Urteil
2 K 20113/08 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2010:0202.2K20113.08ME.0A
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Leitsätze
1. In Vietnam findet weiterhin politische Verfolgung statt, Strafvorschriften finden in asylerheblicher Weise Anwendung. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kommt eine Bestrafung exilpolitisch Tätiger allerdings nur dann in Betracht, wenn sich der vietnamesische Staatsangehörige während seinen Aufenthalts öffentlich und nachhaltig und in besonders exponierter Weise politisch-oppositionell gegen das in Vietnam herrschende Regime betätigt bzw. geäußert hat und damit besonders hervorgetreten ist. (Rn.46)
2. § 28 Abs. 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 02.09.2008 schließt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in Folgeverfahren wegen klägerischer Aktivitäten, hier wegen exilpolitischer Tätigkeit, nicht aus, selbst wenn sie erst nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Antrags geschaffen wurden (gegen BVerwG, Urt. v. 18.12.2008, Az.: 10 C 27/07, BVerwGE 133, 31 = NVwZ 2009, 730). (Rn.53)
3. Exilpolitische Tätigkeiten sind keine "Umstände" im Sinn von Art. 5 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie (juris: EGRL 83/2004) und damit auch nicht im Sinn von § 28 Abs. 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992). Sie sind vielmehr "Aktivitäten" im Sinn von Art. 5 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie (juris: EGRL 83/2004) und unterfallen damit § 28 Abs. 1a, aber nicht Abs. 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.55)
Tenor
I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
vom 11.07.2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet
festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 AufenthG bezüglich Vietnams vorliegen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen;
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Vietnam findet weiterhin politische Verfolgung statt, Strafvorschriften finden in asylerheblicher Weise Anwendung. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kommt eine Bestrafung exilpolitisch Tätiger allerdings nur dann in Betracht, wenn sich der vietnamesische Staatsangehörige während seinen Aufenthalts öffentlich und nachhaltig und in besonders exponierter Weise politisch-oppositionell gegen das in Vietnam herrschende Regime betätigt bzw. geäußert hat und damit besonders hervorgetreten ist. (Rn.46) 2. § 28 Abs. 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 02.09.2008 schließt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in Folgeverfahren wegen klägerischer Aktivitäten, hier wegen exilpolitischer Tätigkeit, nicht aus, selbst wenn sie erst nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Antrags geschaffen wurden (gegen BVerwG, Urt. v. 18.12.2008, Az.: 10 C 27/07, BVerwGE 133, 31 = NVwZ 2009, 730). (Rn.53) 3. Exilpolitische Tätigkeiten sind keine "Umstände" im Sinn von Art. 5 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie (juris: EGRL 83/2004) und damit auch nicht im Sinn von § 28 Abs. 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992). Sie sind vielmehr "Aktivitäten" im Sinn von Art. 5 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie (juris: EGRL 83/2004) und unterfallen damit § 28 Abs. 1a, aber nicht Abs. 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.55) I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.07.2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bezüglich Vietnams vorliegen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die Klage ist zulässig und begründet. 1.1. Die Beklagte hätte auf Grund des Asylfolgeantrages ein neues Asylverfahren durchführen müssen. Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG aber vor. Ein Folgeantrag kann nur dann Erfolg haben, wenn sich die der ersten Asylablehnung zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Weitere Voraussetzung ist, dass der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Aus dem Erfordernis der Antragstellung und der Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG ergibt sich auch, dass der Kläger die seiner Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst vortragen muss, so dass auch nur die von ihm selbst geltend gemachten Gründe Berücksichtigung finden können (ThürOVG, Urteil vom 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002, Az.: 3 KO 428/99 m.w.N.). Daraus ergibt sich, dass der Kläger substantiiert und nachvollziehbar darlegen muss, dass und in welchem Umfang die formalen Voraussetzungen des Wiederaufgreifens vorliegen. Derartige Angaben zu den nicht verletzten Sorgfaltspflichten und zur Frist sind nur dann entbehrlich, wenn sich die Einhaltung dieser Voraussetzungen ohne Weiteres aus den Umständen ergibt. Inhaltlich muss der Antragsteller und spätere Kläger die von ihm in Anspruch genommenen Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG ausdrücklich oder sinngemäß benennen und substantiiert angeben, woraus sie sich ergeben sollen. Er muss also etwa für den Grund nach Nr. 1 Tatsachen, also konkrete Umstände, vortragen; allgemeine, durch nichts belegte Behauptungen genügen nicht (ThürOVG, a.a.O.). Hinsichtlich der Berechnung der 3-Monats-Frist (§ 51 Abs. 3 VwVfG) ist dabei zu beachten, dass die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen erfahren hat. Exilpolitische Tätigkeiten sind bei der Berechnung der Frist jeweils gesondert und unabhängig von den bereits zu diesem Zeitpunkt andauernden Aktivitäten zu sehen. Zieht sich der relevante Sachverhalt, auf den sich ein Kläger beruft, über einen längeren Zeitraum hin und werden eine Reihe von verschiedenen einzelnen Aktivitäten zur Begründung des Folgeantrages herangezogen, so ist für jede einzelne dieser Tätigkeiten eine eigene Frist zu berechnen. Bei jeder dieser Tätigkeiten handelt es sich um einen eigenen Wiederaufnahmegrund, da auch jede einzelne dieser Tätigkeiten zu der befürchteten Verfolgung führen kann (ThürOVG, Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002, Az.: 3 KO 428/99; VG Meiningen, B. v. 05.03.1997, 5 E 20048/97.Me; vgl. auch BVerwG, B. v. 11.12.1989, NVwZ 1990, 359). Echte Dauersachverhalte, wie etwa die Mitgliedschaft in einer Organisation oder die Übernahme einer Funktion u.