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Urteil

1 K 82/14 Me

VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2014:0912.1K82.14ME.0A
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Leitsätze
1. Bei Klagen gegen Entlassungsverfügungen eines Soldaten ist nach § 52 Nr 4 VwGO auch dann das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger vor Wirksamwerden der Maßnahme seinen (letzten) dienstlichen Wohnsitz hatte, wenn die sofortige Vollziehung der Entlassung angeordnet worden war.(Rn.14) 2. Weist die Beschwerdebehörde eine Beschwerde als unzulässig zurück und prüft anschließend gleichwohl die materielle Rechtslage, handelt es sich weder um eine erneute Sachentscheidung, die eine gerichtliche Prüfung eröffnet, noch wird konkludent Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt oder eine Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines (bestandskräftigen) rechtswidrigen Verwaltungsaktes auf Grundlage des § 48 VwVfG getroffen; die Beschwerdebehörde erfüllt vielmehr allein den gesetzgeberischen Auftrag des § 12 Abs. 3 WBO (im Anschluss an BVerwG, U. v. 17.11.1995 - 8 C 38/93).(Rn.17) 3. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird im Wehrbeschwerdeverfahren durch die Sonderregelung zur Fristversäumnis in § 7 WBO verdrängt.(Rn.18)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Klagen gegen Entlassungsverfügungen eines Soldaten ist nach § 52 Nr 4 VwGO auch dann das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger vor Wirksamwerden der Maßnahme seinen (letzten) dienstlichen Wohnsitz hatte, wenn die sofortige Vollziehung der Entlassung angeordnet worden war.(Rn.14) 2. Weist die Beschwerdebehörde eine Beschwerde als unzulässig zurück und prüft anschließend gleichwohl die materielle Rechtslage, handelt es sich weder um eine erneute Sachentscheidung, die eine gerichtliche Prüfung eröffnet, noch wird konkludent Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt oder eine Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines (bestandskräftigen) rechtswidrigen Verwaltungsaktes auf Grundlage des § 48 VwVfG getroffen; die Beschwerdebehörde erfüllt vielmehr allein den gesetzgeberischen Auftrag des § 12 Abs. 3 WBO (im Anschluss an BVerwG, U. v. 17.11.1995 - 8 C 38/93).(Rn.17) 3. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird im Wehrbeschwerdeverfahren durch die Sonderregelung zur Fristversäumnis in § 7 WBO verdrängt.(Rn.18) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt hatten (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht Meiningen ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen. Insbesondere ist es nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO örtlich zuständig. Danach ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Wehrdienstverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Der Kläger hatte seinen letzten dienstlichen Wohnsitz danach in Bad Salzungen, Wartburgkreis, der im Gerichtsbezirk des VG Meiningen liegt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 ThürAGVwGO in Verbindung mit der Anlage hierzu. Dass die Entlassungsverfügung vorliegend für sofort vollziehbar erklärt wurde und der Kläger deshalb keinen dienstlichen Wohnsitz (mehr) hat, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Ist nämlich gerade die beamtenrechtliche Maßnahme - z. B. Versetzung, Abordnung, Entlassung, Zurruhesetzung - im Streit, die Auswirkungen auf den dienstlichen Wohnsitz hat, ist auch bei Anordnung des Sofortvollzugs sowohl im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als auch im Klageverfahren auf den Zeitpunkt vor Wirksamwerden der Maßnahme abzustellen (VG Saarland, B. v. 03.08.2009 - 2 K 827/08 -, m. w. N. zur überwiegenden Rechtsprechung). Nur so lässt sich vermeiden, dass gegebenenfalls die örtliche Zuständigkeit für den vorläufigen Rechtsschutz und für die Hauptsache auseinander fallen und dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts bei einer stattgebenden Entscheidung im Verfahren der Anfechtungsklage rückwirkend entfällt. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Klage ist unzulässig, weil die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebene vorhergehende Prüfung der Entlassungsverfügung auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, wobei hier nach § 190 Abs. 1 Nr. 6 VwGO in Verbindung mit § 23 Abs. 1 WBO das Beschwerdeverfahren anstelle des Vorverfahrens nach § 68 VwGO tritt. Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Beschwerdeverfahrens gehört auch die Einhaltung der Beschwerdefrist, die der Kläger hier - unstreitig - nicht gewahrt hat. Gemäß § 6 Abs.1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss binnen eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erlangt hat. Dem Kläger wurde der Entlassungsbescheid vom 18.04.2013, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, gegen Empfangsbekenntnis am 25.04.2013 ausgehändigt. Fristbeginn war daher gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB am 26.04.2013 und Fristende war nach § 31 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit §§ 188 Abs. 2 1. Alt., 193 BGB, mit Ablauf des Montags, den 27.05.2013. Der Kläger hat jedoch erst am 25.09.2013 und damit deutlich nach Ablauf der Frist Beschwerde erhoben. Entgegen der Auffassung des Klägers ist im Beschwerdebescheid weder eine erneute Sachprüfung, die eine erneute Beschwerdemöglichkeit eröffnet hätte, getroffen worden, noch ist ihm stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden oder über einen Antrag auf Aufhebung des Entlassungsbescheides auf Grundlage des § 48 VwVfG entschieden worden. Eine erneute Sachprüfung, bzw. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung im Beschwerdebescheid die Interessen des Klägers nochmals - rechtlich - geprüft wurden. Festzustellen ist zunächst, dass das Bundesamt die Beschwerde ausdrücklich wegen der Fristversäumung als unzulässig zurückgewiesen hat. Dieses wird im Beschwerdebescheid noch hervorgehoben, indem das Bundesamt im Anschluss an die Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde die Rechtsbehelfsbelehrung aufnahm und erst anschließend - noch unter besonderer Betonung, dass dies außerhalb des Beschwerdebescheides erfolge -, eine materielle Prüfung vornahm. Mit dieser zusätzlichen Prüfung kam das Bundesamt allein dem gesetzgeberischen Auftrag des § 12 Abs. 3 WBO nach.Diese Vorschrift bestimmt, dass eine Beschwerde, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen ist, unter Hinweis auf diesen Mangel zurückzuweisen, ihr aber trotzdem nachzugehen und - soweit erforderlich - für Abhilfe zu sorgen ist. Die bei verspäteter Einlegung einer Beschwerde bestehende Untersuchungspflicht nach § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO dient jedoch nicht der Wahrung von Rechten des Beschwerdeführers. Sie ist vielmehr darauf gerichtet, im öffentlichen Interesse festzustellen, ob Mängel im dienstlichen Bereich vorliegen (vgl. auch § 14 WBO). Die Eröffnung des negativen Ergebnisses einer solchen Überprüfung trifft deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Regelung gegenüber dem Beschwerdeführer und stellt keine selbständig anfechtbare dienstliche Maßnahme dar. Sie erschöpft sich vielmehr in der bloßen Mitteilung, dass auch die Dienstaufsicht keinen Grund zum Einschreiten gesehen hat (BVerwG, U. v. 17.11.1995 - 8 C 38/93 -, juris, m. w. N.). Ergänzend ist noch anzumerken, dass dem Kläger auch schon deshalb keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden konnte, weil es im Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung dieses Rechtsinstitut nicht gibt. Es wird von der insoweit abschließenden Regelung des § 7 WBO verdrängt (BVerwG, U. v. 17.11.1995, a. a. O., m. w. N.). § 7 WBO weicht von den in anderen Verfahrensordnungen enthaltenen Regelungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. etwa § 60 VwGO, § 32 VwVfG, § 233 ZPO, § 44 ff StPO) oder des Fehlens oder der Erteilung einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) ab. Die Hinderung eines Beschwerdeführers an der Einhaltung der Beschwerdefrist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle, zu denen auch die fehlende oder unrichtig erteilte Rechtsmittelbelehrung zählt (§ 7 Abs. 2 WBO), hat im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung zur Folge, dass dem Beschwerdeführer eine gesetzliche Nachfrist von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses eingeräumt wird. Diese Nachfristgewährung ist anders als die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht von einem Antrag (§ 60 VwGO) abhängig. Schließlich hat das Bundesamt auch nicht über einen Antrag des Klägers auf Aufhebung des bestandskräftigen Entlassungsbescheids vom 18.04.2013 auf Grundlage des § 48 VwVfG entschieden. Der Kläger hat einen solchen Antrag schon nicht gestellt, sondern ausdrücklich Beschwerde eingelegt. Die Klage ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Das Gericht hat von der Möglichkeit, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.064,44 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 GKG. Danach bemisst sich der Streitwert unter anderem in soldatenrechtlichen Streitverfahren, welche die Beendigung eines Soldatenverhältnisses zum Gegenstand haben, nach der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Danach ergibt sich ein Betrag in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. § 40 GKG) für den vormals mit A 6 nach dem Bundesbesoldungsgesetz alimentierten Kläger in Höhe von 30.128,88 EUR ([Endgrundgehalt von 2.491,07 EUR zuzüglich eines monatlichen Erhöhungsbetrages von 19,67 EUR nach Anlage IV Nr. 1 zum BBesG (Bundesbesoldungsordnung A)] x 12). Da es vorliegend nicht um die Beendigung eines Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit, sondern eines Soldatenverhältnisses auf Zeit geht, war nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG die Hälfte des Betrages, also 15.064,44 EUR, zugrunde zu legen. Ausschlaggebend für die Streitwertberechnung ist dabei das Endgrundgehalt des Amtes, welches der Kläger inne hatte, hier also eines Stabsunteroffiziers der Besoldungsgruppe A 6 BBesO und nicht die von ihm erreichte Stufe. Daran hat sich mit der Neuregelung des Kostenrechts durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) nichts geändert. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber an die von der jeweiligen Dienstalters- bzw. Erfahrungsstufe abhängigen konkreten Bezüge des jeweiligen Klägers oder des Antragstellers anknüpfen wollte, ergeben sich weder aus der Gesetzesbegründung noch aus Sinn und Zweck der Neuregelung. Mit der Neufassung der Regelungen in § 52 Abs. 5 GKG wollte er keinen neuen Maßstab für die Wertbestimmung einführen, sondern an dem bisherigen Maßstab festhalten (vgl. ThürOVG, B. v. 13.03.2014 - 2 EO 511/13 -, juris, m. w. N.). I. Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus einem Soldatenverhältnis. Der Kläger trat am 01.01.2010 mit dem Dienstgrad Kanonier (FA) in die Bundeswehr ein und befand sich seit dem 12.01.2010 in einem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Zuletzt war er im Dienstrang eines Stabsunteroffiziers und erhielt Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 6 BBesO. Mit Bescheid vom 18.04.2013 des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgendem: Bundesamt) wurde der Kläger mit Ablauf des 31.12.2013 wegen einer gesundheitlichen Störung als dienstunfähig aus der Bundeswehr entlassen. Zuvor hatte er sich unter dem 11.04.2013 mit dieser Personalmaßnahme einverstanden erklärt. Gegen den ihm am 25.04.2013 ausgehändigten Bescheid ließ er am 25.09.2013 Beschwerde einlegen. Seine gesundheitliche Beeinträchtigung ermögliche es ihm in Friedenszeiten auf verschiedene Stellen in der Bundeswehr etwa im administrativen Bereich eingesetzt zu werden, so dass er jedenfalls in Friedenszeiten dienstfähig sei. Das Bundesamt wies mit Beschwerdebescheid vom 07.01.2014, dem Bevollmächtigten des Klägers am 10.02.2014 zugestellt, die Beschwerde zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Die Beschwerde sei unzulässig, da sie verfristet eingelegt worden sei. Die nach § 1 WBO mögliche Beschwerde dürfe gemäß § 6 WBO frühestens nach einer Nacht und müsse binnen eines Monats eingelegt werden. Der Bescheid sei dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 25.04.2013 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist mit Ablauf des 27.05.2013 abgelaufen sei. Er habe jedoch erst am 25.09.2013 Beschwerde erhoben. Im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung wird unter 2. die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet. Darauf folgen Ausführungen zur materiellen Rechtslage, insbesondere zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers. Diese Ausführungen werden mit dem Satz: "Außerhalb des Beschwerdebescheides habe ich Ihre Interessen vollumfänglich geprüft." eingeleitet und enden mit der Feststellung, dass das Beschwerdevorbringen daher keine andere Entscheidung rechtfertige. II. Am 10.03.2014 ließ der Kläger Klage erheben und sinngemäß beantragen, den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 07.01.2014 aufzuheben. Die Klage sei zulässig. Zwar sei die Beschwerdefrist versäumt worden, die Behörde habe jedoch eine nochmalige Sachprüfung vorgenommen und deshalb das Verfahren wieder aufgegriffen. Insoweit handele es sich um eine neue Erstentscheidung. Hiergegen bedürfe es keines weiteren Vorverfahrens, da sich die Beschwerdebehörde mit der Sache bereits so auseinandergesetzt habe, dass eine erneute Entscheidung dem Zweck des Vorverfahrens nicht mehr gerecht werden würde. Vorliegend habe die Beschwerdebehörde mit ihren rechtlichen Erwägungen zu seiner Beschwerdebegründung Stellung genommen, so dass ein erneutes Beschwerdeverfahren nur Förmelei wäre. Da die Rechtsbehelfsbelehrung im Beschwerdebescheid jedoch unrichtig erteilt worden sei, habe er innerhalb der deshalb gegebenen Frist von einem Jahr nochmals Beschwerde eingelegt, so dass hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens beantragt werde. In der Sache werde auf die Beschwerdebegründung verwiesen. Die Beklagte lässt beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beschwerde sei nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt worden. Die Möglichkeit einer Sachprüfung ergebe sich auch nicht daraus, dass sie im Beschwerdebescheid die Interessen des Klägers geprüft habe. Damit habe sie das Verfahren nicht wieder im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG aufgegriffen. Der Kläger habe weder einen Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens dargelegt, noch einen entsprechenden Antrag gestellt. Auch habe sie keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Kläger habe schon keinen entsprechenden Antrag gestellt. Schließlich habe sie auch keine neue Entscheidung in der Sache getroffen. Sie habe vielmehr ausdrücklich die Beschwerde als verfristet und damit unzulässig zurückgewiesen. Mit Schriftsätzen vom 02.07.2014 und 03.09.2014 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Beschluss vom 07.08.2014 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dem Gericht liegen die Personalakte des Klägers (1 Ordner) sowie der Beschwerdevorgang (1 Heftung) vor. Die Akten waren Gegenstand der Entscheidung.