Urteil
1 K 477/09 Me
VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2011:0606.1K477.09ME.0A
33Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind nicht Miteigentümer eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks (st. Rspr. der Kammer, vgl. u. a. U. v. 16.10.2008 - 1 K 6/06 Me -, ThürVBl 2009, 189 ff.).(Rn.24)
2. Wegen der besonderen gesamthänderischen Bindung des Gesamthandsvermögens sind alle Miterben gemeinsam als Eigentümer eines Grundstücks zu betrachten und deshalb als Miterben in ihrer Gesamtheit als Beitragsschuldner zu veranlagen.(Rn.24)
3. Das Merkmal der vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit ist bei einem Hinterliegergrundstück nur erfüllt, wenn der Eigentümer des trennenden Grundstücks - hier: Gewässer 1. Ordnung - dem Hinterlieger spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten hinreichend verlässlich zusagt, zumindest aber den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung angeboten hat, sein Grundstück überqueren zu dürfen.(Rn.31)
(Rn.34)
4. Für Grundstücke in (beplanten oder faktischen) Gewerbe- oder Industriegebieten ist eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit i. d. R. nur zu bejahen, wenn von der ausgebauten Straße auf das Grundstück heraufgefahren werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 03.11.1987 - 8 C 77.86 -).(Rn.36)
Tenor
I. Die Bescheide der Beklagten vom 22.08.2003 (Az.:
66.42.SB-1004 0013 und 66.42.SB-1004 0015) in der Fassung von deren
Änderungsbescheiden vom 26.10.2007 sowie 31.01.2008 (Az.:
66.42.SB-1004 0013) in Gestalt der Widerspruchsbescheide des
Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 26.10.2009 (Az.: 240.5 -
1523.02 - 013/04 - EA und 240.5 -1523.02 - 014/04 - EA) werden
aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind nicht Miteigentümer eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks (st. Rspr. der Kammer, vgl. u. a. U. v. 16.10.2008 - 1 K 6/06 Me -, ThürVBl 2009, 189 ff.).(Rn.24) 2. Wegen der besonderen gesamthänderischen Bindung des Gesamthandsvermögens sind alle Miterben gemeinsam als Eigentümer eines Grundstücks zu betrachten und deshalb als Miterben in ihrer Gesamtheit als Beitragsschuldner zu veranlagen.(Rn.24) 3. Das Merkmal der vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit ist bei einem Hinterliegergrundstück nur erfüllt, wenn der Eigentümer des trennenden Grundstücks - hier: Gewässer 1. Ordnung - dem Hinterlieger spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten hinreichend verlässlich zusagt, zumindest aber den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung angeboten hat, sein Grundstück überqueren zu dürfen.(Rn.31) (Rn.34) 4. Für Grundstücke in (beplanten oder faktischen) Gewerbe- oder Industriegebieten ist eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit i. d. R. nur zu bejahen, wenn von der ausgebauten Straße auf das Grundstück heraufgefahren werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 03.11.1987 - 8 C 77.86 -).(Rn.36) I. Die Bescheide der Beklagten vom 22.08.2003 (Az.: 66.42.SB-1004 0013 und 66.42.SB-1004 0015) in der Fassung von deren Änderungsbescheiden vom 26.10.2007 sowie 31.01.2008 (Az.: 66.42.SB-1004 0013) in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 26.10.2009 (Az.: 240.5 - 1523.02 - 013/04 - EA und 240.5 -1523.02 - 014/04 - EA) werden aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 22.08.2003 (Az.: 66.42.SB-1004 0013 und 66.42.SB-1004 0015) in der Fassung von deren Änderungsbescheiden vom 26.10.2007 sowie 31.08.2008 (Az.: 66.42.SB-1004 0013) in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 26.10.2009 (Az.: 240.5 - 1523.02 - 013/04 - EA und 240.5 -1523.02 - 014/04 - EA) sind rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angefochtenen Änderungsbescheide erweisen sich als rechtswidrig, weil die Kläger jeweils gesondert wie Eigentümer bzw. Miteigentümer zu einem Ausbaubeitrag herangezogen wurden, obwohl sie gemeinsam eine - nicht auseinandergesetzte - Erbengemeinschaft bilden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. u. a. U. v. 16.10.2008 - 1 K 6/06 Me -, ThürVBl 2009, 189 ff.) sind einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft nicht