Urteil
1 K 375/15 Me
VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Gemeinderat der Gemeinde hat nach § 7 Abs 1 ThürKWBG (juris: KomWBG TH) rechtzeitig vor der Wahl der hauptamtlich kommunalen Wahlbeamten die Einstufung deren Ämter zu beschließen. Die Entscheidung hierüber steht im öffentlichen Ermessen des Gemeinderates.(Rn.18)
2. Der Gemeinderat ist bei seiner Entscheidung, sofern die Thüringer Kommunalbesoldungsverordnung die Einstufung eines Wahlbeamten in zwei Besoldungsgruppen eröffnet, auch dann berechtigt, die niedrigere Besoldungsgruppe zu bestimmen, wenn zu erwarten ist, dass der Amtsinhaber sich erneut zur Wahl stellt.(Rn.21)
3. Wird der Amtsinhaber wiedergewählt, erhält er nunmehr in der neuen Wahlperiode die Besoldung aus der niedrigeren Besoldungsgruppe. Darin liegt kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip und das Lebenszeitprinzip. Der Wahlbeamte kann sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.(Rn.22)
4. § 2 Abs 6 S 2 ThürKomBesV(juris: KomWBBesV TH), der einen weitestgehenden Bestandsschutz für kommunale Wahlbeamte für den Fall regelt, dass sich die der Einstufung des Wahlamtes maßgebliche Einwohnerzahl der Gemeinde gravierend ändert, ist mit dem höherrangigen § 7 Abs 1 ThürKWBG (juris: KomWBG TH) nicht vereinbar.(Rn.27)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gemeinderat der Gemeinde hat nach § 7 Abs 1 ThürKWBG (juris: KomWBG TH) rechtzeitig vor der Wahl der hauptamtlich kommunalen Wahlbeamten die Einstufung deren Ämter zu beschließen. Die Entscheidung hierüber steht im öffentlichen Ermessen des Gemeinderates.(Rn.18) 2. Der Gemeinderat ist bei seiner Entscheidung, sofern die Thüringer Kommunalbesoldungsverordnung die Einstufung eines Wahlbeamten in zwei Besoldungsgruppen eröffnet, auch dann berechtigt, die niedrigere Besoldungsgruppe zu bestimmen, wenn zu erwarten ist, dass der Amtsinhaber sich erneut zur Wahl stellt.(Rn.21) 3. Wird der Amtsinhaber wiedergewählt, erhält er nunmehr in der neuen Wahlperiode die Besoldung aus der niedrigeren Besoldungsgruppe. Darin liegt kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip und das Lebenszeitprinzip. Der Wahlbeamte kann sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.(Rn.22) 4. § 2 Abs 6 S 2 ThürKomBesV(juris: KomWBBesV TH), der einen weitestgehenden Bestandsschutz für kommunale Wahlbeamte für den Fall regelt, dass sich die der Einstufung des Wahlamtes maßgebliche Einwohnerzahl der Gemeinde gravierend ändert, ist mit dem höherrangigen § 7 Abs 1 ThürKWBG (juris: KomWBG TH) nicht vereinbar.(Rn.27) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig. Der Kläger verfügt über die erforderliche Klagebefugnis i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO, da es ihm um die Verwirklichung eigener Rechte geht. Dass ihm solche Rechte zustehen, muss nach seinem Vorbringen zumindest möglich sein. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die von ihm behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können (vgl. BVerwG, U. v. 28.11.2007 - 9 C 10/07 -, juris). Der Kläger macht als hauptamtlicher Bürgermeister der Beklagten einen Anspruch auf eine Besoldung aus einer höheren Besoldungsgruppe geltend. Es ist möglich, dass ihm dieser aus § 28 Abs. 2 Satz 3 ThürKO i. V. m. § 2 Abs. 1 ThürKomBesV zusteht. Der Kläger hat auch das vor Erhebung der Klage notwendige Widerspruchsverfahren (§ 54 Abs. 2 BeamtStG) durchgeführt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Landratsamt A den Widerspruch mit der unzutreffenden Begründung, er sei unzulässig, zurückgewiesen hat. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Richtige Beklagte ist die Gemeinde W vertreten durch das Landratsamt A, Kommunalaufsicht. Gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 ThürBG wird der Dienstherr bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamten unterstehen oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden haben. Für die Bürgermeister nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben wahr, die nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen der für die Ernennung zuständigen Stelle oder der obersten Dienstbehörde obliegen (§ 3 Abs. 1 S. 1 Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte, ThürKWBG). Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde (§ 118 ThürKO), hier das Landratsamt des Aes. Aus dieser Bestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (u. a. U. v. 13.01.2015 - 2 KO 701/14 -, juris) zu folgern, dass mit der Aufgabenwahrnehmung kein Übergang der Aufgabe, sondern eine gesetzliche Vertretung durch das Landratsamt angeordnet wird, das im Namen der Gemeinde mit Wirkung für und gegen diese handelt. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihn weiterhin in der Besoldungsgruppe A 15 ThürBesO zu besolden. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes A vom 01.09.2015 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Besoldungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 7 Abs. 1 ThürKWBG und § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürKomBesV. Sein Beamtenverhältnis wurde gemäß § 2 Abs. 1 ThürKWBG durch seine Wahl zum Bürgermeister sowie seine Wahlannahme (ohne Ernennung) begründet. Da er am 16.11.2014 wiedergewählt wurde, hat er sein Amt ab dem 15.01.2015 für die nächsten 6 Jahre weitergeführt (§§ 5, 6 ThürKWBG, § 25 Abs. 1 Thüringer Kommunalwahlgesetz). Mit dem Wirksamwerden seines Beamtenverhältnisses auf Zeit hatte der Kläger Anspruch auf amtsangemessene Besoldung (§§ 1, 3 Abs. 1 BBesG, bzw. ab dem 01.07.2008 aus §§ 1, 3 Abs. 1 ThürBesG). Dabei hatte er ab dem 15.01.2003 Anspruch auf eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 15 ThürBesO, ab dem 15.01.2015 jedoch nur noch einen Anspruch auf eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14 ThürBesO. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Besoldung von kommunalen Wahlbeamten richtet sich nach § 7 Abs. 1 ThürKWBG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürKomBesV. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürKomBesV bestand nach der hier maßgeblichen Einwohnerzahl von W, die zwischen 5.001 und 10.000 Einwohner lag, für die Einstufung des Bürgermeisteramtes die gesetzlich vorgesehene Wahlmöglichkeit zwischen der Besoldungsgruppe A 14 oder A 15 ThürBesO. Besteht eine solche Auswahlmöglichkeit zwischen zwei Besoldungsgruppen, hat nach § 7 Abs. 1 ThürKWBG der Gemeinderat die Einstufung des Amtes des hauptamtlichen Bürgermeisters rechtzeitig vor der Wahl festzusetzen. Die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 14 ThürBesO beruht auf dem Gemeinderatsbeschluss vom 19.08.2014 (GR 19-03-2014). Dieser ist sowohl formell, als auch materiell rechtmäßig. Insbesondere wurde er rechtzeitig vor der Wahl des Klägers und damit vor Beginn seiner (dritten) Amtszeit beschlossen und im Amtsblatt "H..." am 29.08.2014 ordnungsgemäß bekannt gemacht. Der Beschluss ist auch wirksam, da er weder vom Kläger in seiner Funktion als Bürgermeister (§ 44 S. 1 ThürKO) noch von der Rechtsaufsichtsbehörde (§ 120 Abs. 1 S. 1 ThürKO) beanstandet worden ist. Auch in materieller Hinsicht ist der Beschluss rechtmäßig. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn aufgrund der ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 -, juris). Folglich steht der Beklagten bei der Einweisung des hauptamtlichen Bürgermeisters in eine von zwei in Frage kommenden Besoldungsgruppen ein weiter Beurteilungsspielraum (Organisationsermessen) zu, der gerichtlich nur daraufhin überprüft werden darf, ob die Gemeinde sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. VG Freiburg, U. v. 10.07.2012 - 3 K 2321/10 -, juris). Bei der sachgerechten Bewertung nach § 2 Abs. 1 ThürKomBesV sind die Ämter der hauptamtlichen Bürgermeister unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl der Gemeinde einzustufen. Dabei kommt dem