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Beschluss

1 E 471/13 Me

VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2013:0930.1E471.13ME.0A
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Leitsätze
1. Die (bundesrechtliche) Vorschrift des § 7 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) ist dahingehend auszulegen, dass diese einer erneuten Prüfung nach Absolvierung einer vollständigen neuen, weiteren Berufsschulausbildung zum pharmazeutisch-technischen Assistenten nicht entgegensteht. (Rn.25) 2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, grundlegende Bereiche staatlichen Handelns durch förmliches Gesetz zu legitimieren sowie alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Daraus folgt im Hinblick auf den Grundrechtsschutz des Art. 12 Abs. 1 GG (Berufswahlfreiheit), dass die wesentlichen Entscheidungen über die Zugangsvoraussetzungen zur Berufsausbildung und zur Prüfungsteilnahme als staatliche Beschränkungsmaßnahmen durch das Gesetz festgelegt werden müssen. Im Bereich der Prüfungen gehören dazu die konkreten Zulassungsvoraussetzungen sowie die Anzahl der möglichen Prüfungsversuche. (Rn.26) 3. Soll einem Berufsschüler, der bereits einen Ausbildungsdurchgang an einer berufsbildenden Schule nach 2 Prüfungsversuchen erfolglos beendet und danach den kompletten Ausbildungsgang nochmals an einer berufsbildenden Schule absolviert hat, die Zulassung zur Abschlussprüfung versagt werden, ist dafür eine klare gesetzgeberischen Ermächtigung der Verwaltung erforderlich. Dazu bedarf es einer gesetzlichen Einschränkung, aus der sich klar ergibt, dass jeder Berufsschüler nur einen Ausbildungsversuch und daran anschließend nur einen Prüfungs- und einen Wiederholungsversuch hat. Eine solche eindeutige Beschränkung enthält weder das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTAG) noch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV).(Rn.26)
Tenor
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin zu der im Oktober 2013 beginnenden Abschlussprüfung in der Fachrichtung Pharmazeutisch-Technische Assistenz vorläufig zuzulassen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die (bundesrechtliche) Vorschrift des § 7 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) ist dahingehend auszulegen, dass diese einer erneuten Prüfung nach Absolvierung einer vollständigen neuen, weiteren Berufsschulausbildung zum pharmazeutisch-technischen Assistenten nicht entgegensteht. (Rn.25) 2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, grundlegende Bereiche staatlichen Handelns durch förmliches Gesetz zu legitimieren sowie alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Daraus folgt im Hinblick auf den Grundrechtsschutz des Art. 12 Abs. 1 GG (Berufswahlfreiheit), dass die wesentlichen Entscheidungen über die Zugangsvoraussetzungen zur Berufsausbildung und zur Prüfungsteilnahme als staatliche Beschränkungsmaßnahmen durch das Gesetz festgelegt werden müssen. Im Bereich der Prüfungen gehören dazu die konkreten Zulassungsvoraussetzungen sowie die Anzahl der möglichen Prüfungsversuche. (Rn.26) 3. Soll einem Berufsschüler, der bereits einen Ausbildungsdurchgang an einer berufsbildenden Schule nach 2 Prüfungsversuchen erfolglos beendet und danach den kompletten Ausbildungsgang nochmals an einer berufsbildenden Schule absolviert hat, die Zulassung zur Abschlussprüfung versagt werden, ist dafür eine klare gesetzgeberischen Ermächtigung der Verwaltung erforderlich. Dazu bedarf es einer gesetzlichen Einschränkung, aus der sich klar ergibt, dass jeder Berufsschüler nur einen Ausbildungsversuch und daran anschließend nur einen Prüfungs- und einen Wiederholungsversuch hat. Eine solche eindeutige Beschränkung enthält weder das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTAG) noch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV).(Rn.26) I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin zu der im Oktober 2013 beginnenden Abschlussprüfung in der Fachrichtung Pharmazeutisch-Technische Assistenz vorläufig zuzulassen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. I. 1. Die am ...1992 geborene Antragstellerin absolvierte ab dem 01.08.2009 bei der GAW Institut für berufliche Bildung in M... ihre Ausbildung in der Fachrichtung Pharmazeutisch-Technische Assistenz (PTA). Nach Abschluss der Ausbildung nahm sie erfolglos an den Abschlussprüfungen teil. Mit Bescheid vom 18.11.2011 teilte ihr das Thüringer Landesverwaltungsamt mit, dass sie auch ihre Wiederholungsprüfung insgesamt und endgültig nicht hatte. Am 04.11.2011 begann die Antragstellerin an der staatlich anerkannten Höheren Berufsfachschule für PTA und CZA des Thüringer Bildungsvereins für Gesundheit und Soziales e. V. in E... (im Folgenden: TBV) erneut ihre Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin, die regulär am 01.08.2011 begonnen hatte. Mit Schreiben vom 15.11.2012 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt die Antragstellerin darauf hin, dass ihr Antrag auf Zulassung zur Prüfung abgelehnt werden müsste, weil eine zweite Wiederholungsprüfung auch nach erneuter Ausbildung nicht möglich sei. Unter dem 27.11.2012 legte die Antragstellerin dagegen Widerspruch ein. Die neue Festlegung in dem Schreiben des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (im Folgenden: TMBWK) vom April 2012, habe im Zeitpunkt ihres Ausbildungsbeginns noch nicht gegolten. Darauf entgegnete das Thüringer Landesverwaltungsamt, dass ein Widerspruch gegen das Informationsschreiben nicht möglich sei. Das Schreiben des TMBWK sei aus aktuellem Anlass, nach der Erstinformation im Jahr 2010, im April 2012 nochmals an alle Schulen gegangen. Die Antragstellerin setzte gleichwohl ihre Ausbildung fort und beantragte am 03.05.2013 die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung. Mit Bescheid vom 11.06.2013, zugestellt am 15.06.2013, lehnte das Thüringer Landesverwaltungsamt den Zulassungsantrag ab. Gemäß § 7 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten/innen (PTA-APrV) könne die Prüfung nur einmal wiederholt werden. Die Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung gebe es nicht. Hierauf sei die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.11.2012 hingewiesen worden. Bei dieser Regelung handele es sich um ein Bundesgesetz, das nicht durch landesrechtliche Vorschriften geändert werden könne. In nahezu allen bundesrechtlich geregelten Gesundheitsberufen gebe es nur eine Wiederholungsprüfung. Gegen den Bescheid legte die Antragstellerin unter dem 15.07.2013 Widerspruch ein und beantragte zugleich, sie zum Termin der Wiederholungsprüfungen im Oktober 2013 zuzulassen. Wegen der Begründung wird auf das Widerspruchsschreiben Bezug genommen. 2. Am 19.08.2013 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Weimar (Az.: 2 E 785/13 We) beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zu der im Oktober 2013 stattfindenden Abschlussprüfung in der Fachrichtung Pharmazeutisch-Technische Assistenz zuzulassen. Sie habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch für die Prüfungszulassung. Unabhängig von der strittigen Frage, ob § 7 Abs. 4 PTA-APrV einer Prüfungszulassung entgegenstehe, wenn die gesamte Ausbildung nochmals wiederholt worden sei, sei es in Thüringen bisher Praxis gewesen, Schüler, die zweimal die Prüfung nicht bestanden hätten, erneut zur Prüfung zuzulassen, sofern sie zuvor die gesamte Ausbildung nochmals wiederholt hätten. Soweit im Zusammenhang mit einer geänderten Praxis auf Schreiben von November 2010 bzw. April 2012 verwiesen werde, seien solche weder ihr noch dem TBV zuvor bekannt gewesen. Letzterer habe von der geänderten Praxis erst im Dezember 2012 Kenntnis erhalten, nachdem er eine Liste von Prüfungskandidaten an das Thüringer Landesverwaltungsamt geschickt gehabt und von dort, unter Hinweis auf das Schreiben vom 11.04.2012, die Mitteilung bekommen habe, dass die Antragstellerin nicht nochmals zugelassen werden könne. Insofern habe sie im Vertrauen auf die bisherige Praxis ihre Ausbildung wiederholt. Dem TBV sei weder 2010 noch 2011 die geänderte Prüfungszulassung zur Kenntnis gebracht worden. Da sie noch am Unterricht des Ausbildungsgangs teilnehme, habe sich auch die Problematik der Ausbildungsdauer von zwei Jahren bis zu den Prüfungsterminen erledigt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Es treffe zu, dass sich die Zulassungspraxis geändert habe. Bis 2010 sei es möglich gewesen, Schüler in begründeten Ausnahmefällen zu einer nochmaligen Ausbildung zuzulassen. Für den Zeitraum danach habe