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Urteil

1 K 20092/12 Me

VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2014:0327.1K20092.12ME.0A
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Leitsätze
Syrischen Staatsangehörigen drohen bei einer Rückkehr nach Syrien wegen illegaler Ausreise, einem längerfristigen Aufenthalt im westlichen Ausland und der Asylantragstellung derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung an eine ihnen unterstellte regimefeindliche Gesinnung.(Rn.28)
Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Nr. 2 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31.05.2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen. II. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen Kläger und Beklagte jeweils die Hälfte. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Syrischen Staatsangehörigen drohen bei einer Rückkehr nach Syrien wegen illegaler Ausreise, einem längerfristigen Aufenthalt im westlichen Ausland und der Asylantragstellung derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung an eine ihnen unterstellte regimefeindliche Gesinnung.(Rn.28) I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Nr. 2 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31.05.2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen. II. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen Kläger und Beklagte jeweils die Hälfte. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist - soweit sie aufrechterhalten wurde - begründet. Der mit Klageerhebung gestellte Klageantrag ist trotz des dem Wortlaut nach allein auf die Verpflichtung zur Feststellung der Asylanerkennung nach Art. 16a GG gerichteten Begehrens dahingehend auszulegen, dass er auch den Antrag auf Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) beinhaltet. Diese Zuerkennung ist zum einen von der Asylprüfung durch das Bundesamt von Gesetzes wegen mitumfasst, soweit ein Asylantrag gestellt wird (vgl. § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG). Im Klageverfahren ist zudem maßgeblich das in dem Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel des Klägers. Eine Bestandskraft des die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ablehnenden Bescheides war daher insoweit noch nicht eingetreten. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Antrag im Hinblick auf Art. 16a GG zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Im Übrigen hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 AsylVfG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3474) zum 01.12.2013 in Kraft getretenen Fassung. Soweit der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 31.05.2012 dem entgegensteht, ist er im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nr. 2 des Bescheides vom 31.05.2012 ist daher aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (Nr. 2), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b). Das sich bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen hieran anknüpfende Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) schützt ebenso wie das Asylrecht politisch Verfolgte und dient der Umsetzung des Artikel 33 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es darauf an, ob bei zukunftsgerichteter Betrachtung genügend beachtliche Anknüpfungsmerkmale, also Verfolgungshandlungen nach § 3a AsylVfG und Verfolgungsgründe im Sinne von § 3b AsylVfG vorliegen, derentwegen eine Bedrohung aller Voraussicht nach in Zukunft nachvollziehbar und begründet erscheint. Auch gemeinschaftsrechtlich ist eine Verfolgungshandlung für die Flüchtlingsanerkennung nur dann relevant, wenn sie an einen der in § 3b Abs. 1 AsylVfG genannten Verfolgungsgründe anknüpft (vgl. § 3a Abs. 3 AsylVfG). Verfolgungshandlungen in diesem Sinne liegen nach § 3a Abs. 1 AsylVfG vor, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte betroffen ist (Nr. 2). Verfolgung liegt danach u. a. grundsätzlich vor bei der Anwendung physischer oder psychischer - einschließlich sexueller - Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG), sowie bei diskriminierenden staatlichen Maßnahmen (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 bis 5 AsylVfG). Eine für die Flüchtlingsanerkennung beachtliche Verfolgung kann außer von staatlicher Seite (§ 3c Nr. 1 AsylVfG) auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat im Wesentlichen beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylVfG), sowie von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder internationale Organisationen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne von § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylVfG). Zur Flüchtlingsanerkennung führt die begründete Furcht vor den genannten Verfolgungshandlungen dann, wenn die Verfolgung an die Rasse, Religion, Nationalität, die politische Überzeugung oder die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe anknüpft (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylVfG - Verfolgungsgründe). Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylVfG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylVfG genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politik und Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Nach § 3b Abs. 2 AsylVfG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie - QRL). Die Qualifikationsrichtlinie hat sich hier an dem angloamerikanischen Auslegungsprinzip der "imputed political opinion" orientiert, wonach es ausreicht, dass ein Verfolger seine Maßnahmen deshalb gegen den Betroffenen richtet, weil er davon ausgeht, dass dieser eine abweichende politische Haltung innehat (vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, § 15 Rz. 26; VG Saarland, U. v. 22.08.2013 - 3 K 16/13 -, juris). Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu Art. 16a Abs. 1 GG kann eine politische Verfolgung auch bereits darin liegen, dass eine staatliche Maßnahme gegen eine an sich unpolitische Person gerichtet wird, weil sie vom Verfolger der politischen Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld eines politischen Gegners zugerechnet wird, welcher seinerseits Objekt politischer Verfolgung ist (BVerfG, B. v. 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 -, juris). Auch wenn die Übergriffe allein der Ausforschung der Verhältnisse des Dritten als des eigentlichen Objektes politischer Verfolgung gelten, so bedeutet dies nicht zwingend, dass das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes gegenüber der betroffenen Person verneint werden müsste (vgl. zur Asylerheblichkeit solchen Vorgehens BVerfG, B. v. 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92 -, juris). Der Ausländer hat nur dann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 AsylVfG, wenn er bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher, d. h. also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Eine solche Verfolgungsgefahr liegt nach der ständigen und insoweit nach wie vor einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, U. v. 05.11.1991 - 9C 118.90 -, BVerwGE 89, 169 ff.) vor, wenn dem Kläger bei verständiger, objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zugrunde zu legen. Beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist bereits dann anzunehmen, wenn bei der Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, U. v. 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, juris). Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, B. v. 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, AuAS 2008, 118 ff.). Ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist, entscheidet sich damit nach dem Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr. In diese Betrachtung fließt maßgeblich auch die Qualität der zu erwartenden Übergriffe, die besondere Schwere etwa eines zu befürchtenden Eingriffs, mit ein (vgl. auch VG München, U. v. 03.02.2014 - M 22 K 12.31012 - unter Verweis auf die hier zitierte Rechtsprechung, juris). Der Ausländer ist auf Grund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, U. v. 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, DVBl. 1984, 1005 ff.) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer Verfolgung kann nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft hat, wobei allerdings der typische Beweisnotstand bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 ff.). Auch bei der Annahme einer Vorverfolgung kommt die Gewährung von Flüchtlingsschutz nur in Betracht, wenn dem Asylsuchenden nicht die Möglichkeit internen Schutzes nach § 3e AsylVfG offensteht. Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat (§ 3e Abs. 1 Nr. 1AsylVfG), er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). "Vernünftigerweise erwarten" kann man von dem Ausländer, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG (a. F.) beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, InfAuslR 2013, 241). Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang jedoch offen gelassen, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen. Voraussetzung ist jedenfalls, dass der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichendewirtschaftliche Lebensgrundlage vorfindet, um sich dort dauerhaft aufzuhalten, also niederzulassen. Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG kann auch auf Ereignissen beruhen, die erst eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland - unverfolgt - verlassen hat. Sie kann auch auf einem eigenen Verhalten des Ausländers selbst gründen, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Heimatland bestehenden Überzeugung und Ausrichtung ist (§ 28 Abs.1a AsylVfG). Für solche sog. subjektiven, d. h. selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände greift hierbei nicht die nach § 28 Abs. 1 AsylVfG für die Asylanerkennung geltende Einschränkung, dass diese auf einer festen, bereits im Herkunftsland betätigten Überzeugung beruhen müssen (BVerwG, U. v. 18.12.2008 - 10 C 27/07 -, juris). 2. Ob in den vom Kläger geschilderten Erlebnissen in seinem Heimatland Syrien, die er als religiöse Verfolgung bezeichnet, eine Vorverfolgung im Sinne der genannten Normen des Asylverfahrensgesetzes zu sehen, erscheint fraglich. Bislang gibt es jedenfalls keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer die kurdischen Jesiden in Syrien generell treffenden Gruppenverfolgung (so: VG Regensburg, U. v. 17.01.2014 - RN 6 K 13.30100 -; VG Düsseldorf, U. v. 27.08.2013 - 17 K 4309/12.A -; BayVGH, B. v. 27.06.2011 - 20 ZB 11.30204 -, alle juris). Dies kann hier dahin stehen. 3. Aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist derzeit davon auszugehen, dass aus dem Ausland zurückkehrende Asylantragsteller bei ihrer - erzwungenen oder auch freiwilligen - Rückkehr in ihr Herkunftsland Syrien Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylVfG in Anknüpfung an eine bei ihnen vermutete regimekritische bzw. regimefeindliche Einstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müssen. Nach Auffassung der Kammer spricht Überwiegendes dafür, dass der syrische Staat die illegale Ausreise seiner Staatsangehörigen, die Asylantragstellung und den jedenfalls längerfristigen Aufenthalt im (westlichen/europäischen) Ausland als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung auffasst. Rückkehrende syrische Staatsangehörige haben nach der heutigen Erkenntnislage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, wegen dieser ihnen unterstellten politischen Einstellung mit Verfolgungshandlungen überzogen zu werden. 3.1 Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Einzelverfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der mutmaßlichen Regimegegner (vgl. zur Abgrenzung von der Gruppenverfolgung: BVerwG, B. v. 22.02.1996 - 9 B 14/96 -, juris). Es ist davon auszugehen, dass die Verfolgungshandlungen des syrischen Staates ungeachtet einer tatsächlichen oppositionellen Haltung des einzelnen Rückkehrers generell und unterschiedslos bei der Rückkehr aus dem (westlichen) Ausland unter den genannten Bedingungen einsetzen, weil das Verhalten der illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland generell als regimefeindliche Gesinnung aufgefasst wird. Nach den dem Gericht zugänglichen Erkenntnissen, Auskünften und Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass den rückkehrenden Asylantragstellern in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG drohen, die darauf abzielen, das Ausmaß der vermuteten Regimegegnerschaft des Betroffenen selbst sowie seines näheren Umfeldes auszuloten, diese unterstellte Haltung zu bestrafen und damit für Dritte ein Exempel zu statuieren bzw. eine deutlich abschreckende Wirkung zu erzielen (so auch OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 18.07.2012 - 3 L 147/12 -, juris; VGH Baden-Württemberg, B. v. 19.06.2013 - A 11 S 927/13 -, juris; HessVGH, B. v. 27.01.2014 - 3 A 917/13.Z.A -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 9.01.2014 - OVG 3 N 91.13 -, juris; VG München, U. v. 3.02.2014, - M 22 K 112.31012 -, juris; VG Kassel, U. v. 08.01.2014, - 5 K 1294/13.KS.A -, juris; VG Hannover, U. v. 10.12.2013 - 2 A 6900/12 -, juris; U. v. 08.05.2013 - 1 A 5409/12 -, juris; VG Augsburg, U. v. 17.10.2013 - Au 6 K 13.30221 -, juris; U. v. 27.01.2012 - Au 6 K 10.30677 -, juris; VG Saarland, U. v. 16.10.2013 - 3 K 986/13 -, juris; U. v. 22.08.2013 - 3 K 16/13 -, juris; VG Göttingen, U. v. 20.08.2013 - 2 A 273/13 -, asylnet; VG Frankfurt (Oder), U. v. 28.06.2013 - 3 K 452/13.A -, juris; VG Stuttgart, U. v. 15.03.2013 - A 7 K 2987/12 -, juris; VG Regensburg, GB v. 14.03.2013 - RN 6 K 12.30059 -, juris; VG Trier, GB v. 04.07.2012 - 1 K 519/12.TR -, nicht veröffentlicht; VG Oldenburg, U. v. 17.05.2013 - 4 A 4137/12 -, nicht veröffentlicht; VG Stade, U. v. 15.04.2013 - 6 A 1811/12 -, nicht veröffentlicht; VG Bremen, U. v. 07.11.2012 - 1 K 238/07.A -, nicht veröffentlicht; VG Gießen, U. v. 27.01.2012 - 2 K 1823/11.GI.A -, nicht veröffentlicht; VG Aachen, U. v. 15.09.2011 - 9 K 1408/09.A -, juris; a.A. in ständiger Rechtsprechung: OVG Nordrhein-Westfalen, u. a. B. v. 09.12.2013 - 14 A 2663/13.A -, juris; B. v. 14.02.2012 - 14 A 2708/10.A -, juris; dem folgend: VG Düsseldorf, U. v. 14.05.2013 - 17 K 9165/12.A -, juris; so auch VG Bayreuth, U. v. 08.08.2013 - B 3 K 13.30061-; juris). Dass Rückkehrern derzeit beachtlich wahrscheinlich menschenrechtswidrige Behandlung (Verhörmethoden; Inhaftierung; Gefahr des Verschwinden-lassens) bis hin zur Folter, also Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, drohen, entnimmt die Kammer den nachfolgend unter 3.2 aufgeführten Berichten zur Lage in Syrien. Nach Auswertung dieser Berichte (siehe nachfolgend 3.3) ist auch davon auszugehen, dass der Verfolgungsgrund der Anknüpfung an die (vermutete) politische Überzeugung der Rückkehrer im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 AsylVfG gegeben ist. Zwar fehlt es für die letzten Jahre an belastbaren Rückkehrerzahlen (Abschiebestopps in verschiedenen Bundesländern sowie auch des EU-Auslandes). Seit Verschärfung des Konfliktes in Syrien zu Beginn des Jahres 2012 wurden keine abgelehnten Flüchtlinge mehr nach Syrien zurückgeschoben. Angaben über freiwillige Rückkehrerzahlen sind nicht zu finden und angesichts der immer prekärer werdenden inländischen Situation auch nicht zu erwarten. Die hier streitentscheidende Beurteilung der den Asylantragstellern im Falle einer heutigen Rückkehr drohenden Verfolgung und ihres Charakters kann daher nur im Wege einer Prognose aufgrund der zur Verfügung stehenden verifizierbaren Tatsachenberichte zu Verfolgungshandlungen gegenüber politischen Gegnern im Inland erfolgen. Bei der Bewertung der berichteten Tatsachen ist der bestehenden Bürgerkriegssituation sowie der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es sich mittlerweile um interne bewaffnete Konflikte zwischen verschiedensten Konfliktparteien handelt, so dass nicht jede Maßnahme des syrischen Staates in diesem Rahmen als Verfolgung des politischen Gegners, sondern gegebenenfalls als Verteidigung gegenüber und Bekämpfung von bewaffneten Aufständischen anzusehen ist. Ausgehend von den Beobachtungen, dass die aufgrund des Anfang 2009 in Kraft getretenen deutsch-syrischen Rücknahmeübereinkommens zurückgeführten Asylbewerber bei ihrer Einreise zunächst ausnahmslos vom Geheimdienst über ihren Aufenthalt im Ausland befragt und z. T. (mehrwöchig) inhaftiert wurden (vgl. hierzu Lagebericht des AA vom 27.09.2010, S. 19 f), wobei von erhöhter Foltergefahr und vielfachen körperlichen und psychischen Misshandlungen auszugehen war (vgl. eben genannter Lagebericht; ai, Bericht vom 14.03.2012; vgl. auch die Darstellungen von dokumentierten Einzelfällen im Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 18.07.2012 - 3 L 147/12 - Rz. 29 ff., juris), führen die nachfolgend im einzelnen beschriebenen Aspekte der zwischenzeitlichen Eskalation der innenpolitischen Lage in Syrien zur Annahme weiterhin bestehender beachtlicher Gefahr im Hinblick auf derartige Rückkehrer-Behandlung durch die syrischen Geheimdienste und sonstigen Exekutivbehörden und lassen gleichzeitig auf eine flüchtlingsrelevante politische Motivation dieser Stellen schließen. 