Miteigentümer eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks. Wegen der besonderen gesamthänderischen Bindung des Gesamthandsvermögens sind alle Miterben gemeinsam als Eigentümer des Grundstücks zu betrachten und deshalb als Miterben in ihrer Gesamtheit als Beitragsschuldner zu veranlagen (vgl. dazu ausführlich: Lehmann, Eigentum, Schuld und Haftung bei Gesamthandsgemeinschaften hinsichtlich kommunaler Beiträge, KStZ 1989, Seite 66 f.; VG Koblenz, U. v. 26.06.2006 - 4 K 1305/05.KO -, Juris; VG Meiningen, B. v. 20.12.2006 - 1 E 854/05 Me und 1 E 853/05 Me -). Der Gesamthandsverband stellt sich als eine zweiteilige Rechtskonstruktion dar, bestehend aus einem (nicht rechtsfähigen) Personenverband und einem hinsichtlich des Eigentums im engeren Sinne rechtsfähigen Vermögensverbund (Gesamthandsvermögen). Für die Beitragserhebung hat dies zur Folge, dass bei Gesamthandsgemeinschaften, wie etwa bei der Erbengemeinschaft, deren Sondervermögen "Eigentümer" des Grundstücks ist (vgl. Lehmann, a. a. O.; VG Koblenz - U. v. 26.06.2006 - 4 K 1305/05.KO -, a. a. O.). Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Besonderheiten erweisen sich die angefochtenen Änderungsbescheide bereits als fehlerhaft adressiert, weil die Beklagte die rechtlichen Auswirkungen der nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft nicht hinreichend berücksichtigt hat. Sie hat nicht das Gesamthandsvermögen als Eigentümer zum Beitrag herangezogen, sondern jeweils die Kläger persönlich wie vermeintliche (Mit-) Eigentümer in Anspruch genommen. Das folgt in erster Linie aus dem Briefkopf der einzelnen Bescheide, in denen die Kläger jeweils allein als dessen Adressat genannt werden. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Darstellung im Widerspruchsbescheid, wo ausgeführt wird, dass die Mitglieder einer Erbengemeinschaft wegen ihrer Eigentümerstellung nebeneinander in voller Höhe beitragspflichtig seien. Damit wird aber deutlich, dass von einer Mehrheit von Schuldnern ausgegangen und die Auffassung vertreten wird, dass man sich einen von diesen als Schuldner des gesamten Beitrags auswählen könne. Rechtlich ist aber zwischen einer Gesamthandsschuld und einer Gesamtschuld zu unterscheiden. Bei der Gesamthandsschuld der Erbengemeinschaft schulden gerade nicht mehrere Personen nebeneinander dieselbe Leistung, sondern alle Miterben schulden gemeinsam dieselbe Leistung. Lediglich dann, wenn mehrere Personen nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabeverhältnis schulden oder für sie haften, sind sie Gesamtschuldner (vgl. auch VG Koblenz, U. v. 26.06.2006, a. a. O.). Darüber hinaus hat die Kammer erhebliche Bedenken daran, ob die Beklagte die Straßenbaumaßnahme "A..." zu Recht insgesamt nach dem Ausbaubeitragsrecht abgerechnet hat. Diese Bedenken bestehen hier insoweit, als zweifelhaft ist, ob der Gehweg an der Straße "A..." bereits erstmals - endgültig - hergestellt war. Ob eine Gemeinde für den Ausbau einer Verkehrsanlage einen Erschließungsbeitrag nach § 127 BauGB oder einen Ausbaubeitrag gemäß § 7 Abs. 1 ThürKAG erheben kann, richtet sich danach, ob es sich bei der Ausbaumaßnahme um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage handelt oder um deren spätere Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG (vgl. ThürOVG, B. v. 24.11.2009 - 4 EO 195/08 -, ThürVBl. 2010, 126 f.). Der Anwendungsbereich des ThürKAG ist - bezogen auf den Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen - erst eröffnet, wenn es sich dabei um bereits erstmalig hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen i. S. d. § 242 Abs. 9 BauGB handelt oder um solche, die nicht vom Erschließungsbeitragsrecht erfasst werden (z. B. eine nicht zum Anbau bestimmte Außenbereichsstraße; vgl. zum Begriff der Ortsstraßen und Außenbereichsstraßen ThürOVG U. v. 11.06.2007 - 4 N 1359/98 - ThürVBl. 