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Beschluss

1 E 415/15 Me

VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2016:0811.1E415.15ME.0A
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Leitsätze
1. Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit setzt die Dienstunfähigkeit des Beamten voraus (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 82/10 -; juris). 2. Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist vom Dienstherrn prognostisch zu treffen; Prüfungsmaßstab sind dabei die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt funktionellen Sinn. 3. Ein amtsärztliches Gutachten, das Grundlage für die prognostische Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten ist, darf sich nicht auf die Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe erkennen lassen, soweit deren Kenntnis für den Dienstherrn unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 13.03.2014 - 2 B 49/12 -; juris). 4. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Beschluss vom 13.03.2014 - 2 B 49/12 -; juris).
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.07.2015 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.022,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit setzt die Dienstunfähigkeit des Beamten voraus (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 82/10 -; juris). 2. Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist vom Dienstherrn prognostisch zu treffen; Prüfungsmaßstab sind dabei die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt funktionellen Sinn. 3. Ein amtsärztliches Gutachten, das Grundlage für die prognostische Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten ist, darf sich nicht auf die Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe erkennen lassen, soweit deren Kenntnis für den Dienstherrn unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 13.03.2014 - 2 B 49/12 -; juris). 4. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Beschluss vom 13.03.2014 - 2 B 49/12 -; juris). I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.07.2015 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.022,00 EUR festgesetzt. I. 1. Die am …1964 geborene Antragstellerin steht als Finanzbeamtin im Dienst des Antragsgegners (BesGr. A7). Sie ist - wegen einer Funktionsbehinderung und Teilversteifung der Wirbelsäule sowie wegen Bandscheibenschäden - als Schwerbehinderte anerkannt (GdB 30). Ihren Dienst leistet sie im Finanzamt A-Stadt. Nach den unwidersprochenen Feststellungen des Antragsgegners war sie im Kalenderjahr 2009 an 92 Tagen erkrankt. In der Folgezeit stellen sich ihre Krankheits- und Wiedereingliederungszeiten wie folgt dar: Kalenderjahr Krankheitstage Wiedereingliederungstage Arbeitstage gesamt 2010 36 ---------- 261 2011 76 ---------- 260 2012 172 52 261 2013 97 59 261 2014 109 28 261 bis 17.05.2015 36 20 136 Summe 526 159 1.440 Auf Anordnung des Antragsgegners wurde die Antragstellerin bereits im November 2011 mit Blick auf Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit amtsärztlich untersucht. In ihrer Stellungnahme vom 24.11.2011 betonte die Amtsärztin des Gesundheitsamtes beim Landkreis ..., dass die Antragstellerin nicht dauernd dienstunfähig sei. In ihrem Gutachten vom 26.04.2013 stellte sie nach erneuter Vorstellung der Antragstellerin fest, dass sie sich - nach stationärem Krankenhausaufenthalt - derzeit in ambulanter Therapie befinde und bei komplikationslosem Verlauf zu erwarten sei, dass sie zum 01.07.2013 voll dienstfähig sei. Im August 2013 wurde die Antragstellerin erneut untersucht. In ihrem Gutachten vom 27.08.2013 führte die Amtsärztin aus, dass die ambulante physiotherapeutische Behandlung der Antragstellerin noch andauere und sie dienstfähig sei. Unter Berücksichtigung einer bis 31.08.2013 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit empfahl sie, die Antragstellerin für die Zeit danach stufenweise wiedereinzugliedern und ihr einen für Rücken, Halsbereich und Schultern ergonomisch ausgestatteten Arbeitsplatz einzurichten. Auf entsprechende Anträge der Antragstellerin bewilligte ihr der Antragsgegner für die Zeit vom 01.02.2014 bis einschließlich 31.01.2016 Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von 35 Stunden (entspricht 87,5 v. H. ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden). Nach einer weiteren Untersuchung der Antragstellerin im März 2014 stellte die Amtsärztin unter dem 31.03.2014 fest, dass sie zwar wegen einer akuten Erkrankung dienstunfähig sei, eine “Dauerdienstunfähigkeit“ aber nicht vorliege. Aus ärztlicher Sicht sei sie “auf ihrer Dienststelle zurzeit 35 Wochenstunden dienstfähig“. Weiter führt sie aus, dass die Wiederherstellung der “aktuellen Dienstfähigkeit“ spätestens nach 2 bis 4 Wochen zu erwarten sei. Auch eine “Teildienstfähigkeit“ liege bei der Antragstellerin vor. Am 29.01.2015 wurde die Antragstellerin erneut begutachtet. In ihrem Bericht vom 05.02.2015 führte die Amtsärztin aus, dass die Antragstellerin im Oktober operativ behandelt worden sei, sie derzeit ambulant nachbehandelt werde und mit ihrer Wiedereingliederung in den Dienstbetrieb begonnen worden sei. Voraussichtlich werde sie ab 01.02.2015 wieder im bisherigen Umfang dienstfähig sein. Unter dem 25.02.2015 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er sie für nur begrenzt dienstfähig halte, nachdem sie - bei Gesamtbetrachtung des Jahres 2014 - nur mit einer tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 bis 25 Stunden tätig gewesen sei. Abweichend von der amtsärztlichen Empfehlung beabsichtige er deshalb, ihre wöchentliche Arbeitszeit auf diese Stunden herabzusetzen. Auf den Einwand der Antragstellerin, dass sie nach dem Gutachten der Amtsärztin zweifellos dienstfähig und eine Gesamtbetrachtung des Jahres 2014 als Maßstab für die Prognose einer begrenzten Dienstfähigkeit per se ungeeignet sei, stellte der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 27.03.2015 auf Krankheits- und Wiedereingliederungstage in der Zeit vom 01.01.2010 bis 13.03.2015 ab. Die Entscheidung zum Umfang der Dienstfähigkeit sei beamtenrechtlicher Natur und müsse von ihm aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse getroffen werden. Ärztliche Gutachten könnten insoweit nur Hilfsmittel darstellen. Gleichwohl aber forderte der Antragsgegner die Amtsärztin noch im März 2015 auf, die Gründe für ihre Schlussfolgerung darzulegen, weshalb bei der Antragstellerin von einer konstanten Dienstfähigkeit von 35 Wochenstunden auszugehen sei. In ihrer Stellungnahme vom 20.04.2015 hob die Amtsärztin hervor, dass es die subjektive Einschätzung der Antragstellerin gewesen sei, nur 35 Stunden pro Woche Dienst leisten zu können. Weiter führte sie Folgendes aus: “(…) Da die Wiedereingliederung noch nicht beendet wurde, war auch aus amtsärztlicher Sicht ein Einsatz in dem angegebenen Umfang möglich. Frau (…) ist aus amtsärztlicher Sicht aufgrund der chronischen Erkrankung in Teilzeit dienstfähig. Der Umfang der zu leistenden Stunden sollte in der praktischen Erprobung ausgearbeitet werden. Eine erkrankungsbedingte zeitliche Einschränkung ist individuell und arbeitsplatzabhängig bestimmbar. Eine amtsärztliche Stellungnahme über die zukünftige Leistungsfähigkeit für 35 Wochenstunden ist wegen der chronischen Erkrankung (welche sich bessern oder verschlechtern kann) nicht möglich (…)“. Auf die im Schreiben vom 18.05.2015 geäußerte Absicht des Antragsgegners, die wöchentliche Arbeitszeit der Antragstellerin nunmehr auf 20 Stunden herabsetzen zu wollen, ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten unter dem 27.05.2015 mitteilen, dass sie selbst einschätze, an durchschnittlich 30 Stunden pro Woche leistungsfähig zu sein. Davon Abweichendes habe auch die Amtsärztin nicht prognostiziert. Es bestehe deshalb kein Einverständnis mit einer Herabsetzung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies offenbar als Vorschlag begreifend, erklärte der Antragsgegner mit Schreiben vom 25.06.2015, die Arbeitszeit der Antragstellerin auf nunmehr 30 Stunden abzusenken zu wollen. Dem widersprach die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 01.07.2015. Ein entsprechender Vorschlag bestehe nicht. Einer Herabsetzung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit sei ausdrücklich widersprochen worden. Mit Bescheid vom 23.07.2015 setzte der Antragsgegner schließlich unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die