Beschluss
1 E 455/13 Me
VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2013:1217.1E455.13ME.0A
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Leitsätze
1. Ein außerdienstliches Verhalten eines Probebeamten, das keinen Straftatbestand erfüllt, stellt regelmäßig kein Dienstvergehen dar, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens mit einer Kürzung der Dienstbezüge zu ahnden wäre.(Rn.24)
2. Eine Facebook-Kommunikation mittels schriftlicher (Kurz-)Nachrichten eines Erwachsenen mit einem Kind erfüllt nicht den Straftatbestand sexuellen Missbrauchs nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (Reden mit pornografischem Inhalt), auch wenn die Nachrichten sexuelle Inhalte haben.(Rn.30)
3. Der Straftatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB verlangt, dass der Täter auf ein Kind durch Schriften einwirken will, sexuelle Handlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; damit soll die Kontaktaufnahme mit Kindern durch Pädophile in Chatrooms unter Strafe gestellt werden.(Rn.31)
4. Eine Umdeutung einer fristlosen Entlassung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG in eine fristgebundene nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG kann nicht durch das Verwaltungsgericht erfolgen.(Rn.34)
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung des Bildungszentrums der Thüringer Polizei vom 31.07.2013 wird angeordnet.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 9.099,03 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein außerdienstliches Verhalten eines Probebeamten, das keinen Straftatbestand erfüllt, stellt regelmäßig kein Dienstvergehen dar, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens mit einer Kürzung der Dienstbezüge zu ahnden wäre.(Rn.24) 2. Eine Facebook-Kommunikation mittels schriftlicher (Kurz-)Nachrichten eines Erwachsenen mit einem Kind erfüllt nicht den Straftatbestand sexuellen Missbrauchs nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (Reden mit pornografischem Inhalt), auch wenn die Nachrichten sexuelle Inhalte haben.(Rn.30) 3. Der Straftatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB verlangt, dass der Täter auf ein Kind durch Schriften einwirken will, sexuelle Handlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; damit soll die Kontaktaufnahme mit Kindern durch Pädophile in Chatrooms unter Strafe gestellt werden.(Rn.31) 4. Eine Umdeutung einer fristlosen Entlassung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG in eine fristgebundene nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG kann nicht durch das Verwaltungsgericht erfolgen.(Rn.34) I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung des Bildungszentrums der Thüringer Polizei vom 31.07.2013 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 9.099,03 Euro festgesetzt. I. 1. Der am …1988 geborene Antragsteller wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Nach erfolgreicher Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 27.09.2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar ernannt. Mit Wirkung vom 04.10.2011 wurde er mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte eines Fachlehrers/Modultrainers (A 11/12) am Bildungszentrum der Thüringer Polizei (im Folgendem: Bildungszentrum) beauftragt. Ab dem 18.07.2012 wurde er vom Bildungszentrum zur Landespolizeidirektion abgeordnet. Diese Abordnung wurde mit Ablauf des 06.12.2012 aufgehoben. In seiner Freizeit trainierte der Antragsteller bis Sommer 2012 eine D-Jugend-Mannschaft des Fußballvereins M.. Hierbei lernte er den zu dieser Zeit 13jährigen ... kennen. Am 03.12.2012 erstattete die Mutter des ... gegen den Antragsteller Strafanzeige. In deren Folge erhob die Staatsanwaltschaft M. nach Durchführung polizeilicher Ermittlungen unter dem 19.08.2013 Anklage beim Amtsgericht M. - Jugendrichter als Jugendschutzgericht -. Der Antragsteller wird beschuldigt, auf ein Kind durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornografischen Inhalts oder entsprechende Reden eingewirkt zu haben und sich deshalb des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 5 Fällen gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 4, 53 StGB strafbar gemacht zu haben. Er habe über das soziale Netzwerk Facebook Kontakt zu dem Zeugen M. aufgenommen und ab dem 02.06.2012 bis einschließlich 13.10.2012 diverse SMS mit sexualbezogenem Inhalt versandt, obwohl er gewusst habe, dass der Zeuge erst 13 Jahre alt gewesen sei. Die Strafanklage wurde bislang vom Jugendrichter nicht zugelassen. Bereits mit an den Antragsteller gerichtetem Schreiben vom 17.12.2012 hatte der Leiter des Bildungszentrums gegen diesen ein Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf, er habe mehrere SMS an einen 13jährigen mit sexuellem Inhalt versandt, eingeleitet. Mit weiterem Schreiben vom 11.01.2013 erweiterte der Leiter des Bildungszentrums das Disziplinarverfahren um den Vorwurf, der Antragsteller stehe im Verdacht, unbefugt Daten im polizeilichen Auskunftssystem (IGVP) abgefragt zu haben. Unter dem 23.06.2013 teilte der Leiter des Bildungszentrums dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen. Er habe mit der unbefugten Recherche im polizeilichen Auskunftssystem IGVP sowie seinen SMS an den 13jährigen Jungen ein Dienstvergehen begangen, welches bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Entlassung schriftlich zu äußern. