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Urteil

3 K 435/16.MZ

VG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2016:1019.3K435.16.MZ.0A
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Leitsätze
Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es nicht, bei der Erhebung einer Zweitwohnungsabgabe geschiedene Personen, die aus Gründen des Umgangsrechts mit beim anderen Elternteil lebenden Kinder eine Nebenwohnung unterhalten, dem Kreis derjenigen berufstätigen verheirateten Personen gleichzustellen, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten.(Rn.24)
Tenor
Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. März 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es nicht, bei der Erhebung einer Zweitwohnungsabgabe geschiedene Personen, die aus Gründen des Umgangsrechts mit beim anderen Elternteil lebenden Kinder eine Nebenwohnung unterhalten, dem Kreis derjenigen berufstätigen verheirateten Personen gleichzustellen, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten.(Rn.24) Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. März 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist als Anfechtungsklage in Gestalt der Aufsichtsklage gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Aufsichtsklage ist das erforderliche Instrument, um in Bezug auf die Entscheidungen der Rechtsausschüsse die im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG – und Art. 77 Abs. 2 der Landesverfassung – LV – notwendige Einbindung in die innere Verwaltung sicherzustellen und die parlamentarische Verantwortung des Ressortministers zu gewährleisten. Beides kann bei derartigen Entscheidungen angesichts deren in § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AGVwGO verankerter Weisungsfreiheit gerade nicht wie in „normalen“ Verwaltungsverfahren durch Weisungen übergeordneter Behörden gesichert werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. November 2015 – 1 A 10317/15.OVG –, juris Rn. 23 m.w.N.). Insoweit bedarf es abweichend von der Systematik des Individualrechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung keiner individuellen Rechtsverletzung, denn es handelt sich bei der Aufsichtsklage um ein gesetzliches, der objektiven Rechtskontrolle dienendes Anfechtungsrecht unter Durchbrechung des Rechtsträgerprinzips (§ 17 Abs. 2 AGVwGO, § 61 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 8. März 2016 ist rechtswidrig und daher auf die Klage hin aufzuheben. Der Stadtrechtsausschuss hätte dem Widerspruch des Beigeladenen nicht stattgeben dürfen. Vielmehr hätte er den Rechtsbehelf zurückweisen müssen, denn der mit dem Widerspruch des Beigeladenen angefochtene Zweitwohnungsabgabenbescheid der Beklagten vom 14. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Beigeladenen nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 5 Abs. 2 i.V. mit § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zu-letzt geändert durch Landesgesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472). Hier-nach können die Gemeinden aufgrund Satzung u.a. örtliche Aufwandssteuern – und bei der Zweitwohnungsabgabe handelt es sich um eine örtliche Aufwands-steuer i.S. von § 5 Abs. 2 KAG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 –, BVerfGE 65, 325, 345 = juris Rn. 66) – erheben. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte mit der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsabgabe in der Stadt M. (Zweitwohnungsabgabensatzung - ZwAS) vom 11. März 2005 in Gestalt der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsabgabe in der Stadt M. (Zweitwohnungsabgabensatzung) vom 20. März 2009 Gebrauch gemacht. Nach § 1 ZwAS erhebt die Beklagte eine Zweitwohnungsabgabe für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn bei der Wohnung des Beigeladenen in der T.-J.-Straße ... in M. handelt es sich um eine Zweitwohnung im Sinne von § 2 ZwAS. Nach § 2 Abs. 1 Satz ZwAS ist Zweitwohnung jede Wohnung, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs, u.a. zu Berufszwecken, dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Melderechts dient. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwAS dient eine Wohnung als Nebenwohnung im melderechtlichen Sinne, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person genutzt wird. Letzteres ist vorliegend der Fall, denn der Beigeladene ist ausweislich der Eintragungen im Melderegister seit dem 1. Juni 2010 unter der Anschrift T.-J.-Straße ... in ... M. mit Nebenwohnsitz gemeldet. In der Person des Beigeladenen liegt – wie letztlich auch der Stadtrechtsausschuss konstatiert hat – keiner der eine Abgabenbefreiung rechtfertigenden Gründe des § 7 ZwAS vor. Der Befreiungstatbestand des § 7 Abs. 1 ZwAS scheidet bereits deshalb aus, weil der Beigeladene ungeachtet eines etwaigen Studiums an der Fernuniversität H. (vgl. Studienausweis für das Sommersemester 2015) das 18. Lebensjahr bei weitem überschritten hat. Auch der Befreiungstatbestand des § 7 Abs. 2 ZwAS scheidet vorliegend aus, denn der Kläger ist unstreitig seit dem 11. August 2014 geschieden und lebt ungeachtet der Rechtskraft des Scheidungsurteil von seiner Familie dauernd getrennt. Soweit der Stadtrechtsausschuss offenbar der Ansicht ist, aufgrund der vom Beigeladenen geschilderten „besonderen“ familiären Situation erscheine in diesem Falle unter Abwägung aller Gesichtspunkte die Festsetzung einer Zweitwohnungsabgabe als unbillig, rechtfertigt dies nicht die Aufhebung des streitgegenständlichen Zweitwohnungsabgabenbescheids. Über § 7 ZwAS hinaus enthält die Zweitwohnungsabgabensatzung der Beklagten keine weiteren Befreiungstatbestände; insbesondere trifft sie keine eigene Billigkeitsregelung. Es steht dem Stadtrechtsausschuss im Rahmen seiner Befugnisse nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO auch nicht zu, weitere (ungeschriebene) Befreiungstatbestände zu definieren, denn die Entscheidung darüber, ob und welche Sachverhalte über die bereits normierten Befreiungsgründe hinaus zu einer Befreiung von der Zweitwohnungsabgabenpflicht führen sollen, obliegt allein dem Stadtrat der Beklagten als Satzungsgeber. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten erweist sich schließlich auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig. Eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 2 ZwAS auf den Personenkreis geschiedener Ehepartner, die aus Gründen des Umgangsrechts mit beim anderen Ehepartner lebenden Kindern eine Nebenwohnung unterhalten, scheidet bereits mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke aus. Es ist auch aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – nicht geboten, diesen Personenkreis dem Kreis der durch § 7 Abs. 2 ZwAS privilegierten berufstätigen verheirateten Personen gleich zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 –, BVerfGE 114, 316 = juris) ergibt sich die Verfassungswidrigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsabgabe bei einem Ehegatten, der aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält, aus dem Umstand, dass dieser Personenkreis aus Rechtsgründen gehindert ist, sich am Beschäftigungsort mit seinem Hauptwohnsitz zu registrieren, denn nach § 22 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes – BMG – ist Hauptwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Einwohners die vorwiegend benutzte Wohnung des Familie oder der Lebenspartner. Hiervon unterscheidet sich indes der Personenkreis der geschiedenen Ehepartner, die aus Gründen der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit ihren Kindern mehrere Wohnsitze unterhalten, denn diese sind gerade nicht von Rechts wegen verpflichtet, ihren Hauptwohnsitz dort zu nehmen, wo das Kind seinen Wohnsitz hat (§ 22 Abs. 2 BMG); insbesondere findet § 22 Abs. 1 BMG – auch entsprechend – auf diese Personen keine Anwendung (vgl. VG München, Urteil vom 1. Oktober 2010 – M 10 K 08.6270, M 10 K 10.1462 –, juris Rn. 20 f.; VG Köln, Beschluss vom 18. April 2006 – 20 L 265/06 –, juris Rn. 14). Schließlich begegnet der Zweitwohnungsabgabenbescheid vom 14. August 2015 auch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Zweitwohnungsabgabe keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat der Abgabenerhebung die gemäß § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZwAS maßgebliche Nettokaltmiete in Höhe von 187 €/Monat, multipliziert mit der Zahl der in den Abgabenzeitraum fallenden Monate, als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt und hiervon ausgehend als Abgabe 10 % dieser Bemessungsgrundlage festgesetzt (§ 6 ZwAS). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es billigem Ermessen, dass er seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss des Einzelrichters der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 19. Oktober 2016 Der Streitwert wird auf 299,20 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 8. März 2016, durch den der gegenüber dem Beigeladenen erlassene Zweitwohnungsabgabebescheid vom 14. August 2015 aufgehoben wurde. Der Beigeladene, der mit seinem Hauptwohnsitz in B. gemeldet ist, ist seit dem 1. April 2010 Mieter einer Einzimmerwohnung in der T.-J.-Straße ... in M., für die er eine Nettokaltmiete von 187 €/Monat entrichtet. In seiner Erklärung zur Zweitwohnungsabgabe vom 3. März 2011 gab der Beigeladene an, seinen Lebensmittelpunkt in B. zu haben und ausschließlich aus beruflichen Gründen auf die Zweitwohnung in M. angewiesen zu sein. Infolge dessen befreite die Beklagte den Beigeladenen mit Bescheid vom 16. Juni 2011 von der Entrichtung der Zweitwohnungsabgabe. Nachdem der Beklagten bekannt wurde, dass der Beigeladene am 11. August 2014 geschieden worden war, wies sie den Beigeladenen unter dem 24. April 2015 darauf hin, dass er nunmehr zweitwohnungsabgabepflichtig sei, die Pflicht zur Zahlung der Zweitwohnungsabgabe aber entfalle, sofern er sich mit dem Hauptwohnsitz in M. anmelde. Daraufhin teilte der Beigeladene der Beklagten mit, dass die Scheidung noch nicht rechtskräftig sei und seine beiden Söhne in B. lebten, zu denen er engen Kontakt zu halten versuche. Außerdem sei er als Studierender an der Fernuniversität in H. eingeschrieben. Mit Bescheid vom 14. August 2015 zog die Beklagte den Beigeladenen zur Zweitwohnungsabgabe für den Zeitraum 1. September 2014 bis 31. Dezember 2014 in Höhe von 74,80 €, für das Jahr 2015 in Höhe von 224,40 € und für 2016 sowie die Folgejahre ebenfalls in Höhe von 224,40 € heran. Hinsichtlich der Höhe legte sie dabei eine Jahresnettokaltmiete von 2.244 € zugrunde. Mit seinem am 25. August 2015 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, seine Ex-Frau versuche, ihn gegen seinen Willen zwangseinweisen zu lassen, weil sie einen anderen Partner gefunden habe und eine aufwändige Scheidung vermeiden wolle. Um die Machenschaften seiner Ex-Frau aufdecken zu können, sei er darauf angewiesen, dass sein Hauptwohnsitz in B. verbleibe. Er lebe nur aus beruflichen Gründen in M.. Zu berücksichtigen sei, dass sei Sohn noch in B. bei der Kindesmutter lebe. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2016 hob der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Zweitwohnungsabgabenbescheid vom 14. August 2015 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beklagte zwar zu Recht festgestellt habe, dass in der Person des Beigeladenen kein Befreiungstatbestand nach der einschlägigen Satzung der Beklagten gegeben und dieser an sich zur Zahlung der Zweitwohnungsabgabe verpflichtet sei. Angesichts der besonderen persönlichen Situation des Beigeladenen sei der Stadtrechtsausschuss der Auffassung, dass unter Abwägung aller Gesichtspunkte letztlich die Festsetzung der Zweitwohnungsabgabe für den Beigeladenen als unbillig erscheine. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin gegenüber am 30. März 2016 gegen Empfangsbekenntnis zur Post gegeben. Mit ihrer am 18. April 2016 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, einen Befreiungstatbestand wegen „Unbilligkeit“ sehe die Satzung der Beklagten nicht vor. Da unstreitig die satzungsmäßigen Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung in der Person des Beigeladenen nicht vorlägen, sei der den Zweitwohnungsabgabenbescheid aufhebende Widerspruchsbescheid rechtwidrig. Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 8. März 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, zu entscheiden wie rechtens. Sie verweist auf die Verwaltungsvorgänge. Der Beigeladene hat bislang weder einen Antrag angekündigt noch sich zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten Bezug genommen.