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Urteil

1 K 289/13 Me

VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2015:1029.1K289.13ME.0A
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Leitsätze
1. Zur maßgeblichen Rechtslage bei einer Verpflichtungsklage im Fall einer mit Rückwirkung versehenen Gesetzesänderung.(Rn.17) 2. Zur Auslegung des "wirtschaftlichen Interesses" im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Sätze 1 und 2 ThürSchfTG a. F.(Rn.18) (Rn.19)
Tenor
1. Der Bescheid des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 25.04.2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin staatliche Finanzhilfe für die Höhere Berufsfachschule in B (Schul-Nr.: ) für den Bildungsgang "Altenpflege" unter Befreiung von der Wartefrist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 ThürSchfTG ab dem Schuljahr 2011/2012 zu gewähren. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur maßgeblichen Rechtslage bei einer Verpflichtungsklage im Fall einer mit Rückwirkung versehenen Gesetzesänderung.(Rn.17) 2. Zur Auslegung des "wirtschaftlichen Interesses" im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Sätze 1 und 2 ThürSchfTG a. F.(Rn.18) (Rn.19) 1. Der Bescheid des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 25.04.2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin staatliche Finanzhilfe für die Höhere Berufsfachschule in B (Schul-Nr.: ) für den Bildungsgang "Altenpflege" unter Befreiung von der Wartefrist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 ThürSchfTG ab dem Schuljahr 2011/2012 zu gewähren. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene Klage ist begründet. Die Ablehnung der staatlichen Finanzhilfe durch den Bescheid des TMBWK vom 25.04.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat nach § 17 ThürSchfTG a. F. (GVB1. 2010, 522 ff.) in der hier anzuwendenden, bis zum 08.02.2015 geltenden Fassung einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe für die Höhere Berufsfachschule in B (Schul-Nr.: …) für den Bildungsgang "Altenpflege" unter Befreiung von der dreijährigen Wartefrist ab dem Schuljahr 2011/2012. Die gemäß Art. 2 Abs. l des ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 23.09.2015 (GVB1. 2015, 121) zum 09.02.2015 (Beginn des 2. Schulhalbjahres) in Kraft gesetzte geänderte Fassung von § 17 Abs. 3 Nr. 3 ThürSchfTG n. F., die um den Zusatz "unter Berücksichtigung der Auslastung der bestehenden Ausbildungskapazitäten" ergänzt wurde, ist - auch wenn der Gesetzgeber hier keine Übergangsregelung getroffen hat - für die vorliegende Klage nicht anzuwenden. Zwar ist für das Begehren der Klägerin die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die richtige Klageart. Auch gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass für die Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Allerdings kann sich aus den im Einzelfall anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften ergeben, dass auf einen früheren Zeitpunkt - insbesondere den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - abzustellen ist (BVerwG, B. v. 30.01.2014 - 7 B 21/13 - Juris, m. w. N.). Eine solche Ausnahme ist hier wegen der materiell-rechtlichen Vorschriften geboten, denn die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von staatlicher Finanzhilfe für einen vergangenen, bereits abgeschlossenen Zeitraum, hier die drei Schuljahre 2011/2012, 2012/2013 sowie 2013/2014. Eine auf diesen Zeitraum zurückwirkende Anwendung des geänderten § 17 Abs. 3 Nr. 3 ThürSchfTG n. F. würde gegen das auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruhende Rückwirkungsverbot verstoßen (vgl. BVerfG, B. v. 07.10.2015 - 2 BvR 568/15 -, juris). Nach § 17 Abs. 1 ThürSchfTG a. F. gewährt das Land den Schulträgern für genehmigte Ersatzschulen in freier Trägerschaft auf Antrag staatliche Finanzhilfe u. a. zur Deckung der Kosten für Schulleiter, Lehrkräfte, die genehmigt oder angezeigt sind (Nr. 1), für den Schulaufwand (Nr. 2) sowie