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Beschluss

1 E 437/13 Me

VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2013:0822.1E437.13ME.0A
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Leitsätze
1. Aufgrund des § 6 Abs. 1 ThürFSG (juris: FördSchulG TH 2003) haben (nur) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die trotz Unterstützung durch die mobilen Sonderpädagogischen Dienste in der Grundschule sowie den zum Haupt-, Realabschluss und zum Abitur führenden Schulen nicht ausreichend gefördert werden können, ihre Schulpflicht in einem Förderzentrum zu erfüllen. Für alle übrigen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gilt gemäß § 53 Abs. 2 ThürSchulG, § 1 Abs. 2 ThürFSG (juris: FördSchulG TH 2003), der Grundsatz, dass gemeinsamer Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf in den Schularten des § 4 ThürSchulG (juris: SchulG TH) in enger Zusammenarbeit mit den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten der Förderschule und den Förderschulen stattfindet.(Rn.22) 2. Nach § 9 Abs. 3 ThürSoFöV (juris: SoPädFV TH) hat das Schulamt nicht nur die Befugnis, über die grundsätzliche Berechtigung des betreffenden Schülers zur Teilnahme am gemeinsamen Unterricht zu entscheiden, sondern wegen der darin enthaltenen Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 ThürSoFöV (juris: SoPädFV TH) auch die Befugnis über die konkret zuständige Schule zu entscheiden.(Rn.25) 3. Im Hinblick auf die Zielsetzung einer weitgehenden Integration von Schülern mit sonderpädagogischen Förderungsbedarf berücksichtigte die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners die Rechte des Antragsstellers bezogen auf die Wahlfreiheit hinsichtlich der konkreten Schule im Bildungsgang des Gymnasiums nicht ausreichend. Gewichtige öffentliche Belange (wie z. B. fehlende Behindertentoilette, Mängel beim Brandschutz), die gemäß § 9 Abs. 1 ThürSoFörV (juris: SoPädFV TH) zu berücksichtigen wären und die Wahlmöglichkeit des Antragstellers einschränken könnten, können ihm nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.(Rn.29)
Tenor
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem Schuljahr 2013/14 den Besuch des Staatlichen Gymnasiums "J..." in V... bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund des § 6 Abs. 1 ThürFSG (juris: FördSchulG TH 2003) haben (nur) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die trotz Unterstützung durch die mobilen Sonderpädagogischen Dienste in der Grundschule sowie den zum Haupt-, Realabschluss und zum Abitur führenden Schulen nicht ausreichend gefördert werden können, ihre Schulpflicht in einem Förderzentrum zu erfüllen. Für alle übrigen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gilt gemäß § 53 Abs. 2 ThürSchulG, § 1 Abs. 2 ThürFSG (juris: FördSchulG TH 2003), der Grundsatz, dass gemeinsamer Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf in den Schularten des § 4 ThürSchulG (juris: SchulG TH) in enger Zusammenarbeit mit den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten der Förderschule und den Förderschulen stattfindet.(Rn.22) 2. Nach § 9 Abs. 3 ThürSoFöV (juris: SoPädFV TH) hat das Schulamt nicht nur die Befugnis, über die grundsätzliche Berechtigung des betreffenden Schülers zur Teilnahme am gemeinsamen Unterricht zu entscheiden, sondern wegen der darin enthaltenen Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 ThürSoFöV (juris: SoPädFV TH) auch die Befugnis über die konkret zuständige Schule zu entscheiden.(Rn.25) 3. Im Hinblick auf die Zielsetzung einer weitgehenden Integration von Schülern mit sonderpädagogischen Förderungsbedarf berücksichtigte die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners die Rechte des Antragsstellers bezogen auf die Wahlfreiheit hinsichtlich der konkreten Schule im Bildungsgang des Gymnasiums nicht ausreichend. Gewichtige öffentliche Belange (wie z. B. fehlende Behindertentoilette, Mängel beim Brandschutz), die gemäß § 9 Abs. 1 ThürSoFörV (juris: SoPädFV TH) zu berücksichtigen wären und die Wahlmöglichkeit des Antragstellers einschränken könnten, können ihm nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.