3.2 Bereits der Ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17.02.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien geht davon aus, dass sich die Risiken politischer Oppositionstätigkeit nicht auf eine strafrechtliche Verfolgung beschränken. Schon seit März 2011 hätten sich zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, "Verschwindenlassen" ("enforced disappearence"), tätlichen Angriffen, Tötungen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen ereignet. Seit diesem Zeitpunkt gehe das Regime mit einer präzedenzlosen Verhaftungswelle gegen die Protestbewegungen vor. Die genaue Zahl der politischen Gefangenen sei nicht bekannt (S. 7). Menschenrechtsverteidiger schätzten die Zahl der Verhafteten und Verschwundenen auf insgesamt über 40.000 Personen. Die namentlich belegten Haftfälle beliefen sich auf ca. 19.400 (Stand: 14.02.2012). Willkürliche Verhaftungen seien gegenwärtig sehr häufig und gingen von Polizei, Sicherheitskräften und Milizen (sog. Shabbiha) aus. In glimpflichen Fällen erfolge nach einiger Zeit die Überstellung an ein Gefängnis oder die Justiz. In anderen Fällen blieben die Personen "verschwunden". Seit Beginn dieser Maßnahmen sei den Angehörigen in einer Reihe von belegten Fällen von den beteiligten Sicherheitsbehörden nur noch die Leiche der festgenommenen Person übergeben worden. Untersuchungen über die Todesumstände erfolgten in der Regel nicht (S. 8). Im Bericht des United Nations High Commissioner for Human Rights (Bericht zur Lage in Syrien vom 24.05.2012) werden Fälle von massiven Übergriffen gegenüber Personen geschildert, die in den Verdacht oppositioneller Haltung allein aufgrund des Besitzes einer größeren Geldmenge oder der bloßen Nachbarschaft zu Regimegegnern gerieten. Nach Einschätzung des Menschenrechtskommissars der Vereinten Nationen reicht als Anknüpfungspunkt für die Vermutung bestehender Regimegegnerschaft u. U. allein die Tatsache, dass man aus demselben Ort stammt, in dem sich Regimegegner aufhalten (Rz. 10). Human Rights Watch (HRW) schildert bereits in seinem Bericht "By all means necessary" vom Dezember 2011 über die Verhaftung und Folter von Rechtsanwälten und Journalisten, die Regimegegner unterstützen, auch von Ärzten und Pflegepersonal, welche verdächtigt wurden, verletzte Demonstranten versorgt zu haben (so auch: ai, Amnesty Report 2013 zu Syrien; dazu anschaulich Jonathan Littell, "Notizen aus Homs" Reisebericht über einen Aufenthalt vom 16.01. bis 02.02.2012, Berlin 2012). Auch im HRW- World Report 2014 - Syria wird berichtet, dass seit Beginn der Demonstrationen und Aufstände Zehntausende Opfer von willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlichem Festhalten, Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter durch Sicherheitskräfte des syrischen Regimes geworden sind, darunter friedliche Demonstranten und Aktivisten, die bei der Organisation, der Berichterstattung und dem Filmen der Veranstaltungen beschäftigt waren. Zudem seien Familienmitglieder - darunter auch Kinder - festgenommen worden, um das Sich stellen von Aktivisten zu erreichen. Freigelassene haben HRW eine Reihe von Foltermethoden beschrieben, die bei ihnen angewendet wurden, darunter andauernde Schläge - auch mit Stöcken oder Kabeln -, schmerzhafte Zwangspositionen, Elektroschocks, sexuelle Handlungen, das Herausziehen der Fingernägel und vorgetäuschte Exekution. Nach Angaben von Aktivisten vor Ort seien in 2013 mindestens 490 Gefangene in der Haft gestorben. Betrafen die vom Auswärtigen Amt bereits für das Jahr 2011 dargelegten drastischen Verfolgungsmaßnahmen (Ad-hoc-Lagebericht vom 17.02.2012, a. a. O.) im Regelfall noch einzelne vor allem anlässlich von Demonstrationen oder in diesem Zusammenhang als solche angeschuldigte "Oppositionelle", so haben sich mittlerweile die von Seiten des syrischen Staates ergriffenen Maßnahmen ausgeweitet. Inzwischen werden "großflächig" Gebiete der nunmehr als "Aufständische" bezeichneten Regimegegner mit Maßnahmen überzogen, die oppositionelle Betätigung ausschalten und abschrecken sollen, wobei die Verschärfung und Ausweitung der Übergriffe sicherlich auch auf der beiderseitigen "Aufrüstung" mit Handlungsmethoden und Waffengewalt beruht. So sind Maßnahmen der syrischen Armee und der Milizen, mit denen unmittelbar auf Angriffe der "Rebellen" reagiert wird oder diese allein getroffen werden sollen, bei der Betrachtung auszublenden. Dies gilt jedoch nicht für die nachfolgend in Berichten dargestellten Vorgehensweisen des syrischen Regimes, da diese - dies ist auch jeweils gerade Gegenstand der jeweiligen Untersuchungen der Menschenrechtsorganisationen - Maßnahmen der syrischen Regierung gegenüber Zivilpersonen und friedlichen Demonstranten betreffen. HRW