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Urteil

4 K 153/11.MZ

VG Mainz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2012:0427.4K153.11.MZ.0A
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Leitsätze
1. Das Wahlanfechtungsverfahren betreffend die Wahl zur Delegiertenversammlung einer Innung dient nicht allein dem Einzelinteresse des Anfechtenden, sondern vielmehr dem allgemeinen Interesse an der Ordnungsmäßigkeit der Wahl zum Organ der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daher lässt der im Verlauf des Wahlanfechtungsverfahrens eintretende Verlust der Wahlberechtigung die Berechtigung zur Wahlanfechtung und das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Klärung nicht entfallen. (Rn.71) 2. Bei der Wahl zur Delegiertenversammlung einer Bundesinnung ist es zulässig, den Innungsbezirk in Wahlbezirke (etwa Bundesländergruppen) aufzuteilen und aus diesen in getrennten Wahlen Delegierte für den jeweiligen Wahlbezirk zu wählen. Eine möglicherweise aus diesem Wahlsystem resultierende Einschränkung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl ist durch das Ziel, die Vertretung der einzelnen Regionen entsprechend der Anzahl der dort tätigen Betriebe zu gewährleisten und die örtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen, sachlich gerechtfertigt.(Rn.98) 3. Zielt das Wahlsystem darauf ab, eine angemessene regionale Repräsentation zu gewährleisten, ist es zulässig, das Wahlrecht des Innungsmitglieds dem Wahlbezirk zuzuordnen, in dem es seine tatsächliche Betriebsstätte und nicht lediglich seinen Verwaltungssitz hat.(Rn.101)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil in hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten bzw. der Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht die Beigeladene bzw. die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Wahlanfechtungsverfahren betreffend die Wahl zur Delegiertenversammlung einer Innung dient nicht allein dem Einzelinteresse des Anfechtenden, sondern vielmehr dem allgemeinen Interesse an der Ordnungsmäßigkeit der Wahl zum Organ der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daher lässt der im Verlauf des Wahlanfechtungsverfahrens eintretende Verlust der Wahlberechtigung die Berechtigung zur Wahlanfechtung und das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Klärung nicht entfallen. (Rn.71) 2. Bei der Wahl zur Delegiertenversammlung einer Bundesinnung ist es zulässig, den Innungsbezirk in Wahlbezirke (etwa Bundesländergruppen) aufzuteilen und aus diesen in getrennten Wahlen Delegierte für den jeweiligen Wahlbezirk zu wählen. Eine möglicherweise aus diesem Wahlsystem resultierende Einschränkung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl ist durch das Ziel, die Vertretung der einzelnen Regionen entsprechend der Anzahl der dort tätigen Betriebe zu gewährleisten und die örtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen, sachlich gerechtfertigt.(Rn.98) 3. Zielt das Wahlsystem darauf ab, eine angemessene regionale Repräsentation zu gewährleisten, ist es zulässig, das Wahlrecht des Innungsmitglieds dem Wahlbezirk zuzuordnen, in dem es seine tatsächliche Betriebsstätte und nicht lediglich seinen Verwaltungssitz hat.(Rn.101) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil in hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten bzw. der Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht die Beigeladene bzw. die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage, gerichtet auf aufsichtsbehördliches Tätigwerden der Beklagten gegenüber der Beigeladenen, zulässig. Bei sämtlichen Klägerinnen ist ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Was die Klägerin zu 2) betrifft, die infolge ihrer Kündigung zum 31. Dezember 2011 aus der Innung ausgeschieden ist, ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Gleiches gilt für die Klägerin zu 3), die wegen Nichtzahlung der Beiträge mit bestandskräftigem Ausschlussbescheid vom 15. November 2011 aus der Innung ausgeschlossen wurde. Die Beendigung der Mitgliedschaft – sei es durch Kündigung oder durch Ausschluss – und damit der Verlust der Wahlberechtigung lassen das Rechtsschutzinteresse an der Klage nicht entfallen. Das Wahlanfechtungsverfahren bei Wahlen zu Organen von Gebietskörperschaften oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts dient nicht (allein) dem Einzelinteresse, sondern vielmehr dem allgemeinen Interesse an der Ordnungsmäßigkeit der Wahl zum Organ der Körperschaft des öffentlichen Rechts (BVerwG, Beschluss vom 27. April 1983 – 6 P 17/81 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1999 – 6 P 6/98 –, juris, Rn. 13; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. November 1994 – 18 L 2930/92 –, juris, Rn. 15, Hessischer VGH, Urteil vom 28. September 2006, 8 UE 1350/06 – juris, Rn. 31). Der im Verlauf der Wahlanfechtung eintretende Verlust der Wahlberechtigung für künftige Wahlen berührt die Berechtigung zur Wahlanfechtung nicht; maßgeblicher Zeitpunkt für die Wahlanfechtung ist die Wahlberechtigung am Wahltag (BVerwG, Beschluss vom 27. April 1983 – 6 P 17/81 –, juris, Rn. 19 f.). Insoweit ist das Rechtsschutzinteresse im Rahmen der Wahlanfechtung (zumindest auch) in einem objektiven Sinne zu verstehen. Eines „eigenen Nutzens“ am Ausgang des Wahlanfechtungsverfahrens bedarf es daher nicht, so dass der Umstand, dass die Klägerinnen zu 2) und 3) als zwischenzeitliche „Nicht-Mitglieder“ von einer Ungültigkeitserklärung der Wahl künftig nicht mehr in ihrer Mitgliederstellung betroffen sein könnten, an ihrem Rechtsschutzinteresse nichts ändert. Ebenso wenig entfällt das Rechtsschutzinteresse deshalb, weil die Klägerinnen ihr (von der Beigeladenen in der Versammlung zugestandenes) Wahlrecht nicht ausgeübt haben. Ein Wahlberechtigter kann auch dann Einspruch gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahl erheben, wenn er sein Wahlrecht nicht ausgeübt hat. Das Wahlanfechtungsverfahren setzt insoweit nicht voraus, dass das Wahlrecht auch wahrgenommen wurde. Soweit die Beklagte geltend macht, das Rechtsschutzbedürfnis sei darüber hinaus entfallen, weil die Wahl- und Stimmrechte der Klägerinnen infolge eines Beitragsrückstands (nach der Wahl) geruht haben, kann sie auch damit nicht durchdringen. Entscheidend ist, dass die Wahlrechte am Tag der Wahl nicht geruht haben. Soweit diese Rechte in der Folgezeit im Verlaufe des Einspruchs-, Widerspruchs- oder Klageverfahren geruht haben, ist davon nicht zugleich auch die Berechtigung tangiert, die Wahl, zu der der Wahlberechtigte im Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigt war, nachträglich einer Überprüfung zu unterziehen. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerinnen haben zwar wirksam Einspruch gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl erhoben. Das Wahlverfahren und dessen Durchführung sind jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Wahlanfechtung ohne Erfolg bleibt. Die Klägerinnen haben wirksam Einspruch gegen die Wahl erhoben. Nach § 18 der Satzung der Beigeladenen sind sie als Mitglieder der Innung wahlberechtigt und nach § 22 der Satzung als Wahlberechtigte einspruchsberechtigt. Sie haben innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 22 der Satzung wirksam Einspruch erhoben, und zwar vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten. Die Vertretung bei der Erhebung des Einspruchs gegen die Wahl ist als solche zulässig. Auch wenn das Wahlrecht ein höchstpersönliches Recht ist, gilt dies für die Erhebung eines Einspruchs gegen die Wahl nicht. Der Einspruch betrifft nämlich nicht den höchstpersönlichen Akt der Stimmabgabe, sondern die nachträgliche Überprüfung der Durchführung der Wahl insgesamt. Diese Kontrolle von Wahlverfahren und Wahlverlauf geht über den Akt der Stimmabgabe hinaus und kennzeichnet sich gerade nicht durch Höchstpersönlichkeit. Die Klägerinnen haben den Einspruch vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten wirksam eingelegt. Bedenken an einer entsprechenden Vertretungsmacht bestehen nicht; auf die mit der Einspruchsschrift vorgelegte Vollmachtsurkunde kommt es im Einzelnen nicht an. Für das Verwaltungsverfahren schreibt § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) keine Form für die Erteilung der Vertretungsmacht vor, so dass dies auch mündlich geschehen kann. Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde ist nicht Voraussetzung der Vertretungsbefugnis, sondern dient nur als Nachweis einer solchen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 14 Rn. 14). Die Klägerinnen haben vorgetragen, den Prozessbevollmächtigten, der sie zur Versammlung begleitet hat, bereits dort – vertreten durch ihr Vorstandsmitglied bzw. ihren Geschäftsführer – mündlich mit der Erhebung des Einspruchs beauftragt zu haben. An diesem Vortrag bestehen keine Zweifel, auch haben die Beklagte und die Beigeladene solche Zweifel nicht dargelegt. Daher ist von einer die Einspruchserhebung legitimierenden mündlichen Vollmachtserteilung auszugehen. Die von der Beklagten geäußerten Bedenken an der vorgelegten Vollmachtsurkunde im Einspruchs-/Widerspruchsverfahren ändern daran nichts, sie betreffen vielmehr lediglich den Nachweis der Vertretungsmacht, nicht aber deren Bestehen. Im Verwaltungsverfahren sind Verfahrenshandlungen ohne Vollmachtsvorlage weder unzulässig noch unwirksam. Bis zur schriftlichen Aufforderung zur Vorlage einer Vollmacht nach § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG muss die Behörde, weil sie jederzeit den Nachweis verlangen kann, den Vertreter als bevollmächtigt behandeln, sofern sie nicht hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die behauptete Vollmacht in Wahrheit nicht besteht (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O.). Ein solcher Nachweis der Vollmacht kann jedoch nicht pauschal und grundsätzlich verlangt werden, sondern nur wenn vernünftige Zweifel am Bestehen der Vertretungsmacht bestehen (Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004 § 14, Rn. 7). Hinreichende Anhaltspunkte hinsichtlich des (Nicht-)Bestehens der Vertretungsmacht hat die Beklagte im gesamten Verfahren nicht dargetan, auch hat sie die Klägerinnen nicht konkret zur Vorlage einer (weiteren) Vollmachtsurkunde aufgefordert. Alleine der Umstand, die Vollmachtsurkunde als nicht ausreichend anzusehen, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass am Bestehen der Vertretungsmacht als solcher gleichermaßen vernünftige Zweifel bestanden haben. Inwieweit die Beklagte angesichts des Umstands, dass der ihr bekannte Prozessbevollmächtigte den Vertreter der Klägerinnen auf der Versammlung begleitet hat, vernünftige und hinreichende Zweifel an seiner Vertretungsmacht haben sollte, ergeben sich nicht. Soweit die Beklagte im Einspruchsbescheid davon spricht, die „interne Befugnis“ sei nicht nachvollziehbar, ist anzumerken, dass aus der Einspruchsschrift ohne Weiteres erkennbar ist, dass der Vertreter der Klägerinnen als alleiniger Vorstand bzw. alleiniger Geschäftsführer der Klägerinnen – vertreten durch den Prozessbevollmächtigten – Einspruch erhebt. Die Bedenken, die die Beklagte dargetan hat, beziehen sich daher auf die Vollmachtsurkunde; vernünftige Zweifel am Bestehen der – von einer Urkunde nicht abhängigen – Vertretungsmacht hat sie hingegen nicht vorgebracht. Letztendlich ist insoweit auch anzumerken, dass die Beklagte selbst im Widerspruchsbescheid den Prozessbevollmächtigten persönlich im Adressatenfeld und in der Anrede genannt hat, so dass nach alledem „vernünftige Zweifel“ an dem Bestehen der Vertretungsmacht nicht vorgelegen haben können. Daher kommt es auf die mit der Einspruchsschrift vorgelegte Vollmachtsurkunde im Einzelnen nicht an. Der Einspruch gegen die Wahl ist jedoch unbegründet. Das Wahlverfahren zur Delegiertenwahl und die Durchführung der Wahl am 12. März 2010 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einteilung des Innungsbezirks in Bundesländergruppen, die Aufteilung der zu wählenden Delegierten auf die Bundesländergruppen und die Wahlen in den Bundesländergruppen sind zulässigerweise in der Satzung der Beigeladenen vorgesehen. § 24 Abs. 1 der Satzung der Beigeladenen bestimmt, dass die Delegiertenversammlung (Vertreterversammlung) „von den Mitgliedern der Innung aus ihrer Mitte“ gewählt wird. § 24 Abs. 2 der Satzung sieht dazu eine Aufteilung in Bundesländergruppen vor und bestimmt diesbezüglich weiter, dass jeweils „aus der Bundesländergruppe“ eine bestimmte Anzahl von Delegierten (Vertretern) gewählt wird. In Zusammenschau der beiden Bestimmungen bedeutet dies, dass aus der Mitte der jeweiligen Bundesländergruppe von den dieser