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Beschluss

1 E 81/23 Me

VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2023:0214.1E81.23ME.00
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Leitsätze
1. Mit der Kompetenz der Klassenkonferenz, nach § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG (juris: SchulG TH) am Ende des ersten Schulbesuchsjahres über eine Verkürzung und am Ende des zweiten Schulbesuchsjahres über eine Verlängerung der Schulbesuchszeit in der Schuleingangsphase zu entscheiden, ist eine Beschränkung des elterlichen Antragsrechtes auf Zurücktreten nach § 49 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH) nicht notwendigerweise verbunden.(Rn.28) 2. Die Regelungen über die flexible Schuleingangsphase enthalten weder von ihrem Wortlaut her, noch gesetzessystematisch eine Beschränkung des elterlichen Antragsrechts nach § 49 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH), eine solche Beschränkung ist auch nicht aus Sinn und Zweck der Schuleingangsphase geboten.(Rn.29) (Rn.30)
Tenor
I. Der Antragsgegner wird vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, verpflichtet, der Antragstellerin zum Beginn des 2. Schulhalbjahres 2022/2023 den Rücktritt aus der Klassenstufe 2 in die Klassenstufe 1 der Schuleingangsphase der Staatlichen Grundschule „Friedrich-Schiller“ zu gestatten. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Kompetenz der Klassenkonferenz, nach § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG (juris: SchulG TH) am Ende des ersten Schulbesuchsjahres über eine Verkürzung und am Ende des zweiten Schulbesuchsjahres über eine Verlängerung der Schulbesuchszeit in der Schuleingangsphase zu entscheiden, ist eine Beschränkung des elterlichen Antragsrechtes auf Zurücktreten nach § 49 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH) nicht notwendigerweise verbunden.(Rn.28) 2. Die Regelungen über die flexible Schuleingangsphase enthalten weder von ihrem Wortlaut her, noch gesetzessystematisch eine Beschränkung des elterlichen Antragsrechts nach § 49 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH), eine solche Beschränkung ist auch nicht aus Sinn und Zweck der Schuleingangsphase geboten.(Rn.29) (Rn.30) I. Der Antragsgegner wird vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, verpflichtet, der Antragstellerin zum Beginn des 2. Schulhalbjahres 2022/2023 den Rücktritt aus der Klassenstufe 2 in die Klassenstufe 1 der Schuleingangsphase der Staatlichen Grundschule „Friedrich-Schiller“ zu gestatten. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung ein Zurücktreten in die Klassenstufe 1 der Schuleingangsphase. 1. Die Antragstellerin besucht im laufenden Schuljahr 2022/23 regulär die Klassenstufe 2 der Staatlichen Grundschule „F...“ in Z..., Schulteil Z... (im Folgenden: Grundschule). Eine Wiederholung der Klassenstufe 1 ist bislang nicht erfolgt. Die Klassen 1 und 2 werden getrennt, nicht klassenübergreifend unterrichtet. Mit Gutachten des SPZ S... vom 06.10.2022 wurden bei der Antragstellerin eine Entwicklungsstörung schulischer Fähigkeiten sowie eine dissoziierte Intelligenz mit relativer Stärke in der Verarbeitungsgeschwindigkeit, relativen Schwächen im Arbeitsgedächtnis und visuell-räumlicher Verarbeitung festgestellt. Zudem sei das Sprachverständnis leicht unterdurchschnittlich. Nach dem Ergebnis der aktuellen Leistungsdiagnostik bestätigten sich unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsvoraussetzungen vom Grade einer Entwicklungsstörung schulischer Fähigkeiten (Lernförderung/-behinderung). Aufgrund dessen werde die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens empfohlen. Die Schule werde gebeten, bereits in Klassenstufe 2 sowohl im Umfang als auch