nicht zuletzt das das Baugrundstück Am l. R. ... (Flur ..., Flurstück .../13) betreffende Verfahren 3 K 1262/10.MZ zeigt – in der Vergangenheit in Ausübung seiner bauaufsichtlichen Befugnisse zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass er gegen eine Überschreitung der in § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO normierten Höhenbegrenzung einschreiten wird. Auch von einer Verwirkung seiner Nachbarrechte durch den Beigeladenen kann keine Rede sein; auch dieser hat bereits 2002 bekundet, eine Überschreitung des Höhenmaßes von 2 m durch die streitgegenständliche Stützmauer nicht hinnehmen zu wollen. Soweit die Kläger schließlich geltend machen, der angeordnete Rückbau erweise sich im Hinblick auf die zu erwartenden erheblichen Kosten als unverhältnismäßig, können sie hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Aus der Höhe der Rückbaukosten kann, wenn durch die Errichtung einer baulichen Anlage gegen Vorschriften des materiellen Baurechts – zumal wenn diese nachbarschützend sind – verstoßen wurde und der Rückbau das geeignete und erforderliche Mittel zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände ist, kein Umstand hergeleitet werden, der ausnahmsweise zu einem Ermessensfehler bei Erlass der erforderlichen Beseitigungsanordnung führen könnte (OVG Berlin, Beschluss vom 27. November 2001 – 2 N 27.01 –, BRS 64 Nr. 11 = juris Rn. 10). 2) Auch die in den streitgegenständlichen Verfügungen enthaltene Verpflichtung zur Absicherung des hinter den Stützmauern gelegenen Geländes gegen Abrutschen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet als Annex zu dem angeordneten Rückbau der Stützmauer auf das Maß von 2 m ihre Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 i.V.m. § 59 LBauO und ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist, hat er einen Anspruch auf Erstattung seiner eigenen außergerichtlichen Kosten gegenüber den Klägern erworben. Das Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2015 1. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Beigeladenen im Vorverfahren wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VwGO). 2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Kläger wenden sich gegen eine Rückbauverfügung des Beklagten. Sie sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Am l. R. ... in N. (Flur ..., Flurstück .../14). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Ober dem langen Rech“ der Stadt N., welcher keine Festsetzungen über die Höhe von Einfriedungen enthält. Das Baugrundstück fällt infolge einer vorhandenen Hanglage zum nördlich angrenzenden Grundstück des Beigeladenen (Flur ... Flurstück .../4) hin über mehrere Meter ab. Anlässlich einer am 23. Mai 2013 durchgeführten Baukontrolle stellte der Beklagte fest, dass auf dem Grundstück der Kläger grenzständig zum Grundstück des Beigeladenen hin eine rund 2,70 m hohe Stützmauer aus leicht versetzten begrünten Hangflorsteinen errichtet worden war. Der Beklagte forderte die Kläger mit Bescheiden vom 24. Juli 2013 unter Androhung eines Zwangsgelds auf, innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Bestandskraft die Stützmauer auf eine Höhe von maximal 2 m zurückzubauen und das dahinter befindliche Gelände gegen Abrutschen zu sichern. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Stützmauer verstoße gegen § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO, da sie mit einer Höhe von rund 2,70 m die maximal zulässige Höhe von 2 m deutlich überschreite. Weder die Tatsache, dass die Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen zur Grenze einen Abstand von mehr als 5 m einhielten, noch ein möglicherweise zu Gunsten der Stadt N. bestehendes Wegerecht entbinde von der der Verpflichtung zur Einhaltung von Abstandsflächen. Deren Übernahme auf das Grundstück des Beigeladenen komme mangels öffentlich-rechtlicher Sicherung nicht in Betracht. Die Stützmauer sei weder unter Erteilung einer Abweichung genehmigungsfähig noch habe sie der Beigeladene geduldet. Mit ihrem am 24. August 2013 erhobenen Widerspruch trugen die Kläger vor, die standsichere Mauer sei in der Höhe notwendig, um den dahinter liegenden Hang gegen das Abrutschen zum Nachbarn hin abzusichern. Der Beigeladene habe die Stützmauer bislang hingenommen. Er sei ursprünglich Eigentümer der Baugrundstücke gewesen und habe mit dem Verkauf an den Bauträger Beeinträchtigungen in Kauf genommen. Ein Rückbau sei nur mit extrem hohem Aufwand möglich. Im Übrigen sei ein Einschreiten nach 12 Jahren verjährt. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde über den angefochten Bescheid hinaus ausgeführt, der angeordnete Rückbau sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Entgegen der Auffassung der Kläger komme es nicht darauf an, dass von der Stützmauer keine Gefährdungen für das Grundstück des Beigeladenen ausgingen. Eine Abweichung nach § 69 LBauO könne nicht erteilt werden, da es an einer besonderen Situation im Einzelfall fehle. Diese ergebe sich insbesondere nicht aus der von den Klägern geschilderten Hanglage, denn es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Verzicht auf eine Stützmauer in besagter Höhe zu einer Unbebaubarkeit des klägerischen Grundstücks führe. Allein die infolge der Stützmauer mögliche größere Ausnutzung des Grundstücks rechtfertige keine Abweichung. Da ein Verstoß gegen § 8 LBauO und damit gegen eine nachbarschützende Vorschrift vorliege, sei das Ermessen hin zu einer Pflicht zum Einschreiten hin verdichtet. Die Rückbauverfügung verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 18. März 2015 haben die Kläger am 17. April 2015 Klage erhoben. Sie tragen unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Das Nachbargrundstück werde durch die Stützmauer nur geringfügig beschränkt. Geländeveränderungen seien durch den Bauträger vorgenommen worden. Diese seien aufgrund der hängigen Geländetopographie notwendig gewesen. Die Kläger beantragen, die Bescheide vom 24. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass die streitgegenständliche Stützmauer gegen § 8 LBauO verstoße und auch nicht im Wege einer Abweichung zugelassen werden könne. Sie sei formell und materiell illegal und verletze ihn in seinen nachbarschützenden Rechten. Er habe sein Recht auf Einschreiten nicht verwirkt, denn er habe sich bereits 2002 gegen die Errichtung überhöhter Stützmauern auf den Nachbargrundstücken gewandt. Eine Verjährung nachbarlicher Rechte sei nicht möglich. Abgrabungen auf seinem Grundstücke hätten nicht stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.