Beschluss
1 S 121/21 Me
VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG erfasst nicht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 166 Abs. 6 VwGO gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten.(Rn.11)
Tenor
I. Auf den Antrag der Erinnerungsführerin auf Entscheidung des Gerichts vom 21.09.2020 wird der Beschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichtes Meiningen vom 22.04.2020 aufgehoben.
II. Der Erinnerungsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG erfasst nicht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 166 Abs. 6 VwGO gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten.(Rn.11) I. Auf den Antrag der Erinnerungsführerin auf Entscheidung des Gerichts vom 21.09.2020 wird der Beschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichtes Meiningen vom 22.04.2020 aufgehoben. II. Der Erinnerungsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Erinnerungsführerin wendet sich mit ihrem als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsbehelf gegen die Aufhebung bewilligter ratenfreier Prozesskostenhilfe durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Mit Beschluss vom 16.10.2017 bewilligte die Einzelrichterin der Erinnerungsführerin ratenfrei Prozesskostenhilfe. Diesen Beschluss hob die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 22.04.2020, dem Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin am 08.05.2020 zugestellt, auf und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Erinnerungsführerin trotz mehrfacher Aufforderung keine aktuellen und vollständigen Nachweise zur ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dargereicht habe. Unter dem Beschluss wurde als „Rechtsbehelfsbelehrung“ aufgeführt, dass der Beschluss gemäß § 80 AsylG unanfechtbar sei. Gegen diesen (Aufhebungs-)Beschluss erhob die Erinnerungsführerin mit beim Verwaltungsgericht Meiningen am 21.09.2020 eingegangenem Schriftsatz „Beschwerde“. Diese sei statthaft, weil es sich nicht um einen nach § 80 AsylG unanfechtbaren Beschluss handele, sondern um einen solchen, der nach § 166 Abs. 6 VwGO der Erinnerung zugänglich sei; jedenfalls aber sei ein Rechtsbehelf sui generis statthaft. In diesem Zusammenhang sei die Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zu bemängeln, die postuliere, dass zwar der Wortlaut des § 80 AsylG nicht eindeutig darauf schließen lasse, dass hierunter auch Nebenverfahren, wie das der Prozesskostenhilfe, zu zählen seien, sich dies jedoch aus einer Auslegung unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens ergebe. Diese Rechtsprechung übersehe nämlich, dass ein eindeutiger Wortlaut zugleich die Grenze der Auslegung darstelle; auf die historische Auslegung hätte daher gar nicht zurückgegriffen werden dürfen. Die in § 166 Abs. 6 VwGO normierte Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung sei zwar nicht gewahrt. Diese habe sich jedoch auf eine Jahresfrist verlängert, da die Rechtsbehelfsbelehrung unter dem streitgegenständlichen Beschluss auf „Unanfechtbarkeit“ laute, und damit falsch sei. Mit diesem Antrag legte die Erinnerungsführerin das vollständig ausgefüllte Formular über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie aktuelle Nachweise hierfür vor. Unter dem 26.11.2020 entschied der Bezirksrevisor beim Thüringer Oberverwaltungsgericht, dass der Erinnerung nicht abgeholfen werde. Zur Begründung führte er aus, die Erinnerung sei weder statthaft, noch fristgemäß. Er legte den Vorgang der Einzelrichterin zur Entscheidung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte. II. Über die Erinnerung gegen den Aufhebungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entscheidet hier die Einzelrichterin, weil das Prozesskostenhilfeverfahren ein von der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren ist und das Verfahren der Hauptsache mit Beschluss vom 16.11.2016 auf die Einzelrichterin übertragen worden ist. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) hat Erfolg. 