Urteil
3 K 1318/17.MZ
VG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2018:0725.3K1318.17.00
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Leitsätze
1. Bauherr im bauordnungsrechtlichen Sinne ist, wer den Bauantrag unterschrieben hat; mehrere Personen sind nur dann Bauherr, wenn sie alle den Bauantrag unterschrieben haben.(Rn.18)
2. Wird in einem Bestandsgebäude die Nutzung geändert, ist im Wege eines Vergleichs des Stellplatzbedarfs der Anlage in der zuletzt legal ausgeübten Nutzung vor und nach der Nutzungsänderung ein etwaiger zusätzlicher Stellplatzbedarf im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 LBauO (juris: BauO RP) zu ermitteln.(Rn.23)
3. Findet in einem unterschiedlich genutzten Gebäude eine Nutzungsänderung nur hinsichtlich einer bestimmten Nutzung statt, ist hinsichtlich der Vergleichsberechnung des Stellplatzbedarfs nur auf die konkret von der Nutzungsänderung betroffene Nutzung abzustellen.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bauherr im bauordnungsrechtlichen Sinne ist, wer den Bauantrag unterschrieben hat; mehrere Personen sind nur dann Bauherr, wenn sie alle den Bauantrag unterschrieben haben.(Rn.18) 2. Wird in einem Bestandsgebäude die Nutzung geändert, ist im Wege eines Vergleichs des Stellplatzbedarfs der Anlage in der zuletzt legal ausgeübten Nutzung vor und nach der Nutzungsänderung ein etwaiger zusätzlicher Stellplatzbedarf im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 LBauO (juris: BauO RP) zu ermitteln.(Rn.23) 3. Findet in einem unterschiedlich genutzten Gebäude eine Nutzungsänderung nur hinsichtlich einer bestimmten Nutzung statt, ist hinsichtlich der Vergleichsberechnung des Stellplatzbedarfs nur auf die konkret von der Nutzungsänderung betroffene Nutzung abzustellen.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die in der Form der Bescheidungsklage erhobene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, da der Klägerin insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt (1). Ungeachtet dessen hätte sie auch in der Sache keinen Erfolg, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bescheidung ihres Bauantrags (2). 1) Die Klage ist bereits unzulässig, da der Klägerin das bereits Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage fehlt. Mit dem Erfordernis des Rechtsschutzinteresses, bei dem es sich um eine in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfende allgemeine Sachurteilsvoraussetzung handelt, wird zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Vorb. § 40 Rn. 30; Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juni 2017, Borbemerkung § 40 Rn. 74). Auch wenn dieses bei Leistungs- und Gestaltungsklagen im Regelfall zu bejahen ist, weil die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt bzw. eine prozessuale Gestaltungsklage normiert, grundsätzlich auch ein Interesse an dessen gerichtlichem Schutz anerkennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – 9 C 44/87 –, BVerwGE 81, 164 = juris Rn. 9; OVG NW, Beschluss vom 21. April 2009 – 12 B 3894/09 –, juris Rn. 3), kann es bei Vorliegen besonderer Umstände gleichwohl zu verneinen sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn dem Kläger eine einfachere und Möglichkeit als eine Klage bei Gericht zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 21. Februar 1995 – 4 K 1320/94 –, juris Rn. 18; Kopp/Schenke, a.a.O. Vorb. § 40 Rn. 49). Insoweit ist anerkannt, dass bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten für die Zulässigkeit der Klage erforderlich ist, dass der Kläger zuvor bei der Ausgangsbehörde einen (ordnungsgemäßen) Antrag gestellt hat (vgl. Saarl.OVG, Beschluss vom 25. Mai 2009 – 3 A 281/09 –, juris Rn. 11; VG Leipzig, Urteil vom 21. Februar 1995, a.a.O. Rn. 18; Kopp/Schenke, a.a.O. Vorb. § 68 Rn. 5 a; Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. Vorbemerkung § 40 Rn. 82). Hiervon ausgehend fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse, denn obwohl es sich bei dem Baugenehmigungsverfahren um ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren handelt (§ 63 LBauO), hat die Klägerin vor Klageerhebung keinen Bauantrag gestellt. Insbesondere kann der unter dem 6. August 