das TMBWK eine davon abweichende Festlegung getroffen und dies dem Thüringer Landesverwaltungsamt im November 2010 mitgeteilt. Die jeweiligen Schulämter hätten diese Informationen an die zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehörenden Schulen weitergeleitet. Es werde davon ausgegangen, dass der TBV ab dem Jahr 2011 Kenntnis von der geänderten Praxis gehabt habe. Dafür spreche, dass seitdem an allen anderen Schulen keine Schüler zu wiederholten Ausbildungen aufgenommen worden seien und der TBV einen ähnlichen Fall einer "Nichtbesteherin" als Schulwechsel deklariert habe. Da die Antragstellerin ihre erneute Ausbildung im November 2011 begonnen habe, gelte für sie die geänderte Zulassungspraxis. Durch das zweimalige Nichtbestehen der Prüfung zeige ein Schüler, dass er für den Beruf ungeeignet sei. Sei ein Schüler nicht in der Lage, eine Ausbildung in angemessener Zeit zu durchlaufen, stehe zu befürchten, dass er den ständigen Weiterentwicklungen im Berufsalltag nicht gewachsen sei. Mit Beschluss vom 02.09.2013 hat sich das Verwaltungsgericht Weimar für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte des Antragsgegners (1 Heftung) Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig und begründet. Der Antrag ist statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO). Die begehrte (vorläufige) Zulassung zur Abschlussprüfung ist in einem Hauptsacheverfahren mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen, denn nach § 4 sowie § 7 Abs. 5 PTA-APrV entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung zu den Prüfungen bzw. den Wiederholungsprüfungen. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin besteht weiter, weil ihr Zulassungsantrag noch nicht bestandskräftig abgelehnt worden ist. Mit ihrem vorläufigen Rechtsschutzantrag begehrt die Antragstellerin ihre (vorläufige) Zulassung zur Abschlussprüfung. Eine Versagung von einstweiligem Rechtsschutz würde in solchen Fällen das Zuwarten auf den Abschluss des Klageverfahrens zur Folge haben und damit regelmäßig erhebliche, für den Betroffenen letztlich nicht zumutbare Prüfungsverzögerungen nach sich ziehen. Der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts folgend (B. v. 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, Juris) ergeben sich in Fällen der verweigerten Prüfungszulassung besondere Anforderungen an die Effektivität verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt und die Situation des Betroffenen durch Ungewissheit über den weiteren Werdegang - so wie im Falle der Antragstellerin, die die Abschlussprüfung wiederholt nicht bestanden hat - gekennzeichnet ist. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann daher die Antragstellerin durch eine einstweilige Anordnung die (vorläufige) Zulassung zur Abschlussprüfung begehren. Die durch § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO eröffnete Gestaltungsbefugnis für eine vorläufige gerichtliche Entscheidung - das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind - löst den zulässigen Anordnungsinhalt von den gesetzlich festgelegten Entscheidungsinhalten des Urteils im Klageverfahren und von den Entscheidungsbefugnissen des materiellen Rechts (VG Meiningen, B. v. 15.08.2005 - 1 E 510/05 Me -, m. w. N.). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache auch Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis insbesondere dann treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Dabei sind der Anordnungsanspruch und auch der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). 1. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsgrund für die Dringlichkeit einer Entscheidung glaubhaft gemacht, denn der erste Durchgang der Abschlussprüfungen ist bereits erfolgt und die Wiederholungsprüfungen stehen unmittelbar bevor, so dass mit einer rechtzeitigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vor dem Abschluss der diesjährigen Prüfungstermine nicht zu rechnen ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Anordnungsgrund in Prüfungsangelegenheiten vorliegen kann, wenn die Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens droht oder der Beginn der Berufstätigkeit auf ungewisse Zeit hinausgeschoben wird (BayVGH, B. v. 16.03.2012 - 7 CE 12.295 -, m. w. N., Juris). Ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ist der Antragstellerin danach wegen des drohenden Verlustes an prüfungsrelevantem Wissen nicht zumutbar. Ob die (vorläufige) Zulassung der Antragstellerin zur Abschlussprüfung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt, kann hier offen bleiben. Ziel der begehrten Zulassung zur Abschlussprüfung ist es zwar, sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache so zu stellen, als ob sie (regulär) zur Prüfung zugelassen worden wäre. Ihr ist dabei im Rahmen der Prüfungsteilnahme auch die gleiche Rechtsstellung wie jedem anderen Prüfungskandidaten einzuräumen. Eine derartige, durch einstweilige Anordnung zugesprochene vorläufige Position entfällt aber im Falle des Unterliegens in der Hauptsache wieder rückwirkend; die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt (BVerfG, B. v. 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, Juris). Deshalb spricht vieles dafür, dass durch eine vorläufige Prüfungszulassung keine irreversiblen Fakten geschaffen werden, die die Hauptsacheentscheidung gegenstandslos machen. Die Antragstellerin erlangt mit einer (vorläufigen) Zulassung nur eine ungesicherte Rechtsposition, die gerade nicht die Notwendigkeit entfallen lässt, in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob ihr der Antragsgegner die Zulassung zur Prüfung zu Recht versagt hat. Damit wird die Hauptsache aber lediglich für die Zeit der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung "vorweggenommen". Selbst wenn man der Auffassung sein sollte, dass mit einer vorläufigen Zulassung zur mündlichen Prüfung bereits die Hauptsache vorweggenommen würde (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 3. Auflage, Bd. 2, Rdn. 415), käme eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache aufgrund der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie dann in Betracht, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere, unzumutbare oder nicht anders abwendbare Nachteile drohen (BVerfG, B. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827 ff.; BVerwG, B. v. 21.01.1999 - 11 VR 8/98 -, NVwZ 1999, 650 ff.), der Rechtsschutz also leer zu laufen droht. Vor allem in Verfahren, in denen Grundrechte wie Art. 12 GG betroffen sind, sind die Gerichte gehalten, bei Auslegung und Anwendung gesetzlicher Regelungen, wie etwa § 123 VwGO, der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen effektiven Rechtsschutzes - wenn auch im Rahmen einer nur summarischen Prüfung - Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Im Bereich berufsbezogener Prüfungen, bei denen ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit nach Art. 12 GG vorliegen kann, bedeutet dies daher, dass diese Anordnungsvoraussetzungen grundsätzlich dann vorliegen, wenn die Klärung der Zulassung zur Prüfung in einem möglicherweise mehrjährigen Hauptsacheverfahren den Antragsteller sowohl in seinen Prüfungsvorbereitungen als auch seinen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten schlechthin unzumutbar beeinträchtigen würde, insbesondere weil er sein Prüfungswissen für eine nicht absehbare Zeit auf dem sich stetig ändernden neuesten Stand halten müsste und im Übrigen seine Ausbildung erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt fortsetzen könnte (VG Meiningen, B. v. 15.08.2005 - 1 E 510/05 Me -, m. w. N.). 2. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat die Antragstellerin auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Diese Glaubhaftmachung kann regelmäßig auf zwei Wegen erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht (B. v. 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, Juris) hat für den vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO unter anderem im Prüfungsrecht zwei voneinander unabhängige Verfahren für zulässig erachtet, nämlich das Verfahren der Folgenabwägung (Abwägung der widerstreitenden Interessen) ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache und das Verfahren der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. auch ThürOVG, B. v. 15.06.2005 - 1 EO 678/05 -, Juris). Im Falle der Antragstellerin führt die Bewertung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei der gebotenen summarischen Prüfung - unter Berücksichtigung der