Urteil
2 K 583/08 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2010:1109.2K583.08ME.0A
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Leitsätze
1. Eine angemessene und ausreichende Erschließung eines im Planbereich eines ausgewiesenen Gewerbegebietes gelegenen Grundstücks erfordert, dass eine LKW-gerechte-Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz besteht.(Rn.18)
2. Bei der die beklagte Gemeinde in diesem konkreten Einzelfall treffenden Erschließungsverpflichtung sind Ausbauzustand, Straßenbreite und Trassenführung so auszugestalten, dass Schwerlasttransporte sie befahren können.(Rn.18)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, für das Grundstück „A. “ in B. eine Zufahrt zu öffentlichen Verkehrswegen zu erstellen, die zum Befahren mit LKW-Schwertransporten geeignet ist.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine angemessene und ausreichende Erschließung eines im Planbereich eines ausgewiesenen Gewerbegebietes gelegenen Grundstücks erfordert, dass eine LKW-gerechte-Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz besteht.(Rn.18) 2. Bei der die beklagte Gemeinde in diesem konkreten Einzelfall treffenden Erschließungsverpflichtung sind Ausbauzustand, Straßenbreite und Trassenführung so auszugestalten, dass Schwerlasttransporte sie befahren können.(Rn.18) I. Die Beklagte wird verurteilt, für das Grundstück „A. “ in B. eine Zufahrt zu öffentlichen Verkehrswegen zu erstellen, die zum Befahren mit LKW-Schwertransporten geeignet ist. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Leistungsklage ist begründet. Der Anspruch des Klägers auf eine gewerbegebietsgerechte Erschließung seines im Gewerbegebiet der Beklagten „A.“ gelegenen Grundstücks gründet sich auf Bau- bzw. Erschließungsrecht. Die Beklagte ist zur Erschließung des Gewerbegrundstücks des Klägers zu verpflichten. 1) Der Gesetzgeber hat in § 123 Abs. 3 BauGB zwar klargestellt, dass mit der gemeindlichen Aufgabe der Erschließung (§ 123 Abs. 1 BauGB) grundsätzlich kein subjektives Recht des einzelnen Grundstückseigentümers korrespondiert. Unter bestimmten Umständen kann sich jedoch die allgemeine Erschließungspflicht einer Gemeinde zu Gunsten bestimmter Erschließungsmaßnahmen zu einer aktuellen Erschließungspflicht verdichten und dann mit Ansprüchen Dritter, der Grundstückseigentümer, verbunden sein (BVerwG, U. v. 28.10.1981, Az.: 8 C 4/81; juris). Voraussetzung ist, dass auf Grund einer gemeindlichen Mitwirkung eine wegen unzureichender Erschließung nicht nutzbare Bebauung entstanden ist. Über die Tatsache einer mangelhaften Erschließungssituation eines Grundstückes hinaus bedarf es darüber hinaus einer besonderen Rechtfertigung, die sich auf ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinde gründet (vgl. BayVGH, U. v. 12.10.2004, Az.: 4 B 01.722; juris). Insbesondere kann sich eine Aufgabenverdichtung aus der gemeindlichen Mitwirkung am Entstehen einer wegen unzureichender Erschließung nicht planentsprechend nutzbaren Bebauung ergeben. Eine solche Aufgabenverdichtung wurzelt im Rechtsgedanken der Folgenbeseitigung und findet ihre Rechtfertigung in der Erwägung, dass eine ohne hinreichend gesicherte Erschließung erteilte Baugenehmigung nach Verwirklichung des Vorhabens zum Entstehen eines rechtswidrigen Zustandes führt. Soweit sich hieraus Unzuträglichkeiten ergeben, denen nur durch Maßnahmen der Erschließung abgeholfen werden kann, ist es den mitverantwortlichen Behörden verwehrt, es einfach bei dem sich so ergebenden Zustand bewenden zu lassen und sich auf den Standpunkt zurückzuziehen, dass es allein Sache des Betroffenen sei, mit