Bundesländergruppe angehörigen Mitgliedern die Delegierten (Vertreter) gewählt werden. Sieht die Satzung ein solches Wahlsystem mit unterschiedlichen Wahlbezirken vor, dann ermöglicht sie in der praktischen Ausführung damit auch die getrennte Wahl in den einzelnen Bundesländergruppen auf getrennten Versammlungen. Zwar wäre es prinzipiell auch möglich, auf einer bundesweiten Versammlung an einem gemeinsamen Ort die (getrennten) Wahlen in den jeweiligen Bundesländergruppen, d. h. auf einer Versammlung vier Wahlen, durchzuführen. Am Wahlmodus und am Ergebnis der Wahlen würde dies aber nichts ändern. Das Bestreben der Beigeladenen nach regionaler Repräsentanz und einer vereinfachten praktischen Durchführbarkeit der jeweiligen Wahlen in den Bundesländergruppen „vor Ort“, spricht daher dafür, die Wahlen auch örtlich in den einzelnen Bundesländergruppen auf getrennten Versammlungen durchzuführen. Dieses in der Satzung vorgesehene Wahlsystem ist als solches zulässig. Die Aufteilung des Innungsbezirks in Bundesländergruppen und die getrennte Wahl in diesen kann zwar dazu führen, dass den einzelnen Stimmen der Wahlberechtigten ein unterschiedlicher Erfolgswert zukommt, etwa wenn wegen der unterschiedlichen Verhältnisse von Wahlberechtigten und zu wählenden Delegierten in einer Bundesländergruppe absolut gesehen weniger oder mehr Stimmen für einen Delegiertensitz erforderlich sind als in einer anderen Bundesländergruppe. Diese Einschränkung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl ist jedoch im Rahmen der Wahl innerhalb der Innung zulässigerweise durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt. Die Handwerksordnung selbst trifft keine Bestimmungen darüber, wie die Wahlen innerhalb der Innungen näher auszugestalten sind. § 61 Abs. 1 Satz 3 HwO bestimmt lediglich, dass die Vertreterversammlung von den Mitgliedern der Handwerksinnung aus ihrer Mitte gewählt wird. Nähere Bestimmungen zum Wahlsystem finden sich in der Handwerksordnung nicht. Soweit bei der Einteilung der Bundesländergruppen als Wahlbezirke eine Einschränkung der Wahlrechtsgleichheit im Raume steht, gilt, dass die für allgemeine politische Wahlen geltenden Vorschriften und Grundsätze keine uneingeschränkte Anwendung finden. Wahlen zu Organen funktionaler Selbstverwaltungskörperschaften, die keine allgemeinpolitische Funktion haben, sind nicht am Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit in seiner streng formalen Ausprägung zu messen. Einschränkungen dieses Grundsatzes sind nicht erst dann zulässig, wenn sie auf zwingenden Gründen und Zielsetzungen beruhen, sondern bereits dann, wenn gemessen an dem spezifischen Zweck der Wahl, eine funktionstüchtige Selbstverwaltungskörperschaft zu konstituieren, lediglich sachliche, vertretbare und willkürfreie Zwecke verfolgt werden (VG Düsseldorf, Urteil vom 02. April 2009 – 8 K 1808/07 –, juris, Rn. 43 zum Deichverband; siehe zur (eingeschränkten) Übertragung der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze auch BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1975 – 2 BvL 7/74 –, juris, zu Wahlen zu Richtervertretungen; BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2012 – 6 BN 2/11 –, juris, zu Wahlen von Selbstverwaltungsorganen der Hochschulen). Anders ist dies hingegen für die Wahlen zur Vollversammlung der Handwerkskammer. Für diese bestimmt § 95 Abs. 1 HwO ausdrücklich, dass die Mitglieder der Versammlung in „allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl“ gewählt werden. Damit wird für die Wahl der Vollversammlung der Handwerkskammer die Geltung der allgemeinen Wahlgrundsätze ausdrücklich angeordnet. Diese damit im Vergleich zu den Wahlen in der Innung einhergehende größere „Strenge“ der Wahlen zur Vollversammlung der Handwerkskammer lässt sich damit erklären, dass bei den Handwerkskammern eine Zwangsmitgliedschaft besteht, während die Mitgliedschaft in der Innung freiwillig ist. Vorliegend beruht die Einteilung in die Bundesländergruppen auf sachgerechten Kriterien. Die Einteilung der Bundesländergruppen und die Zuordnung der Anzahl von Delegierten sind nicht zu beanstanden. Nach den von der Beklagten bzw. der Beigeladenen vorgelegten Zahlenwerten stehen sich die Anzahl der Mitglieder in den Bundesländergruppen und die Anzahl der dort jeweils zu wählenden Delegierten in einem angemessen und ausgeglichenen Verhältnis gegenüber. An dieser Aufstellung (vgl. Gerichtsakte Bl. 255) bestehen keine Zweifel. Soweit die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung dagegen eingewendet haben, es dürften bei dieser Betrachtung nicht die aktuellen Mitgliederzahlen zu Grunde gelegt werden, sondern es sei auf den Mitgliederbestand im Zeitpunkt der Wahl – März 2010 – abzustellen, greift dieser Einwand nicht durch. Insofern hat der Beigeladenen-/Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sich seitdem keine wesentliche Änderung im Mitgliederbestand ergeben habe. Diese Aussage ist nicht zu bezweifeln. Auch wenn seit der Wahl im März 2010 18 Mitglieder der f. h.-Gruppe aus der Innung ausgeschieden sind, so ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass dieser Umstand oder auch eine sonstige Entwicklung der Mitgliederzahlen das grundsätzliche Verhältnis der Verteilung der Mitglieder der Bundesinnung wesentlich erschüttert haben sollte. Daneben ist auch der Umstand, dass es – wie der Klägerinnenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – absolut gesehenen einer unterschiedlichen Anzahl von Stimmen für einen Delegiertensitz für die Bundesländergruppe Ost und für einen Delegiertensitz für die Bundesländergruppe West bedarf – nicht geeignet, die Angemessenheit der Sitzverteilung als solche in Frage zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine genauere Abbildung der Mitgliederzahlen bei der Sitzverteilung bzw. eine feinere Ausdifferenzierung eine Vergrößerung der Delegiertenversammlung, d. h. eine größere Anzahl von Delegiertensitzen erfordern würde, was die Arbeit in diesem Gremium und die dortige Mehrheitsfindung (negativ) beeinflussen könnte. Nach alldem wird die Festlegung der Gesamtanzahl der Delegierten und die Verteilung auf die Bundesländergruppen dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl, soweit er für die hier maßgebliche Wahl von Bedeutung ist, gerecht. Auch die sachlichen Gründe, die die Beigeladene für