besonderen rechtlichen Anforderungen im Bereich berufsbezogener Prüfungen (Art. 12 GG) - dazu, dass dem Anordnungsbegehren zu entsprechen ist. Ihre Nichtzulassung zur erneuten Abschlussprüfung dürfte sich als rechtswidrig erweisen, weil die Auslegung der gesetzlichen Grundlagen durch den Antragsgegner im Rahmen seiner Ablehnung an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist und den dadurch begründeten Anforderungen nicht genügt. Aufgrund von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers erstreckt sich auf die Berufswahl und die Berufsausübung, allerdings in unterschiedlicher Intensität; inhaltlich ist sie umso freier, je mehr sie reine Ausübungsregelung ist, jedoch umso enger begrenzt, je mehr sie auch die Berufswahl berührt (grundlegend dazu das sog. Apothekenurteil des Bundesverfassungsgerichts, U. v. 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, Juris). Während die Freiheit der Berufsausübung bereits beschränkt werden darf, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls das zweckmäßig erscheinen lassen, darf die Freiheit der Berufswahl nur eingeschränkt werden, soweit der Schutz besonders gewichtiger Gemeinschaftsgüter dies zwingend erfordert. Wird der Zugang zu einem Beruf von Voraussetzungen abhängig gemacht, die in der Person des Betreffenden begründet sind und die von ihm beeinflusst werden können (subjektive Zulassungsvoraussetzungen: etwa die Erfüllung bestimmter Leistungsanforderungen), muss die Beschränkung dem Schutz von Gemeinschaftsgütern dienen, die das Grundrecht der Berufsfreiheit des Einzelnen überragen. Wegen der Bedeutung der grundrechtlich geschützten Berufswahlfreiheit kommt bei der Regelung der Zugangsvoraussetzungen zu einem bestimmten Beruf dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein besonderes Gewicht zu. Eingriffe in dieses Recht sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der auch für Maßnahmen gilt, die die Freiheit der Berufswahl betreffen, nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Danach muss die eingreifende Norm nicht nur kompetenzgemäß erlassen worden sein, sondern auch durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (BVerfG, B. v. 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06 -, Juris). Dabei muss der Gesetzgeber allerdings wegen des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes grundlegende Bereiche staatlichen Handelns durch förmliches Gesetz legitimieren. Er ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen; er darf dies nicht der Verwaltung überlassen (Wesentlichkeitsgrundsatz). Die Maßstäbe für den Eingriff müssen durch Gesetz festgelegt werden (BVerwG U. v. 15.12.1993 - 6 C 20/92 -, Juris). Dies gilt auch und in besonderem Maße für Regelungen, die die Berufswahlfreiheit einschränken. Allerdings darf der Gesetzgeber die weitere Ausgestaltung von Einzelheiten auf den Verordnungsgeber übertragen, wobei es dafür einer Ermächtigungsnorm bedarf, die Inhalt, Zweck und Umfang der Ermächtigung regelt (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Diese Maßstäbe finden nicht nur auf die eigentliche Abschlussprüfung Anwendung, vielmehr unterliegt bereits die Zulassung zur Prüfung der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG, weil schon mit der Zulassung bzw. Versagung eine (Vor-) Entscheidung über den (möglichen) Zugang zum gewählten Beruf getroffen wird (VG Augsburg, U. v. 21.07.2009 - Au 3 K 09.774 -, m. w. N., Juris). Entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Rechtsauffassung kann die ablehnende Entscheidung zur Prüfungszulassung nicht auf § 7 Abs. 4 PTA-APrV und die dazu vertretene Ansicht des TMBWK gestützt werden. Danach kann ein Prüfling jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und jedes Fach der mündlichen und praktischen Prüfung nach § 15 dieser Verordnung einmal wiederholen, wenn er - bei schulrechtlich geregelter Ausbildung unter Berücksichtigung der Leistungen während der Ausbildung - die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat. Der Regelungsgehalt dieser Norm ist ersichtlich unscharf und deshalb auslegungsbedürftig. Einerseits kann man die Regelung - wie sie der Antragsgegner nunmehr versteht - dahingehend verstehen, dass jeder Prüfling die nicht bestandene (Teil-)Prüfung nur einmal