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass er die Mitbestimmung der Personalvertretung beantragen könne. Mit Schreiben vom 30.06.2013 nahm der Antragsteller hierzu Stellung. Er verwies insbesondere darauf, dass die gegen ihn laufenden Verfahren noch nicht abgeschlossen seien. Mit Schreiben vom 11.07.2013 beteiligte der Leiter des Bildungszentrums die Gleichstellungsbeauftragte bei seiner Behörde. Mit Bescheid vom 31.07.2013 entließ der Leiter des Bildungszentrums den Antragsteller mit sofortiger Wirkung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Die sofortige Vollziehung der Maßnahme wurde angeordnet. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller über einen längeren Zeitraum über Facebook mit einem 13jährigen Jungen schriftlich kommuniziert habe. Die Kommunikation hätte in erheblichem Maße sexuellen Inhalt gehabt. Außerdienstliche Sexualverfehlungen seien als strafrechtliche Vergehen oder Verbrechen in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in den Beamten in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dem Antragsteller sei bewusst gewesen, dass es sich um ein Kind gehandelt habe. Allein aus dieser strafbaren Handlung ergebe sich seine Ungeeignetheit für den Polizeidienst. Sein pflichtwidriges Verhalten hätte bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge. In Ermangelung seiner charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf und vor dem Hintergrund der angeführten Sachverhalte sei er gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 37 Abs. 7 ThürBG fristlos aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung sei erforderlich. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, da auch ein nur vorläufiges Verbleiben des Antragstellers im Polizeivollzugsdienst geeignet sei, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit nachhaltig zu schädigen und das Vertrauen der Bürger in die Integrität der Polizei zu erschüttern. Darüber hinaus sei es nicht vertretbar und verliere seinen Sinn, einen Beamten weiter im Dienst zu belassen, der wegen begründeter Zweifel an der charakterlichen Eignung keine weitere Verwendung im Polizeivollzugsdienst finden werde. Seine persönliche Eignung sei nicht nur an den Anforderungen der Probezeit, sondern auch an denen des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes zu messen. Zudem sei es auch aus fiskalischen Gründen unbillig, den Antragsteller weiter zu alimentieren. Das persönliche Interesse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse sei geringer zu bewerten. Die sofortige Vollziehung sei ebenfalls aus Gründen der Fürsorge geboten, damit der Antragsteller sich zeitnah beruflich und privat auf die neue Situation einstellen könne. Am 22.08.2013 ließ der Antragsteller gegen die Entlassungsverfügung Widerspruch einlegen. 2. Am 29.08.2013 ließ er beim Verwaltungsgericht Meiningen um vorläufigen Rechtschutz nachsuchen und beantragen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung des Bildungszentrums der Thüringer Polizei vom 31.07.2013 wiederherzustellen. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche nicht den Anforderungen. Sie enthalte keinen konkreten Bezug auf den vorliegenden Fall, sondern stelle lediglich formelhaft darauf ab, dass sein vorläufiges Verbleiben im Polizeivollzugsdienst geeignet sei, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit nachhaltig zu schädigen. Eine konkrete Interessenabwägung sei nicht erfolgt. Insbesondere seien die dem Dienstherrn bekannten familiären und gesundheitlichen Hintergründe nicht einbezogen worden. Es bestünden zudem erhebliche ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung. Die Voraussetzungen für seine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG lägen nicht vor. Die Datenabfrage könne allenfalls mit einem Verweis geahndet werden. Hier sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt und er zudem nur seine eigenen Daten abgefragt habe. Er habe seine Daten jedoch nicht in der Datenbank IGVP, sondern im Datensystem IG-web abgefragt. Im Gegensatz zu IVGP könnten über IG-web lediglich Abfragen erfolgen, während im Datensystem IGVP Einträge auch aktiv verändert werden könnten. Auch sein dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegendes Verhalten begründe die Entlassungsverfügung nicht. Es handele sich um keine Pflichtverletzung, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Es dürfte bereits an den Voraussetzungen eines Dienstvergehens fehlen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes sei nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in den Beamten in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dürften vorliegend nicht erfüllt sein, weil er bereits den objektiven Straftatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB nicht erfüllt habe. Weder habe er dem Zeugen M. pornografische Abbildungen oder Darstellungen vorgezeigt, noch Tonträger pornografischen Inhalts abgespielt. Ein Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Darstellungen umfasse das Sichtbarmachen selbiger, d. h. der Täter müsse dem Kind unmittelbar die Abbildung oder Darstellung präsentieren. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch sei ersichtlich kein Tonträger pornografischen Inhalts abgespielt worden. Schließlich sei auch nicht die Handlungsform des "entsprechenden Redens" erfüllt. Diese umfasse die mündlichen, auch fernmündlichen, Äußerungen sexuellen Inhalts, die in Art und Intensität einer pornografischen Darstellung vergleichbar sein müssten. Schriftliche Äußerungen - wie hier - seien von dem Begriff "Reden" nicht umfasst. Habe er aber keinen Straftatbestand erfüllt, bestünden gewichtige Zweifel an der Eignung seines Verhaltens zur Vertrauensbeeinträchtigung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass, wenn trotz alledem überhaupt von einer Vertrauensbeeinträchtigung auszugehen wäre, diese zusätzlich das Merkmal "in bedeutsamer Weise" erfülle. Gerade weil eine Strafbarkeit nicht festgestellt werden könne, erweise sich die disziplinarrechtliche Einordnung als schwierig. Einzubeziehen seien dabei seine familiären Hintergründe. Sein Bruder sei bereits 2012 unheilbar an Mukoviszidose erkrankt gewesen, wobei er bereits das Endstadium der Krankheit erreicht gehabt hätte. Sein Bruder habe sich dauerhaft in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum Jena befunden. Die gesamte Familie habe sich erfolglos bemüht, dessen Verlegung auf die Palliativ-Station zu erreichen. Seit Dezember 2012 hätte sich der Gesundheitszustand seines Bruders weiter verschlechtert. Seit Anfang März sei er auf der Intensivstation gewesen. Am 17.03.2013 habe er sich schließlich im Krankenhaus das Leben genommen, nachdem er zuvor in offenbar größter Verzweiflung versucht gehabt hätte, seine Verlegung auf die Palliativ-Station unter Androhung von Waffengewalt zu erzwingen und hierbei zwei Ärzte als Geiseln genommen hätte. Seine Eltern hätten dies alles miterleben müssen, da sie in diesem Moment ihren Sohn hätten besuchen wollen. In der Folge sei es zu einem großen Polizeieinsatz gekommen, der für die Familie sehr belastend gewesen sei. Die schwere Erkrankung seines Bruders hätte seit langem alle Familienmitglieder belastet. Es sei sehr wahrscheinlich, dass es zu seinem Fehlverhalten gerade deshalb gekommen sei, weil er unter dieser Belastung erheblich gelitten habe, gleichwohl jedoch familiäre Verantwortung übernommen hätte, indem er seine Eltern und auch seinen Bruder versucht habe zu stützen. Der Antragsgegner lässt beantragen, den Antrag abzulehnen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei hinreichend schriftlich begründet worden. Die Entlassungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig ergangen. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BeamtStG lägen vor, da der Antragsteller Handlungen begangen habe, die bei Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätten, und er sich zudem in der Probezeit nicht bewährt habe. Der Antragsteller habe über mehrere Monate über das Netzwerk Facebook mit einem minderjährigen Jungen in sexuell eindeutigen Formulierungen kommuniziert. Dabei sei ihm das Alter des Jungen bekannt gewesen. Er habe damit den Straftatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB verwirklicht, da er durch das Anschreiben über Facebook auf das Kind eingewirkt habe. Es sei unerheblich, ob der Antragsteller sich mündlich durch Reden ausgedrückt oder aber in Schriftform auf das Kind eingewirkt habe. Denn "Facebook-Kommunikationen" seien ebenfalls Kommunikationen, also "verschriftlichte" Gespräche. Das Einwirken setze nur eine Handlung voraus, die zur sinnlichen Wahrnehmung durch das Kind führe. Dies sei durch ein "verschriftlichtes" Gespräch ohne weiteres möglich. Diese Einwirkung gewinne sogar noch an Bedeutung, da die Gesprächsinhalte jederzeit wieder aufrufbar seien und sich nicht verflüchtigten wie verbale Gespräche. Das Einwirken müsse auf eine psychische Einflussnahme in der Weise gerichtet sein, dass in dem Kind sexuelle Interessen geweckt oder sonst sexuelle Impulse ausgelöst werden würden. Dies sei vorliegend der Fall. Aufgrund des Strafrahmens des § 176 Abs. 4 StGB seien die besonderen Anforderungen an ein außerdienstliches Fehlverhalten als Dienstpflichtverletzung erfüllt. Es sei anerkannt, dass ein Strafrahmen von bis zu ein und zwei Jahren Freiheitsstrafe gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuchs ein Strafrahmen im mittleren Bereich