für Baumaßnahmen (Nr. 3). Gemäß § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ThürSch-fTG a. F. wird die staatliche Finanzhilfe nach Abs. 1 nur gewährt, wenn die Ersatzschule gezeigt hat, dass sie auf Dauer bestehen kann, wovon drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts auszugehen ist (Wartefrist). Auch diese Voraussetzung ist bei der Klägerin erfüllt, denn sie betreibt die Schule bereits seit dem 01.10.2004 als staatlich genehmigte Ersatzschule in der Schulform einer dreijährigen Höheren Berufsfachschule (HBFS) mit dem Bildungsgang Gesundheits- und Krankenpflege. Allerdings normiert § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 ThürSchfTG a. F. eine weitere Wartefrist für den Fall, dass eine genehmigte berufsbildende Ersatzschule, die - wie im vorliegenden Fall - die Wartefrist bereits erfüllt hat, um einen räumlich angegliederten Bildungsgang erweitert wird. Mit dieser Ausnahmeregelung zu § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ThürSchfTG a. F. wird zunächst einmal klargestellt, dass für diesen Fall der Erweiterung einer Berufsschule ebenfalls eine Wartefrist von (wohl) drei Jahren gelten soll. Hiervon lässt § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 ThürSchfTG a. F. eine Ausnahme zu, wenn für die Erweiterung der Berufsschule ein wirtschaftliches Interesse besteht. Ein wirtschaftliches Interesse besteht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Satz 2 ThürSchfTG a. F., wenn das Ministerium einen Bedarf für die Absolventen dieses Bildungsgangs auf dem Thüringer Arbeitsmarkt feststellt. Die Frage, ob ein "wirtschaftliches Interesse" nach der genannten Regelung besteht, ist nach Ansicht der Kammer dahingehend zu beantworten, dass es allein auf den "Bedarf" im Sinne einer nicht gedeckten Nachfrage nach Arbeitskräften in dem betroffenen Bildungsgang am Thüringer Arbeitsmarkt ankommt. Der durch den Beklagten - jedenfalls im gerichtlichen Verfahren - vorgenommenen Auslegung, der das Verwaltungsgericht Weimar in seinem Urteil vom 16.04.2015 (Az.: 2 K 530/13 We) ebenfalls gefolgt ist, nach Sinn und Zweck der Regelung sei auch die Auslastung der bereits vorhandenen Ausbildungskapazitäten in diesem neuen Bildungsgang einzubeziehen, so dass von einem "Bedarf" jedenfalls solange nicht ausgegangen werden könne, als ein Überangebot an Ausbildungsplätzen vorhanden sei, folgt die Kammer nicht. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Begriff des wirtschaftlichen Interesses im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 ThürSchfTG a. F. ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, dessen Auslegung der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt und keinen Beurteilungsspielraum bzw. keine Einschätzungsprärogative eröffnet. Es geht um die korrekte Rechtsanwendung durch die Auslegung des anzuwendenden Gesetzes, deren Überprüfung zu den typischen Aufgaben der umfänglichen (verwaltungs-) gerichtlichen Kontrolle gehört. Von der Auslegung auf dieser rechtsbegrifflichen Ebene zu trennen ist jedoch der tatsächliche Bereich, wonach die Verwaltung anhand der bereits für die Vergangenheit vorliegenden Daten und Fakten eine zukunftsorientierte Prognose der tatsächlich zu erwartenden Entwicklung zu treffen hat, wie sich der Bedarf an Altenpflegern aufgrund des Verhältnisses zwischen ausgebildeten Pflegefachkräften auf dem Thüringer Arbeitsmarkt und der Zahl der zukünftig zu erwartenden Pflegebedürftigen in Thüringen entwickeln wird. Die Auslegung des Beklagten, ein wirtschaftliches Interesse sei nur gegeben, wenn die vorhandenen Ausbildungskapazitäten nicht ausreichend seien, verstößt nach Auffassung der Kammer gegen den eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung, der die inhaltlichen Grenzen einer möglichen Auslegung zieht. Der Gesetzgeber hat durch die Formulierung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Satz 2 ThürSchfTG a. F. das wirtschaftliche Interesse gesetzlich so definiert, dass dieses dann besteht, wenn das