objektiven Kriterium der Einwohnerzahl eine richtungsweisende Bedeutung zu. Es spricht umso mehr für die Einordnung in die niedrigere Besoldungsgruppe, je näher die Einwohnerzahl am unteren Schwellenwert der maßgeblichen Einwohnerspanne liegt und umso mehr für die höhere Besoldungsgruppe, je näher die Einwohnerzahl an den oberen Schwellenwert heranreicht. Hiervon ausgehend ist es zunächst nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat die Eingruppierung des hauptamtlichen Bürgermeisters in die Besoldungsgruppe A 14 ThürBesO vorgenommen hat. Die Beklagte hatte mit Stand vom 01.01.2012, 6645 amtlich gemeldete Einwohner und bewegte sich daher eher am unteren Rand des Schwellenwertes von 5001 Einwohnern. Schon von daher erscheint die Einordnung in die Besoldungsgruppe A 14 ThürBesO nicht willkürlich. Zwar nennt § 2 Abs. 1 ThürKomBesV als Kriterium für die Einstufung des Amtes eines kommunalen Wahlbeamten ausschließlich die Einwohnerzahl der Gemeinde. Innerhalb des gleichwohl eröffneten Entscheidungsspielraums des Gemeinderates zwischen zwei Besoldungsstufen kann und ist aber neben der Einwohnerzahl der Gemeinde auch der Umfang und der Schwierigkeitsgrad des Amtes in der nächsten Amtszeit (prognostisch) einzubeziehen. So wäre die Einordnung in die höhere Besoldungsgruppe auch bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl am unteren Rand des Schwellenwertes liegt, nämlich dann sachgerecht, wenn die Feststellung eines besonderen Umfangs oder eines erhöhten Schwierigkeitsgrades des Amtes getroffen worden wäre (vgl. VG Freiburg, U. v. 10.07.2012 - 3 K 2321/10 -, juris). Dabei ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat aufgrund seiner besonderen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse grundsätzlich in der Lage ist, die Schwierigkeit des Amtes gerade unter Berücksichtigung früherer Gegebenheiten sowie eingetretener Veränderungen sachgerecht zu bewerten und gegebenenfalls festzustellen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die Schwierigkeiten des Amtes gewachsen oder im Verhältnis zur Situation früherer Jahre zurückgegangen sind. Vorliegend sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gemeinderat der Beklagten den Umfang und den Schwierigkeitsgrad des Amtes in seine Bewertungsentscheidung nicht mit einbezogen haben könnte, noch dafür, dass seiner Organisationsentscheidung sachfremde, willkürliche Erwägungen zugrunde lagen. Solches ist vom Kläger auch nicht behauptet worden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind ihm nicht (weiter) die Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 15 zu zahlen, weil er als Bürgermeister wiedergewählt worden ist. Für eine zwingende Beibehaltung der höheren Besoldungsgruppe sprechen weder Gründe des Vertrauensschutzes, Grundsätze des Berufsbeamtentums noch der Gleichheitsgrundsatz. Im Gegenteil wäre die Berücksichtigung eines Vertrauensschutzes des Amtsinhabers mit § 7 Abs. 1 ThürKWBG nicht zu vereinbaren. Diese Vorschrift verpflichtet - wie dargelegt - den Gemeinderat rechtzeitig vor jeder Wahl - ob Neuwahl oder nicht - eine (neue) Einstufung der Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten vorzunehmen. Mit diesem Erfordernis soll zum einen gewährleistet werden, dass sich die Bewerber um ein Wahlamt vor der Wahl Gewissheit darüber verschaffen können, wie die Besoldung des Amtes geregelt ist, für das sie sich zur Wahl stellen. Zum anderen soll - und dies ist das entscheidende - gesichert werden, dass die Besoldungshöhe vom Gemeinderat nicht in Ansehung des gewählten Bewerbers bzw. der Wahlbewerber festgesetzt wird. Gerade im Hinblick darauf wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 7 Abs. 1 ThürKWBG ausschließen, dass die Besoldung eines hauptamtlich kommunalen Wahlbeamten während seiner Amtszeit geändert wird (vgl. VG Meiningen, U. v. 07.06.2016 - 1 K 335/13 Me -, n. V.; zu § 7 ThürKWBG: Drucksache 3/2206, Thüringer Landtag - 