Beschluss
1 E 648/14 Me
VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2015:0109.1E648.14ME.0A
3Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Aufnahmefähig im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 ThürSchFG (juris: SchulFinG TH) ist eine Förderschule, wenn sie aufgrund ihrer Kapazität und Auslastung sowie der angebotenen Förderschwerpunkte geeignet ist, Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf so zu erziehen, unterrichten und zu fördern, dass den Zielsetzungen in § 1 Abs. 1 ThürFSG (juris: FördSchulG TH 2003) genügt wird.(Rn.22)
2. Aufnahmefähig ist eine Förderschule für einen blinden Schüler mit weiteren schweren multiplen Behinderungen, wenn sie sowohl konzeptionell und personell als auch ausstattungsmäßig darauf ausgerichtet ist, blinde Schüler in allen defizitären Bereichen zu fördern.(Rn.22)
Tenor
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die individuelle Schülerbeförderung der Antragstellerin von ihrem Wohnort in G. zur B.-Schule S. für die Hin- und Rückfahrt, ohne gesonderte Begleitperson, zu gewährleisten bzw. die Kosten hierfür zu erstatten.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.631,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufnahmefähig im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 ThürSchFG (juris: SchulFinG TH) ist eine Förderschule, wenn sie aufgrund ihrer Kapazität und Auslastung sowie der angebotenen Förderschwerpunkte geeignet ist, Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf so zu erziehen, unterrichten und zu fördern, dass den Zielsetzungen in § 1 Abs. 1 ThürFSG (juris: FördSchulG TH 2003) genügt wird.(Rn.22) 2. Aufnahmefähig ist eine Förderschule für einen blinden Schüler mit weiteren schweren multiplen Behinderungen, wenn sie sowohl konzeptionell und personell als auch ausstattungsmäßig darauf ausgerichtet ist, blinde Schüler in allen defizitären Bereichen zu fördern.(Rn.22) I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die individuelle Schülerbeförderung der Antragstellerin von ihrem Wohnort in G. zur B.-Schule S. für die Hin- und Rückfahrt, ohne gesonderte Begleitperson, zu gewährleisten bzw. die Kosten hierfür zu erstatten. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.631,50 Euro festgesetzt. I. 1. Die am ...2007 geborene, in Gerstungen lebende, Antragstellerin besucht seit dem Schuljahr 2014/15 die B.-Schule des Blindeninstituts Thüringen in S.. Hierbei handelt es sich um eine staatlich anerkannte Förderschule für sehbehinderte und blinde Kinder mit weiterem Förderbedarf in anderen Entwicklungs- und Wahrnehmungsbereichen. Im Jahr zuvor hatte die Antragstellerin die Schulvorbereitende Einrichtung an dieser Förderschule besucht. Die Antragstellerin ist mehrfach schwer behindert. Ausweislich einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 27.03.2014 leidet sie an einem angeborenen Fehlbildungs- und Retardierungssyndrom mit Fehlbildungen am Herzen, an den Augen, ausgeprägter Muskelhypotonie und Anfallsleiden. Sie ist nach dem Gutachten hochgradig sehbehindert und dauerhaft körperlich und geistig wesentlich behindert. Es besteht ein umfangreicher Förderbedarf in allen Entwicklungsbereichen mit den Schwerpunkten in den Bereichen Sehen sowie geistige Entwicklung und körperliche Entwicklung. Im Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 08.05.2014, erstellt von der Leiterin der B.-Schule, wurde ein sonderpädagogischer Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache, Körperlich-motorische Entwicklung, Geistige Entwicklung und Sehen festgestellt. Empfohlen wurde der Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung. Auf die Begründung des Gutachtens wird Bezug genommen. Am 02.07.2014 stellte die allein sorgeberechtigte Mutter der Antragstellerin für diese beim Landratsamt Wartburgkreis einen Antrag auf Individualbeförderung von G. nach S.. Am 18.08.2014 tagte eine Beratungskommission zur Beschulung der Antragstellerin. Auf das Protokoll über die Beratung wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 25.08.2014 bewilligte das Landratsamt Wartburgkreis die Erstattung der Beförderungskosten, die beim Besuch der nächstgelegenen aufnahmefähigen staatlichen Förderschule entstanden wären (Nr. 1). Der Erstattungsbetrag wurde für das Schuljahr 2014/15 für jeden Schultag der Antragstellerin auf 175,00 Euro festgesetzt (Nr. 2). Eine Organisation der Schülerbeförderung durch den Landkreis wurde abgelehnt (Nr. 3). Ebenso wurden die Erstattung sonstiger Beförderungskosten sowie der weitergehende Antrag abgelehnt (Nr. 4). Die Erstattungspflicht bestehe nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächst gelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermögliche. Dies sei für die Antragstellerin die P.