2008, 8 f.; zum Anlagenbegriff im Landesrecht vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 31 Rdnr. 6 ff.). Gemäß § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB kann im Beitrittsgebiet nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden für Erschließungsanlagen und Teile von Erschließungsanlagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind gemäß § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Diese Regelung verdrängt im Beitrittsgebiet die allgemeinere Überleitungsvorschrift des § 242 Abs. 1 BauGB und gilt für die neuen Bundesländer in deren Gebiet auch dann, wenn Erschließungsanlagen bereits vor der Teilung Deutschlands hergestellt worden sind (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2002 - 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200 ff.). Geboten ist daher eine Gesamtbetrachtung der Anlage. Dieser Anlagenbegriff stellt auf eine selbstständige Verkehrsanlage in ihrer gesamten Ausdehnung unter Zugrundelegung einer "natürlichen Betrachtungsweise" ab; maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild, nicht eine etwa nur "auf dem Papier stehende" planerische Festsetzung. Die natürliche Betrachtungsweise ist auch geboten, wenn zu entscheiden ist, wie weit die (Straßen-) Fläche einer bestimmten Anbaustraße reicht (vgl. ThürOVG, B. v. 30.06.2003 - 4 EO 206/96 - ThürVGRspr. 2003, 145). Der Begriff der beitragsfähigen Einrichtung (Anlage) im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG ist wegen des engen Zusammenhangs der ausbaubeitragsrechtlichen Vorschriften des Thüringer Landesrechts mit der erschließungsbeitragsrechtlichen Überleitungsvorschrift in § 242 Abs. 9 BauGB bei öffentlichen Verkehrsanlagen grundsätzlich deckungsgleich mit dem Erschließungsanlagenbegriff des BauGB (vgl. ThürOVG, B. v. 22.01.2008 - 4 EO 660/03 -). Davon ausgehend ist es fraglich, ob der Gehweg der Straße A... schon vor dem 03.10.1990 bereits endgültig im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB hergestellt war. Denn nach den unwidersprochenen Ausführungen der Beklagten hat der Gehweg nur aus einem Schotterbelag ohne frostfesten Untergrund bestanden. Endgültig hergestellt i. S. d. § 242 Abs. 9 BauGB ist eine Verkehrsanlage, wenn sie auf ihrer ganzen Länge mit allen ihren Teileinrichtungen vor dem 03.10.1990 entsprechend einem Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten fertig gestellt war. Dabei muss ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung existiert haben (BVerwG, U. v. 11.07.2007 - 9 C 5.06 -, BVerwGE 129, 100). Diese Voraussetzungen dürften bei der Teileinrichtung Gehweg nicht vorgelegen haben. Ein Ausbauprogramm für die Straße gab es ersichtlich nicht. Ein Gehweg bloß aus Schotterbelag ohne frostfesten Untergrund entsprach auch seinerzeit nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten. Aufgrund der Darlegungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung am 06.06.2011 spricht alles dafür, dass Gehwege in der Stadt E... vor dem 03.10.1990 weitgehend mit einer befestigten Oberfläche und einer Frostschicht versehen waren. Diesem Ausbaustand dürfte der Gehweg nicht entsprochen haben, so dass er nach Erschließungsbeitragsrecht hätte abgerechnet werden müssen (vgl. zu dieser Problematik auch ThürOVG, U. v. 14.02.2011 - 4 KO 514/08 -). Eine Erschließungsbeitragspflicht käme dann aber insoweit nicht in Betracht. Es würde hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstückes am "Erschlossensein" fehlen, da es im Außenbereich liegt und daher kein erschließungsbeitragsrechtlicher Vorteil besteht. Einer abschließenden Klärung bedurfte es insoweit allerdings nicht, da die Bescheide aus anderen Gründen rechtswidrig sind. Eine Beitragspflicht der Kläger bzw. richtigerweise der Erbengemeinschaft scheidet vorliegend schon deswegen aus, weil das veranlagte Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. a keine nach § 7 Abs. 1 ThürKAG vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit von der ausgebauten Anlage "A..." hat. Die Ausbaubeitragspflicht für ein Grundstück entsteht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG, wenn es sich bei dem erfolgten Ausbau einer Verkehrsanlage bzw. ihrer Teileinrichtungen um eine beitragspflichtige Maßnahme handelt und das Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlage besonders bevorteilt ist. Besondere Vorteile durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer (Orts-)Straße gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ThürKAG haben nur diejenigen Grundstücke, bei