3. Wahlperiode, S. 54). Müsste der Gemeinderat aus Gründen des Vertrauensschutzes bei der Bewertung des Wahlamtes einbeziehen, dass sich der Amtsinhaber wieder zur Wahl stellt bzw. stellen muss (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürKWBG) und demzufolge eventuell wieder gewählt wird, könnte er seine Organisationsentscheidung nicht mehr ermessensfehlerfrei treffen, bzw. sein Einschätzungsspielraum wäre auf null reduziert, wenn das Amt bislang mit der höheren Besoldungsstufe bewertet worden ist. Damit würden Sinn und Zweck der Regelung des § 7 Abs. 1 ThürKWBG unterlaufen. Die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten erfolgt - wie dargelegt - stufenweise und orientiert sich zuerst an der Einwohnerzahl der Gemeinde (vgl. § 2 Abs.1 ThürKomBesV). Je mehr Einwohner in einer Gemeinde leben, desto breiter ist der Aufgabenbereich, je intensiver die Arbeit des hauptamtlich gewählten Bürgermeisters, umso höher die mögliche Besoldung. Das Ermessen der Gemeinden, innerhalb bestimmter Einwohnerzahlen zwischen zwei Besoldungsgruppen zu wählen, folgt aus ihrer Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 91 Abs. 1 VerfThür. Diese würde ausgehöhlt, wenn die Gemeinde gezwungen wäre, eine Besoldung, trotz eingeräumten Ermessens, nicht abändern zu können, denn im Zweifel könnte sie - solange der Amtsinhaber wiedergewählt wird - nie eine Anpassung an die Einwohnerzahl vornehmen. Die Alternative, dass der Gemeinderat für den Fall der Wiederwahl des Amtsinhabers beschließt, dass das Amt weiter mit der höheren Besoldungsstufe bewertet wird und nur für den Fall, dass ein anderer Bewerber gewählt wird, die niedrigere Besoldungsstufe gelten solle, würde sowohl gegen beamtenrechtliche als auch gegen allgemeine Wahlgrundsätze verstoßen. So hat die Bewertung eines Dienstpostens stets unabhängig von einem Amtsinhaber zu erfolgen. Erfolgt sie im Hinblick auf eine bestimmte Person, spricht dies grundsätzlich dafür, dass sie willkürlich bzw. missbräuchlich erfolgt (vgl. BVerwG, U. v. 20.10.2016 - 2 A 2/14 -, juris). Zugleich dürfte gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl verstoßen werden, denn mit der unterschiedlichen Eingruppierung der Besoldung der Bewerber würde auch zwangsläufig eine Beeinflussung der Wähler einhergehen. Ein Besitzstandschutz im Falle der Wiederwahl nur für den Amtsinhaber im Vergleich zu anderen Bewerbern stünde auch nicht im Einklang mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gleichheitssatz verbietet Willkür. Er lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Dabei bleibt es dem Ermessen des Normgebers überlassen zu bestimmen, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn der Normgeber die äußersten Grenzen seines Ermessens überschritten hat und wenn seiner Entscheidung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt. Die Anwendung des Gleichheitssatzes beruht stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern nur in einzelnen Elementen gleich sind. In dem angegebenen Rahmen ist es Sache des Normgebers, nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse dafür maßgebend sind, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Diese Grundsätze gelten auch für Regelungen der Rechtsverhältnisse der Beamten, auch wenn dem Normgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu kommt (vgl. BayVGH, U. v. 05.12.1995 - 12 VII 94 -, juris). So erkennt das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Besoldungsgesetzgebung an, dass aufgrund der notwendigen Generalisierung und Typisierung die sich ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen hingenommen werden müssen, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, B. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, juris). Es ist mit keinem sachlichen oder vernünftigen Grund zu rechtfertigen, dass ein neuer Bewerber um das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Besoldung schlechter gestellt werden sollte, als der sich bereits im Amt Befindliche. Bei einem rechtzeitig vor der Wahl getroffenen Gemeinderatsbeschluss können sich beide in einer ausreichenden Zeit vor der Wahl, darüber bewusst werden, ob sie sich zur Wahl stellen bzw. das Amt unter den gegebenen Bedingungen antreten möchten. Liegt ein ordnungsgemäßer Beschluss vor, ist eine unterschiedliche Einordnung der Bewerber nicht erklärbar, denn die maßgebliche Komponente ist nicht etwa die Erfahrung der Bewerber, sondern die Einwohnerzahl der Gemeinde. Ein normativer Anknüpfungspunkt für einen Besitzstandsschutz zugunsten des Klägers folgt auch nicht aus § 2 Abs. 6 S. 1 ThürKomBesV. Danach behalten die im Amt befindlichen hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamte für ihre Person und die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe, wenn sich die maßgebliche Einwohnerzahl verringert und die Gemeinde dadurch in eine niedrigere Größenklasse kommt. Diese Bestandsschutzregelung ist Ausdruck des Vertrauensschutzes. Ein kommunaler Wahlbeamter soll nicht der Gefahr einer Besoldungskürzung ausgesetzt sein, wenn sich die maßgebliche Einwohnerzahl während seiner Amtszeit verringert, worauf er keinen Einfluss haben kann. Er kann sich dem während seiner Amtszeit auch nicht mühelos entziehen, zumal es der Wille der Wähler war, dass er sein Amt über die Dauer seiner Amtsperiode ausübt. Der Bewerber muss sich, in einer ausreichenden Zeit vor der Wahl, darüber bewusst werden können, wie lange und in welcher Höhe er besoldet wird. Dies gebietet im Übrigen auch der Grundsatz der Rechtssicherheit nach Art. 20 GG. Eine Besoldungskürzung während einer Amtsperiode wäre nicht zu rechtfertigen. Dies verdeutlicht die Neufassung des § 7 ThürKWBG, der eine Änderung der Einstufung der Ämter der hauptamtlich kommunalen Wahlbeamten während der Amtszeit ausschließt. Der einen noch weitergehenden Besitzstandsschutz normierende § 2 Abs. 6 S. 2 ThürKomBesV ist nach Auffassung des Gerichts mit höherrangigen Recht, insbesondere mit § 7 Abs. 1 ThürKWBG, nicht zu vereinbaren. Nach § 2 Abs. 6 S. 2 ThürKWBG gilt Satz 1 auch für die unmittelbar folgenden Amtszeiten, wenn der hauptamtliche kommunale Wahlbeamte wieder gewählt wird. Damit könnte dieser bei Fortführung seines Amtes, trotz rechtzeitig vor der Wahl gefassten Gemeinderatsbeschlusses, in keine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft werden, wenn sich die maßgebliche Einwohnerzahl derart geändert hat, dass sie in eine niedrigere Größenklasse kommt. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Anwendungsbereich dieser Norm vorliegend schon deshalb nicht unmittelbar eröffnet ist, weil die Einwohnerzahl der Beklagten sich nicht derart gravierend verändert hat. Die Regelung ist aber auch nicht im Wege der Analogie auf die Fälle anzuwenden, in denen sich der Gemeinderat auf Grundlage seines Organisationsrechts entschließt, dass Amt eines kommunalen Wahlbeamten niedriger einzustufen, als in der Amtszeit zuvor. Allerdings teilt die Kammer nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts Weimar, welches in einem vergleichbaren Fall zur im Wesentlichen gleichartigen Regelung der Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenbeamter, § 5 Abs. 4 Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) (U. v. 17.09.2014 - 3 K 1346/12 We -, juris), folgendes ausgeführt hat: "Hat aber der Gesetzgeber es für nötig gehalten, eine Regelung dahingehend zu treffen, dass die Höhe der Aufwandsentschädigung in diesem speziellen Fall - Verringerung der Einwohnerzahl während der Amtszeit - nicht geändert werden darf, dann lässt sich auch in Thüringen daraus im Umkehrschluss entnehmen, dass eine solche Änderung in anderen Fällen zulässig ist." Die Kammer ist gerade nicht der Auffassung, dass im Umkehrschluss eine Anwendung auf "andere Fälle" auszuschließen ist. Wenn die Besoldung des Amtsinhabers im Falle des Absinkens der Einwohnerzahl auch für