diesem Zustand fertig zu werden (BVerwG, U. v. 11.11.1987, Az.: 8 C 4.86 - BVerwGE 78, 266, 273). Ein Erschließungsanspruch gegenüber der Gemeinde auf dieser Grundlage beschränkt sich allerdings auf die Erschließungsmaßnahmen, die für die funktionsgerechte Nutzbarkeit der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen nach Lage der Dinge unerlässlich sind (BVerwG, U. v. 28.10.1981, Az.: 8 C 4.81, BVerwGE 64, 186, 195). Der Kläger hat auf dieser Grundlage einen Anspruch auf eine angemessene wegemäßige Erschließung seines im Planbereich eines Gewerbegebiets liegenden Gewerbegrundstückes. Das klägerische Grundstück ist über die Straße „A. S.“ nicht angemessen und ausreichend erschlossen. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Errichtung einer Maschinenhalle auf diesem Grundstück war rechtswidrig, da zu diesem Zeitpunkt die Erschließung nicht als gesichert anzusehen war. Der rechtswidrige Zustand einer nicht ausreichenden Erschließung des klägerischen Gewerbegrundstückes hält auch bis heute an und führt zu Unzuträglichkeiten hinsichtlich der Erschließungssituation, die der Kläger nicht hinnehmen muss. a) Nach Auffassung der Kammer ist das klägerische Grundstück derzeit nicht als ausreichend erschlossen anzusehen. Die Frage des Erschlossenseins eines Grundstückes hängt in erster Linie davon ab, welche Anforderungen an die Form seiner Erreichbarkeit zu stellen sind. Die zu fordernde verkehrliche Erschließung eines Grundstückes, von der nach den Vorschriften des Baugesetzbuches die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen abhängt (vgl. §§ 30 ff. BauGB), erfordert im Grundsatz zwar nur, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge, unter Anderem auch der Polizei und des Rettungswesens, der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist. Für nicht gewerblich genutzte Grundstücke reicht hierbei grundsätzlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann. Für ein zulässigerweise gewerblich genutztes Grundstück ist jedoch im Regelfall eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mindestens mit Kraftwagen auf das Grundstück herauf fahren zu können, gefordert (vgl. BVerwG, U. v. 01.03.1991, Az.: 8 C 59/89, BVerwGE 88, 70 bis 79). Für Grundstücke in Gewerbegebieten ist daher in der Regel für das Erschlossensein ein Herauffahrenkönnen erforderlich (vgl. BVerwG, U. v. 01.03.1991, a. a. O.; BVerwG vom 27.09.2006, Az.: 9 C 4/05, BVerwGE 126, 378 bis 387). Für ein Gewerbegrundstück, welches nach Art des möglichen dort auszuübenden Gewerbes im Regelfall auch von Lastkraftfahrzeugen angefahren werden soll, ist darüber hinaus zu fordern, dass solche Lastkraftfahrzeuge auch auf das Grundstück hinauf fahren können (allgemeine Meinung, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.04.2002, Az.: 2 S 2239/00; juris) sowie, dass sie es überhaupt zu zumutbaren Bedingungen anfahren können. Eine ausreichende Erschließung eines Gewerbegrundstückes - jedenfalls im Planbereich eines als reines Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereichs - ist deshalb nur dann gegeben und gesichert, wenn die Straße, an die das Baugrundstück angrenzt, hinsichtlich Befestigung und Breite gewisse Mindestanforderungen erfüllt, die das Heran- und Hinauffahren mit entsprechenden Lastkraftwagen ermöglichen (vgl. auch BayVGH, U. v. 17.02.2010, Az.: 1 B 09.2123). Nach Lage des jeweiligen Grundstückes ist daher nach Auffassung der Kammer eine die Lkw-Befahrung ermöglichende Trassenführung der Erschließungsanlage zu fordern. Weiterhin liegt eine als dauerhaft ausreichende Erschließung anzusehende Zuwegung dann nicht