Beschluss
1 K 53/17
VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Regelung des § 31 Abs. 5 ThürBG (juris: BG TH 2014) führt lediglich eine vorläufige Rechtsfolge herbei, indem sie bestimmt, dass die Dienstbezüge (bereits) einzubehalten sind, wenn gegen die zugrunde liegende Ruhestandsversetzungsverfügung Rechtsbehelfe eingelegt worden sind. Der Betroffene hat daher vor rechtskräftigem Abschluss eines gegen die Ruhestandsversetzungsverfügung geführten Klageverfahrens den Einbehalt der Dienstbezüge hinzunehmen.(Rn.12)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
III. Der Streitwert wird auf 2.296,72 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung des § 31 Abs. 5 ThürBG (juris: BG TH 2014) führt lediglich eine vorläufige Rechtsfolge herbei, indem sie bestimmt, dass die Dienstbezüge (bereits) einzubehalten sind, wenn gegen die zugrunde liegende Ruhestandsversetzungsverfügung Rechtsbehelfe eingelegt worden sind. Der Betroffene hat daher vor rechtskräftigem Abschluss eines gegen die Ruhestandsversetzungsverfügung geführten Klageverfahrens den Einbehalt der Dienstbezüge hinzunehmen.(Rn.12) I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. III. Der Streitwert wird auf 2.296,72 € festgesetzt. I. Die am … 1964 geborene Klägerin stand als Steuerobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7 ThürBesO) im Dienst der Beklagten, zuletzt beim Finanzamt Eisenach. Für den Zeitraum von 01.02.2014 bis zum 31.01.2016 war ihr antragsgemäß eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 35 Stunde/Woche genehmigt worden. Mit Bescheid vom 23.07.2015 hatte die Beklagte die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung teilweise in den Ruhestand versetzt, indem sie deren Arbeitszeit auf 25 Stunden/Woche ab dem 01.08.2015 festsetzte. Hiergegen hatte die Klägerin Widerspruch erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt; Letzteren hatte die Beklagte abgelehnt. Der daraufhin beim Verwaltungsgericht Meiningen gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (Az.: 1 E 415/15 Me) hatte Erfolg. Die Kammer stellte in ihrem entsprechenden Beschluss vom 11.08.2016 fest, dass die teilweise Versetzung in den Ruhestand einer tragfähigen Begründung entbehre und sich daher als rechtswidrig erweise. Ein Rechtsmittel wurde gegen den Beschluss nicht eingelegt. Unter dem 09.02.2017 erhob die Klägerin im hiesigen Verfahren Klage mit dem Begehren, ihr Dienstbezüge auf Basis von 100 %, d. h. Vollbeschäftigung, für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 30.09.2016, was einem Bruttobetrag von 2.296,72 € entspreche, (nach) zu zahlen. Da der Bescheid vom 23.07.2015, wie auch die Kammer im Eilverfahren festgestellt habe, offensichtlich rechtswidrig sei, habe sie einen Anspruch auf Zahlung der vollen Dienstbezüge; für diesen Zeitraum sei sie nämlich voll zu beschäftigen gewesen. Einen entsprechenden Antrag der Klägerin hatte die TLFD mit Schreiben vom 20.12.2016 abgelehnt. Die Beklagte trat dem mit Abweisungsantrag entgegen und verwies zur Begründung darauf, dass die Klage mangels Durchführung eines Vorverfahrens bereits unzulässig sein. Jedenfalls aber sei sie unbegründet, weil § 31 Abs. 5, 6 ThürBG regele, dass die herabgesetzten Dienstbezüge bis zu einer unanfechtbaren Aufhebung der Ruhestandsversetzung einzubehalten seien. In dem parallele Klageverfahren den Bescheid von 23.07.2015 betreffend die teilweise Ruhestandsversetzung (Az.: 1 K 374/16 Me) hob die Kammer den Bescheid mit Urteil vom 30.08.2018 auf; das Urteil ist seit dem 27.10.2018 rechtskräftig. Im Dezember 2018 zahlte die Beklagte daraufhin die mit der hiesigen Klage begehrten Dienstbezüge in voller Höhe nach. Die Beteiligten erklärten daher das Verfahren für erledigt - die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.01.2020, die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.02.2020 - und stellten Kostenantrag. II. 1. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war es in rechtsähnlicher Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 2. Demzufolge hat das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes lediglich noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. zur st. Rspr. schon BVerwG, U. v. 06.04.1989 - 1 C 70/86 -, juris, Rdnr. 32). Davon ausgehend ist es vorliegend billig, der Klägerin unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 156 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 156 VwGO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt dem hiesigen Klageverfahren zugrunde. Die Beklagte hat zunächst keinen Anlass zur Erhebung der Klage gegeben. Im Zeitpunkt der Klageerhebung hatte die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Klage wohl trotz fehlender Durchführung des nach § 54 Abs. 2 BeamtStG stets erforderlichen Widerspruchsverfahrens zulässig war. Denn die Beklagte hat mit ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 20.12.2016 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Begehren der Klägerin nicht nachkommen werde. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Ausgangs- und Widerspruchsbehörde hier identisch gewesen wären (vgl. § 6 Abs. 1 ThürZustVBezüge i. d. F. v. 02.10.2015). Damit hätte ein Widerspruchsverfahren seinen Zweck gar nicht mehr erfüllen können (vgl. zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit etwa BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, juris, Rdnr 34 ff.). Jedoch hätte die Klage zu diesem Zeitpunkt keinen Erfolg in der Sache gehabt, weil ihrem Begehren § 31 Abs. 6 S. 3, Abs. 5 ThürBG entgegenstand. Nach dieser Vorschrift werden die Dienstbezüge - bei begrenzter Dienstfähigkeit in Höhe des die vollen Bezüge übersteigenden Teils - einbehalten, wenn gegen die Verfügung über die (teilweise) Versetzung in den Ruhestand Rechtsbehelfe eingelegt werden (§ 31 Abs. 5 S. 1 i. V. m. Abs. 6 S. 3 ThürBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (§ 31 Abs. 5 S. 2 i. V. m. Abs. 6 S. 3 ThürBG). Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Ruhestandsversetzungsverfügung ist der Betroffene mithin darauf verwiesen, dass die dann erforderliche Vollzugsfolgenbeseitigung (vgl. § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO) eingreift und die Differenz zwischen den Versorgungs- und den Dienstbezügen nachzuzahlen ist. § 31 Abs. 5, 6 ThürBG führt daher entgegen dem ihm vermeintlich zu entnehmenden endgültigen Regelungsgehalt lediglich eine vorläufige Rechtsfolge herbei (so zur Parallelnorm des § 47 Abs. 4 S. 2 BBG: VG München, U. v. 29.11.2013 - M 21 K 13.225 -, Rdnr. 19, juris; s. auch BayVGH vom 16.08.2007 - 14 CE 07.1369 - juris), zu deren Vermeidung ein Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthaft wäre (st. Rspr., vgl. etwa VG München, a. a. O., m. w. N.), der hier aber gerade nicht gestellt wurde. Hieraus folgt jedoch zugleich, dass die Klägerin vor dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens die Ruhestandsversetzungsverfügung betreffend (Az.: 1 K 374/16 Me) am 21.10.2018 den Besoldungsteileinbehalt hinzunehmen hatte. Etwas anderes folgt auch nicht, wie die Klägerin meint, daraus, dass die Kammer bereits im Eilverfahren (Az.: 1 E 415/15 Me) im August 2016 den Bescheid nach summarischer Prüfung für rechtswidrig erachtet hatte. Diesen Umstand hätte die Klägerin lediglich zum Anlass nehmen können, den bereits erwähnten Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO gerichtet auf die vorläufige Auszahlung der einbehaltenen Bezüge zu stellen. Hätte die Kammer dabei die Ruhestandsversetzungsverfügung für ganz offensichtlich rechtswidrig erachtet, wäre die Anordnung der vorläufigen Ausbezahlung erfolgt. Im Gegensatz dazu erhob sie die hiesige Klage gerichtet auf die - wohlgemerkt „endgültige“ - Auszahlung der einbehaltenen Bezüge zur Unzeit, nämlich verfrüht. Damit hat die Beklagte jedenfalls keinen Anlass zur Erhebung der Klage gegeben - insbesondere hatte sie die Klägerin im vorgerichtlichen Schreiben vom 20.12.2016 auch auf diese Rechtslage hingewiesen. Die Klage ist im Laufe des Verfahrens indes „begründet geworden“. Nachdem die Kammer die Ruhestandsversetzungsverfügung mit Urteil vom 30.08.2018, welches am 27.10.2018 in Rechtskraft erwachsen ist, aufgehoben hatte, stand der hiesigen Klage die gesetzliche Anordnung des § 31 Abs. 5, 6 ThürBG nicht mehr entgegen. Unmittelbar danach, nämlich mit der übernächsten Gehaltszahlung - im Dezember 2018 - hat die Beklagte jedoch den klägerischen Anspruch erfüllt. Damit hat sie den gegen sie nunmehr bestehenden Anspruch sofort - d. h. binnen angemessener Frist - anerkannt und erfüllt. Sie hat damit alles getan, was in rechtlicher Hinsicht von ihr zu erwarten war. Die Klage wäre daher nicht erforderlich gewesen, weshalb das Gericht es als billig ansieht, vorliegend der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. 3. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 3 S. 1 GKG und errechnet sich aus der Differenz zwischen der der Klägerin im Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 30.09.2016 tatsächlich gezahlten Bezügen auf Basis einer 87,5 %-igen Wochenarbeitszeit und den begehrten Bezügen basierend auf einer 100 %-igen wöchentlichen Arbeitszeit. Die von der Klägerin begehrte Differenz in Höhe von 287,09 € multipliziert mit 8 ergibt den festgesetzten Streitwert.