-Förderschule in B.. Die Beratungskommission habe festgestellt, dass die im sonderpädagogischen Gutachten festgestellten erforderlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Beschulung der Antragstellerin auch an dieser Schule erfüllt werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Am 27.08.2014 legte die Mutter der Antragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Die Antragstellerin sei komplex mehrfachbehindert. Wegen ihrer Sehbehinderung, deren Ausmaß einer gesetzlichen Blindheit entspreche, benötige sie ausgebildetes Fachpersonal mit der Zusatzqualifikation Blinden- und Sehbehindertenpädagogik. Diese spezielle Förderung könne die P.-Schule nicht anbieten. Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. 2. Am 19.12.2014 wurde für die Antragstellerin ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und beantragt den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für sie die Beförderung vom Wohnort zur B.-Schule S. vorläufig und längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache sicherzustellen. Zur Begründung wurde der Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Die P.-Förderschule hätte nur den alleinigen Förderschwerpunkt Lernen, der für sie nicht ausreichend sei. Zu berücksichtigen für die anzustrebende Förderqualität sei in diesem Zusammenhang auch Art. 24 Abs. 3 der UN-Konvention bezüglich der Rechte von behinderten Menschen, die von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden sei. Es sei ihr zudem nicht zuzumuten, im laufenden Schuljahr das gewohnte Schulumfeld zu verlassen. Dies wäre jedoch notwendig, weil sich ab dem 01.01.2015, aufgrund der verbindlichen Einführung des Mindestlohns, die Kosten für ihre Beförderung zur B.-Schule und zurück auf schultäglich 364,02 Euro belaufen würden. Bislang hätten die Kosten 214,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer betragen, wobei das Fahrdienstunternehmen ihr den Betrag, der über 175,00 Euro hinausgegangen sei, gestundet hätte. Diese Stundung sei jetzt nicht mehr möglich. Der Antragsgegner ließ beantragen, den Antrag abzulehnen. Die Förderschwerpunkte geistige Entwicklung und körperlich-motorische Entwicklung könnten in der P.-Schule mit sonderpädagogischer Entwicklung gut abgedeckt werden. Im Förderschwerpunkt Sehen gebe es eine ausgebildete sonderpädagogische Fachkraft. Die Höhe der ab dem 01.01.2015 geltend gemachten Erstattungskosten für den Schülertransport würden mit Nichtwissen bestritten. Das Gericht hat dem Antragsgegner aufgegeben, eine aktuelle Stellungnahme der P.-Schule zur Möglichkeit der Beschulung der Antragstellerin vorzulegen. In der Stellungnahme der Schulleiterin vom 05.01.2015 ist vermerkt, dass derzeit keine ausgebildete sonderpädagogische Fachkraft im Bereich des Sehens vorhanden sei, da die Kollegin auf Grund eines Unfalls langzeitkrank sei. In der Klasse, die die Antragstellerin besuchen solle, würden ein schwerst-mehrfachbehinderter Junge, ein Mädchen mit Angelman-Syndrom, ein Mädchen mit spastischen Krampfanfällen sowie ein weiterer Junge beschult. Der Antragsgegner ließ hierzu fernmündlich vortragen, dass das Staatliche Schulamt Westthüringen telefonisch zugesagt habe, eine Förderschulpädagogin mit der Zusatzqualifikation Sehen stundenweise an die P.-Schule abzuordnen, wenn die Antragstellerin diese Schule besuchen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichts- und Behördenakte (1 Heftung) verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (ThürOVG, B. v. 10.05.1996 - 2 EO 326/96 -; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, § 123 Rdnrn. 13, 14 m. w. N.). Davon ausgehend hat die Antragstellerin den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da eine zeitnahe Entscheidung in der Hauptsache gegen den Bescheid des Landratsamts Wartburgkreis vom 25.08.2014 nicht zu erwarten ist. Im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Kostensteigerung für die Beförderung der Antragstellerin zur B.