denen im Verhältnis zu anderen Grundstücken davon ausgegangen werden kann, dass sie wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Anlage diese in stärkerem Umfang in Anspruch nehmen, um das Grundstück zu erreichen - also in erster Linie die unmittelbar anliegenden Grundstücke (vgl. ThürOVG, B. v. 04.01.2007 - 4 EO 710/03 -). Für die Annahme einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit reicht es im Ausbaubeitragsrecht grundsätzlich aus, wenn an das Grundstück herangefahren werden kann, d. h. wenn auf der Fahrbahn der Straße bis zur Höhe des Grundstücks gefahren und es von da aus betreten werden kann (vgl. ThürOVG, B. v. 10.02.2003 - 4 ZEO 1139/98 -; B. v. 10.11.2003 - 4 ZEO 817/00 -). Nachdem das veranlagte Grundstück nicht unmittelbar an die Straße "A..." angrenzt, sondern von dieser durch das Grundstück getrennt wird, auf dem sich das Gewässer der "N..." befindet, scheidet eine direkte Inanspruchnahmemöglichkeit als Anliegergrundstück vorliegend aus. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der nach § 7 Abs. 1 ThürKAG erforderliche besondere Vorteil auch nicht durch das zwischen der Anlage und dem streitgegenständlichen Grundstück liegende Gewässergrundstück vermittelt, an welches das Grundstück Flst.-Nr. a - quasi als Hinterliegergrundstück - unmittelbar angrenzt. Eine vorteilsrelevante, die Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG haben zwar auch die nicht direkt an der ausgebauten Straße anliegenden Hinterliegergrundstücke, wenn von ihnen eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht. Diese Möglichkeit ist in den Fällen der Eigentümeridentität am Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Grundsatz immer gegeben, weil der Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück - anders als bei Eigentümerverschiedenheit - regelmäßig gewährleistet ist (ThürOVG, B. v. 15.01.2007 - 4 ZKO 1215/05 -; OVG Niedersachsen, B. v. 13.06.2000 - 9 M 1349/00 -, Juris; BayVGH, U. v. 11.12.2003 - 6 B 99.1271 -, Juris; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 29.10.2003 - 2 L 31/02 -, Juris; HessVGH, B. v. 09.11.2004 - 5 TG 2864/04 -, KStZ 2005, 53; vgl. auch Driehaus, a. a. O., § 35 Rdnr. 19 ff.;). Der Eigentümer hat es in diesen Fällen in der Hand, den Mangel, der in dem Nichtanliegen des Hinterliegergrundstücks liegt, jederzeit durch die Vereinigung des Hinterliegergrundstücks mit dem Anliegergrundstück gemäß § 890 Abs. 1 BGB zu beseitigen (vgl. ThürOVG, B. v. 12.09.2001 - 4 ZEO 238/99 -; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 29.10.2003 - 2 L 31/02 - a. a. O.). Hier fehlt es aber an einer Eigentümeridentität. Eigentümerin des Bettes des Flusses N... als Gewässer 1. Ordnung (vgl. Nr. 17 der Anlage 1 zu § 3 Nr. 1 ThürWG) ist der Freistaat Thüringen (vgl. § 4 Abs. 1 ThürWG). Diese rechtlichen Verhältnisse schließen eine Vereinigung der Grundstücke und damit die Beseitigung des zuvor genannten Mangels ohne Mitwirkung Dritter aus eigenem Recht der Kläger grundsätzlich aus. Wird das Hinterliegergrundstück, wie hier, von der abzurechnenden Anbaustraße durch ein im fremden Eigentum stehendes Anliegergrundstück - Flussbett - getrennt (Eigentümerverschiedenheit), ist das Merkmal der vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit nur dann erfüllt, wenn das Hinterliegergrundstück eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitzt (vgl. ThürOVG, B. v. 28.05.2009 - 4 EO 356/07 -; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 29.10.2003 - 2 L 32/03 -, Juris; OVG Niedersachsen, B. v. 13.06.2000 - 9 M 1349/00 -, Juris; Driehaus, a. a. O., 8. Aufl. 2007, § 35 Rdnr. 20). Das ist dann der Fall, wenn das Hinterliegergrundstück aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit einem Anliegergrundstück gleichzustellen ist und zum anderen eine Grundstücksnutzung vorliegt, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (vgl. BayVGH, U. v. 10.7.2002 - 6 N 97.2148 -, Juris). Das Merkmal der vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit ist daher nur erfüllt, wenn der Eigentümer des trennenden Grundstücks dem Hinterlieger spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten hinreichend verlässlich