Beschluss
3 K 445/17.MZ
VG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2018:1009.3K445.17.00
2Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Stellt ein Kläger, der vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung seine Klage zurückgenommen hat, einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens, entfällt die im Gerichtskostengesetz für den Fall der Klagerücknahme vorgesehene Ermäßigung der Gerichtsgebühren rückwirkend.(Rn.8)
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Kostenbeamtin der Geschäftsstelle vom 10. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erhoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 480,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stellt ein Kläger, der vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung seine Klage zurückgenommen hat, einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens, entfällt die im Gerichtskostengesetz für den Fall der Klagerücknahme vorgesehene Ermäßigung der Gerichtsgebühren rückwirkend.(Rn.8) Die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Kostenbeamtin der Geschäftsstelle vom 10. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erhoben. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 480,50 € festgesetzt. Das Begehren des Klägers, das bei verständiger Würdigung als Erinnerung gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10. Januar 2019 auszulegen ist, ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG statthaft und auch ansonsten zulässig. Über sie entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter. Die Erinnerung ist indes unbegründet. Die mit dem vorgenannten Kostenansatz der Urkundsbeamtin geltend gemachten Gerichtskosten in Höhe von 480,50 € wurden zu Recht festgesetzt. 1) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Gerichtsgebühren erhoben, die sich nach dem Wert des Streitgegenstands richten. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Gemäß § 3 Abs. 1 GKG – diese Vorschrift ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG für verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten anwendbar – richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert, wobei gemäß § 3 Abs. 2 GKG Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz erhoben werden. Grundsätzlich fallen nach Nr. 5110 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz bei Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten 3 Gebühren nach § 34 GKG an, wobei sich die Höhe der Gebühr sich ihrerseits nach § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. der hierzu ergangenen Anlage 2 richtet. Vorliegend begegnet die in dem Kostenansatz vom 10. Januar 2019 erfolgte Festsetzung der Gerichtskosten in Höhe von 723 € keinen Rechtsbedenken. Dies begründet sich wie folgt: Auszugehen ist zunächst von einem Streitwert in Höhe von 2.130 €. Diesen hat das Verwaltungsgericht gemäß §§ 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 GKG in seinem unanfechtbaren Beschluss vom 19. April 2017 vorläufig festgesetzt. Diese vorläufige Streitwertfestsetzung ist für die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gemäß § 3 GKG bei der Ermittlung des Kostenansatzes verbindlich. Bei einem Streitwert von 2.130 € beträgt gemäß § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. der hierzu ergangenen Anlage 2 eine Gerichtsgebühr 108 €. Da – wie oben dargelegt – 3 Gerichtsgebühren in Ansatz zu bringen sind (Nr. 5110 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) fallen mithin Gerichtskosten in Höhe von 324 € an, die vom Kläger – der das vorliegende Klageverfahren mit Einreichung seiner Klageschrift eingeleitet hat – gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG zu tragen sind. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2018 seine Klage mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zurückgenommen hatte, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und zugleich gemäß § 63 Abs. 2 GKG der für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert festzusetzen. Dieser wurde durch unanfechtbaren Beschluss des Gerichts auf 9.130 €. festgesetzt. Bei einem Streitwert in Höhe von 9.130 € beträgt gemäß § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. der hierzu ergangenen Anlage 2 eine Gerichtsgebühr 241 €. Da sich nach Nr. 5111 Nr. 1 Buchst. a) der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz die Gebühr nach Nr. 5110 (3 Gerichtsgebühren) in den Fällen, in denen – wie vorliegend zunächst geschehen – die Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, auf 1 Gebühr reduziert, war im Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung eine Gerichtsgebühr im Höhe von 241 € in Ansatz zu bringen, was in Anbetracht der aufgrund des vorläufigen Streitwertbeschlusses festgesetzten Gerichtsgebühr in Höhe von 324 € zunächst zu einem Erstattungsbetrag in Höhe von 83 € führte. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Kläger am 21. Juni 2018 einen Antrag auf Fortführung des Gerichtsverfahrens 3 K 445/17.MZ mit dem Antrag gestellt hat, über die Wirksamkeit der in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2018 zu Protokoll erklärten Klagerücknahme zu entscheiden (vgl. Schriftsätze vom 21. Juni und 25. Juni 2018). In einem solchen Fall hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und über die Wirksamkeit der Rücknahme und gegebenenfalls über die Sache selbst durch Urteil zu entscheiden. In diesem Fall ermäßigt sich die Gebühr nicht nach Nr. 5111 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz. Durch den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wird nicht ein neues Verfahren eingeleitet, sondern lediglich das bereits bestehende fortgeführt. Das Verfahren wird nicht – wie von Nr. 5111 der Anlage 1 verlangt – durch die Klagerücknahme, sondern durch das nachfolgende Urteil beendet. Damit fehlt es an dem hinter der Gebührenermäßigung stehenden Zweck, durch einen entsprechenden Anreiz, den richterlichen Arbeitsaufwand zu verringern (BT-Drucks. 15/1971, S. 159, 170). Beantragt der Kläger nach einer Klagerücknahme die Fortsetzung des Verfahrens, verringert dies nicht den richterlichen Arbeitsaufwand, weil dann durch Urteil zu entscheiden ist (vgl. FG München, Beschluss vom 23. November 2012 – 4 Ko 2150/12 –, EFG 2013, 240 = juris Rn. 11 [zur vergleichbaren Regelung der Nr. 6111 Nr. 1 Buchst a) der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz]). Da das Gericht über den Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens durch Urteil vom 19. Oktober 2018 entschieden hat, entfällt die Gebührenermäßigung nach Nr. 5111 Nr. 1 Buchst a) der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz mit der Folge, dass gemäß Nr. 5110 nunmehr 3 Gerichtsgebühren aus dem festgesetzten Streitwert in Höhe von 9.130 € anzusetzen sind, mithin ein Betrag von 723 €, der vom Kläger als Kotenschuldner zu erstatten ist. 2) Auch die Festsetzung der Auslagen in Höhe von 3,50 € in dem Kostenansatz vom 10. Januar 2019 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 19 Abs. 4 und 28. Abs. 1 GKG 1 i.V.m. Nr. 9000 Nr. 1 Buchst b) der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz. Danach wird, soweit Kopien angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, eine Pauschale erhoben, die für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 € beträgt. Vorliegend hat der Kläger den sein Begehren klarstellenden – undatierten – Schriftsatz nebst Anlagen (7Blatt) in zweifacher Ausfertigung bei Gericht eingereicht, wo er am 27. Juni 2018 einging. Er hat ferner diesen Schriftsatz nebst Anlagen (7 Blatt) – nunmehr mit dem Datum 25. Juni 2018 sowie weiteren handschriftlichen Anmerkungen versehen – erneut bei Gericht eingereicht, wo er am 28. Juni 2018 einging. Da der am 28. Juni 2018 eingegangene Schriftsatz – bei dem es sich infolge der handschriftlichen Anmerkungen des Klägers um ein „aliud“ zum dem am 27. Juni 2018 eingegangenen Schriftsatz handelt – lediglich in einfacher Abschrift eingereicht wurde, musste dieser Schriftsatz nebst Anlagen kopiert werden, um ihn in Ausführung der Verfügung der Kammervorsitzenden vom 28. Juni 2018 dem Beklagten zuleiten zu können. Damit ist der Auslagentatbestand der Nr. 9000 Nr. 1 Buchst b) der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz entstanden mit der Folge, dass Auslagen in Höhe von 3,50 € für die notwendige Anfertigung von insgesamt 7 Kopien vom Kläger als Kostenschuldner zu erstatten sind. 3) Nach vorstehenden Ausführungen entfallen mithin auf das Verfahren 3 K 445/17.MZ Gerichtskosten in Höhe von 726,50 € (723 € an Gerichtsgebühren, 3,50 € an Auslagen). Unter Anrechnung eines bereits gezahlten Betrags in Höhe von 246 € verbleibt mithin der mit dem Kostenansatz vom 10. Januar 2019 geltend gemachte (Rest)betrag von 480,50 €, die vom Kläger als Kostenschuldner noch zu erstatten sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.