zeigt in seinem Hintergrund-Bericht vom 30.01.2014: "Razed to the ground, Syrias unlawful neighbourhood demolitions in 2012-2013" die willkürliche Zerstörung tausender Wohnhäuser in Gebieten, die den Aufständischen zugeschrieben werden, in den Jahren 2012 und 2013 auf: Seit Juli 2012 gingen die syrischen Streitkräfte in Stadtteilen von Damaskus und Hama gegen Wohngebäude in der Nachbarschaft aufständischer Betätigungen mit Bulldozern und explosiven Materialien vor. Diese willkürlichen massiven Zerstörungen folgten offenbar auf Kampfhandlungen in den jeweiligen Gebieten und würden von Militärs überwacht. Sieben konkrete Fälle sind von HRW dokumentiert, um aufzuzeigen, dass durch diese Maßnahmen außerhalb von Kampfhandlungen willkürlich die Zivilbevölkerung getroffen wurde. Insgesamt sei bei diesen Maßnahmen in der genannten Zeit eine Fläche so groß wie 200 Fußballfelder mit vor allem Wohn- und Hochhaus-Bebauung komplett zerstört worden mit der Folge, dass tausende Familien ihre Unterkunft verloren hätten. Dies sei ohne Vorwarnung erfolgt und habe dem Zweck gegolten, Aufständische zu vertreiben. Zum Teil seien Nachbarschaften ausdrücklich gewarnt worden, sich den Aufständischen anzuschließen, ansonsten würde man bei ihnen ebenso vorgehen. Der Bericht von HRW basiert auf einer detaillierten Analyse von 15 hochauflösenden Satellitenbildern, die zwischen dem 16.07.2012 und dem 20.11.2013 aufgenommen wurden, dazu Zeugenaussagen von 16 betroffenen Personen und Auswertung von mehr als 85 Videos auf YouTube. Auch Amnesty International berichtet im Juni 2012 unter Namens- und Ortsangaben von zahlreichen willkürlichen Tötungen und wahllosen Angriffen auf zivile Objekte, willkürlicher Zerstörung von Wohnungen und Eigentum, Folter und willkürlichen Verhaftungen in verschiedenen Städten Syriens (ai, "Deadly Reprisals: Deliberate Killings and other Abuses by Syria´s Armed Forces"). In seinem World Report 2014 - Syria weist HRW auch auf die Tatsache hin, dass sich die Angriffe durch die syrische Regierung in 2013 intensiviert hätten, was den nunmehrigen Gebrauch von Vernichtungswaffen und geächteten Kriegswaffen (sog. Streu- bzw. Fassbomben, "cluster bombs") und den Einsatz von Granatgeschossen und Brandbomben aus der Luft sowie von ballistischen Raketen auf Wohngebiete anging, kulminierend im Einsatz von chemischen Waffen im August 2013 in der Umgebung von Damaskus. Berichtet wird weiterhin von willkürlichen Massentötungen durch syrische Streitkräfte außerhalb von Kampfhandlungen, z. B. am 02. und 03.05.2013 in Al-Bayda und Baniyas in der Provinz Tartous. In einem 68-seitigen Bericht stellt HRW die dortigen Geschehnisse auf der Grundlage der Zeugenaussagen von 15 ehemaligen Einwohnern von Al-Bayda und 5 Einwohnern von Baniyas dar (HRW vom 13.09.2013, "No One`s Left - Summary Executions by Syrian Forces in al-Bayda and Baniyas"). Nach einem Bericht von Amnesty International ("An International Failure: The Syrian Refugee Crisis") vom 13.12.2013 sind bis September 2013 über 2 Millionen Menschen aus Syrien in die Nachbarländer oder weiter geflüchtet, im Dezember sind es bereits 2,3 Millionen gewesen, darunter 52 % Kinder. Über 4 Millionen Menschen lebten als Binnenflüchtlinge in Syrien, weil sie wegen der Kampfhandlungen bzw. der Angriffe des syrischen Militärs ihre Wohnungen verloren hätten oder diese aus Furcht verlassen hätten. Damit sei fast ein Drittel der Bevölkerung zu diesem Zeitpunkt auf der Flucht gewesen. HRW weist darauf hin, dass während der schrecklichen Brutalität der Kampfhandlungen zwischen Regierungstruppen und Aufständischen nunmehr eine unbeachtete Misshandlung und Bestrafung von politischen Häftlingen, die wegen friedlicher Demonstration oder wegen Hilfeleistung gegenüber friedlichen Demonstranten in Not verhaftet worden seien, stattfinde (HRW vom 03.10.2013, "Syria: Political Detainees tortured, killed"). In dem Bericht werden verschiedene namentlich benannte Einzelschicksale berichtet. 3.3 Aus diesen Entwicklungen in Syrien schließt die Kammer, dass auch gerade Rückkehrern aus dem westlichen Ausland beachtlich wahrscheinlich massive Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG durch syrische staatliche Sicherheitskräfte drohen, weil Regimegegnerschaft oder Nähe zu solcher vermutet wird. Anhand des geschilderten massiven Vorgehens syrischer staatlicher Kräfte gegenüber inländischen - auch nur vermeintlichen - "Gegnern" zeigt sich eine Haltung des syrischen Staates, die Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulässt: Gegenüber potenziell der Regimegegnerschaft verdächtigen Staatsangehörigen werden ungeachtet der Frage, ob die tatsächlichen Umstände den Vorwurf regimegegnerischen Verhaltens tragen, ohne Weiteres Leben und Gesundheit schädigende Maßnahmen angewandt in der deutlichen Intention, jede Gegnerschaft bereits im Keim zu ersticken. Insbesondere auch der Tatsache, dass bereits seit Beginn der Demonstrationen Helfer und Unterstützer der Demonstranten oder solcher Hilfe Verdächtige, Beerdigungsteilnehmer ebenso wie im Krankensektor Arbeitende (Ärzte und Pflegepersonal) allein wegen der damit in den Augen des Regimes bekundeten Nähe zu den verletzten und toten Regimegegnern als Regimefeinde angesehen und mit Maßnahmen überzogen werden (HRW vom Dezember 2011 "By all means necessary", s. o.), ist zu entnehmen, dass der syrische Staat willens und bestrebt ist, jegliche regimekritische Betätigung bereits von vornherein zu verhindern. Ersichtlich betrachtet das Regime nicht differenziert, sondern greift bei potentieller Gegnerschaft sofort und unerbittlich zu. Dabei kommt einem weiteren Gesichtspunkt maßgebliche Bedeutung für die dargelegte Prognose des Gerichtes zu: Angehörige der Sicherheitsdienste müssen sich für Folter, Misshandlung, Todesfälle oder Verschwindenlassen seit dem Jahr 2011 ausdrücklich nicht strafrechtlich verantworten. Ihnen wurde mit Ausbruch der inneren Unruhen in Syrien vom Staatspräsidenten Straffreiheit in Ausübung ihres Amtes zugesichert (ai, Amnesty-Report 2013, "Straflosigkeit"). 