ä., müssen innerhalb von drei Monaten nach deren Beginn, bei Mitgliedschaften nach dem Beitritt (ThürOVG, a.a.O.) geltend gemacht werden. Umstände, die erst eintreten, nachdem der Folgeantrag gestellt wurde, sind ebenfalls nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Frist ausdrücklich der Behörde bzw. dem Gericht mitgeteilt werden. Anderes gilt nur für solche Sachverhalte, bei denen es sich nur um die Fortsetzung von rechtzeitig geltend gemachten Grundsachverhalten handelt oder bei denen an solche angeknüpft wird, ohne dass ein „Qualitätssprung“ eintritt (ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002, Az.: 3 KO 428/99). Hier genügt es, wenn nur die zeitlich ersten Geschehnisse rechtzeitig in das Verfahren eingeführt werden. Vorliegend hat der Kläger sich darauf berufen, dass er nach Abschluss des Erstverfahrens nach Vietnam zurückgekehrt sei und sich dort oppositionell politisch betätigt habe. Er habe damit eine vor der Rückreise begonnene exilpolitische Tätigkeit fortgesetzt. Um weiteren Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, sei er dann wieder nach Deutschland gereist und habe sich dort weiter exilpolitisch betätigt. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Klägers vor seiner Ausreise und der gesamte Sachverhalt seiner Erlebnisse in Vietnam wurden erst nach Ablauf der 3-Monats-Frist geltend gemacht. Er hat seinen Asylfolgeantrag mit erstmaliger Benennung dieser Gründe am 14.04.2008 gestellt, ist aber nach seinen eigenen Angaben bereits am 02.01.2008 wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ebenfalls verspätet hat er seine Ernennung zum Jugendbeauftragten der Bezirksleitung Deutschland-Ost der Volkspartei Vietnams und seine Teilnahme auf einem exilpolitischen Kongress am 04.10.2009 vorgetragen. Darüber hinaus hat er aber eine ganz erhebliche Zahl exilpolitischer, gegen die vietnamesische Regierung gerichtete Handlungen vorgetragen. Er ist Mitglied der Regierung Freies Vietnam und hat dort auch Funktionen übernommen, vor allem aber ist er Herausgeber der Internetseite „vietnamtudo.net“ und hat dort und an anderen Stellen insgesamt 26 regimekritische Artikel veröffentlicht. Darüber hinaus hat er bei Demonstrationen und Kundgebungen in 6 Fällen Reden gehalten, die zusätzlich auch jeweils im Internet veröffentlicht worden sind. Alle diese Handlungen hat er jeweils rechtzeitig innerhalb der 3-Monats-Frist mitgeteilt und sie jeweils umfassend dokumentiert. Es liegt auf der Hand, dass er diese Handlungen nicht im ersten Asylverfahren geltend machen konnte, weil sie erst später entstanden sind. Die geltend gemachten neuen Gründe sind auch grundsätzlich geeignet, die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen als im ersten Verfahren. Es ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die genannten exilpolitischen Tätigkeiten zu der begehrten Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 5, 7 AufenthG führen könnte (vgl. auch § 28 Abs. 1a AsylVfG). Die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung auf Grund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe genügt (ThürOVG, Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002, Az.: 3 KO 428/99). Nicht erforderlich ist es, dass bei der Prüfung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, bereits der materielle Anspruch selbst festgestellt wird (VGH Mannheim, Urt. v. 16.03.2000, AuAS 2000, 152). Das Gericht folgt nicht der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 VwVfG nur dann vorliegen, wenn feststeht , dass die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen ist als im ursprünglichen Verfahren. Diese Auffassung verkennt, dass im Falle des Vorliegens von Wiederaufgreifensgründen nach § 51 Abs. 1 VwVfG und bei Erfüllung der formellen Voraussetzungen von § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG die Behörde darüber zu entscheiden hat, ob sie das Verfahren erneut aufgreift, und, wenn sie dies tut, in einem weiteren Schritt eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen hat. Aus dieser Systematik kann nicht entnommen werden, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens voraussetzt, dass tatsächlich eine andere Entscheidung als bisher zu treffen ist, dies muss lediglich möglich erscheinen. Das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 10.02.1998, NVwZ 1998, 861) hat diese Frage zwar ausdrücklich offen gelassen, macht aber in der gleichen Entscheidung Ausführungen dazu, wie mit der einwöchigen Ausreisepflicht zu verfahren ist, wenn das Gericht im Gegensatz zum Bundesamt Gründe des § 51 Abs. 1 VwVfG für gegeben hält, die Klage aber dennoch als (einfach) unbegründet abweist. Es muss also den Fall geben, in dem ein weiteres Verfahren durchzuführen ist, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass weder der Asylantrag noch der Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG begründet sind. Ein weiteres Asylverfahren ist lediglich in den Fällen nicht durchzuführen, wo bezogen auf den betreffenden Zeitraum entweder keine neue Sachlage vorgetragen wird oder aber der Sachvortrag zwar eine neue Sachlage darstellt, diese aber von vorneherein ganz offensichtlich nicht geeignet ist, die Rechtslage zu Gunsten des Asylbewerbers zu verändern. 1.2. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen gewesen wäre, muss es in der Sache selbst entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil v. 10.02.1998, Az.: 9 C 28/97, NVwZ 1998, 861 = DVBl. 1998, 725). Diese Entscheidung führt zum Obsiegen des Klägers hinsichtlich der von ihm begehrten Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1952 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 1.2.1. Das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG, die sog. Flüchtlingsanerkennung, schützt ebenso wie das Asylrecht politisch Verfolgte. Hierbei ist nach Inkrafttreten des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 zum 28.08.2007 (BGBl. I, S. 1970) gemäß Satz 5 des Absatzes 1 der Vorschrift ergänzend Art. 4 Abs. 4, 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG v. 29.04.2004, Amtsblatt der EG vom 30.09.2004, L 304/12 (sog. Qualifikationsrichtlinie) heranzuziehen. Auf die für eine Asylanerkennung (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 28 Abs. 1 AsylVfG) geltenden Kriterien kommt es im Rahmen der hier in Rede stehenden Flüchtlingsanerkennung nicht mehr an: Entscheidend ist, ob bei zukunftsgerichteter Betrachtung genügend beachtliche Anknüpfungsmerkmale (Verfolgungshandlungen und -gründe i.S.d. Art. 9 und Art. 10 Qualifikationsrichtlinie) vorliegen, deretwegen eine Bedrohung aller Voraussicht nach in Zukunft nachvollziehbar und begründet erscheint (VG Lüneburg, Urt. v. 15.01.2007, Az.: 1 A 115/04). Verfolgungshandlungen liegen danach vor, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie). Verfolgung liegt danach u.a. grundsätzlich vor bei der Anwendung physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt sowie bei diskriminierenden staatlichen Maßnahmen. Zur Flüchtlingsanerkennung führt die begründete Furcht vor den genannten Verfolgungshandlungen dann, wenn die Verfolgung an die Rasse, Religion, Nationalität, die politische Überzeugung oder die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe anknüpft, wobei unerheblich ist, ob die Merkmale beim Betroffenen tatsächlich vorliegen, sofern sie ihm von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (Art. 10 Abs. 1 und 2 der Richtlinie). Eine für die Flüchtlingsanerkennung beachtliche Verfolgung kann außer von staatlicher Seite auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat im Wesentlichen beherrschen, sowie von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern Schutz vor letzteren im Heimatland nicht durch erstgenannte oder internationale Organisationen erlangt werden kann, es sei denn es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Soweit ein Betroffener bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden bereits erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist dies ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass eine erneute Verfolgung oder Bedrohung der genannten Art einsetzen kann (vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie). Derartige stichhaltige Gründe sind aber dann nicht gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine abermals einsetzende politische Verfolgung als nicht ganz fern liegend anzunehmen ist (BVerwG, Urt. v. 30.10.1990, NVwZ 1991, 377 zur ähnlichen Frage der „hinreichenden Sicherheit“ vor Verfolgung). Ist der Asylantragsteller dagegen „unverfolgt“ ausgereist, so hat er nur dann einen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn er bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher, d.h. also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht aber nur dann, wenn die für eine politische Verfolgung sprechenden Gründe ein größeres Gewicht besitzen, als solche Umstände, die gegen eine Annahme politischer Verfolgung sprechen. Hieran hat sich durch die Qualifikationsrichtlinie nichts geändert. Der Ausländer ist auf Grund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern, sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. v. 08.05.1984, NVwZ 1985, 36) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft hat, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - Az.: 9 C 27.85). Vorliegend ist der Kläger als unverfolgt Ausgereister anzusehen, weil, wie ausgeführt, die von ihm genannten Erlebnisse in Vietnam wegen der Versäumung der 3-Monats-Frist nicht mehr berücksichtigt werden können. Er muss aber bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten. 1.2.1.1. Das illegale Verbleiben im Ausland stellt einen Verstoß gegen Art. 274 des vietnamesischen Strafgesetzbuches (VStGB) dar. Danach macht sich strafbar, wer illegal in die Sozialistische Republik Vietnam einreist, aus ihr ausreist oder im Ausland verbleibt. An Strafen werden eine Verwarnung, Umerziehung bis zu einem Jahr oder Haft von drei Monaten bis zu zwei Jahren angedroht. Es ist aber nicht „beachtlich wahrscheinlich“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwGE 91, 150), dass gegen aus Deutschland zurückkehrende Asylbewerber tatsächlich wegen des Verstoßes gegen Art. 274 VStGB vorgegangen wird (ständige Rechtsprechung des Gerichts unter Bezug auf die Rechtsprechung des Thür. OVG [z.B. Urteil vom 14.02.1995, Az.: 3 KO 138/94; Urteil vom 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94] und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [Urteil vom 15.03.1994, DVBl. 1994, S. 927], jeweils zur gleichen Vorschrift des Art. 89 des früheren VStGB). Es handelt sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift ohne politische Tendenz. Dafür ist vor allem die Überlegung maßgeblich, dass der Verzicht auf die Anwendung einer Strafvorschrift (dazu weiter unten) auf den Charakter der Norm selbst zurückwirkt, so dass sie die politische Zielsetzung verliert, weil sie nicht mehr mit politischer Zielsetzung angewandt wird (ThürOVG, Urteil vom 