für das Schulwesen zuständige Ministerium (vgl. dazu § 1 Abs. 3 ThürSchfTG) einen Bedarf für die Absolventen dieses Bildungsgangs auf dem Thüringer Arbeitsmarkt feststellt. Maßgeblich soll danach allein die Frage sein, ob die Absolventen des Bildungsgangs auf dem Thüringer Arbeitsmarkt benötigt werden. Durch diesen klaren Wortlaut wird der Verwaltung nicht die Möglichkeit eröffnet, den Begriff des wirtschaftlichen Interesses erweiternd auszulegen. Der Gesetzgeber hat mit der Legaldefinition des Begriffes des wirtschaftlichen Interesses eine abschließende Regelung getroffen. Dies vor allem deshalb, weil er gerade nicht etwa durch eine gesetzliche Regelbeispielformulierung (wie z. B.: "ein wirtschaftliche Interesse besteht insbesondere, wenn ....") den Weg für weitergehende Auslegungen nach Sinn und Zweck geöffnet hat. Für die vom Ministerium vorgenommene Interpretation des "wirtschaftlichen Interesses" könnte allenfalls die (am 01.10.2015 verkündete) vom Gesetzgeber vorgenommene Änderung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Satz 2 ThürSchfTG sprechen, der um den Einschub der Worte "unter Berücksichtigung der Auslastung der bestehenden Ausbildungskapazitäten" ergänzt und rückwirkend zum 09.02.2015 in Kraft gesetzt worden ist. Diese Neufassung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 ThürSchfTG hat der Gesetzgeber damit begründet, es solle klargestellt werden, dass bei der Feststellung eines Bedarfs von Absolventen auf dem Thüringer Arbeitsmarkt zu berücksichtigen sei, ob die bestehenden Ausbildungskapazitäten in dem Bildungsgang ausgelastet seien, für den die Genehmigung beantragt werde. Es solle vermieden werden, dass weitere voraussichtlich nicht ausgelastete Ausbildungskapazitäten geschaffen werden und hierfür auch noch eine Ausnahme von der Wartefrist und somit eine vorzeitige Finanzhilfe gewährt werde (Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode -, Drucksache 6/829, Seite 27). Zwar mag der Gesetzgeber die geänderte Fassung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Satz 2 ThürSchfTG zur Klarstellung des Gesetzes in verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen rückwirkend in Kraft setzen können. Allerdings kann er dadurch die Auslegung der bisherigen Fassung der Rechtsnorm nicht rückwirkend ändern und ihr eine andere Bedeutung geben. Eine auf einen abgelaufenen Zeitraum rückwirkend ändernde Interpretation wäre im Hinblick auf die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auch bedenklich. Sofern der Gesetzgeber bereits in der alten Fassung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 ThürSchfTG das wirtschaftliche Interesse ausbildungskapazitätsabhängig verstanden wissen wollte, hätte es ihm oblegen, das durch eine eindeutige gesetzliche Formulierung zum Ausdruck zu bringen oder aber eine öffnende Interpretationsmöglichkeit durch die Formulierung gesetzlicher Regelbeispiele zu schaffen. Nach Ansicht der Kammer ist es auch im Übrigen nicht nach Sinn und Zweck der Einschränkung der staatlichen Finanzhilfe für die Erweiterung einer genehmigten Berufsschule um einen neuen Bildungsgang geboten, die vorhandenen Ausbildungskapazitäten und deren Auslastung zwingend zu berücksichtigen. Hintergrund der Einschränkung soll sein, dass öffentliche Gelder wirtschaftlich eingesetzt werden, bis nachgewiesen ist, dass der neue Bildungsgang sich auf dem "Markt" etablieren kann. Eine solche Auslegung und auch die Begründung des Gesetzgebers für seine geänderte Gesetzesfassung vermag schon vor dem Hintergrund nicht zu überzeugen, dass die Finanzhilfe der jeweiligen Ersatzschule von der Anzahl der Schüler an dieser Schule als Bemessungsfaktor für die staatliche Finanzhilfe abhängig ist (vgl. § 4 Abs. 1 ThürSchfTGAVO bzw. nunmehr § 18 Abs. 2 ThürSchfTG n. F.). Sollte der neue Bildungsgang nur von wenigen Berufsschülern nachgefragt werden, wäre die Finanzhilfe entsprechend geringer. Das wirtschaftliche Risiko bleibt auch in diesem Fall beim freien Träger. Würden