weitere Amtszeiten nicht geändert werden darf, müsste dies "Erst-Recht" dann gelten, wenn die Einwohnerzahl beständig bleibt. Denn dann spricht vieles dafür, dass auch die mit dem Amt des Bürgermeisters verbundenen Aufgaben dieselben bleiben und ein Absinken würde sich mit Blick auf die Grundsätze des Besoldungsrechtes nur schwer erklären lassen. Im Ergebnis müssten also sowohl § 2 Abs. 6 S. 2 ThürKomBesV als auch § 5 Abs. 4 S. 2 ThürAufEVO "Erst-Recht" auf die Fälle angewendet werden können, bei denen sich die maßgebliche Einwohnerzahl nicht gravierend geändert hat. Eine solche analoge Anwendung, begründet mit dem juristischen "Erst-Recht-Argument", ist aber weder mit dem oben dargelegten Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 ThürKWBG bzw. des § 2 ThürKomBesV, noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Darin wird dem Gemeinderat - wie bereits dargelegt - die Möglichkeit eröffnet, die Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten vor der Wahl unabhängig von den Wahlbewerbern, also auch den Amtsinhabern, im Rahmen der vorgegebenen Besoldungsstufen neu zu bewerten und einzustufen. Die daraus folgende Möglichkeit, die Besoldung eines Amtsinhabers eines kommunalen Wahlamts für folgende Amtszeiten herabzusetzen, verstößt auch nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, er sei durch die niedrigere Einstufung des Bürgermeisteramts "ohne Disziplinarverfahren degradiert" worden, rügt er im Ergebnis einen Verstoß gegen das Lebenszeitprinzip. Ein solcher Verstoß liegt jedoch nicht vor. Dabei ist zu beachten, dass Beamte auf Zeit, insbesondere kommunale Wahlbeamte, nicht zu denjenigen gehören, die unmittelbar von Verfassungswegen in die Geltung des Art. 33 Abs. 5 GG einzubeziehen sind. So hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 30.03.1977 (Az.: 2 BvR 1039/75-, juris, Rdnr. 35) ausdrücklich hervorgehoben, dass die Regelungen zum Berufsbeamtentum auf Lebenszeitbeamte ausgerichtet sind. Die Garantien des Art. 33 Abs. 5 GG beziehen sich auf deren Status. Bereits in seinem Beschluss vom 17.10.1957 (Az.:1 BvL 1/57 -, juris, Rdnr. 34 ff) hatte das Bundesverfassungsgericht die besondere Rechtsstellung der Beamten auf Zeit, insbesondere der kommunalen Wahlbeamten, betont. Sie beruht auf der Grenzposition dieser Amtsträger zwischen Beamtenrecht und Kommunalrecht. Ihre Stellung in der Gemeinde wird in erster Linie durch das Kommunalrecht bestimmt, welches damit notwendig auch ihr Dienstrecht beeinflusst. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in einem ganz anderen, viel unmittelbareren Sinn als je ein anderer Beamter seinen "Dienstherrn". Durch ihn tritt die Gemeinde handelnd erst in Erscheinung. Bei Erfüllung der kommunalen Aufgaben kann er weitgehend frei und schöpferisch gestalten und so der ganzen Gemeindeverwaltung sein persönliches Gepräge geben. Aber gerade das kann er nur, wenn er in stetem Einvernehmen mit dem gemeindlichen Willensbildungsorgan, der Gemeindevertretung, bleibt. Der hauptamtliche kommunale Wahlbeamte kann daher niemals in gleicher Weise und in gleichem Maße unabhängig sein, wie der Beamte im Allgemeinen (vgl. BVerfG, B. v. 17.10.1957, a. a. O., Rdnr. 36 ff.). Besonders deutlich wird dies in den Regelungen über die vorzeitige Abwahl eines kommunalen Wahlbeamten (vgl. nur § 29 Abs. 6 ThürKO) und eben der Notwendigkeit einer Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit. Kommunale Wahlbeamte haben deshalb - im Gegensatz zu Laufbahnbeamten - ihre Vorbildung und Lebensarbeit nicht von Anfang an auf die Stellung als Beamte ausgerichtet. Eine zwingende Weiterverwendung gibt es gerade nicht (vgl. BVerfG, B. v. 17.10.1957, a. a. O., Rdnr. 48). Mit dieser besonderen Stellung der Wahlbeamten, die im Gegenzug auch mit Privilegien, wie günstigere Versorgungsbestimmungen, verbunden ist, folgt, dass deren Rechtsstellung veränderbarer ist. Dazu gehört eben auch, dass ihr Wahlamt - nicht jedoch innerhalb einer Amtszeit - neu bewertet werden kann. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 5 ThürKWBG. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass nach § 5 Abs. 2 ThürKWBG im Falle der Weiterführung des Amtes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt. Damit wird jedoch nur klargestellt, dass der Amtsinhaber zwischen zwei Wahlperioden durchgängig Beamter ist, er also nicht aus einem Beamtenverhältnis ausscheidet. Ein Vertrauensschutz dahingehend, dass der Dienstposten für den Amtsinhaber nicht anders bewertet werden kann, folgt daraus gerade nicht. Im Gegenteil macht § 5 Abs. 1 ThürKWBG deutlich, dass sich auch nachteilige Änderungen für den Amtsinhaber nach einer Wiederwahl ergeben können. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 ThürKWBG ist ein Amtsinhaber grundsätzlich verpflichtet, sich zur Wiederwahl zu stellen und im Fall der Wiederwahl das Amt weiterzuführen. Dies gilt aber nach den Sätzen 3 und 4 dieser Vorschrift nicht, wenn dem ein wichtiger Grund entgegensteht, insbesondere wenn der Amtsinhaber das Amt unter ungünstigeren Bedingungen weiterführen soll. Wird das Wahlamt also niedriger eingestuft, ist der Amtsinhaber berechtigt, sich nicht der Wiederwahl zu stellen. Auch ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip liegt nicht vor. Ein für das Beamtenverhältnis wesentlicher hergebrachter Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Grundsatz, dass der Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren. Der Alimentationsgrundsatz, ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist. Die Dienstbezüge der Beamten sind so zu bemessen, dass ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein dem Amt angemessener Lebenszuschnitt ermöglicht wird (vgl. BVerwG, U. v. 20.03.2008 - 2 C 49/07 -, juris). Hierbei ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerfG, B. v. 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 -, juris). Art. 33 Abs. 5 GG garantiert nicht die unverminderte Höhe der Bezüge (vgl. BVerfGE, B. v. 12.02.2003, a. a. O.). Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn aufgrund der ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit. Der Beamte hat weder aufgrund der Fürsorgepflicht noch aufgrund des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens, solange diese im Rahmen der Gesetze erfolgt (vgl. BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 7.89 -, juris). Die Thüringer Verordnung über die Besoldung der hauptamtlich kommunalen Wahlbeamten auf Zeit sieht eine Wahlmöglichkeit bei der Eingruppierung kommunaler Wahlbeamte vor. Der Thüringer Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass innerhalb einer Größenstufe eine unterschiedliche Eingruppierung in eine Besoldungsgruppe möglich sein soll. Damit hat er eine Bewertung des Dienstpostens vorgenommen, welche besagt, dass die Besoldung sowohl in der höheren, als auch in der niedrigeren Gruppe grundsätzlich dem Amt des kommunalen Wahlbeamten angemessen ist, solange ein sachlicher Grund für die Eingruppierung gegeben ist. Dieser liegt - wie bereits dargelegt - vor. Die rechtlich mögliche Herabsetzung der Besoldungsgruppe stellt dann eben auch keinen Verstoß gegen den Alimentierungsgrundsatz dar. Im Übrigen ist sie auch nicht mit einer Degradierung gleichzusetzen. Die mit einem sachlichen Grund verbundene Herabsetzung bewegt sich im rechtlich Möglichen. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 3. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die in diesem Verfahren aufgeworfene Frage, ob das Amt eines hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten niedriger eingestuft werden kann, wenn zu erwarten ist, dass der Amtsinhaber sich der Wiederwahl stellt, ist für alle Thüringer Kommunen von Bedeutung und von der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt. Gleiches gilt für die Frage der Vereinbarkeit des § 2 Abs. 6 S. 2 ThürKomBesV mit höherrangigen Recht. Beschluss Der Streitwert wird auf 16.395,12 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung erfolgt im Hinblick auf das mit dem Klageantrag verfolgte Leistungsbegehren in Anlehnung an die Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 13.09.1999 - 2 B 53/99 -, juris) gemäß § 52 Abs. 1 GKG. Ansprüche auf höhere Besoldung gehören zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen; sie sind in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte innehat, und dem Teilstatus, den er erstrebt, für die Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen. Zum für die Streitwertbemessung nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Klageeingangs am 07.10.2015 betrug der Unterschiedsbetrag zwischen der Besoldung A 14 ThürBesO und A 15 ThürBesO monatlich 683,13 EUR. Der zweifache Jahresbetrag ergibt somit den Streitwert von 16.395,12 EUR. I. Der Kläger ist seit dem 15.01.2003 hauptamtlicher Bürgermeister der Beklagten und wurde zuletzt für die Amtsperiode ab dem 15.01.2015 für weitere sechs Jahre wiedergewählt. Der Gemeinderat der Beklagten hat mit Beschluss vom 19.08.2014 (GR 19-03-2014) die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 14 Thüringer Besoldungsordnung (ThürBesO) festgesetzt. Der Beschluss ist im Amtsblatt "H..." vom 29.08.2014 (Nr. 9/2014) bekannt gemacht worden. Zuvor erhielt der Kläger eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 15 ThürBesO. Die Beklagte zählt, mit Stand vom 01.01.2012, 6.645 amtlich gemeldete Einwohner. Mit Schreiben vom 29.12.2014 hat der Kläger gegen die Besoldung in der niedrigeren Besoldungsgruppe Widerspruch eingelegt, die Besoldungsmitteilung vom 17.12.2014 und mit Schreiben vom 04.02.2015 die Besoldungsmitteilung vom 22.01.2015 angegriffen. Er ist der Ansicht, dass der Gemeinderatsbeschluss im Verhältnis zu ihm keine Wirkung entfalte, da nicht ein anderer als der bisherige Amtsinhaber zum Bürgermeister gewählt worden sei. Die Besoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe als bisher sei rechtswidrig. Aufgrund der Wiederwahl und der Weiterführung des Amtes sei er auch zukünftig entsprechend der Besoldungsgruppe A 15 ThürBesO zu besolden. Das Landratsamt A - Kommunalaufsicht - wies mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2015, dem Kläger am 07.09.2015 zugegangen, den Widerspruch als unzulässig zurück. Gehaltsmitteilungen würde grundsätzlich kein regelnder Charakter zukommen, da sie den Empfänger lediglich über die erfolgten Zahlungen unterrichten würden und somit reinen Informationscharakter hätten. II. Der Kläger hat am 07.10.2015 Klage erhoben und beantragt, den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes A vom 01.09.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn ab dem 15.01.2015 aus der Besoldungsgruppe A 15 ThürBesO zu besolden. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass sein Beamtenverhältnis aufgrund seiner Wiederwahl und der damit verbundenen Weiterführung des Amtes nicht unterbrochen worden sei. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Gemeinderatsbeschluss sei rechtmäßig. Die Einstufung des Amtes des hauptamtlichen Bürgermeisters in die Besoldungsgruppe A 14 ThürBesO sei insbesondere rechtzeitig vor der Wahl erfolgt. Eine Verpflichtung des Klägers zur Weiterführung seines Amtes habe nicht bestanden. Auf den Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes könne er sich nicht berufen, da der Gesetzgeber diesen explizit nur in § 2 Abs. 6 Thüringer Kommunal-Besoldungsverordnung (ThürKomBesV) geregelt habe. Diese Ausnahmeregelung greife hier jedoch nicht. Der Gesetzgeber gehe selber davon aus, dass ein Bürgermeister im Fall seiner Wiederwahl sein Amt unter ungünstigeren Bedingungen weiterführen könne, aber nicht weiterführen müsse. Dem Gericht liegt neben der Gerichtsakte die Behördenakte des Landratsamtes A (1 Ordner mit 3 Heftungen) vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.