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94). Art. 89 VStGB-alt wurde aber ebenso wie Art. 274 VStGB auf aus Deutschland zurückkehrende Asylbewerber schon lange nicht mehr angewandt (Dr. Gerhard Will, Schreiben vom 02.06.2001 an das VG Stuttgart). Insoweit ist Straffreiheit bilateral garantiert (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Situation in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 20.06.2009, IV.2; Auswärtiges Amt, Schreiben vom 04.12.2000 an das VG Meiningen). Im Briefwechsel vom 21.07.1995 zwischen dem Vize-Außenminister der Sozialistischen Republik Vietnam und dem Bundesminister des Innern anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Rückübernahme von vietnamesischen Staatsangehörigen (Rückübernahmeabkommen) hat die Sozialistische Republik Vietnam in völkerrechtlich verbindlicher Weise erklärt, „dass sie entsprechend ihrer humanen Politik auf eine Strafverfolgung von Rückkehrern in Deutschland verzichtet.“ Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dieser Zusage auf Rückkehrer aus Vietnam in den letzten Jahren noch Strafvorschriften wegen unerlaubter Ausreise und unerlaubten Aufenthalts im Ausland angewandt wurden. Die früher regelmäßig von Dr. Gerhard Will (Bundesinstitut für Ostwissenschaftliche und internationale Studien) vertretene Auffassung (z.B. Stellungnahme vom 08.04.1993 an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht), jeder Vietnamese, der einen Asylantrag gestellt habe, sei bei seiner Rückkehr nach Vietnam nach wie vor einem beträchtlichen Bestrafungsrisiko ausgesetzt, ist überholt. Dafür spricht auch, dass sich Vietnam an Straffreiheitszusagen gegenüber anderen Staaten bislang offensichtlich gehalten hat. Wie aus dem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Situation in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 28.08.2005 unter Ziff. IV.4 zu entnehmen ist, wurden bis zum 01.07.1997 ca. 58.000 „boat people“ allein aus Lagern in Hongkong zurückgeführt. Ca. 52.000 Personen sind bis zu diesem Zeitpunkt aus Lagern in Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur, Thailand und Japan zurückgekehrt. Fälle, in denen Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Flucht strafrechtlich verfolgt worden wären, sind trotz der großen Zahl von Fällen nicht bekannt geworden (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Aus dem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Situation in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 20.06.2009, IV.2. ergibt sich, dass im Rahmen des Rückübernahmeabkommens bis zum 31.12.2008 knapp 14.000 Personen zurückgeführt wurden. Auch amnesty international (Schreiben vom 28.05.1996 an das OVG Mecklenburg-Vorpommern) geht „ davon aus, dass zumindest eine systematische Verfolgung von Rückkehrern in Vietnam nicht mehr stattfindet. Die letzten anderslautenden Meldungen datieren aus dem Jahre 1993. “ Zum gleichen Ergebnis kommt amnesty international auch im Schreiben vom 07.01.1997 an das VG Frankfurt/Main und ergänzt, dass „eine Verfolgung wegen der einfachen Republikflucht nach Art. 89 VStGB bei freiwilliger Rückkehr nach Vietnam in Fällen der erstmaligen Republikflucht nicht mehr stattfindet, obwohl der Straftatbestand nach wie vor existiert.“ Auch in der Stellungnahme vom 15.10.1997 an das VG Meiningen (Verfahren 5 K 20043/93.Me) bestätigt amnesty international nochmals, dass eine Strafverfolgung nach Art. 89 VStGB-alt wohl nicht mehr zu erwarten ist. Deshalb kommt es auch auf die Frage, ob das so genannte Reintegrationsabkommen Straffreiheit schafft, nicht mehr an. 1.2.1.2. Eine Bestrafung nach den „Vorschriften über die administrative Haft“ (Regierungsverordnung Nr. 31-CP vom 14.04.1997) - so genannte Verwaltungshaft - droht nicht mehr, weil diese Vorschrift im März 2007 aufgehoben wurde. Allerdings gibt es mit der Verordnung Nr. 44 von 2002 eine Rechtsnorm, die den Verwaltungsorganen die Möglichkeit gibt, missliebige Personen durch Verwaltungsentscheidung ohne Gerichtsverfahren bis zu zwei Jahre unter Hausarrest zu stellen oder in psychiatrische Kliniken und Erziehungsheime einzuweisen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Situation in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 20.06.2009, Ziff. II.1.1). Auch eine solche Bestrafung wird aber von der bilateral garantierten Straffreiheit umfasst. In Anbetracht dieser Umstände ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass im Falle einer Rückkehr nach Vietnam tatsächlich eine Verfolgung wegen der Ausreise bzw. des Verbleibs im Ausland erfolgen könnte. 1.2.1.3. Auf Grund seiner exilpolitischen Tätigkeiten muss der Kläger allerdings mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Grundsätzlich kann eine exilpolitische Tätigkeit von vietnamesischen Staatsangehörigen in Deutschland dazu führen, dass im Falle der Rückkehr nach Vietnam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung erfolgen wird. Eine solche Bestrafung kommt in Betracht wegen eines Verstoßes gegen Art. 79 (Aktionen zum Sturz der Volksregierung), Art. 87 (Verbrechen, die Politik der Einheit zu unterminieren), Art. 88 (Propaganda gegen die Sozialistische Republik Vietnam) und/oder Art. 91 (Republikflucht oder Verbleiben im Ausland mit dem Ziel, gegen die Volksregierung zu opponieren) Vietn. Strafgesetzbuch (VStGB). Art. 79 VStGB sieht eine Strafe von 12 bis 20 Jahren Haft, lebenslange Haft oder Todesstrafe vor, die anderen genannten Straftatbestände langjährige Gefängnisstrafen (Gerhard Will, Gutachten vom 10.09.2002 ASYLIS/JURIS VIE00050115; amnesty international, Schreiben vom 15.10.1997 an das VG Meiningen in der Sache 5 K 20043/93.Me zu den entsprechenden Vorschriften des früheren VStGB). Das Auswärtige Amt hält auch eine Bestrafung nach Art. 258 VStGB für möglich. Hiernach wird u.a. der Missbrauch der Redefreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit und anderer Rechte auf Freiheit bei Verletzung der Staatsinteressen bestraft. Das Strafmaß geht von Verwarnung über Umerziehung bis zu einer Haftstrafe von bis zu sieben Jahren (Auswärtiges Amt, Schreiben vom 06.01.2005 an das VG Meiningen). Bei all diesen Vorschriften handelt es sich um politische Strafvorschriften (ThürOVG, Urt. v. 