also z. B. nur fünf Berufsschüler den Bildungsgang wählen, müsste auch nur der entsprechende, geringere Betrag vom Beklagten als Finanzhilfe geleistet werden. Da ein Bedarf an Absolventen aber gewünscht ist, hätte eine vorzeitige Finanzhilfe zugunsten einer zusätzlichen Ersatzschule aufgrund der Abhängigkeit der staatlichen Förderung von der Schülerzahl insgesamt keine Mehrausgaben zur Folge. Allenfalls würden die staatlichen Fördermittel unter den Schulen dieses Bildungsganges in ihrer Gesamtheit durch entsprechende Verschiebungen der Schülerzahlen an sämtlichen Schulen, die diesen Bildungsgang anbieten, nur anderweitig aufgeteilt. Das Problem von Konkurrenz der Ersatzschulen und des Bestehens auf dem Anbietermarkt ist jedoch eine normale wirtschaftliche Gegebenheit, die grundsätzlich allein in die Risikosphäre der auf dem Markt befindlichen und hinzukommenden Anbieter der Ausbildungsgänge fällt. In diesen Bereich hat der Beklagte nicht durch eine Art "Konkurrenzschutz" zugunsten der bereits auf dem Ausbildungsmarkt befindlichen Anbieter Position zu beziehen und bestandsschützend einzugreifen (wirtschaftliche Neutralität). Der "Bedarf" für Absolventen des Bildungsganges Altenpflege auf dem Thüringer Arbeitsmarkt ist auch tatsächlich vorhanden. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts ausreichend dokumentiert. Im Verlauf des Klageverfahrens ist das Gericht aufgrund der zu den Akten gereichten Studien/Prognosen (vgl. z. B. Sozialwirtschaftsbericht Thüringen, Thüringer Pflegepakt) ebenfalls zu der Überzeugung gelangt, dass in Thüringen ein (erheblicher) Bedarf an ausgebildeten Altenpflegekräften bereits heute besteht und auch in Zukunft bestehen wird. Dem sich danach - vor allem auch vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung - abzeichnenden Pflegenotstand gilt es möglichst unverzüglich entgegenzuwirken. Dass auf dem Thüringer Arbeitsmarkt ein Bedarf für Absolventen der Altenpflege besteht, wird von dem Beklagten inzwischen auch nicht mehr bestritten oder angezweifelt. Daher hätte das Ministerium nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satze 4 ThürSchfTG a. F. und der Auslegung durch das erkennende Gericht einen Bedarf für Absolventen des Bildungsgangs "Altenpflege" auf dem Thüringer Arbeitsmarkt feststellen und der Klägerin vorzeitig ab dem Schuljahr 2011/2012 Finanzhilfe für die Schuljahre nach der Anzahl der Schüler gewähren müssen, in denen ihre Schule tatsächlich Altenpflegeschüler ausgebildet hat, d. h. hier für die Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014. Im Hinblick auf die Neufassung des § 17 Abs. 3 Nr. 3 ThürSchfTG sieht sich die Kammer allerdings veranlasst darauf hinzuweisen, dass insoweit seitens des Gerichts erhebliche Bedenken bestehen. Dabei geht es um Probleme, die sich bei der Ermittlung und der praktischen Umsetzung der "Berücksichtigung der Auslastung der bestehenden Ausbildungskapazitäten" ergeben. Konkret drängt sich dabei dem Gericht die Frage auf, wie die bestehenden Ausbildungskapazitäten in der Praxis aufgrund welcher Schülerzahlen pro Klasse ermittelt werden sollen, welche Klassenstärke das Ministerium dabei zugrunde legen will, auf welcher rechtlichen Grundlage ggf. eine ganz konkrete Klassenstärke (z. B. 25 Schüler) der Kapazitätsermittlung zugrunde gelegt werden soll und wie die privaten Schulträger auf die konkrete Klassenstärke verpflichtet werden sollen. Schließlich dürfte es schwierig werden, die Ermittlung der Auslastung der Ausbildungskapazitäten rechtlich zulässig und nachvollziehbar dem Gericht gegenüber nachzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Das Gericht hat von der ihm gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeräumten Möglichkeit, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. B e s c h l u s s : Der Streitwert wird auf 10.626,46 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § § 52 Abs. 1 GKG. Maßgebend hierfür war die aufgrund der Schülerzahl für die Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014 zu gewährende Finanzhilfe, die mit 10.626,46 € errechnet worden ist. I. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage staatliche Finanzhilfe für ihre Berufsfachschule in B (Schul-Nr.: ) im Bildungsgang Altenpflege unter Befreiung von der dreijährigen Wartefrist des § 17 Abs. 3 Satz 3 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG). Sie betreibt seit dem 01.10.2004 eine staatlich genehmigte Ersatzschule in der Schulform dreijährige Höhere Berufsfachschule (HBFS) mit dem Bildungsgang Gesundheits- und Krankenpflege in B. Mit Schreiben vom 30.09.2010 beantragte sie die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Höheren Berufsfachschule für den Bildungsgang Altenpflege an der bestehenden Ersatzschule in B. Mit Bescheid vom 07.09.2011 erteilte das vormalige Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (im Folgenden: TMBWK) der Klägerin die Genehmigung hierfür. Zum Antrag der Klägerin vom 30.05.2011 auf staatliche Finanzhilfe für diesen Bildungsgang unter Befreiung von der Wartefrist des § 17 ThürSchfTG teilte das TMBWK unter dem 15.09.2011 mit, durch das (vormalige) Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (im Folgenden: TMSFG) werde der Bedarf an Fachkräften in der Pflege in Thüringen ermittelt. Das Ergebnis müsse zunächst abgewartet werden, anschließend werde die Klägerin darüber informiert. Mit Schreiben vom 22.01.2013 teilte das TMSFG dem TMBWK mit, eigene Erkenntnisse zur Personalsituation in den Pflegeeinrichtungen lägen ihm lediglich aus einer in seinem Auftrag von der Firma O. e. V. im Zeitraum von Ende Oktober bis Ende November 2011 durchgeführten Befragung vor. Danach seien für den Ersatzbedarf durch altersmäßigen Abgang an Pflegefachpersonal in Thüringen bis 2015 jährlich 258 und bis 2020 jährlich 325 Auszubildende notwendig. Wegen der demografischen Entwicklung und der Zunahme sehr alter, pflegebedürftiger Menschen sei ein Erweiterungsbedarf von maximal 200 Pflegekräften pro Jahr einzuschätzen. Bei gleichbleibenden Auszubildendenzahlen seien in Thüringen bis zum Jahr 2020 sowohl der Ersatz- als auch der Erweiterungsbedarf an Pflegefachkräften abgesichert. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Absolventen nach Erreichen des Ausbildungsabschlusses auch dem Thüringer Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden. Zu berücksichtigen sei, dass ausgebildete Pflegekräfte in andere Bundesländer abwandern würden. Aus dem Sozialwirtschaftsbericht Thüringen 2011 ergebe sich, dass zwischen 1999 und 2009 die Zahl der Pflegebedürftigen in Thüringen von 60.000 auf 77.000 angestiegen sei und sich bis 2020, bei gleichbleibender Pflegequote, auf geschätzte 95.000 erhöhen werde. Das Pflegepersonal habe sich innerhalb dieses Zeitraums von 13.700 auf 22.700 erhöht. Während das Pflegepersonal zwischen 2005 und 2009 in Thüringen um 25 % zugenommen habe, sei die Zahl der Altenpflegeschüler mit einem Plus von 5 % nahezu gleichgeblieben. In Thüringen würden 2020 im Altenpflegebereich voraussichtlich etwa 15.000 zusätzliche Beschäftigte benötigt. Dem "Thüringer Pflegepakt" vom 07.11.2012 - einer Initiative des TMSFG, des TMBWK und zahlreicher weiterer Behörden, Verbände und Krankenkassen - lässt sich entnehmen, dass es in Thüringen erhebliche Probleme bei der Gewinnung von Pflegekräften und mit der Abwanderung von ausgebildeten Pflegekräften in andere Bundesländer gibt. Von den Beteiligten wird deshalb eine signifikante und schrittweise Erhöhung der Pflegevergütungen angestrebt, um die Abwanderung von Pflegefachkräften zu vermeiden und künftig eine qualitativ hochwertige Pflege im Freistaat Thüringen gewährleisten zu können. Nach einer Aussage des Vize-Vorstandes der AOK Plus gingen immer mehr ausgebildete Pflegekräfte wegen besserer Löhne nach Hessen oder Bayern. Ausweislich eines bei den Akten befindlichen Vermerkes vom 11.02.2013 gelangte das TMBWK daraufhin zu nachfolgender Bewertung: "Aufgrund der Feststellungen des TMSFG kann ein Bedarf für die