vom Niveau her differenziert zu unterrichten. Nachdem die Eltern der Antragstellerin insbesondere im mathematischen Bereich erhebliche Rückstände aus dem Bereich der Klassenstufe 1 bei ihr festgestellt hatten, die ihrer Ansicht nach mit Fortschreiten in der Klassenstufe 2 nicht kompensiert werden könnten, wandten sie sich mit Schreiben vom 10.10.2022 an die Grundschule und beantragten die Zurückstufung ihrer Tochter in die Klassenstufe 1. Sie bezweifelten, dass sich die in Klasse 1 gezeigten Lücken in Mathematik und in Deutsch in der Klasse 2 durch Förderung ausgleichen ließen. Aufgrund der Persönlichkeit ihrer Tochter bevorzugten sie einen kurzfristigen Wechsel in die Klassenstufe 1. Sie benötige einen sehr strukturierten und für sie planbaren Schulalltag, um sich auf die Unterrichtsinhalte einlassen zu können. Am 10.11.2022 fand in der Grundschule ein Gespräch zum Gutachten des SPZ statt. Die Einschätzung der Eltern zum Lernstand der Antragstellerin wurde von der Grundschule im Wesentlichen geteilt und ein individueller Förderbedarf gesehen; insoweit seien bereits Maßnahmen ergriffen worden und würden weitere folgen. Eine Zurücksetzung der Antragstellerin in die Klassenstufe 1 sei aus rechtlichen Gründen erst nach Abschluss der Klasse 2 auf Grundlage einer Entscheidung der Klassenkonferenz möglich. Für Schüler mit Entwicklungsverzögerungen sei präventiv ein pädagogischer Förderplan zu erstellen. In Bezug auf die Antragstellerin seien bereits Fördermöglichkeiten festgelegt worden, weitere würden folgen. Dem Antrag auf Zurückstufung könne daher nicht entsprochen werden. Mit Schreiben vom 13.12.2022 beantragten die Eltern der Antragstellerin erneut förmlich, ihre Tochter von der Klassenstufe 2 in die Klassenstufe 1 zurückzustufen. Nach § 49 Abs. 2 ThürSchulG i. V. m. § 55 Abs. 4 ThürSchulO könnten „Schüler aller Klassenstufen auf Antrag der Eltern […], der spätestens eine Woche nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses zu stellen ist, in die nächstniedrigere Klassenstufe zurücktreten, sofern diese noch nicht wiederholt wurde und sofern sie im laufenden Schuljahr keine Klassenstufe wiederholen.“ Diese Regelung eröffne Eltern von Schülern aller Klassenstufen das Recht, den Rücktritt in die nächstniedrigere Klassenstufe zu verlangen. Die in Aussicht gestellte Wiederholung der Klassenstufe 2 nach Absolvieren des aktuellen Schuljahres, werde die in Klasse 1 entstandenen Probleme - in Folge nicht erlangter Fähigkeiten und Fertigkeiten - nicht ausgleichen können. Ein aktuelles Verweilen in der Klassenstufe 2 sei für ihre Tochter verlorene Zeit, die durch eine Eingliederung in eine aktuelle 1. Klasse und die zu erwartende Wiederholung grundlegender Aufgabenstellungen dort besser zu nutzen sei. Ihren Beobachtungen nach sei sie vor allem im mathematischen Bereich von den aktuellen Unterrichtsinhalten vollkommen überfordert, die Teilnahme an diesem Unterricht mache aus ihrer Sicht keinen Sinn. Aufgrund einer ADHS sei sie seit Oktober 2021 in Behandlung im SPZ des Klinikums S.... Mit Bescheid vom 09.01.2023 lehnte die Grundschule den Antrag auf Rückstufung der Antragstellerin ab. Nach § 5 Abs. 1 ThürSchulG bilde die Schuleingangsphase der Grundschule, welche die Klassenstufen 1 und 2 umfasse, eine inhaltliche Einheit. Daher finde § 49 Abs. 2 ThürSchulG keine Anwendung. Nach § 50 Abs. 1 ThürSchulO entscheide die Klassenkonferenz am Ende des 2. Schulbesuchsjahres über eine Verlängerung der Schuleingangsphase. Eine Rechtsmittelbelehrung war dem Bescheid nicht beigefügt, ein Nachweis über dessen Zustellung ist in dem vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht vorzufinden. Mit Schreiben vom 16.01.2023 hat die Antragstellerin durch ihre Eltern Widerspruch einlegen lassen, über den noch nicht entschieden wurde. Auf die umfänglichen Ausführungen im Widerspruchsschreiben wird Bezug genommen. 