Beschluss
1 E 366/16 Me
VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2016:0912.1E366.16ME.0A
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Leitsätze
1. § 14 Abs 5 S 4 ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) ermächtigt das für das Schulwesen zuständige Ministerium Einzugsbereiche für Ausbildungsberufe durch Verwaltungsakte festzusetzen. Zuvor müssen Verhandlungen des Schulträgers zur Bildung eines gemeinsamen Schulbezirks für diese Ausbildungsberufe gescheitert sein.(Rn.16)
2. Stimmt das für das Schulwesen zuständige Ministerium einer Klassenbildung für einen Ausbildungsberuf an einer Berufsschule nur unter dem Vorbehalt zu, dass zum Schuljahresbeginn mindestens 15 Schüler für diese Klasse angemeldet sein müssen, handelt es sich um eine Nebenbestimmung in Form einer Bedingung nach § 36 Abs 2 Nr 2 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH).(Rn.17)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 14 Abs 5 S 4 ThürSchulG (juris: SchulG TH 2003) ermächtigt das für das Schulwesen zuständige Ministerium Einzugsbereiche für Ausbildungsberufe durch Verwaltungsakte festzusetzen. Zuvor müssen Verhandlungen des Schulträgers zur Bildung eines gemeinsamen Schulbezirks für diese Ausbildungsberufe gescheitert sein.(Rn.16) 2. Stimmt das für das Schulwesen zuständige Ministerium einer Klassenbildung für einen Ausbildungsberuf an einer Berufsschule nur unter dem Vorbehalt zu, dass zum Schuljahresbeginn mindestens 15 Schüler für diese Klasse angemeldet sein müssen, handelt es sich um eine Nebenbestimmung in Form einer Bedingung nach § 36 Abs 2 Nr 2 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH).(Rn.17) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. 1. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, zwei Berufsschulklassen vorläufig am Berufsschulstandort Meiningen zu belassen. Mit Bescheid vom 26.02.2016 stimmte das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden: Bildungsministerium) den Schulnetzplanungen aller (staatlichen) Schulträger nach Maßgabe der zu diesem Bescheid getroffenen Anlage zu und forderte die Schulträger auf, die Beschlussfassung durch die örtlichen Entscheidungsträger einzuleiten (Nr. 1 des Bescheides). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage (Az.: 1 K 102/16 Me) und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach (1 E 154/16 Me). Mit weiterem Bescheid vom 24.06.2016 widerrief das Bildungsministerium die Anlage zum Bescheid vom 26.02.2016 und traf - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - einzelne den Antragsteller betreffende Feststellungen. Unter anderem wurden unter Nummern 6 und 7 folgende Anordnungen getroffen: "6. Maurer/Hochbaufacharbeiter, Schwerpunkt Maurerarbeiten (Grundstufe und Fachstufe I) Der Schulstandort Meiningen wird mit den Einzugsbereichen Landkreise Schmalkalden Meiningen (6), Hildburghausen (9), Sonneberg (12) und der Stadt Suhl (22) ausgewiesen, wobei eine Klassenbildung am Standort nur unter der Bedingung erfolgt, dass zum Schuljahresbeginn die Klassengröße mindestens 15 Schüler beträgt, ansonsten erfolgt die Umlenkung der Schüler an den Schulstandort Erfurt. 7. Zimmerer/Ausbaufacharbeiter, Schwerpunkt Zimmererarbeiten (Grundstufe und Fachstufe I) Der Schulstandort Meiningen wird mit den Einzugsbereichen Wartburgkreis (3), Landkreise Schmalkalden Meiningen (6), Hildburghausen (9), Sonneberg (12) sowie die Städte Eisenach (23) und Suhl (22) ausgewiesen, wobei eine Klassenbildung am Standort nur unter der Bedingung erfolgt, dass zum Schuljahresbeginn die Klassengröße mindestens 15 Schüler beträgt, ansonsten erfolgt die Umlenkung der Schüler an den Schulstandort Erfurt. Auf die Begründung des Bescheides, der vom Antragsteller nicht mit einer Klage angegriffen wurde, wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 22.08.2016 teilte das Bildungsministerium dem Antragsteller mit, dass es unter anderem der Einrichtung der Fachklassen der Maurer/Hochbaufacharbeiter und Zimmerer/Ausbaufacharbeiter am Staatlichem Berufsbildungszentrum Meiningen nicht zustimme und die zwischenzeitlich angemeldeten fünf Schüler "Maurer", sechs Schüler "Hochbaufacharbeiter", sieben Schüler "Zimmerer" und fünf Schüler "Ausbaufacharbeiter" an den Schulstandort Erfurt umlenke. 