(Rn.29) I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem Schuljahr 2013/14 den Besuch des Staatlichen Gymnasiums "J..." in V... bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. 1. Der am ...2002 geborene, in V... bei seiner allein sorgeberechtigten Mutter wohnhafte Antragsteller, leidet an Muskeldystrophie und ist mittlerweile auf einen Rollstuhl angewiesen. Er besuchte im Schuljahr 2012/2013 die 4. Klasse der Staatlichen "V... Grundschule" in V... In seinem Grundschul-Abschlusszeugnis vom 12.07.2013 erhielt er in sämtlichen ihm erteilten Fächern die Note "sehr gut". In der Schule wurde der Antragsteller ganztägig von einem Schulbegleiter unterstützt, was auch für seinen weiterführenden Schulbesuch vorgesehen ist. Er begehrt nunmehr seine Beschulung im Staatlichen Gymnasium "J..." in V... Die allein sorgeberechtigte Mutter hatte den Antragsteller am 13.03.2013 für das Schuljahr 2013/2014 am Gymnasium in V... zum Schulbesuch angemeldet. Bereits Anfang Januar 2013 hatte sie dem beigeladenen Schulträger unter Bezugnahme auf ein sonderpädagogisches Gutachten vom Sommer 2012 wegen des nicht barrierefreien Zugangs am Gymnasium in V... mitgeteilt, dass die Bereitstellung eines mobilen Treppensteigegerätes notwendig werde. Der beigeladene Schulträger teilte daraufhin mit, dass zuvor eine Fortschreibung des sonderpädagogischen Fördergutachtens vom Sommer 2012 erfolgen müsse und erst danach Informationen über ein geeignetes Treppensteigegerät eingeholt werden könnten. Die Fortschreibung des Gutachtens über den sonderpädagogischen Förderbedarf des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes (im Folgenden: MSD) des Staatlichen Förderzentrums D... vom 20.03.2013 bescheinigte dem Antragsteller den Förderschwerpunkt körperlich-motorische Entwicklung und empfahl die Teilnahme am gemeinsamen Unterricht im Bildungsgang Gymnasium. Angaben zu einem Treppensteigegerät waren darin nicht enthalten. Unter dem 25.04.2013 fand eine Sitzung der Beratungskommission unter Beteiligung des Leiters des Gymnasiums V..., Vertreters des Schulamtes Westthüringen und des Schulträgers sowie der Schulbegleitung des Antragstellers statt. Danach sei theoretisch die Beschulung des Antragstellers am Gymnasium in V... nach Umbau einer Toilette möglich. Auf Hinweis des Vertreters des beigeladenen Schulträgers, das Gymnasium in B... sei wegen der vorhandenen, behindertengerechte Toilette die geeignetere Schule, entschied die Kommission, das Gymnasium in B... als Schule zu empfehlen. Der Mutter des Antragstellers wurde dieses Ergebnis am 11.06.2013 mitgeteilt. Daraufhin wandte sie sich an den Beauftragten für Menschen mit Behinderung in Thüringen (im Folgenden: BMB) und bat um Unterstützung. Infolge der Einschaltung des BMB erfolge am 01.07.2013 eine weitere Ortsbesichtigung der beiden Gymnasien nach der vom BMB resümierend festgehalten wurde, dass die individuellen Bedürfnisse des Antragstellers, die vorhandenen sozialen Kontakte, sein Lebensumfeld, immer im Kontext mit der Belastung und dem Fortschreiten seiner Krankheit gesehen werden müssten. Auch wenn in B... die baulichen Voraussetzungen für eine Beschulung besser geeignet seien, stünden diese Vorteile in keinem Verhältnis zu dem erheblichen Zeitaufwand allein durch den Schulweg (wöchentlich Mehraufwand 10 Std.), der körperlichen Mehrbelastung, dem Verlust von Ruhephasen, dem Herausreißen aus seinem sozialen Umfeld. Nach Würdigung der Gesamtumstände sprach sich der BMB für eine wohnortnahe Beschulung am Gymnasium in V... aus. Für den Umbau einer Toilette zur Behindertentoilette reservierte er einen Betrag von 4.000,- €. Mit Bescheid vom 07.08.2013 lehnte das Staatliche Schulamt Westthüringen die Aufnahme des Antragstellers