wiederholen kann und bei einem erneuten Nichtbestehen von weiteren Prüfungsversuchen ausgeschlossen ist. Andererseits kann sie aber auch dahingehend ausgelegt werden, dass mit dem Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung nur diese Ausbildung gescheitert ist. In diesem Sinne hat der Antragsgegner sie bis 2010 ausgelegt und so wird sie unstreitig zumindest auch noch in einem anderen Bundesland verstanden. Wie dargelegt ist der Wortlaut der Norm nicht eindeutig, so dass deren Auslegung notwendig ist. Diese ist anhand der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 GG vorzunehmen. Daraus folgt, dass die neue Auslegung des Antragsgegners nicht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen sein dürfte. Vielmehr ist § 7 Abs. 4 PTA-APrV dahingehend auszulegen, dass er eine erneute Prüfung nach Absolvierung einer vollständigen neuen, weiteren schulischen Ausbildung nicht untersagt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die verweigerte Zulassung zur Abschlussprüfung für die Berufsausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin greift bei der Antragstellerin auf der Stufe der Freiheit ihrer Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG und nicht erst in die Freiheit der Berufsausübung ein. Daher ist hier, weil der Zugang zum Beruf von Voraussetzungen abhängig ist, die in der Person der Antragstellerin liegen und von ihr beeinflusst werden können (subjektive Zulassungsvoraussetzungen: Erfüllung bestimmter Leistungsanforderungen), eine Einschränkung nur möglich, soweit diese dem Schutz von gewichtigen Gemeinschaftsgütern dient, die das Grundrecht der Berufsfreiheit des Einzelnen überragen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vom Antragsgegner (nunmehr) praktizierte Auslegungs- und Zulassungspraxis bei der Anwendung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTAG) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten ist im Hinblick auf die Berufswahlfreiheit nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Unter der Prämisse, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, grundlegende Bereiche staatlichen Handelns durch förmliches Gesetz zu legitimieren sowie alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen - hierauf wurde oben bereits hingewiesen - und er diese nicht der Verwaltung überlassen darf, folgt im Hinblick auf die Tragweite des Grundrechtsschutzes des Art. 12 Abs. 1 GG, dass auf der Stufe der Berufswahlfreiheit eine so wesentliche Entscheidung wie hier die Zugangsvoraussetzungen zur Berufsausbildung und zur Prüfungsteilnahme als staatliche Beschränkungsmaßnahmen der Wahlfreiheit hinreichend deutlich durch das Gesetz festgelegt werden muss. Zu dem Rahmen der wesentlichen, vom Gesetzgeber ausreichend bestimmt zu treffenden Regelungen gehören dabei im Bereich der Prüfungsteilnahme die konkreten Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung und die Anzahl der möglichen Prüfungsversuche des Auszubildenden. Soll, wie im Fall der Antragstellerin, die bereits einen Ausbildungsdurchgang an einer berufsbildenden Schule nach 2 Prüfungsversuchen erfolglos beendet und die sich danach, um ihre Berufswahl doch noch zu realisieren, entschlossen hat, den kompletten Ausbildungsgang nochmals an einer berufsbildenden Schule zu absolvieren, die Zugangsmöglichkeit zur Abschlussprüfung versagt werden, bedarf dies einer hinreichend klaren gesetzgeberischen Ermächtigung der Verwaltung. Konkret bedarf es deshalb einer gesetzlich geregelten Einschränkung, aus der sich deutlich ergibt, dass jeder Berufsschüler nur einen Ausbildungsversuch und daran anschließend nur einen Prüfungs- und einen Wiederholungsversuch hat. Eine solche eindeutige Beschränkung ergibt sich aus dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten nicht. Danach wird die für eine Berufstätigkeit des pharmazeutisch-technischen Assistenten nach § 1 Abs. 1 PTAG erforderliche Erlaubnis aufgrund von § 2 Abs. 1 Nr. 4 PTAG dann erteilt, wenn der Antragsteller nach einem zweijährigen Lehrgang und einer halbjährigen praktischen Ausbildung die staatliche Prüfung bestanden hat. Insbesondere aus der Formulierung "nach einem zweijährigen Lehrgang" ergibt sich nichts für die vom Antragsgegner vorgenommene Auslegung der Prüfungszulassungsvoraussetzungen. Bei