2. Ebenfalls am 16.01.2023 ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Meiningen um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen und (sinngemäß) beantragen, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie aus der Klassenstufe 2 in die Klassenstufe 1 zurückzustufen. Zunächst wurden die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren zum Leistungsstand der Antragstellerin und ihren schulischen Problemen wiederholt. Die Vorwegnahme der Hauptsache sie hier zulässig, da eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren bis zum Ablauf des zweiten Schulhalbjahres 2022/23 nicht zu erwarten sei und damit zu einem Verlust des geltend gemachten Anspruchs führen würde. Der Antrag sei auch begründet. Nach § 49 Abs. 2 ThürSchulG könnten Schüler aller Klassenstufen auf Antrag der Eltern in die nächstniedrigere Klassenstufe zurücktreten. Es bestünden keine inhaltlichen Vorgaben oder sonstige Anforderungen, der Antrag unterliege allein der elterlichen Verantwortung. Das weitgehende Antragsrecht nach § 49 Abs. 2 ThürSchulG i. V. m. § 55 Abs. 4 ThürSchulO sei Ausfluss des Eltern- und Erziehungsrechts i. S. d. Art. 6 GG. Die Ausübung des Rechtes sei allein an formelle Anforderungen geknüpft. Es bestünden keine Ausschlusstatbestände, insbesondere stehe die Regelung des § 49 Abs. 3 Satz 3 ThürSchulG einem Zurücktreten nicht entgegen, wonach ein Rücktritt aus der Klassenstufe 3 nach einer dreijährigen Verweildauer in der Schuleingangsphase nicht möglich sei. Damit solle lediglich sichergestellt werden, dass die Schuleingangsphase nicht über einen Zeitraum von drei Jahren hinaus verlängert werde. Die Regelung in § 5 ThürSchulG stehe einem Rücktritt ebenfalls nicht entgegen. Sie ordne mit Blick auf die Schuleingangsphase an, dass diese eine inhaltliche Einheit bilde, eine reguläre Verweildauer von zwei Jahren vorsehe und die Schulbesuchszeit am Ende der Klassenstufe 1 verkürzt oder am Ende der Klassenstufe 2 verlängert werden könne. Der Umstand, dass § 49 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG einen Wiedereintritt in die Schuleingangsphase der Klassenstufe 2 nach einem freiwilligen Rücktritt aus der Klassenstufe 3 zulasse, belege vielmehr, dass die vom Antragsgegner angeführte „inhaltliche Einheit“ nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG den Anwendungsbereich des § 49 Abs. 2 ThürSchulG gerade nicht einschränke. Dies zeige, dass die Schulgesetzgebung bei allgemeinbildenden Schulen Versetzungs- oder Verweilanordnungen durch die Schule und ein freiwilliges Zurücktreten auf Antrag der Eltern bzw. des Schülers kenne. Daher werde der Klassenkonferenz für die Schuleingangsphase mit § 50 ThürSchulO die Möglichkeit einer Verkürzung bzw. Verlängerung der Schuleingangsphase jeweils nur am Ende der Klassenstufe 1 bzw. 2 eingeräumt, womit dem gesetzgeberischen Ziel, die Schuleingangsphase von Versetzungsentscheidungen freizuhalten, genügt werde. Davon zu unterscheiden sei ein freiwilliges Zurücktreten auf Antrag. Sofern die Schuleingangsphase auch von solchen Anträgen hätte freigehalten werden sollen, hätte der Gesetz- und Verordnungsgeber dieses schon aufgrund der darin liegenden Beschränkung des Eltern- und Erziehungsrechts aus Art. 6 GG ausdrücklich regeln müssen; das sei nicht geschehen. Eine derartige Einschränkung könne aus der in § 5 ThürSchulG formulierten inhaltlichen Einheit der Schuleingangsphase nicht hergeleitet werden. Die Regelung in § 49 Abs. 2 ThürSchulG ermögliche es Eltern nicht erstmalig in der Klassenstufe 3 der Grundschule einen Rücktritt zu beantragen, sondern schließe einen solchen nur aus, wenn