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94 ebenfalls zu den entsprechenden Vorschriften des früheren VStGB; Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; Urt. v. 06.03.2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13). Die Strafen dienen im Wesentlichen dem Zweck, die politische Herrschaft des kommunistischen Systems in Vietnam zu sichern. Bei Art. 87 und 88 VStGB handelt es sich um Vorschriften, die ausschließlich die Äußerung von Auffassungen unter Strafe stellt, die von der Staatsdoktrin abweichen. Das Gleiche gilt auch für Art. 79 VStGB, der unter Strafe stellt, eine Organisation zu gründen oder ihr beizutreten, die das Ziel hat, die Volksregierung zu stürzen. Art. 91 VStGB führt einen modifizierten Republikfluchttatbestand ein, wenn die Absicht besteht, im Ausland gegen die vietnamesische Regierung zu opponieren. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, im Anschluss an die Verbüßung einer Haftstrafe noch einen bis zu fünfjährigen Hausarrest zu verhängen (Dekret Nr. 53/2001/ND-CP; vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 20.06.2009, II.1.1). 1.2.1.4. Unter bestimmten Umständen ist auch damit zu rechnen, dass tatsächlich wegen dieser Vorschriften eine Strafverfolgung droht. Amnesty international führt regelmäßig aus, dass das Personal der Vietnamesischen Botschaft kapazitätsmäßig nicht in der Lage sei, eine Überwachung aller Aktivitäten von in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vietnamesen durchzuführen. Deshalb sei (nur) dann mit einer Bestrafung zu rechnen, wenn den Behörden die exilpolitische Tätigkeit der in Deutschland lebenden Asylbewerber positiv bekannt werde (amnesty international, Stellungnahme vom 15.10.1997 an das VG Meiningen - 5 K 20043/93.Me -, Stellungnahme vom 15.10.1997 an das VG Meiningen - 5 K 20704/93.Me -, Stellungnahme vom 07.01.1997 an das VG Neustadt/Wstr.). In einer Reihe von Stellungnahmen hat amnesty international die konkrete Verfolgungsgefahr in Fällen der aktiven Mitarbeit bei ganz oder teilweise im Ausland tätigen oppositionellen Parteien oder Gruppierungen bestätigt (amnesty international in den genannten Stellungnahmen). In den letzten Jahren stellt amnesty international (Jahresbericht 2000, Länderinformation August 2002, Jahresbericht 2003) fest, dass sich das Vorgehen gegen politische Dissidenten und religiös motivierte Kritiker der Regierungspolitik ständig verschärft, auch wenn es sich um völlig gewaltlose Meinungsäußerungen handelt. In den Jahresberichten 2004 und 2005 und im Report 2008 konstatiert amnesty international, dass es keine Verbesserungen gegeben habe. Das Auswärtige Amt teilt im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 20.06.2009 wie auch in allen Vorjahren unter Ziff. IV.2 mit, Rückkehrern könne im Einzelfall eine Bestrafung wegen Propaganda gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung drohen. Dies hänge vom Inhalt der jeweiligen politischen Aktivitäten ab. Allerdings fällt auf, dass sich das Auswärtige Amt in seinen Stellungnahmen wie auch in dem genannten Bericht ausschließlich auf die Frage beschränkt, ob eine Bestrafung nach Art. 88 VStGB drohen könne. Auch diese schließt das Auswärtige Amt nicht völlig aus, auf die anderen erwähnten möglichen Strafbarkeitsgründe geht es aber nicht ein. Regelmäßig bestätigt das Auswärtige Amt, dass grundsätzlich eine Möglichkeit der Bestrafung wegen politischer Betätigung im Ausland erfolgen könne, dies hänge jedoch vom Inhalt der politischen Aktivitäten ab. Neuerdings (Schreiben vom 06.01.2005 an das erkennende Gericht) hält es das Auswärtige Amt aber wie bereits dargelegt auch für denkbar, dass eine Bestrafung nach Art. 258 VStGB erfolgen kann (dargelegt für regimekritische Äußerungen im Internet, die dort bekannt werden). Professor Lulei hält in einer Stellungnahme vom 02.01.1997 an das VG Neustadt/Wstr. die Bestrafungswahrscheinlichkeit in solchen Fällen für nicht sehr hoch, relativiert dies aber, indem er darauf hinweist, dass der vietnamesische Staat keine Amnestie für alle Rückkehrer garantiere und die betreffenden Vorschriften des Strafgesetzbuches in Kraft blieben. Aus diesem Grund sei ihm eine eindeutige Aussage hinsichtlich der Möglichkeit einer Strafverfolgung nicht möglich. Ähnlich äußert er sich auch in der Stellungnahme vom 24.02.1998 an das VG Frankfurt/Oder. Dr. Gerhard Will (Schreiben vom 05.09.2000 an das VG Göttingen; Gutachten vom 10.09.2002 ASYLIS/JURIS VIE00050115) führt aus, der umfassende Strafanspruch Vietnams gegenüber den Bürgern werde durch das neue VStGB bekräftigt. Nach einem Artikel des Sicherheitsministers in der Parteizeitung Nhân Dân vom 18.08.2000 müsse die Regierung den feindlichen Kräften unter den im Ausland lebenden Vietnamesen mit der ganzen Härte des Gesetzes begegnen. Art. 6 Abs. 1 VStGB regelt ausdrücklich, dass vietnamesische Staatsangehörige, die Verbrechen außerhalb Vietnams begehen, in Vietnam nach dem Strafgesetzbuch verfolgt werden können (so auch Auswärtiges Amt, Schreiben vom 19.07.2001 an das VG Stuttgart). Eine Bestrafung ist auch nicht auf Grund bilateraler Vereinbarungen ausgeschlossen. Maßgeblich ist der Briefwechsel zwischen dem Vizeaußenminister der Sozialistischen Republik Vietnam und dem Bundesminister des Innern vom 21.07.1995 anlässlich des Abschlusses des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der sozialistischen Republik Vietnam über die Rückübernahme von vietnamesischen Staatsangehörigen. Unter Ziff. 5 des Schreibens des Vizeaußenministers der Sozialistischen Republik Vietnam vom 21.07.1995 heißt es ausweislich der amtlichen Übersetzung: „Die vietnamesische Seite erklärt, dass sie entsprechend ihrer humanen Politik auf eine Strafverfolgung von Rückkehrern wegen ihrer unerlaubten Ausreise und ihres unerlaubten Aufenthalts in Deutschland verzichtet.