Beschluss
4 L 1118/19.MZ
VG Mainz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2020:0205.4L1118.19.00
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Leitsätze
1. Ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG (AufenthG 2004) liegt nur dann vor, wenn die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (AufenthG 2004) erfüllt und dieses nicht ausnahmsweise nach § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (AufenthG 2004) i.V.m. § 39 AufenthV entbehrlich ist.(Rn.16)
2. Auch aus der im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden Möglichkeit, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (AufenthG 2004) vom Visumserfordernis abzusehen, ergibt sich – selbst im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null – kein strikter Rechtsanspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 Aufenth (AufenthG 2004)G.(Rn.20)
3. Aus der vorübergehenden Trennung zweier Ehegatten zwecks Nachholung des Visumverfahrens im Herkunftsland ergibt sich grundsätzlich kein Abschiebungshinderns wegen rechtlicher Unmöglichkeit, auch wenn sich insoweit Verzögerungen aufgrund der Notwendigkeit der Klärung des Sorgerechts für das ebenfalls ausreisepflichtige Kind der Ausländerin ergeben können.(Rn.27)
4. Die Einverständniserklärung des anderen Elternteils im Sinne des § 32 Abs. 3 AufenthG (AufenthG 2004) muss sich spezifisch auf die Aufenthaltsverlegung in die Bundesrepublik Deutschland beziehen; nicht ausreichend ist, wenn sie lediglich in allgemeiner Form einen Umzug ins Ausland oder die Aufenthaltsbestimmung durch den anderen Elternteil beinhaltet.(Rn.38)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG (AufenthG 2004) liegt nur dann vor, wenn die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (AufenthG 2004) erfüllt und dieses nicht ausnahmsweise nach § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (AufenthG 2004) i.V.m. § 39 AufenthV entbehrlich ist.(Rn.16) 2. Auch aus der im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden Möglichkeit, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (AufenthG 2004) vom Visumserfordernis abzusehen, ergibt sich – selbst im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null – kein strikter Rechtsanspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 Aufenth (AufenthG 2004)G.(Rn.20) 3. Aus der vorübergehenden Trennung zweier Ehegatten zwecks Nachholung des Visumverfahrens im Herkunftsland ergibt sich grundsätzlich kein Abschiebungshinderns wegen rechtlicher Unmöglichkeit, auch wenn sich insoweit Verzögerungen aufgrund der Notwendigkeit der Klärung des Sorgerechts für das ebenfalls ausreisepflichtige Kind der Ausländerin ergeben können.(Rn.27) 4. Die Einverständniserklärung des anderen Elternteils im Sinne des § 32 Abs. 3 AufenthG (AufenthG 2004) muss sich spezifisch auf die Aufenthaltsverlegung in die Bundesrepublik Deutschland beziehen; nicht ausreichend ist, wenn sie lediglich in allgemeiner Form einen Umzug ins Ausland oder die Aufenthaltsbestimmung durch den anderen Elternteil beinhaltet.(Rn.38) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollziehung der Ausreisepflicht vorläufig auszusetzen und ihnen Duldungen zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der Eilrechtsschutzantrag nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO – kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund). Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor. Darunter ist die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung zu verstehen. Den Antragstellern muss es unzumutbar sein, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 80). Es bedarf der Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 123 Rn. 77 f.). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig. Mit Bescheid vom 7. November 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF – die Anträge der Antragsteller auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab und drohte die Abschiebung in die Russische Föderation an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – Aufenthaltsgesetz, AufenthG – wurde in dem Bescheid auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid wurde am 18. November 2016 bestandskräftig. Es drohen auch Abschiebemaßnahmen durch den Antragsgegner, der im Verwaltungsverfahren mehrfach die Absicht geäußert hat, die Ausreisepflicht der Antragsteller zu vollziehen. Die Antragsteller haben jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage haben die Antragstellerin zu 1. (1.) und der Antragsteller zu 2. (2.) mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. 1. Die Antragstellerin zu 1. hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein – durch eine Duldung zu sichernder – Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht (a.), ihre Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unmöglich ist (b.) oder die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG vorliegen (c.). a. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, dessen Durchsetzung verfahrensrechtlich durch eine Duldung zu sichern wäre. Ihr steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum Zwecke des Familiennachzuges zu einem Deutschen zu. Der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis steht die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Die im Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes normierte Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, hier der Familiennachzug zu Deutschen nach § 28 AufenthG, darf vorliegend nicht erteilt werden. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 AufenthG ist eröffnet, da der Asylantrag der Antragstellerin zu 1. mit Bescheid des BAMF vom 7. November 2016 abgelehnt wurde, der mittlerweile bestandskräftig geworden ist. Auch ein Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid vom 16. November 2017 als unzulässig abgelehnt. Die Anwendung der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist auch nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG ausgeschlossen. Dies ist nur dann der Fall, wenn dem Ausländer ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zusteht. Unter einem Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG ist nur ein sogenannter „strikter Rechtsanspruch“ zu verstehen, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und bei dem alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 2012 – 1 B 22/11 –, juris Rn. 4 und vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15/14 –, juris Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 1 C 37/07 –, BVerwGE 132, 382 und juris Rn. 21 ff.; OVG RP, Beschluss vom 17. August 2010 – 7 B 10804/10.OVG –, ESOVG). Ein Anspruch auf Grund einer Ermessensvorschrift genügt dagegen auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null“ reduziert wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 a.a.O., juris Rn. 21; OVG RP, Beschluss vom 17. August 2010 a.a.O.). Ebenso wenig ist bei einer Ausnahme von einer regelhaft zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzung ein strikter Rechtsanspruch gegeben (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 20. März 2015 – 1 Bf 231/13 –, juris Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15/14 –, juris Rn. 19 ff. zu § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Ein derart strikter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht der Antragstellerin zu 1. nicht zu. Zwar vermittelt § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Die Antragstellerin zu 1. erfüllt auch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen. Insbesondere haben beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet und die Antragstellerin hat durch Vorlage eines Zertifikates der Kreisvolkshochschule M. – B. über die mit „sehr gut“ abgeschlossene „Deutsch 1/Europaratsstufe A 1“-Sprachprüfung nachgewiesen, dass sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG). Allerdings erfüllt die Antragstellerin zu 1. die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Visumerfordernisses gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht. Dieses zählt zu den Erteilungsvoraussetzungen, die für einen strikten Rechtsanspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zwingend erfüllt sein müssen und die nicht von einer behördlichen Ermessensausübung abhängen dürfen. Daran fehlt es hier, weil die Antragstellerin zu 1. nicht mit dem erforderlichen Visum nach Deutschland eingereist ist. Ein strikter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG liegt nur dann vor, wenn auch das Visumerfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt ist (so auch OVG RP, Beschluss vom 17. August 2010 – 7 B 10804/10.OVG –, ESOVG; BayVGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2019 – 10 ZB 18.2188 –, Rn. 7 f. und vom 23. September 2016 – 10 C 16.818 –, juris Rn. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – OVG 11 S 59.14 –, juris Rn. 4; Maor, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. August 2019, AufenthG § 10 Rn. 6, 13). Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Regelungen des § 10 Abs. 3 AufenthG und des § 5 Abs. 2 AufenthG. So wird dem Visumverfahren eine elementare Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet beigemessen (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 70; BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 17/09 –, BVerwGE 138, 122 und juris Rn. 19). Gleichzeitig soll § 10 Abs. 3 AufenthG die Möglichkeiten eines unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbers bzw. eines Asylbewerbers, der seinen Antrag auf Asylanerkennung zurückgenommen hat, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beschränken (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 73; Maor, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. August 2019, AufenthG § 10 Rn. 13). Dem liefe es zuwider, wenn über § 10 Abs. 3 AufenthG ein unanfechtbar abgelehnter Asylbewerber oder ein Asylbewerber, der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, gegenüber anderen Ausländern, die ebenfalls ohne Visum aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens nach Deutschland eingereist sind, durch eine Befreiung vom Visumerfordernis privilegiert würde und so Anreize für einen Missbrauch des Asylverfahrens zur Einreise in das Bundesgebiet ohne Visum geschaffen würden (siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2010 – 18 B 180/10 –, juris Rn. 15 ff.). Wegen seiner Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung stellt die (nachträgliche) Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug auch keine bloße Förmlichkeit dar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. September 2016 – 10 C 16.818 –, juris Rn. 11). Schließlich erfordert auch das Grundrecht auf Asyl nicht die Befreiung eines Ausländers, der als Asylbewerber ohne Visum eingereist ist, dessen Asylantrag aber erfolglos geblieben ist, von dem Visumerfordernis als Voraussetzung für die Erteilung einer – asylunabhängigen – Aufenthaltsgenehmigung, wenn er nicht aus anderen Gründen davon befreit ist oder die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 – 1 C 1/97 –, BVerwGE 105, 28 und juris Rn. 25 f.). Die Antragstellerin zu 1. erfüllt die demnach für einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erforderliche Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht, da sie nicht mit dem nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erforderlichen Visum eingereist ist. Die Durchführung eines Visumverfahrens war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die Antragstellerin zu 1. ist nicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 39 der Aufenthaltsverordnung – AufenthV – berechtigt, einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. Die Antragstellerin zu 1. kann sich nicht auf den hier einzig in Betracht kommenden § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV berufen. Danach kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Die Voraussetzungen des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV sind aber bereits deswegen nicht erfüllt, da die Abschiebung der Antragstellerin zu 1. nicht nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist. Eine Duldung war ihr zuletzt bis zur Eheschließung am 8. November 2018 erteilt worden. Damit lag eine Duldung nicht vor, unabhängig davon, ob man als maßgeblichen Zeitpunkt insofern auf den Zeitpunkt der Antragstellung – hier am 20. November 2018 – oder den Zeitpunkt der behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung abstellt (vgl. hierzu Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 5 Rn. 130). Daneben setzt § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV die tatsächliche Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG voraus, ein lediglich darauf gerichteter Duldungsanspruch genügt insofern nicht (SächsOVG, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 3 A 94/08 –, juris Rn. 30). Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Behörde im Fall der Antragstellerin vom Erfordernis der Einreise mit einem Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hätte absehen können. Denn diese Möglichkeit steht im Ermessen der Behörde. Ein gebundener Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, wie ihn § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG voraussetzt, ergibt sich hieraus – selbst im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null – gerade nicht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. August 2010 – 7 B 10804/10.OVG –, ESOVG; BayVGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2019 – 10 ZB 18.2188 –, juris Rn. 8 und vom 23. September 2016 – 10 C 16.818 –, juris Rn. 10). Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zwar steht die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenhtG nicht entgegen, da diese in Abschnitt 5 des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes geregelt ist (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Ein Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis kommt aber bereits deswegen nicht in Betracht, da auf den Auffangtatbestand des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zurückgegriffen werden kann, wenn – wie hier – der Sache nach eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen begehrt wird, die in den spezielleren Vorschriften des §§ 27 ff. AufenthG abschließend geregelt ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17.8.2010 – 7 B 10804/10.OVG –, ESOVG). Darüber hinaus liegen aber auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Hiernach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Der Antragstellerin zu 1. ist ihre Ausreise jedoch nicht unmöglich. Eine Unmöglichkeit folgt hier nicht aus der Ehe mit einem deutschen Ehegatten. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit kann sich zwar aus Art. 6 des Grundgesetzes – GG – bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – ergeben. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben schützt, gewährt zwar keinen unmittelbaren Aufenthaltsanspruch, verpflichtet die Ausländerbehörden jedoch, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen. Entscheidend ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, eine bloß formal-rechtliche familiäre Beziehung reicht hingegen nicht aus. Ein betroffener Ausländer braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung seiner familiären Bindungen daran gehindert zu werden, bei seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen Aufenthalt zu nehmen. Eingriffe in die aus Art. 6 GG folgende Freiheit des Ausländers sind nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind. Es kommt hierbei darauf an, ob die familiäre Lebensgemeinschaft in dem Herkunftsland aufrechtzuerhalten ist und ob es demjenigen Familienmitglied, dessen Herkunftsland nicht das Land ist, in welches abgeschoben werden soll, zuzumuten ist, die Familie dorthin zu begleiten. Nur wenn die familiäre Lebensgemeinschaft faktisch oder zumutbar allein in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Hingegen ist nicht von einer Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG auszugehen, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch außerhalb des Bundesgebietes geführt werden kann. Auch für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist oder ob der Nachzug das einzige adäquate Mittel darstellt, in familiärer Gemeinschaft zu leben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 12 ff., vom 17. Mai 2011 – 2 BvR 2625/10 –, juris Rn. 13 und vom 10. Mai 2008 – 2 BvR 588/08 –, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3/08 –, juris Rn. 18 jeweils m.w.N.). Jedoch kann letztlich dahinstehen, ob es dem deutschen Ehegatten zuzumuten wäre, seine Ehefrau in deren Herkunftsland, die Russische Föderation, zu begleiten. Denn es ist mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie vereinbar, einen Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zur Familienzusammenführung zu verweisen und der Antragstellerin zu 1. und ihrem Ehemann insoweit zumindest eine vorübergehende Trennung zur Nachholung des Visumverfahrens zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 23/09 –, BVerwGE 138, 353 und juris Rn. 34; OVG RP, Beschluss vom 17. August 2010 – 7 B 10804/10.OVG –, ESOVG). Die voraussichtliche Dauer des durchzuführenden Visumverfahrens führt hier nicht zu einer unangemessen langen Trennung der Eheleute. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass Verzögerungen hinsichtlich des für den Antragsteller zu 2. durchzuführenden Visumverfahrens nicht auszuschließen sind, die sich wiederum – wegen der zu vermeidenden Trennung von Mutter und Kind – auf die Verfahrensdauer für die Antragstellerin zu 1. auswirken könnten. Denn in diesem Rahmen ist das Sorgerecht für den Antragsteller zu 2. zu klären bzw. eine – taugliche – Einverständniserklärung des Kindesvaters einzuholen (vgl. hierzu unten). Ob gegen die Antragstellerin zu 1. seitens der russischen Behörden oder des Kindesvaters ein Verfahren wegen einer etwaigen Kindesentziehung angestrengt werden wird, vermag die Kammer derzeit nicht zu prognostizieren. Jedenfalls erscheint die Möglichkeit einer unrechtmäßigen Kindesentziehung der Antragstellerin zu 1. allein anhand ihrer eigenen Einlassungen im Asylverfahren nicht als gänzlich fernliegend. Andererseits spricht gegen eine Einleitung eines solchen Verfahrens durch den Kindesvater, dass dieser zumindest aktuell grundsätzlich mit einem Aufenthalt des Antragstellers zu 2. bei seiner Mutter einverstanden zu sein scheint. Denn in seiner Erklärung vom 12. Dezember 2019 hat er seine Einwilligung laut der beigefügten Übersetzung zumindest „für mehrfache Besuche“ seines Sohnes mit der Mutter unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Trotz dieser etwaigen Verzögerungen ist die Trennung den Eheleuten nicht unzumutbar. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass den Eheleuten bei Eingehung der Ehe bekannt sein musste, dass die Antragstellerin zu 1. unerlaubt in die Bundesrepublik eingereist ist, und es hierdurch zu einer zeitlich begrenzten Trennung kommen könnte (siehe dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 3 Bs 38/13 –, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15/14 –, juris Rn. 17). Daneben muss dem Ehegatten der Antragstellerin zu 1. auch die Problematik des Sorgerechtes hinsichtlich des Antragstellers zu 2. und die Umstände der Ausreise bekannt sein, denn er führte die Korrespondenz mit dem russischen Rechtsanwalt, der die notariell beglaubigte Einverständniserklärung des Kindesvaters übersandte. Die nur für einen zeitlich beschränkten Zeitraum bestehende Trennung wird im Übrigen dadurch gemildert, dass während dieser Zeit die Möglichkeit der Kommunikation zwischen den Eheleuten sowie von Besuchen besteht (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 Bf 137/13 –, juris Rn. 37 m.w.N.). Eine Trennung der Antragstellerin zu 1. von ihrem Sohn, dem Antragsteller zu 2., ist durch die beabsichtigte Abschiebung nicht zu befürchten. Denn dieser ist ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig. Der Antragsgegner beabsichtigt auch die gemeinsame Abschiebung der beiden Antragsteller. b. Die Antragstellerin zu 1. hat ferner keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft machen können. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Daran fehlt es hier. Ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit liegt, wie dargelegt, gerade nicht vor. c. Vor diesem Hintergrund ist schließlich kein Raum für die Annahme eines infolge Ermessensreduzierung auf Null bestehenden Abschiebungshindernisses gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, wonach einem Ausländer eine Duldung erteilt werden kann, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. 2. Auch der Antragsteller zu 2. hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein – durch eine Duldung zu sichernder – Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht (a.), seine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unmöglich ist (b.) oder die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG vorliegen (c.). a. Der Antragsteller zu 2. hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zum Zwecke des Kindernachzuges. Denn auch der Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis steht die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Die im Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes normierte Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, hier der Kindernachzug nach § 32 AufenthG, darf vorliegend nicht erteilt werden. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 AufenthG ist eröffnet, da der Asylantrag des Antragstellers zu 2., ebenso wie der seiner Mutter, mit Bescheid des BAMF vom 7. November 2016 abgelehnt wurde, der mittlerweile bestandskräftig geworden ist. Die Anwendung der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist auch nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG ausgeschlossen. Denn ein dafür erforderlicher strikter Rechtsanspruch steht dem Antragsteller zu 2. nicht zu. Es fehlt bereits am Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Danach ist einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28, 30, 31, 36 oder 36a AufenthG besitzt. Denn wie gezeigt besitzen weder die Mutter, die Antragstellerin zu 1., noch der sich in Russland aufhaltende Kindesvater einen Aufenthaltstitel in diesem Sinne. Selbst wenn man es ausreichen ließe, dass die Erteilung dieses Aufenthaltstitels dem Elternteil in Aussicht steht (so Tewocht, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. November 2019, AufenthG § 32 Rn. 7a, allerdings unter der weiteren – hier nicht gegebenen – Voraussetzung, dass dieser im Besitz eines nationalen Visums ist), wäre dies hier nicht der Fall. Darüber hinaus ist unklar, wie das Personensorgerecht hinsichtlich des Antragstellers zu 2. ausgestaltet ist. Geht man von einem gemeinsamen Sorgerecht der Antragstellerin zu 1. und des Kindesvaters aus, käme wegen des beabsichtigten Nachzuges zu der Antragstellerin zu 1. als nur einem sorgeberechtigten Elternteil die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 AufenthG in Betracht. Danach soll bei gemeinsamem Sorgerecht eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. In Betracht kommt vorliegend allein eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils. Die Einverständniserklärung muss sich spezifisch auf die Aufenthaltsverlegung in Deutschland beziehen. Sie ist nicht ausreichend, wenn sie lediglich in allgemeiner Form einen Umzug ins Ausland oder die Aufenthaltsbestimmung durch den anderen Elternteil beinhaltet. Aus dem Wortlaut der Erklärung muss sich die Absicht der Aufenthaltnahme des Kindes zusammen mit dem gemeinsamen sorgeberechtigten Elternteil im Bundesgebiet ergeben (Hailbronner, Ausländerrecht, 106. Aktualisierung September 2018, § 32 Rn. 26). Dabei obliegt es dem Antragsteller, den Nachweis zu erbringen. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Echtheit und der Rechtsverbindlichkeit einer Zustimmungserklärung, ist eine gründliche Prüfung erforderlich, da die aufenthaltsrechtliche Entscheidung insbesondere nicht dazu führen darf, dass ein Kind ohne Einverständnis des gemeinsam personensorgeberechtigten Elternteils dessen Einflussbereich entzogen wird (BT-Drs. 17/13022, S. 21 f.). Die notariell beglaubigte Erklärung des Kindesvaters vom 12. Dezember 2019 genügt diesen Anforderungen nicht. Denn unabhängig von den durch den Antragsgegner aufgeworfenen Zweifeln an dieser Erklärung (Errichtung der Urkunde in S., während als Meldeadresse des Kindesvaters das ca. 2.000 km entfernte G. angegeben wurde, der eine langjährige Freiheitsstrafe verbüßen soll, wobei unklar ist, ob und ggf. wo diese angetreten worden sein soll; Angabe des früheren Namens der Antragstellerin zu 1. – S. statt Sch. –; Angabe der identischen Wohnadresse bei der Antragstellerin zu 1. und dem Kindesvater in G.) erteilt der Kindesvater darin laut der vorgelegten Übersetzung lediglich seine Einwilligung „für mehrfache Besuche“ seines Sohnes zusammen mit seiner Mutter „aus der Russischen Föderation in die Länder des Schengener Übereinkommens, einschließlich der Bundesrepublik Deutschland“ – daneben wird eine Vielzahl weiterer Staaten genannt –, und zwar „in der Zeitperiode vom 16. Dezember 2019 bis zum 16. Dezember 2022“. Abgesehen davon, dass diese Einwilligung damit bereits nicht den davor liegenden Zeitraum seit der Ausreise aus Russland und der Einreise in die Bundesrepublik im Jahr 2015 erfasst, also insofern nicht als nachträgliche Zustimmung gewertet werden kann, stellt sie sich als viel zu pauschal dar. Sie bezieht sich gerade nicht – wie vorausgesetzt – spezifisch auf eine Aufenthaltsverlegung nach Deutschland, sondern allgemein auf „Besuche“ in verschiedensten Staaten. Die geplante Aufnahme eines (dauerhaften) Aufenthalts gerade in der Bundesrepublik wird daraus nicht deutlich. Dass sie der allein personensorgeberechtigte Elternteil ist, vermochte die Antragstellerin zu 1. nicht glaubhaft zu machen. Dagegen spricht, dass in der vorgelegten Ehescheidungsurkunde keine Regelung hinsichtlich des Sorgerechtes getroffen wurde, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die elterlichen Rechte beiden Elternteilen gleichberechtigt zustehen, wie in Art. 61, 64 des Familiengesetzbuches für die Russische Föderation vom 29. Dezember 1995 – FGB – angeordnet. Nach Art. 65 Nr. 3 FGB wird der Wohnsitz des Kindes bei getrennt lebenden Eltern durch eine Vereinbarung der Eltern bestimmt. Eine solche Vereinbarung über den Wohnsitz wurde nicht dargelegt. Sie ergibt sich auch nicht aus der notariell beglaubigten Erklärung des Kindesvaters vom 12. Dezember 2019, die sich in ihrem Wortlaut lediglich auf „Besuche“, nicht aber eine Wohnsitznahme im Ausland bezieht. Ebenso kann aus der Erklärung des Kindesvaters nicht auf eine Übertragung des Sorgerechtes auf die Mutter geschlossen werden. Zwar erklärt er darin sein Einverständnis, dass die Antragstellerin zu 1. die Verantwortung für das Leben und die Gesundheit seines minderjährigen Kindes übernimmt und alle notwendigen Entscheidungen zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen des Kindes trifft, bei Bedarf auch in Bezug auf die Frage der medizinischen Intervention. Allerdings erfolgte auch diese Erklärung im Kontext der „Besuche“ des Antragstellers zu 2. zusammen mit seiner Mutter im Ausland. Die Notarin belehrte den Kindesvater über den Inhalt der Art. 20 bis 23 des Bundesgesetzes der Russischen Föderation „Über das Verfahren der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation“, die die Ein- und Ausreise von Minderjährigen aus der bzw. in die Russische Föderation regeln. Bei einer Übertragung des Sorgerechtes – wobei hier bereits fraglich ist, ob eine solche durch eine einseitige Erklärung, ohne Beteiligung von Behörden bzw. eines Gerichtes wirksam erfolgen kann – hätte es zumindest nahegelegen, den Kindesvater auch über die Bedeutung einer solchen Erklärung und deren rechtlichen Grundlagen (die Vorschriften der Art. 61 ff. FGB) zu belehren. Inwiefern sich aus der vorgetragenen strafrechtlichen Verurteilung des Kindesvaters der Verlust seines Sorgerechtes ergeben soll, vermochten die Antragsteller ebenfalls nicht darzutun. Der Entzug der elterlichen Rechte erfolgt nach Art. 69, 70 FGB vielmehr durch ein eigenes gerichtliches Verfahren. Auch die tatsächlichen Umstände sprechen gegen ein alleiniges Sorgerecht der Mutter. Denn nach ihren eigenen Angaben im Asylverfahren verblieb der Antragsteller zu 2. nach der Scheidung beim Kindesvater. Daneben fehlt es für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch hier wiederum an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Durchführung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. hierzu die obigen Ausführungen). b. Der Antragsteller zu 2. hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebung ist weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Insbesondere ergibt sich kein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Denn eine Trennung des Antragstellers zu 2. von seiner Mutter, der Antragstellerin zu 1., ist nicht zu befürchten. Denn auch diese ist wie gezeigt vollziehbar ausreisepflichtig. Der Antragsgegner beabsichtigt die gemeinsame Abschiebung der beiden Antragsteller nach Russland. c. Ihm steht auch kein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Ziffer 8.3 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).