im Staatlichen Gymnasium in V... ab. Zwar seien dort sowohl die pädagogischen Voraussetzungen als auch die sonderpädagogische Begleitung und die personelle Ausstattung sichergestellt, eine integrative Beschulung scheitere jedoch an den sächlichen und räumlichen Voraussetzungen, insbesondere an der baulichen Beschaffenheit, der nicht vorhandenen Barrierefreiheit. Die Unterrichtsräume seien auf 5 Ebenen angeordnet und ein Aufzug nicht vorhanden. Ein Rollstuhlfahrer könne aktuell schon nicht in das Gebäude gelangen. Die Errichtung eines Aufzugs sei wegen des Denkmalschutzes bedenklich und die baulichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Verwendung eines mobilen Treppensteigegerätes sei im Fall einer Evakuierung des Gebäudes eine Gefahr für den Antragsteller und seine Mitschüler, da Fluchtwege verengt würden und ein Verbleib im Brandfall im Gebäude mangels Feuerschutzräumen nicht in Frage komme. Im Ergebnis bleibe festzustellen, dass eine Beschulung nach den Feststellungen des Schulträgers zum Schuljahr 2013/2014 nicht möglich sei. Der Schulträger habe den Antragsteller auf die Möglichkeit der Beschulung im 16 km entfernten Gymnasium in B... verwiesen. Gegen den Bescheid ließ der Antragssteller Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden worden ist. 2. Am 15.08.2013 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Meiningen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihn ab dem Schuljahr 2013/14 vorläufig am Staatlichen Gymnasium V... zum Zwecke der integrativen Beschulung aufzunehmen bis eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO sei zulässig und begründet, weil er sowohl einen Anordnungsgrund wegen des unmittelbar bevorstehenden Beginns des neuen Schuljahres habe als auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft machen könne. Er erfülle die Voraussetzungen für einen Übertritt in das Gymnasium. Er begehre Schutz davor wegen seiner Behinderung entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG benachteiligt zu werden, indem er nicht wie Kinder ohne Behinderung entsprechend § 14 Abs. 1 ThürSchulG in der für ihn örtlich zuständigen Schule in seinem sozialen Umfeld beschult werde. Durch den Verweis auf die 16 Kilometer entfernte Schule würden die Rechte seiner Mutter und seine eigenen auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG und aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Sein Schulweg zum Gymnasium in V... sei nur ca. 400 Meter lang, während der Schulweg nach B... bei einem Individualtransport mit dem Taxi täglich etwa 1,5 Stunden erfordere. Die Autofahrt würde für ihn eine zusätzliche körperliche Belastung bedeuten; außerdem ginge die Fahrzeit von seiner Zeit für tägliche physiotherapeutische Übungen bzw. Ruhe- und Hausaufgabenzeiten ab. Ein Schulwechsel nach B... würde sich auf seine sozialen Kontakte nachteilig auswirken, er werde aus seinem gewohnten Umfeld gerissen, die Kontakte zu seinen Klassenkameraden würden beeinträchtigt. Der Aufbau neuer Kontakte werde beeinträchtigt, weil die neuen Klassenkameraden weiter entfernt wohnen würden. Dem stünden keine besonders gewichtigen Gründe entgegen. Hinsichtlich der fehlenden Barrierefreiheit werde auf das zwischenzeitlich am 21.08.2013 für ihn angeschaffte Treppensteigegerät verwiesen, das von der ganztägig, während des gesamten Unterrichts anwesenden Schulbegleitung/Integrationshelfer bedient werden könne. Bei dem Integrationshelfer handele es sich um einen 1977 geborenen examinierten Altenpfleger, der auch in dem Beruf der stationären Altenpflege gearbeitet habe. Das angeschaffte Treppensteigegerät sei auch geeignet, Barrieren in Schulen zu überwinden, insofern werde auf das beigefügte Informationsmaterial Bezug genommen. Im Hinblick auf den Einwand der Behinderung durch das Treppensteigegerät bei einer Evakuierung im Brandfall liege ein Missverständnis vor. Das Treppensteigegerät sei nur dafür gedacht, im Alltag Treppen als