“ Dementsprechend geht das Gericht, wie eingangs ausgeführt, davon aus, dass eine Bestrafung wegen Republikflucht oder unerlaubten Verbleibens im Ausland nicht erfolgt. Für die hier streitgegenständliche Frage, ob wegen anderer politischer Tätigkeiten eine Bestrafung erfolgen wird, gibt die Regelung jedoch nichts her. In Anbetracht dieser Stellungnahmen und Erwägungen folgt das Gericht im Wesentlichen der Einschätzung von amnesty international, die tendenziell von den anderen Gutachtern und vom Auswärtigen Amt auch gestützt wird. Insgesamt kommt das Gericht zu der Auffassung, dass in Vietnam weiterhin politische Verfolgung stattfindet und die genannten Strafvorschriften grundsätzlich in asylerheblicher Weise Anwendung finden (ThürOVG, Urt. v. 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94; Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13). Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kommt eine solche Bestrafung allerdings nur dann in Betracht, wenn sich der vietnamesische Staatsangehörige während seinen Aufenthalts öffentlich und nachhaltig und in besonders exponierter Weise politisch-oppositionell gegen das in Vietnam herrschende Regime betätigt bzw. geäußert hat (ThürOVG, Urt. v. 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94) und damit besonders hervorgetreten ist (ThürOVG, Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13). Denn nur dann ist damit zu rechnen, dass seine Betätigung vietnamesischen Behörden auf Grund deren Erkenntnismöglichkeiten überhaupt zur Kenntnis gelangt. Zu diesen Betätigungen können auch Veröffentlichungen in exilpolitischen Zeitschriften gehören (vgl. amnesty international, Schreiben vom 22.11.2003 an das VG Darmstadt). Damit besteht dann die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung nicht, wenn nur eine einfache exilpolitische Betätigung in Form von Mitgliedschaften in Organisationen und Beteiligung an Demonstrationen festzustellen ist (ThürOVG, Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13). Zu diesen einfachen Tätigkeiten gehört auch eine nur örtliche oder regionale nicht besonders hochrangige Funktion in exilpolitischen Organisationen sowie Tätigkeiten in „Organisationskomitees“ für einzelne Diskussionsveranstaltungen, Demonstrationen, Infotische u.ä. Auch die bloße Teilnahme an einer Vielzahl von Veranstaltungen führt nicht zu einem „Qualitätssprung“: Sie führt nicht im Sinne einer Kumulation zu einer Exponiertheit (ThürOVG, a.a.O.). Die Kammer hat vorliegend auf Grund der außergewöhnlich umfangreichen exilpolitischen Betätigung des Klägers keinen Zweifel daran, dass die Voraussetzungen einer öffentlichen, nachhaltigen und in besonders exponierter Weise vorgenommenen politisch-oppositionell wirkenden Betätigung gegen die Regierung in Vietnam erfüllt sind. Gerade die umfangreichen Veröffentlichungen im Internet heben den Kläger deutlich hervor und sind auch öffentlich und besonders auffällig. Veröffentlichungen exilpolitischer Art im Internet werden von vietnamesischen Sicherheitsorganen routinemäßig überwacht, wobei es gleich ist, auf welchem Server die jeweilige Website liegt (Auswärtiges Amt, Schreiben vom 06.01.2005 an das VG Meiningen und vom 17.04.2000 an das VG Frankfurt/Main; ähnlich: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 31.03.2006, II.1 b). An anderer Stelle spricht das Auswärtige Amt (Schreiben vom 09.02.2006 an das VG Meiningen) davon, dass Internetveröffentlichungen „stark kontrolliert“ werden. Die Kontrolle wurde durch Erlass vom 14.07.2005 weiter verschärft (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 31.03.2006, II.1 b). Am 20.01.2009 trat die Verordnung "Circular No. 9" in Kraft, welche v.a. darauf abzielt, Blogs und deren Inhalte stärker zu kontrollieren (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der sozialistischen Republik Vietnam vom 20.06.2009, II.1.2.). Danach ist es nun illegal, Blogs unter falschem Namen zu betreiben und journalistische Artikel einzustellen. Auch derartige Veröffentlichungen sind deshalb in die Betrachtungen einzubeziehen. Sie haben sogar besondere Bedeutung. Oppositionelle Äußerungen im Internet werden vom vietnamesischen Staat zunehmend verfolgt und teilweise mit hohen Haftstrafen geahndet (amnesty international, Jahresberichte 2003, 2004 und 2009 bezogen auf Täter in Vietnam; Gerhard Will, Gutachten vom 10.09.2002 ASYLIS/JURIS VIE00050115 zu allen Internetaktivitäten). Das ergibt sich auch daraus, dass Internet-Cafés neuerdings zunehmend unter Überwachungsdruck stehen (Gerhard Will, a.a.O.); nach einer Verordnung vom 14.07.2005 müssen Betreiber von Internet-Cafés sogar die Personalien der Nutzer und die von ihnen aufgesuchten Webpages registrieren (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der sozialistischen Republik Vietnam vom 20.06.2009, II.1.2). Prof. Dr. Oskar Weggel, der die Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen wegen exilpolitischer Art im übrigen für nicht so wahrscheinlich hält wie amnesty international oder andere Beobachter, weist darauf hin, dass Aufrufe im Internet zum Ungehorsam oder zur Generalabrechnung mit den bestehenden Verhältnissen neben Schmuggel, Terrorismus und dem Versuch, Oppositionsparteien zu gründen, zu den Tatbeständen