3.4 Das Gericht schließt hierbei auf die politische Motivation Rückkehrern bei einer obligatorischen Rückkehrerbefragung drohenden menschenrechtswidrigen Maßnahmen zum einen aufgrund der allgemeinen Eskalation der innenpolitischen Situation. Zum anderen ist maßgeblich Art und Weise sowie der Umfang der sich in Syrien derzeit und in jüngster Vergangenheit gegenüber an den Kampfhandlungen nicht direkt beteiligten Bevölkerungsgruppen ereignenden Übergriffe syrischer staatlicher Kräfte und staatstreuer Gruppierungen. Diese lassen eine verstärkte massive Gefährdung aller mit regimegegnerischer Betätigung in Beziehung und Nähe stehenden Personen im Inland erkennen: Es ergibt sich das Bild einer massiv intensivierten Bekämpfung innerstaatlicher Regimegegnerschaft bzw. vermeintlicher Untreue gegenüber dem Regime. Dass gerade Rückkehrern eine Regimegegnerschaft bzw. eine Nähe zu einer solchen höchst wahrscheinlich unterstellt werden wird, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Aufgrund der Einstellung des syrischen Regimes gegenüber dem westlichen Ausland, welches sich deutlich in der Staatengemeinschaft gegen das Regime Assad ausgesprochen hat und daher als zutiefst feindlich empfunden wird, wird dieses aller Voraussicht nach Syrern, die in dieses feindliche Ausland geflüchtet sind, per se eine feindliche Gesinnung unterstellen. Die Tatsache, dass syrische Flüchtende diese Reise ins westliche Ausland auf sich nehmen, dürfte der syrischen Staatsspitze zeigen, dass diese zum syrischen Staat und seinem Einfluss deutlichen Abstand gewinnen wollen, was für diesen gleichbedeutend mit Regimegegnerschaft sein dürfte. Nachdem viele oppositionelle Gruppierungen sich zunächst im Ausland formiert haben, so vor allem der Syrische Nationalkongress (SNC - vgl. hierzu Kristin Hellberg, "Brennpunkt Syrien: Einblicke in ein verschlossenes Land", Herder 2012, S. 96 ff.) und vom Ausland gesteuert erscheinen oder der syrische Staat zumindest diesen Verdacht hegen muss und ihn auch auf das westliche Ausland erstreckt, ist es nur sehr wahrscheinlich und aus Sicht der syrischen Machthaber konsequent, die mit der Flucht ins westliche Ausland gezeigte zumindest regimekritische, jedenfalls aus Sicht des syrischen Regimes nicht staatstreue Haltung, zu ahnden und gleichzeitig das abzuschöpfen, was von der rückkehrenden Person abgeschöpft werden kann, nämlich Informationsgewinnung über Syrer mit regimegegnerischem Auftreten oder Unterstützungshandlungen im westlichen Ausland. Zudem erzeugt der syrische Staat mit solcher Machtdemonstration auch abschreckende Wirkung und verhindert den vermuteten Informationsfluss von westlichen Unterstützern des Aufstandes zu den im Inland Verbliebenen. Ein deutliches Interesse des syrischen Regimes an der Nachverfolgung oppositioneller Betätigung syrischer Staatsangehöriger im westlichen Ausland ergibt sich zudem aus dem Umstand verstärkter Geheimdiensttätigkeit seit Ausbruch und Eskalation des Konflikts (Ad-Hoc-Lagebericht des AA vom 17.02.2012; Verfassungsschutzbericht 2012 des Bundesministeriums des Innern, Internet). Für ein nach wie vor aktives Interesse an Exilsyrern und ihren exilpolitischen Aktivitäten sprechen auch Berichte darüber, dass diese seitens der Regierung Assad dadurch bedroht wurden und werden, dass man ihre noch in der Heimat lebenden Verwandten mit Maßnahmen bis hin zur Folter überzieht (vgl. ai, Bericht vom Oktober 2011, "The long Reach oft he Mukharbaraat: Violence and Harassment against Syrians abroad an their Relatives back home"). Auch die Existenz verschiedener Straftatbestände, die z. B. zu Kriegszeiten das Aufstellen von Behauptungen, die das Nationalgefühl schwächen, oder das wissentliche Verbreiten falscher oder übertriebener Nachrichten, die zur Schwächung des Nationalgefühls führen, sowie das Verbreiten wissentlich falscher oder übertriebener Informationen im Ausland unter die Androhung von Freiheitsstrafe stellen (vgl. Art. 285 bis Art. 287 des Syrischen Strafgesetzbuchs), legt ein Straf- und Informationsinteresse politischer Natur an Rückkehrern nahe. Damit ist über das syrische Strafgesetzbuch die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung von "regimegegnerischen" Betätigungen und Äußerungen, vor allem der Verunglimpfung des syrischen Staates im Ausland, eröffnet. Für eine erhöhte Gefährdung der Rückkehrer spricht auch die Tatsache, dass das syrische Regime gerade das westliche Ausland für die Unruhen im Land verantwortlich macht bzw. dies offiziell so darstellt (Spiegel online - 05.02.2013, Interview mit Syriens Vize-Außenminister). Ein Aufenthalt im westlichen Ausland wird in den Augen der syrischen Sicherheitskräfte bereits auch wegen des Erlebens westlicher bzw. unabhängigerer Medienberichterstattung über das Geschehen in Syrien und der Gefahr des Kontaktes mit regimegegnerischen Bestrebungen und Ansichten zudem ein Sicherheitsrisiko darstellen, das ein Eingreifen