ihr Wahlsystem angeführt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden; sie halten als sachgerechte und willkürfreie Kriterien der Rechtmäßigkeitsprüfung stand. Das Ziel, die Vertretung der einzelnen Regionen entsprechend der Anzahl der dort tätigen Betriebe zu gewährleisten und die örtlichen Besonderheiten und Gegebenheiten zu berücksichtigen, ist als solches sachgerecht. Auch wenn die Beigeladene als Bundesinnung für sämtliche Mitglieder aus allen Bundesländern die Aufgabe hat, die gemeinsamen gewerblichen Interessen der Mitglieder zu fördern (§ 54 Abs. 1 Satz 1 HwO), steht dies der Berücksichtigung lokaler Besonderheiten oder Schwerpunkte nicht entgegen. Dies jedenfalls dann, wenn – wie hier – insgesamt ein angemessenes und ausgewogenes Verhältnis zwischen Mitgliederanzahl und Delegiertensitzen in den jeweiligen Bundesländergruppen besteht. Angesichts dessen, dass die Beigeladene die Aufteilung des Innungs- und damit des Wahlgebiets in Bundesländergruppen und die getrennten Wahlen in den einzelnen Bundesländergruppen bereits seit einer Zeit praktiziert, in der die Klägerinnen noch nicht existierten und noch nicht Mitglied der Innung waren, erübrigen sich sämtliche Bedenken dahingehend, dieses Wahlsystems sei in willkürlicher Weise und zur Beschränkung des Einflusses der f. h.-Gruppe auf die Innung etabliert worden. Was das Wahlsystem betrifft, ist es des Weiteren rechtlich nicht zu beanstanden, dass für die Zuordnung des Wahlrechts die tatsächliche Betriebsstätte des Mitgliedbetriebs und nicht dessen Verwaltungssitz entscheidend ist. Vor dem Hintergrund, dass das von der Beigeladenen festgelegte und praktizierte Wahlsystem den regionalen Bezug und die angemessene regionale Repräsentation in den Organen der Innung gewährleisten soll, ist es geradezu konsequent, die Zuordnung zu den Wahlbezirken vom Ort des tatsächlichen Tätigwerdens des Mitglieds abhängig zu machen und nicht vom gesellschaftsrechtlichen Sitz. Für die Frage, nach welchem Anknüpfungspunkt sich das Wahlrecht eines Handwerksbetriebs richtet – nach dem Sitz oder nach der tatsächlichen Betriebsstätte – finden sich weder in der Handwerksordnung noch in der Satzung der Beigeladenen konkrete Aussagen. Aus den Formulierungen, die auf den „Betrieb“ oder auf das „betreiben“ abstellen, ist jedoch bereits ein gewisser Bezug auf den Ort der tatsächlichen Ausübung des Handwerks zu lesen (z. B. § 52 HwO „Inhaber von Betrieben“, § 58 HwO „ Inhaber eines Betriebs eines Handwerks“, § 6 der Satzung der Beigeladenen „ wer das Hörgeräteakustiker-Handwerk … betreibt“). Zudem ergibt sich die Zuordnung des Wahlrechts zum Ort der tatsächlichen Betriebsstätte auch aus dem Sinn und Zweck der Wahlgestaltung der Beigeladenen. Das Ziel der regionalen Repräsentanz macht das Wahlrecht folgerichtig davon abhängig, wo das Mitglied tatsächlich örtlich tätig wird, wo es auf den Markt tritt und wo es mit den Kunden, Mitarbeitern und Konkurrenten in Kontakt kommt. Der Ort hingegen, wo die Verwaltungsgeschäfte betrieben werden, hat mit der regionalen Repräsentanz des Handwerks nichts zu tun. Der Sitz der Verwaltung ist relativ beliebig festzulegen, dabei können Gesichtspunkte wie die Ausgestaltung des örtlichen Marktes etwa durch Konkurrenten, Kundenstämme, Lage und Erreichbarkeit eines Betriebs etc. völlig außen vor bleiben. Anders hingegen hat die Wahl des Ortes der tatsächlichen Betriebsstätte weitreichende Folgen für die handwerkliche Tätigkeit und das Auftreten auf dem Markt. Anders als die Klägerinnen meinen, besteht gerade bei der Zuordnung des Wahlrechts nach dem Verwaltungssitz die Gefahr, Stimmen in einer Region zu kumulieren, obwohl dort tatsächlich mangels Betriebsstätte gar kein Auftreten auf dem örtlichen Markt erfolgen kann. Soweit der Vertreter der Klägerinnen vorgetragen hat, die Zuordnung nach den Betriebsstätten erfordere es von ihm, zu vier Wahlen – in allen Bundesländergruppen – zu fahren, was einen erheblichen Aufwand darstelle, ist anzumerken, dass dies alleine auf seiner unternehmerischen Entscheidung beruht, auch tatsächlich in allen Bundesländergruppen am Markt aktiv zu sein. Der von der Klägerin zu 1) angesprochenen Frage, wonach sich in ihrem Falle die Zuordnung des Wahlrechts richte, da sie ihren Sitz in B. und ihre Betriebsstätten in mehreren Bundesländergruppen, auch im Bereich West, habe, braucht dabei im Einzelnen nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Beigeladene hat dazu angegeben, dass sie insofern ein Wahlrecht zugestehe, bei welcher der Versammlungen das Mitglied mit mehreren Betriebsstätten sein Wahlrecht ausübe. Sie hat vorgetragen, dass die Klägerin zu 1), wenn sie dies gewünscht hätte, auch in einer anderen Versammlung hätte wählen können. Jedenfalls hatte die Klägerin zu 1) bei der Versammlung West, zu der ihr Vertreter erschienen ist und auf der er ihr Wahlrecht geltend gemacht hat, die Möglichkeit zu wählen. Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere weil die Klägerin zu 1) damit das ihr zustehende Wahlrecht wie von ihr reklamiert hätte ausüben können. Entsprechend des damit nicht zu beanstandenden Wahlsystems und der nicht zu beanstandenden Zuordnung der Wahlrechte nach der Belegenheit der Betriebsstätten waren damit die Klägerinnen bei der Versammlung West wahlberechtigt. Ihnen wurde das ihnen dort zustehende Wahlrecht anerkannt, d. h. sie hätten bei dieser Wahl teilnehmen können. Dass sie dies aus Protest wegen der Verweigerung der Stimmen für die anderen Mitglieder der f. h.