-Schule nach S. ist davon auszugehen, dass ihre Mutter nicht mehr in der Lage ist, allein mit dem im Bescheid vom 25.08.2014 festgesetzten Erstattungsbetrag von 175,00 Euro die täglichen Schulbeförderung abzusichern. Eine Versagung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens könnte daher zu schwerwiegenden Nachteilen in der Schulausbildung der Antragstellerin führen, so dass auch die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt ist. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist festzustellen, dass die Antragstellerin nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Thüringer Schulfinanzierungsgesetz (ThürSchFG) einen Anspruch auf Beförderung oder Erstattung der Beförderungskosten für einen individuellen Transport zur B.-Schule in S. hat. Diese Regelung findet über § 22 Abs. 1 Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) auch für Schulen in freier Trägerschaft, wie der B.-Schule, mit der Maßnahme Anwendung, dass der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nicht zur Organisation des Schülertransports verpflichtet ist. Im Fall der Antragstellerin greifen die Ausnahmeregelungen des § 4 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 ThürSchFG nicht ein. Insbesondere ist die vom Antragsgegner angenommene Regelung des Satzes 5 nicht anwendbar, weil die Antragstellerin keine (Grund-) Schule besucht und auch nicht besuchen kann, die ihr einen gemeinsamen Unterricht mit nichtbehinderten Kindern im Sinne des § 1 Abs. 2 Thüringer Förderschulgesetz (ThürFSG) ermöglicht. Maßgeblich ist deshalb die grundsätzliche Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 ThürSchFG. Danach besteht die Beförderung- oder Erstattungspflicht nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht. Dies ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht die staatliche Förderschule P. in B.. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Antragstellerin besucht eine regionale staatlich anerkannte Förderschule. Auf Grund ihrer Mehrfachbehinderungen kommt für sie allein der Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ThürFSG in Betracht. Als Schulabschluss nach zwölf Schuljahren ist für diesen Bildungsgang nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürFSG ein Abschlusszeugnis vorgesehen, das die individuelle Entwicklung der Persönlichkeit des Schülers beschreibt. Dieser Bildungsgang wird auch an der P.-Schule angeboten. Gleichwohl ist diese Schule nicht fähig, die Antragstellerin im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 ThürSchFG aufzunehmen. Die Tatbestandsvoraussetzung "aufnahmefähig" wurde zum Zwecke der Klarstellung im Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes, des Förderschulgesetzes, des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen und des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 03.12.2002 (ThürGVBl. S. 397) aufgenommen (vgl. LDrs 3/2693, S. 73). Damit ist zunächst einmal gemeint, dass die Schule von ihrer Kapazität, Auslastung her, in der Lage sein muss, den Schüler aufzunehmen. Nach Auffassung der Kammer ist diese Voraussetzung darüber hinaus dahingehend auszulegen, dass die Schule in der Lage sein muss, den Schüler angemessen und ausreichend zu beschulen. Dies ist für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf bei staatlichen Grund-, Regel, Gemeinschafts- und Berufsschulen sowie Gymnasien grundsätzlich anzunehmen, nicht jedoch bei Förderschulen. Hier ist eine Förderschule nur dann als aufnahmefähig anzusehen, wenn sie die Förderschwerpunkte anbietet, die der Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf benötigt. Das folgt aus der Struktur des Förderschulwesens. Nach § 2 Abs. 1 ThürFSG sind Förderschulen sonderpädagogische Zentren für Unterricht, Förderung, Kooperation und Beratung. Um diese umfassenden Aufgaben für alle Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllen zu können, sieht der Gesetzgeber in § 2 Abs. 4 ThürFSG sieben verschiedene Förderschwerpunkte für regionale Förderzentren vor. Damit macht er deutlich, dass er für jeden Schüler die individuell notwendige sonderpädagogische Förderung gewährleisten will. Auf diesem Weg will der Gesetzgeber der Zielsetzung und Aufgabenstellung des § 1 Abs. 1 ThürFSG (vgl. zur Zielsetzung von Art. 24 UN-BRK, OVG Nds, B. v. 16.09.2010 - 2 ME 278/10 -, juris) gerecht werden, wonach das Förderschulwesen in Thüringen Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf als Person in ihrer unveräußerlichen Würde annimmt und durch Erziehung, Unterricht und individuelle Fördermaßnahmen die Grundlage für erfolgreiches Lernen und für die soziale und berufliche Integration bietet, damit sie zur Bewältigung ihres Lebens befähigt werden, ihre Eigenkräfte entfalten sowie zu einem erfüllten Leben gelangen. Ist danach eine Beschulung in einer "passgenauen" Förderschule vorgeschrieben, ist festzustellen, dass die P.