erfordert. Denn erkennbar beharrt der syrische Machtapparat auf dem Meinungsmonopol und steuert entsprechend die Berichterstattung über die Ereignisse im Land. Rückkehrer stellen bereits aus diesem Grund ein Risiko der Unterwanderung der Absichten des syrischen Regimes im Hinblick auf ein gesteuertes Bild von der Lage im Land und in der Welt dar. 3.5 Die bisherige Annahme der Beklagten, das syrische Regime hätte keine Veranlassung und angesichts der Bürgerkriegssituation in vielen Landesteilen auch keine Ressourcen, alle zurückgeführten Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund bzw. Bezug zu einer regimegegnerischen Haltung aus den in § 3 AsylVfG und § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen zu verfolgen, ist durch nichts belegt. Vielmehr sprechen die neuesten Erkenntnisse, insbesondere die Presseberichte der jüngsten Zeit (FR vom 11.03.2014, 15./16.03.2014; SZ vom 17.03.2014) zur Lage im Land dafür, dass das syrische Regime sich zwar in vielen Landesteilen mit den jeweiligen aufständischen Gruppierungen in massiven Kampfhandlungen befindet. Jedoch ist deutlich, dass es dem syrischen Militär lokal auch des Öfteren gelingt, Gebiete zurückzuerobern, insbesondere weil von Seiten der syrischen Machthaber Luftwaffe sowie Kriegswaffen, auch international geächtete Kriegswaffen, gegenüber den Gebieten eingesetzt werden, in denen Aufständische vermutet werden oder sich aufhalten (zuletzt FR vom 15.03.2014). Das syrische Militär und die von ihm eingesetzten verbündeten Milizen haben vielfache Erfolge gegenüber den Aufständischen verbuchen können (SZ vom 17.03.2014). Trotz der Desertionswelle im Jahr 2011 ist das syrische Militär ersichtlich nach wie vor kampffähig und theoretisch in der Lage, den Bürgerkrieg zu gewinnen bzw. zumindest weite Teile des Kernlandes unter Kontrolle zu behalten. Damit ist das syrische Regime aber gerade für die über den Flughafen in Damaskus aus dem europäischen Ausland rückkehrenden Asylantragsteller vor Ort präsent und ohne weiteres in der Lage, Rückkehrende zu kontrollieren. Dabei sind aus Sicht des syrischen Geheimdienstes auch keine besondere Logistik bzw. Ressourcen an Personal erforderlich, da derzeit, angesichts der Lage im Land, nicht damit zu rechnen ist, dass Rückkehrer zeitgleich in großen Mengen zurückkehren. Zudem handelt es sich bei den verschiedenen syrischen Sicherheits- und Geheimdiensten um bereits langjährig und mit großer Routine funktionierende "Behörden", so dass die Annahme nahe liegt, dass diese auch in den heutigen Krisenzeiten ihre Effektivität nicht einbüßen und ihre Methoden weiterhin anwenden. Jedenfalls gibt es keinerlei Anhaltspunkte für gegenteilige Entwicklungen. Nach wie vor kontrollieren vier große Sicherheitsdienste in Syrien unabhängig voneinander alle Bereiche des militärischen und zivilen Lebens. Sie sind nur dem Staatspräsidenten gegenüber verantwortlich und unterhalten eigene Verhörzentralen und Hafteinrichtungen, wobei sie sich im rechtsfreien Raum bewegen (s. o.). Die syrischen Geheimdienste sollen nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes auch in Deutschland aktiv sein (Verfassungsschutzbericht 2012 des Bundesministeriums des Innern, Internet). Es ist daher davon auszugehen, dass diese Staatsstrukturen nach wie vor funktionieren und unter denselben Vorgaben wie vor Ausbruch der Unruhen arbeiten, für welche Zeit intensive Rückkehrerbefragungen der genannten Art und Weise in vielen Fällen dokumentiert sind (vgl. die vom OVG Sachsen-Anhalt aufgezählten, auf der Grundlage überwiegend von Kurdwatch dokumentierten konkreten Fälle menschenrechtswidriger Rückkehrerbehandlung a. a. O.). Es handelt sich auch um eine vergleichsweise geringe Anzahl an syrischen Flüchtlingen, die in Europa Schutz gesucht haben oder von Europa vorübergehend aufgenommen werden, verglichen mit der Zahl der Flüchtlinge, die in die Nachbarländer Syriens geflohen sind. Lediglich rund 53.000 Asylbegehren wurden in europäischen Staaten ohne die Türkei seit Ausbruch der Aufstände registriert (so UNHCR, "Internal Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II" vom 22.10.2013) gegenüber insgesamt über 2,3 Mio. Flüchtlinge in den Nachbarländern Syriens (ai, "An International Failure: The Syrian Refugee Crisis" vom 13.12.2013). Damit erscheint eine Kontrolle von aus dem westlichen Ausland zurückkehrenden Syrer durchaus möglich und machbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte selbst in ihren bisherigen Bescheiden davon ausging, dass rückkehrende Asylantragsteller nach vorliegenden Erkenntnissen im Rahmen einer obligatorischen Rückkehrerbefragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet sind, einer menschenrechtswidrigen Behandlung bis hin zur Folter unterzogen zu werden. Erkenntnismaterialien, aus denen sich deutlich ergeben würde, dass von Seiten des syrischen Regimes diese zu erwartenden Behandlungen nicht von der Vermutung politischer Gegnerschaft, sondern anders motiviert sind, kann die Beklagte hierzu nicht benennen. Sie sieht als Motiv für die drohende Rückkehrerbefragung eine reine Informationsgewinnungsabsicht über die Vorgänge und Gegebenheiten im jeweiligen westlichen Gastland des Rückkehrers, die sie für nicht in jedem Fall, sondern nur bei Vorliegen individueller Umstände für politisch motiviert hält. Zu recht weist der VGH Baden-Württemberg hier darauf hin, dass Motivationen, die nicht für § 3 AsylVfG relevant wären, an dieser Stelle kaum vorstellbar und nicht wahrscheinlich sind (VGH Baden-Württemberg, B. v. 