-Gruppe – die nach dieser Zuordnung auf der Versammlung West kein Wahlrecht hatten – nicht getan haben, beruhte auf ihrer freien Entscheidung und hat keine rechtliche Relevanz. Damit liegen keine Wahlfehler vor. Die von den Beteiligten im Übrigen aufgeworfene Frage nach der Ordnungsmäßigkeit der Einladung zur Mitgliederversammlung kann dahinstehen. Angefochten wurde mit dem Einspruch alleine die Wahl der Mitgliederversammlung West. Zu dieser wurde zweifellos mit dem Einladungsschreiben eingeladen, der Vertreter der Klägerinnen ist aufgrund dieser Einladung – wenn auch in der Annahme, nicht nur die Klägerinnen, sondern alle Gesellschaften der Gruppe seien damit zur Versammlung im Bezirk West eingeladen worden – zur Versammlung erschienen. Auf der Versammlung wurden ihm schließlich auch die ihm dort zustehenden Wahlrechte für die Klägerinnen eingeräumt. Da die Wahlen in den anderen Bezirken nicht angefochten worden sind, kann die Frage, ob die Einladung auch korrekt zu diesen Versammlungen eingeladen hat, dahinstehen. Dies wäre eine Frage der Rechtmäßigkeit der dortigen Wahlen gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, sind ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO von den Klägerinnen zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 27. April 2012 Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Klägerinnen wenden sich gegen die Delegiertenwahl der Beigeladenen am 12. März 2010 in Köln. Die Klägerin zu 1) ist eine im Jahre 2003 gegründete Aktiengesellschaft und derzeit dabei, bundesweit ein Netz von Hörgeräte-Zentren aufzubauen. Sie übt die Tätigkeit des Hörgeräteakustikers aus. Unmittelbar oder über (später gegründete) Tochtergesellschaften (in Form von GmbHs), darunter die Klägerinnen zu 2) und 3), führt sie – so die Darstellung auf ihrer Homepage – derzeit bundesweit ca. 50 Hörgeräteakustikerbetriebe. Ausweislich des Handelsregisters B des Amtsgerichts Bonn haben die Klägerinnen ihren Sitz in B.. Die Klägerinnen zu 1) und 3) haben ihre Geschäftsanschrift in W. in Rheinland-Pfalz, die Klägerin zu 2) in B.. Herr Dr. T. S. ist einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Klägerin zu 1) und einziger Geschäftsführer der Klägerinnen zu 2) und 3). Für das Hörgeräteakustikerhandwerk gibt es keine regionalen Innungen, sondern nur eine Bundesinnung, die Beigeladene. Zur Delegiertenversammlung (Vertreterversammlung) bestimmt § 24 der Satzung der Beigeladenen: (1) Die Delegiertenversammlung (Vertreterversammlung) bildet das oberste Beschlussorgan im Sinne von § 61 der Handwerksordnung. Sie wird von den Mitgliedern der Innung aus ihrer Mitte für 3 Jahre gewählt. … (2) (a) Aus der Bundesländergruppe Schleswig-Holstein/Bremen/Hamburg/Niedersachsen werden 3 Delegierte (Vertreter) gewählt; (b) aus der Bundesländergruppe Nordrhein-Westfalen/Hessen werden 5 Delegierte (Vertreter) gewählt; (c) aus der Bundesländergruppe Rheinland-Pfalz/Saarland/Baden-Württemberg/Bayern werden 5 Delegierte (Vertreter) gewählt; (d) aus der Bundesländergruppe Berlin/Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern/Sachsen/ Sachsen-Anhalt/Thüringen werden 3 Delegierte (Vertreter) gewählt. … In der Bundesländergruppe Nord sind 19,61 % der Mitglieder, in der Bundesländergruppe West 33,64 %, in der Bundesländergruppe Süd 32,31 % und in der Bundesländergruppe Ost 14,44 %. Zum Zeitpunkt der Wahl waren aus der f. h.-Gruppe neben den drei Klägerinnen weitere 14 Betriebe aus den südlichen Bundesländern, ein Betrieb aus den nördlichen Bundesländern und ein Betrieb aus den östlichen Bundesländern, sämtliche GmbHs mit gesellschaftsrechtlichen Sitz in B., Mitglied der Beigeladenen. Zusammen mit der Beantragung der Mitgliedschaften der GmbHs bat die Klägerin zu 1) in einem unter dem Absender „f. h., I.-park ..., ... W.“ verfassten Schreiben vom 26. Oktober 2009, zur Vermeidung von „Papierkrieg“ die Unterlagen zusammenfassend für alle GmbHs zu schicken. Im Januar 2010 versandte die Beigeladene ein Einladungsschreiben an den Adressaten „F. H., Verwaltung, I.-park ..., ... W.“. Betreff dieses Schreibens war „Einladung zur Bundesinnungsmitgliederversammlung West 2010“. In dem Schreiben hieß es: „Sehr geehrtes Mitglied, zu der o. g. Mitgliederversammlung … laden wir Sie herzlich ein. Insbesondere sind die Delegiertenwahlen nach § 24 der Satzung der Bundesinnung … durchzuführen. Die Mitgliederversammlung 2010 für den Bereich der Bundesländergruppe West findet wie folgt statt… WEST: am 12. März 2010…, in Köln, ….“. Weiter hieß es in dem Schreiben: „Weitere Mitgliederversammlungen für die anderen Bundesländergruppen finden wie folgt statt … NORD: am 26. Februar 2010, … in … Lübeck, … SÜD: am 05. März 2010, … in Nürnberg, …. OST: am 19. März 2010, … in Dresden, … . Bitte melden Sie sich auf dem in der Anlage beigefügten Anmeldeformular … zur regionalen Mitgliederversammlung an. …“ Das Anmeldeformular war überschrieben mit „Regionale Mitgliederversammlungen 2010“. Darunter hieß es: „An der regionalen Mitgliederversammlung „West“ in Köln nehme ich teil/kann ich leider nicht teilnehmen“. Diese Textzeile mit entsprechenden Ankreuzmöglichkeiten war jeweils unter der Angabe der Versammlung („Nord“, „Süd“, „Ost“) auch für die weiteren Versammlungen vorhanden. Herr Dr. S. kreuzte auf dem Formular an, dass er an der Versammlung „West“ teilnehme. Er fand sich am 12. März 2010 auf der Versammlung in Köln ein. Bei der Akkreditierung forderte er Stimmrechte für alle Gesellschaften der f. h.-Gruppe. Von Seiten der Beigeladenen wurde ihm mitgeteilt, er habe in der Mitgliederversammlung West nur für drei Gesellschaften das Wahlrecht, und zwar für die Klägerinnen. In der durchgeführten Delegiertenwahl, an der Herr Dr. S. nicht teilnahm, wurden fünf Delegierte gewählt. Unter dem 23. März 2010 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen für diese Einspruch gegen die Delegiertenwahl ein. Auf der Versammlung habe Herr Dr. S. darauf hingewiesen, dass alle f. h.-Gesellschaften ihren Sitz in B. hätten und ihre Wahlrechte im Bereich „West“ auszuüben seien; schließlich habe er auch nur eine einheitliche Einladung an „F. H.“ für die Mitgliederversammlung West erhalten. Er habe gegenüber dem Mitarbeiter der Beigeladenen angekündigt, sich selbst zur Wahl zu stellen. Bei der Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis um 17:05 Uhr hätten sich lediglich 34 Teilnehmer eingetragen. Einige Mitglieder als juristische Personen seien dabei mehrfach vertreten gewesen, es seien auch Mitarbeiter der Beigeladenen aufgenommen gewesen. Insgesamt sei von weniger als 25 Stimmen auszugehen. Es liege ein Wahlfehler vor, der Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt habe. Das Wahlverfahren sei fehlerhaft gewesen, weil rechtswidrig das aktive Wahlrecht für 22 Mitglieder verweigert worden sei. Aufgrund der Anmeldung von Herrn Dr. S. zur Teilnahme habe die Beigeladene aus „wahltaktischen Gründen“ eine Aufteilung der Wahlrechte der Gesellschaften vorgenommen. Dies sei willkürlich gewesen und habe nur darauf gezielt, sein überragendes Stimmgewicht zu vermeiden. Unter Berücksichtigung seines Wahlrechts für alle 25 f. h.