2016 gestellte und am 19. Oktober 2016 bei Beklagten eingegangene Bauantrag nicht der Klägerin zugerechnet werden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBauO ist der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung (Bauantrag) von der Bauherrin oder von dem Bauherrn schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Was im Sinne der vorgenannten Vorschrift – die Ausdruck einer dem Baugenehmigungsverfahren immanenten Formenstrenge ist – unter „schriftlich“ zu verstehen ist, ergibt sich im Rückgriff aus § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –. Hieraus folgt, dass der Bauantrag vom Bauherrn durch Namensunterschrift (oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen) unterzeichnet sein muss (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 1990 – 2 B 88.2629 –, BRS 50 Nr. 157; Jeromin, LBauO RhPf, 4. Auflage 2016, § 63 Rn. 10). Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass Bauherr (nur) derjenige ist, der den Bauantrag unterschrieben hat (vgl. Jeromin, a.a.O. § 55 Rn. 4). Zwar können auch mehrere Personen Bauherr im Rechtssinne sein; dies setzt indes voraus, dass auch alle den Bauantrag unterschrieben haben (vgl. Jeromin, a.a.O. § 55 Rn. 6), und zwar auch dann, wenn diese eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. Hiervon ausgehend hat die Klägerin keinen Bauantrag gestellt. Zwar findet sich in dem gemäß § 1 Abs. 5 BauuntPrüfVO i.V.m. Nr. 1 Abs. 3 und Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen „Bauunterlagen und Bautechnische Prüfung“ vom 7. April 1995 (MinBl. S. 199) zu verwendenden Bauantragsformular in dem Feld „Bauherr“ die Eintragung „R., Ehel. G. und L.“. Diese sind ungeachtet der Frage, ob sie in Bezug auf die in ihrem Eigentum stehenden Immobilien als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 705 ff. BGB anzusehen sind, indes nicht Bauherr(en). Dies folgt daraus, dass ausweislich des Bauantragsformulars der Bauantrag allein von Herrn R. unterschrieben wurde und damit nur dieser Bauherr im Rechtssinne ist. Es sind bei objektiver Betrachtungsweise auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Herr R. den Bauantrag auch Namens und in Auftrag seiner Ehefrau bzw. als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der Klägerin gestellt hat. Abgesehen davon, dass die Klägerin derartiges selbst nicht dargetan hat, hätte es hierfür angesichts der Formenstrenge des Baugenehmigungsverfahrens eines entsprechenden (schriftlichen) Hinweises bedurft, der indes nicht vorliegt. Hierauf kann im Hinblick darauf, dass das Unterschriftserfordernis der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse im Hinblick auf die Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten nach den §§ 54 ff. LBauO dient, nicht verzichtet werden (vgl. Jeromin, a.a.O. § 63 Rn. 28). Ist mithin nach dem Vorgesagten Herr L. R. und nicht die Klägerin als Bauantragsteller anzusehen, fehlt es mithin an einer Antragstellung der Klägerin vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit der Folge, dass die Klage mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig ist. 2) Ungeachtet des Vorgesagten hätte die Klage aber auch in der Sache keinen Erfolg, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf (positive) Bescheidung ihres Bauantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Ein solches Begehren ist vorliegend ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der Baugenehmigung um einen gebundenen Verwaltungsakt handelt (§ 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO), deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Sache noch nicht spruchreif ist. Ob und gegebenenfalls unter welchen insbesondere lebensmittelrechtlichen Maßgaben ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat, lässt sich erst nach weiterer Prüfung des Vorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten unter Einholung insbesondere einer lebensmittelrechtlichen Stellungnahme der dafür zuständigen Fachbehörde (§ 65 Abs. 4 Satz 1 LBauO) – die infolge des Fehlens einer prüffähigen Darstellung der Neben-/Lagerräume und der Küche des Vorhabens bislang nicht möglich war, weil insbesondere die zuletzt vorgelegten Pläne (Anlagen zum Schriftsatz vom 24. April 2018) in sich widersprüchlich waren –, beantworten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klägerin kann indes eine positive Verbescheidung ihres Bauantrags schon deshalb nicht beanspruchen, weil dem Vorhaben bereits baurechtliche Vorschriften entgegen stehen, denn es verstößt gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 LBauO. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 LBauO sind in den Fällen von Änderungen oder Nutzungsänderungen bestehender baulicher Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze in solcher Zahl und Größe (nachzuweisen und) herzustellen, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Diese Vorschrift ist Ausfluss des in § 47 LBauO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens, den ruhenden Verkehr außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums von denjenigen Anlagen aufnehmen zu lassen, die Ziel und Quelle des Zugangs- und Abgangsverkehrs sind (vgl. Jeromin, a.a.O. § 47 Rn. 1). Anders als in den Fällen der Errichtung einer Zugangs- und Abgangsverkehr auslösenden baulichen Anlagen besteht in den Fällen der Änderung oder Nutzungsänderung eine Verpflichtung zur Herstellung von zusätzlichen Stellplätzen nur dann, wenn infolge der Änderung ein zusätzlicher Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 14. März 2001 – 8 S 2257/00 –, BauR 2002, 120 = juris Rn. 25). Insoweit ist durch einen Vergleich des Stellplatzbedarfs der Anlage in der zuletzt legal ausgeübten Nutzung vor und nach der Nutzungsänderung ein etwaiger zusätzlicher Stellplatzbedarf zu ermitteln (vgl. VGH BW, Beschluss vom 26. Juni 1998 – 8 S 1661/98 –, BRS 60 Nr. 124 = juris Rn. 3; Jeromin, a.a.O. § 47 Rn. 34); hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde neueste Rechtslage und die neuesten Richtzahlen (nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen „Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeugs“ – im Folgenden: Stellplatz-VV – vom 24. Juli 2000, MinBl. S. 231) sowohl hinsichtlich der bisherigen als auch hinsichtlich der geänderten Anlage zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – 15 B 00.1363 –, NVwZ-RR 2003, 726 = juris Rn. 18; Jeromin, a.a.O. § 47 Rn. 35). Da nach § 47 Abs. 2 Satz 1 LBauO nur Stellplätze für den zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr herzustellen sind, hat außer Betracht zu bleiben, ob die der ursprünglichen legalen Nutzung zugeordneten notwendigen Stellplätze entsprechend dem bisherigen Bedarf vorhanden sind oder nicht; die Vorschrift führt nicht dazu, im Nachhinein notwendige, aber tatsächlich nicht vorhandene Stellplätze nunmehr im Rahmen der Nutzungsänderung herstellen zu müssen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. April 2004 – 20 B 03.2351 –, juris Rn. 19; OVG HH, Urteil vom 10. April 2003 – 2 Bf 432/99 –, NVwZ-RR 2004, 402 = juris Rn. 42; Jeromin, a.a.O. § 47 Rn. 34; Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 47 Rn. 71). Bei der danach anzustellenden Vergleichsberechnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin bei baulichen Anlagen, die wie das Grundstück B.-Straße ... unterschiedliche bauliche Nutzungen mit unterschiedlichem Stellplatzbedarf aufweisen, nicht auf die Gesamtanlage mit dem hierdurch hervorgerufenen Stellplatzbedarf, sondern auf diejenige Nutzung abzustellen, die konkret von der baugenehmigungsrelevanten Nutzungsänderung betroffen ist. Hierfür spricht zum einen bereits der Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 LBauO, der ausdrücklich auf den durch die Nutzungsänderung hervorgerufenen zusätzlichen Stellplatzbedarf abstellt. Zum anderen streitet für diese Betrachtungsweise auch, dass bei gemischt genutzten baulichen Anlagen die notwendigen Stellplätze im Übrigen den weiteren von der Nutzungsänderung nicht erfassten Nutzungen zugeordnet sind und bleiben. Hiervon ausgehend verstößt das Vorhaben der Klägerin gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 LBauO, denn durch die beabsichtigte Nutzungsänderung des ursprünglich die Anwesen B.