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 -, juris). In der momentanen innenpolitischen Situation kann sich die Absicht der Informationsgewinnung nur auf im weitesten Sinne politische Informationen aus dem Ausland beziehen. Es spricht damit derzeit alles dafür, dass die Behandlung, der sich rückkehrende Asylantragsteller mit großer Wahrscheinlichkeit auch nach Auffassung der Beklagten bei einer Rückkehr nach Syrien werden unterziehen müssen, an eine vermutete regimegegnerische Haltung oder an die vermutete Nähe zu einer solchen anknüpft. 3.6 Ausreichend für die Annahme einer politischen Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen ist im Übrigen, dass allein eine Nähe zur politischen Gegnerschaft dem Rückkehrer pauschal unterstellt und der daraus folgende "Informationsvorsprung des aus Europa Zurückkehrenden" durch Androhung und Ausführen von menschenrechtswidrigen Maßnahmen körperlicher und seelischer Gewalt abgeschöpft werden soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (allerdings zum Asylgrundrecht aus Art. 16a GG - aber in dieser Hinsicht auf die Flüchtlingsanerkennung übertragbar) verlangt die Asylanerkennung nicht, dass der Verfolgte entweder tatsächlich oder doch zumindest nach Überzeugung des verfolgenden Staates Träger eines verfolgungsverursachenden Merkmals ist: "Politische Verfolgung ist bereits zu bejahen, wenn Maßnahmen gegen Personen ergriffen werden, die einer nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Gruppierung zugerechnet werden … oder wenn dies im Blick auf diese asylrelevanten Merkmale geschieht … Deswegen dürfen bei einem vom Verfolger gehegten Verdacht der Trägerschaft von asylerheblichen Merkmalen die zur weiteren Aufklärung dieses Verdachtes eingesetzten Mittel nicht als asylrechtlich unbeachtlich qualifiziert werden … Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes kann politische Verfolgung auch dann vorliegen, wenn staatliche Maßnahmen gegen - an sich unpolitische - Personen ergriffen werden, weil sie dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet werden, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist." (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92 -, juris). Dabei impliziert die Intensität der dafür zu befürchtenden Maßnahmen die Gerichtetheit (vgl. BVerfG, a. a. O.). Selbst wenn also die zu erwartenden Übergriffe bei Rückkehrern lediglich dem Abschöpfen von Information über vermutete Regimegegner dienen sollen, so wäre dies eine für die Flüchtlingsanerkennung ausreichende Motivation. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Kammer geht hierbei von der Gleichwertigkeit der Anträge - auf Verpflichtung zur Asylanerkennung nach Art. 16a GG einerseits, auf Verpflichtung zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylVfG andererseits - aus. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. I. Der am …1989 in Zaidia, Provinz Hasaka, in Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2010 in die Türkei aus und auf dem Luftweg am 04.01.2011 von Athen kommend (Flug VQ726) in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 13.01.2011 seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 21.01.2011 gab er an, er habe als Jeside in Syrien immer Probleme mit den Arabern gehabt. Auch beim Militärdienst sei er erniedrigt und schlecht behandelt worden. Er habe dort nicht Kurdisch mit anderen Kurden sprechen dürfen. Als Jeside habe er in Syrien keinerlei Rechte. Er könne dort z. B. keinerlei Eigentum erwerben. Ansonsten sei es seiner Familie dort nicht schlecht gegangen. Er habe bei seinem Vater in der Landwirtschaft mitgearbeitet und im Lebensmittelgeschäft verkauft. Er sei allein wegen der religiösen Verfolgung gemeinsam mit seinem Bruder aus dem Land geflohen. Mit Bescheid vom 31.05.2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab (Nr. 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Nr. 2). Unter Nr. 3 des Bescheides wurde das Vorliegen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syrien festgestellt. Auf die Begründung wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 31.05.2012 per Einschreiben zugestellt. II. Hiergegen ließ der Kläger am 15.06.2012 Klage erheben. Zunächst begehrte er seine Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG. In der mündlichen Verhandlung am 27.03.2014 ließ der Kläger seine Klage zurücknehmen, soweit die Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG beantragt war. Er beantragt nunmehr, die Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.05.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen. Zur Begründung der Klage nahm er Bezug auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren. Aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrende Asylantragsteller seien beachtlich wahrscheinlich gefährdet, wegen der aufgrund der illegalen Ausreise, des Aufenthaltes im westlichen Ausland und der Asylantragstellung bei ihnen generell vermuteten Regimegegnerschaft mit menschenrechtswidrigen Verfolgungsmaßnahmen anlässlich der obligatorischen Rückkehrerbefragung überzogen zu werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe des ablehnenden Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte (eine Heftung), auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse, Auskünfte und Stellungnahmen über die Situation in Syrien, auf welche die Beteiligten schriftlich hingewiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.