vor, wenn aufgrund der Örtlichkeiten und der Trassenführung der Straße der An- und Abfahrtsverkehr mit Lastkraftwagen zu einer dauerhaften Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf dieser Straße sowie der Anlieger führt. Die wegemäßige Erschließung eines in einem reinen Gewerbegebiet, ausgewiesen durch einen qualifizierten Bebauungsplan, liegenden Grundstückes erfordert daher auch, dass die Benutzung dieser Erschließungsanlage durch den Gewerbetreibenden nicht dauerhaft mit unzumutbaren Einschränkungen hinsichtlich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verbunden ist (vgl. insoweit OVG Lüneburg B. v. 16.02.2010, 1 LA 88/08 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 19.09.1986, BVerwGE 75, 34; B. v. 20.04.2000, 4 B 25.00; juris). Je nach Lage des Einzelfalles kann daher die Erschließung des Gewerbegrundstücks eine gewisse Fahrbahnbreite, eine bestimmte Trassenführung sowie darüber hinaus ergänzende Verkehrsregelungen erforderlich machen. Die vorliegend gegebene Zufahrtsmöglichkeit über die Straße „A. S.“ zum klägerischen Grundstück genügt den zu stellenden Anforderungen an eine ein Gewerbegrundstück erschließende Straße nicht. Zwar wäre die tatsächliche Fahrbahnbreite von 4,30 m bis 4,50 m, angesichts der Tatsache, dass nur ein einzelnes Gewerbegrundstück hierüber angefahren wird, für sich genommen als ausreichend zu erachten. Dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn diese Straße bereits seit Jahren der Erschließung und Erreichbarkeit von Wohnbebauung und sonstiger Nutzung dient, welche mit ihrer regelmäßigen und auch zulässigen Benutzung der Straße die Benutzbarkeit dieser für Lkw-Verkehr einspurigen Straße in vielfältiger Weise einschränkt. Nach Darlegung des Klägers in der mündlichen Verhandlung besteht seine Hauptschwierigkeit bei der Benutzung dieser einzigen Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück darin, dass der Zulieferverkehr für die Anlieger, Müllfahrzeuge, Postauto, fahrende Bäckereiwagen usw. sowie darüber hinaus parkende Anwohner zu den von ihm auf Grund seines Gewerbebetriebes üblichen An- und Abfahrzeiten die Straße derart blockiert, dass er mit seinen LKWs nur unter erheblichen Schwierigkeiten, unter ausdrücklichen Aufforderungen an die im Weg Stehenden oder Parkenden und unter z.T. erheblichen Wartezeiten durchfahren kann. Wenn also eine Fahrbahnbreite von 4,30 m für die Zuwegung zu einem isoliert liegenden Gewerbegrundstück für ausreichend zu erachten wäre, so gilt dies angesichts der weiterhin erfolgenden tatsächlichen Nutzung der früheren Anliegerstraße durch diese Anlieger und den Kläger zusammen nicht. Hier lässt sich die Sicherheit und Leichtigkeit des gewerblichen Durchfahrtsverkehrs nur durch eine zusätzliche Erschließungsmaßnahme wie eine Straßenverbreiterung oder die Schaffung von weiteren und ausreichenden seitlichen Parkbuchten einschließlich entsprechender Verkehrsbeschilderung erreichen (vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 16.02.2010 LA 88/08; juris). Zudem ist die Einfahrtsituation von der ins Gewerbegebiet führenden Straße „A.“ in die das klägerische Grundstück erschließende Straße „A. S.“ hinsichtlich Radius und Fahrbahnbreite nicht Lkw-gerecht ausgestaltet. Der Kläger trägt hierzu vor, dass er von der Ortsmitte kommend in die Straße „A. S.“ mit seinen breiten Tiefladern bzw. seinem Schwerlastkraftwagen zwar dann ohne Rangieren hineinfahren kann, wenn keinerlei Fahrzeuge im Einmündungsbereich halten bzw. parken, dass er aber tatsächlich sehr oft schon beim Hineinfahren in die Straße „A. S.