die Schuleingangsphase dadurch über einen Zeitraum von drei Jahren hinaus verlängert würde. Eine solche Verlängerung erfolge durch die beantragte Rückstellung nicht, lediglich verlängere sich die Schuleingangsphase auf drei Jahre. Auch die sprachliche Gestaltung des Schulgesetzes und der Schulordnung sprächen gegen den Ausschluss des Rücktritts. Sowohl § 5 ThürSchulG als auch § 49 Abs. 2 ThürSchulG und § 55 Abs. 4 ThürSchulO sprächen einheitlich von „Klassenstufen“. Wäre eine Differenzierung mit Blick auf die Klassenstufen in der Schuleingangsphase gewollt gewesen, hätte dies auch sprachlich zum Ausdruck kommen müssen. Letztlich enthielten weder das Schulgesetz, noch die Schulordnung einen Ausschluss der „freiwilligen Verlängerung der Schuleingangsphase“ oder eine Einschränkung nur auf Veranlassung der Schule. Der Antragsgegner hat beantragen lassen, den Antrag abzulehnen. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf einen freiwilligen Rücktritt. Nach § 50 Abs. 1 ThürSchulO entscheide die Klassenkonferenz je nach dem Entwicklungsstand der einzelnen Schüler*innen am Ende des ersten Schulbesuchsjahres über eine Verkürzung und am Ende des zweiten Schulbesuchsjahres über eine Verlängerung der Schulbesuchszeit in der Schuleingangsphase. Die Entscheidungshoheit über die Verweildauer der einzelnen Schüler*innen in der Schuleingangsphase obliege mithin der Schule und könne durch einen freiwilligen Rücktritt innerhalb der Schuleingangsphase nicht unterlaufen werden. Das Ziel der Schuleingangsphase sei es, allen Schulanfänger*innen mit ihren individuellen Voraussetzungen und Bedürfnissen gerecht zu werden und sie auf das weitere gemeinsame Lernen ab der Klassenstufe 3 vorzubereiten. Dabei könne jedes Kind altersgerecht in eine Grundschule aufgenommen werden. Die Schüler*innen erhielten einen differenzierten und individualisierten Unterricht, welcher an einem gemeinsamen Lerngegenstand geplant und durchgeführt werde. Somit werde den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und -zugängen des einzelnen Kindes Rechnung getragen. Unter- und auch Überforderung würden minimiert, Lernfreude und Lernmotivation blieben erhalten. Der jeweilige Lernstand der Schüler*innen bestimme die weitere Vorgehensweise im Unterricht, das Lerntempo werde vordergründig vom Kind vorgegeben. Somit sei es den Schüler*innen möglich, die in den Lehrplänen für die Thüringer Grundschule festgelegten Lernziele der Schuleingangsphase nach einem bis drei Jahren zu erreichen. Die Thüringer Lehrpläne für die Grundschule beschrieben die Kompetenzerwartungen am Ende der Schuleingangsphase. Vorab könne nicht vorhergesagt werden, welche Kompetenzentwicklung Schüler*innen am Ende des zweiten Schulbesuchsjahres vollzogen haben werden. Eine Wiederholung der 1. Klasse (Rückstufung) zuzulassen, würde diesen Intentionen entgegenlaufen, sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und somit unzulässig. Mit Schreiben vom 31.01.2023 ließ die Antragstellerin erwidern, die Entscheidungsbefugnis der Eltern nach § 49 Abs. 3 Satz 1 ThürSchulG habe nichts mit den Voraussetzungen in § 50 Abs. 1 ThürSchulO für die Klassenkonferenz zu tun, die die Handlungsbefugnisse der Schule beschränke. Normadressat sei allein die Schule und nicht die Eltern. Die Verweildauer werde durch eine Rückstufung - worauf bereits hingewiesen worden sei - gerade nicht unzulässig verlängert. Es mache auch keinen Sinn, ein Kind die Klassenstufe 2 erst vollständig durchlaufen zu lassen, wenn bereits - wie hier - zu Beginn der Klassenstufe 2 feststehe, dass es diese nicht erfolgreich absolvieren werde, sondern individuelle Förderung bzw. eine Wiederholung des Schulstoffes benötige, um erfolgreich voranzukommen. Die „Interpretation“ des Schulamtes mache die Schuleingangsphase nicht flexibler, sondern starrer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten (1 Heftung Verwaltungsvorgang). Sie waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung. II. Der zulässige Antrag gemäß § 123 VwGO ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Zwar kann das Gericht dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (ThürOVG, B. v. 10.05.1996 - 2 EO 326/96 -; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 123 Rn. 13, 14 m. w. N.). 