1. Die Erinnerung ist zunächst zulässig, insbesondere statthaft und fristgerecht eingelegt. Nach § 166 Abs. 6 VwGO kann gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten, unter anderem nach Absatz 3, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden Entscheidung (sogenannte Erinnerung). Nach § 166 Abs. 3 VwGO obliegt dem Urkundsbeamten im Verfahren über die Prozesskostenhilfe unter anderem und soweit hier einschlägig die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Dies zugrunde gelegt ist der im vorliegenden Verfahren von der Urkundsbeamtin getroffene Änderungsbeschluss vom 22.04.2020, mit dem die Urkundsbeamtin den bewilligenden Prozesskostenhilfebeschluss der Einzelrichterin vom 16.10.2017 aufgrund von § 166 Abs. 3 VwGO aufgehoben hat, mit der Erinnerung nach § 166 Abs. 6, 151 VwGO anfechtbar. Dem steht, entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors, § 80 AsylG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Nach wohl herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (s. nur ThürOVG, B. v. 07.01.1999 - 3 SO 970/98 -und B. v. 28.10.2014 - 3 ZO 647/14 sowie B. v. 24.01.2019 - 3 VO 783/18 -, alle juris; OVG NRW, B. v. 15.09.2014 - 11 E 909/14.A -, juris; Marx, AsylG, Kommentar, 9. Auflage 2017, § 80 Rdnr. 4) erfasst dieser Rechtsbehelfsausschluss auch sämtliche selbstständigen und unselbstständigen Nebenverfahren. Dieses Verständnis ist insbesondere auch mit dem Wortlaut der Norm vereinbar, sodass die Einzelrichterin den Ausführungen der Erinnerungsführerin, wonach der Wortlaut der Norm eine solche Ansicht per se verbieten solle, an dieser Stelle nicht folgt. § 80 Asyl spricht nämlich von „Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten“ nach dem Asylgesetz. Unter den Begriff der „Entscheidungen“ können ohne weiteres auch Nebenverfahren gefasst werden, wobei allein die Hauptsache, zu denen sie akzessorisch sind, eine solche nach dem Asylgesetz zu sein hat. Nach Auffassung der Einzelrichterin gilt der Rechtsbehelfsausschluss des § 80 AsylG aber nicht für das Erinnerungsverfahren. Abgesehen davon, dass dies bereits dem Wortlaut des § 80 AsylG zu entnehmen ist, der eindeutig auf die „Beschwerde“ abstellt, ergibt sich das auch aus der gesetzgeberischen Intention sowie dem Telos der Regelung - deren Betrachtung etwa der Umstand gebietet, dass bezweifelt werden könnte, ob mit „Beschwerde“ diejenige im Rechtssinne oder im Allgemeinen ein Rechtsbehelf bezeichnet ist. Das Oberverwaltungsgericht Münster führt in seinem Beschluss vom 16.10.2014 (Az.: 11 B 789/14.A, Rdnr. 4 ff.) in diesem Zusammenhang Folgendes aus: „Zwar schließt nach dem Willen des Gesetzgebers § 80 AsylVfG ‚die Beschwerde gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz generell aus; ausgenommen bleibt lediglich die revisionsrechtliche Nichtzulassungsbeschwerde. Der Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf sämtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, aber auch sonstige Nebenverfahren (z. B. Prozeßkostenhilfe, Kostenangelegenheiten)‘. Vgl. zum Entwurf des § 78 AsylVfG-E - später § 80 AsylVfG -: BT-Drucks. 10/2062, S. 42. Unbeschadet des Umstandes, dass hiernach auch in ‚Kostenangelegenheiten‘ die Beschwerde ausgeschlossen sein soll, handelt es sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon nicht um eine "Beschwerde" im Rechtssinn, weil § 165 Satz 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in Satz 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in Satz 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt. Zudem ist mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Bestimmung des § 80 AsylVfG nur deshalb verfassungsgemäß, weil sich bereits eine gerichtliche Instanz mit der Sache befasst, eine Sachentscheidung getroffen hat und ein Instanzenzug von Art. 19 Abs. 4 GG nicht gefordert wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2001 - 2 BvR 2967/00 -, juris, Rn. 3 f. Die Kostenerinnerung richtet sich aber nicht gegen eine richterliche Sachentscheidung, sondern gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle getroffen worden ist. Eine richterliche Entscheidung liegt also insoweit (noch) gar nicht vor. Daher bezieht sich der Ausschluss nicht auf Erinnerungsverfahren gegen die nichtrichterlichen Entscheidungen des Urkundsbeamten. Vgl. hierzu auch Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetzes (GK - AsylVfG), Loseblattkommentar, Band 3, Stand: Juni 2014, § 80 Rn. 11, m. w. N.; a. A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. November 1993 - A 16 S 2045/92 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 5. Juni 2000 - W 2 K 98.30767 -, juris; Reinhard Marx, AsylVfG, Kommentar, 7. Auflage 2009, § 80 Rn. 11.