Urteil
4 K 32/19.MZ
VG Mainz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2019:1115.4K32.19.00
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Leitsätze
1. Taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass der Leitsätze für private Finanzgeschäfte durch die Beklagte bilden die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht und Weisungsbefugnis des Dienstherren aus § 31 Abs. 3 Satz 2 BBankG i.V.m. §§ 61 Abs. 1 Satz 2 und 3, 62 Abs. 1 Satz 2 BBG. (Rn.33)
2. Zur Verhinderung des Anscheins, dass die Behörde in ihrem Aufgabenbereich in einer mit ihren Aufgaben unvereinbaren Art und Weise bzw. nicht nach objektiven Maßstäben handelt, kann Beamtinnen und Beamten auch ein Verhalten untersagt werden, das ansonsten rechtlich nicht verboten ist.(Rn.37)
3. Eine Konkretisierung der Beamtenpflichten ist vorliegend über die Bestimmungen der Ethik-Rahmen-Leitlinien der EZB – Leitlinie (EU) 2015/855 der EZB über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für das Eurosystem und Leitlinie (EU) 2015/856 der EZB über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) – erfolgt. Die Beklagte ist zur Umsetzung der für sie verbindlichen Ethik-Rahmen-Leitlinien der EZB verpflichtet.(Rn.39)
4. Die Leitsätze für private Finanzgeschäfte sind rechtmäßig. Insbesondere sind die darin geregelten Handelsverbote, Anzeige-, Offenlegungs-, Auskunfts- und Vorhaltepflichten nicht zu beanstanden.(Rn.74)
5. Die Begriffe „Insider“ und „Insiderinformation“ nach den Ethik-Rahmen-Leitlinien, auf denen die Leitsätze für private Finanzgeschäfte beruhen, sind weiter zu verstehen als im Marktmissbrauchsrecht.(Rn.138)
6. Als Insider im Sinne der Leitsätze für private Finanzgeschäfte sind nicht nur die Beschäftigten anzusehen, die tatsächlich über marktrelevantes Sonderwissen, also Insiderinformationen verfügen. Denn Ziffer 2.4 der Leitsätze für private Finanzgeschäfte stellt lediglich auf den Zugang zu Insiderinformationen im Rahmen der dienstlichen Aufgaben ab. Dieser Zugang wiederum bestimmt sich maßgeblich nach der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisationseinheit oder Tätigkeit.(Rn.140)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist sie als negative Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Var. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3/05 –, BVerwGE 125, 85-95, Rn. 11). Denn der Kläger begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses dahingehend, dass die Leitsätze für private Finanzgeschäfte rechtswidrig seien und nicht auf ihn angewandt, er insbesondere nicht als Insider der Kategorie 1 hätte eingestuft werden dürfen. Dem steht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen, denn weder die Leitsätze für private Finanzgeschäfte der Beklagten noch deren Anwendung auf den Kläger stellen mangels Außenwirkung Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – dar, sodass insbesondere die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO nicht einschlägig ist (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 a.a.O., juris Rn. 10 f.). Zwar berührt die Auferlegung von Pflichten hinsichtlich privater Finanzgeschäfte durch die BBk-Leitsätze nicht nur die dienstliche Stellung des Klägers, sondern auch seine Rechtsstellung bzw. seine private Sphäre (sog. gemischte dienstlich-persönliche Weisung). Denn er darf im privaten Bereich die in den Leitsätzen bestimmten Finanzgeschäfte nicht mehr vornehmen und muss private Unterlagen im Rahmen der Anzeige- und Offenbarungspflichten vorlegen. Diese Verbote und Pflichten wurzeln jedoch in der dienstlichen Sphäre. Grund dafür sind dort erlangte oder jedenfalls zugängliche marktsensible Informationen, die mit der Dienstausübung in engem Bezug stehen. Dass sich die Pflichten auf den außerdienstlichen Bereich auswirken, ist deren unvermeidbare Folge, um die private Verwendung dieser Informationen zu verhindern. Die Leitsätze bzw. deren Anwendung wurden auch nicht dadurch zum Verwaltungsakt, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden worden ist. Gemäß § 126 Abs. 2 BBG ist vor Erhebung auch von Leistungs- und Feststellungsklagen das Vorverfahren durchzuführen. Danach ändert sich durch den Erlass des Widerspruchsbescheides nicht der Charakter der angegriffenen Maßnahme (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 a.a.O, juris Rn. 11). Der Kläger ist auch klagebefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Nach seinem Vortrag ist eine Verletzung seiner subjektiven Rechte, insbesondere des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG, zumindest möglich. Im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist der Kläger jedoch nur klagebefugt, soweit die Wahlmöglichkeit zugunsten einer Aktiendividende statt einer Bardividende durch das Handelsverbot eingeschränkt wird. Im Übrigen sind die bei Inkrafttreten der Handelsverbote vorhandenen Kapitalanlagen nicht betroffen (vgl. Ziff. 3.2.1 Abs. 2 der BBk-Leitsätze). Im Hinblick auf die Anzeige- und Auskunftspflichten erscheint die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG möglich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Auskunftspflichten für Geschäfte, die der Kläger als Bevollmächtigter oder Vertreter vornimmt (vgl. Ziff. 3.1.7 Abs. 1 Satz 2 der BBk-Leitsätze). Hier hat der Kläger geltend gemacht, über eine Bankvollmacht seiner Mutter und seiner Freundin hinsichtlich Girokonten und Sparbücher zu verfügen und mit seiner Mutter ein Gemeinschaftskonto zu führen. Zwar betreffen die von der Auskunftspflicht erfassten Geschäfte und Informationen vorwiegend den Vollmachtgeber bzw. Vertretenen, sodass vorwiegend deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen ist. Jedoch ergibt sich dadurch auch eine Einschränkung des Beschäftigten selbst in seiner Funktion als Bevollmächtigter bzw. Vertreter. Insbesondere lassen die Informationen einen Rückschluss darauf zu, wie häufig und für welche Geschäfte der Kläger als Vertreter oder Bevollmächtigter agiert. Das gemäß § 126 Abs. 2 BBG in beamtenrechtlichen Streitigkeiten stets erforderliche Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Insbesondere wurde der Widerspruchsbescheid von der zuständigen Widerspruchsbehörde erlassen. Der Leiter des Zentralbereichs Recht der Beklagten war für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. Denn der hierfür als oberste Dienstbehörde gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BBankG i.V.m. § 126 Abs. 3 BBG grundsätzlich zuständige Präsident der Beklagten hat seine Zuständigkeit nach § 31 Abs. 2 Satz 4 BBankG auf das nach der Geschäftsverteilung des Vorstands der Beklagten für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied mit der Möglichkeit der Weiterübertragung übertragen, von der dieser durch Übertragung auf den Leiter des Zentralbereichs Recht der Beklagten Gebrauch gemacht hat. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das streitige Rechtsverhältnis besteht, der Kläger unterliegt den sich aus den Leitsätzen für private Finanzgeschäfte unterliegenden Pflichten gegenüber der Beklagten. Denn die Anwendung dieser Leitsätze auf das Beamtenverhältnis des Klägers (I.) und seine Einstufung als Insider der Kategorie 1 (II.) sind rechtmäßig. I. Die das Beamtenverhältnis näher ausgestaltenden Leitsätze für private Finanzgeschäfte beruhen auf einer tauglichen Rechtsgrundlage (1.) und sind ihrerseits formell (2.) wie materiell rechtmäßig (3.). 1. Taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass der Leitsätze für private Finanzgeschäfte durch die Beklagte bilden § 31 Abs. 3 Satz 2 BBankG i.V.m. §§ 61 Abs. 1 Satz 2 und 3, 62 Abs. 1 Satz 2 BBG. Über die Verweisungsnorm des § 31 Abs. 3 Satz 2 BBankG sind in Ermangelung anderer gesetzlicher Bestimmungen die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften anzuwenden. Dies sind betreffend die rechtliche Stellung einschließlich der Rechte und Pflichten der Beamten die §§ 60 ff. BBG. Ferner liegt keine der in § 31 Abs. 4 BBankG genannten Konstellationen vor, in denen die Rechtsverhältnisse der Beamten durch Rechtsverordnung geregelt werden können. Es bedurfte auch keiner über die generalklauselartigen Vorschriften der §§ 61 Abs. 1 Satz 2 und 3, 62 Abs. 1 Satz 2 BBG hinausgehenden Rechtsgrundlage. Denn die Auferlegung besonderer Pflichten gegenüber den Bundesbankbeamten in Gestalt der BBk-Leitsätze unterfällt deren Anwendungsbereich. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG haben Beamtinnen und Beamten das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert, § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG haben sie die Pflicht, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Aus der darin statuierten Wohlverhaltenspflicht als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben, ergibt sich, dass Beamtinnen und Beamte auch außerdienstlich, d.h. außerhalb ihres amtlichen Pflichtenkreises, die Pflicht haben, alles zu unterlassen, was die dienstlichen Interessen oder dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet, also auch das Erwecken des Anscheins eines mit den Dienstaufgaben unvereinbaren, da nicht objektiven Verhaltens (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1961 – II C 75.59 –, BVerwGE 12, 273-278; Urteil vom 27. Juni 2013 – 2 A 2/12 –, BVerwGE 147, 127-138, juris Rn. 23). § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG untersagt es, dienstliche Aufgaben mit persönlichen Interessen zu verquicken oder amtliche Befugnisse zum persönlichen Vorteil auszuüben (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1969 – I D 17.69 –, BVerwGE 43, 42-45; Grigoleit, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl. 2017, § 61 Rn. 7). Die Pflicht, das Amt nach bestem Gewissen zu verwalten, gebietet dem Beamten, sich selbst zu prüfen, ob er alles getan hat, um die Pflicht zur unparteiischen, gerechten, uneigennützigen und damit gemeinwohlorientierten Amtsführung im zu entscheidenden Einzelfall zu verwirklichen (Grigoleit, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl. 2017, § 61 Rn. 8). Daraus kann die Verpflichtung der Beamten hergeleitet werden, alles zu vermeiden, was geeignet wäre, auch nur den Anschein einer nicht nach objektiven Maßstäben erfolgenden Amtsführung zu erwecken (Plog/Wiedow, BBG, Stand: April 2019, § 61 Rn. 30). Ein solcher „böser Anschein“ kann auch dadurch erzeugt werden, dass Beamten die Möglichkeit offensteht, die durch ihre amtliche Tätigkeit erlangten Informationen und Kenntnisse zu ihrem privaten Vorteil auszunutzen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1961 a.a.O.). So hat das Bundesverwaltungsgericht etwa entschieden, dass es einem Regierungsrat des Bundespatentamtes verboten werden darf, eigene gewerbliche Schutzrechte anzumelden, zu erwerben oder zu verwerten, da andernfalls der Anschein erweckt werden könne, das Bundespatentamt entscheide nicht nach objektiven Maßstäben über die Erteilung eines Patents (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1961 a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht nahm an, dass es insoweit auch keinen Unterschied machen könne, dass der Beamte selbst nicht über die Einräumung gewerblicher Schutzrechte zu entscheiden hatte. Als ausreichend wurde angesehen, dass er Zugang zu dem in sein Ressort fallenden Entscheidungsmaterial hatte. Zur Verhinderung des Anscheins, dass die Behörde in ihrem Aufgabenbereich in einer mit ihren Aufgaben unvereinbaren Art und Weise bzw. nicht nach objektiven Maßstäben handelt, kann Beamtinnen und Beamten auch ein Verhalten untersagt werden, das ansonsten rechtlich nicht verboten ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 1 DB 15/01 –, juris Rn. 36; BayVGH, Beschluss vom 2. Juli 2012 – 16a DZ 10.1644 –, juris Rn. 9). Vor diesem Hintergrund sind auch die Beschäftigten der beklagten Deutschen Bundesbank verpflichtet, alles zu unterlassen, was einen solchen Anschein bei den von ihr beaufsichtigten Instituten, ihren Geschäftspartnern oder der Öffentlichkeit erwecken könnte. Zur Durchsetzung und Konkretisierung der so zu verstehenden Wohlverhaltenspflicht ist die Beklagte befugt, ihren Beschäftigten gegenüber Weisungen – hier in Gestalt der BBk-Leitsätze – zu erlassen, die diese gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG zu befolgen haben. Die §§ 61, 62 BBG sind entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu unbestimmt, um als Rechtsgrundlage für die BBk-Leitsätze zu dienen. Diese Generalklauseln sollen es vielmehr ermöglichen, der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte Rechnung zu tragen. Denn die Beamtenpflichten des § 61 Abs. 1 BBG haben gerade keinen statischen Inhalt. Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung bedarf es auch der Anpassung an sich verändernde Bedürfnisse der öffentlichen Verwaltung wie auch den Wandel sozialer Wertvorstellungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. September 2015 – 6 ZB 14.314 –, juris Rn. 10 zur Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG). Ein solcher Wandel kann im Hinblick auf die Beklagte angesichts der Staatsschulden- und Finanzkrisen angenommen werden, in deren Zuge die Aufgaben der Zentralbanken ausgeweitet wurden. Gleichzeitig sind – auch vor dem Hintergrund der durch die Krisen bedingten Verunsicherung in der Bevölkerung – Anforderungen an die Integrität und Unabhängigkeit ihrer Organmitglieder und Beschäftigten gestiegen. Die Beamtenpflichten, insbesondere die Anforderungen an ein angemessenes Verhalten der Beamten im Rahmen der Wohlverhaltenspflicht, sind zudem einer Konkretisierung durch detailliertere Regelungen zugänglich (Plog/Wiedow, BBG, Stand April 2019, § 61 Rn. 3; Kugele, BBG, 2011, § 61 Rn. 1). Eine Konkretisierung ist vorliegend über die Bestimmungen der Ethik-Rahmen-Leitlinien der EZB – Leitlinie (EU) 2015/855 der EZB über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für das Eurosystem und Leitlinie (EU) 2015/856 der EZB über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) – erfolgt, die gerade aufgrund der gewandelten Wertvorstellungen erlassen wurden. Diese Leitlinien sind im Wege der unionsrechtskonformen Auslegung der Pflichten aus § 61 Abs. 1 BBG heranzuziehen. Der aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union – EUV – hergeleitete Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt von nationalen Gerichten und Behörden alles zu tun, um unter Anwendung der national anerkannten Auslegungsmethoden das nationale Recht in einer Weise auszulegen, dass es mit Unionsrecht in Einklang steht und dessen Zielsetzungen Rechnung trägt (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar Europäisches Verwaltungsrecht, Europäisierung des Verwaltungsrechts und Internationales Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2018, Rn. 53c m.w.N.). Auf diesem Wege soll die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts – hier der Ethik-Rahmen-Leitlinien – gewährleistet werden („effet utile“). Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Klägers zur Umsetzung der für sie verbindlichen Ethik-Rahmen-Leitlinien verpflichtet. Rechtsgrundlage für die Leitlinie (EU) 2015/855 bilden Art. 127 und 128 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – sowie Art. 12.1 und Art. 14.3 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken – ESZB – und der EZB – ESZB-Satzung –. Der Rahmen der Regelungsbefugnisse der EZB wurde durch den Vertrag von Lissabon in Art. 282 Abs. 4 Satz 1 AEUV niedergelegt, wonach die EZB die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen nach den Art. 127 ff. AEUV und nach Maßgabe der ESZB-Satzung erlässt. Diese Satzung wurde ihrerseits auf der Grundlage von Art. 8 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – EG-Vertrag – erlassen und ist gemäß Art. 51 EUV Teil des europäischen Primärrechts. Nach Art. 12.1 der ESZB-Satzung erlässt der EZB-Rat die Leitlinien und Entscheidungen, die notwendig sind, um die Erfüllung der dem ESZB nach diesem Vertrag und dieser Satzung übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Die Leitlinien sind jedenfalls für die nationalen Zentralbanken und damit auch die Beklagte verbindlich. Gemäß Art. 14.3 der ESZB-Satzung sind die nationalen Zentralbanken integraler Bestandteil des ESZB (so auch § 3 Satz 1 BBankG) und handeln gemäß den Leitlinien und Weisungen der EZB. Der EZB-Rat trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Leitlinien und Weisungen der EZB sicherzustellen, und kann verlangen, dass ihm hierzu alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Daraus ergibt sich, dass die nationalen Zentralbanken zur Beachtung und Umsetzung der Leitlinien verpflichtet sind (sog. Grundsatz der Dezentralität; vgl. Steven, in: Siekmann, EWU, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 12 ESZB-Satzung Rn. 2; Weber, Die Kompetenzverteilung im europäischen System der Zentralbanken bei der Festlegung und Durchführung der Geldpolitik, 1995, S. 155, 157 f.). Zwar mag der Begriff der „Leitlinie“ nahelegen, dass sie – im Unterschied zum Richtlinienbegriff im Sinne des Art. 288 Abs. 3 AEUV – eine weniger starke Beachtungsverpflichtung der Regelungsadressaten hat, sodass sie nur politische Orientierungen enthalten könnte, aber nicht einen verbindlichen Rechtsakt darstellt. Doch tatsächlich stehen Leitlinien dem EZB-Rat zur Verfügung, wenn bestimmte politische Linien des Eurosystems festgelegt und die von den nationalen Zentralbanken in diesem Zusammenhang dezentral umzusetzenden Regelungen vorgegeben werden sollen (Steven, in: Siekmann, EWU, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 12 ESZB-Satzung Rn. 16; Weber, a.a.O., S. 155). Als Rechtsakt „sui generis“ sind die Leitlinien für die nationalen Zentralbanken in vollem Umfang verpflichtend und verbindlich (Weber, a.a.O., S. 155; Griller, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, 67. EL Juni 2019, AEUV Art. 132 Rn. 2). Innerhalb des Eurosystems stellen die Leitlinien des EZB-Rats das wichtigste abstrakt-generelle Rechtsinstrument dar (Zilioli/Urban, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Satzung ESZB/EZB, Art. 12 Rn. 16). Die vom Kläger in der Klagebegründung angeführte Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union (Urteile vom 20. November 2008 – T-185/05 – und vom 8. Oktober 2008 – T-73/04) und des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 7. März 2002 – C-310/99 –) führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, da sie lediglich Leitlinien der Kommission, nicht aber solche der EZB betrifft. Die Rechtsprechung zur Rechtsnatur der Leitlinien der Kommission als formal nicht verbindliche EU-Rechtsakte (EuGH, Urteil vom 7. März 2002 a.a.O., Rn. 52) lässt sich indes nicht auf die Leitlinien der EZB übertragen, gerade vor dem Hintergrund ihrer Bedeutung als zentrales Rechtsetzungsinstrument innerhalb des Eurosystems. Die Verbindlichkeit der EZB-Leitlinien als sog. „Eurosystem-Binnenrecht“ für die beklagte Deutsche Bundesbank als nationale Zentralbank kommt auch darin zum Ausdruck, dass die EZB ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 271 lit. d AEUV i.V.m. Art. 35.6 der ESZB-Satzung gegen die nationalen Zentralbanken einleiten kann, die ihre Verpflichtungen aus den Verträgen oder der ESZB-Satzung nicht erfüllt haben, wozu auch die Befolgung von Leitlinien der EZB gehört (Steven, in: Siekmann, EWU, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 35 ESZB-Satzung, Rn. 19; Gaiser, EuR 2002, 517 [521 f.]). Soweit Art. 271 lit. d AEUV einschlägig ist, kann die Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat wegen des unionsrechtswidrigen Verhaltens seiner Zentralbank einleiten. Der Grund hierfür liegt in der unionsrechtlich gebotenen und in Art. 130 AEUV sowie Art. 7 der ESZB-Satzung niedergelegten Unabhängigkeit der EZB und nationalen Zentralbanken gegenüber den Organen der Union und insbesondere den Mitgliedstaaten. Nach dem Wortlaut der Art. 271 lit. d AEUV und Art. 35.6 der ESZB-Satzung wird den betreffenden Mitgliedstaaten die Vertragsverletzung ihrer nationalen Zentralbanken gerade nicht zugerechnet. Dies lässt sich im Hinblick auf die Beklagte dadurch erklären, dass die Bundesbank zwar gemäß § 2 Satz 1 BBankG eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts darstellt, die in Bezug auf ihre Rechtsform und institutionelle Struktur der deutschen Rechtsordnung unterliegt (Selmayr, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 282 AEUV Rn. 22). Wenn nationale Zentralbanken – wie die Beklagte – ihre Aufgaben im Rahmen des Eurosystems wahrnehmen, handeln sie jedoch nicht als nationale Behörden, sondern als integrale Bestandteile des Eurosystems. Die Einbindung der nationalen Zentralbanken des Euro-Währungsgebietes in das Eurosystem und gerade auch ihre Unterwerfung unter die Leitlinien der EZB dienen letztlich der Sicherstellung der institutionellen Existenz des Eurosystems und der gemeinsamen wie nachhaltigen Verfolgung des vorrangigen Zieles des ESZB, der Preisstabilität (Zilioli/Athanassiou, von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Satzung ESZB/EZB Art. 14, Rn. 34 ff.). Die EZB ist auch im vorliegenden Fall zum Erlass der hier gegebenen Leitlinie (EU) 2015/855 (Grundsätze eines Ethik-Rahmens für das Eurosystem) berechtigt gewesen. Denn deren Erlass war im Sinne des Art. 12.1 der ESZB-Satzung notwendig zur Gewährleistung der Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben. Zu diesen grundlegenden Aufgaben des ESZB gehört unter anderem das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme gemäß Art. 127 Abs. 2 AEUV. Dieses wird gefördert durch die in der Leitlinie aufgestellten ethischen Standards und Beschränkungen für Insider, um bereits dem Anschein einer missbräuchlichen Verwendung von Insiderinformationen zu privaten Zwecken entgegenzuwirken. Die EZB misst einem Corporate-Governance-Ansatz, der Rechenschaftspflicht, Transparenz und die höchsten ethischen Standards in den Mittelpunkt des Eurosystems rückt, größte Bedeutung bei. Die Einhaltung dieser Grundsätze wird als entscheidender Faktor für die Glaubwürdigkeit des Eurosystems und die Sicherstellung des Vertrauens der Bürger Europas in das Eurosystem angesehen (vgl. Erwägungsgrund 1 der Leitlinie (EU) 2015/855). Das Funktionieren der Zahlungssysteme hängt insbesondere von dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Unparteilichkeit der Organe und Mitarbeiter der EZB und der nationalen Zentralbanken ab (vgl. Erwägungsgründe 2 und 4 der Leitlinie (EU) 2015/855). Dies gilt auch für die mit der Leitlinie (EU) 2015/855 inhaltsgleiche Leitlinie (EU) 2015/856 (Grundsätze eines Ethik-Rahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus). Letztere wird auf Art. 6 Abs. 1 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB – SSM-Verordnung – gestützt, die ihrerseits ihre Rechtsgrundlage in Art. 127 Abs. 6 AEUV findet. Gemäß Art. 6 Abs. 1 SSM-Verordnung nimmt die EZB ihre Aufgaben innerhalb eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus wahr, der aus der EZB und den nationalen zuständigen Behörden besteht. Sie ist für das wirksame und einheitliche Funktionieren dieses Aufsichtsmechanismus verantwortlich. Art. 6 Abs. 7 SSM-Verordnung bestimmt, dass die EZB in Abstimmung mit den nationalen zuständigen Behörden und auf Grundlage eines Vorschlages des Aufsichtsgremiums ein Rahmenwerk zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung dieses Artikels annimmt und es veröffentlicht. Innerhalb dieses in Art. 6 Abs. 7 SSM-Verordnung festgelegten Rahmenwerks ist die EZB nach Art. 6 Abs. 5 lit. a SSM-Verordnung befugt, gegenüber den nationalen zuständigen Behörden Verordnungen, Leitlinien oder allgemeine Weisungen zu erlassen. Durch den Erlass der Leitlinie trägt die EZB zur Funktionsfähigkeit des Aufsichtsmechanismus bei, indem sie ethische Standards aufstellt, die die Wahrung der Glaubwürdigkeit und Reputation des SSM und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Integrität und Unparteilichkeit seiner Organe, der Mitglieder der EZB sowie auch der nationalen zuständigen Behörden – hier die Beklagte – gewährleisten sollen (vgl. Erwägungsgründe 2 und 3 der Leitlinie (EU) 2015/856). Der EZB-Rat hat die Ethik-Rahmen-Leitlinien auch unter Beachtung des in Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV niedergelegten Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung erlassen. Danach wird die Union – hier die EZB – nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Eine solche Übertragung der Kompetenz seitens der Mitgliedstaaten ist vorliegend durch deren Zustimmung zu den Verträgen gegeben. Es fehlt daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht an einer demokratischen Legitimation für den Erlass von Leitlinien durch die EZB, da die ihrerseits demokratisch legitimierten Mitgliedstaaten bzw. deren Regierungen einer entsprechenden Kompetenzübertragung zugestimmt haben. Art. 282 Abs. 4 Satz 1 AEUV stellt klar, dass die EZB