darstelle, der regelmäßig die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Vergehens begründe. Vorliegend sei der Strafrahmen jedoch deutlich höher angesiedelt. Eine solche Straftat sei, unabhängig vom konkreten Amt, das der Beamte innehabe, geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als Richtschnur für die Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zugrunde gelegt werden könne. Dies folge aus der in hohem Maße schädlichen Wirkung eines sexuellen Missbrauchs für die Persönlichkeit des Kindes verbunden mit einer Verletzung seiner Menschenwürde. Der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes sei in hohem Maße persönlichkeitsschädigend, weil er in den Reifeprozess eines jungen Menschen eingreife und nachhaltig die Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit gefährde. Sexualdelikte gegen Kinder unterlägen mittlerweile durchgängig einer starken gesellschaftlichen Ächtung. Deshalb führe auch der außerhalb des Dienstes begangene sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust, also zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums. Darüber hinaus bestünden aufgrund des vom Antragsteller gezeigten Verhaltens seitens des Dienstherrn berechtigte Zweifel an dessen charakterlicher Eignung für das Berufsbeamtentum, insbesondere für den Polizeivollzugsdienst. Diese Zweifel seien unabhängig von den Feststellungen des Strafverfahrens gegeben, denn die Facebook-Kommunikation sei hinreichend dokumentiert und vom Antragsteller auch nicht bestritten. Die beamtenrechtliche Probezeit eröffne dem Beamten die Möglichkeit, seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob sich der Beamte bewährt habe, sei ein Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei sei eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung bereits dann sachlich gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben würden. Der Antragsteller habe während seiner Probezeit außerdienstliche Verhaltensweisen gezeigt, die bei dem Dienstherrn Zweifel begründet hätten, dass er den persönlichen Anforderungen an einen Polizeivollzugsbeamten gewachsen sei. Die von ihm geführte Facebook-Kommunikation zeige, dass er seine Handlungsweisen nicht reflektieren und kritisch bewerten könne. Er habe diese Kommunikation über Monate betrieben, ohne sich darüber bewusst zu werden, dass er als Polizeibeamter grundsätzlich zum Schutz von Minderjährigen bestellt sei. Er habe nicht reflektiert, dass der Minderjährige für eine solche sexuelle Kommunikation zu jung, zu unreif und zu unerfahren gewesen sei und nicht erkannt, dass sich aus moralischen Gründen eine solche Kommunikation verbiete, sie unangebracht und für den Minderjährigen in seiner Entwicklung gefährlich sei. Es sei dem Dienstherrn nicht zumutbar, einem Polizeibeamten, dem offenbar jedwedes Gefühl für moralische und rechtliche Ehrverletzungen fehle, weiterhin Aufgaben, die genau eine solche Empathie erfordern würden, zu übertragen. Schließlich habe er gewusst, dass er sich noch in der Probezeit befinde und demnach einer besonderen Bewährungserprobung unterliege. Auch diese Kenntnis habe ihn nicht dazu anhalten können, seine sexuellen Antriebe zu unterdrücken und von einer solchen Kommunikation abzusehen. Die unberechtigte Abfrage im polizeilichen Auskunftssystem unterstreiche die mangelnde charakterliche Nichteignung des Antragstellers und führe zu einem weiteren Vertrauensverlust. Der Antragsteller lässt auf den Vortrag des Antragsgegners erwidern, dass die Behauptungen, er könne "seine sexuellen Bedürfnisse nicht kontrollieren" bzw. "seine sexuellen Antriebe" nicht unterdrücken, grob unzutreffend seien. Derartige Unterstellungen seien nicht haltbar, denn die gesamte Facebook-Kommunikation sei sowohl von ihm als auch vom Zeugen M. offensichtlich nicht ernst gemeint gewesen. Am 05.12.2013 fand ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter statt. In dessen Verlauf erklärte die Vertreterin des Antragsgegners, dass nunmehr von einer Strafbarkeit des Verhaltens des Antragstellers nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB ausgegangen werde. Dem Gericht liegt die Personalakte des Antragstellers, der Disziplinarvorgang (1 Heftung), der Verwaltungsvorgang zum Entlassungsverfahren (1 Heftung) sowie eine Kopie der Strafakte der Staatsanwaltschaft Meiningen (Az.: 471 Js 828/13) nebst 1 Heftung Beweismittelband zu dieser Ermittlungsakte vor. Die Akten waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist jedoch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung im Bescheid des Bildungszentrums vom 31.07.2013 ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere ist sie hinreichend im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden. Erforderlich ist hierzu eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (vgl. Kopp / Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rdnr. 85 m. w. N.). An den Inhalt der Begründung sind allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Eyermann / Schmidt, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 43). Daran gemessen ist die im Bescheid vom 31.07.2013 enthaltene Begründung nicht zu beanstanden. Sie ist insgesamt nicht lediglich formelhaft und lässt erkennen, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat. Tragfähig in diesem Sinne ist hier vor allem, dass es dem Dienstherrn aus fiskalischen Gründen nicht zuzumuten ist, dass ein Beamter weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibt, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhält. Diese Argumentation der Antragsgegnerin ist in Kombination mit den weitergehenden Argumenten, sein Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe wäre geeignet, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit nachhaltig zu schädigen und es sei nicht sinnvoll, die Probezeit andauern zu lassen, wenn sich die (charakterliche) Ungeeignetheit des Antragstellers ergeben hätte, zu sehen. Diese konkret auf den Antragsteller abstellenden Ausführungen genügen dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Da es sich hierbei um eine Formvorschrift handelt, hat das Gericht nicht zu prüfen, ob die Begründung im Einzelnen richtig ist oder nicht (ThürOVG, B. v. 15.06.1999 - 3 EO 364/96). 2. Soweit die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes unter Berufung auf das öffentliche Interesse besonders angeordnet hat, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfes ganz oder teilweise wiederherstellen. In dem Verfahren hat das Gericht zu beurteilen, ob das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht allgemein, sondern lediglich im Einzelfall bestimmen (vgl. BVerfG, B. v. 16.07.74, - 1 BvR 75/74 -, NJW 1974, 1809; B. v. 18.07.1973 - 1 BvR 23/73 u. 1 BvR 155/73 -, BVerfGE 35, 382 ff.). Dabei ist das Gericht nicht auf die von der Behörde in der Begründung der Anordnung geltend gemachten Aspekte des öffentlichen Interesses beschränkt. Die Entscheidung ist auf Grund einer Abwägung der für den sofortigen Vollzug sprechenden öffentlichen Belange gegenüber dem Rechtsschutzanspruch des Antragstellers zu treffen. Hierbei hat das Gericht im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung den voraussichtlichen Erfolg oder Misserfolg des jeweiligen Rechtsbehelfs zu berücksichtigen, wobei nur eine dem Aussetzungsverfahren entsprechende summarische Prüfung anzustellen ist. Ergibt diese Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet, sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht, ein Vorrang privater Interessen in der Regel aus (vgl. BVerfG, B. v. 13.06.1979 - 1 BvR 699/77 -, BVerfGE 51, 286 ff.). Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die vom Antragsteller gegen den Entlassungsbescheid erhobene Klage voraussichtlich erfolgreich sein wird. 2.1. Der Antragsgegner kann die Entlassungsverfügung nicht auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG stützen. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er eine Handlung begeht, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners geht die Kammer bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht davon aus, dass der Antragsteller mit seiner außerdienstlichen Facebook-Kommunikation mit dem 13jährigen Kind ... schuldhaft so gravierend gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat, dass ein Dienstvergehen (vgl. § 47 Abs. 1 BeamtStG) anzunehmen ist, welches bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes erfüllt den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt sind. Es muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Grund für die Einfügung der besonderen Anforderungen für die Annahme eines außerdienstlichen Dienstvergehens durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20.07.1967 (BGBl I S. 725) war das Bestreben des Gesetzgebers, den Tatbestand des Dienstvergehens im Bereich außerdienstlichen Verhaltens von Beamten einzuschränken. Der geänderten Stellung der Beamten in der Gesellschaft, von denen außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird, sollte Rechnung getragen werden. Daher ist außerdienstliches Fehlverhalten nicht mehr generell geeignet, das Ansehen des Beamtentums in disziplinarrechtlich bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen (BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 2 C 13/10 -, NVwZ 2011, 299, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten des Beamten beschreibt allein die Generalklausel des § 34 Satz 3 BeamtStG. Danach muss sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Die beruflichen Erfordernisse, die eine Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes begründen, sind inhaltlich in Einklang mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu konkretisieren. Sie ergeben sich vor allem aus dem Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinn, d. h. aus seinem dienstlichen Aufgabenbereich, daneben aus der Notwendigkeit, das Ansehen des Beamtentums zu