2. Am 30.08.2016 suchte der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nach und beantragte, den Antragsgegner zu verpflichten, die Maurer/Hochbaufacharbeiter, Schwerpunkt Maurerarbeiten und die Zimmerer/Ausbaufacharbeiter, Schwerpunkt Zimmererarbeiten, zumindest bis zum 28.10.2016 am Schulstandort Meiningen zu belassen und nicht an den Schulstandort Erfurt umzulenken. Der Anordnungsgrund für die beantragte einstweilige Anordnung ergebe sich aus den vollendeten Tatsachen, die der Antragsgegner geschaffen hätte. Die betroffenen Berufsschüler hätten unzumutbar lange Fahrtstrecken nach Erfurt zurückzulegen. Im Gegensatz zu Meiningen stünden in Erfurt auch nicht ausreichend Internatsplätze zur Verfügung. Der Anordnungsanspruch ergebe sich - zumindest vorübergehend bis zum 28.10.2016 - aus seinem Recht zur Schulnetzplanung auch für Berufsschulen. Die Richtlinie des Bildungsministeriums zur Schulnetzplanung der staatlichen berufsbildenden Schulen vom 30.07.2012, die eine Mindestzahl von 15 Schülern pro Klasse vorsehe, entfalte als Verwaltungsvorschrift keine Außenwirkung. Deshalb sei die Zahl von 15 Schülern nicht rechtlich bindend. In sachlich begründeten Fällen - wie vorliegend - seien Ausnahmen zuzulassen. Die Stichtagsbetrachtung zum Schuljahresbeginn sei in diesen Berufsfeldern nicht aussagekräftig, da das Ausbildungsjahr später beginne und besonders in den Bauberufen häufig ein Ausbildungsvertrag erst spät abgeschlossen werde. Zudem sei wegen der unsicheren Situation des Schulstandorts Meiningen eine starke Zurückhaltung sowohl bei den Unternehmen als auch bei potentiellen Auszubildenden festzustellen. Sollte die Beschulung in Meiningen zugesichert werden können, bestünde die berechtigte Hoffnung die noch fehlenden drei (Maurer-) bzw. zwei (Zimmerer-) Auszubildenden zu finden. Im Übrigen bestünde die Möglichkeit die Berufsschüler im Rahmen eines sogenannten "Y-Zuges" überwiegend zusammen zu beschulen. Die gemeinsame Klasse hätte dann deutlich mehr als 15 Schüler. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die beiden Klassen nicht eröffnet worden seien, weil er gegen die Schulnetzplanung des Antragsgegners gerichtlich vorgegangen sei. Nach seinen Kenntnissen seien in Thüringen 107 unterfrequentierte Klassen angezeigt worden, von denen 105 den Unterricht hätten aufnehmen dürfen. Der Antragsgegner stellt sich dem Antrag entgegen. Eine bis zum 28.10.2016 beantragte Klassenbildung sei schon rechtlich nicht zulässig, da nach § 45 Abs. 1 ThürSchulG Klassen bindend für das ganze Schuljahr gebildet würden. Ihm als Aufsichtsbehörde sei es nicht möglich, eine Klasse während des Schuljahrs aufzulösen. Den Berufsschülern sei eine Fahrt von Südthüringen nach Erfurt nicht unzumutbar. Entgegen der Behauptung des Antragstellers stünden in Erfurt für jeden Berufsschüler Internatsplätze zur Verfügung. Wegen der vorgegebenen Klassengröße von 15 Schülern werde auf die Bestandskraft des Bescheides vom 24.06.2016 verwiesen. Die Befürchtung des Antragstellers, in seinem Zuständigkeitsbereich sei besonders streng geprüft worden, treffe nicht zu. Zutreffend sei zwar, dass die Schulämter ihm insgesamt 126 unterfrequentierte Berufsschulklassen zum Schuljahresbeginn gemeldet hätten, von denen 105 (zum Teil unter Auflagen) hätten errichtet werden dürfen. Darunter seien auch einige im Schulbezirk des Antragstellers. 45 dieser Klassen zählten zum Bereich der Behindertenausbildung mit einer Mindestklassengröße von sechs Schülern. 