-Schule dieser Anforderung nicht gerecht werden kann. Dies beruht schon darauf, dass Förderschwerpunkt der Schule allein der Bereich "geistige Entwicklung" ist. In diesem Bereich hat die Antragstellerin zwar ebenfalls erheblichen Förderbedarf. Auf Grund ihrer nahezu vollständigen Erblindung kann dieser Bedarf jedoch nur abgedeckt werden, wenn diese Sinnesbeeinträchtigung fachgerecht berücksichtigt und einbezogen werden kann. Hiervon ist jedenfalls zurzeit nicht auszugehen. Die P.-Schule verfügt weder über Lehrkräfte, die für den Unterricht mit blinden geistig und körperlich Behinderten ausgebildet sind, noch über entsprechende sonderpädagogische Fachkräfte. Zwar hat der Antragsgegner im Verfahren mitgeteilt, eine Lehrkraft mit entsprechender Qualifikation werde vom Staatlichen Schulamt Westthüringen an die Schule stundenweise abgeordnet, wenn die Antragstellerin sie besuchen sollte. Eine stundenweise vorhandene Pädagogin bzw. vorhandener Pädagoge erscheint jedoch nicht ausreichend, um dem Förderbedarf der Antragstellerin gerecht werden zu können. Sie muss nicht nur in den Unterrichtszeiten, sondern auch darüber hinaus gefördert werden. Einzelne Unterrichtsstunden von einem fachlich ausreichend geschulten Pädagogen reichen nicht aus, zumal der angekündigte Umfang der Abordnung nicht benannt ist. Darüber hinaus ist auch keine im Bereich Sehen ausgebildete sonderpädagogische Fachkraft vorhanden, da die einzige entsprechend geschulte Fachkraft krankheitsbedingt noch lange ausfällt. Entscheidend ist jedoch, dass die P.-Schule für den Förderschwerpunkt Sehen konzeptionell nicht vorbereitet ist, sondern für die Schwerpunkte geistige und wohl auch körperliche und motorische Entwicklung. Die Aufnahme einer blinden Schülerin, noch dazu mit schweren körperlichen und geistigen Behinderungen, würde eine Vielzahl von Veränderungen erfordern, um dem Förderauftrag des Förderschulgesetzes gerecht werden zu können. Angefangen mit der Zuweisung von Lehrkräften und sonderpädagogischen Fachkräften bis hin zur Ausstattung mit speziellen Unterrichtsmaterialien. Selbst wenn dies alles gewährleistet werden könnte, wäre die Antragstellerin gleichwohl die einzige Schülerin mit diesem Förderschwerpunkt. Wie die Schulleiterin der Antragstellerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 28.05.2014 ausgeführt hat, wird die Unterstufe der Schule derzeit von vier Schülern besucht, darunter eine Schülerin mit Angelman-Syndrom. Bei Kindern mit diesem Syndrom zeigen sich, so die Schulleiterin, Verhaltensauffälligkeiten, wie unkontrolliertes um-sich-Schlagen, lautes Schreien und Lachen sowie Herumlaufen, die aus ihrer Sicht eine optimale Förderung und Entwicklung der Antragstellerin in Frage stellen würden. Auf diese Einschätzung hat die Schulleiterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 05.01.2015 ausdrücklich Bezug genommen. Ist danach die P.-Schule nicht aufnahmefähig im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 ThürSchFG, muss der Antragsgegner ihr die Beförderung zur B.-Schule in S. organisieren bzw. die Kosten hierfür erstatten. Im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch davon auszugehen, dass die Beförderung entgegen der bislang geübten Praxis nicht mit einer zusätzlichen Begleitperson abgesichert werden muss. Nach der Stellungnahme des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 08.01.2015 wäre eine zusätzliche Begleitung aus Sicht des behandelnden Kinderarztes zwar wünschenswert, aber unter Sicherheitsaspekten nicht unbedingt erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Maßgebend ist zunächst die Differenz zwischen dem im Bescheid vom 25.08.2014 festgesetzten Erstattungsbetrag mit dem nunmehr anfallenden Betrag laut des Kostenvoranschlags des Fahrdienstes H. in Höhe von 188,85 Euro schultäglich. Dieser Betrag von 13,85 Euro ist mit voraussichtlich 190 Schultagen im Kalenderjahr zu multiplizieren. Dies ergibt den festgesetzten Streitwert von 2.631,50 Euro. Eine Ermäßigung dieses Betrages um die Hälfte kommt nicht in Betracht, da für die zeitliche Geltung der Anordnung die Hauptsache vorweg genommen wird.