wahren, wenn dies nach heutigen Vorstellungen erforderlich erscheint. Danach verstößt ein außerdienstliches Verhalten des Beamten gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG, wenn es bei fallbezogener Würdigung nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt. Dieser dienstliche Bezug ist gegeben, wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Die Dienstausübung ist auch betroffen, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Ansonsten verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse im Sinne von § 34 Satz 3 BeamtStG, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann (BVerwG, U. v. 28.07.2011 - 2 C 16/10 -, BVerwGE 140, 185 ff m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Eine Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG hat disziplinarrechtliche Bedeutung, wenn die qualifizierten Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt sind. Die danach erforderliche besondere Eignung des Fehlverhaltens zur Beeinträchtigung des Vertrauens in die Amtsführung des Beamten oder des Ansehens des öffentlichen Dienstes setzt voraus, dass die befürchteten nachteiligen Rückschlüsse oder Auswirkungen auf die Dienstausübung oder die Ansehensschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Nachteile des Fehlverhaltens sind bedeutsam im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, wenn seine disziplinarrechtliche Relevanz das jeder außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß deutlich überschreitet (BVerwG, U. v. 28.07.2011 - 2 C 16/10 -, a. a. O.). Das dem Beamten vorgeworfene Verhalten muss Rückschlüsse darauf zulassen, er werde die ihm obliegenden Dienstpflichten nicht oder unzureichend erfüllen. Je näher der Bezug seines außerdienstlichen Fehlverhaltens zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, die Achtung und das Vertrauen zu beeinträchtigen, die sein Beruf erfordert. Diese gesetzlichen Vorgaben konkretisiert das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis auslöst, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung eines Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann. An dem objektiven Maßstab des gesetzlichen Strafrahmens hat sich die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe der § 34 Satz 3, § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu orientieren. Eine derartige Straftat eines Beamten ist nur dann nicht disziplinarrechtlich relevant, wenn ihr Unrechtsge-halt nach den konkreten Umständen des Falles erkennbar an der unteren Schwelle liegt (BVerwG, U. v. 28.07.2011 - 2 C 16/10 -, a. a. O.). Davon ausgehend hat der Antragsteller die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nicht verletzt, weil nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich mit seiner Facebook-Kommunikation strafbar gemacht hat. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners, der der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Meiningen folgt, hat der Antragsteller sich insbesondere nicht des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB strafbar gemacht. Danach wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer auf ein Kind durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornografischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt. Mit dem SMS-Verkehr hat er dem Kind keine pornografischen Abbildungen gezeigt. Dies verlangt das zeigen von bildlichen Darstellungen; Schriften stehen Bildern nicht gleich (Fischer, Komm. zum StGB, 51. Aufl. 2011, Rdnr. 17 zu § 176). Ebenso hat er keinen Tonträger pornografischen Inhalts abgespielt. Schließlich hat er auch nicht mit entsprechenden Reden auf das Kind ... eingewirkt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann man schriftlichen SMS- bzw. E-Mail-Verkehr nicht mit Reden gleichsetzen. Nach Ansicht von Rechtsprechung (BGH, U. v. 20.06.1976 - 3 StR 143/79 -, BGH St 29, 29) und Lehre (Fischer, a. a. O., Rdnr. 19 zu § 176; Renzikowski in Münchener Kommentar zum StGB, Rdnr. 45 zu § 176) sind unter Reden allein hörbare Äußerungen von Menschen, auch fernmündliche, zu verstehen. Der Auffassung des Antragsgegners, die Schreiben über Facebook seien als Kommunikation in Form von "verschriftlichen" Gesprächen zu bewerten und somit Reden im Sinne dieser Tatbestandsalternative des § 176 Abs. 4 StGB, kann schon wegen des Analogieverbots des Strafrechts nicht gefolgt werden. Art. 103 Abs. 2 GG bindet den Richter an das geschriebene materielle Recht und hält ihn an, den Gesetzgeber beim Wort zu nehmen, das heißt das Gesetz auszuführen und, soweit erforderlich, durch Auslegung fortzubilden, nicht aber zu korrigieren (vgl. BVerfG, U. v. 11.11.1986 - 1 BvR 713/83 -, BVerfGE 73, 206 ff od. Juris, Rdnrn. 