zusagt, zumindest aber den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung angeboten hat, sein Grundstück überqueren zu dürfen (vgl. Driehaus, a. a. O., 8. Aufl. 2007, § 35 Rdnr. 20). Davon ausgehend steht der Inanspruchnahmemöglichkeit durch das Grundstück der Kläger bereits ein rechtliches Hindernis entgegen, denn ein solches Nutzungsrecht kann hier im Bezug auf den Fluss N... nicht angenommen werden. Zwar befindet sich zwischen dem Grundstück der Kläger und der Straße "A..." eine - allerdings unstreitig baufällige - Brücke, die auf Seiten der Straße "A..." im Uferbereich der N... verankert ist. Einen "Eigentümer" dieser Brücke oder einen sonst Verantwortlichen bzw. Berechtigten konnten die Beteiligten nicht benennen. Eine Anfrage des Gerichtes bei der für das Gewässer zuständigen Aufsichtsbehörde dem Thüringer Landesverwaltungsamt hat vielmehr ergeben, dass dort schon nicht bekannt war, dass eine Brücke errichtet wurde. Für deren Errichtung sei auch weder eine Genehmigung erteilt, noch sei eine solche jemals beantragt worden. Es seien im Bezug auf die Brücke im Übrigen auch keine weiteren Informationen in ihrem Hause vorhanden. Danach fehlt es bereits an einer entsprechenden Vereinbarung, denn es ist davon auszugehen, dass eine dauerhafte rechtliche Sicherung eines "Wegerechts", etwa in Form einer Grunddienstbarkeit oder in Form eines schuldrechtlich vereinbarten oder anderweitig gesicherten Nutzungsrechtes ersichtlich weder - tatsächlich - besteht, noch der Eigentümer des Gewässers dem Antragsteller ein solches - vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten - verbindlich in Aussicht gestellt hat. Dies hat auch die Beklagte nicht behauptet. Vielmehr hat sie noch während des gerichtlichen Verfahrens den Klägern, in der Annahme, sie sei Eigentümerin des Flusses N..., die Einräumung eines Wegerechtes über diese angeboten. Fraglich erscheint darüber hinaus, ob eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit nicht auch dann ausscheidet, wenn man von einer fußläufigen Erreichbarkeit des Grundstückes der Kläger über die vorhandene Brücke - abgesehen von deren baufälligem Zustand - ausgehen sollte. Denkbar wäre es, dass ein beitragsrelevanter Sondervorteil für das ausschließlich gewerblich genutzte Grundstück "N..." ein Herauffahren von der Straße "A..." mit Fahrzeugen zur Wartung des dort vorhandenen Wasserkraftwerkes erforderte. Zwar kommt es im Straßenausbaubeitragsrecht, wie oben ausgeführt, grundsätzlich allein auf die Inanspruchnahmemöglichkeit als solche an und nicht auf besondere Erreichbarkeitsanforderungen, die eine bauliche oder vergleichbare gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks ermöglichen (vgl. zu dieser Problematik auch BayVGH, U. v. 30.10.2007 - 6 BV 04.2189 -, Juris). Allerdings wird im Erschließungsbeitragsrecht der durch Erhebung eines Beitrags auszugleichende Sondervorteil, eine Straße vom eigenen Grundstück aus und nicht nur als Teilnehmer am allgemeinen Verkehr in Anspruch nehmen zu können, auch von der Art der Erreichbarkeit dieses Grundstücks abhängig gemacht. Er folgt aus der engen Verbindung dieses Rechtsbereichs mit dem Bebauungsrecht. Die nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnende erstmalige Herstellung von Anbaustraßen hat zum Ziel, die an der Straße liegenden Grundstücke hinsichtlich der verkehrsmäßigen Anbindung bebaubar oder in beitragsrechtlich vergleichbarer Weise nutzbar zu machen (§ 129 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Demzufolge hängt die Antwort auf die Frage, ob ein Grundstück erschlossen ist, wesentlich von dessen bebauungsrechtlichem Erschlossensein ab (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 -, Juris). Sie ist zu bejahen, wenn die Straße dem Grundstück diejenige wegemäßige Verbindung verschafft, die für die planungsrechtlich festgesetzte oder sonst zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist (BVerwG, U. v. 04.06.1993 - 8 C 33.91 -, Juris). Diese aus dem Bebauungsrecht hergeleitete Vorgabe, von der abgerechneten Straße auf das Grundstück herauffahren zu können, gilt hingegen nur für Grundstücke in (beplanten oder faktischen) Gewerbe- oder Industriegebieten (BVerwG, U. v. 03.11.1987 - 8 C 77.86 -, Juris; vgl. hierzu auch BayVGH, B. v. 08.03.2010 - 6 B 09/1957 -, Juris). Schon in gemischt genutzten Gebieten, genügt es für das Entstehen von Erschließungsbeitragspflichten, an das Grundstück heranfahren und es von dort aus betreten zu können ( BayVGH, U. v. 13.05.2004 - 6 B 01.1762 -, Juris). Berücksichtigt man hier die Größe des ausschließlich gewerblich genutzten streitgegenständlichen Grundstückes von 33.698 qm, dessen isolierte Lage im Außenbereich sowie den Umstand, dass dort ansonsten keine andere bauliche Nutzung stattfindet, könnte es als "faktisches Gewerbegebiet" anzusehen sein. Dafür würde auch sprechen, dass dort, wegen der Außenbereichslage, eine andere als die privilegierte gewerbliche Nutzung zur Energiegewinnung (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) nicht zulässig sein dürfte. Sollte demnach für das Grundstück der Kläger eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit von einem Herauffahren auf das streitgegenständliche Grundstück abhängig sein, würde dies durch die bloß fußläufige Erreichbarkeit nicht gewährleistet (in diesem Sinne wohl auch Driehaus, a. a. O., 8. Aufl. 2007, § 35 Rdnr. 26, der eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit für den Fall, dass die Nutzung eines Grundstückes ausnahmsweise ein Herauffahren mit Fahrzeugen auf das Grundstück erfordert, nur dann für geboten erachtetet, wenn seine Erreichbarkeit in Form eines "Herauffahrenkönnens" gewährleistet ist). Einer abschließenden Klärung bedurfte dies allerdings nicht, nachdem sich die Beitragsbescheide, wie ausgeführt, bereits aus anderen Gründen als rechtswidrig erweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht hat von der ihm gemäß § 124 a VwGO eingeräumten Möglichkeit, die Berufung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 61.345,12 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. I. Ursprünglicher Eigentümer des Grundstückes in der Gemarkung Eisenach, Flur 24, Flst.-Nr. a (33.698 qm) war Dr. ... W... Dieser ist am 13.09.2005 verstorben und laut amtlicher Auskunft des Amtsgerichtes Eisenach vom 22.02.2007 (Az.: 8 VI 700/05) von Frau ... W... alleine beerbt worden. Sie ist am 17.05.2007 ebenfalls verstorben. Gemäß gemeinschaftlichem Erbschein des Amtsgerichtes Eisenach vom 05.06.2007 (Az.: 8 VI 385/07) sind ihre Erben die Kläger zu je 1/2. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist bislang nicht erfolgt. Das Grundstück ist von der Straße "A..." durch das Grundstück getrennt, auf dem der Fluss "N..." (ein Gewässer 1. Ordnung) verläuft. Über die N... führt eine schmale baufällige Brücke, welche das Grundstück mit der Straße "A..." fußläufig verbindet. In den Jahren 2000 bis 2002 baute die Beklagte die Straße "A..." und in deren weiteren Verlauf die T... grundhaft in zwei Bauabschnitten aus, welche die Beklagte in drei Straßenteile gliederte. Der erste Teil geht von der L... bis zum Übergang in den Außenbereich. Bei dem zweiten Teil handelt es sich um den Verlauf der Straße im Außenbereich. Der dritte Teil erstreckt sich von der beginnenden Wohnbebauung in der T... bis hin zum Wendehammer. Der hier streitgegenständliche Anlagenteil betrifft den Bauabschnitt beginnend an der Kreuzung L... bis zum Übergang in den Außenbereich - "A..." -, wo sich das Grundstück der Kläger befindet, welches im Außenbereich gelegen ist. Die Baumaßnahme umfasste die Erneuerung und Verbesserung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung sowie des Straßenbegleitgrüns. Mit Bescheid vom 22.08.2003 (Az.: 66.42. SB-1004 0013) veranlagte die Beklagte Dr. W... als Eigentümer für den bebauten Teil seines Grundstücks zu einem Straßenausbaubeitrag von 44.021,66 EUR. Als Zahlungsgebot legte sie einen Betrag von 35.628,30 EUR fest, wobei sie eine "Vorauszahlung (1/3)" von 8.393,36 EUR in Abzug brachte. Mit weiterem Bescheid vom 22.08.2003 (Az.: 66.42. SB-1004 0015) erhob sie für den unbebauten, im Außenbereich gelegenen Teil des Grundstückes einen Straßenausbaubeitrag von 1.864,98 EUR. Hier brachte sie eine "Vorauszahlung (1/3)" von 156,14 EUR in Abzug und legte ein Zahlungsgebot von 1.708.84 EUR fest. Gegen die Bescheide legte Dr. W... am 05.09.2003 Widerspruch