gehören, die nach Auffassung des Obersten Volksgerichts besonders bedenklich sind. Bei Vorliegen dieser „Erschwernisgründe“ dürfte eine regimekritische exilpolitische Tätigkeit seiner Meinung nach den vietnamesischen Behörden verfolgungswürdig erscheinen (Schreiben vom 10.08.2003 an das VG Darmstadt). Der vietnamesische Staat bestraft Verstöße im Internet besonders scharf. Wegen Teilnahme an einer Diskussion über Demokratie und Menschenrechte in einem Internet-Forum im Jahr 2005 wurde ein Vietnamese im Jahr 2006 in einem Internet-Café festgenommen und im Jahr 2008 nach Art. 88 VStGB zu sechs Jahren Haft und anschließend drei Jahren Hausarrest verurteilt (Amnesty International, Amnesty-Journal 8/2008, S. 79; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Sozialistischen Republik Vietnam, Stand: Juli 2008, II.1.2). Ein regimekritischer Blogger und Online-Journalist wurde verhaftet und im September 2008 zu 30 Monaten Haft verurteilt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der sozialistischen Republik Vietnam vom 20.06.2009, II.1.2; Amnesty International, Jahresbericht 2009). Das Gericht folgt nicht dem HessVGH, der in seinem Urteil vom 3. September 2003, Az: 11 UE 1011/01.A (zit. nach Juris) ausführt, diese Veröffentlichungen hätten schon deshalb keine Bedeutung, weil der Zugang „von den vietnamesischen Behörden durch Firewalls reglementiert wird und die Seiten deshalb in Vietnam überhaupt nicht aufrufbar“ seien. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass derartige Firewalls mit durchaus verbreiteten Computerkenntnissen umgangen werden können. Außerdem gibt es im Internet Dienstleister, die kostenlos beliebige Internet-Seiten als verschlüsselte oder nicht verschlüsselte Anhänge zu Emails versenden, womit ebenfalls ein schneller Zugriff auf eigentlich gesperrte Seiten ohne jegliche technische Vorkenntnisse möglich ist. Auch das Auswärtige Amt (a.a.O.) unterstellt, dass solche Zugriffe erfolgen, wenn es berichtet, dass das Einsehen derartiger Inhalte in Vietnam zu staatlichen Repressionen, die bis zu mehrjährigen Haftstrafen gehen, führen. Auch im Schreiben vom 06.01.2005 an das VG Meiningen geht es davon aus, dass Internetseiten in Vietnam „häufig nicht zugänglich sind“, dass aber, sofern sie bekannt werden, dem Verfasser Bestrafung droht. Dabei könne eine Zuordnung der Veröffentlichung zu einer bestimmten Person dann erfolgen, wenn Name und Bild des Verfassers auf der Internetseite veröffentlicht werden. Selbst wenn nur ein Foto des Verfassers einer Veröffentlichung vorhanden ist, der angegebene Name aber falsch sei, sei davon auszugehen, dass eine Identifizierung des Betreffenden möglich ist (Auswärtiges Amt, Schreiben vom 09.02.2006 an das VG Meiningen). Unter diesen Umständen ist es ohne Belang, dass die Mitgliedschaft des Klägers in exilpolitischen Organisationen und die dort ausgeübten Funktionen nur nachgeordneter Art sind. 1.2.2. § 28 Abs. 2 AsylVfG steht dem Erfolg des klägerischen Begehrens nicht entgegen. Die Vorschrift in der nun geltenden Fassung (Neubekanntmachung vom 02.09.2008, BGBl I S. 1798) schließt nämlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Folgeverfahren wegen klägerischer Aktivitäten, hier wegen exilpolitischer Tätigkeit, nicht aus, selbst wenn sie erst nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Antrags geschaffen wurden (a.A.: BVerwG, Urt. v. 18.12.2008, Az.: 10 C 27/07, BVerwGE 133, 31 = DVBl 2009, 595 = AuAS 2009, 118 = NVwZ 2009, 730 = InfAuslR 2009, 260). Die Kammer folgt der Rechtsprechung des BVerwG aus folgenden Gründen nicht: Die Neufassung der Absätze 1a und 2 des § 28 AsylVfG diente der Umsetzung des Art. 5 Qualifikationsrichtlinie (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs - Bundestagsdrucksache 16/5065 S. 216 f.). Das ergibt sich auch aus der Übernahme des Begriffs „Umstände“ aus Art. 5 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie in den Gesetzestext von § 28 Abs. 2 AsylVfG. Exil– politische Tätigkeiten sind aber keine „Umstände“ im Sinn der Qualifikationsrichtlinie. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie legt uneingeschränkt fest, dass Verfolgungsfurcht auch auf solchen „Aktivitäten“ des Antragstellers beruhen kann, die seit und nach Verlassen des Herkunftslandes unternommen wurden - vor allem in näher dargestellten Sonderfällen. Irgendwelche Einschränkungen enthält diese Bestimmung nicht. Dem entspricht, wenngleich der Begriff "Aktivitäten" nicht übernommen wird, im Wesentlichen der neue § 28 Abs. 1a AsylVfG. Die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie für Folgeanträge - unbeschadet der GFK - den Mitgliedstaaten zugestandene Regelungskompetenz, eine Anerkennung als Flüchtling in der Regel auszuscheiden, wenn die Verfolgungsgefahr auf „Umständen“ beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat, ist nach dem Sprachgebrauch der Richtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 3 c) allein auf persönliche Umstände (familiärer und sozialer Hintergrund) beschränkt (Ehe, Kinder, Arbeitslosigkeit usw.). Die in Abs. 2 genannten „Aktivitäten“ sind also von den in Abs. 3 genannten „Umständen“ sprachlich wie sachlich zu unterscheiden, wie auch die Differenzierung in Art. 4 Abs. 3 c und d der Richtlinie aufzeigt (zu der Auslegung dieser Begriffe vgl. auch VG Lüneburg, Urt. v. 15.01.2007 - InfAuslR 2007, 176 -; VG Meiningen, Urt. v. 03.04.2007, Az. 2 K 20183/06 Me). Droht wie vorliegend wegen solcher „Aktivitäten“ im Falle einer Rückkehr Verfolgung, ist die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eine Einschränkung diesbezüglich wäre mit Art. 5 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie unvereinbar und ist auch vom deutschen Gesetzgeber mit § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht (mehr) beabsichtigt. Exilpolitische Aktivitäten i.S.v. Art. 4 Abs. 3 d der Qualifikationsrichtlinie gehören wie ausgeführt aber nicht zu den (persönlichen) „Umständen“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3. Sie sind von diesen abzuschichten. Sie werden nicht von der Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten erfasst. Dem ist der deutsche Gesetzgeber gefolgt, indem er den Begriff der „Umstände“ in § 28 Abs. 2 AsylVfG übernommen hat. Die Kammer hält es deshalb für zwingend, diese Vorschrift des deutschen Rechts ausschließlich in dem Sinn zu verstehen, den sie in Art. 5 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie hat. Eine Auslegung anhand der Motivation des Gesetzgebers zur Schaffung der früheren Fassung des § 28 Abs. 2 AsylVfG hat daneben keinen Platz. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. I. Der Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Einen ersten Asylantrag lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ab; die hiergegen erhobene Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 03.02.1995 (Az.: 1 K 3799/92.We) abgewiesen. Am 14.04.2008 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens habe sich der Kläger bis 1999 geduldet in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Weil seine Mutter schwer erkrankt sei, habe er das Bundesgebiet über die tschechische Grenze verlassen, sei von Prag nach Vietnam geflogen und habe sich in Vietnam aufgehalten. Er sei in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr mehrmals von der Polizei vorgeladen und mit einer Freiheitsstrafe wegen seiner politischen Aktivitäten in Deutschland bedroht worden. Ein Jahr lang sei ihm das Bürgerrecht entzogen worden und er habe in einem Lager für 3 Monate gemeinnützige Arbeiten verrichten müssen. Grund dafür sei gewesen, dass der Kläger seit 1997 Kontakt zu Vertretern der Demokratischen Organisation Vietnams gehabt habe. Aus dieser Erfahrung habe er sich seit seiner Ankunft in Vietnam verstärkt für die politischen Verhältnisse in Vietnam interessiert und sich auch an spontanen Aktionen beteiligt. Er habe dann Mitglieder der Partei „Viet Tan“ kennengelernt, er sei zwar nicht Mitglied der Partei geworden, habe sich aber als nahestehender Sympathisant verstanden. Er habe für die Partei Propaganda betrieben. So habe er im Jahr 2005 Aktionen in Hanoi genutzt, um dort Flugblätter zu verteilen. 2006 habe er an geheimen Kursen über Demokratie teilgenommen, die von zwei Rechtsanwälten geleitet worden seien. Er habe dann erfahren, dass in der Klasse ein geheimer Polizist gewesen sei, der Beweise gesammelt habe, die beiden Anwälte seien daraufhin festgenommen worden. Dem Kläger sei es gelungen unterzutauchen. Der Kläger habe sich daraufhin entschlossen, aus Vietnam zu fliehen. Er sei am 02.01.2008 über die tschechische Grenze illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er sei dann Mitglied der „Regierung Freies Vietnam“ und Vorstandsmitglied für Propaganda und Agitation des Bürgerkomitees der „Regierung Freies Vietnam“ in Suhl/Hildburghausen geworden. Er sei in das Team der Herausgeber der Internetzeitung „Vietnamtudonet“ berufen worden, worüber auch im Internet berichtet worden sei, wobei auch ein Foto mit dem Namenszug des Klägers veröffentlicht worden sei. In der Folgezeit habe er eine Reihe von Veröffentlichungen im Internet regimekritischer Art geschrieben. Zum 11.02.2008 sei er Vorsitzender des Bürgerkomitees der „Regierung Freies Vietnam“ Suhl/Hildburghausen geworden. Am 03.03.2008 habe er aus Anlass des Staatsbesuchs des vietnamesischen Premierministers in Berlin vor dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundeskanzleramt demonstriert und sei dort auch Ordner gewesen. Im Internet sei auch darüber unter Abdruck von Fotos berichtet worden. In seinem eigenen (hand-)schriftlichen Statement macht er Ausführungen zur exilpolitischen Tätigkeit im Jahre 1997 und vertiefte seinen Vortrag zu seinem Aufenthalt in Vietnam. Mit Bescheid vom 11.07.2008 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Die Sach- oder Rechtslage habe sich nicht zu Gunsten des Klägers geändert, Wiederaufnahmegründe seien nicht gegeben. Der Kläger habe sich erst nach Rücknahme bzw. unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Asylantrages exilpolitisch betätigt. Es sei zweifelhaft, ob er nach Vietnam zurückgekehrt sei. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Der Bescheid wurde als Einschreiben am 14.07.2008 zur Post gegeben. II. Am 17.07.2008 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.07.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise festzustellen, dass die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen. Mit Schriftsatz, bei Gericht eingegangen am 06.08.2008, ließ der Kläger vortragen, er sei seit 14.04.2008 Jugendbeauftragter der Bezirksleitung Deutschland-Ost der Volkspartei Vietnams und setze seine exilpolitische Tätigkeit durch Veröffentlichungen im Internet von 2 Artikeln im Juli 2008 fort. In weiteren Schriftsätzen wies er auf zahlreiche weitere regimekritische Artikel im Internet hin, die er verfasst und unter seinem Namen veröffentlicht hat. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass er bei Versammlungen und Demonstrationen an insgesamt 6 Tagen öffentliche regimekritische Reden gehalten habe, die jeweils auch mit Bild und Namen im Internet veröffentlicht worden seien. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 06.08.2008 (Az.: 2 E 20112/08 Me) hat das Gericht die Beklagte im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Ausländerbehörde gegenüber die Mitteilung zum Fehlen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorläufig zu widerrufen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.