Absolventen der Bildungsgänge Altenpflege und Altenpflegehilfe auf dem Thüringer Arbeitsmarkt festgestellt werden. Insoweit liegen die Voraussetzungen der Ausnahme von der 3-jährigen Wartefrist aus wirtschaftlichem Interesse nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 ThürSchfTG vor. Als Konsequenz ist den Schulträgern, die einen Antrag auf Ausnahme von der 3-jährigen Wartefrist gestellt haben, staatliche Finanzhilfe ab dem Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung zu gewähren. Der beigefügten Tabelle ist zu entnehmen, um welche Schulträger mit welcher Schülerzahl es sich handelt und wie hoch die staatliche Finanzhilfe in diesen Fällen jeweils ist." Mit Bescheid vom 25.04.2013 lehnte das TMBWK den Antrag der Klägerin auf Ausnahme von der dreijährigen Wartefrist für die Höhere Berufsfachschule für Altenpflege in B (gemeint ist: B) ab. Nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 ThürSchfTG könne staatliche Finanzhilfe mit Aufnahme des Unterrichts gewährt werden, wenn eine genehmigte berufsbildende Ersatzschule, welche die Wartfrist erfüllt habe, um einen räumlich angegliederten Bildungsgang erweitert werde, sofern ein wirtschaftliches Interesse bestehe. Ein solches wirtschaftliches Interesse bestehe, wenn das Ministerium einen Bedarf für die Absolventen dieses Bildungsganges auf dem Thüringer Arbeitsmarkt feststelle. In Thüringen würden im Schuljahr 2012/2013 an 8 Staatlichen berufsbildenden Schulen und 24 Schulen in freier Trägerschaft Schüler in der Fachrichtung Altenpflege ausgebildet. Statistische Hochrechnungen belegten, dass der Bedarf an Pflegekräften ausbildungsseitig bis 2020 abgesichert sei, so dass kein wirtschaftliches Interesse für eine vorzeitige Finanzhilfe mit Aufnahme des Unterrichts vorliege. II. Gegen den am 26.04.2013 zum Postversand gegeben Bescheid ließ die Klägerin am 27.05.2013 Klage erheben. Sie beantragt, den Bescheid des vormaligen Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 25.04.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr staatliche Finanzhilfe für die Höhere Berufsfachschule in B (Schul-Nr.: …) für den Bildungsgang "Altenpflege" unter Befreiung von der Wartefrist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 ThürSchfTG ab dem Schuljahr 2011/2012 zu gewähren. Der Beklagte sei zu verpflichten, ihr staatliche Finanzhilfe für ihre Höhere Berufsfachschule in B im Bildungsgang Altenpflege unter Befreiung von der Wartefrist zu gewähren. Streitig sei zwischen ihr und dem Beklagten nur das wirtschaftliche Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 4 ThürSchfTG. Dabei handele sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsermächtigung für die Verwaltung. Nach dieser Rechtsnorm sei das wirtschaftliche Interesse nur daran zu messen, ob ein Bedarf für Altenpfleger auf dem Thüringer Arbeitsmarkt festgestellt werde. Diese Norm stelle bei der Bedarfsfeststellung nur auf die Nachfrageseite, nicht auch auf die Angebotsseite ab. Der Beklagte könne in dem von ihm vertretenen Sinne in die Norm kein eigenes (zusätzliches) Kriterium hineininterpretieren, weil der Wortlaut die äußere Grenze der Auslegung bilde. Es liege nicht in seiner Kompetenz, diese Norm ändernd zu interpretieren. Im Übrigen sei nach der Rechtslage für die Berechnung der Finanzhilfe die Schülerzahl maßgebend, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des dem Finanzhilfejahr vorausgegangenen Kalenderjahres die Ersatzschule besucht hätten. Aus den Verwaltungsakten ergebe sich ein wirtschaftliches Interesse gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 ThürSchfTG. Das TMSFG habe auf die Anfrage des TMBWK im Schreiben vom 13.07.2011 eine Erhöhung der Ausbildungsplätze in den Bildungsgängen Altenpflege und Altenpflegehilfe befürwortet. Das TMBWK sei deshalb in einer internen Bewertung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Bedarf für die Absolventen der Bildungsgänge Altenpflege und Altenpflegehilfe auf dem Thüringer Arbeitsmarkt festgestellt