-Gesellschaften hätte er sich selbst zur Wahl gestellt und wäre gewählt worden. Wegen der geringen Beteiligung der Mitglieder sei davon auszugehen, dass 25 Stimmen ausreichend gewesen wären. Aufgrund seines Stimmrechts wäre es auch möglich gewesen, die Wahl der gewählten Mitglieder zu verhindern und andere Mitglieder zu wählen. Dem Einspruchsschreiben lag eine Vollmacht bei. In dieser wurde den „Rechtsanwälten P. B., D. O. und Dr. A. R.“ „in Sachen f. h. ./. Bundesinnung der Hörgeräteakustiker KdöR“ Vollmacht erteilt. Die Vollmacht datierte auf den 20. Februar 2004. Unter dem 12. Mai 2010 erwiderte die Beigeladene auf den Einspruch wie folgt: Der Einspruch sei unzulässig und unbegründet. Der Einspruch sei nicht wirksam erhoben worden, weil keine wirksame Bevollmächtigung vorliege. Die Vollmacht sei auf drei namentlich benannte Rechtsanwälte ausgestellt; der die Einspruchsschrift unterzeichnende Rechtsanwalt sei nicht darunter. Dieser sei daher durch die vorgelegte Vollmacht nicht bevollmächtigt. Datum der Vollmacht sei „20.02.2004“, bevollmächtigt werde „in Sachen f. h. ./. Bundesinnung der Hörgeräteakustiker“; ein Betreff, weswegen bevollmächtigt werde, fehle. Es sei nicht erkennbar, dass die Vollmacht für die Wahlanfechtung erteilt worden sei, zumal die Vollmacht aus dem Jahre 2004 stamme, die Wahl aber 2010 stattgefunden habe. 2004 hätten die GmbHs noch nicht existiert. Die Behauptung, „f. h.“ habe 25 Stimmen, sei falsch. Zum Stichtag seien lediglich die AG – Klägerin zu 1) – und 18 GmbHs – darunter die Klägerinnen zu 2) und 3) – Mitglied gewesen. Die Einladung habe sich nicht ausschließlich auf die Innungsversammlung West bezogen, sondern zugleich auf die Versammlungen Nord, Süd und Ost. Sämtliche Versammlungen seien nach Ort und Zeit aufgeführt gewesen, zu jeder habe man sich anmelden können. Es habe dem ausdrücklichen Willen der Gesellschaften entsprochen, nicht jeweils gesondert angeschrieben zu werden. Die Einladung zur Versammlung „West“ sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Einspruch beziehe sich nur auf diese Versammlung. Zu dieser sei konkret eingeladen worden. Herrn Dr. S. sei auf der Versammlung mitgeteilt worden, dass er für drei Gesellschaften, die Klägerinnen, das Wahlrecht habe. Er habe vor Ort 22 Stimmen eingefordert. Soweit vorgetragen werde, er hätte sich selbst zur Wahl gestellt, werde dies bestritten. Die Möglichkeit habe er gehabt, er habe aber keinen Gebrauch gemacht. Es hätten mehr als 40 Teilnehmer an der Versammlung teilgenommen, wahl- und stimmberechtigt seien 38 Teilnehmer gewesen. Für das Wahlrecht sei zwischen Sitz der Gesellschaft (Verwaltungssitz) und der Belegenheit der Betriebsstätte zu unterscheiden. Es entspreche dem Handwerksrecht, dass entscheidend nicht der gesellschaftsrechtliche Sitz, sondern die im jeweiligen Kammerbezirk aktive Betriebsstätte sei. Dieses Prinzip der Belegenheit handhabe sie, die Beigeladene, seit ihrer Gründung. Unter dem 16. Juli 2010 trug der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen weiter vor: Der Beigeladenen sei aus bisherigen rechtlichen Auseinandersetzungen bestens bekannt, dass er seit Jahren die rechtlichen Interessen der f. h.-Gruppe wahrnehme. Auf die vorgelegte Vollmachtsurkunde komme es für den Einspruch nicht an, weil er, der Prozessbevollmächtigte, persönlich von Herrn Dr. S. zur Erhebung des Einspruchs für sämtliche Gesellschaften, die Mitglied der Beigeladenen seien, bevollmächtigt worden sei. Dies sei bereits am 12. März 2010 auf der Versammlung im Beisein von Mitarbeitern der Beigeladenen erfolgt. Im außergerichtlichen Verfahren bedürfe die Vollmacht keiner besonderen Form. Es sei lediglich auf Verlangen die Berechtigung schriftlich nachzuweisen. Die Rechtsanwaltssozietät sei für sämtliche Gesellschaften zur Wahrnehmung deren rechtlicher Interessen bevollmächtigt. Auch der unterzeichnende Prozessbevollmächtigte sei in der Vollmacht aufgeführt. Diese Vollmacht könne vorgelegt werden. Die Beigeladene behandle ihre Mitglieder nicht gleich. Insoweit sei auf die letzte gerichtliche Auseinandersetzung vor dem Landgericht B. hinzuweisen. Die Beigeladene habe einen Zeitungsartikel initiiert bzw. dazu unrichtige Auskünfte über die Klägerinnen erteilt und diesen Artikel an die Mitglieder weitergeleitet. Das Gericht habe die Beigeladene verurteilt, die Verbreitung dieses Artikels zu unterlassen. Es sei zutreffend, dass zum Stichtag der Wahl lediglich 19 Gesellschaften Mitglied der Beigeladenen gewesen seien. Aus der Einladung gehe deutlich hervor, dass sie sich nur auf die Bundesländergruppe West beziehe. Auf der Rückseite sei lediglich ein Hinweis auf die weiteren Versammlungen. Es treffe nicht zu, dass ausdrücklich gewünscht gewesen sei, nicht für jede Gesellschaft gesondert angeschrieben zu werden. Herr Dr. S. habe auf der Versammlung angekündigt, sich zur Wahl stellen zu wollen. Da ihm aber lediglich drei der 19 Stimmen zuerkannt worden seien, habe er von seinem Vorhaben Abstand genommen. Maßgeblich für die Wahl sei der Geschäftssitz der Gesellschaften, der sich für alle in B. bzw. W. befinde. Zuständiger Bezirk für alle Gesellschaften sei daher der Bezirk West. Davon sei auch die Beigeladene mit der einheitlichen Einladung ausgegangen. Mit Bescheid vom 22. Juli 2010, eingegangen beim Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 05. August 2010, wies die Beklagte den Einspruch zurück. Die vorgelegte Vollmacht sei nicht ausreichend für den Einspruch. Es seien dort lediglich die genannten Anwälte bevollmächtigt worden. Für den Einspruch sehe die Satzung zwar keine Schriftform für die Bevollmächtigung vor, so dass diese auch formlos möglich sei. Allerdings sei die interne Befugnis von Herrn Dr. S. zur Abgabe einer solchen Bevollmächtigung für alle Gesellschaften nicht nachvollziehbar. Dies könne jedoch offen bleiben, weil der Einspruch ohnehin nicht begründet sei. Die Einladung zur Mitgliederversammlung sei ordnungsgemäß gewesen. Die Einladung habe auf alle Versammlungen der Bundesländergruppen hingewiesen. Es sei eine Anmeldung für alle vier Bereiche vorgesehen gewesen. Die Anmeldung sei an die Verwaltung der f. h.