12 der Klassen seien landesübergreifende Fachklassen, 19 seien Landesfachklassen mit nur einem Schulstandort in Thüringen und 29 seien regional übergreifende Klassen, für deren Einrichtung besondere Gründe (kein zumutbarer Alternativstandort, soziale Härtefälle, Beschulung in einer Justizvollzugsanstalt) vorlägen. Durch die Umlenkung der Schüler von Südthüringen nach Erfurt seien dort keine neuen Klassen einzurichten gewesen. Mit den zehn Maurern und Hochbaufacharbeitern sei dort eine Klasse mit 28 Schülern eröffnet worden. Mit den 12 Zimmerern und Ausbaufacharbeitern seien in Erfurt in diesem Bereich nunmehr 44 Schüler in zwei Klassen zu beschulen. In ganz Thüringen seien die Einrichtung von insgesamt 34 Klassen nur unter dem Vorbehalt, dass sich 15 Schüler anmelden, genehmigt worden. 22 dieser Klassen seien mangels ausreichender Schüler nicht eröffnet worden. Nur in drei Fällen seien trotz Einrichtungsvorbehalt Klassen eröffnet worden, obwohl die Anzahl der notwendigen Schüler nicht erreicht worden seien. Hierfür hätten besondere sachliche Gründe gesprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Gerichtsakten Az. 1 K 102/16 Me und 1 E 154/16 Me sowie den Behördenakten des Antragsgegners (3 Heftungen) Bezug genommen; sie waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (ThürOVG, B. v. 10.05.1996 - 2 EO 326/96 -; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 123 Rdnrn. 13, 14 m. w. N.). Davon ausgehend hat der Antragsteller zwar den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da eine zeitnahe Entscheidung in dem von ihm noch nicht erhobenen Hauptsacheverfahren in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Eine Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes könnte daher zu unwiederbringlichen Nachteilen in dem Recht des Antragstellers auf Schulnetzplanung, eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 1 ThürVerf, führen. Der Anordnungsanspruch ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 ThürSchulG Träger der staatlichen Schulen. Ihnen steht gemäß § 41 Abs. 1 ThürSchulG das Recht zu, Schulnetzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, allerdings unter Berücksichtigung von in § 41 Abs. 1 bis 3 ThürSchulG gemachten Vorgaben und nach § 41 Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG abhängig von der Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums. Dieses kann gemäß § 41 Abs. 5 Satz 2 ThürSchulG seine Zustimmung versagen, wenn der Schulnetzplan den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 nicht entspricht oder mit einer zweckgemäßen Schulorganisation nicht vereinbar ist oder einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht. Vorliegend hat das Bildungsministerium bereits mit Bescheid vom 26.02.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.06.2016 dem Grunde nach den Schulnetzplan des Antragstellers für die Berufsschulen genehmigt, zugleich aber für einzelne Ausbildungsberufe abweichende Festlegungen getroffen. Hierunter fallen auch die unter Nummern 6 und 7 des Änderungsbescheides vom 24.06.2016 mit Sofortvollzugsanordnung getroffenen Nebenbestimmungen, dass die Klassenbildung für die "Maurer/Hochbaufacharbeiter" und "Zimmerer/Ausbaufacharbeiter" nur erfolge, wenn jeweils mindestens 15 Schüler zum Schuljahresbeginn angemeldet sind. Diese Anordnungen finden ihre Ermächtigung in § 14 Abs. 5 Satz 4 ThürSchulG. Danach kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium selbst Einzugsbereiche (für einzelne Ausbildungsberufe und Klassen) festlegen oder verändern, wenn ein öffentliches Interesse an einer über das Gebiet eines Schulträgers hinausgehenden Festlegung von Einzugsbereichen besteht, insbesondere wenn ansonsten in einzelnen Ausbildungsberufen die Zahl der Schüler eine für die Organisation des Unterrichts ausreichenden Klassengröße nicht zustande kommen ließe. Zuvor müssen Verhandlungen der Schulträger zur Bildung eines gemeinsamen Schulbezirks für diese Fächer gescheitert sein. Davon ausgehend kann der Antragsteller nicht damit gehört werden, die vom Bildungsministerium in dessen Verwaltungsvorschrift vom 30.07.2012 festgelegte Mindestzahl von 15 Schüler für eine Berufsschulklasse