die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen nach den Art. 127 bis 133 und Art. 138 AEUV und nach Maßgabe der ESZB-Satzung erlässt. Wie gezeigt folgt die Befugnis der EZB zum Erlass der Ethik-Rahmen-Leitlinien aus Art. 127 Abs. 2 AEUV i.V.m. Art. 12.1 der EZB-Satzung im Bereich des Eurosystems bzw. Art. 127 Abs. 6 AEUV i.V.m. Art. 6 SSM-Verordnung hinsichtlich des Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus. Der Erlass der Ethik-Rahmen-Leitlinien war auch notwendig, um eine einheitliche Regelung in den Staaten des Eurosystems zu schaffen (zu diesem Erfordernis vgl. Steven, in: Siekmann, EWU, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 12 ESZB-Satzung Rn. 13, Weber, a.a.O., S. 150). Dabei wird der EZB im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ein weiter Prognose- und Ermessensspielraum zugestanden (Ohler/Schmidt-Wenzel, in: Siekmann, EWU, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 132 AEUV Rn. 57, Weber, a.a.O., S. 150 f.). Vorliegend dient die Gewährleistung zuverlässiger und effizienter Zahlungssysteme nicht nur der Durchführung geldpolitischer Operationen, ebenso wird hierdurch die – in Art. 63 AEUV geschützte – grenzüberschreitende Kapitalverkehrs- und Zahlungsverkehrsfreiheit verwirklicht. Mit der Sicherung eines effektiven Zahlungsverkehrs sind die EZB und die nationalen Zentralbanken für die gesamte Stabilität der Finanzsysteme im grenzüberschreitenden Bereich verantwortlich (Waldhoff, in: Siekmann, EWU, Kommentar zur Europäischen Währungsunion, 2013, Art. 127 AEUV, Rn. 57 f.). Da die Aufgaben der nationalen Zentralbanken nicht auf inländische finanzielle Kapitalgesellschaften beschränkt sind und dadurch eine erhebliche Verknüpfung innerhalb des gesamten Eurosystems besteht, ist es für die Erreichung des Ziels der Gewährleistung von Vertrauen in jenes Eurosystem erforderlich, eine Regelung einheitlicher Compliance-Mindeststandards innerhalb des ESZB-Rahmens zu schaffen. Der Kompetenz des EZB-Rates für die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für das Eurosystem und den einheitlichen Aufsichtsmechanismus steht auch nicht die Existenz der Verordnungen VO (EU) Nr. 596/2014 (sog. Marktmissbrauchsverordnung) sowie der VO (EU) Nr. 600/2014 (sog. Finanzmarktverordnung) des Europäischen Parlaments und des Rates entgegen. Denn die Ethik-Rahmen-Leitlinien gehen in ihrer Schutzfunktion weiter als die bereits bestehenden Verordnungen, indem sie bereits Interessenkollisionen unterhalb der bestehenden Strafrechtsschwelle als vertrauenszerstörend einordnen und zu verhindern suchen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ethik-Rahmen-Leitlinien ihrerseits unverhältnismäßig sein könnten. Sie dienen dem legitimen Ziel der Gewährleistung und Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Integrität und Unparteilichkeit der EZB und der nationalen Zentralbanken durch die Minimierung von Insiderhandel und Interessenkollisionen ihrer Beschäftigten (s.o.), welches insbesondere im Zuge der Finanzkrise Schaden genommen hat. Hierdurch soll die vorrangige Aufgabe der Währungsstabilität und des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme gewahrt werden. Das Ziel, gegen Insidergeschäfte im Finanzbereich vorzugehen, ist in der EU allgemein anerkannt (vgl. hierzu etwa die Verordnungen VO (EU) Nr. 596/2014 sowie VO (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates). Zur effektiven Erreichung dieses Ziels durfte die EZB auch hohe Anforderungen an die Einordnung der Insider als relevante Beschäftigtengruppe und die ihnen auferlegten Pflichten und Verbote stellen. Eine Anknüpfung einzig an die Zentralbanken selbst – ohne Aufbürdung von Maßnahmen gegenüber ihren Beschäftigten – ist zur Erreichung des Ziels nicht gleichermaßen erfolgsversprechend. Denn ein objektiver Dritter, etwa die beaufsichtigten Institute und die allgemeine Öffentlichkeit, nimmt die jeweilige Zentralbank und ihre Beschäftigten als ein Ganzes wahr, sodass vertrauensstörendes Verhalten von Beschäftigten auf die Zentralbank selbst zurückgeführt wird. Die Angemessenheit der Leitlinien ergibt sich daraus, dass ihren Adressaten bei der konkreten Einordnung relevanter Beschäftigter als Insider und der Ausgestaltung der aufzuerlegenden Maßnahmen Umsetzungsspielräume eingeräumt wurden, um diese an die nationalen Gegebenheiten anzupassen. So sieht Art. 8 Abs. 3 der Ethik-Rahmen-Leitlinien einen Katalog möglicher Beschränkungen vor, etwa Verbote, eine obligatorische Zustimmung, Meldepflichten oder Sperrfristen für bestimmte Finanzgeschäfte, aus denen die Zentralbanken unter Berücksichtigung von Effektivität, Effizienz und Verhältnismäßigkeit wählen dürfen. Unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Finanzmarktstrukturen und Rechtssystemen der Mitgliedstaaten des Euroraums wurden die Leitlinien der EZB inhaltlich so gefasst, dass sie – soweit möglich – eine angemessene dezentrale Durchführung der geldpolitischen Geschäfte erlauben, während sie gleichzeitig den Anforderungen an eine einheitliche Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet in vollem Umfang gerecht werden sollen. In der Gesamtschau der Wohlverhaltenspflicht im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG sowie der Ethik-Rahmen-Leitlinien ist die Beklagte befugt – und zur Umsetzung letzterer auch verpflichtet –, ihren Beamten entsprechende Weisungen zu erteilen – hier in Gestalt der BBk-Leitsätze –, um den Anschein der missbräuchlichen Verwendung von Insiderinformationen und Interessenkonflikten zu vermeiden. Einer darüber hinausgehenden gesetzlichen Rechtsgrundlage bedarf es für den Erlass der BBk-Leitsätze nicht. Für ein solches Erfordernis spricht auch nicht die Regelung des § 28 WpHG. Dessen Abs. 1 regelt eine Pflicht der BaFin zur Einrichtung angemessener interner Kontrollverfahren, die geeignet sind, Insiderverstößen der Beschäftigten der Bundesanstalt entgegenzuwirken. § 28 Abs. 2 WpHG sieht die entsprechenden Befugnisse gegenüber den Beschäftigten vor, um diese Kontrollen durchführen zu können. Danach kann der Dienstvorgesetzte von den bei der BaFin Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen über Geschäfte in Finanzinstrumenten im Sinne der Marktmissbrauchsverordnung verlangen, § 28 Abs. 2 Satz 1 WpHG. Beschäftigte, die bei ihren Dienstgeschäften bestimmungsgemäß Kenntnis von Insiderinformationen haben oder haben können, sind verpflichtet, solche Geschäfte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, § 28 Abs. 2 Satz 3 WpHG. Nach § 28 Abs. 2 Satz 4 WpHG bestimmt der Dienstvorgesetzte die in Satz 3 genannten Beschäftigten. Damit dient die Vorschrift des § 28 WpHG – wie auch die BBk-Leitsätze – dem Zweck, das Vertrauen – hier in die gesetzmäßige Ausübung der Wertpapierhandelsaufsicht – zu stärken und jeglichen Anschein von Insidergeschäften durch die Beschäftigten zu vermeiden (Döhmel, in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl. 2019, § 28 WpHG Rn. 3). Allerdings beruht diese Regelung – anders als die BBk-Leitsätze – nicht auf europarechtlichen Vorgaben, sondern ergänzt die nationalen beamtenrechtlichen Regelungen im Hinblick auf derartige Kontrollmöglichkeiten (Döhmel, in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl. 2019, § 28 WpHG Rn. 1 f.). Aus diesem Grund bedarf es im vorliegenden Fall keiner § 28 WpHG vergleichbaren Normierung durch den Bundesgesetzgeber, da diesem eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz vor dem Hintergrund der – von den nationalen Zentralbanken umzusetzenden – Ethik-Rahmen-Leitlinien der EZB als „Eurosystem-Binnenrecht“ sogar entzogen wäre. Vielmehr hat der deutsche Gesetzgeber die nationalen geldpolitischen Kompetenzen weitgehend auf das ESZB übertragen. Damit einher geht, wie dargelegt, auch die Befugnis zum Erlass von Leitlinien, die für die Beklagte als integraler Bestandteil des ESZB verbindlich sind. Ebenfalls steht § 9 KWG dem Erlass der BBk-Leitsätze nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt keine speziellere Rechtsgrundlage für Beschränkungen gegenüber den Beschäftigten der Beklagten dar. § 9 KWG erlegt – unter anderem – den Bediensteten der Beklagten, soweit diese zur Durchführung des KWG tätig werden, Verschwiegenheitspflichten im Hinblick auf die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, auf. Damit soll sichergestellt werden, dass von den dienstlich erlangten Kenntnissen kein unzulässiger Gebrauch gemacht wird (Lindemann, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, CRR-VO, 5. Aufl. 2016, KWG § 9 Rn. 1). Insoweit verfolgen § 9 KWG und die Ethik-Rahmen-Leitlinien auf den ersten Blick ähnliche Ziele. Allerdings dient die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG dem Schutz der Institute und deren Kunden vor Gebrauch und Preisgabe von ihm Zuge der Aufsichtstätigkeit erlangten Informationen, also letztlich dem Schutz der Geheimnisse selbst (Brocker, in: Schwennicke/Auerbach, KWG, 3. Aufl. 2016, § 9 Rn. 1). Die Ethik-Rahmen-Leitlinien wiederum – und in deren Umsetzung die BBk-Leitsätze – dienen hingegen einem anderen Schutzzweck. Sie sollen das Vertrauen der Öffentlichkeit und der beaufsichtigten Institute in die Beklagte gewährleisten durch die Verhinderung bereits des bösen Anscheins von Insidergeschäften – unabhängig davon, ob Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse tatsächlich offenbart oder verwertet werden. Insofern ist die Beklagte nicht gehindert, Regelungen zu treffen und ihren Beschäftigten zur Erreichung des genannten Zieles Beschränkungen aufzuerlegen, die über den begrenzten Anwendungsbereich des § 9 KWG hinausgehen. 2. Die BBk-Leitsätze sind auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Beklagte war durch die handelnden Organe des Vorstands als Dienstvorgesetzte zuständig für den Erlass einer derartigen Dienstbestimmung. Der Hauptpersonalrat hat seine Zustimmung erteilt, §§ 69 Abs. 1, 75 Abs. 3 Nr. 15 Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG –. 3. Auch in materieller Hinsicht sind die BBk-Leitsätze rechtmäßig. Sie konkretisieren in zulässiger Weise als allgemeine Richtlinien im Sinne des § 62 Abs. 1 BBG die Pflichten aus § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG und setzen die Ethik-Rahmen-Leitlinien um. Die Wohlverhaltenspflicht der Beamten gebietet es, grundsätzlich alles zu unterlassen, was die dienstlichen Interessen oder dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung und dem Vertrauen in diese schaden könnte (vgl. hierzu bereits s.o.). Die Verhinderung bereits des bösen Anscheins der Ausnutzung dienstlich erlangter Kenntnisse für private Zwecke, also von Insidergeschäften durch die Beschäftigten der Beklagten, ist von diesem Schutzzweck umfasst. Ausreichend ist es, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Amt des Beamten oder das Ansehen des Beamtentums geeignet ist. Eine tatsächliche Beeinträchtigung ist nicht erforderlich (VG Magdeburg, Urteil vom 14. Januar 2014 – 8 A 12/13 –, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2001 – 1 D 20/00 –, BVerwGE 114, 212-225, juris Rn. 27). Die Beamtenpflichten erstrecken sich dabei ausweislich des Wortlautes des § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG auch auf das außerdienstliche Verhalten der Beamten. Die Wahrung von Achtung und Vertrauen und damit Ansehen des Beamten und des Beamtentums gehört nur insoweit zu den Pflichten des Beamten, als sie erforderlich sind, um eine sachgerechte Erfüllung der den Beamten obliegenden sonstigen Pflichten und der ihnen anvertrauten Berechtigungen zu sichern. Die Amtsbezogenheit der Verhaltenspflicht erfordert dabei, zwischen verschiedenen Beamtengruppen zu differenzieren (Grigoleit, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl. 2017, § 61 Rn. 9 f.). Bei der Stellung von Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten des Beamten ist die Amtsbezogenheit besonders sorgfältig zu prüfen, wobei Eingriffe in die Privatsphäre möglichst beschränkt werden müssen (Grigoleit, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl. 2017, § 61 Rn. 13). Da Beamte außerhalb des Dienstes grundsätzlich wie jeder andere Bürger grundrechtsberechtigt sind, bedürfen Einschränkungen seiner privaten Grundrechtssphäre einer besonderen Rechtfertigung (Werres, in: BeckOK BeamtenR Bund, 16. Edition, Stand: 1. Februar 2019, BBG § 61 Rn. 16). Die Konkretisierung der Pflichten aus §§ 61, 62 BBG durch die BBk-Leitsätze muss wegen des mit ihnen verbundenen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte persönliche Sphäre des Beamten verhältnismäßig sein. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Dienstherrn dabei ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von der Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3/05 –, BVerwGE 125, 85-95, juris Rn. 21). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Beamte einer besonderen Pflichtenbindung unterliegen, aufgrund derer sie Beschränkungen bei der Grundrechtsausübung aus Rücksicht auf dienstliche Belange hinnehmen müssen (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 – 2 C 3/06 –, juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 24. September 2015 – 6 ZB 14.314 –, juris Rn. 10). Unter Anlegung dieser Maßstäbe sind die einzelnen Maßnahmen im Sinne der BBk-Leitsätze nicht zu beanstanden. a. Die Handelsverbote nach Ziffer 3.2.1 der BBk-Leitsätze sind rechtmäßig. Danach sind Insidern der Kategorie 1 private Finanzgeschäfte in einzeln handelbaren Anleihen und Aktien, die von finanziellen Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in der EU ausgegeben wurden, von solchen Anleihen oder Aktien abgeleitete Derivate, in kombinierten Finanzinstrumenten, wenn einer der Bestandteile unter die zuvor genannten fällt, und in Anteilen von Kollektivanlageformen, deren Hauptzweck die Anlage in solchen Anleihen, Aktien oder Instrumenten ist, verboten. Die in Ziffer 3.2.1 der Leitsätze geregelten Handelsverbote verletzen nicht das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Sie greifen zwar in dessen Schutzbereich ein, da sie den Insidern der Kategorie 1 bestimmte Finanzgeschäfte und damit eine freie wirtschaftliche Betätigung untersagen. Der Eingriff ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die allgemeine Handlungsfreiheit unterliegt u.a. der Schranke der verfassungsmäßigen Rechtsordnung als Summe aller Rechtsnormen, die formell und materiell mit der Verfassung übereinstimmen (Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, 87. EL März 2019, Art. 2 Abs. 1 Rn. 39 m.w.N.). Dazu gehören auch §§ 61 Abs. 1 Satz 2 und 3, 62 Abs. 1 Satz 2 BBG, auf welche die BBk-Leitsätze und damit die Handelsverbote zurückgehen. Die Handelsverbote genügen auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die BBk-Leitsätze verfolgen einen legitimen Zweck mit der Verhinderung von Insiderhandel, der Verwendung von Insiderinformationen zu privaten Zwecken und der Entstehung von Interessenkonflikten sowie dem Vorbeugen eines entsprechenden „bösen“ Anscheins. Dadurch soll das Vertrauen der beaufsichtigten Institute, der Geschäftspartner und der allgemeinen Öffentlichkeit in die Institution der Beklagten sichergestellt und die Akzeptanz bzw. Legitimation ihres Handelns geschützt werden. Auf diese Weise soll letztlich die Währungsstabilität und das Funktionieren der Zahlungssysteme gewährleistet werden. Zur Förderung dieses Zwecks sind die Handelsverbote geeignet, denn die privaten Finanzgeschäfte, die den Anschein der missbräuchlichen Verwendung dienstlich erlangter Informationen erzeugen könnten, dürfen nicht durchgeführt werden. Insofern kann es – bei Befolgung der Verbote – von vornherein nicht zu Insiderhandel, der Ausnutzung von Sonderwissen, Interessenkonflikten oder einem dahingehenden Anschein kommen. Das Handelsverbot ist im vorgesehenen Umfang auch erforderlich, denn es ist kein milderes, aber gleichermaßen geeignetes Mittel ersichtlich. Die Handelsverbote nach Ziffer 3.2.1 der BBk-Leitsätze beziehen sich auf solche Finanzgeschäfte, die einen Bezug zu dem bei der Beklagten in besonderem Maße vorhandenen Sonderwissen aufweisen. Bezüglich der vom Verbot umfassten Anleihen, Aktien und Derivate von finanziellen Kapitalgesellschaften im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 vom 21. Mai 2013 mit Sitz oder Niederlassung in der EU erlangt die Beklagte sensible Informationen in verschiedenen Fachbereichen, etwa im Rahmen der Aufsicht und Vor-Ort-Prüfungen von Banken, der Erfüllung ihres Finanzstabilitätsmandats oder statistischen Erhebungen. Im Hinblick auf die relativ hohe Eingriffsintensität der Handelsverbote wird dem – gerade im hier gegebenen außerdienstlichen Bereich – hohen Stellenwert der Amtsbezogenheit insofern Rechnung getragen, dass zwischen verschiedenen Beamtengruppen differenziert wird. Die Handelsverbote werden nur Insidern der Kategorie 1 auferlegt. Dabei handelt es sich um Beschäftigte solcher Arbeitseinheiten, insbesondere in den Kernbereichen, in denen besonders häufig oder in besonderem Umfang mit diesem marktsensiblen Sonderwissen gearbeitet wird, oder Beschäftigte, die aufgrund ihrer Funktion regelmäßig Zugang zu dem genannten marktsensiblen Sonderwissen haben. Beschäftigte, die ebenfalls in Kernbereichen der Beklagten tätig sind, in denen jedoch erfahrungsgemäß weniger oft und weniger umfangreich mit marktrelevanten Informationen gearbeitet wird, werden als Insider der Kategorie 2 eingestuft. Diese unterfallen den Handelsverboten ebenso wenig wie die übrigen, nicht als Insider eingestuften Beschäftigten. Die Einordnung der verschiedenen Arbeitsbereiche in diese drei Kategorien erfolgte durch Beschluss des Vorstands der Beklagten (vgl. Anlage B 5, Bl. 148 der Gerichtsakte; zur Rechtmäßigkeit dieser Einordnung s.u.). Eine mildere Maßnahme in Form einer Beschränkung der Handelsverbote auf die einzelnen Beschäftigten, die zu den vom Verbot erfassten jeweiligen Finanzinstrumenten einen dienstlichen Bezug aufweisen (etwa im Rahmen ihrer konkreten Zuständigkeit für eines dieser Instrumente), oder eine Überprüfung dahingehend, ob diese auch tatsächlich einen konkreten Zugang zu den jeweiligen marktsensiblen Informationen haben, wäre jedenfalls nicht gleich geeignet. Entsprechende (Einzelfall-)Prüfungen wären aufgrund des damit verbundenen Aufwands kaum handhabbar, insbesondere, da sich die Zuständigkeiten der jeweiligen Beschäftigten kurzfristig ändern können. Zudem kann sich relevantes Sonderwissen häufig auch erst durch die Verknüpfung von Informationen aus verschiedenen Bereichen ergeben. Oft fließen Informationen innerhalb von Arbeitseinheiten, ohne dass dies konkret dokumentiert werden könnte. Dieser Informationsfluss kann auch der effektiven und effizienten Aufgabenerfüllung dienen und Flexibilität im Rahmen von Arbeitsteilung ermöglichen. Im Wege der Vereinfachung des Verwaltungshandelns ist eine gewisse Pauschalisierung auch zulässig und muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks auch möglich sein, obwohl sie dazu führen kann, dass im Einzelfall Beschäftigte als Insider der Kategorie 1 eingestuft werden und mit einem Handelsverbot belegt werden, die tatsächlich nicht über marktsensible Informationen verfügen. Für eine solche Kategorisierung spricht weiter, dass die Beklagte in der Außenwahrnehmung als Einheit wahrgenommen wird. Es ist davon auszugehen, dass die Öffentlichkeit nicht danach differenzieren wird, ob der jeweilige Beschäftigte bei Tätigung eines der in Ziffer 3.2.1 der Leitsätze genannten Finanzgeschäfte mit einer finanziellen Kapitalgesellschaft auch wirklich im Rahmen seiner dienstlichen Zuständigkeit konkret bezüglich dieser über marktrelevantes Sonderwissen verfügt hat oder nicht. Eine entsprechende Zuordnung könnte auch rein praktisch nicht erfolgen. Vielmehr wird der Anschein eines Interessenkonflikts die gesamte Beklagte oder zumindest die jeweiligen übergeordneten Arbeitsbereiche wie etwa die Hauptverwaltungen treffen. Eine Beschränkung auf das bereits vorhandene Marktmissbrauchsrecht und die entsprechenden strafrechtlichen Vorschriften zur Ahndung von Insidergeschäften ist ebenfalls nicht gleich geeignet. Denn die BBk-Leitsätze verfolgen in Umsetzung der Ethik-Rahmen-Leitlinien einen weitergehenden Zweck, der bereits dem Anschein der missbräuchlichen Verwendung von Insiderinformationen entgegenwirken soll. Die Auferlegung möglicher Vorabzustimmungserfordernisse oder Ex-ante- bzw. Ex- post-Meldepflichten für die betroffenen Finanzgeschäfte – als weitere mögliche Beschränkungen im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Ethik-Rahmen-Leitlinien – würde zwar ein milderes Mittel darstellen, jedoch sind diese Maßnahmen nicht gleichermaßen zur Zweckerreichung geeignet wie ein vollständiges Verbot. Zuletzt ergibt die Abwägung zwischen Eingriffsziel und Eingriffsintensität, dass die Handelsverbote auch verhältnismäßig im engeren Sinne, also angemessen sind. In der Abwägung überwiegt der mit den Handelsverboten verfolgte und – gerade vor dem Hintergrund des während der Finanzkrise stark eingebüßten Vertrauens der Bevölkerung in den Banksektor – als besonders gewichtig einzustufende Zweck der Vermeidung von Insiderhandel, Interessenkonflikten und einem entsprechenden Anschein. Dieser Zweck dient letztlich auch den betroffenen Beschäftigten der Beklagten, die durch die Handelsverbote dazu angehalten werden sollen, sich durch die Unterlassung der verbotenen Finanzgeschäfte bereits nicht dem Anschein von Insidergeschäften und damit dem Risiko entsprechender, für sie nachteiliger Ermittlungen auszusetzen. Zwar stellen die Handelsverbote die eingriffsintensivsten und weitgehendsten der im Katalog des Art. 8 Abs. 3 der Ethik-Rahmen-Leitlinien vorgesehenen Beschränkungen dar. Allerdings ermöglichen nur sie in den von ihnen betroffenen Finanzgeschäften eine effiziente Verhinderung des Anscheins von Insidergeschäften und Interessenkollisionen. Zudem beschränken sich die Handelsverbote auf die zur Zweckerreichung nötigen Finanzinstrumente. Sie erfassen nur solche Finanzgeschäfte, bei denen auch tatsächlich der Anschein der missbräuchlichen Verwendung von dienstbezogenem Sonderwissen und damit eines unzulässigen Insidergeschäfts entstehen kann. Nicht erfasst sind nach Ziffer 3.2.1 Abs. 2 der BBk-Leitsätze Kapitalanlagen, die vor Inkrafttreten der Leitsätze, vor erstmaliger Anwendung auf den jeweiligen Beschäftigten oder ohne Zutun des Beschäftigten auch danach erworben wurden bzw. werden. Auch nach Inkrafttreten der Leitsätze bleibt so etwa ein Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung möglich. Diese Kapitalanlagen dürfen behalten werden und unterfallen nicht dem Handelsverbot. Sie sind lediglich dem Compliance-Bereich offenzulegen bzw. Verfügungen über diese Anlagen sind unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus bestimmt Ziffer 3.2.3 der BBk-Leitsätze weitere Ausnahmen von den Handelsverboten. Durch die Handelsverbote werden die von ihnen betroffenen Beschäftigten auch nicht in ihrem wirtschaftlichen Handlungs- und Gestaltungsspielraum unzumutbar beeinträchtigt. Denn über die beschriebenen Ausnahmen hinaus steht ihnen der Großteil des sich immer weiter ausdifferenzierenden Anlagespektrums offen. Ihnen stehen etwa Aktien, Anleihen, Derivate und Kollektivanlageformen wie etwa Investmentfonds zum Vermögensaufbau zur Verfügung, sofern keine finanzielle Kapitalgesellschaft involviert ist. Auch der Erwerb der grundsätzlich verbotenen Finanzinstrumente in Anteilen von Kollektivanlageformen, deren Hauptzweck nicht die Anlage die Anlage in Finanzinstrumenten finanzieller Kapitalgesellschaften bildet, ist möglich (arg. e Ziffer 3.2.1 Abs. 1 lit. d der BBk-Leitsätze). Die Beklagte hat zudem nur hinsichtlich eines Teils der in Art. 8 Abs. 2 Satz 3 der Ethik-Rahmen-Leitlinien als kritische Transaktionen bezeichneten Finanzinstrumente Handelsverbote normiert. Diese erlegt sie auch nicht all ihren Beschäftigten auf, sondern – wie gezeigt – nur den Insidern der Kategorie 1 als einer von drei von ihr festgelegten Kategorien und damit nach Angabe der Beklagten etwa eines Viertels ihrer Beschäftigten. Nach Ziffer 2.4 Abs. 1 der BBk-Leitsätze gelten als Insider der Kategorie 1 alle Beschäftigten der Zentrale und der Hauptverwaltungen, sofern sie nicht ausdrücklich durch gesonderten Beschluss des Vorstands der Beklagten der Kategorie 2 zugeordnet oder ausgenommen werden. Durch einen entsprechenden Beschluss (Anlage B 5, Bl. 148 der Gerichtsakte) hat die Beklagte diese Zuordnung näher konkretisiert. Die Einordnung als Insider der Kategorie 1 und damit einhergehend die Geltung der Handelsverbote ist nicht endgültig und unabänderlich. Bei einem Wechsel der Organisationseinheit, der Tätigkeit oder eines sonstigen für die Zuordnung maßgeblichen Merkmals wird gemäß Ziffer 2.4 Abs. 2 der BBk-Leitsätze – nach Ablauf einer Übergangszeit von zwei Monaten – die Zuordnung aktualisiert. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die früheren Leitsätze der Beklagten weniger strenge Bestimmungen und insbesondere keine Handelsverbote vorgesehen hätten. Denn der Beklagten kommt bei der Umsetzung der Ethik-Rahmen-Leitlinien, insbesondere bei der Wahl der Beschränkungen für Insider im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Ethik-Rahmen-Leitlinien, ein weiter Spielraum zu. Innerhalb dieses Gestaltungsspielraums steht es ihr offen – insbesondere vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Einführung der Ethik-Rahmen-Leitlinien –, gegenüber ihren früheren Leitsätzen auch strengere Regelungen zu integrieren, welche die verfolgten Ziele effektiver umsetzen, so lange diese – wie vorliegend – auch rechtmäßig sind. Auch inwiefern die Altregelungen bereits von der EZB geprüft worden sind, ist nicht entscheidend. Zum einen hat die EZB laut Aussage der Beklagten in ihren Prüfungsberichten zu den Altregelungen nur die formalen Umsetzungsvoraussetzungen geprüft, also etwa, ob sie als Zentralbank allgemein Leitsätze für die privaten Finanzgeschäfte ihrer Mitarbeiter erlassen habe, ob sie darin Beschäftigte als Insider einstufe und Beschränkungen für die privaten Finanzgeschäfte der Beschäftigten vorsehe. Dem kann keine Aussage hinsichtlich der Erfüllung der materiellen Umsetzungspflicht der Beklagten entnommen werden, also ob hinreichend viele Beschäftigte als Insider eingestuft und für diese die notwendigen Beschränkungen festgelegt worden sind. Jedenfalls aber würde eine im Mindestmaß erreichte Umsetzung der Ethik-Rahmen-Leitlinien nicht ausschließen, dass auch eine weitergehende Umsetzung im Hinblick auf die hohe Wertigkeit des Eurosystems und dessen Glaubwürdigkeit und Funktionsfähigkeit rechtmäßig ist. Die Handelsverbote nach Ziffer 3.2.1 der BBk-Leitsätze verletzen auch nicht die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG. Soweit überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt, ist dieser jedenfalls gerechtfertigt. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Eigentum. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zum privaten Nutzen ausüben dürfen (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2012 – 1 BvR 1065/03 –, BVerfGE 131, 66-88, juris Rn. 41 m.w.N.). Um den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz zu genießen, muss es sich allerdings um Rechtspositionen handeln, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten werden durch Art. 14 Abs. 1 nicht geschützt (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 1 BvR 3142/07 –, BVerfGE 132, 99-133, juris Rn. 60; Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG, 88. EL August 2019, Art. 14 Rn. 160). Zu dem von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentum gehört auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 – 1 BvR 1613/94 –, BVerfGE 100, 289-313, juris Rn. 42; Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG, 88. EL August 2019, Art. 14 Rn. 310, jeweils m.w.N.). Der Schutz erstreckt sich auf die mitgliedschaftliche Stellung in einer Aktiengesellschaft, die das Aktieneigentum vermittelt. Aus der mitgliedschaftlichen Stellung erwachsen dem Aktionär im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Gesellschaftssatzung sowohl Leitungsbefugnisse als auch vermögensrechtliche Ansprüche. Die vermögensrechtliche Stellung ist in dem gesetzlichen Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er zur Verteilung kommt, in dem Recht zum Bezug neuer Aktien bei Kapitalerhöhungen sowie dem Recht auf Teilnahme an dem Liquidationserlös begründet (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 a.a.O., juris Rn. 42). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Schutzbereich vorliegend nur dann eröffnet, wenn der Beschäftigte gemäß der Ausnahmeregelung der Ziffer 3.2.1 Abs. 2 der BBk-Leitsätze vor Inkrafttreten dieser Regelungen, vor erstmaliger Anwendung auf die bzw. den Beschäftigten oder ohne Zutun der bzw. des Beschäftigten danach Aktien einer finanziellen Kapitalgesellschaft erworben hat bzw. erwirbt und der Emittent ihm die Wahlmöglichkeit zwischen einer Aktiendividende und einer Bardividende einräumt. Da die Wahl zur Annahme von Aktien nach Ziffer 3.2.1 Abs. 1 lit. a der BBk-Leitsätze untersagt ist, wird der Anteilseigentümer in diesen Fällen in der freien Verwendung der Aktien beschränkt. Die bei Inkrafttreten der Handelsverbote vorhandenen Kapitalanlagen sind im Übrigen nicht betroffen, da sie gemäß Ziff. 3.2.1 Abs. 2 der BBk-Leitsätze behalten oder über sie – unter Anzeige an den Compliance-Bereich – veräußert werden dürfen, sodass die Verfügungsmöglichkeit durch das Handelsverbot insoweit nicht eingeschränkt wird. Die oben genannte Sonderkonstellation greift zudem dann nicht, wenn es gar keine Wahlmöglichkeit zwischen Aktien- und Bardividende gibt und der Beschäftigte so nur eine Aktiendividende erhalten kann. Denn diese würde er wiederum ohne sein Zutun nach Ziffer 3.2.1 Abs. 2 der Leitsätze erwerben. Die genommene Möglichkeit, zukünftig bestimmte Wertpapiere und sonstige Finanzinstrumente zu erwerben und von deren Wertentwicklung zu profitieren, ist hingegen nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt, da es sich insoweit nicht um den erworbenen Bestand, sondern um in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten handelt. Der Eingriff in den Schutzbereich durch das die Wahlmöglichkeit zugunsten einer Aktien- statt einer Bardividende beschränkenden Handelsverbotes ist jedoch gerechtfertigt. Denn dieses stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Vermögensansprüche aus Aktieneigentum dar. Das die Wahl zu Gunsten der Aktiendividende verbietende Handelsverbot genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist geeignet, die dargestellten Ziele der BBk-Leitsätze zu fördern, indem es aktive Entscheidungen der als Insider der Kategorie 1 eingestuften Beschäftigten bezüglich der nach Art. 8 Abs. 2 Satz 3 lit. a der Ethik-Rahmen-Leitlinien als kritisch eingestuften privaten Finanzgeschäfte verhindert. Da nur die Wahl zu Gunsten der Aktiendividende untersagt und damit dem Betroffenen der in seinem Aktieneigentum verankerte vermögensrechtliche Anspruch in Form der Bardividende uneingeschränkt belassen wird, beeinträchtigt ihn das Handelsverbot nicht mehr als erforderlich zur Erreichung der Ziele. Mildere, aber gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Die Belastung des Betroffenen steht auch in einem angemessenen Verhältnis zum Eingriffszweck. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eingriff in der beschriebenen Sonderkonstellation nur von geringer Intensität ist. Denn der Betroffene kann nach wie vor die Bardividende als wertgleiches Surrogat zur Aktiendividende erhalten. Die übrigen, bereits im Rahmen der Prüfung des Art. 2 Abs. 1 GG dargestellten Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des Handelsverbotes greifen auch hier. Das Handelsverbot verstößt auch nicht gegen das Recht des Beamten, eigenes Vermögen zu verwalten gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BBG. Letztlich dahinstehen kann, ob die Tätigung der in Ziffer 3.2.1 der Leitsätze aufgeführten privaten Finanzgeschäfte als Verwaltung des eigenen Vermögens hier überhaupt den für die Annahme einer grundsätzlich nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit erforderlichen Umfang erreicht. Jedenfalls unterliegt sie nicht dem Schutz des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BBG, da sie nach § 100 Abs. 4 BBG zu untersagen wäre. Denn bei Ausübung dieser Nebentätigkeit – dem Abschluss jener privaten Finanzgeschäfte – würde der Kläger dienstliche Pflichten verletzen, nämlich die durch die BBk-Leitsätze in Gestalt des Handelsverbotes konkretisierte Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG. Weiterhin verstoßen die Handelsverbote nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (std. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1998 – 1 BvR 1554/89 –, BVerfGE 98, 365-403, juris Rn. 63). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –, BVerfGE 129, 49-78, juris Rn. 64 m.w.N.). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 a.a.O., juris Rn. 64 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen sind die durch die Handelsverbote bedingten Differenzierungen nicht zu beanstanden. Sofern die Handelsverbote nach Ziffer 3.2.1 der BBk-Leitsätze lediglich den Insidern der Kategorie 1 auferlegt werden, ist die unterschiedliche Behandlung gegenüber den davon nicht betroffenen sonstigen Beschäftigen der Beklagten jedenfalls durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Denn die Beschäftigten, die als Insider der Kategorie 1 eingestuft werden, kommen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit besonders häufig oder in größerem Umfang mit marktsensiblem Sonderwissen in Kontakt oder haben jedenfalls regelmäßig Zugang zu diesem. Davon unterscheiden sich die Insider der Kategorie 2, die in solchen Bereichen arbeiten, in denen sie weniger häufig und in geringerem Umfang mit marktrelevanten Information in Kontakt kommen. Dies gilt erst recht für die übrigen Beschäftigten, die von der Beklagten noch nicht einmal als Insider eingestuft werden. Auch die Gleichbehandlung innerhalb der Gruppe der als Insider der Kategorie 1 eingestuften Beschäftigten unabhängig davon, ob diese im Einzelfall trotz ihrer Zugehörigkeit zu einer sensiblen Arbeitseinheit auch tatsächlich Zugang zu entsprechendem Sonderwissen haben oder eben nicht, ist gerechtfertigt. Diese Typisierung ist verhältnismäßig. Eine zulässige Typisierung setzt voraus, dass die die dadurch entstehenden Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr., BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 11/94 –, BVerfGE 100, 138-195, juris Rn. 130 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Sie dient dazu, nach außen dem Anschein der Nutzung dienstlich erlangter Informationen für private Zwecke, also Insiderhandel, sowie von Interessenkollisionen möglichst effektiv entgegenzuwirken. Wie bereits dargelegt, steht in der Außenwahrnehmung durch die Öffentlichkeit weniger der konkrete Zuständigkeitsbereich und das Aufgabenspektrum des einzelnen Beschäftigten im Mittelpunkt, sondern die Zuständigkeit der jeweiligen übergeordneten Arbeitseinheit. Insofern steht bereits der Zweck des Handelsverbotes einer umfassenden Einzelfallprüfung für jeden einzelnen Beschäftigten entgegen. Die Typisierung nach Zugehörigkeit zu gewissen Arbeitseinheiten dient dabei auch der Verwaltungsvereinfachung, denn eine solche Einzelfallprüfung für die einzelnen Beschäftigten wäre durch die Beklagte in der Praxis kaum handhabbar, jedenfalls aber nur mit einem enormen Aufwand durchzuführen. Im Interesse der effektiven Zweckerreichung ist hinzunehmen, dass auch einzelnen Beschäftigten die Beschränkungen der Leitsätze, insbesondere der Handelsverbote, auferlegt werden, die trotz ihrer Zugehörigkeit zu einer der sensiblen Arbeitseinheiten tatsächlich keinen Zugang zu marktrelevantem Sonderwissen haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass sich, wie die Beklagte zu Recht darlegt, der Zugang zu Sonderwissen in den einzelnen Bereichen nicht von vornherein auf einzelne Beschäftigte beschränken lässt. Zur Gewährleistung des für reibungslose Betriebsabläufe erforderlichen Informationsaustauschs und der Übertragung von Aufgaben innerhalb der Arbeitseinheiten, etwa im Falle der Erforderlichkeit einer Vertretung, muss eine jedenfalls abstrakte Zugangsmöglichkeit gewährleistet werden können. b. Die nachträglichen Anzeigepflichten nach Ziff. 3.2.2 der BBk-Leitsätze sind ebenfalls rechtmäßig. Danach müssen Insider der Kategorien 1 und 2 innerhalb von 30 Kalendertagen bestimmte private Finanzgeschäfte nach deren Ausführung dem Compliance-Bereich anzeigen. Dabei handelt es sich um kurzfristige Wertpapiergeschäfte und bei einem Gesamtvolumen von mehr als 10.000 Euro innerhalb eines Kalendermonats um alle Geschäfte, auch wenn das Einzelvolumen diesen Wert nicht erreicht, soweit sie nicht über ein Depot bei der Beklagten geführt werden, unter Angabe der Vertragsparteien, des Rechtsgrundes und der Gegenleistung. Diese Anzeigepflichten verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Es vermittelt ein Selbstbestimmungsrecht über personenbezogene Informationen und gewährt seinem Träger die Befugnis, grundsätzlich selbst über Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 15. März 2001 – 2 BvR 1841/00 –, juris Rn. 36; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, 88. EL August 2019, Art. 2 Abs. 1 Rn. 175). In dieses Recht greifen die Anzeigepflichten nach Ziff. 3.2.2 der BBk-Leitsätze ein. Allerdings ist der Eingriff gerechtfertigt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darf nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden (BVerfG, Beschluss vom 15. März 2001 a.a.O., juris Rn. 36). Die gesetzliche Schranke bilden vorliegend die Beamtenpflichten aus §§ 61 Abs. 1 Satz 2 und 3, 62 Abs. 1 Satz 2 BBG, auf welche die Anzeigepflichten nach den BBk-Leitsätzen zurückzuführen sind. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot liegt nicht vor. Die Anzeigepflichten dienen dem beschriebenen Zweck der BBk-Leitsätze. Sie beziehen sich auf solche Finanzgeschäfte, bei denen grundsätzlich die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung dienstlich erlangter Informationen und von Interessenkonflikten besteht, diese aber geringer ausgeprägt ist als bei den unter das Handelsverbot fallenden privaten Finanzgeschäften. Die Anzeigepflichten ermöglichen es der Beklagten zu erkennen, inwieweit ihre Beschäftigten Geschäfte tätigen, die das Vertrauen der beaufsichtigten Institute oder der Öffentlichkeit in sie – die Beklagte als Institution – beeinträchtigen könnten. Die Anzeigepflichten sind zur Zweckerreichung auch geeignet. Denn wenn die Beschäftigten wissen, dass sie bestimmte Geschäfte im Nachhinein anzeigen müssen, werden sie zu einer sorgfältigeren Selbstkontrolle hinsichtlich der Zulässigkeit der von ihnen getätigten Geschäfte angehalten, sowohl nach den BBk-Leitsätzen als auch nach den Vorschriften des Marktmissbrauchs- und Strafrechts. Zudem ist bereits das Vorhandensein von Regelungen zur Unterbindung von Insidergeschäften und entsprechender Kontrollmöglichkeiten geeignet, das Vertrauen in die Beklagte und die Akzeptanz und Legitimation ihres Handelns zu fördern. Die Anzeigepflichten sind auch erforderlich. Sie stellen gegenüber Verboten und Vorabgenehmigungserfordernissen ein milderes Mittel dar. Ein milderes Mittel, das zur Erreichung des vorgenannten Zweckes gleichermaßen geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Gerade die Offenlegungspflichten auf Anforderung der Beklagten nach Ziffer 3.1.7, 3.2.4 der BBk-Leitsätze oder die stichprobenartigen Compliance-Kontrollen nach Ziffer 4.1 der BBk-Leitsätze sind nicht gleichermaßen geeignet. Die Pflichten aus Ziffer 3.2.2 der BBk-Leitsätze sind auch angemessen. Der verfolgte Zweck überwiegt vorliegend die nur relativ schwach ausgeprägte Eingriffsintensität der Anzeigepflichten. Diese treffen zunächst nicht sämtliche Beschäftigten, sondern lediglich die Insider der Kategorie 1 und 2, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Arbeitseinheiten grundsätzlich über einen Zugang zu marktsensiblen Informationen verfügen. Die Anzeigepflichten sind auf kurzfristige und damit tendenziell spekulative Wertpapiergeschäfte sowie auf Geschäfte mit einem Gesamtvolumen von über 10.000 Euro begrenzt. Dabei bezieht sich der Schwellenwert von 10.000 Euro, wie sich aus den „FAQs“ (Anlage B 6, Bl. 150 ff. der Gerichtsakte, dort unter Ziffer 5) ergibt, auf die jeweilige Art von Geschäften pro Monat. Bei Unterschreitung dieser – recht hohen – „Bagatellgrenze“ trifft die Beschäftigten lediglich eine Anzeigepflicht hinsichtlich der kurzfristigen Wertpapiergeschäfte. Zudem sieht Ziffer 3.2.3 der BBk-Leitsätze – wie bei den Handelsverboten auch – verschiedene Ausnahmen von den Anzeigepflichten vor, etwa bei Versicherungspolicen und Rentenversicherungen, Ausgaben einschließlich des Kaufs oder Verkaufs von nicht-finanziellen Vermögenswerten wie Immobilienvermögen, der Bestellung von Grundpfandrechten oder Überweisungen von und auf ein Konto ohne gesicherte Zinserwartung. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die zur Umsetzung der Ethik-Rahmen-Leitlinien verpflichtete Beklagte aus dem Katalog des Art. 8 Abs. 3 der Ethik-Rahmen-Leitlinien mit der nachträglichen Anzeigepflicht die mildeste der dort aufgeführten Beschränkungen gewählt hat. c. Auch die übrigen Offenlegungs-, Anzeige- und Auskunftspflichten nach den Ziffern 3.2.1 Abs. 2, 3.1.7 und 3.2.4 der BBk-Leitsätze sind rechtmäßig. aa. Ziffer 3.2.1 Abs. 2 der BBk-Leitsätze statuiert für die vom Handelsverbot ausgenommenen Kapitalanlagen eine unverzügliche Offenlegungspflicht sowie eine Anzeigepflicht für Verfügungen über diese Anlagen gegenüber dem Compliance-Bereich der Beklagten, sofern die Kapitalanlagen nicht in einem Depot bei der Beklagten verwahrt wurden. Diese Pflichten greifen zwar in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ein. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Die Pflicht zur Anzeige von „Altbeständen“ nach Ziffer 3.2.1 Abs. 2 der BBk-Leitsätze dient der Überwachung der Einhaltung der Handelsverbote, indem sie eine Abgrenzung der nach Ziffer 3.2.1 Abs. 2 privilegierten von den dem Handelsverbot unterfallenden Kapitalanlagen ermöglicht. Diese Abgrenzung ist besonders bedeutsam für den Fall der Veräußerung von Kapitalanlagen, um kontrollieren zu können, ob der Beschäftigte diese vor oder nach Inkrafttreten der Leitsätze erworben und je nachdem gegen das Handelsverbot verstoßen hat oder nicht. Die Offenlegungs- und Anzeigepflichten sind auch zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich. Sie stellen insbesondere ein milderes Mittel gegenüber umfassenden Handelsverboten dar. Sie sind auch angemessen. Denn nur über die entsprechenden Anzeigepflichten kann eine Privilegierung der Altbestände ermöglicht werden, ohne die Handelsverbote praktisch leerlaufen zu lassen. Ohne derartige Anzeigepflichten bestünde kein Anlass für die Beschäftigten, die jeweiligen Anlagen überhaupt offen zu legen mit der Folge, dass eine Prüfung hinsichtlich des Bestehens eines Handelsverbotes durch die Beklagte gar nicht erfolgen könnte. bb. Ziffer 3.1.7 Abs. 1 der BBk-Leitsätze verpflichtet die Beschäftigten im Fall eines berechtigten Interesses der Beklagten, vollständige Auskunft über alle privaten Finanzgeschäfte, die nicht über diese abgewickelt worden sind, sowie über alle relevanten Konto- und Depotverbindungen sowie die von ihnen genutzten Vollmachten zu erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich dabei auch auf Geschäfte, die die Beschäftigten als Bevollmächtigte oder gesetzlich oder amtlich bestellte Vertreter ausführen lassen, Ziffer 3.1.7 Abs. 1 Satz 2 der BBk-Leitsätze. Ziffer 3.2.4 der BBk-Leitsätze enthält Weiterungen der Pflichten aus Ziffer 3.1.7 für Beschäftigte, die als Insider eingestuft wurden. Nach Ziffer 3.2.4 Abs. 1 der BBk-Leitsätze darf die Beklagte von dem Auskunftsrecht aus Ziffer 3.1.7 auch Gebrauch machen, ohne dass es eines berechtigten Interesses bedarf. Insider werden dementsprechend verpflichtet, der Beklagten auf Verlangen die Auskünfte ohne weitere Voraussetzungen im Rahmen stichprobenartiger, regelmäßiger oder anlassbezogener Kontrollen zu erteilen. Ziffer 3.2.4. Abs. 3 der BBk-Leitsätze ermöglicht dem Compliance-Bereich der Beklagten, zur Überprüfung etwaiger verbotener oder anzeigepflichtiger Geschäfte weitere Unterlagen anzufordern. Im Rahmen dieser Auskunftspflichten werden die Beschäftigten zur Abgabe einer Negativ- bzw. Vollständigkeitserklärung aufgefordert, also zur Bestätigung, dass sie im vergangenen Jahr keine anzeigepflichtigen Geschäfte getätigt bzw. alle anzeigepflichtigen privaten Finanzgeschäfte angezeigt haben. Die Auskunftspflichten greifen ebenfalls in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, genügen jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sind geeignet, den Zweck der BBk-Leitsätze zu fördern. Denn sie ermöglichen es der Beklagten, die Einhaltung der Leitsätze durch ihre Beschäftigten zu überprüfen, indem durch sie die hierfür notwendigen Informationen beschafft werden können. Zu einer solchen Überwachung der Compliance-Regelungen ist die Beklagte nach Art. 5 Abs. 1 der Ethik-Rahmen-Leitlinien verpflichtet. Zudem halten sie die Beschäftigten zu einer sorgfältigen Prüfung der eigenen Geschäfte an, wenn sie sich angesichts der bestehenden Pflichten darüber bewusst sind, dass sie über bestimmte Geschäfte möglicherweise Auskunft erteilen müssen. Die Auskunftspflichten sind auch erforderlich. Gleichermaßen geeignete mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Die Beklagte ist für eine effektive Kontrolle auf die Anzeigen und Auskünfte hinsichtlich der von den Beschäftigten getätigten Geschäfte angewiesen. Sie sind auch angemessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass wiederum eine Differenzierung je nach Einstufung in die verschiedenen Beschäftigtenkategorien erfolgt. Bei Beschäftigten, die nicht als Insider eingeordnet wurden, setzt die Auskunftspflicht ein berechtigtes Interesse voraus. Ein solches ist gemäß Ziffer 3.1.7 Abs. 1 Satz 3 der BBk-Leitsätze nur dann gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Beschäftigter gegen gesetzliche oder sonstige aufsichtsrechtliche Regelungen verstoßen haben könnte. Die gegenüber Insidern weitere Regelung rechtfertigt sich aus deren Zugriffsmöglichkeit auf marktsensibles Sonderwissen. Da diese bei den als Insidern eingestuften Beschäftigten (in jeweils unterschiedlicher Ausprägung) gegeben ist, besteht auch eine entsprechend höhere Gefahr des Anscheins einer missbräuchlichen Verwendung der so zugänglichen Informationen. Damit einhergehen müssen zur effektiven Zweckerreichung auch weitere Kontrollbefugnisse, hier in Gestalt der Offenlegungspflichten ohne das Erfordernis eines berechtigten Interesses. Die Vollständigkeits- bzw. Negativerklärungen beschränken sich auf solche Informationen, die die Beschäftigten bereits im Rahmen der nachträglichen Anzeigepflichten übermittelt haben oder hätten übermitteln müssen. Die Beklagte beschränkt zudem die Verwendungsmöglichkeit der ihr erteilten Auskünfte in Ziffern 3.1.7 Abs. 3, 3.2.4 Abs. 3 der BBk-Leitsätze ausschließlich auf den verfolgten Zweck der Kontrolle der privaten Finanzgeschäfte. Außer in den Fällen einer gesetzlichen Berechtigung oder Verpflichtung darf die Beklagte die erlangten Informationen weder anderen Beschäftigten noch Dritten zugänglich machen. Die Informationen bleiben damit grundsätzlich auf den Compliance-Bereich und die Erfüllung der ihm eigenen Kontrollaufgaben beschränkt. Die Angemessenheit stichprobenartiger, regelmäßiger oder anlassbezogener Kontrollen ergibt sich daraus, dass ohne diese eine effektive Überwachung der Einhaltung der Compliance-Regeln schlichtweg nicht möglich wäre. An der Effektivität dieser Kontrollen besteht folglich ein erhebliches Interesse. Darüber hinaus betreffen die Stichprobenkontrollen nach den Angaben der Beklagten je Insider-Kategorie nur einen Promillebereich der Beschäftigten. Der Verhältnismäßigkeit der Auskunftspflicht steht auch nicht entgegen, dass diese auch solche Geschäfte erfasst, die Beschäftigte als Bevollmächtigte oder gesetzlich oder amtlich bestellte Vertreter ausführen lassen. Denn in diesen Fällen besteht ein legitimes Interesse, potentielle Umgehungen der BBk-Leitsätze durch den Abschluss von Geschäften durch einen Beschäftigten unter missbräuchlicher Verwendung dienstlich erlangten Sonderwissens zugunsten Dritter bzw. einen entsprechenden Anschein zu verhindern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Offenlegung dieser Geschäfte nach Ziffer 3.1.7 Abs. 3 der BBk-Leitsätze in anonymisierter Form hinsichtlich des Kontoinhabers bzw. Vollmachtgebers erfolgen kann. d. Die nachträglichen Anzeigepflichten nach Ziffer 3.2.2 der BBk-Leitsätze und die weiteren Offenlegungs-, Anzeige- und Auskunftspflichten nach den Ziffern 3.2.1 Abs. 2, 3.1.7, 3.2.4 sind auch vereinbar mit den Vorgaben des Datenschutzrechts, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung. Die Angaben, welche die als Insider eingestuften Beschäftigten zur Erfüllung dieser Anzeigepflichten gegenüber dem Compliance-Bereich der Beklagten machen, stellen personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar. Deren Verarbeitung ist zulässig nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c, Abs. 3 UAbs. 1 lit. a DSGVO sowie nach Art. 88 DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 1 BDSG. Nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der die Beklagte als Verantwortliche unterliegt. Es bedarf einer Rechtspflicht kraft objektiven Rechts (Schulz, in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 43). Nach Art. 6 Abs. 3 UAbs. 1 lit. a DSGVO kommt als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung in diesem Sinne auch Unionsrecht in Betracht. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Datenverarbeitung ist vorliegend zur Erfüllung einer unionsrechtlichen Verpflichtung erforderlich. Mit der Anzeigepflicht nach Ziffer 3.2.2 der BBk-Leitsätze erfüllt die Beklagte ihre Verpflichtung nach Art. 8 Abs. 2 und 3 der Ethik-Rahmen-Leitlinien. Danach haben die Zentralbanken des Eurosystems sicherzustellen, dass Insider besonderen Beschränkungen bezüglich kritischer privater Finanzgeschäfte unterliegen. Wie genau dabei die Leitlinien umgesetzt werden, insbesondere welche der in Art. 8 Abs. 3 der aufgeführten Beschränkungen herangezogen werden, unterliegt wiederum dem weiten Einschätzungsspielraum der Beklagten. Die hier gewählten nachträglichen (Ex post-) Anzeigepflichten stellen dabei wie gezeigt das mildeste Mittel dar. Mit der Normierung der Auskunftspflichten nach den Ziffern 3.1.7 und 3.2.4 der BBk-Leitsätze und der Offenlegungs- und Anzeigepflicht nach Ziffer 3.2.1 Abs. 2 der BBk-Leitsätze erfüllt die Beklagte ihre Verpflichtung nach Art. 8 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Ethik-Rahmen-Leitlinien. Mit der allgemeinen Auskunftspflicht nach Ziffer 3.1.7 der BBk-Leitsätze erfüllt die Beklagte ihre Pflicht gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Ethik-Rahmen-Leitlinien. Wie bereits dargelegt sind die Leitlinien der EZB als Rechtsakt „sui generis“ – und damit unabhängig von der Einordnung in die Unionsrechtsakte nach Art. 288 AEUV – für die nationalen Zentralbanken und damit auch die Beklagte in vollem Umfang verpflichtend und verbindlich. Sie stellen als „ESZB-Binnenrecht“ eine taugliche unionsrechtliche Verpflichtung dar. Die Ethik-Rahmen-Leitlinien verfolgen auch ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel und die in deren Umsetzung erfolgende Datenverarbeitung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck, Art. 6 Abs. 3 UAbs. 2 Satz 3 DSGVO (s.o.). Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auch nicht im Hinblick auf die dafür geltenden allgemeinen Grundsätze des Art. 5 DSGVO zu beanstanden. Die Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass diesen Grundsätzen hinreichend Rechnung getragen wird, etwa dem Grundsatz der Datenminimierung. Auch wurde eine Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO unter Einbeziehung der Datenschutzbeauftragten der Beklagten durchgeführt und ein Löschkonzept mit dieser abgestimmt. Dieses Löschkonzept hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung näher erläutert. Zudem beruht die Datenverarbeitung auf Art. 88 DSGVO und § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG. Nach Art. 88 DSGVO können die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext vorsehen. Von dieser „Öffnungsklausel“ hat der deutsche Gesetzgeber in Gestalt des § 26 BDSG Gebrauch gemacht. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses unter anderem verarbeitet werden, wenn dies nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung erforderlich ist. Zu den Beschäftigten in diesem Sinne gehören gemäß § 28 Abs. 8 Satz 1 Nr. 7 BDSG auch die Beschäftigten der Beklagten als Beamte des Bundes. Zur Durchführung des Beschäftigtenverhältnisses gehören gerade auch die den Beschäftigten unterliegenden Dienstpflichten, hier die Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG, welche durch die BBk-Leitsätze konkretisiert werden. Der Bereich Compliance fällt ebenfalls in diesen Beschäftigungskontext (Riesenhuber, in: BeckOK DatenschutzR, 30. Edition, Stand 1. November 2019, DSGVO Art. 88 Rn. 58). In diesem Zusammenhang muss eine Überprüfung der Einhaltung dieser Pflichten möglich sein – hier im Wege der Datenverarbeitung –, sofern eine solche erforderlich ist. Dies ist hier der Fall. Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen zur Herstellung praktischer Konkordanz abzuwägen, wobei die Interessen des Arbeitgebers an der Datenverarbeitung und das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten zu einem schonenden Ausgleich zu bringen sind, der beide Interessen möglichst weitgehend berücksichtigt (BT-Drs. 18/11325, S. 97). Im Rahmen dieser Abwägung überwiegt das Interesse der Beklagten an der Datenverarbeitung gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Beschäftigten. Denn diese ist durch die Ethik-Rahmen-Leitlinien verpflichtet, Beschränkungen für Insider vorzusehen, etwa in Gestalt von Meldepflichten für bestimmte Finanzgeschäfte (Art. 8 Abs. 2 und 3 der Ethik-Rahmen-Leitlinien), sowie die Einhaltung der Compliance-Regeln zu überwachen (Art. 5 der Ethik-Rahmen-Leitlinien). Die Aufstellung ethischer Standards in Gestalt der BBk-Leitsätze und die effektive Kontrolle ihrer Einhaltung dient auch dem gewichtigen Zweck in Form der Gewährleistung und Stärkung des Vertrauens der beaufsichtigten Institute und der Öffentlichkeit in die Beklagte. Eine solche effektive Kontrolle ist nur durch die Auferlegung von Auskunfts- und Offenlegungspflichten möglich. Demgegenüber beschränken sich die Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht auf das zur Zweckerreichung notwendige Minimum. Der Grundsatz der Datensparsamkeit wird eingehalten. So werden etwa die Vermögensverhältnisse der Beschäftigten nicht offengelegt, vielmehr beschränken sich die Anzeige- und Offenlegungspflichten auf die einzelnen Transaktionen. e. Auch die Vorhaltepflichten nach Ziffern 3.1.7 Abs. 2, 3.2.4 Abs. 2 der BBk-Leitsätze sind rechtmäßig. Nach Ziffer 3.1.7 Abs. 2 der BBk-Leitsätze haben die Beschäftigten, auch sofern keine Anzeigepflicht nach Ziffer 3.2.2 besteht, bestimmte Unterlagen für das vorangegangene und laufende Kalenderjahr vorzuhalten. Ziffer 3.2.4 Abs. 2 der BBk-Leitsätze erweitert die Vorhaltepflichten nach Ziffer 3.1.7 Abs. 2 für Insider um zusätzliche Unterlagen. Die Vorhaltepflichten greifen in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Die Vorhaltepflichten genügen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach dem Wortlaut der Ziffer 3.1.7. Abs. 2 der BBk-Leitsätze bezweckt die Vorhaltung der Unterlagen, dass die Beschäftigten ihre Auskunftspflichten erfüllen können. Die Vorhaltepflichten sind zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und auch erforderlich, da kein milderes und ebenso geeignetes Mittel ersichtlich ist, um eine Erfüllung der Auskunftspflichten durch die Beschäftigten – nämlich durch Vorlage entsprechender Unterlagen – zu gewährleisten. Sie sind auch angemessen, da sie einen bedeutenden Bestandteil des Systems zur Kontrolle der Einhaltung der BBk-Leitsätze bilden, das maßgebend auf den Anzeige- und Auskunftspflichten beruht. Diese wiederum wären ohne die Pflicht, die zur effektiven Überwachung zwingend erforderliche Datengrundlage vorzuhalten, kaum zu realisieren. Gleichzeitig weist der Eingriff eine nur schwach ausgeprägte Intensität auf, da trotz des weiten Kreises der vorzuhaltenden Unterlagen die Beschäftigten diese regelmäßig ohnehin in ihrem eigenen Interesse aufbewahren dürften. Außerdem wird den Beschäftigten überlassen, wie sie die Vorhaltepflicht erfüllen. II. Auch die Einstufung des Klägers als Insider der Kategorie 1 ist nicht zu beanstanden. Die Ethik-Rahmen-Leitlinien definieren als Insider die Mitglieder von Organen oder Mitarbeiter, die Zugang zu Insiderinformationen haben, sofern dieser nicht auf einmaliger Basis erfolgt (vgl. Art. 1 Ziff. 5 der Leitlinie (EU) 2015/855 der EZB und Art. 1 Ziff. 4 der Leitlinie (EU) 2015/856 der EZB). Weitere Anforderungen an die Art und Weise dieses Zugangs stellen die Ethik-Rahmen-Leitlinien nicht. Er muss insbesondere weder regelmäßig, noch häufig, gelegentlich oder ausnahmsweise erfolgen. Dieses weite Begriffsverständnis erklärt sich mit der Zielsetzung der Ethik-Rahmen-Leitlinien, deren Funktion – wie bereits dargelegt – nicht nur in der Verhinderung „klassischen“ Insiderhandels im Sinne des Marktmissbrauchsrechts bzw. des Strafrechts besteht, sondern auch dem Missbrauch von Insiderinformationen sowie der Entstehung von Interessenkonflikten und jeweils einem entsprechenden Anschein entgegenzutreten. Dementsprechend sind die Begriffe „Insider“ und „Insiderinformation“ nach den Ethik-Rahmen-Leitlinien, auf denen die BBk-Leitsätze beruhen, weiter gefasst als im Marktmissbrauchsrecht und den Vorschriften über die Ad-hoc-Publizität. In Umsetzung der Ethik-Rahmen-Leitlinien hat die Beklagte den Insiderbegriff enger gefasst. Nach Ziffer 2.4 der BBk-Leitsätze sind Insider Beschäftigte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Zugang zu Insiderinformationen haben, sofern dieser nicht nur auf einmaliger Basis erfolgt. Infolge der Beschränkung auf den Zugang im Rahmen der dienstlichen Aufgaben hat die Beklagte ihre Beschäftigten entsprechend ihrer Zugehörigkeit nach Arbeitseinheiten sowie nach Gruppen mit vergleichbaren Zugangsberechtigungen als Insider eingestuft und dabei zwischen Insidern der Kategorie 1 und 2 differenziert. Maßgeblich ist insofern eine abstrakte Betrachtungsweise. Als Insider sind nicht nur die Beschäftigten anzusehen, die tatsächlich über marktrelevantes Sonderwissen, also Insiderinformationen verfügen. Denn wie gezeigt stellt Ziffer 2.4 der BBk-Leitsätze lediglich auf den Zugang zu Insiderinformationen im Rahmen der dienstlichen Aufgaben ab. Dieser Zugang wiederum bestimmt sich maßgeblich nach der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisationseinheit oder Tätigkeit. Das wird zum einen aus der grundsätzlichen Einordnung der Beschäftigten der Zentrale und der Hauptverwaltungen als Insider der Kategorie 1 nach Ziffer 2.4 Abs. 1 der BBk-Leitsätze und die Abweichungen hiervon durch den Vorstandsbeschluss (Anlage B 5, Bl. 148 der Gerichtsakte) deutlich. Zum anderen folgt dies aus dem Wortlaut der Ziffer 2.4 Abs. 2 der BBk-Leitsätze, wonach für eine Änderung der Zuordnung auf den Wechsel der Organisationseinheit, der Tätigkeit oder die Änderung eines sonstigen für die Zuordnung maßgeblichen Merkmals abgestellt wird. Ziffer 2.4 Abs. 3 der BBk-Leitsätze schließlich stellt für die Einstufung für Beschäftigte, die nach dem Geschäftsverteilungsplan mehrere Ordnungsmerkmale haben oder mehrere der nach dem Vorstandsbeschluss maßgeblichen Merkmale für die Einstufung als Insider erfüllen, auf das Merkmal ab, für das die weitergehenden Regelungen gelten. Auch hier wird zur Abgrenzung mit dem Geschäftsverteilungsplan ein abstrakt-organisatorisches Merkmal herangezogen. Mittels Vorstandsbeschluss hat die Beklagte die Zuordnung der jeweiligen Arbeitsbereiche in die verschiedenen Kategorien vorgenommen. Dabei kommt ihr ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Sie hat die Zuordnung dahingehend plausibilisiert, dass als Insider der Kategorie 1 die Beschäftigten eingestuft werden sollen, die in den Kernbereichen tätig sind, in denen besonders häufig und mit besonders vielen marktrelevanten Informationen gearbeitet wird. Zu diesen Kernbereichen zählt die Beklagte beispielsweise die Zentralbereiche B (Banken und Finanzaufsicht), F (Finanzstabilität), M (Märke), R (Recht), S (Statistik) und Vo (Volkswirtschaft). Die Beschäftigten in den Kernbereichen, in denen erfahrungsgemäß weniger oft und weniger umfangreich marktrelevantes Sonderwissen anfällt, unterliegen der Einstufung als Insider der Kategorie 2. Hierzu rechnet die Beklagte etwa die Zentralbereiche C (Controlling, Rechnungswesen, Organisation), H (Bargeld), IT (Informationstechnologie), K (Kommunikation), Rv (Revision) und Z (Zahlungsverkehr). Diese abstrakt-organisatorische Herangehensweise ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie nicht als willkürlich anzusehen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist weder eine Einzelfallprüfung für jeden einzelnen Beschäftigten noch eine vorherige Anhörung erforderlich. Eine individuelle Prüfung hinsichtlich des Zugangs zu Insiderinformationen und dementsprechende Einstufung in die verschiedenen Kategorien würde wie bereits beschrieben einerseits einen sehr hohen, wohl kaum zu bewältigenden Verwaltungsaufwand darstellen. Andererseits würde eine solche Vorgehensweise auch dem Zweck der BBk-Leitsätze nicht gerecht, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Unparteilichkeit der Beklagten und ihrer Beschäftigten zu gewährleisten und so zum Funktionieren der Bankenaufsicht und Stabilität des Finanzsystems beizutragen. Der danach bereits zu vermeidende „böse“ Anschein von Insidergeschäften