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Urteil

4 K 112/13.MZ

VG Mainz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2014:0124.4K112.13.MZ.0A
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit einer Gebührenerhebung für die Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 KrWG trotz Fehlens eines speziellen Gebührentatbestandes.(Rn.20) (Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit einer Gebührenerhebung für die Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 KrWG trotz Fehlens eines speziellen Gebührentatbestandes.(Rn.20) (Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kammer konnte trotz Ausbleiben der Beteiligten verhandeln und entscheiden. Darauf ist in der Ladung hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig. Nach den Darlegungen im Schreiben der Klägerin vom 19. Oktober 2012 ist sie Gesamtrechtsnachfolgerin der Firma N.. Deshalb wirkt der Bescheid vom 20. September 2012 auch ihr gegenüber (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVG , 8. Auflage, § 43 Rn. 13 c + d). An der Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) der Klägerin bestehen mithin keine Bedenken. Die Klage ist aber unbegründet. Die Gebührenfestsetzung vom 20. September 2012 i.H.v. 50,00 € ist rechtmäßig. Sie findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (Besonderes Gebührenverzeichnis). Danach ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal zu erheben, wenn ein spezieller oder vergleichbarer Gebührentatbestand nicht existiert bzw. sich nicht feststellen lässt. Ein spezieller Gebührentatbestand für Anzeigen nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG – existiert nicht. Es lässt sich auch kein vergleichbarer Gebührentatbestand feststellen. Ob § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besonderen Gebührenverzeichnisses einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass von diesem Auffangtatbestand nur solche Amtshandlungen erfasst werden, die nicht konkret vorhersehbar waren und nur deshalb nicht rechtzeitig genauer geregelt werden konnten (vgl. dazu insbesondere OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. April 2008, Az.: 9 A 111/05 – juris) kann offen bleiben. Denn selbst wenn dem so sein sollte, wären die genannten Voraussetzungen vorliegend erfüllt. § 18 KrWG ist eine „vollständig neue“ (vgl. von Lersner-Schwind, Recht der Abfallbeseitigung, § 18 KrWG, Rn 1) Regelung, die am 1. Juni 2012 in Kraft getreten ist. Die Anzeige der Klägerin datiert vom 27. August 2012 und wurde mit Schreiben vom 20. September 2012, mit dem auch die hier streitige Gebührenfestsetzung erfolgte, beantwortet. Für einen Zeitraum von vier Monaten ist es noch hinnehmbar, dass der Landesgesetzgeber für ein neues, bundesrechtlich eingeführtes Verfahren noch keinen speziellen Gebührentatbestand geschaffen hat (so auch von Lersner-Schwind, a.a.O., Rn 24, wo die Meinung vertreten wird, dass für eine Übergangszeit regelmäßig allgemeine gebührenrechtliche Auffangtatbestände genutzt werden können, da eine Anpassung der entsprechenden Gebührentarife regelmäßig einen gewissen Zeitraum dauere; nach der Rechtsauffassung der Kammer wäre dieser Zeitpunkt mittlerweile aber wohl überschritten). Bezüglich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung ist hier auf den Zeitraum bis Ende September 2012 abzustellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Auch ansonsten bestehen gegen die angegriffene Gebührenfestsetzung keine Bedenken. Dies gilt insbesondere für die erforderliche Außenwirkung der Amtshandlung, für die die Gebühr erhoben wird (vgl. dazu BayVGH, Band 16 S. 1; HessVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005, Az.: 5 N 3851/04, Rn 23; juris). Dabei kann dahinstehen, ob in dem Schreiben vom 20. September 2012 außer der Gebührenfestsetzung weitere Regelungen enthalten sind oder ob es sich dabei nur um Hinweise auf die Rechtslage handelt. Unerheblich ist es auch, dass die zuständige Behörde im Falle, dass keine Anordnungen nach § 18 Abs. 5 oder 6 KrWG ergehen, auf die Anzeige nicht antworten muss (vgl. von Lersner- Schwind, a.a.O., Rn 24). Es unterliegt zunächst keinerlei Zweifeln, dass eine Anzeige nach § 18 KrWG dahingehend zu prüfen ist, ob Anordnungen nach § 18 Abs. 5 oder 6 KrWG zu erfolgen haben oder die Sammlung sogar ganz untersagt wird. Die zuständige Behörde hat auch den betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen. Im Falle von Anordnungen bzw. einer Untersagung liegt die Außenwirkung auf der Hand. Aber auch wenn solche Maßnahmen nicht ergriffen werden, gibt es an der Außenwirkung der Amtshandlung keinen Zweifel. Ergeht ein isolierter Gebührenbescheid, kann der Anzeigende daraus schließen, dass die Prüfung für ihn positiv ausgefallen ist. Aber auch ohne Gebührenfestsetzung fehlt es an dem Merkmal der Außenwirkung nicht. Eine ausbleibende behördliche Reaktion ist vom Anzeigenden nämlich dahin zu deuten, dass die Prüfung der zuständigen Behörde keine Gründe für Anordnungen nach § 18 Abs. 5 oder 6 KrWG oder gar eine Versagung ergeben hat, wobei es der zuständigen Behörde auch ohne rechtliche Verpflichtung dazu nicht verwehrt ist, dies dem Anzeigenden positiv mitzuteilen (keine Bedenken im Hinblick auf die erforderliche Außenwirkung haben offensichtlich auch von Lersner-Schwind, a.a.O., Rn 24). Schließlich hat sich auch die Gebührenhöhe bei Überprüfung durch die Kammer als zutreffend erwiesen. Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand ist die spezielle Regelung dafür in § 2 Abs. 3 des Besonderen Gebührenverzeichnisses zu beachten (an den dort getroffenen Regelungen kann – und will – das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 21. Februar 2013, auf das der Beklagte hingewiesen hat, nichts ändern). Da hier ein Beamter des gehobenen Dienstes tätig wurde (vgl. das Schreiben vom 20. September 2012) und auch der Zeitaufwand von 60 Minuten unstreitig ist, ergibt sich bei einem Wert von 11,70 € für jede angefangene Viertelstunde ein Betrag von 46,80 €. Da das Schreiben vom 20. September 2012 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, sind nach § 6 des Besonderen Gebührenverzeichnisses i.V.m. § 10 des Landesgebührengesetzes weitere 3,50 € hinzuzurechnen. Zusammen ergeben sich 50,30 € und damit mehr als die hier festgesetzten 50,00 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Festsetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit liegen die §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO zugrunde. Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Januar 2014 Der Streitwert wird auf 50,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Mit Schreiben vom 25. August 2012 zeigte die Firma N., ... B., deren Inhaber der Geschäftsführer der Klägerin war, dem Beklagten die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen durch Aufstellen von Containern an. Der Anzeige waren Erklärungen und Unterlagen zum Träger der Sammlung, zur Sammlung selbst und zur Verwertung der Abfälle beigefügt. Nach Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers teilte dieser am 17. September 2012 mit, dass seinerseits keine Bedenken bestünden. Unter dem 20. September 2012 bestätigte der Beklagte der Firma N. den Erhalt und die Vollständigkeit der Anzeige. Er teilte mit, dass nach Beteiligung des Abfallwirtschaftsbetriebes keine grundsätzlichen Bedenken gegen die angezeigte gewerbliche Sammlung bestünden, wenn nachfolgende Vorschriften und Hinweise beachtet würden. Gleiches gelte für die nachfolgenden Nebenbestimmungen. Zurzeit bestünden keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Sammlertätigkeit des Inhabers der anzeigenden Firma. Für die Aufstellung der Container sei die Genehmigung des Grundstückseigentümers einzuholen. Von den Containern dürfe keine Gefahr für die Öffentlichkeit sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Rechtswidrig abgelegte Abfälle in den Containern seien zeitnah, ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen. Weiter seien das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und die dazu ergangenen Verordnungen zu beachten. Unter der Überschrift Auflagen / Vorbehalte hieß es weiter im Schreiben vom 20. September 2012, dass die Sammlung auf die angegebenen Abfallfraktionen (Altkleider und Altschuhe) beschränkt sei. Für alles andere sei ein neues Anzeigeverfahren erforderlich. Die Sammlung von gefährlichen Abfällen nach der Abfallverzeichnisverordnung sei ausgeschlossen. Die Beendigung der Sammlung sei anzuzeigen. Im Hinblick auf eine mögliche Änderung des Entsorgungskonzepts des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wurden weitere Auflagen bzw. ein Widerruf vorbehalten. Zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 KrWG bestehe die Möglichkeit nachträglicher Auflagen bzw. der Untersagung der angezeigten Sammlung. Papier-, Metall-, Kunststoff- sowie Glasabfälle seien nach dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln. Es folgen dann noch Hinweise auf Ordnungswidrigkeitstatbestände. Schließlich wurde eine Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand in Höhe von 50,00 € festgesetzt. Darin seien die Auslagen für die Zustellung bereits enthalten. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 legte die Klägerin gegen die Gebührenkostenfestsetzung Widerspruch ein. Sie erklärte, dass die Firma N. durch die Ausgliederung der Gesamtheit des vom Geschäftsführer der Klägerin als Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens in die D. GmbH umgewandelt worden sei. Die Gebühren- und Kostenfestsetzung sei rechtswidrig. Es fehle an einer gebührenauslösenden allgemeinen Amtshandlung. Nach § 1 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes sei zur Gebührenfestsetzung eine kostenpflichtige Amtshandlung im Sinne einer besonderen Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung erforderlich. Daran fehle es hier. Die Kreisverwaltung habe lediglich gemäß ihrer gesetzlichen Verpflichtung die Anzeige entgegen zu nehmen gehabt. Eine Prüfung, Genehmigung oder Zulassung von Sammlungen oder sonstigen Betätigungen sei nicht erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2013 wies der Kreisrechtsausschuss in Alzey den Widerspruch zurück und gab zur Begründung an: Die Bearbeitung der Anzeige vom 25. August 2012 sei eine Amtshandlung gewesen, für die eine Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand habe erhoben werden dürfen. Die Gebührenfestsetzung sei rechts- und ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Kreisverwaltung habe wie vorgeschrieben eine Stellungnahme des örtlichen Versorgungsträgers eingeholt. Sie sei auch berechtigt gewesen, Auflagen, Vorbehalte und Widerrufsvorbehalte auszusprechen, um eine ordnungsgemäße Sammlung und Entsorgung sicherzustellen. Da es an einem konkreten Gebührentatbestand fehle, sei es zulässig gewesen, die Gebührenhöhe nach Zeitaufwand zu bestimmen. Dies ergebe sich aus der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (Besonderes Gebührenverzeichnis). Das von der Klägerin zitierte Verwaltungskostengesetz sei hier nicht einschlägig. Die Gebühr von 50,00 € sei auch aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht zu beanstanden. Vorliegend sei nicht lediglich die Anzeige entgegen genommen worden. Es habe vielmehr ein Prüfungsverfahren stattgefunden. Es sei festgestellt worden, ob Vollständigkeit gegeben sei. Außerdem sei der öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger zu beteiligen gewesen. Bei allem handele es sich um Amtshandlungen. Eine Gebühr von 50,00 € dafür begegne im Hinblick auf den Zeitaufwand (60 Minuten) keinen Bedenken. Die Gebühr sei auch angemessen im Hinblick auf den wirtschaftlichen Nutzen für die Klägerin sowie im Hinblick auf ihre Unternehmensgröße. Die Oberste Abfallbehörde habe einen Gebührenrahmen von 50-100,00 € empfohlen. Die hier festgesetzten 50,00 € stellten den unteren Rand dieses Rahmens da. Ihre Angemessenheit ergebe sich auch im Vergleich zu anderen Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Abfallentsorgung. Am 1. März 2013 hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung bringt sie vor: Es fehle an einer gebührenauslösenden Amtshandlung. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 10. Dezember 1962) liege eine gebührenauslösende Amtshandlung nur dann vor, wenn sie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben außerhalb des fiskalischen oder rein wirtschaftlichen Bereichs vorgenommen werde. Eine derartige behördliche Tätigkeit müsse nach außen gegenüber dem Gebührenschuldner unmittelbar in Erscheinung treten. Ohne eine solche Außenwirkung fehle es an einer Amtshandlung als Anknüpfungspunkt für eine Gebühr. Vorliegend sei eine derartige erforderliche Außenwirkung nicht gegeben. Die zuständige Behörde könne nach § 18 KrWG eine angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen aussprechen. Ebenso könne sie sie untersagen oder eine Mindestlaufzeit bestimmen. Bei allem handle es sich um Amtshandlungen weil eine Außenwirkung gegeben sei. § 18 KrWG sehe jedoch keine positive Entscheidung über eine Anzeige vor. Die zuständige Behörde müsse die angezeigte Sammlung nicht bestätigen. Vorliegend sei nur die Information erteilt worden, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gehört worden sei und dass keine Untersagungsgründe vorliegen. Es handle sich lediglich um ein Informationsschreiben ohne Außenwirkung. Die Kreisverwaltung hätte auf das Schreiben auch verzichten können. Dieses Schreiben sei aus allen genannten Gründen auch kein Verwaltungsakt. § 18 KrWG sehe keine behördliche Zulassung der Sammlung vor. Mangels Hauptverwaltungsakt könnten auch keine Nebenbestimmungen festgesetzt werden. Die Klägerin beantragt, die Gebühren- und Kostenfestsetzung vom 20. September 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid und bringt noch vor: Nach § 18 KrWG sei die Zulässigkeit einer angezeigten gewerblichen Sammlung zu überprüfen. Es gehe dabei nicht nur um die bloße Entgegennahme von Unterlagen. Außerdem habe die zuständige Behörde den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen. Sie könne die Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder mit Auflagen versehen. Sie könne auch einen Mindestzeitraum für die Durchführung bestimmen. Gegebenenfalls stünden auch überwiegende öffentliche Interessen der Sammlung selbst entgegen. Die eingereichten Unterlagen seien zudem auf Vollständigkeit zu überprüfen. Auflagen bzw. Auflagenvorbehalte oder Widerrufsvorbehalte seien zwingend erforderlich, um das überwiegende öffentliche Interesse zu wahren. Derzeit bestünden allerdings keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen gegen die angezeigte Sammlung. Dies könne sich aber ändern. Deshalb sei der Widerrufsvorbehalt erforderlich gewesen. Das Schreiben vom 20. September 2012 sei ein Verwaltungsakt, insbesondere wegen der festgesetzten Nebenbestimmungen. Für alles könne auch auf § 53 KrWG verwiesen werden. Auch dort handle es sich um ein gebührenpflichtiges Anzeigeverfahren. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht lag ein Heft Akten des Beklagten vor. Es war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.