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Einzelrichterin an und macht sie sich auch für die vorliegende Fallkonstellation zu Eigen. Zwar ging es in dem der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster zugrunde liegenden Fall um eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 165 VwGO. Die Erwägungen des Senats gelten jedoch auch vorliegend. So richtet sich die Erinnerung auch hier nicht gegen eine richterliche Sachentscheidung, sondern eine solche der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, die den richterlichen Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben hat. Die hier vorliegende Entscheidung ist damit ebenso die erste richterliche Entscheidung, gegen die nunmehr der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG greift (im Ergebnis wohl ebenso ThürOVG, B. v. 24.01.2019 - 3 VO 783/18 -, Rdnr. 4, juris, das von dem Beschwerdeausschluss alle „gerichtlichen“ Entscheidungen in selbstständigen und unselbstständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Asylverfahren erfasst sieht; a. A. VG Würzburg, B. v. 05.06.2000 - W 2 K 98.30767 -, Rdnr. 8, juris, jedoch lediglich mit Verweis auf die gesetzgeberische Entscheidung, den Beschwerdeausschluss weit zu verstehen; missverständlich Marx, AsylG, Kommentar, 9. Auflage 2017, § 80 Rdnr. 4, dem zufolge der Beschwerdeausschluss auch „die Entscheidung über die Erinnerung“ des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung seiner Vergütung erfasse). Die Erinnerung ist auch fristgerecht eingelegt worden. Nach § 166 Abs. 6 VwGO ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Urkundsbeamten zu stellen. Der Aufhebungsbeschluss vom 22.04.2020 wurde dem Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses unter dem 08.05.2020 zugestellt. Er gilt daher als an diesem Tag bekannt gegeben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den die Erinnerungsführerin im Anschluss an die unter dem streitgegenständlichen Aufhebungsbeschluss als „Beschwerde“ bezeichnet hat, ging unter dem 20.09.2020, und damit an sich verspätet, bei Gericht ein. Allerdings gilt im vorliegenden Fall nicht diese Zwei-Wochen-Frist, sondern vielmehr die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Hiernach ist die Einlegung des Rechtsbehelfs, soweit hier einschlägig, nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig, wenn die Belehrung unrichtig erteilt ist. Dies ist vorliegend unzweifelhaft der Fall, da, wie gezeigt, gegen den streitgegenständlichen Aufhebungsbeschluss die Erinnerung nach § 166 Abs. 6 VwGO statthaft ist und der Aufhebungsbeschluss nicht, wie unter ihm abgedruckt, gemäß § 80 AsylG der Unanfechtbarkeit unterliegt. Die sich hieraus ergebende Jahresfrist war am 20.09.2020 jedenfalls noch nicht abgelaufen, sodass der Antrag auch fristgerecht eingelegt worden ist. 2. Die Erinnerung ist schließlich auch begründet. Die unter dem 20.09.2020 eingereichten Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die auch durch Nachweise (Bescheid der Stadt Essen vom 08.04.2020, Mietvertrag, Kontoauszug vom September 2020) belegt sind, lassen eindeutig erkennen, dass die Erinnerungsführerin nach wie vor vollumfänglich bedürftig ist. Sie erhält lediglich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und verfügt sonst über kein Einkommen. Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, der sich im Wesentlichen darauf gründete, dass die Erinnerungsführerin trotz mehrfacher Aufforderung hierzu ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen habe, war daher aufzuheben. Es verbleibt im Ergebnis bei der durch Beschluss der Einzelrichterin vom 16.10.2017 bewilligten ratenfreien Prozesskostenhilfe. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.