63 ff). Dem Gesetzgeber war darüber hinaus auch durchaus bewusst, dass ein sexueller Missbrauch von Kindern durch Schriften erfolgen kann. Dies zeigt sich in der Tatbestandsalternative der Nr. 3 des § 176 Abs. 4 StGB, der die Strafbarkeit des Einwirkens auf Kinder durch Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB regelt. Ob der Antragsteller den Straftatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB verwirklicht hat, lässt sich nach Auffassung der Kammer ebenfalls - jedenfalls zum jetzigen Erkenntnisstand - nicht zweifelsfrei feststellen. Danach liegt ein Fall des sexuellen Missbrauchs eines Kindes vor, wenn der Täter durch Schriften (§ 11 Abs. 3) auf ein Kind einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll. Im Unterschied zu den Tatbestandsalternativen der Nr. 4 dieser Vorschrift wird hier also ein spezielles, zielgerichtetes Einwirken mittels Schriften auf ein Kind verlangt. Im Unterschied zu § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB muss diese Schrift selbst keinen sexuellen Inhalt haben, es sollen gerade täuschende Inhalte ausreichen. Hintergrund ist, dass mit dieser Regelung, die durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27.12.2003 (BGBl. S. 3007) in § 176 StGB neu eingeführt wurde, der von sogenannten Chatrooms für Kinder ausgehenden Gefahr begegnet werden sollte. Der Gesetzgeber wollte damit auf Pädophile reagieren, die sich der Chatrooms bedienen, um sich - zumeist unter dem Trick, sie seien ebenfalls Kinder - Kindern nähern zu können (vgl. BT-Drs 15/350 S. 17 f). Deshalb muss die Schrift auch nicht notwendigerweise einen sexuellen Inhalt haben. Maßgeblich ist allein die Absicht des Täters, das Kind zu sexuellen Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder zur Duldung sexueller Handlungen zu bringen. Hingegen sind mündliche, ausdrücklich sexualbezogene Verabredungen mit einem Kind nicht strafbar (Fischer, a. a. O., Rdnr. 14 f zu § 176; Renzikowski in Münchener Kommentar zum StGB, a. a. O., Rdnr. 37 ff zu § 176). Maßgeblich ist danach vor allem die Intention des Täters, sich einem Kind sexuell nähern zu wollen. Insoweit werden hier bereits Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt. Ausgehend davon steht nach Auffassung der Kammer zum derzeitigen Ermittlungsstand nicht hinreichend sicher fest, dass die sexuell motivierte Facebook-Kommunikation des Antragstellers mit dem 13jährigen ... tatsächlich von diesem mit dem Ziel geführt wurde, sich mit diesem zu sexuellen Kontakten (in welcher Ausgestaltung auch immer) zu verabreden. Vom Antragsteller sind, unbestritten, eine Vielzahl von Nachrichten versandt worden, die eine Aufforderung zu sexuellen Handlungen beinhalten bzw. als solche verstanden werden können. Als Beispiele seien hier nur die Nachrichten "morgen dann rumknutschen", "und wie viel dates braucht es um dich in die Kiste zu kriegen", "ok, wenn wir danach sex haben", "dein Arsch rennt gegen meinen stamm mein bester", "nene, pornos dreh ich nur mit dir" und "wie viel kostest du eigentlich die Stunde? 300? 400? wärs mir wert" genannt. Die Kammer schließt auch nicht aus, dass die Intention dieser Nachrichten dahin ging, auszuloten, ob das Kind Interesse an einer sexuellen Beziehung mit dem Antragsteller haben könnte. Dass dies die alleinige Absicht des Schriftverkehrs war, ist jedoch nach Auffassung der Kammer derzeit nicht erwiesen. Nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" ist daher davon auszugehen ist, dass er nur alberne Späße machen wollte. Die Zweifel an einer zielgerichteten Intention beruhen darauf, dass sich der Antragsteller weder schriftlich noch mündlich mit dem Kind konkret verabredet hat oder nur versucht hat, sich mit ihm zu verabreden. Alle Nachrichten blieben unkonkret, bzw. gingen nie in die Richtung, dass der Antragsteller ein privates Treffen mit dem Kind, abseits des Fußballtrainings, verabreden wollte. Darüber hinaus ist hier einzubeziehen, dass entgegen der "üblichen" Chatroom-Kommunikation, die der Gesetzgeber unter Strafe stellen wollte, der Antragsteller das Kind aus seiner Tätigkeit als Fußballtrainer kannte. Er konnte und wollte sich dem Kind nicht unter einer Legende nähern, da sie jedenfalls bis Sommer 2012 regelmäßig Kontakt hatten. Nach Aussage des ... im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat sich der Antragsteller ihm aber zu keinem Zeitpunkt genähert; weder habe der Antragsteller ihn sexuell motiviert angefasst, noch ihn aufgefordert, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Der Antragsteller habe ihn auch nicht bedrängt. Demzufolge hat das Kind die Nachrichten über Facebook auch nicht ernst genommen, sondern als Spaß empfunden und entsprechend geantwortet. Hat der Antragsteller aber nicht ernsthaft den Versuch unternommen, sich dem Kind sexuell zu nähern, kann - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt des Ermittlungsstandes - nicht davon ausgegangen werden, dass seine Facebook-Nachrichten dieses Ziel hatten. Hat sich der Antragsteller somit voraussichtlich nicht strafbar gemacht, liegt in dem Verhalten auch kein Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht. Wie oben bereits ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Strafrahmen