“ rangieren müsse. Für das Herausfahren gelte Gleiches, wobei ein Linksabbiegen ins Gewerbegebiet gar nicht machbar sei. Das Gericht hat im Wege des Augenscheins sich mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort vertraut gemacht. Die Einfahrtsituation in die Straße „A. S.“, geprägt von einer Rechtskurve und einer bis nahezu direkt an die Straße reichenden Wohnhausbebauung unweit des Einfahrtsbereiches, erschwert die Zufahrt für Lkw bzw. überbreite Schwertransporte erheblich, vgl. die beim Augenscheinstermin angefertigten Fotografien Nr. 7, 8, 11 und 12. Eine dauerhaft angemessene Erschließungssituation für ein Gewerbegrundstück ist bei einer derartigen Trassenführung bereits im Zufahrtsbereich der Erschließungsstraße nicht gegeben. Hierbei ist zwar nicht maßgeblich, dass der Kläger mit größeren Fahrzeugen nicht ins Gewerbegebiet nach links abbiegen kann. Eine LKW-gerechte Erschließung erfordert nicht eine Anbindung an andere öffentliche Verkehrswege in jede Richtung. Es muss aber eine zumutbar zu befahrende Anbindung ins öffentliche Verkehrsnetz überhaupt bestehen. Eine solche sieht das Gericht hier nicht als gegeben an, weil eine normale An- und Abfahrt zu und von einem Gewerbegrundstück jedenfalls im Regelfall ohne Rangieren möglich sein muss. Auf die Frage, ob die Straße „A. S.“ hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit bzw. ihres Straßenaufbaus als für ein Gewerbegebiet ausreichend erschließende Straße anzusehen ist, was zwischen den Beteiligten umstritten ist, kommt es letztlich nicht streitentscheidend an. Angesichts der vom Kläger vorgelegten Fotos zum Straßenaufbau spricht einiges dafür, dass dieser für eine Tragfähigkeit hinsichtlich Lkw- und Schwerlastverkehr nicht ausreichend sein dürfte, was jedoch beklagtenseits bestritten ist. Dies bedurfte keiner Aufklärung, da die mangelhafte Erschließungssituation sich aus der fehlenden ausreichenden Fahrbahnbreite in Verbindung mit einer nicht angemessenen Trassenführung der Straße sowie der Tatsache, dass durch die Belastung mit dem Gewerbeverkehr eine tägliche Gefährdungssituation für die Anlieger entstanden ist, bereits ergibt. Darüber hinaus ist die Kammer auch zu der Auffassung gelangt, dass zu einer angemessenen Erschließungssituation für ein Gewerbegrundstück auch gehört, dass nicht über das Zuweisen einer einzigen bestimmten Zufahrt an den Eigentümer und Nutzer des Gewerbegrundstücks ein Dauerkonflikt mit den der Straße anliegenden Anwohnern, die sich durch diese neue Erschließungsfunktion ihrer Straße ihrerseits in berechtigten Interessen beeinträchtigt fühlen, erzeugt wird, der sich auf die tägliche Verkehrssituation auswirkt. Bei der Straße „A. S.“ handelte es sich zunächst um eine reine Anliegerstichstraße, welche durch Überplanung des Gebietes als Gewerbegebiet rein faktisch - nicht einmal von Seiten des Bebauungsplanes, der diese Straße als sonstige Wegefläche und nicht als Erschließungsstraße ausweist - zu einer auch als Gewerbezufahrt dienenden Straße wurde. Die einseitige Wohnbebauung grenzt an diese Straße sehr nah an, eine Garagenbebauung ebenfalls. Vor der Bebauung befindet sich ein nur 70 cm breiter und überfahrbarer Bürgersteig, so dass ein Fußgängerverkehr auf diesem Bürgersteig zwischen angrenzender Bebauung und von Schwertransporten befahrener Straße nur unter "Gefährdungsgefühl" möglich ist. Dass den Anwohnern kein Anspruch auf Beibehaltung der für sie bislang günstigeren Straßensituation zusteht, steht hierbei zwar außer Frage. Dass dies die Anwohner jedoch dennoch kaum bereit sind hinzunehmen, erstaunt nicht. Infolge dessen wurde der Kläger durch die Zuweisung dieser Zufahrt als gewerblicher