1. Davon ausgehend hat die Antragstellerin zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Mit Blick auf den unmittelbar bevorstehenden Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2022/2023 droht ihr ein Rechtsverlust durch Zeitablauf, denn mit einer Entscheidung in der Hauptsache über ihren Antrag auf Zurücktreten ist bis zum Ende des laufenden Schuljahres nicht zu rechnen. 2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Ihr Anspruch auf Zurücktreten in eine niedrigere Klassenstufe der Schuleingangsphase ergibt sich aus § 49 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG (vgl. auch § 55 Abs. 4 ThürSchulO). Danach können Schüler aller Klassenstufen u. a. auf Antrag der Eltern, der spätestens eine Woche nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses zu stellen ist, in die nächstniedrigere Klassenstufe zurücktreten, sofern diese noch nicht wiederholt wurde und sofern sie im laufenden Schuljahr keine Klassenstufe wiederholen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Unstreitig sind die - allein - formellen Voraussetzungen für ein Zurücktreten der Antragstellerin erfüllt, insbesondere haben die Eltern der Antragstellerin den erforderlichen Antrag fristgemäß bereits am 10.10.2022 und erneut am13.12.2022 bei der Grundschule gestellt. Einem Zurücktreten der Antragstellerin in das zweite Halbjahr der Klassenstufe 1 stehen - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - Regelungen über die Schuleingangsphase nicht entgegen. Insbesondere steht die Regelung in § 50 ThürSchulO dem Antragsrecht der Eltern nach § 49 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG nicht entgegen. Danach dauert der Schulbesuch in der Schuleingangsphase in der Regel zwei Jahre und kann auf ein Jahr verkürzt oder auf drei Jahre verlängert werden. Richtig ist, dass nach § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulO die Klassenkonferenz am Ende des ersten Schulbesuchsjahres, je nach dem Entwicklungsstand des einzelnen Schülers, über eine Verkürzung und am Ende des zweiten Schulbesuchsjahres über eine Verlängerung der Schulbesuchszeit in der Schuleingangsphase entscheidet. Zutreffend geht der Antragsgegner insoweit davon aus, dass eine solche Entscheidung allein in ihrer „Hoheit“ liegt. Ein Antragsrecht oder auch nur ein Mitspracherecht der Eltern bei dieser Entscheidung besteht hier nicht, die Kompetenz liegt nach der gesetzlichen Regelung allein bei der Klassenkonferenz. Das folgt ohne weiteres aus § 50 Abs. 1 Satz 3 ThürSchulO, wonach die Eltern vor der Entscheidung lediglich „anzuhören und zu beraten“ sind. Die Verkürzung oder Verlängerung der Schuleingangsphase kann daher - rechtlich - auch gegen den Willen der Eltern geschehen. Das in § 49 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG geregelt Antragsrecht der Eltern ist davon unabhängig. Während nach § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulO, ebenso wie bei anderen Regelungen über die Verlängerung oder Verkürzung der Verweildauer in der Thüringer Schulordnung (vgl. die Regelungen in §§ 50 ff. ThürSchulO u. a. über Versetzung, Wiederholung und Überspringen von Klassenstufen), die Entscheidung der Klassenkonferenz am Ende des Schulbesuchsjahres obliegt, wird