ein und führte im Wesentlichen aus, dass sein Grundstück nicht an der ausgebauten Anlage anliege. Es grenze an den Flusslauf der N..., die sich im Eigentum der Beklagten befinde. Aufgrund Fehler in ihrer Abrechnung - Teilanlagen waren nach Erschließungs- und nicht nach Ausbaubeitragsrecht abgerechnet worden - erhob die Beklagte mit an die Klägerin zu 1. gerichtetem Änderungsbescheid vom 26.10.2007 (Az.: 66.42. SB-1004 0013) für das streitgegenständliche Grundstück einen Straßenausbaubeitrag von 61.345,12 EUR. Der Änderungsbescheid ersetze alle bisherigen Beitragsbescheide zum Straßenausbau der Straße "A...". Dagegen ließ die Klägerin zu 1. am 08.11.2007 Widerspruch einlegen und im Wesentlichen vortragen, sie sei nicht Alleineigentümerin. Miteigentümer sei auch ihr Bruder, der Kläger zu 2. Die auf dem Grundstück befindliche Fußgängerbrücke sei nicht begehbar. Ein Betreten der Brücke sei wegen eines Höhenunterschiedes von einem Meter zur Straße erschwert. Bei der Veranlagung sei nicht zwischen bebauten und unbebauten Teilen des Grundstückes differenziert worden. Mit weiterem, an den Kläger zu 2. gerichteten Änderungsbescheid vom 31.01.2008 (Az.: 66.42. SB-1004 0013), erhob sie auch von diesem für das streitgegenständliche Grundstück einen Straßenausbaubeitrag von 61.345,12 EUR. Der Änderungsbescheid ersetze alle bisherigen Beitragsbescheide zum Straßenausbau der Straße "A...". Dagegen ließ der Kläger zu 2. am 08.02.2008 Widerspruch einlegen und im Wesentlichen vortragen, dass Grundstück Flst.-Nr. a habe keinen Vorteil von der Ausbaumaßnahme, da es durch die N..., die im Eigentum der Beklagten stehe, getrennt sei. Die vorhandene Brücke sei so baufällig, dass sie nicht begangen werden dürfe. Wer, wann, ob mit oder ohne Genehmigung diese Brücke errichtet habe oder wer deren Eigentümer sei, sei ihm nicht bekannt. Nachdem die Straße "A..." im Zuge der Bauarbeiten höher gelegt worden sei, führe nun eine behelfsmäßige Holztreppe zur Brücke hinunter. Diese eigne sich nicht als sicherer Zugang. Damit bestehe ein Zugangshindernis, dass allein von der Straße ausgehe. Abgesehen davon könne das bestehende Hindernis auch nicht mit einem zumutbaren Aufwand von ihnen beseitigt werden. Die Kosten einer Instandsetzung stünden in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu dem Nutzen, den die Zuwegung haben könnte. Wesentliche Erträge würden aus der Nutzung der Mühle zur Energiegewinnung nicht erzielt. Mit Schreiben vom 09.06.2008 ließ die Klägerin zu 1. ihren Widerspruch ergänzend unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Klägers zu 2. begründen. Die N... dürfte im Eigentum des Freistaates Thüringen und nicht der Beklagen stehen. Die Brücke sei im Rahmen des Ausbaues der Straße "A..." demontiert und in ihrem heutigen Zustand wieder montiert worden. Die Grundstückszufahrt sei über die B 19, nicht über die B 84, gesichert. Mit jeweils inhaltsgleichen Widerspruchsbescheiden vom 26.10.2009 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt die Widersprüche der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. zurück. Dass die Klägerin zu 1. bzw. der Kläger zu 2. den Änderungsbescheid jeweils alleine erhalten hätten, obwohl sie nicht Alleineigentümer seien, sei unschädlich. Die Änderungsbescheide seien hinreichend bestimmt, auch wenn sie keinen Hinweis auf das Gesamtschuldverhältnis bzw. die Erbengemeinschaft enthielten. Eine Erbengemeinschaft besitze keine eigene Rechtspersönlichkeit und sei auch sonst nicht rechtsfähig. Eigentümer des Grundstücks seien deswegen die Mitglieder der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand, nicht jedoch die Erbengemeinschaft als solche. Wegen dieser Eigentümerstellung seien die Mitglieder einer Erbengemeinschaft daher nebeneinander jeweils in voller Höhe beitragspflichtig. Rechtsgrundlage für die Maßnahme sei die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 06.11.1995 (SAB 1995) in der Fassung der 4. Änderung vom 30.08.2002 (SAB 1995, 4. ÄS). Die Belegenheit des Grundstückes im Außenbereich sei berücksichtigt worden. Einen Artzuschlag für die gewerbliche Nutzung nach § 7 Abs. 10 Buchst, c) SAB 1995, 4. ÄS sei hier ausnahmsweise nicht zu erheben, weil der