Zufahrt einer Dauerbelastung durch dauerhaften Streit mit den übrigen Anliegern der Straße ausgesetzt, welche sich für die Zufahrtssituation dergestalt auswirkt, dass man seinen Lastverkehr in jeglicher Hinsicht zu behindern versucht. Selbst wenn die Beklagte hier Parkregelungen getroffen hat, die eine solche Konfliktsituation vermeiden sollen, insbesondere einen schmalen geschotterten Parkstreifen bereits geschaffen hat, so wirkt sich dies rein faktisch nicht ausreichend aus. Ein Gewerbebetrieb ist jedoch auf eine dem Grunde nach reibungslos zu passierende Zufahrt und Abfahrt auf öffentlicher Straße angewiesen. Dem entsprechend bedarf es einer Trassenführung und Fahrbahnbreite, die solche Dauerkonflikte im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs vermeidet. Dies ist vorliegend nicht gegeben. b) Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu den Baugenehmigungen aus dem Jahr 1994 und aus dem Jahr 1997 (zuerst Maschinenhalle, dann Einfamilienhaus) erfolgte auch bereits damals rechtswidrig, weil auch damals die Erschließung nicht als gesichert anzusehen war. Zwar ist ein Grundstück im Sinne der §§ 30 ff. BauGB grundsätzlich bereits dann als wegemäßig erschlossen anzusehen, wenn im Zeitpunkt der Einvernehmenserteilung zumindest eine vorläufig notwegemäßige Erschließung gegeben ist, die einen Zugang zum öffentlichen Straßennetz in zumutbarer Weise ermöglicht (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Losebl., § 30 Rn 45, 46), so wie dies im vorliegenden Verfahren der Fall war. Während der Phase der Neubebauung eines neu geschaffenen Baugebietes, wie hier des Gewerbegebietes „A.“, ist notwendigerweise hinzunehmen, dass zunächst noch nicht vollständig ausgebaute Erschließungsanlagen zur Verfügung stehen. Hier reicht es aus, um eine gesicherte Erschließung anzunehmen, wenn das Grundstück angefahren werden kann und ein weiterer Ausbau der Zufahrtsmöglichkeit angesichts der Planvorgaben erfolgen wird. So liegt die Situation hier jedoch nicht, da das klägerische Gewerbegrundstück laut Bebauungsplan eigentlich überhaupt keine Zufahrtsmöglichkeit aufweist, nach Auffassung der Beklagten jedoch durch Überplanung der Straße „A. S.“ auf diese verwiesen wurde. Ganz offensichtlich ging die Beklagte bereits bei Einvernehmenserteilung davon aus, die Straße „A. S.“ als endgültige Erschließungssituation anzusehen und hatte keinen weiteren, die angemessene Erschließung herstellenden Ausbau geplant. Damit ist das damals erteilte Einvernehmen als rechtswidrig anzusehen. c) Jedenfalls nach angemessenem Zeitablauf - wovon hier auszugehen ist - hat eine Gemeinde, die eine notwegemäßige Erschließung als gesicherte Erschließung im Sinne der §§ 30 ff BauGB bezeichnet hat, nach Erteilung und Verwirklichung der so möglichen Baugenehmigung die Pflicht zur funktionsgerechten Erschließung (vgl. auch BVerwG, U. v. 28.10.1981, 8 C 4/81; juris). Der Anspruch des Klägers auf ausreichende bzw. angemessene Erschließung ist gerichtet auf eine im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde liegende Erschließung des Grundstückes (vgl. BayVGH B. v. 12.01.2010, 8 CE 09.2582; juris). In welcher Form die Kommune dieser Erschließungsverpflichtung nachkommt, in welcher Weise sie die vorhandene Straße ausbauen wird bzw. welche Grundstücke sie gegebenenfalls bei einem Ausbau der Straße in Anspruch nehmen muss, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Es wäre ihr auch nicht verwehrt, eine andere Erschließungstrasse in Betracht zu ziehen, so dies nach Lage der Dinge sich ermöglichen ließe. Das Gericht konnte daher die Gemeinde nicht zu einer bestimmten Erschließungsform verpflichten, sondern lediglich festlegen, dass es sich um eine Schwerlasttransport-gerechte Erschließung im genannten Sinne handeln muss. 2. a) Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers lässt sich aus der seitens der Gemeinde zu erfüllenden Straßenbaulast auch nicht herleiten. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausbau einer Straße nach § 9 Abs. 1 ThürStrG existiert nicht. Die Vorschriften über die Straßenbaulast begründet grundsätzlich nur eine im öffentlichen Interesse bestehende Verpflichtung zum Bau und Unterhalt von Straßen (vgl. BayVGH, U. v. 06.04.2004, BayVBl. 2005, 23; BayVGH, B. v. 12.01.2010, Az.: 8 CE 09.2582, juris). Diese in § 9 ThürStrG normierte Pflicht der Gemeinde zum Bau und Ausbau von Straßen in ihrer Trägerschaft besteht im Übrigen nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Baulastträgers. Auch daraus lässt sich schließen, dass hiermit keine subjektive Rechtsposition zu Gunsten Dritter begründet werden sollte. b) Auch aus der Stellung als Anlieger kann der Kläger keinen - und damit auch keinen weitergehenden - Anspruch insbesondere auf einen konkreten Ausbau der Straße „A. S.“ herleiten. Abgesehen davon, dass es ohnehin sein erkennbares Begehren vor dem Verwaltungsgericht ist, überhaupt eine angemessene Erschließung seines Gewerbegrundstückes zu erwirken, folgt aus dem Recht zum Anliegergebrauch auch kein Recht auf einen bestimmten Ausbauzustand. Das Recht zum Anliegergebrauch (vgl. § 14 Abs. 3 ThürStrG) begründet nur das Recht zur angemessenen Nutzung einer öffentlichen Straße, an der man anliegt (vgl. BVerwG, B. v. 11.05.1999, 4 VR 7/99; BayVGH, U. v. 1.12.2009, 8 B 09.1980; juris). Welche Zuwegung angemessen ist, kann nicht generell, sondern nur unter Abwägung aller örtlichen Gegebenheiten und Umstände des Einzelfalles bestimmt werden. Dabei ist nicht nur der Verkehrsbedarf des Bauvorhabens, sondern auch die Zweckbestimmung der Straße in die Abwägung einzustellen. Darüber hinaus erstreckt sich das Recht zum Anliegergebrauch grundsätzlich nur auf eine erlaubnisfreie Mitbenutzung des vorhandenen und rechtlich gesicherten Straßenbestandes ohne Bestandsgarantie (vgl. auch BVerwG, U. v. 11.11.1983, 4 C 82/80, juris; B. v. 8.9.1993, BVerwGE 94, 136 ff). Das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs vermittelt allenfalls in Ausnahmefällen einen Anspruch auf weiteren Ausbau einer Straße. Aus Sicht des Straßenrechts und des Anliegergebrauches hat der Anlieger seine Grundstücksnutzung nämlich auf die rechtlich vorhandene Zuwegung auszurichten. Soweit eine - wenn auch enge - Zufahrt zur Verfügung steht, ist diese im Regelfall straßenrechtlich zumutbar (vgl. BayVGH, B. v. 12.01.2010, 8 CE 09.2582; juris). Wie aber bereits oben ausgeführt, besteht in bau- und erschließungsrechtlicher Hinsicht eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Gemeinde zur Verbesserung der Grundstückserschließung gegenüber dem Kläger, weshalb es auf einen Anspruch aus Anliegergebrauch nicht mehr ankommt. c) Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Zusage der Gemeinde. Zwar wurden dem Kläger gegenüber seitens des damaligen Bürgermeisters der Beklagten bzw. auch später der jetzigen Bürgermeisterin der Beklagten verschiedentlich Aussagen getroffen, dass die Gemeinde das Grundstück des Klägers noch angemessen oder anders an einen Verkehrsweg anbinden werde. Eine solche Aussage ist z.B. im Protokoll einer Besprechung zwischen Gemeindevertretern, dem Kläger und anderen Beteiligten vom 20.09.1999 enthalten. Darüber hinaus ergibt sich solches aus einem Schreiben vom 12.12.2007 sowie mittelbar einem Schreiben des Landratsamtes vom 20.12.2007 an den Kläger, worin von Erklärungen der Bürgermeisterin gegenüber der Kommunalaufsicht berichtet wird. Auch lässt sich § 4 des Kaufvertrages aus dem Jahr 1999 mit der darin enthaltenen Fälligkeitsregelung dahingehend auslegen, dass auch beklagtenseits eine angemessene Erschließung des Grundstückes noch als ausstehend angesehen wurde und man davon ausging, dass eine solche in Zukunft erfolgen solle. Allein hieraus lässt sich jedoch eine rechtsverbindliche Zusicherung der Gemeinde auf eine weitere bzw. andere oder überhaupt angemessene Erschließung des klägerischen Grundstückes nicht herleiten. Abgesehen davon, dass möglicherweise ein Schriftformerfordernis bestünde, weil eine solche Zusicherung von ihrer Tragweite einer Zusicherung nach § 38 Abs. 1 VwVfG gleichstehen könnte, lässt sich den in der Behördenakte dokumentierten verschiedenen Äußerungen von Gemeindevertretern ein Rechtsbindungswille dahingehend, dass dem Kläger konkret eine bestimmte Art der Erschließung seines Grundstückes zugesichert worden sei, nicht entnehmen. Wenn auch aus allem hervorgeht, dass die Gemeinde davon ausging, das klägerische Grundstück noch erschließen zu müssen, so findet sich jedoch keinerlei Aussage, die einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich einer bestimmten Form der Erschließung erkennen ließe. Vielmehr ist ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen eine Erschließungsmöglichkeit des klägerischen Grundstückes auch von der Beklagten als ausgesprochen schwierig zu realisieren angesehen wurde, so dass die Äußerungen lediglich als unverbindliche Zusagen bzw. das Versprechen, alles Mögliche in die Wege zu leiten, zu interpretieren sind. Ein Rechtsbindungswille dahingehend, eine bestimmte Erschließung verbindlich zuzusagen, kann diesen Äußerungen nicht entnommen werden, weshalb ein Anspruch des Klägers sich nicht auf eine solche Zusage gründen lässt. Nach alledem war der Klage auf der Grundlage des Bau- und Erschließungsrechts stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt. Der Kläger ist Bauunternehmer und Eigentümer eines im Gewerbegebiet „A.“ in B. gelegenen Gewerbegrundstücks, welches mit einer Maschinenhalle sowie einem Einfamilienwohnhaus bebaut ist. Der Kläger hatte zunächst mit Kaufverträgen 1992 und 1994 das in Rede stehende Gewerbegrundstück gekauft, wobei im Nachhinein seitens des Gemeinderates eine Zustimmung zur Kaufpreishöhe verweigert wurde. Zum 31.01.1994 trat der Bebauungsplan „A.“ in Kraft, welcher die vom Kläger erworbenen Grundstücke als Gewerbegebiet ausweist. Am 17.04.1994 hat das Landratsamt B. S. eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Maschinenhalle auf dem Grundstück des Klägers erteilt. Hierzu hatte die Beklagte am 18.11.1993 ihr Einvernehmen erteilt. Bis dahin war das klägerische Grundstück nicht bebaut. Mit Baugenehmigung vom 26.08.1997 und hierzu abgegebenen gemeindlichen Einvernehmen vom 14.08.1997 errichtete der Kläger nachfolgend auf dem Gewerbegrundstück auch ein Einfamilienwohnhaus. Nach Beratungen mit der Beklagten wurde am 15.10.1999 unter Aufhebung der Kaufverträge aus den Jahren 1992 und 1994 ein neuer Kaufvertrag über die fraglichen Flächen geschlossen. Nach § 4 dieses Vertrages sollte ein Teil der nunmehr vom Gemeinderat gebilligten erhöhten Kaufpreisforderung erst nach Herstellung einer ordnungsgemäßen Anbindung dieses Gewerbegrundstücks fällig werden. Nach zwischenzeitlichen Verhandlungen über eine ordnungsgemäße Anbindung des Gewerbegrundstücks erteilte der Bürgermeister der Gemeinde am 06.02.1999 eine als Gestattungsvereinbarung überschriebene Erlaubnis an den Kläger, über das Gemeindegrundstück „Flur-Nr. a“ und den sich hieran anschließenden Fahrradweg mit seinen LKW´s das Grundstück zu befahren und zu verlassen. Das klägerische Grundstück wird derzeit über die Anliegerstraße „A. S.“, welche bis Mitte der 90-er Jahre als unbefestigte Anliegerstraße bezeichnet wurde, angefahren. Adresse des klägerischen Grundstücks ist allerdings „A.“. Die Stichstraße „A.“ liegt im Bebauungsplangebiet und dient der Erschließung der Gewerbegrundstücke dieses Plangebietes. Zu dieser Straße existiert jedoch keine Anbindung des klägerischen Grundstücks. Nach jahrelangem Schriftverkehr sowie Gesprächen zwischen mehreren Beteiligten, u.a. auch dem Landratsamt und der Sperrung der Zuwegung über den Fahrradweg erhob der Kläger letztendlich am 12.11.2008 Klage zum Verwaltungsgericht Meiningen. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, für das Grundstück „A.“ in B. eine Zufahrt zu öffentlichen Verkehrswegen zu erstellen, die zum Befahren mit LKW-Schwertransporten geeignet ist. Von Anfang an seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass das klägerische Gewerbegrundstück nicht ordnungsgemäß verkehrsmäßig erschlossen sei. Dafür spreche die Formulierung im Kaufvertrag vom 15.10.1999, § 4. Dies gehe auch aus mehreren Gesprächsprotokollen und Schriftverkehr zwischen der Beklagten und dem Kläger hervor. Ursprünglich sei wohl eine Anbindung über Nachbargrundstücke zur Stichstraße „A.“ geplant gewesen. Der damalige Bürgermeister habe jedoch die dafür erforderlichen Grundstücksteile an eine Firma verkauft, welche derzeit eine solche Anbindung verweigere. Die Anliegerstraße „A. S.“ sei keine geeignete LKW-gerechte Verkehrsanbindung für das klägerische Gewerbegrundstück. Sie sei zu schmal und münde in einem derartigen Winkel auf die Straße „A.“, dass die klägerischen Schwertransporte rangieren müssten, um überhaupt in die Straße „...“ einbiegen zu können. Die Anlieger (eines Wohnhauses, eines Doppelhauses sowie einiger Garagen) behinderten zudem mit ihrem Parkverhalten die An- und Abfahrt der klägerischen LKW´s erheblich. Auch sei der Ausbauzustand der Straße, welche auf der einen Seite in eine Böschung übergehe, nicht für Schwerlasttransporte geeignet. Der Straßenaufbau und -zustand sei mangelhaft. Die Asphaltdecke sei lediglich 6-8 cm stark, der Unterbau aus Kalkkies 0/30 lediglich 20 cm und ohne Frostschutzeigenschaft. Hierdurch erklärten sich die im Augenscheinstermin festgestellten Senkungs- und Frostschäden. Die unbefestigte Seitenfläche zeige starke Absenkungen. Für eine Gewerbezufahrt, die mit Schwerlasttransporten befahren werde, sei dieser Straßenaufbau untauglich. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe weder aus Anliegergebrauch noch aus Erschließungsrecht einen Anspruch auf eine weitere oder andere oder verbesserte Erschließung seines Gewerbegrundstücks. Beklagtenseits sei die Anliegerstraße im Bebauungsplan als Zufahrt zu diesem Grundstück vorgesehen und ausgewiesen. Diese Anliegerstraße sei auch derart ausgebaut, dass die klägerische Zu- und Abfahrt mit LKW´s möglich sei, ohne dass die Straße beschädigt würde. Mit den Anwohnern seien Parkregelungen getroffen worden, deren Einhaltung auch überwacht werde. Ein Anspruch auf eine weitere Zufahrt bestehe daher nicht mehr. Am 6.10.2010 fand vor dem klägerischen Grundstück sowie entlang der Straße „A. S.“ ein gerichtlicher Augenscheinstermin mit der hierzu beauftragten Berichterstatterin statt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf die Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.