den Eltern von Schüler*innen - ebenso wie den volljährigen Schüler*innen selbst - jeweils zum Schulhalbjahr (am Ende des Schuljahres kann lediglich unter den engen Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 ThürSchulO von den Eltern ein Antrag auf Wiederholen gestellt werden) die Möglichkeit eines freiwilligen Zurücktretens ermöglicht. Diese Regelung ist Ausfluss des elterlichen Sorgerechtes aus Art. 6 GG und steht nach der eindeutigen gesetzlichen Formulierung „Schülern aller Klassenstufen“ zur Verfügung. Das gilt auch für die Schuleingangsphase. Dafür spricht vor allem die Formulierung der zentralen Regelung hierzu in § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG. Dort wird festgelegt, dass die Schuleingangsphase der Grundschule „die Klassenstufen 1 und 2“ umfasst. Zurecht lässt die Antragstellerin insoweit darauf hinweisen, dass die Entscheidungskompetenz der Klassenkonferenz am Ende der Klassenstufe 1 und 2 bezweckt, die Schuleingangsphase von Versetzungsentscheidungen freizuhalten. Eine Beschränkung des elterlichen Antragsrechtes auf Zurücktreten ist damit nicht notwendigerweise verbunden. Dass das Antragsrecht nach § 49 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG - wie schon sein Wortlaut erkennen lässt - in allen Klassenstufen zur Verfügung steht, lässt sich letztlich auch daran festmachen, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer gesetzlichen Beschränkung gesehen und das Gesetz geändert hat. Soweit es den Bereich der Schuleingangsphase betrifft, ist die maximale Verweildauer gesetzlich auf drei Jahre beschränkt. Das folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG, wonach die reguläre Verweildauer von zwei Jahren auf drei Jahre verlängert werden kann. Um dieser Grenze der Verweildauer gerecht zu werden, wurde durch Gesetz vom 02.07.2019 (GVBl. S. 210) mit Wirkung zum 01.08.2020 ein neuer § 49 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG eingeführt. Danach ist aus der Klassenstufe 3 nach einer dreijährigen Verweildauer in der Schuleingangsphase ein Rücktritt ausgeschlossen. Der Anlass für diese Änderung kann den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren entnommen werden (vgl. Landtags-Drucksache 6/6484, S. 128). Der neu eingeführte Satz 3 soll klarstellen, dass ein freiwilliger Rücktritt aus der Klassenstufe 3 in die Schuleingangsphase nur möglich ist, soweit diese in ein oder zwei Jahren durchlaufen wurde, weil § 5 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG die Verweildauer als Spezialregelung auf längstens drei Jahre begrenze. Die Klarstellung sei erforderlich, da es in den vergangenen Jahren vermehrt zu diesbezüglichen Anfragen von Eltern gekommen sei und der „bisherige § 49 Abs. 2 ThürSchulG nach seinem Wortlaut keine bestimmten Klassenstufen ausschließ[e].“ Damit geht der Gesetzgeber ersichtlich davon aus, dass es einer - gesetzlichen - Regelung Bedarf, um den Anwendungsbereich des Antragsrechtes zu beschränken. Eine solche besteht gerade nur in dem von § 49 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG geregelten Umfang. Dem geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin auf Zurücktreten in die Klassenstufe 1 der Schuleingangsphase steht hier ebenso wenig die bereits zuvor erwähnte Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG mit Blick auf eine Verweildauer von längstens drei Jahren entgegen. Diese wird mit dem Rücktritt in die Klassenstufe 1 und einem anschließenden Durchlaufen der Klassenstufe 2 zwar erreicht, aber nicht überschritten. Beinhalten die Regelungen über die (flexible) Schuleingangsphase weder von ihrem Wortlaut, noch gesetzessystematisch eine Beschränkung des elterlichen Antragsrechts nach § 49 Abs. 2 ThürSchulG, so ist eine