bedeutsam, um festzustellen, ob ein außerdienstliches Verhalten die besonderen Anforderungen an ein außerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Antragsteller als Polizeivollzugsbeamter die Aufgabe hat, Straftaten zu verhindern und aufzuklären. In dieser Funktion unterliegt es ihm, Kinder vor Straftaten zu beschützen. Es könnte hier also durchaus von einem Bezug zu seinem Amt auszugehen sein. Andererseits kann ein nicht strafbewehrtes außerdienstliches (Fehl-)Verhalten, sollte es auch im Einzelfall die Hürde des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG überspringen, nicht so gravierend sein, dass bei einem Lebenszeitbeamten mindestens die Kürzung der Dienstbezüge auszusprechen wäre. Dies gilt auch unter Einbeziehung der eingeräumten und unberechtigten Abfrage einer polizeilichen Datenbank. Der Antragsteller hat einmalig in einer besonderen Situation nach seinem eigenen Datensatz gesucht, um festzustellen, ob gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen laufen. Dieses Verhalten rechtfertigt für sich betrachtet allenfalls die Verhängung einer geringen Geldbuße oder eines Verweises. 2.2. Der Antragsgegner hat die Entlassung auch nicht auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG gestützt. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. In der Entlassungsverfügung vom 31.07.2013 ist (bereits im Tenor, aber auch in den Gründen) allein § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG als Rechtsgrundlage genannt. Demzufolge wird in den Gründen auch festgestellt, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe. Zwar wurde auf Seite 3 des Bescheides auch die mangelnde Eignung des Antragstellers für den Polizeiberuf festgestellt, dies jedoch wiederum ausdrücklich im Zusammenhang mit § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG. Eine mangelnde Bewährung in der Probezeit wurde indes nicht ausdrücklich festgestellt. Soweit der Antragsgegner in diesem Verfahren versucht hat, die Entlassung auch auf eine mangelnde Bewährung zu stützen, kann er (bislang) damit nicht gehört werden. Er hat bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Entlassung, auch nicht hilfsweise, auf Grundlage des § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG ausgesprochen. Ein bloßer Austausch der Rechtsgrundlage kommt im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil die strittige Entlassung fristlos ausgesprochen wurde, was nach § 37 Abs. 7 ThürBG nur bei Entlassungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG zulässig ist. Schließlich ist es dem Gericht verwehrt, zu prüfen, ob auf Grundlage des § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG die Entlassung unter Berücksichtigung der Entlassungsfrist nach § 23 Abs. 6 BeamtStG rechtmäßig wäre, um sie insoweit aufrecht zu erhalten. Hierzu ist das Gericht schon deshalb nicht berechtigt, weil es alleinige Aufgabe des Dienstherrn ist, festzustellen, ob sich ein Beamter auf Probe in der Probezeit bewährt hat. Dessen Feststellungen über die Bewährung eines Probebeamten sind ebenso wie dienstliche Beurteilungen - ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend - verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle besteht angesichts des dem Dienstherrn zustehenden Bewertungs- und Beurteilungsspielraumes weitgehend nur in einer Rechts-, vornehmlich Verfahrenskontrolle. Es ist dem Gericht verwehrt, die fachliche und persönliche Beurteilung eines Beamten in vollem Umfang nachzuvollziehen oder durch ein eigenes Werturteil zu ersetzen. Deshalb hat sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken, ob der Beklagte den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG, U. v. 19.03.1998 - 2 C 5/97 -, BVerwGE, 106, 263). Bereits dieser eingeschränkte Prüfungsrahmen verbietet es anzunehmen, das Gericht könnte selbst die fehlende Eignung des Antragstellers feststellen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GKG. Danach bemisst sich der Streitwert unter anderem in beamtenrechtlichen Streitverfahren, welche die Beendigung eines Dienst- oder Amtsverhältnisses zum Gegenstand haben, nach der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Danach ergibt sich ein Betrag in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. § 40 GKG) für den mit A 9 nach dem Thüringer Besoldungsgesetz alimentierten Antragsteller von 36.396,12 Euro ([Endgrundgehalt 2.952,82 Euro zuzüglich allgemeiner Stellenzulage von 80,19 Euro] x 12). Da es vorliegend um die Beendigung eines sonstigen Beamtenverhältnisses im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, nämlich eines solchen auf Probe, geht, ist die Hälfte des Betrages, also 18.198,06 Euro, zugrunde zu legen. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung im Sofortverfahren war entsprechend Nr. 1.5 der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. NVwZ Beilage 2/2013 zu Heft 23/2013 S. 57 ff) dieser Wert nochmals auf 9.099,03 Euro zu halbieren.