wöchentliche Arbeitszeit der Antragstellerin ab dem 01.08.2015 auf 25 Stunden herab. Aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahmen vom 05.02.2015 und 20.04.2015 sei die Antragstellerin nur begrenzt dienstfähig. Was den Umfang ihrer Dienstfähigkeit angehe, sei - im Sinne einer praktischen Erprobung - auf ihre Leistungsfähigkeit in den vergangenen Jahren abzustellen. So sei sie in der Zeit vom 01.01.2010 bis 17.07.2015 an 526 Tagen erkrankt gewesen. Im Verhältnis zu der Summe der Arbeitstage in dieser Zeit (1.440) sei sie also zu 36,53 % dienstunfähig und nur zu 63,47 % dienstfähig gewesen. Letzteres entspreche einer Dienstfähigkeit von 25,39 Wochenstunden. Über den hiergegen von der Antragstellerin am 07.08.2015 erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden. Den zugleich (sinngemäß) gestellten Antrag, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen, lehnte der Antragsgegner unter dem 01.09.2015 ab. 2. Am 27.10.2015 ließ die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen und beantragen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.07.2015 wiederherzustellen. Der Antrag sei zulässig, weil ihr, anders als der Antragsgegner meine, durchaus auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite stehe. Nicht die Besoldung, sondern die mit der streitgegenständlichen Anordnung verbundene Begründung eines Teilzeitstatusverhältnisses und ihr Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung stünden im Vordergrund. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erschöpfe sich in bloßen Floskeln und entspreche nicht den gesetzlichen Erfordernissen, da sie kein besonderes öffentliches Interesse erkennen lasse. Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit sei ein Unterfall der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand. Mithin sei die Personalvertretung am Verfahren zu beteiligen gewesen. Nach den amtsärztlichen Gutachten könne sie mit ihrer regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich 35 Stunden tätig sein. Sie sei somit uneingeschränkt dienstfähig. Die amtsärztliche Einschätzung sei für den Antragsgegner fachlich bindend, da er über keine eigenen medizinischen Kenntnisse verfüge. Maßgebliche Erkenntnisse für die Feststellung der Dienstunfähigkeit bzw. einer begrenzten Dienstfähigkeit könne er auch nicht aus ihren krankheitsbedingten Fehltagen der vergangenen Jahre gewinnen. Diese ließen nämlich nicht auf das Maß einer aktuellen Einschränkung schließen und stünden deshalb ersichtlich auch in keinem Zusammenhang zu ihrer täglichen oder wöchentlichen Dienstfähigkeit. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil mit einem Erfolg keine Vorteile für die Antragstellerin verbunden seien. Auch in diesem Fall seien ihr nämlich nach den maßgeblichen Vorschriften des Thüringer Besoldungsgesetzes für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens gleichwohl nur die Dienstbezüge zu zahlen, die ihr bei begrenzter Dienstfähigkeit zustünden. Die Begründung für die sofortige Vollziehung des Bescheides sei formell rechtmäßig, da sie erkennbar auf den Einzelfall abstelle. Die hier in Rede stehende Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit werde von keinem Mitbestimmungstatbestand des Thüringer Personalvertretungsgesetzes erfasst. In personalvertretungsrechtlicher Hinsicht könne sie auch nicht als Unterfall der - wegen der Beendigung der Dienstzeit - insoweit beteiligungspflichtigen Versetzung in den Ruhestand verstanden werden. Nach den Feststellungen der Amtsärztin sei die Antragstellerin nur begrenzt dienstfähig. Bereits in ihrem Gutachten vom 31.03.2014 spreche sie davon, dass bei der Antragstellerin eine “Teildienstfähigkeit“ vorliege. Bestätigt werde dies durch ihre Ausführungen im Gutachten vom 20.04.2016, wenn es dort heiße, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer chronischen Erkrankung in Teilzeit dienstfähig sei. Eine volle Dienstfähigkeit im Umfang eines in Vollzeit beschäftigten Beamten werde der Antragstellerin jedenfalls zu keinem Zeitpunkt attestiert. Was den Umfang ihrer Dienstfähigkeit bzw. die Herabsetzung ihrer Arbeitszeit auf 25 Wochenstunden betreffe, beruhe die insoweit angestellte Prognose auf einer belastbaren Tatsachengrundlage. Soweit hierbei auf die Fehlzeiten in den vergangenen Jahren abgestellt worden sei, spiegelten diese ihre Leistungsfähigkeit wieder. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (1 Band) und die Verwaltungs- und Personalakten (5 Hefter) verwiesen, die Grundlage der Beratung und Entscheidung waren. II. Der Antrag ist zulässig. Das auch für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu verlangende Rechtsschutzinteresse kann der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht deshalb abgesprochen werden, weil ihre Dienstbezüge, soweit sie die ihr im Fall der begrenzten Dienstfähigkeit zustehenden Bezüge übersteigen, gleichwohl nach § 31 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 5 ThürBG für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens einbehalten werden und sie infolgedessen auch bei einem Erfolg des Antrags finanziell nicht besser gestellt sei. Das Begehren der Antragstellerin ist nämlich nicht auf die Vermeidung besoldungsrechtlicher Nachteile ausgerichtet. Es zielt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vielmehr insgesamt darauf ab, ihren Vollzeitstatus und den damit u. a. verbundenen Anspruch auf eine Beschäftigung von 40 Wochenstunden wiederzuerlangen. Damit ist die hier verlangte Entscheidung ohne weiteres geeignet, die subjektive Rechtsstellung der Antragstellerin zu verbessern. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde - wie vorliegend - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. In formeller Hinsicht hat sie dieses besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich zu begründen (1.). Ob dem Antrag in materieller Hinsicht stattzugeben ist, ist anhand einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen zu entscheiden. Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung. Mit Rücksicht auf die Funktion der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, nämlich den Rechtsschutz in der Hauptsache zu sichern, kommt dabei dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens regelmäßig eine vorrangige Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere dann bzw. richtet sich die Entscheidung grundsätzlich hiernach, soweit sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen lässt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, sodass absehbar ist, dass der eingelegte Rechtsbehelf erfolgreich sein wird. Es gibt nämlich kein öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes. So liegt der Fall hier (2.). 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerade noch in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Die schriftliche Begründung lässt erkennen, dass der Antragsgegner ein besonderes öffentliches Interesse darin sieht, aus Fürsorgegründen die Dienstfähigkeit der Antragstellerin und ihre Arbeitskraft auch zukünftig zu erhalten und sie keiner gesundheitsgefährdenden Arbeitsbelastung auszusetzen. Insoweit hat er mit Blick auf die krankheitsbedingten Fehltage der letzten Jahre auf ihre persönliche Situation abgestellt und in diesem Zusammenhang auch die mit der Herabsetzung ihrer Arbeitszeit einhergehenden finanziellen Aspekte abgewogen. Ob diese noch nicht formelhaften Ausführungen im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO inhaltlich geeignet sind, ein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen, hat die Kammer nicht zu prüfen. 2. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, einstweilen von der ihren Status ändernden dienstrechtlichen Anordnung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Die Verfügung erweist sich nämlich auch bei der nur summarisch gebotenen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und die im Tenor des Bescheides verfügte Gestaltung der Arbeitszeit der Antragstellerin ist § 27 BeamtStG. Nach Absatz 1 der Vorschrift soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Als Folgeregelung schreibt Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift vor, dass die Arbeitszeit entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen ist. Den damit verbundenen rechtlichen Anforderungen wird die streitgegenständliche Verfügung nicht gerecht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Bis