Barrieren zu überwinden, es diene genauso wenig wie ein Aufzug im Brandfall der Evakuierung. Dies erfolge auf andere Art und Weise, z. B. dass der ohnehin anwesende Integrationshelfer ihn alleine oder mit Hilfe eines weiteren Erwachsenen die Treppen heruntertrage. Die Evakuierung im Brandfall könne ggf. auch dadurch abgesichert werden, dass für ihn eine zugelassene Brandschutzhaube (EN-403 M, Dräger Parat C) vorgehalten werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass V... Standort einer Stützpunktfeuerwehr sei, die etwa 800 Meter entfernt vom Gymnasium sei und in wenigen Minuten vor Ort sein könne. Im Übrigen gebe es unzureichende Brandschutzvorkehrungen offenbar auch an anderen Schulen des Wartburgkreises. Es erscheine daher nicht überzeugend, seine Beschulung in der gewünschten und ansonsten geeignet erscheinenden Schule aus Brandschutzgründen zu versagen. Die fehlende behindertengerechte Toilette sei kein schwerwiegendes Hindernis. Er könne wohl eine gewisse Zeit auch auf die nicht umgebaute Toilette für Lehrer gehen. Zum anderen habe sich der BMB bereit erklärt, sächliche Mittel von 4.000,- € für den Toilettenumbau zur Verfügung zu stellen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die täglichen Transportkosten, die für ihn zu Lasten des Schulträgers anfallen würden, ganz erheblich sein würden. Schließlich verkenne der Antragsgegner, dass auch § 9 der Thüringer Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung im Lichte des Benachteiligungsverbotes des Grundgesetzes und des Art. 24 Abs. 1 UN-BRK i. V. m. Art. 24 Abs. 2 lit. c, d UN-BRK angewendet werden müsse. Dafür reiche es nicht, irgendeine sächliche oder räumliche Einwendung vorzubringen, um den Anspruch auf Beschulung in einer ansonsten geeigneten und örtlich zuständigen Schule zu verneinen. Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf seinen Bescheid, den Antrag abzulehnen. Ergänzend verweist er darauf, dass der Antragsteller bisher lediglich die Aufnahme im Gymnasium in V... beantragt habe, während ein (zusätzlicher) Antrag für das Gymnasium in B... nicht vorliege. Ein Aufnahmeanspruch bestehe jedoch lediglich im Rahmen der Eignung und Kapazität, so dass er notfalls seine Schulpflicht in der Regelschule erfüllen müsse. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, eine andere Ermessensentscheidung sei nicht möglich gewesen. Wegen der baulichen Voraussetzungen sei in Ermangelung eines behindertengerechten Zugangs die Aufnahme des Antragstellers nicht möglich. Dem Schulträger sei es vor dem Hintergrund der behindertengerecht ausgebauten Schule in B... nicht zumutbar, zusätzlich erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen am Schulstandort V... zu tätigen. Zudem bedürfte es neben den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Planung und den Umbau der Schule in V... noch einiger Zeit. Zum Schulbeginn bestünde für den Antragsteller in keinem Fall der erforderliche Gebäudezustand. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, tritt jedoch dem Vorbringen des Antragstellers entgegen. Der Hinweis auf eine barrierefreie Toilette in der Turnhalle sei keine angemessene Alternative, da diese 300 m entfernt sei. Die angebliche Fahrtdauer nach B... müsse gutachterlich geklärt werden. Gleiches gelte für die vom Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung durch den täglichen Transport zum 16 km entfernten Gymnasium in B... Der vorübergehende Schulbesuch in B... sei jedenfalls nicht unzumutbar. Die Mehrbelastungen könnten nicht dazu führen, dem Schulträger das Risiko einer Beschulung in dafür nicht geeigneten Räumlichkeiten aufzuerlegen. Das könne von niemandem erwartet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Entscheidung. II. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er ordnungsgemäß gestellt. Die allein sorgeberechtigte Mutter des minderjährigen Antragstellers nimmt für diesen im behördlichen und gerichtlichen Verfahren die Rechte und Pflichten wahr (vgl. § 1 Abs. 3 Thüringer Förderschulgesetz, im Folgenden: ThürFSG), wozu auch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gehört. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (ThürOVG, B. v. 10.05.1996, 2 EO 326/96; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 123 Rdnrn. 13, 14 m. w. N.). Davon ausgehend hat der Antragsteller den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da eine zeitnahe Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr möglich ist und eine Versagung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu schwerwiegenden Nachteilen in der weiterführenden Schulausbildung führen würde. Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG), § 1 Abs. 2 ThürFSG, § 9 Thüringer Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung (ThürSoFöV). Nach dem vorliegenden, fortgeschriebenen Gutachten über den sonderpädagogischen Förderbedarf des MSD des Staatlichen Förderzentrums D... vom 20.03.2013 ist glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller einen sonderpädagogischen Förderbedarf bei der körperlich-motorischen Entwicklung hat, die gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 ThürFSG, § 4 Nr. 3 ThürSoFöV zu einem der Förderschwerpunkte gehört. Damit gehört der Antragsteller zum Personenkreis der Schüler im Sinne des § 1 Abs. 2 ThürFSG, die dem Geltungsbereich des Thüringer Förderschulgesetzes unterfallen. Nach der (Ausnahme-) Regelung des § 6 Abs. 1 ThürFSG haben (nur) die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die auch mit Unterstützung durch die mobilen Sonderpädagogischen Dienste in der Grundschule sowie in den zum Haupt- und Realabschluss und zum Abitur führenden Schularten nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können, ihre Schulpflicht in einem ihrem Förderschwerpunkt entsprechenden Förderzentrum zu erfüllen. Für alle übrigen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gilt der Grundsatz des § 53 Abs. 2 ThürSchulG, § 1 Abs. 2 ThürFSG, wonach gemeinsamer Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf in den Schularten nach § 4 ThürSchulG in enger Zusammenarbeit mit den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten der Förderschule und den Förderschulen stattfindet. Dabei sind grundsätzlich integrative Formen von Erziehung und Unterricht in allen Schulformen anzustreben (vgl. § 53 Abs. 2 ThürSchulG, § 1 Abs. 2 ThürFSG). Ziel der Novellierung des Thüringer Schulgesetzes sowie des Förderschulgesetzes ist es u. a. durch die vorrangige integrierte Unterrichtung von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf eine verbesserte Integrationsfähigkeit der förderungsbedürftigen Schüler und eine Verbesserung der Integrationsbereitschaft der anderen Schüler und Erwachsenen zu erreichen (vgl. Thüringer Landtag Drucksache 3/2693, Begründung S. 42, 43). Dem entsprechend heißt es in der Zielsetzung und Aufgabenstellung des § 1 Abs. 1 ThürFSG: "Das Förderschulwesen in Thüringen nimmt Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf als Person in ihrer unveräußerlichen Würde an und bietet durch Erziehung, Unterricht und individuelle Fördermaßnahmen die Grundlage für erfolgreiches Lernen und für die soziale und berufliche Integration, damit sie zur Bewältigung ihres Lebens befähigt werden, ihre Eigenkräfte entfalten sowie zu einem erfüllten Leben gelangen. Diesen gesetzlichen Vorgaben und Zielen wird die angefochtene Entscheidung des Antragsgegners nicht gerecht. Nach § 9 Abs. 3 ThürSoFöV entscheidet das Schulamt für jeden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf über dessen Teilnahme am gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens und der in § 9 Abs. 1 ThürSoFöV genannten Voraussetzungen. Die grundsätzliche Entscheidung, dass der Antragsteller an dem gemeinsamen Unterricht teilnehmen kann, anstatt seine Schulpflicht gemäß § 6 Abs. 1 ThürFSG in einem Förderzentrum zu erfüllen, hat das Schulamt