-Gruppe adressiert gewesen und habe damit für alle Mitglieder gegolten. Hinsichtlich der Wahlberechtigung gelte das Belegenheitsprinzip des Handwerksrechts. Ebenso wie die Handwerksrolle alleine auf den Betriebssitz und nicht auf den Verwaltungssitz abstelle, gelte diese Grundordnung auch für die Wahlen bei Innungen. Das Territorialprinzip solle verhindern, dass einzelne Unternehmer durch Bildung eines Übergewichts die Hauptaufgabe der Innung unterlaufen und ihre Eigeninteressen durchsetzen könnten. Unter dem 30. August 2010 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen Widerspruch gegen den Einspruchsbescheid ein. In der Widerspruchsbegründung wiederholte und vertiefte er die Ausführungen aus dem Einspruchsverfahren. Mit der Einladung lediglich für die Versammlung West habe die Beigeladene alle Gesellschaften der Versammlung West zugeordnet. Auch wenn die Handwerksrolle auf den Betriebssitz abstelle, gelte diese Wertung nicht für die Wahlen bei Innungen, insbesondere bei bundesweit tätigen Innungen. Anders als bei lokalen, auf den Bezirk einer Handwerkskammer beschränkten Innungen könne es bei einer bundesweiten Innung gerade nicht zu einem Übergewicht eines einzelnen Großunternehmers kommen. In der Satzung sei nicht bestimmt, dass eine Delegiertenversammlung in den vier Bezirken stattfinde. Herr Dr. S. sei als gesetzlicher Vertreter für die Gesellschaften allein vertretungsbefugt und befugt, eine entsprechende Bevollmächtigung für alle Gesellschaften abzugeben. Mit Telefax vom 06. November 2010 sprach Herr Dr. S. als Geschäftsführer für die Klägerin zu 2) (und für weitere GmbHs) die fristlose Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund aus. Ausstehende Mitgliedsbeiträge seien nur zu Abwendung von Zwangsmitteln und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angewiesen worden. Die Mitgliedschaftsrechte seien durch Verweigerung von Stimmrechten rechtswidrig vorenthalten worden, die Rückforderung der Beiträge werde juristisch durchgesetzt werden. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 teilte die Beigeladene mit, dass die Satzung eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund nicht vorsehe. Die Fragen hinsichtlich der Wahl seien im Wahlanfechtungsverfahren zu klären. § 10 der Satzung lasse einen Austritt aus der Innung zum Schluss eines Rechnungsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zu. Die Erklärung des Austritts bedürfe eines an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Briefes. Im konkreten Einzelfall werde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf die Einhaltung dieser Formvorschrift verzichtet. Die Kündigungserklärung werde entsprechend ausgelegt und greife damit zum 31. Dezember 2011. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2011, zugestellt am 26. Januar 2011, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Einspruchsbescheid sei rechtmäßig, die Delegiertenwahl der Bundesländergruppe West sei ordnungsgemäß gewesen. Nach dem im Handwerksrecht geltenden Territorialgrundsatz komme es auf den tatsächlichen Betriebssitz und nicht auf den rechtlichen Verwaltungssitz an. Nehme eine Innung eine regionale Untergliederung vor, gelte auch für diese der Territorialgrundsatz zur Verhinderung eines Übergewichts von Großunternehmern. Die Betriebsstätten der f. h.-Gruppe seien über das gesamte Bundesgebiet verteilt, die Stimmrechte der einzelnen Gesellschaften seien in den jeweils regional zuständigen Versammlungen auszuüben. Die Einladung habe sich erkennbar auf alle Versammlungen bezogen, was sich auch aus dem Anmeldeformular ergebe. Am 28. Februar 2011 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Die Klägerinnen wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Sie machen geltend, durch die Verweigerung einer Vielzahl von Stimmrechten und damit von einem Fehler im Wahlverfahren in ihren Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigt zu sein. Mit der Sammeleinladung habe die Beigeladene ausschließlich zur Mitgliederversammlung West eingeladen. Sie habe zum Ausdruck gebracht, alle Gesellschaften dieser Versammlung zuzuordnen. Sämtliche Gesellschaften seien wahlberechtigt gewesen. Für die Zuordnung zu den Bezirken gebe es in der Satzung keine Regelung. Dies müsse daher nach Sinn und Zweck erfolgen. Ein Vergleich mit allgemeinen handwerksrechtlichen Vorschriften verbiete sich, weil für die Hörgeräteakustiker auf Grund ihrer regionalen Seltenheit nur eine Bundesinnung gegründet worden sei. Für die regionale Untergliederung gebe es keine nähere Differenzierung in der Satzung, auch sei dort nicht aufgenommen worden, dass eine Delegiertenversammlung in den vier Bezirken vorzunehmen sei. Die von der Beigeladenen vorgenommene Aufteilung in vier Bezirke führe dazu, dass einzelne „Regionalfürsten“ grundlos und gleichheitswidrig bevorzugt würden. Die Beigeladene fördere die Dominanz von nur regional tätigen Großunternehmen. Bundesweit tätige Unternehmen wie die f. h.-Gruppe würden durch die Aufteilung in ihren Wahlrechten benachteiligt. Der Wahlfehler habe Einfluss auf die Wahl gehabt. Herr Dr. S. habe angekündigt, sich zur Wahl zu stellen. Mit aktiven Wahlrechten für alle Gesellschaften hätte er sich selbst zur Wahl gestellt und auch gewählt. Aufgrund der geringen Beteiligung der Mitglieder an der Versammlung sei davon auszugehen, dass seine Stimmen für einen Wahlsieg ausreichend gewesen wären. Er hätte auch die Wahl der anderen Kandidaten beeinflussen können. Für die Anfechtung der Wahl sei es unerheblich, ob der Anfechtende von seinem passiven Wahlrecht Gebrauch gemacht habe oder nicht. Maßgeblich sei allein die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl. Hinsichtlich der Frage der Bevollmächtigung komme es auf die seinerzeit vorgelegte Vollmachtsurkunde nicht an, da der Prozessbevollmächtigte persönlich von Herrn Dr. S. mündlich bevollmächtigt worden sei. Die Beigeladene greife in wettbewerbswidriger Weise zu Lasten der Klägerinnen in den Wettbewerb der Hörgeräteakustiker ein, so auch bei der Delegiertenwahl. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 22. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2011 zu verpflichten, die Delegiertenwahl (West) der Beigeladenen vom 12. März 2010 für ungültig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Zum Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs gegen die Wahl habe keine ordnungsgemäße Bevollmächtigung bestanden. Im Übrigen sei fraglich, ob eine Vertretung bei Erhebung des Einspruchs zulässig sei. Ebenso wie das Wahlrecht höchstpersönlich auszuüben sei, spreche vieles dafür, dass gleiches für den Einspruch gelte. Der Geschäftsführer der Klägerinnen habe an der Versammlung nicht teilgenommen und sich der Möglichkeit begeben, aktiv Einfluss auf die Wahl zu nehmen. Er habe weder vom passiven noch vom aktiven Wahlrecht Gebrauch gemacht. Wer sich nicht zur Wahl stelle, könne sich nicht beklagen, nicht gewählt worden zu sein. Daher fehle der Klage das Rechtsschutzinteresse. Daneben fehle das Rechtsschutzinteresse bei der Klägerin zu 2), die mit Schreiben vom 06. November 2011 ihre Mitgliedschaft gekündigt habe. Sie habe zum Ausdruck gebracht, der Beigeladenen nicht mehr angehören zu wollen. Gleiches gelte im Falle des Ausschlusses wegen der Nichtzahlung von Beiträgen. Eine Geltendmachung des Wahl- und Stimmrechts der Klägerinnen setze voraus, dass ihnen während der gesamten Zeit der Wahl und des weiterbetriebenen Einspruchs-, Widerspruchs- und Klageverfahren das Wahl- und Stimmrecht zustehe. Unter dem 20. Februar 2010 habe die Beigeladene Beitragsbescheide an alle Mitglieder versandt. Die Klägerinnen seien im Juni, Juli und August 2010 mehrfach gemahnt worden. Die Zwangsvollstreckung sei mit Schreiben im August 2010 angedroht worden. Nach der Satzung sei weder stimm- noch wahlberechtigt, wer mit Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand sei. Dies sei bei allen Klägerinnen der Fall, so dass ihnen für die gerichtliche Geltendmachung das Rechtsschutzinteresse fehle. Dieses müsse bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bestehen. Hinsichtlich der Zuordnung der Wahlbezirke gelte auch bei regionalen Untergliederungen einer bundesweiten Innung der Territorialitätsgrundsatz. Die Regionen sollten entsprechend der Anzahl der dort eingetragenen Handwerksbetriebe vertreten sein. Das Stimmrecht könne nur nach der Belegenheit der tatsächlichen Betriebsstätte ausgeübt werden. Für einen ausgeübten Handwerksbetrieb sei die örtliche Bindung an den Kundenstamm von unerlässlicher Bedeutung. Die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Betriebsausübung habe einschneidende Folgen für das Unternehmen, etwa die Änderung der kammerrechtlichen Zuständigkeit. Der Sitz einer Gesellschaft hingegen könne jederzeit verlegt werden. Die Bildung von Wahlbezirken sei sinnvoll und notwendig. Wegen der geringen Zahl der Hörgeräteakustiker gebe es nur eine Bundesinnung. Die Mitglieder seien also auf das gesamte Bundesgebiet verteilt. Zu einer unmittelbaren Wahl müssten sich alle Mitglieder an einem Ort treffen. Dem stehe die Entfernung als auch die praktische Durchführbarkeit bei rund 2.000 Wahlberechtigten entgegen. Nach hergebrachten Wahlrechtsgrundsätzen schafften territoriale Körperschaften für Wahlen räumliche Untergliederungen, hier vier Wahlbezirke. So sei die Durchführbarkeit der Wahl und die unmittelbare Kandidatenvorstellung gewährleistet. Während die Mitglieder des Wahlbezirks West ausnahmslos eine Einladung nur zu dieser Versammlung erhielten hätten, seien den f. h.-Gesellschaften sämtliche Termine der vier Versammlungen mitgeteilt worden. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 sei ausdrücklich darum gebeten worden, nicht jedes Schriftstück vielfach zu übermitteln, sondern zusammenfassend an die Anschrift der Hauptverwaltung. Dies sei mit der Einladung geschehen. Die Klägerinnen zögen in ihren Ausführungen unterschiedliche „Sitze“ für ihr Begehren heran, zum einen W., zum anderen B.. W., der Sitz der Geschäftsführung, auf den die Klägerinnen abstellten, befinde jedoch in Rheinland-Pfalz und gehöre damit dem Bezirk Süd an. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht sich den Vortrag der Beklagten zu Eigen. Replizierend trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen vor, die Klägerin zu 2) habe durch die Kündigung ihr Rechtsschutzinteresse nicht verloren. Kündigungsgrund sei gerade die rechtswidrige Beschneidung des Mitgliedschaftsrechts gewesen. Sie hätte aber nicht zum Ausdruck gebracht, der Innung dauerhaft nicht mehr angehören zu wollen. Auch ein Ausschluss wegen der Nichtzahlung von Beiträgen lasse das Rechtschutzinteresse nicht entfallen. Was den Zahlungsverzug angehe, sei der Zeitpunkt der Wahl maßgeblich. Die Wahl sei am 12. März 2010 gewesen, die Beitragsbescheide seien am 20. Februar 2010 versandt worden. Daher habe im Zeitpunkt der Wahl kein Zahlungsverzug bestanden. Sitz sämtlicher Klägerinnen sei B.. Die Gesellschaften verfügten zudem über eine Verwaltung mit Geschäftsführung in B. und in W.. In W. befinde sich das Sekretariat. Daher werde W. auch als „Hauptverwaltung“ bezeichnet. B. sei bislang der ehemalige alleinige Verwaltungssitz gewesen. Die Zusammenfassung aller Betriebe an einem Ort sei nicht zu beanstanden, sondern die Unternehmensgröße erfordere dies. Betriebssitz und Geschäftssitz könnten zusammenfallen, müssten es aber nicht. Es sei nicht missbräuchlich, den Sitz abweichend vom Ort der betrieblichen Tätigkeit zu wählen. Die Satzung sehe keine regionalen Mitgliederversammlungen vor. Auch sei nicht vorgesehen, dass die Delegierten in regionalen Mitgliederversammlungen gewählt würden. Lediglich die Gewichtung der vier Bundesländergruppen sei bestimmt. Es erschließe sich nicht, warum eine Bundesinnung eine Unterteilung in vier verschiedene Bezirke vornehme. Die betreffenden Stimmrechtsregelungen der Satzung seien nichtig. Bei einer gemeinsamen Mitgliederversammlung wäre es möglich, Mitglieder aus anderen Bundesländergruppen als eigene Delegierte zu wählen. Das System der Beigeladenen bevorzuge „Lokalfürsten“ mit vielen regionalen Betrieben und einer regionalen Stimmenkonzentration gleichheitswidrig. Unklar sei auch die Beteiligung von Mitgliedern, die über mehr als einen Betrieb verfügten. Die Klägerin zu 1) führe mehrere Betriebe im gesamten Bundesgebiet. Die Satzung lasse offen, auf welcher der regionalen Mitgliederversammlungen sie ihre Mitgliederrechte ausüben dürfe. Mit Bescheid vom 15. November 2011 wurde die Klägerin zu 3) wegen der Nichtzahlung von Beiträgen aus der Bundesinnung ausgeschlossen. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Auf Rüge der Beklagten und Hinweise des Gerichts haben die Klägerinnen mehrere Vollmachtsurkunden, zuletzt mit Schriftsatz vom 02. Januar 2012 (Bl. 163 der Gerichtsakte) vorgelegt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 27. April 2012.