-Straße ... vorhandenen Schreibwarenladens in den Raucherbereich einer Schank- und Speisewirtschaft wird ein zusätzlicher Stellplatzbedarf in einem Umfang von zumindest 5 Stellplätzen hervorgerufen, den die Klägerin indes in den eingereichten Bauunterlagen nicht dargestellt hat. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen: Die hier streitgegenständliche, von der Nutzungsänderung betroffene Fläche wurde ursprünglich als Schreibwarenladen mit einer Ladenfläche von 89,10 m² (vgl. insoweit die in den Bauakten befindliche Nutzflächenberechnung vom 11. Juli 2016) genutzt. Hierfür ist ein Stellplatzbedarf von 3 Stellplätzen zugrunde zu legen, denn nach Nr. 3.1 der Anlage zur Stellplatz-VV vom 24. Juli 2000 sind für Läden/Geschäftshäuser je 30-40 m² Verkaufsfläche 1 Stellplatz anzusetzen; dies führt unter Zugrundelegung eines Mittelwerts von 35 m² für das ehemalige Ladengeschäft zu einem rechnerischen Stellplatzbedarf von 2,55 = (aufgerundet) 3 Stellplätzen. Für die beabsichtigte Nutzungsänderung dieser Fläche in einen Gastraum für Raucher als Erweiterung des in dem Anwesen B.-Straße … bereits vorhandenen türkischen Restaurants beurteilt sich der Stellplatzbedarf nach Ziffer 6.1 der Anlage zur Stellplatz-VV. Danach sind je 6-12m² Gastraum 1 Stellplatz anzusetzen. Da ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Nutzflächenberechnung der von der Nutzungsänderung betroffene Gastraum für Raucher eine Fläche von 89,10 m² zugrunde aufweist, führt die Nutzungsänderung unter Zugrundelegung eines Mittelwerts von 9 m² zu einem Stellplatzbedarf von 9,9 = (aufgerundet) 10 Stellplätzen. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, es sei nicht mit einem erhöhten zusätzlichen Kraftfahrzeugaufkommen zu rechnen, weil davon auszugehen sei, dass der Raucherbereich von vielen Gästen genutzt werde, die sich bereits in dem Lokal aufhielten, denn abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine bloße Spekulation handelt, widerspricht diese Betrachtungsweise der Systematik des Stellplatznachweises, wie sie sich aus § 47 LBauO i.V.m. der Stellplatz-VV ergibt. Hiervon ausgehend führt die Nutzungsänderung nach der anzustellenden Vergleichsberechnung des Stellplatzbedarfs der Anlage in der zuletzt legal ausgeübten Nutzung vor und nach der Nutzungsänderung zu einem zusätzlichen Stellplatzbedarf von (zunächst) 7 Stellplätzen. Des Weiteren wird zugunsten der Klägerin der sogenannte „ÖPNV-Bonus“ nach Ziffer 2.1 Abs. 2 der Stellplatz-VV in Ansatz zu bringen sein, wonach sich die Zahl der notwendigen Stellplätze um bis zu 30 % verringern kann, wenn günstige Möglichkeiten für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel bestehen. Letzteres dürfte in Bezug auf das streitgegenständliche Vorhaben der Fall sein, weil sich in einer Entfernung von rund 300 m der Bahnhof N. befindet, über den ein regelmäßiger Anschluss an den ÖPNV in Gestalt eines Anschlusses an die Bahnlinie RE XX/RB YY der v. sowie an die Buslinie XX der M. M. und die Buslinien XXX, YYY und ZZZ des R.-.V. besteht (vgl. www.rnn.info/fahrplan/linienfahrplan-als-pdf/alle-bahn-und-buslinien/). Unter Zugrundlegung eines Mittelwertes von 20 % würde sich der auf die Nutzungsänderung entfallende Stellplatzbedarf um 2 Stellplätze reduzieren, so dass sich der im Wege der Vergleichsberechnung ergebende Stellplatzmehrbedarf auf 5 Stellplätze beläuft. Diese Stellplätze hat die Klägerin indes nicht nachgewiesen, so dass ihr Vorhaben gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 LBauO verstößt und somit bereits aus diesem Grunde bauaufsichtlich nicht zugelassen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Beschluss des Einzelrichters der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. Juli 2018 Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Klägerin – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Eheleuten G. und L. R. – begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung eines türkischen Restaurants um einen Gastraum für Raucher. Sie sind Eigentümer des Grundstücks B.-Straße ... in N., Gemarkung N., Flur … Flurstücke XXX, YYY/1 und ZZZ/2, das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Im Erdgeschoss des Gebäudes befindet sich zur B.