zutreffend auf der Grundlage des fortgeschriebenen Gutachtens über den sonderpädagogischen Förderbedarf des MSD des Staatlichen Förderzentrums D... vom 20.03.2013, das dem Antragsteller den Förderschwerpunkt körperlich-motorische Entwicklung bescheinigte und die Teilnahme am gemeinsamen Unterricht im Bildungsgang Gymnasium empfahl, zu Gunsten des Antragstellers getroffen. Damit ist für den Antragsteller vom Grundsatz her der integrative Bildungsgang am Gymnasium eröffnet worden, denn er erfüllt auch die Voraussetzungen für den Übertritt in die Schulart des Gymnasiums gemäß § 7 Abs. 2 ThürSchulG, § 125 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Thüringer Schulordnung (ThürSchulO), die nach § 1 Abs. 4 ThürFSG über den Verweis auf die ergänzende Geltung des Thüringer Schulgesetzes über § 60 ThürSchulG ebenfalls gilt. Aufgrund der Reglung des § 9 Abs. 3 ThürSoFöV hat das Schulamt jedoch nicht nur die Befugnis, über die grundsätzliche Berechtigung des betreffenden Schülers zur Teilnahme am gemeinsamen Unterricht zu entscheiden, sondern darüber hinaus lässt sich wegen der darin enthaltenen Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 ThürSoFöV die Befugnis herleiten, dass das Schulamt auch über die konkret zuständige Schule zu entscheiden hat, an der die Schulpflicht erfüllt werden soll. In § 9 Abs. 1 ThürSoFöV ist geregelt, dass gemeinsamer Unterricht an den Schulen durchgeführt werden kann, bei denen die notwendigen personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen hierfür gewährleistet sind. Im Rahmen einer so verstanden Entscheidungsbefugnis des Schulamtes ist jedoch wegen des in § 1 Abs. 4 ThürFSG enthaltenen Verweises auf das Thüringer Schulgesetz zu beachten, dass es bei dem vom Antragsteller angestrebten weiterführenden Schulbesuch um die Schulart des Gymnasiums im Sinne des § 4 Abs. 1 ThürSchulG geht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass für diese Schulart - im Gegensatz zu den Schularten der Grund-, Regel-, und Berufsschulen - keine sogenannten Einzugsbereiche im Sinne des § 14 ThürSchulG bestehen, es also keine sogenannte Sprengelpflicht gibt, die nur durch ein genehmigungspflichtiges Gastschulverhältnis gemäß § 15 ThürSchulG überwunden werden kann. Für das Gymnasium besteht deshalb im Rahmen des Art. 6 Abs. 2 GG, § 3 ThürSchulG für die Sorgeberechtigten bzw. den Schüler die freie Wahl des Gymnasiums innerhalb der jeweiligen Kapazitätsgrenze. Von dieser Wahlfreiheit hat die allein sorgeberechtigte Mutter für den Antragsteller mit ihrer Anmeldung vom 13.03.2013 Gebrauch gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die Schulanmeldung vom 13.03.2013 nicht fristgemäß erfolgt ist bzw. die Kapazitätsgrenze des Gymnasiums in Vacha bereits ausgeschöpft gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Weitere die Wahlmöglichkeit des Antragstellers einschränkende, gewichtige öffentliche Belange, die gemäß § 9 Abs. 1 ThürSoFöV zu berücksichtigen wären, sind nicht gegeben bzw. können nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Die personellen Voraussetzungen sind jedenfalls unstrittig bei dem Gymnasium in V... erfüllt. Auch die sächlichen Voraussetzungen sind dort nicht strittig. Streitig zwischen den Beteiligten sind vielmehr die räumlichen Voraussetzungen am Standort V... unter dem Aspekt der fehlenden Barrierefreiheit und des Brandschutzes. Im Hinblick auf die geltend gemachten Hindernisse für eine Beschulung des Antragstellers am Gymnasium in V... sind insbesondere nochmals die Zielsetzung und Aufgabenstellung des § 1 Abs. 1 ThürFSG (vgl. zur Zielsetzung von Art. 24 UN-BRK, OVG Nds, B. v. 16.09.2010, 2 ME 278/10, Juris) zu berücksichtigen, wonach das Förderschulwesen in Thüringen Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf als Person in ihrer unveräußerlichen Würde annimmt und durch Erziehung, Unterricht und individuelle Fördermaßnahmen die Grundlage für erfolgreiches Lernen und für die soziale und berufliche Integration bietet, damit sie zur Bewältigung ihres Lebens befähigt werden, ihre Eigenkräfte entfalten sowie zu einem erfüllten Leben gelangen. Unter dem Aspekt der unveräußerlichen Würde des Antragstellers und seiner sozialen Integration ist das Resümee der Ortsbesichtigung unter Beteiligung des BMB einzubeziehen, nach dem die individuellen Bedürfnisse des Antragstellers, seine vorhandenen sozialen Kontakte, sein Lebensumfeld, immer im Kontext mit der Belastung und dem Fortschreiten seiner Krankheit gesehen werden müssten. Selbst wenn der zeitliche Mehraufwand für den Schulweg nach B... pro Schultag für den Hin- und Rückweg lediglich 1 Std. ausmachen sollte, ist darin aufgrund der dadurch bedingten körperlichen Mehrbelastung, dem Verlust von Ruhephasen, dem Herausreißen aus seinem Freundes- und Klassenkameradenkreises eine unverhältnismäßige Mehrbelastung zu sehen. Dies gilt umso mehr, weil davon ausgegangen werden kann, dass die regelmäßigen Fahrten nach B... für den Antragsteller allein bereits eine erhebliche körperliche Belastung darstellen dürften. Hinzu kommt, dass der durch den Schülertransport bedingte Zeitverlust seine physiotherapeutischen Behandlungen erschweren könnte. Anders als in der Grundschulzeit wird der Antragsteller nunmehr regelmäßig und jährlich zunehmend Nachmittagsunterricht haben, was seine zeitlichen Möglichkeiten für Therapiemaßnahmen erheblich einschränken dürfte. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung der weitgehenden Integration der Schüler mit sonderpädagogischen Förderungsbedarf überzeugen die Einwände des Antragsgegners gegenüber der Wahlfreiheit des Antragstellers hinsichtlich des Gymnasiums nicht. Dem Einwand der fehlenden Barrierefreiheit im Hinblick auf die Erforderlichkeit des Rollstuhls, kann der Antragsteller allerdings erfolgreich entgegenhalten, dass er ganztägig, während des gesamten Unterrichts durch den anwesenden Integrationshelfer Unterstützung erhält und dieser auch das zwischenzeitlich angeschaffte Treppensteigegerät bedienen kann, so dass auch ohne Aufzug die verschiedenen Etagen innerhalb des Schulgebäudes für ihn erreichbar sind. Im Übrigen kamen der Antragsgegner und der Beigeladene bei der ersten Ortsbesichtigung selbst zu dem Ergebnis, dass theoretisch die Beschulung des Antragstellers am Gymnasium in V... nach dem Umbau einer Toilette möglich ist. Für einen solchen Umbau einer Toilette zur Behindertentoilette hat der BMB einen Betrag von 4.000,- € reserviert, den er dem Schulträger dafür zur Verfügung stellen würde. Insoweit ist die Empfehlung der Beratungskommission, dass das Gymnasium wegen der vorhandenen behindertengerechten Toilette die geeignetere Schule sei im Hinblick auf die gymnasiale Wahlfreiheit des Antragstellers unerheblich. Soweit der Antragsgegner bzw. der Beigeladene der Wahlfreiheit des Antragstellers Mängel beim Brandschutz entgegenhält, rechtfertigt auch das nicht die ablehnende Entscheidung. Die im Brandschutzgutachten vom Mai 2005 festgestellten Unzulänglichkeiten und die erforderlichen, eingeschränkten Verbesserungsmöglichkeiten betreffen grundsätzlich alle an dem Gymnasium tätigen Lehrer und Schüler und können nicht lediglich dem Antragsteller entgegengehalten werden. Der Hinweis auf einen fehlenden Aufzug ist, worauf der Antragsteller zutreffend eingegangen ist, nicht entscheidend, da ein solcher im Brandfall gerade nicht benutzt werden darf. Mangels durchgreifender Ablehnungsgründe des vom Antragsteller für seine weitere Schulbildung gewünschten Gymnasiums war der Antragsgegner daher im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm den Besuch des Gymnasiums in V... zu ermöglichen. Dem Antrag war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er selbst keinen Antrag gestellt hat. Deshalb war er auch nicht an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung und dem summarischen Charakter des Eilverfahrens auf die Hälfte zu ermäßigen.