dahin eintretende Änderungen der Sach- und Rechtslage hat der Dienstherr noch zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7/97 - NVwZ-RR 1998, 572; juris). Nachdem vorliegend das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kommt es demnach für die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt wird, auf die Sach- und Rechtslage bei Ergehen der gerichtlichen Entscheidung an. Ob sich die Verfügung bereits wegen einer ausgebliebenen Beteiligung des Personalrates als formell rechtswidrig erweist, kann offen bleiben. Zwar spricht einiges dafür, dass sich die Anwendung des § 27 BeamtStG unter den Begriff der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 75 Abs. 2 Nr. 11 ThürPersVG fassen lässt (vgl. hierzu Summer in Fürst, GKÖD, § 42a Rdnr. 7), nachdem sich die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit mit ihren Folgen nicht losgelöst davon beurteilen lässt. Auf die Beantwortung dieser und der weiteren sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen, nämlich inwieweit sich gegebenenfalls dann eine daran anschließende, aber unterbliebenen Hinweispflicht auf das Recht des Betroffenen, die Beteiligung des Personalrates zu beantragen, auswirkt und ob eine Heilung eines etwaigen Verfahrensfehlers im Widerspruchsverfahren noch möglich ist, kommt es nämlich letztlich nicht an, weil sich die Verfügung jedenfalls als materiell rechtswidrig erweist. Hierzu im Einzelnen: Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ermöglicht es, die verbliebene Arbeitskraft von Beamten nutzbar zu machen, die ihre Dienstpflichten wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr voll erfüllen können und daher nur teildienstfähig sind. Diese Beamten sollen deshalb nach dem Grundsatz “Weiterverwendung vor Frühpensionierung“ nicht mehr wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, sondern unter Berücksichtigung ihres eingeschränkten Leistungsvermögens im aktiven Dienst gehalten werden. Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist damit Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar (BVerwG, Urteile vom 28.04.2005 - 2 C 1/04 - NVwZ-RR 2005, 553 und 30.08.2012 - 2 C 82/10 - NVwZ-RR 2012, 928; juris). Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 BeamtStG setzt die begrenzte Dienstfähigkeit Dienstunfähigkeit voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012, a. a. O). Diese ist nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dann gegeben, wenn der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann nach Satz 2 der Vorschrift auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Nach § 31 Abs. 2 ThürBG beträgt diese Frist sechs Monate. Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit muss deshalb also sowohl die Entscheidung des Dienstherrn beinhalten, dass der Beamte im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein wird, seinen Pflichten unter Zugrundelegung des regelmäßigen Arbeitszeitsolls (hier 40 Wochenstunden) nachzukommen bzw. dass unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG die Dienstfähigkeit des Beamten nicht innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll hergestellt sein wird, als auch die Entscheidung, dass der Beamte unter Beibehaltung des ihm übertragenen Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist vom Dienstherrn prognostisch zu treffen (BayVGH, Beschluss vom 15.07.2014 - 3 CS 14.436 -; juris). Prüfungsmaßstab sind dabei die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn. Es kommt also darauf an, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73/08 - NVwZ 2009, 1311; juris). Der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt die Prognoseentscheidung dabei nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob er die darauf beruhenden Feststellungen trägt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2012 - 1 B 1490/11 - IÖD 2012, 50 m. w. N.; juris). Ein amtsärztliches Gutachten, das Grundlage für die prognostische Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten ist, darf sich nicht auf die Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe erkennen lassen, soweit deren Kenntnis für den Dienstherrn unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich ist. Es muss sowohl die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein Amt weiter auszuüben. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme sein muss, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Beschluss vom 13.03.2014 - 2 B 49/12 - Buchholz 232.0 § 48 BBG 2009 Nr. 1; juris). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben beruht die Annahme des Antragsgegners, die Antragstellerin sei nur begrenzt dienstfähig, auf keiner belastbaren Grundlage und ist auch nur unzureichend begründet. Soweit die amtsärztlichen Gutachten vom 24.11.2011, 26.04.2013 und 27.08.2013 in den Gründen des angefochtenen Bescheides Erwähnung finden, bescheinigen sie der Antragstellerin im Ergebnis, dass sie dauernd dienstfähig ist. Kein anderer Befund ergibt sich aus dem vom Antragsgegner in seiner Antragserwiderung zitierten Gutachten vom 31.03.2014. Auch dies bescheinigt der Antragstellerin, dass bei ihr eine “Dauerdienstunfähigkeit“ nicht vorliege. Dies wird auch durch die nachfolgenden Sätze nicht in Frage gestellt, wenn dort davon gesprochen wird, dass die Antragstellerin wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit einen Antrag zur Minderung der Dienstzeit von 40 auf 35 Stunden gestellt habe, sie in diesem Umfang dienstfähig sei und bei ihr auch eine Teildienstfähigkeit vorliege. Offenbar unterliegt die Amtsärztin einem falschen Verständnis des Untersuchungsauftrags, soweit sie die Dienstfähigkeit der Antragstellerin nicht auf die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden, sondern auf ein ihr auf Antrag bewilligtes Arbeitszeitkontingent von wöchentlich 35 Stunden bewertet. Auf Grundlage der Gutachten vom 05.02.2015 und 20.04.2015, auf die der Bescheid ausdrücklich abstellt, konnte der Antragsgegner auch nicht rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangen, dass die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der sich aus ihrem Amt als Steuerobersekretärin ergebenden Pflichten nur noch begrenzt dienstfähig ist. Aus den Ausführungen im Gutachten vom 05.02.2015 lässt sich dieser Schluss nicht ziehen. So teilt die Amtsärztin dort lediglich mit, dass sich die körperlichen Einschränkungen der Antragstellerin gebessert hätten und sie die Wiedereingliederung beenden könne. Voraussichtlich werde sie ab 01.02.2015 wieder im “bisherigen Umfang dienstfähig“ sein bzw. könne sie auf ihrem “bisherigen Posten im bisherigen zeitlichen Umfang von 35 Stunden wöchentlich“ eingesetzt werden. Damit stellt die Amtsärztin erneut darauf ab, dass die Antragstellerin ab dem genannten Zeitpunkt für die auf ihren eigenen Antrag verkürzte Dienstzeit wieder “einsatzfähig“ ist. Aussagen darüber, inwieweit die Antragstellerin darüber hinaus Leistungseinschränkungen unterliegt, ihren Dienstpflichten unter Zugrundelegung des regelmäßigen Arbeitszeitsolls (40 Wochenstunden) nicht mehr nachkommen zu können, finden sich hingegen in dem Gutachten nicht. Das Gutachten vom 20.04.2015 begründet keine andere Sicht der Dinge. Dessen Erstellung, die auf keiner erneuten Untersuchung der Antragstellerin gründet, hat der Antragsgegner offenbar mit Blick auf die für ihn im vorherigen Gutachten nicht ausreichend begründeten Schlussfolgerungen gefordert. Dieses Gutachten ist teilweise widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und genügt schon im Ansatz nicht den Anforderungen an eine ärztliche Begutachtung. Einleitend stellt es - in Bezug auf die Erkenntnisse im Gutachten vom 05.02.2015 - darauf ab, dass es die subjektive Einschätzung der Antragstellerin gewesen sei, nur “35 Stunden pro Woche Dienst leisten zu können“. Vollkommen unverständlich bleibt dann auch die sich daran anschließende Aussage, dass aus amtsärztlicher Sicht ein Einsatz in dem angegebenen Umfang möglich sei, weil die Wiedereingliederung noch nicht beendet gewesen sei. Abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe der Amtsärztin sein kann, sich jedenfalls in diesem Zusammenhang auf subjektive Einschätzungen des untersuchten Beamten zu stützen, erklärt dies nicht das nunmehr mitgeteilte und allein in den Raum gestellte Ergebnis, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer chronischen