kann nämlich auch dann auftreten, wenn ein Beschäftigter ein Finanzgeschäft tätigt, bezüglich dessen er selbst zwar nicht über dienstlich erlangtes Sonderwissen verfügt, aber in seiner Arbeitseinheit der Zugang zu entsprechenden Informationen möglich ist. Denn die von der Beklagten beaufsichtigten Institute, jedenfalls aber die Öffentlichkeit wird in einem solchen Fall nicht nach dem jeweiligen konkreten Einzelfall differenzieren. In der Außenwahrnehmung ist nicht das Aufgabenspektrum des einzelnen Beschäftigten maßgebend, sondern die diesem übergeordnete Arbeitseinheit, etwa der jeweilige Zentralbereich. Die Einstufung des Klägers als Insider der Kategorie 1 ist in rechtmäßiger Weise erfolgt. Als Angehöriger des fachlich – auch in Bezug auf Sonderwissen – dem Zentralbereich Statistik zugeordneten Servicezentrum Außenwirtschaftsprüfungen und Meldefragen in M. hat er Zugang im oben beschriebenen Sinne zu Insiderinformationen. Letztlich kann es dahinstehen, ob der Kläger, wie die Beklagte glaubhaft vorgetragen hat, aufgrund seiner konkreten Tätigkeit als Außenwirtschaftsprüfer im Innendienst auch tatsächlich Zugang zu marktsensiblem Sonderwissen hat. Denn wie gezeigt genügt bereits die Zugehörigkeit zu einer Arbeitseinheit, in der mit solchen Insiderinformationen gearbeitet wird, um im Falle der Tätigung eines von den BBk-Leitsätzen erfassten Finanzgeschäfts den Anschein des Insiderhandels auszulösen und so das Vertrauen in die Beklagte nachteilig zu beeinflussen. Der Zentralbereich Statistik stellt eine Arbeitseinheit in diesem Sinne dar. Maßgeblich ist insofern weniger die konkrete als vielmehr die abstrakte Zugangsmöglichkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung – ZPO –. B e s c h l u s s der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15.11.2019 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Leitsätze der Beklagten „über Anforderungen an private Finanzgeschäfte der Beschäftigten und zur Insiderprävention (Leitsätze für private Finanzgeschäfte)“– im Folgenden: BBk-Leitsätze – und gegen seine Einstufung als „Insider“ der Kategorie 1 im Sinne dieser Leitsätze. Der am ……. 1968 geborene Kläger ist Bundesbankamtmann (Besoldungsgruppe A 11) und als Sachbearbeiter im Servicezentrum Außenwirtschaftsprüfungen und Meldefragen bei der Hauptverwaltung der Beklagten für Rheinland-Pfalz und das Saarland am Dienstort M. tätig, das fachlich an den Zentralbereich Statistik angebunden ist. Die BBk-Leitsätze traten aufgrund des Beschlusses des Vorstands der Beklagten vom 13. Februar 2018 mit anschließender Zustimmung des Hauptpersonalrats zum 1. September 2018 in Kraft. Darin werden unter anderem Regelungen zum Begriff der Insider getroffen sowie bestimmte Handelsverbote für Insider der Kategorie 1 und Offenlegungs- und Anzeigepflichten für Insider der Kategorien 1 und 2 wie auch für alle Beschäftigten angeordnet. Auf der Intranetseite des Compliance-Bereichs veröffentlichte die Beklagte Anwendungshinweise in Form sog. FAQs zu den BBk-Leitsätzen. Der Compliance-Beauftragte der Beklagten übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 24. August 2018 die BBk-Leitsätze nebst beigefügtem Datenschutzhinweis und teilte ihm mit, dass er als Insider der Kategorie 1 eingestuft werde. Gegen diese BBk-Leitsätze erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die BBk-Leitsätze seien mit § 31 Abs. 3 Satz 2 Bundesbankgesetz – BBankG – und den allgemein geltenden Vorschriften für Bundesbeamte unvereinbar. Es fehle gerade im Hinblick auf die verbeamteten Mitarbeiter der Beklagten an einer gesetzlichen Grundlage für die getroffene Maßnahme, einschließlich der Vorgehensweise seiner Einstufung als Insider der Kategorie 1. Eine solche sei aufgrund der Eingriffe in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –, Art. 14 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG aber notwendig. Die §§ 61, 62 Bundesbeamtengesetz – BBG – bildeten keine taugliche Ermächtigungsgrundlage. Dies gelte ebenso wenig für die Leitlinie (EU) 2015/855 der Europäischen Zentralbank (EZB) über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für das Eurosystem und die Leitlinie (EU) 2015/856 der EZB über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) – im Folgenden: Ethik-Rahmen-Leitlinien –. Letztere seien als bloße interne Regelungen innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) einzustufen und dürften nicht § 31 Abs. 3 Satz 2 BBankG und die für Bundesbeamte allgemein geltenden nationalen Vorschriften verdrängen. Dass eine spezielle gesetzliche Grundlage notwendig sei, ergebe sich etwa am Beispiel des § 28 Abs. 2 Wertpapierhandelsgesetz – WpHG –, der erst die rechtliche Voraussetzung zur Regelung von Auskunfts- und Vorlagepflichten der Beschäftigten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hinsichtlich Geschäften mit Finanzinstrumenten schaffe. Mit E-Mail vom 6. November 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er bis auf Weiteres von den Leitsätzen befreit sei. Nachdem der Vorstand der Beklagten den Widersprüchen nicht abgeholfen hatte, wies die Beklagte durch den Leiter des Zentralbereichs Recht den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2018 zurück. Zur Begründung trug sie vor, als nationale Zentralbank sei sie verpflichtet, entsprechend dem Inhalt der Ethik-Rahmen-Leitlinien zu handeln. Zweck der BBk-Leitsätze sei es, bereits dem Anschein von Insiderhandel, der Verwendung amtlich erlangter Kenntnisse zu privaten Zwecken und der Entstehung von Interessenkonflikten vorzubeugen. Sie habe deshalb die Leitsätze als Dienstbestimmungen gegenüber ihren Beschäftigten erlassen. Rechtsgrundlage hierfür gegenüber den verbeamteten Beschäftigten sei § 31 Abs. 3 Satz 2 BBankG i.V.m. §§ 61 Abs. 1 Satz 2 und 3, 62 Abs. 1 Satz 2 BBG. Beamte hätten auch außerhalb ihres amtlichen Pflichtenkreises alles zu vermeiden, was dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schade. Dies sei der Fall, wenn der Anschein entstehe, Beschäftigte würden dienstlich erlangte Kenntnisse zu ihrem privaten Vorteil ausnutzen oder sich in einem Interessenkonflikt befinden. Anders als die BBk-Leitsätze diene § 28 WpHG lediglich der begrenzten Zielsetzung, „klassischen“ Insiderhandel im Sinne des Marktmissbrauchsrechts bzw. des dazugehörigen Strafrechts zu bekämpfen. Die in den BBk-Leitsätzen festgelegten Maßnahmen seien mit den Grundrechten der Beschäftigten vereinbar. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit durch das Handelsverbot sei gerechtfertigt, da der Eingriff verhältnismäßig sei. Das Handelsverbot gelte nur gegenüber Insidern der Kategorie 1, die aufgrund ihrer Funktion regelmäßig Zugang zu dem vorgeschriebenen marktsensiblen Sonderwissen hätten oder in Arbeitseinheiten tätig seien, in denen besonders häufig oder in besonderem Umfang damit gearbeitet werde. Zudem stehe den Betroffenen trotz des Handelsverbotes der größte Teil des Anlagespektrums offen. Der Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung durch die nachträglichen Anzeigepflichten für Insider der Kategorie 1 und 2 sei ebenfalls gerechtfertigt. Indem nur kurzfristige Wertpapiergeschäfte und Geschäfte mit einem Gesamtvolumen ab der Bagatellschwelle i.H.v. 10.000 Euro pro Kalendermonat erfasst seien, werde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. Auch die Pflicht zur Anzeige von Altbeständen sei gerechtfertigt, denn dadurch könne deren Privilegierung gewährleistet werden. Die Auskunfts- und Vorhaltepflichten seien ebenfalls verhältnismäßig, da sie zur Überprüfung der Einhaltung der BBk-Leitsätze erforderlich seien. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sei die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO – i.V.m. der Erforderlichkeit der Umsetzung der Ethik-Rahmen-Leitlinien sowie gemäß Art. 88 DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG – zur Durchführung der Pflichten nach §§ 61, 62 BBG gerechtfertigt. Der Kläger hat am 16. Januar 2019 Klage erhoben. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren trägt er vor, der Widerspruchsbescheid sei bereits formal rechtswidrig, da dieser nicht durch den Bundesbankpräsidenten als oberste Dienstbehörde ergangen sei. Die beamtenrechtlichen Generalklauseln der §§ 61 Abs. 1 Satz 2 und 3, 62 Abs. 1 Satz 2 BBG stellten für die weitreichenden Grundrechtseingriffe keine ausreichende Gesetzesgrundlage dar und seien jedenfalls zu unbestimmt. Die Offenlegungs- und Auskunftspflichten über Vollmachten Dritter nach Ziffer 3.1.7 der BBk-Leitsätze verstießen zudem gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Vollmachtgeber und Vertretenen. Er verfüge insoweit auch über eine Bankvollmacht seiner Mutter und seiner Freundin hinsichtlich Girokonten und Sparbücher und er führe mit seiner Mutter ein Gemeinschaftskonto. Selbst § 9 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz – KWG – als Ermächtigungsgrundlage mit Geltung lediglich für Verwertungsverbote gegenüber Bankenprüfern und Bankenaufsehern decke nicht ein so umfassendes Handelsverbot. Dieses verstoße zudem gegen das Recht des Beamten, sein eigenes Vermögen zu verwalten gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BBG. Ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG liege vor, da er – der Kläger – bestimmte Vermögensgegenstände aufgrund der Handelsverbote nicht mehr frei verwenden könne. So werde etwa in seine private Dispositionsfreiheit als Aktionär eingegriffen, da er nach Ziffer 3.2.1 der BBk-Leitsätze bei Ausschüttungen nicht von der eigentlich bestehenden Wahl zwischen dem Bezug von Aktien- oder Bardividenden zugunsten der Aktiendividende Gebrauch machen könne. Indem die EZB in ihren Prüfungsberichten testiert habe, dass hinsichtlich der Handelsverbote bereits die Altregelungen der Beklagten die Zwecke der Ethik-Rahmen-Richtlinien erfüllten, sei jede darüber hinausgehende Beeinträchtigung unverhältnismäßig. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Amtsverschwiegenheit, zum Insiderhandel und zum Gebot der uneigennützigen Amtsführung in Verbindung mit dem Disziplinarrecht seien ausreichend zur Ahndung entsprechender Vergehen. Einer darüber hinausgehenden bundesbankinternen Regelung bedürfe es nicht. Zudem lägen datenschutzrechtliche Verstöße vor. Die Anzeige-, Auskunfts- und Offenlegungspflichten der Ziffern 3.1.7, 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.4 der BBk-Leitsätze verstießen mangels gesetzlicher Grundlage gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c DSGVO scheide mangels rechtlicher Verbindlichkeit der Ethik-Rahmen-Leitlinien der EZB, zu deren Erfüllung die Verarbeitung von Daten erforderlich wäre, aus. Auch § 26 BDSG sei keine taugliche Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung, da diese für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich sei. Auch seine konkrete Einordnung als Insider der Kategorie 1 sei rechtswidrig. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2018 festzustellen, dass die Anwendung der Leitsätze für private Finanzgeschäfte auf sein Beamtenverhältnis sowie seine Einstufung als Insider der Kategorie 1 rechtswidrig sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dem Kläger fehle im Hinblick auf die behauptete Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung von Vollmachtgeber und Vertretenen bereits die Klagebefugnis. Nach dem Insider-Konzept der Beklagten sei der Kläger als Insider der Kategorie 1 einzustufen, da er dem fachlich dem Zentralbereich Statistik zugeordneten Servicezentrum Außenwirtschaftsprüfungen und Meldefragen (SZ AW) angehörig sei und damit Zugang zu Insiderinformationen aus diesem Zentralbereich habe. Auch in seiner konkreten Tätigkeit als Außenwirtschaftsprüfer im Innendienstwürden dem Kläger Geschäftsvorgänge der Meldepflichtigen geschildert, deren Veröffentlichung geeignet sei, die Preise von Vermögenswerten oder die Preise an den Finanzmärkten erheblich zu beeinflussen. Sofern man für die Sonderkonstellation der Wahlmöglichkeit einer Aktiendividende statt einer Bardividende überhaupt ausnahmsweise einen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG sehen wolle, so wäre er jedenfalls verhältnismäßig. Ein Verstoß gegen § 100 Abs. 1 Nr. 1 BBG könne durch die Handelsverbote schon deshalb nicht vorliegen, da bei Insidern der Kategorie 1 die Nebentätigkeit nach § 100 Abs. 4 BBG zu untersagen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den übrigen Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.