solche Beschränkung entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht aus Sinn und Zweck der Schuleingangsphase geboten. Der Anspruch der Eltern auf freiwilliges Zurücktreten ihres Kindes in die niedrigere bereits absolvierte Klassenstufe basiert, wie für die Antragstellerin zutreffend vorgetragen, auf dem in Art. 6 GG grundgesetzlich geschützten Recht der elterlichen Sorge und Erziehung. Damit soll sichergestellt werden, dass Schüler*innen, bei denen sich schon im Verlauf des 1. Schulhalbjahres einer Klassenstufe zeigt, dass sie mit den Anforderungen dieser Klassenstufe überfordert sind, die Möglichkeit erhalten, ihren Rückstand durch Nachholung der vorhergehenden Klassenstufe zu beseitigen. Dies ist auch deshalb sinnvoll, weil die Schule selbst keine Schüler*innen während eines Schuljahres in eine niedrigere Klassenstufe zurückstufen kann, dies also nur im Einvernehmen bzw. auf Antrag der Eltern geht. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners besteht die gleiche Problemlage bereits in der Schuleingangsphase: Die Schule selbst kann - wie dargestellt - nur am Ende des 2. Schulbesuchsjahres durch eine Entscheidung der Klassenkonferenz eine Verlängerung der Schuleingangsphase beschließen mit der Folge, dass das Kind die 2. Klassenstufe ein weiteres Jahr besucht. Auch hier ist es aus Sicht der Kammer grundsätzlich sinnvoll, einzelnen Schüler*innen die Möglichkeit zu eröffnen, freiwillig früher in die 1. Klassenstufe zurückzutreten. Zwar betont der Antragsgegner in nachvollziehbarer Weise, dass die Schuleingangsphase darauf abzielt, allen Schüler*innen mit ihren individuellen Voraussetzungen und Bedürfnissen gerecht zu werden und sie auf den Besuch der 3. Klassenstufe vorzubereiten. Dies geschehe durch einen differenzierten und individualisierten Unterricht, der den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und -zugängen des einzelnen Kindes Rechnung trage. Selbst wenn man unterstellt, dass die Intention der flexiblen Schuleingangsphase in allen Grundschulen verstanden und versucht wird umzusetzen (was bereits auf Grund der personellen Ausstattung der Grundschulen mit Lehrkräften schwierig erscheint), ändert dies nichts daran, dass - jedenfalls wenn kein jahrgangsübergreifender Unterricht stattfindet - der Unterrichtsstoff des 2. Schulbesuchsjahres auf dem Stoff des 1. Schulbesuchsjahres aufbaut, ja aufbauen muss. Hat ein Kind aber bereits nach dem 1. Schulbesuchsjahr größere Schwierigkeiten in einzelnen Fächern - wie die Antragstellerin, die keinen Zugang zum Fach Mathematik gefunden zu haben scheint - erscheint es ebenso wie in späteren Klassenstufen sinnvoll und notwendig, möglichst frühzeitig eine Entscheidung über ein freiwilliges Zurücktreten zu treffen, insbesondere um einer Demotivation des Kindes entgegenzuwirken. Die Argumentation des Antragsgegners geht hingegen von optimalen Bedingungen an Grundschulen aus. Dabei wird übersehen, dass bei seinem Verständnis der Regelungen über die Schuleingangsphase das elterliche Erziehungsrecht ausgehebelt wird, da die Eltern dann erst nach Übertritt ihres Kindes in die 3. Klassenstufe einen Antrag auf Zurücktreten stellen könnten. Liegen damit die Voraussetzungen für ein Zurücktreten vor und stehen dem keine speziellen Regelungen über die Schuleingangsphase entgegen, war dem Rechtsschutzantrag zu entsprechen. 3. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Die Kammer hat bei der Bestimmung von dessen Höhe den Auffangstreitwert zugrunde gelegt. Eine hälftige Reduzierung kam hier nicht Betracht, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache mit der einstweiligen Anordnung vorweggenommen wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 26. Aufl., Anh. zu § 164 Rdnr. 14, Ziff. 1.5).