sei für ihn nicht bindend und Abweichungen hierfür müssten aus sachlichen Gründen zugelassen werden. Maßgeblich ist hier der Bescheid vom 24.06.2016. In diesem hat das Bildungsministerium gegenüber dem Antragsteller verbindlich und, da er vom Antragsteller nicht mittels Klage vor dem Verwaltungsgericht Meiningen angefochten wurde, bestandskräftig festgelegt, dass die genannten Klassen nur eingerichtet werden, wenn diese Mindestanzahl von Schülern angemeldet ist. Zugleich wurde für diesen Fall bereits die Umlenkung der Schüler zum Berufsschulstandort Erfurt angeordnet. Es handelt sich hierbei um eine Nebenbestimmung in Form einer Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG, da der Eintritt einer Begünstigung (hier Eröffnung der Klasse) von dem ungewissen Ausgang eines zukünftigen Ereignisses (Mindestanzahl von Schülern) abhängig gemacht wurde. In dem noch mit einer Klage anfechtbaren Bescheid des Bildungsministeriums vom 22.08.2016 wurde hinsichtlich der hier relevanten Ausbildungsberufe somit nur die Feststellung getroffen, dass die Bedingung eingetreten ist, weil jeweils die Mindestanzahl von Schülern zum Schuljahresbeginn nicht angemeldet waren. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann sich der Antragsgegner auch auf die Feststellung, die - bestandskräftige - Bedingung sei eingetreten, berufen. Es ist weder zu erkennen, dass der Antragsgegner verpflichtet sein könnte, die Bedingungen zurückzunehmen, noch, dass die Berufung auf den Eintritt der Bedingungen rechtsmissbräuchlich sein könnte. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Verdacht des Antragstellers, er werde möglicherweise im Gegensatz zu anderen Schulträgern benachteiligt. Dies ist nach den nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners nicht zu erkennen. Es trifft zwar zu, dass insgesamt 105 Ausbildungklassen in Thüringen mit weniger als 15 Schülern eröffnet wurden. Darunter unstreitig auch solche im Bereich des Antragstellers. Maßgeblich sind jedoch nur die vergleichbaren Fälle, in denen ebenfalls zuvor die Eröffnung der Klasse von dem Erreichen einer Mindestanzahl von Schülern abhängig gemacht worden ist. Dies sind nach der Aufstellung des Antragsgegners 34 Klassen. Von diesen wurden wegen Nichterreichens der Schülerzahl 22 Klassen nicht eingerichtet, neun Klassen haben die Schülerzahl erreicht und nur drei wurden eröffnet, obwohl nicht 15 Schüler angemeldet waren. Hierfür hat der Antragsgegner besondere sachliche Gründe benannt (soziale Härtefälle wegen Alleinerziehender mit Krippenkind, nunmehr festgestellte fachliche Gründe sowie eine Gründung auf Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs vor dem Verwaltungsgericht Gera). Danach ist nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner sich grundsätzlich nicht auf die Bestandskraft der Nebenbestimmungen berufen darf. Vielmehr hat er in wenigen Einzelfällen (konkludent) diese auf Grundlage der §§ 48, 49 ThürVwVfG widerrufen bzw. zurückgenommen. Eine solche Entscheidung steht grundsätzlich im Ermessen der erlassenden Behörde. Dass der Antragsgegner in drei von 25 Fällen die Nebenbestimmung aufgehoben hat, begründet jedenfalls keine Selbstbindung der Verwaltung nunmehr in allen Fällen entsprechend zu handeln. Dies gilt besonders auch deshalb, weil vergleichbar gewichtige Gründe nicht zu erkennen sind. Dabei geht das Gericht davon aus, dass allen nach Erfurt umgelenkten Berufsschülern dort ein Internatsplatz zur Verfügung gestellt werden kann, wenn auch möglicherweise nicht in unmittelbarer Nähe der Berufsschule. Der Weg von Südthüringen nach Erfurt ist - unter Berücksichtigung der verkehrsmäßigen Anbindung - den Berufsschülern aus Südthüringen zumutbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat bei der Bestimmung der Höhe den Auffangstreitwert je Anordnung zugrunde gelegt und diesen (zweifachen) Hauptsachestreitwert von zusammen 10.000,- EUR wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung halbiert.