dem Wort "einem" handelt es sich ersichtlich um einen unbestimmten Artikel und nicht um die Benennung der Anzahl der möglichen Lehrgänge als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Auch aus den übrigen Vorschriften des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten ergibt sich keine zahlenmäßige Beschränkung auf einen Ausbildungsversuch. Selbst wenn man die Regelung darüber, ob dem betroffenen Schüler für den von ihm gewählten und angestrebten Beruf insgesamt nur eine Ausbildungsteilnahme mit zwei Prüfungsversuchen zur Verfügung steht, nicht dem Gesetzgeber vorbehalten wollte und deshalb die aufgrund der Ermächtigung des § 7 Abs. 1 PTAG zur näheren Regelung vom Bundesministerium erlassene Rechtsverordnung als ausreichend ansehen würde, ergäbe sich nichts anderes. In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten findet sich ebenfalls keine ausreichend eindeutige Regelung für die vom Antragsgegner vorgenommene Auslegung. Aus § 7 Abs. 5 Sätze 1 und 2 PTA-APrV ergibt sich vielmehr, dass unter bestimmten Voraussetzungen für eine Wiederholungsprüfung zunächst eine "Nachschulung" im Maximalzeitraum von weniger als einem Jahr zulässig ist. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung sollen damit größere Wissens- und Leistungsdefizite geschlossen werden, bevor die Wiederholungsprüfung ansteht. Unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Eingriffsregelungen in die Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist für die Kammer jedoch nicht nachvollziehbar, warum ein Berufsschüler, der sich "freiwillig" ein weiteres Mal der vollständigen Berufsausbildung zum PTA unterzieht, nicht nochmals an beiden regulären Prüfungsmöglichkeiten teilnehmen dürfen soll. Das Argument des Antragsgegners für seine Auslegung, ein Schüler zeige durch zweimaliges Nichtbestehen der Prüfung, dass er für den Beruf ungeeignet und zu befürchten sei, dass er den Weiterentwicklungen im Berufsalltag nicht gewachsen sei, überzeugt nicht. Hierzu vermag die Kammer bereits keine ausreichende Stütze im Gesetz bzw. der Verordnung zu erkennen. Abgesehen davon unterliegen die wohl überwiegend noch jugendlichen Berufsschüler - wie die Antragstellerin - auch einem sogenannten Reifungs- und Erfahrungsprozess, der die ursprüngliche Praxis, die Ausbildung vollständig wiederholen zu lassen, als durchaus sinnvoll erscheinen lässt. Auch wenn nach der Rechtsprechung eine Beschränkung der Prüfungsversuche trotz erneutem Beginn eines Hochschulstudiums in Hochschulstudiengängen gilt (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.1981 - 7 C 66.78 -, Juris), lässt sich diese Einschränkung nicht ohne entsprechende eindeutige normative Regelung auf die verschulte Ausbildung an einer Berufsfachschule übertragen; dafür unterscheiden sich schulische Berufsausbildung und Hochschulstudium zu stark. Schließlich kann - wie der Antragsgegner gegenüber dem Gericht eingeräumt hat - nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt noch bis Ende des Jahres 2010 die gegenteilige Auslegung der Vorschriften vertreten hat und sich die Bundesländer in der Auslegung bei der Zulassungspraxis nicht einig sind. Im Bundesland Hessen beispielsweise wird weiterhin die Auslegung vertreten, dass eine erneute Ausbildung und Prüfung zulässig sind (Blatt 85 der Gerichtsakte). Mit Blick darauf, dass es sich um eine bundesgesetzliche Regelung durch Gesetz und Verordnung handelt, erscheint eine durch die Länder unterschiedliche Auslegung und Zulassungspraxis im Rahmen des Ländervollzuges von Bundesrecht vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 Abs. 1 GG gerade bei der Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG mehr als problematisch und bedarf einer eindeutigen normativen (bundeseinheitlichen) Regelung. Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. den § 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer legt für den Streit um das Bestehen oder Nichtbestehen einer abschließenden (berufseröffnenden) Prüfung entsprechend dem Vorschlag in Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Streitwert von 15.000,00 € zu Grunde. Dieser Ausgangswert ist für das vorliegende Eilverfahren, mit dem lediglich eine vorläufige Zulassung zur Prüfung erfolgt, zu halbieren.