mit der gewerblichen Nutzung verursachte erhöhte Verkehr erkennbar tatsächlich nicht über die abzurechnende Straße abgewickelt werde. Damit fehle es an einer erhöhten Inanspruchnahme dieser Verkehrsanlage und damit an einer Rechtfertigung für den Artzuschlag. Die Höhe des Beitrags sei nur insoweit fehlerhaft ermittelt worden, als die Beklagte einen Betrag von 2.650,21 EUR für das Straßenbegleitgrün nicht mit einbezogen habe. Daher ergebe sich ein leicht erhöhter Beitrag von 62.188,85 EUR. Eine Nacherhebung durch die Widerspruchsbehörde sei allerdings rechtlich nicht möglich. Für die Annahme der vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit sei es ausreichend, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Straße bis in Höhe des Grundstücks herangefahren werden und es von dort betreten werden könne. Die Nutzung des Grundstücks zur Stromerzeugung erfordere keine eigene Zufahrt, da nicht mit erhöhtem Anliefer- oder Publikumsverkehr zu rechnen sei. Es sei auch kein nicht ausräumbares Hindernis vorhanden. Der Höhenunterschied von 0,80 m bis 1,00 m sei überwindbar, die Kosten für eine Instandsetzung - neue Holzbohlen für eine Oberkonstruktion - finanziell nicht unzumutbar. Eine Sanierung der Stahlunterkonstruktion sei bereits begonnen worden. II. Am 24.11.2009 haben die Kläger Klage erheben und beantragen lassen, die Bescheide der Beklagten vom 22.08.2003 (Az.: 66.42.SB-1004 0013 und 66.42.SB-1004 0015) in der Fassung von deren Änderungsbescheiden vom 26.10.2007 sowie 31.08.2008 (Az.: 66.42.SB-1004 0013) in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 26.10.2009 (Az.: 240.5 - 1523.02 - 013/04 - EA und 240.5 -1523.02 - 014/04 - EA) aufzuheben. Zur Begründung lassen Sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholen und ergänzend ausführen, es sei nicht richtig, dass die Sanierung der Brücke begonnen habe. Es werde der Teil der Brücke saniert, welcher über den Mühlengraben gehe. Der größere Teil der Brücke, der über die N... führe, sei stark verrottet und es bestehe - mindestens seit Anfang der 90er Jahre - Einsturzgefahr. Nach vorläufigen Schätzungen würde eine Sanierung der Brücke ca. 200.000, - EUR kosten, was für sie unzumutbar sei. Im Übrigen wäre eine Sanierung nicht genehmigungsfähig, da die Brücke über die N... führe, die nicht in ihrem Eigentum stehe. Die Erschließung bzw. Zu- und Abfahrt zum Grundstück sei nur über die L... bzw. über die B 84 möglich. Die Höhe des Beitrages sei nicht nachvollziehbar. Nach den Bescheiden vom 22.08.2003 seien Beiträge über insgesamt 45.730,50 EUR zu zahlen gewesen. Nach dem Änderungsbescheid seien es ca. 15.000, - EUR mehr. Insoweit werde der Einwand der Verjährung erhoben, nachdem die Baumaßnahme bereits am 31.01.2003 beendet gewesen sei. Die Ausbaukosten würden im Änderungsbescheid mit 201.164,61 EUR und im Widerspruchsbescheid mit 203.814,82 EUR zu Grunde gelegt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden und trägt ergänzend vor, zu den beitragsfähigen Aufwendungen gehörten auch die Kosten für das Straßenbegleitgrün. Diese seien von ihr nicht berücksichtigt worden, weshalb sich eine Differenz zu den Feststellungen der Widerspruchsbehörde ergeben habe. Der bauliche Zustand der Brücke stehe einer Veranlagung nicht entgegen. Deren Wiederherstellung sei möglich und rechtlich zulässig. Letzteres folge aus § 63 Abs. 1 Nr. 7 ThürBO, wonach Brücken mit einer lichten Weite bis zu 5 Metern genehmigungsfrei seien. Hinsichtlich ihres Eigentums an dem Fluss "N..." könne ein Wegerecht vereinbart werden. Sie habe inzwischen auch Stufen errichtet, wodurch eine Zuwegung von der Straße zur Brücke geschaffen worden sei. Die Sanierung der Brücke erfordere keinen unzumutbaren finanziellen Aufwand. Die von den Klägern angesetzten Kosten von 200.000, - EUR seien nicht nachvollziehbar. Zudem sei bereits 1/3 der Brücke erneuert worden; der Rest sollte ebenso gut realisierbar sein. Verjährung sei bislang nicht eingetreten. Nach §§ 15 Abs. 1 Nr. 4 dd) ThürKAG i. V. m. § 171 Abs. 3a AO laufe die Frist für die Festsetzung nicht ab, solange über einen eingelegten Rechtsbehelf nicht unanfechtbar entschieden worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung.