Urteil
3 K 732/23.MZ
VG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2024:1113.3K732.23.MZ.00
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Leitsätze
1. Das Aufstellen von Sammelcontainern dient nicht verkehrlichen, sondern kommerziellen Zwecken und dem Abstellen von Gegenständen auf der Straße und ist deshalb erlaubnispflichtig. (Rn.34)
2. Eine öffentliche Einrichtung wird immer dann angenommen, wenn die Gemeinde eine Einrichtung im öffentlichen Interesse unterhält und durch einen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch Gemeindeangehörige oder der Allgemeinheit zugänglich macht. (Rn.43)
3. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung liegt nur vor, wenn im Wesentlichen gleiche Sachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich behandelt werden. (Rn.48)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Aufstellen von Sammelcontainern dient nicht verkehrlichen, sondern kommerziellen Zwecken und dem Abstellen von Gegenständen auf der Straße und ist deshalb erlaubnispflichtig. (Rn.34) 2. Eine öffentliche Einrichtung wird immer dann angenommen, wenn die Gemeinde eine Einrichtung im öffentlichen Interesse unterhält und durch einen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch Gemeindeangehörige oder der Allgemeinheit zugänglich macht. (Rn.43) 3. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung liegt nur vor, wenn im Wesentlichen gleiche Sachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich behandelt werden. (Rn.48) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen. Hinsichtlich des noch zur Entscheidung gestellten verbleibenden Streitgegenstands hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere liegen die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO vor. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von zehn (nach teilweiser Abhilfe durch die Beklagte verbleibenden) Altkleidersammelcontainern gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 41 Abs. 1 Satz 1 Landesstraßengesetz – LStrG –. Danach bedarf der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Zwar stellt das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum eine straßenrechtliche Sondernutzung dar und bedarf einer entsprechenden Erlaubnis, weil die Grenzen des Gemeingebrauchs überschritten werden. Um Gemeingebrauch handelt es sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 LStrG, soweit sich der Gebrauch der Straße im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften hält. Gewidmet sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze zu Verkehrszwecken, d.h. insbesondere für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr. Das Aufstellen der Sammelcontainer dient jedoch nicht verkehrlichen, sondern gewerblich- kommerziellen Zwecken und dem Abstellen von Gegenständen auf der Straße und ist deshalb erlaubnispflichtig (vgl. VG Mainz, Urteil vom 20. Juni 2018 – 3 K 907/17.MZ –, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 – 11 A 566/13 –, juris Rn. 38). Dies gilt ebenfalls bei Altkleidersammelcontainern, die so auf angrenzenden Privatgrundstücken aufgestellt werden, dass ihre Befüllung oder Entleerung nur über den öffentlichen Straßenraum erfolgen kann und Benutzer hierfür auf der öffentlichen Straßenfläche verweilen müssen (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 12. März 2014 – 6 L 123/14.MZ –, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 a.a.O., juris Rn. 42; Urteil vom 16. Juni 2014 – 11 A 2816/12 –, NVwZ-RR 2014, 748 = juris Rn. 33; Beschluss vom 15. Juli 1999 – 23 B 334/99 –, NVwZ-RR 2000, 429 = juris Rn. 11). Vorliegend ist jedoch bereits der Anwendungsbereich des § 41 Abs. Satz 1 LStrG nicht eröffnet, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Standorte, auf denen die Klägerin die Aufstellung der Altkleidersammelcontainer begehrt, dem öffentlichen Straßenraum zuzurechnen sind oder dass ein Befüllen der Altkleidersammelcontainer an diesen Standorten nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich wäre. Öffentliche Straßen sind gemäß § 1 Abs. 2 LStrG die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Die erforderliche Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 LStrG der Träger der Straßenbaulast im Benehmen mit der Straßenbaubehörde. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen (§ 36 Abs. 3 LStrG). Eine solche Widmung ist hinsichtlich der noch streitigen Standorte Nrn. 1, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 13 und 14 nicht erkennbar. Die Beklagte hat im Klageverfahren in ihrem Schriftsatz vom 4. Januar 2024 vorgetragen, dass es sich bei diesen Standorten um nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Grundstücke in ihrem Eigentum handelt. Dem ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten, obwohl sie insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft. Denn bei der Zugehörigkeit zum öffentlichen Straßenraum mit der Folge einer zu bejahenden Sondernutzung handelt es sich für die Klägerin, die eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis geltend macht, um eine für sie günstige, da den tatbestandlichen Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 Satz 1 LStrG eröffnende Tatsache (vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 22/90 –, BVerwGE 88, 312-326 = juris Rn. 24; Beschluss vom 26. Juni 2006 – 8 B 4/06 –, juris Rn. 8). Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Klägerin indes nicht nachgekommen, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, (wenn auch möglicherweise aufwändigere) Nachforschungen zu einer – schließlich öffentlich bekannt zu machenden – Widmung der Standorte anzustellen. Im Übrigen ist auch gemessen an den tatsächlichen Umständen der Vortrag der Beklagten ohne weiteres nachvollziehbar, dass die verbleibenden Standorte nicht dem öffentlichen Straßenraum angehören. Denn diese zeichnen sich dadurch aus, dass die vorhandenen Altglassammelcontainer auf von der Fahrbahn und den Gehwegen nochmals gesondert (teilweise auch in der Höhe) abgesetzten Flächen aufgestellt sind. Dies ist bei den fünf Standorten, für welche im Laufe des Verfahrens Sondernutzungserlaubnisse nach dem Landesstraßengesetz erteilt worden sind, anders, da dort die Altglassammelcontainer unmittelbar auf den Gehwegen selbst oder an der Fahrbahn platziert sind. Der Vortrag der Beklagten, dass es sich bei den verbleibenden zehn Standorten um nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Flächen handelt, ist anhand der seitens der Klägerin mit ihrem Antrag vorgelegten Bilder und ebenfalls der über GoogleMaps und StreetView abrufbaren Bilder plausibel. Dies gilt ebenfalls für den Standort Nr. 8 (X ). Bei dem dortigen Wohnmobilstellplatz nebst Stellplätzen für das angrenzende Schwimmbad handelt es sich nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ebenfalls um eine private Fläche. Dem ist die Klägerin wiederum nicht entgegengetreten. 2. Der Klägerin steht auch kein sonstiger Anspruch gegenüber der Beklagten auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufstellung der Altkleidersammelcontainer zu. Einem solchen Anspruch steht indes nicht bereits entgegen, dass die Klägerin keinen entsprechenden und nach § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 22 Satz 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – erforderlichen Antrag gestellt hätte. Vielmehr lag im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein hinreichend bestimmter, konkreter Antrag vor, der sich nicht allein auf eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis beschränkt. Denn in der Klageschrift hat die Klägerin klargestellt, dass sie nicht nur straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis begehrt, sondern insgesamt die Sondernutzung an den bestehenden Altglascontainerstandorten. Sie macht geltend, dass es sich bei diesen um kommunale öffentliche Einrichtungen handele und ihr Antrag zumindest nach den Grundsätzen des öffentlichen Sachenrechts und unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu bescheiden sei. Auch gemessen an diesen Maßstäben steht der Klägerin jedoch kein Anspruch zu. a) Einen solchen vermag sie nicht aus § 14 Abs. 2 Gemeindeordnung – GemO – abzuleiten. Danach sind die Einwohner der Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung ist zwar in der Gemeindeordnung nicht näher definiert, eine öffentliche Einrichtung wird jedoch immer dann angenommen, wenn die Gemeinde eine Einrichtung im öffentlichen Interesse unterhält und durch einen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch Gemeindeangehörige oder der Allgemeinheit zugänglich macht (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 23. Mai 2003 – 7 K 1661/02 –, ESOVG, GewArch 2003, 339; VG Köln, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 14 L 1046/14 –, juris Rn. 17). Gemessen daran handelt es sich bei den Flächen, auf denen die Altglassammelcontainer aufgestellt sind, nicht um gemeindliche Einrichtungen. Denn hierfür fehlt es an dem erforderlichen Widmungsakt. Eine entsprechende (auch konkludent mögliche) Willensäußerung der Beklagten ist vorliegend nicht ersichtlich. Gegen einen entsprechenden Willen spricht bereits, dass das Aufstellen der vorhandenen Altglassammelcontainer schon keine eigene Aufgabe der Beklagten darstellt, da dies nicht in ihre Zuständigkeit fällt. Denn öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist nicht sie, sondern der Landkreis Mainz- Bingen gemäß § 3 Abs. 1 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG –. Als solcher ist der Landkreis zur Beseitigung von Abfällen und unter anderem zur Sammlung von Altglas nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LKrWG i.V.m. § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen – Kreislaufwirtschaftsgesetz, KrWG – verpflichtet. Die Beklagte als Gemeindeverwaltung unterstützt den Landkreis lediglich bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Abfallentsorgung gemäß § 4 Abs. 5 LKrWG. Im Rahmen dieser bloßen Unterstützungsfunktion hat sie die privaten Flächen in ihrem Eigentum zur Verfügung gestellt. Diese Zurverfügungstellung erfolgte seitens der Beklagten jedoch wiederum nicht mit der Zielsetzung einer allgemeinen Nutzbarkeit der betroffenen Flächen, sondern durch Abschluss eines Vertrags mit der Bietergemeinschaft X am 14. Dezember 2021. Darin werden (allein) der Bietergemeinschaft und ihren Subunternehmern Standplätze zur Aufstellung für Altglas-Iglus bereitgestellt und so die Erfüllung der Pflichten des Landkreises als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Altglasentsorgung ermöglicht. Hieraus vermag die Klägerin für sich nichts abzuleiten. Der Annahme einer (konkludenten) Widmung steht daneben der Stadtratsbeschluss vom 16. Dezember 2019 entgegen. Darin hat Stadtrat der Beklagten entschieden, zukünftig städtische Grundstücke nicht mehr zur Aufstellung von Altkleidercontainern, gleich ob kostenlos oder gegen Entgelt, Dritten zu überlassen. Ausnahmen hiervon werden nur zugelassen für öffentliche Straßen im Sinne des Landesstraßengesetzes sowie für im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige Ingelheimer Einrichtungen auf städtischen Grundstücken, bei denen sich die Kleidersammlung dem Hauptzweck unterordnet (z.B. Kleiderstube DRK o.ä.), also die gesammelten Kleider ausschließlich gemeinnützig genutzt und verwertet werden (vgl. Beschlussvorlage 19-24/0189 vom 4. November 2019). Damit hat der Rat der Beklagten zum Ausdruck gebracht, generell städtische Grundstücke und damit auch die von der Klägerin geltend gemachten Standorte für gewerbliche Anbieter von Textilsammlungen – wie die Klägerin – nicht zur Verfügung stellen zu wollen. b) Die Klägerin hat ferner gegenüber der Beklagten, die hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2016 – 2 BvR 470/08 –, NJW 2016, 3153 = juris Rn. 24 ff.), keinen Anspruch auf Zulassung, der aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitet werden kann. Dabei liegt eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung nur vor, wenn im Wesentlichen gleiche Sachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich behandelt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvR 1236/11 –, BVerfGE 148, 217 = juris Rn. 103; Beschlüsse vom 8. Juni 2004 – 2 BvL 5/00 –, BVerfGE 110, 412 = juris Rn. 62 f., vom 14. Oktober 1997 – 1 BvL 5/89 –, BVerfGE 96, 315 = juris Rn. 34, und vom 12. November 1996 – 1 BvL 4/88 –, BVerfGE 95, 143 = juris Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2012 – 7 C 8/10 –, ZNER 2013, 189 = juris Rn. 51). Gemessen hieran liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber Ingelheimer gemeinnützigen Einrichtungen, zwischen den Aufstellern von Altglas- und Altkleidersammelcontainern und ebenfalls nicht zwischen der Klägerin und anderen – ungenehmigten – Aufstellern von Altkleidersammelcontainern vor. aa) Hinsichtlich der gemeinnützigen Einrichtungen aus dem Stadtgebiet der Beklagten erscheint bereits fraglich, ob überhaupt vergleichbare Sachverhalte vorliegen, da eine Unterscheidung vorgenommen wird zwischen eben jenen gemeinnützigen Einrichtungen, deren Hauptzweck nach dem Stadtratsbeschluss gerade nicht in der Kleidersammlung bestehen darf, und sonstigen Dritten, die die Aufstellung von Altkleidercontainern begehren und keine gemeinnützigen Zwecke verfolgen. Bei diesen dürfte es sich im Wesentlichen um Unternehmen handeln, die wie die Klägerin die Sammlung von Alttextilien gewerblich, also mit Gewinnerzielungsabsicht, vornehmen, so dass schon unterschiedliche Vergleichsgruppen gegeben sind. Selbst wenn man jedoch auf die Sammlung von Alttextilien – unabhängig davon, ob es sich dabei um den Haupt- oder einen bloßen Nebenzweck der Tätigkeit handelt – als das verbindende Element abstellt und eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte annähme, wäre diese jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass einer Gemeinde ein weiter Gestaltungsspielraum dafür zukommt, wie sie eigene Grundstücke nutzt. Schon bei der Ausgestaltung einer öffentlichen Einrichtung kommt der Gemeinde eine weitreichende Gestaltungsprärogative zu, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 – 4 CE 03.269 –, juris Rn. 12; VG München, Beschluss vom 3. Mai 2023 – M 7 E 23.1847 –, juris Rn. 24; Urteil vom 6. August 2014 – M 7 K 13.2449 –, juris Rn. 31). Dies muss erst Recht und umso mehr gelten für Grundstücke der Gemeinde, die sie in Ermangelung einer Widmung gerade nicht der Allgemeinheit zugänglich macht. Im Rahmen dieses Spielraums hat der Stadtrat der Beklagten beschlossen, dass auf städtischen Grundstücken außerhalb des öffentlichen Straßenraums (nur) gemeinnützige Ingelheimer Einrichtungen zugelassen werden können, bei denen sich die Kleidersammlung dem Hauptzweck unterordnet, also die gesammelten Kleider ausschließlich gemeinnützig genutzt und verwertet werden. In der Beschlussvorlage vom 4. November 2019 ist die stärkere Unterstützung der beschriebenen gemeinnützigen Einrichtungen als Zielsetzung genannt. Das damit verfolgte soziale Anliegen und die Stärkung ansässiger sozialer Einrichtungen stellt einen hinreichenden sachlichen Grund für die Bevorzugung gegenüber gewerblichen Sammlern dar. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass Einrichtungen, um die Begünstigung erhalten zu können, gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung – AO – verfolgen müssen, ihre Tätigkeit also darauf gerichtet sein muss, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Ebenso müssen die gesammelten Textilien gemeinnützig genutzt und verwertet werden. Es besteht insofern eine Bindung an die Förderung gemeinnütziger Zwecke, die eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. So werden etwa bei der als Beispiel in der Beschlussvorlage genannten Kleiderstube des Deutschen Roten Kreuzes bedürftige Menschen unmittelbar mit gut erhaltener gesammelter Kleidung zur materiellen Grundversorgung ausgestattet (https://www.drk-mainz.de/angebote/erste-hilfe-und-rettung/existenzsichernde-hilfe/kleiderkammern.html, zuletzt abgerufen am 25. November 2024). Beschädigte und nicht mehr tragbare Textilien werden an eine Verwertungsgesellschaft abgegeben und mit dem daraus erzielten Erlös die Jugendarbeit, der Suchdienst, die Kleiderkammern selbst oder ehrenamtliche Bereitschaften unterstützt (https://www.drk-mainz.de/angebote/erste-hilfe-und-rettung/existenzsichernde-hilfe/kleidercontainer.html, zuletzt abgerufen am 25. November 2024). Gemeinnützige Einrichtungen sind im Übrigen im stärkeren Umfang auf Unterstützung angewiesen als gewerbliche Sammler von Alttextilien wie die Klägerin. So dürfte etwa die Anmietung bzw. Pacht privater Flächen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern – als Alternative zur günstigen Nutzung städtischer Grundstücke – für gemeinnützige Einrichtungen, deren Hauptzweck nach dem Stadtratsbeschluss gerade nicht die Kleidersammlung darstellen darf, in finanzieller Hinsicht deutlich schwieriger zu bewerkstelligen sein als für häufig überregional tätige gewerbliche Sammler (vgl. VG Gießen, Urteil vom 2. November 2009 – 10 K 1099/09.GI –, juris Rn. 23). Art. 12 GG rechtfertigt vor diesem Hintergrund auch nicht die Zuerkennung eines (Neu-)Bescheidungsanspruchs. Dass die Beklagte auf in ihrem Stadtgebiet ansässige Einrichtungen abstellt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Den Gemeinden ist es nicht von vornherein verwehrt, ihre Einwohner – und auch die dort einheimischen Einrichtungen – bevorzugt zu behandeln. Die darin liegende Ungleichbehandlung muss jedoch durch Sachgründe gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2016 – 2 BvR 470/08 –, NJW 2016, 3153 = juris Rn. 38 f.). Denn die Förderung der im Gebiet der Beklagten ansässigen gemeinnützigen Einrichtungen kommt letztlich insbesondere der Versorgung ihrer eigenen Einwohnerinnen und Einwohnern zugute – sei es im Hinblick auf die Ausstattung Bedürftiger mit der gesammelten Kleidung oder die sonstigen sozialen Zwecke der Einrichtungen zur Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AO –. Dies stellt ebenfalls ein die Bevorzugung Einheimischer rechtfertigendes legitimes Ziel dar. bb) Ferner liegt kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot hinsichtlich dem Aufstellen von Sammelcontainern für Altkleidung einerseits und Altglas andererseits vor. Denn insoweit fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Abfallfraktionen. Dies ergibt sich daraus, dass für diese und ihre Entsorgung unterschiedliche Regelungsregime gelten (vgl. VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2012 – 18 K 73/12 –, juris Rn. 34; VG Gießen, Urteil vom 2. November 2009 – 10 K 1099/09.GI –, juris Rn. 22, jeweils noch zu den Regelungen der Verpackungsverordnung). Bei Altglas handelt es sich um Verpackungsmüll, für welchen das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen – Verpackungsgesetz, VerpackG – eigene Sonderregelungen trifft. Danach sind gesondert eingerichtete und genehmigte Systeme in Wahrnehmung der Produktverantwortung der beteiligten Hersteller (§ 3 Abs. 16 VerpackG) verpflichtet, die Sammlung der restentleerten Verpackungen bei den privaten Endverbrauchern (Holsystem) oder in deren Nähe (Bringsystem) oder durch eine Kombination beider Varianten in ausreichender Weise und für den privaten Endverbraucher unentgeltlich sicherzustellen (§ 14 Abs. 1 VerpackG) und die Sammlung auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen (§ 22 Abs. 1 VerpackG). Dabei bestehen erhöhte Anforderungen an die Verwertung; die Systeme sind etwa verpflichtet, im Jahresmittel bestimmte Anteile der bei ihnen beteiligten Verpackungen der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen (bei Glas 90 Masseprozent, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerpackG). Derartige Regelungen, insbesondere unter Einbeziehung der Vertreiber in die Entsorgung, gelten in Bezug auf Altkleider gerade nicht. Demgegenüber besteht eine Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers – hier des Landkreises Mainz-Bingen – zur getrennten Sammlung der in seinem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle für Glas (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KrWG), für Textilabfälle zum maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch (noch) nicht (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 KrWG). cc) Zuletzt vermag sich die Klägerin nicht auf eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen zu berufen, die ohne Genehmigung eigenmächtig Altkleidersammelcontainer auf den Grundstücken der Beklagten aufgestellt haben. Denn die auf den Standorten Nr. 3 (X) und Nr. 8 (X) befindlichen Altkleidersammelcontainer sind ohne Erlaubnis und Genehmigung der Beklagten, mithin illegal, aufgestellt worden. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 – 8 C 20/92 –, BVerwGE 92, 153-157 = juris Rn. 14 m.w.N.). Die Beklagte hat im Übrigen erklärt, dass die Aufsteller – soweit sie ermittelt werden konnten – zur Entfernung der Container aufgefordert würden bzw. die Entfernung der Container eingeleitet werde. Hiermit hat sie hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie die unrechtmäßigen Zuständige nicht duldet, sondern aktiv gegen diese vorgeht. Die Kostenentscheidung über den streitigen Teil, was einem Kostenanteil von 2/3 entspricht, beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils, der einem Kostenanteil von 1/3 entspricht, folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Danach entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da sie sich durch die Abhilfe bezüglich der Standorte Nrn. 2, 6, 11, 12 und 15 in die Position der Unterlegenen begeben und insoweit das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin eingeräumt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung – ZPO –. B e s c h l u s s der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. November 2024 Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 1.4, 43.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 57]). B e s c h l u s s der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. November 2024 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt. G r ü n d e Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 162 Rn. 18 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 – 13 E 705/06 –, NVwZ-RR 2006, 838 = juris Rn. 9 m.w.N.), nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich erscheint. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin beantragt die Erteilung einer Erlaubnis, um im Stadtgebiet der Beklagten Altkleidersammelcontainer aufzustellen. Sie betreibt ein Unternehmen auf dem Gebiet des Altkleider- und Schuhrecyclings. In seiner Sitzung am 16. Dezember 2019 beschloss der Stadtrat der Beklagten auf Grundlage der Beschlussvorlage 19-24/0189 vom 4. November 2019, zukünftig städtische Grundstücke nicht mehr zur Aufstellung von Altkleidercontainern Dritten zu überlassen. Ausgenommen hiervon wurden bestimmte gemeinnützige Einrichtungen mit Sitz im Stadtgebiet sowie öffentliche Straßen im Sinne des Landesstraßengesetzes. Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von jeweils einem Altkleidersammelcontainer für drei Jahre an den folgenden 15 Altglascontainerstandorten: Nr. 1: Nr. 2: Nr. 3: Nr. 4: Nr. 5: Nr. 6: Nr. 7: Nr. 8: Nr. 9: Nr. 10: Nr. 11 Nr. 12: Nr. 13: Nr. 14: Nr. 15: . Mit Bescheid vom 17. Juli 2023 lehnte die Beklagte den Sondernutzungsantrag ab. Dies begründete sie damit, gemäß dem Stadtratsbeschluss vom 16. Dezember 2019 würden grundsätzlich keine Altkleidercontainer auf städtischen Grundstücksflächen zugelassen. Ausgenommen hiervon seien öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Landesstraßengesetzes. Ausnahmen dürften ferner ausschließlich bei im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützigen Einrichtungen zugelassen werden, bei denen sich die Kleidersammlung dem Hauptzweck unterordne, also die gesammelten Kleider ausschließlich gemeinnützig genutzt und verwertet würden. Da die Klägerin keine Ingelheimer gemeinnützige Einrichtung im Sinne der Abgabenordnung sei, werde sie darauf hingewiesen, dass Altkleidercontainer im Falle einer nicht genehmigten Aufstellung geräumt und verwertet würden. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 8. August 2023 Widerspruch ein, den sie damit begründete, der Stadtratsbeschluss vom 16. Dezember 2019 sei straßenrechtswidrig, damit nichtig und könne nicht Grundlage für eine Entscheidung über den Sondernutzungsantrag sein. Am 29. November 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 13. März 2024 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie der Klägerin Sondernutzungserlaubnisse nach dem Landesstraßengesetz hinsichtlich der Containerstandorte Nrn. 2, 6, 11, 12 und 15 erteilt habe. Hierauf haben die Beteiligten bezüglich dieser Containerstandorte den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 2. und 4. April 2024 übereinstimmend für erledigt erklärt. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Weiteren vor, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Soweit die Beklagte für die verbleibenden Standorte reine Fiskalflächen behaupte, stelle dies einen neuen Tatsachenvortrag dar. Im Übrigen habe sie – die Klägerin – keine explizit straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragt, sondern lediglich die Sondernutzung an bestehenden Altglascontainerstandorten. Hierbei handele es sich um kommunale öffentliche Einrichtungen, bei denen zumindest nach den Grundsätzen des öffentlichen Sachenrechts und unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu bescheiden sei. Die Begründung des ablehnenden Bescheids, lediglich karitativen Sammlern Sondernutzungserlaubnisse erteilen zu wollen, sei nach den Grundsätzen des öffentlichen Sachenrechts grob rechtswidrig, da dies offenkundig einen Verstoß gegen Art. 3 GG darstelle. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juli 2023 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 10. Juli 2023 hinsichtlich der in diesem bezeichneten Standorte Nrn. 1, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 13 und 14 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die verbleibenden Containerstandorte beträfen keine Flächen, die als öffentliche Einrichtung gewidmet wären. Sie fielen mithin nicht in den Anwendungsbereich des Landesstraßengesetzes. Die Altglasentsorgung sei vom Landkreis nach Ausschreibung an eine Bietergemeinschaft vergeben worden. Diese habe Subunternehmer beauftragt, welche die Container aufgestellt hätten und regelmäßig leerten. Mit der Bietergemeinschaft sei ein Vertrag über die Containerstandorte geschlossen worden, welche die hier noch gegenständlichen Standorte erfassten (mit Ausnahme von Standort Nr. 7). Der Vertrag belege im Hinblick auf den geltend gemachten vermeintlichen Zugangsanspruch, dass lediglich der Bietergemeinschaft die Aufstellung der Aufnahmebehältnisse (Iglus) und damit die Erfüllung der Verpflichtung zur Altglasentsorgung dem Landkreis gegenüber ermöglicht und keine öffentliche Einrichtung geschaffen werde. Hintergrund sei das Abfallwirtschaftsrecht und die Umsetzung des Dualen Systems. Altkleider seien keine Wertstoffe in diesem Sinne. Es handele sich mithin um Privatflächen, welche nicht der Öffentlichkeit zur Nutzung bereitgestellt würden. Allenfalls werde die Aufstellung von ausschließlich Altglascontainern im Rahmen der Abfallentsorgung durch den Landkreis gestattet. Bezüglich der Standorte 3 (X) und 8 (X) sei aufgefallen, dass sich hier illegal abgestellte Altkleidercontainer befänden, die ohne Erlaubnis oder Genehmigung aufgestellt worden seien. Die Aufsteller würden zur Entfernung aufgefordert bzw. die Entfernung eingeleitet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.