werden könne. Zwar könne es zutreffen, dass die Arbeitsbedingungen für Altenpfleger unattraktiv und die Bezahlung und Arbeitszeiten verbesserungsbedürftig seien, das habe aber nichts mit § 17 Abs. 3 Satz 4 ThürSchfTG zu tun. Wegen des massiven Bedarfs an Arbeitskräften sei der "Pflegepakt Thüringen" geschlossen worden, mit dem die erhebliche Abwanderung von in Thüringen ausgebildeten Altenpflegern in andere Bundesländer und Berufe durch die Schaffung von attraktiven Beschäftigungsbedingungen verhindert werden solle. Bei dem vorliegenden Sachverhalt sei es evident, dass das TMBWK in rechtsfehlerhafter Weise ein "wirtschaftliches Interesse" verneint habe. Das TMBWK gehe bei der Aussage, dass "bei gleichbleibenden Auszubildendenzahlen danach in Thüringen bis 2020 der Bedarf an Pflegefachkräften ausbildungsseitig abgesichert wäre", von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Entgegen der Darstellung des Beklagten treffe es auch nicht zu, dass seit dem Schuljahr 2004/2005 die Zahl der Auszubildenden weiterhin sinke. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein wirtschaftliches Interesse nach § 17 Abs. 3 Satz 4 ThürSchfTG liege nicht vor. Für dessen Feststellung könne nicht nur auf die Nachfragesituation auf dem Thüringer Arbeitsmarkt abgestellt, sondern es müsse auch die "Angebotsseite" berücksichtigt werden. Erst wenn erkennbar sei, dass die Ausbildungsplätze sowie die sie besetzenden Schüler in dem Bildungsgang nicht mehr ausreichten, um die Nachfrage auf dem Thüringer Arbeitsmarkt abzudecken und eine Erhöhung der Zahl der Ausbildungsplätze zu einer Erhöhung der Zahl der Arbeitnehmer führe, könne ein wirtschaftliches Interesse festgestellt werden. Nach seiner Ansicht gebe es ein für den Thüringer Arbeitsmarkt bedarfsdeckendes Angebot an Ausbildungsplätzen für Altenpflege. Dass die vorhandenen Ausbildungskapazitäten in Thüringen ausreichend seien, werde dadurch bestätigt, dass an staatlichen sowie nichtstaatlichen Schulen die Ausbildungskapazitäten im Bildungsgang Altenpflege nicht annähernd ausgelastet seien. Der behauptete dringend gestiegene Personalbedarf in der Altenpflege habe sich in den letzten Jahren nicht auf die Schülerzahlen ausgewirkt. Die seit 2004 andauernde Entwicklung sei nur seit dem Schuljahr 2009/10 bis zum Schuljahr 2011/12 durch befristete Maßnahmen (Konjunkturpaket II) unterbrochen worden. Seit dem Schuljahr 2012/13 sei erneut ein Rückgang zu verzeichnen. Außerdem sei seit dem Schuljahr 2011/12 ein Anstieg von unterfrequentierten Klassen (weniger als 20 Schüler) festzustellen. Die möglichen Ursachen dürften in den organisatorischen und finanziellen Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte liegen (unterdurchschnittliche Entlohnung bzw. mangelhafte Attraktivität). Auf die Abwanderung in andere Länder und den Wechsel in andere Berufe im Bereich der Altenpflege habe bereits das TMSFG in Schriftverkehr mit dem TMBWK hingewiesen. Solange die Arbeitsmarktverhältnisse in der Altenpflege so unattraktiv seien, dass die Zahl der Ausbildungsinteressenten die der vorhandenen Ausbildungsplätze nicht erreiche und die Absolventen das Bundesland nach kurzer Zeit verließen, sei es unwirtschaftlich weitere Ausbildungsplätze zu schaffen. Zielrichtung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 ThürSchfTG sei es jedoch, durch eine Erhöhung der Zahl der Ausbildungsplätze eine Steigerung der Anzahl der Auszubildenden zu erreichen. Durch den Begriff "wirtschaftlich" werde aufgezeigt, dass dies nur erfolgen solle, wenn der Einsatz der Mittel in einem sinnvollen Verhältnis zu dem angestrebten Ergebnis stehe und somit die staatlich zusätzlich geförderte Erhöhung der Ausbildungsplätze zu einer Verbesserung auf dem Arbeitsmarkt führe. Das sei aber nicht zu erwarten, solange die Plätze an den bereits bestehenden Schulen nicht ausgelastet seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Behördenakte des Beklagten (zwei Hefter). Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.