-Straße hin ein türkisches Restaurant; ferner war dort ein Schreibwarenladen untergebracht. Mit Bauantrag vom 6. August 2016 wurde die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung des türkischen Restaurants um einen Gastraum für Raucher in den Räumen des ehemaligen Schreibwarenladens beantragt. Während im Kopf des Bauantrags die Eheleute R. als Bauherr/in angegeben sind, wurde der Bauantrag lediglich von Herrn R. unterschrieben. Ausweislich der dem Bauantrag beigefügten Nutzflächenberechnung weist der hinzukommende Gastraum für Raucher eine Fläche von 89,10 m² auf. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 wies der Beklagte darauf hin, dass der Bauantrag unvollständig sei und forderte die Eheleute R. u.a. auf, einen zeichnerischen und rechnerischen Nachweis über die Anzahl der Stellplätze sowie eine Darstellung des Nebenraums/Lagerraums, der Küche, der WC-Anlage und der Personaltoilette vorzulegen. Unter dem 23. Februar 2017 legte Herr R. eine Stellplatzberechnung vor, die nach seiner Berechnung einen Stellplatzüberbestand von 23,9 Stellplätzen ergab. Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 wies der Beklagte darauf hin, dass die vorgelegte Stellplatzberechnung nicht nachvollziehbar sei; vielmehr seien für die Nutzungsänderung 10 weitere Stellplätze erforderlich, die nicht nachgewiesen seien. Weiterhin fehle weiterhin die Darstellung des Nebenraums/Lagerraums, der Küche, der WC-Anlage und der Personaltoilette. Unter dem 3. Juli 2017 legte Herr R. eine unmaßstäbliche Darstellung des Nebenraums/Lagerraums, der Küche, der WC-Anlage und der Personaltoilette vor. Er verwies des Weiteren auf seine Stellplatzberechnung vom Februar 2017 und teilte mit, dass eine nochmalige Berechnung sogar einen Überbestand von 24 Stellplätzen ergeben habe. Weitere Stellplätze seien daher nicht nachzuweisen. Am 6. November 2017 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Sie trägt vor, sie sei aktivlegitimiert, da bereits bei Bauantragstellung zwischen den Eheleuten R. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden habe. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO – seien bei Nutzungsänderungen grundsätzlich nur für die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge herzustellen. Insoweit sei ein Vergleich zwischen dem Stellplatzbedarf der ursprünglichen Anlage und der geänderten Anlage anzustellen. Sie habe nachgewiesen, dass aktuell ein Stellplatzüberbestand von 22,6 Stellplätzen vorliege, weshalb es keiner weiteren Stellplätze bedürfe. Zudem sei davon auszugehen, dass der Raucherbereich des türkischen Restaurants von vielen Gästen genutzt werden, die sich ohnehin bereits in dem Lokal aufhielten. Die Darstellung des Nebenraums/Lagerraums, der Küche, der WC-Anlage und der Personaltoilette sei ordnungsgemäß und ermögliche weitere im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderliche Prüfungen. Ein etwaiger Verstoß gegen die Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung – BauuntPrüfvO – stehe der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen. Die Klägerin beantragt, den Bauantrag vom 6. August 2016 zur Erweiterung eines türkischen Restaurants um einen Raucherbereich in den Räumen eines ehemaligen Schreibwarenladens in dem Anwesen B.-Straße ... in N. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klägerin sei nicht identisch mit dem Bauherrn. Die als Untätigkeitsklage erhobene Klage sei unzulässig, da er – der Beklagte – nicht ohne zureichenden Grund länger als drei Monate untätig geblieben sei. Es liege bislang kein vollständiger, für eine Sachbescheidung erforderlicher Bauantrag vor, denn es seien weder der geforderte Stellplatznachweis noch eine maßstäbliche Darstellung des Nebenraums/Lagerraums, der Küche, der WC-Anlage und der Personaltoilette vorgelegt worden. Es fehle bereits für die vorhandenen Nutzungen an einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen, so dass von einem Überbestand keine Rede sein könne. Die vorgelegte Darstellung des Nebenraums/Lagerraums, der Küche, der WC-Anlage und der Personaltoilette sei als Grundlage einer baurechtlichen bzw. lebensmittelrechtlichen Prüfung ungeeignet und sogar in sich widersprüchlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogene Bauakte des Beklagten Bezug genommen.