Erkrankung in Teilzeit dienstfähig sei. An dieser Stelle wird deutlich, dass das Gutachten für eine belastbare Prognose über die Dienstfähigkeit der Antragstellerin zweifelsfrei nicht verwertbar ist. Es fehlen schon die Entscheidungsgrundlagen. An keiner Stelle wird aufgeführt, an welchen körperlichen Beeinträchtigungen und Erkrankungen und in welchem Ausmaß die Antragstellerin überhaupt leidet. So bleibt ihr Gesundheitsstatus völlig ungeklärt. Anhaltspunkte dafür lassen sich allenfalls außerhalb des Gutachtens aus dem Bescheid des Landratsamtes ... vom 30.07.2013 über die Feststellung ihrer Schwerbehinderung entnehmen, wonach die Antragstellerin offenbar an Bandscheibenschäden leidet. Mit keinem Wort werden im Gutachten die Einzelheiten einer ausführlichen Befunderhebung wiedergegeben. Noch nicht einmal werden die wesentlichen Befunde selbst mitgeteilt. Schließlich fehlt es an einer daraus aus medizinischer Sicht abzuleitenden Auseinandersetzung mit der Fähigkeit der Antragstellerin, ihr abstrakt-funktionelles Amt nicht mehr voll auszuüben zu können. Vor diesem Hintergrund versteht es sich von selbst, dass das Gutachten es weder dem Antragsgegner noch dem Gericht ermöglicht, sich ein eigenes Urteil über die Dienstfähigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG oder im Sinne des Regelbeispiels bzw. der gesetzlichen Vermutung des Satzes 2 dieser Vorschrift bilden zu können. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die Zweifel des Antragsgegners an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin angesichts der Summe ihrer krankheitsbedingten Fehltage in der Vergangenheit nicht aus der Luft gegriffen sind. Er hat es insoweit - auch im Interesse der Antragstellerin - in der Hand, sich Klarheit darüber zu verschaffen. So obliegt es ihm, den Gutachtenauftrag entsprechend den oben aufgeführten Anforderungen zu formulieren und dem Amtsarzt unter Hinweis auf seine sich aus der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten vom 08.08 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.10.1998 (GVBl. 1998, S. 337) in Verbindung mit § 33 Abs. 2 und 3 ThürBG erschließenden Aufgaben zu übermitteln. Dies schließt nicht aus, dass der Amtsarzt für seine Beurteilung einen Facharzt oder aber fachärztliche Stellungnahmen heranzieht. Fehlt es bereits an einer rechtmäßigen Feststellung der begrenzten Dienstunfähigkeit der Antragstellerin, kommt es - als deren notwendiger Bestandteil - nicht mehr darauf an, inwieweit sich die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Teilzeitquote als sachgerecht und verhältnismäßig erweist. Der Antragsgegner sei an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen, dass es auch insoweit einer tragfähigen Tatsachengrundlage bedarf, die Schlussfolgerungen zulässt, in welchem Ausmaß die Antragstellerin aufgrund ihrer gesamten Konstitution noch zu Erfüllung ihrer Dienstpflichten fähig ist. Auch hier bietet sich neben eigenen Beobachtungen und Ermittlungen die ärztliche Begutachtung an. Es liegt auf der Hand und bedarf deshalb auch hier keiner weiteren Vertiefung, dass der Antragsgegner die Quote nicht einfach aus einem arithmetischen Mittel der Krankheitstage der vergangenen Jahre bilden darf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wertet die Kammer den Streit als einen solchen über den “Teilstatus“ eines Beamten und bemisst den Streitwert nach der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem innegehabten Status und dem mit der streitgegenständlichen Verfügung festgestellten (Teil-)Status aufgrund begrenzter Dienstfähigkeit (vgl. die Empfehlung in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Mai/Juni 2012 mit den im Juli 2013 beschlossenen Änderungen, NVwZ 2013, Beilage 2 [zu Heft 23/2013]). Dies entspricht - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG) - dem 24-fachen der Differenz zwischen den monatlichen Bruttobezügen der Antragstellerin vor (2.358,97 EUR) und nach der Verringerung der Wochenstundenzahl von 35 auf 25 Stunden (2.190,47 EUR), also dem 24-fachen von 168,50 EUR. Der sich danach ergebende Betrag von 4.044,00 EUR war nach der im Eilverfahren üblichen Ermäßigung aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren.