Urteil
2 K 439/09 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2011:0712.2K439.09ME.0A
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Leitsätze
Angaben aus Meldebescheinigungen können als vom Ausstellerstaat herrührende Informationen angesehen werden. Sie sagen allerdings nur zum Zeitrahmen der Meldung aus, dass sich der Betroffene im Ausstellerland gemeldet hat. Hieraus lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass der betroffenen darüber hinaus im Ausstellerstaat seinen Wohnort nicht hatte.(Rn.34)
Tenor
I. Der Bescheid des Beklagten vom 01.10.2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 07.10.2009 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Angaben aus Meldebescheinigungen können als vom Ausstellerstaat herrührende Informationen angesehen werden. Sie sagen allerdings nur zum Zeitrahmen der Meldung aus, dass sich der Betroffene im Ausstellerland gemeldet hat. Hieraus lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass der betroffenen darüber hinaus im Ausstellerstaat seinen Wohnort nicht hatte.(Rn.34) I. Der Bescheid des Beklagten vom 01.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2009 wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Maßgeblich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwG, U.v. 25.02.2010, NJW 2010, S. 1828, juris, Rdnr.10). Anzuwenden sind danach das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003, geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG 3) vom 14.8.2005 und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in der Fassung vom 07.01.2009, gültig ab 19.01.2009 bis 17.12.2010. Außerdem ist die Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein 91/439/EWG (2. EU-Führerscheinrichtlinie) anzuwenden, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.09.2003. Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (3. EU-Führerscheinrichtlinie) ist hingegen auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar. Zwar gelten nach ihrem Art. 18 die Regelungen des Art. 11 Absätze 1 und 3 bis 6 über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen ab dem 19.01.2009. Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie ist jedoch nur auf Führerscheine anwendbar, die nach dem Beginn ihrer Anwendung ausgestellt wurden (Erwägung Ziffer 5 im Vorspann der Richtlinie – Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, Vorbemerkung FeV, Rn. 4). Zudem darf nach Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie eine vor dem 19.01.2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie "weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden" (Hentschel/König/Dauer, a.a.O.). Damit ist im vorliegenden Fall die Richtlinie 91/439/EWG weiterhin maßgeblich; sie wird nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG erst mit Wirkung vom 19.01.2013 aufgehoben. 2. Die zulässige Klage ist begründet. 2.1 Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, da der Beklagte nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet erlassen hat. Es ist damit das Bestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses im Streit. 2.2 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 01.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2009 ist rechtswidrig, da der Feststellung, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von seiner Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, europäisches Gemeinschaftsrecht, nämlich der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz Art. 1 Abs. 2 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie, entgegensteht. Auf die Frage, ob unter gemeinschaftsrechtlichem Blickwinkel ein Verstoß gegen das sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Wohnsitzerfordernis (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV – für sich genommen – ausreicht, damit ein EU-Mitgliedstaat zur Nichtanerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis berechtigt ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Hier wurde nämlich dem Kläger mit Bescheid vom 20.07.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2001 die Fahrerlaubnis entzogen, so dass die Tatbestandsmerkmale des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV erfüllt sind. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 des § 28 FeV – d.h. als Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, der seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, im Umfang seiner Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen – nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten (Abs. 4 Satz 1 Nr. 2) wie auch nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen u.a. die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist (Abs. 4 Satz 1 Nr. 3). Nach Abs. 4 Satz 2 des § 28 FeV kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Dieser Feststellung steht jedoch europäisches Gemeinschaftsrecht entgegen. Nach Art. 1 Abs. 2 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie werden die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Das europäische Gemeinschaftsrecht regelt dabei zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. Die Ausstellung des Führerscheins hängt unter anderem davon ab, dass ein ordentlicher Wohnsitz im ausstellenden Mitgliedsstaat vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b 2. EU-Führerscheinrichtlinie). Ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie ist der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt (Art. 9 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie). Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (B. v. 06.04.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter und vom 28.09.2006 - Rs. C-340/05, Kremer) entschieden, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedsstaates ist zu prüfen, ob die Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung erfüllt sind und ob damit die Erteilung oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Die anderen Mitgliedsstaaten sind nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsvoraussetzungen eigenständig zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins ist Nachweis dafür, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllt hat. Die Befugnisse der Mitgliedsstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie sind einschränkend auszulegen. Zwar kann der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkungen, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden; nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes aber nur auf Grund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des Führerscheins, was hier nicht der Fall ist. Für die Regelung in Art. 8 Abs. 4 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie, wonach es ein Mitgliedsstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der genannten Maßnahmen angewendet worden war, ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von keiner vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf, noch dass der Mitgliedsstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines solchen Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern, etwa mit der Begründung, dass seine Vorschriften strengere Erteilungsvoraussetzungen enthalten. Die genannten Vorschriften sind als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen. In der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteile vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a., NJW 2008, 2403, Rdnr. 52 f. und Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Rdnr. 49 f.) hat der Europäische Gerichtshof jedoch klargestellt, dass ein Zugriffsrecht des Mitgliedsstaates dann besteht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen ausgestellt worden ist. Einem Mitgliedsstaat ist es danach nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den zuvor eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte. Der Europäische Gerichtshof hat dies damit begründet, dass die Wohnsitzvoraussetzung ein wichtiges Mittel zur Bekämpfung des Führerscheintourismus sei. Außerdem sei sie unerlässlich, um die Kraftfahreignung zu überprüfen. Aus Art. 7 Abs. 5 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie ergebe sich zudem, dass jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins sein könne, weshalb auch diesbezüglich die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung von Bedeutung sei. Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide nicht entgegen, dass der Beklagte beim Ausstellerstaat - hier Polen - nach der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses nachgefragt, um Informationen gebeten und diese Informationen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Informationen, die ein Ausstellerstaat auf Grund Nachfrage des Aufnahmestaates erteilt, sind für Behörden und Gerichte verwertbar. Zwar sind die Aufnahmestaaten nicht befugt, die Beachtung der in der 2. EU-Führerscheinrichtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen, wenn die Behörden des Ausstellerstaates einen Führerschein nach Art. 1 Abs. 1 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie ausgestellt haben (EuGH, U.v. 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann, a.a.O., Rdnr. 53). Dieses Verbot bezieht sich jedoch nur auf eine "Nachprüfung". D.h., dem Aufnahmemitgliedstaat ist es verwehrt, selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis nach seinem oder dem Recht des Ausstellerstaates eingehalten wurden. Dem Aufnahmestaat ist es jedoch nicht verwehrt, den Sachverhalt zu ermitteln und Informationen des Ausstellerstaates anzufordern, auf deren Grundlage er dann beurteilen kann, ob "unbestreitbare Informationen" für eine mögliche Verletzung des Wohnsitzerfordernisses nach der 2. EU-Führerscheinrichtlinie vorliegen. Wäre es dem Aufnahmemitgliedstaat verwehrt, den Sachverhalt aufzuklären und um Informationen zu bitten, liefe die Entscheidung des EuGH in seinen Entscheidungen vom 26.06.2008 (a.a.O.) und 09.07.2009 (Rs. C-445/08, Wierer, NJW 2010, S. 217) leer. Denn ohne Anlass, d.h., wenn der Betroffene nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts die Fahrerlaubnis erworben hat, besteht für den Ausstellerstaat keine Veranlassung, dem Aufnahmestaat mitzuteilen, wann sich der Betroffene tatsächlich im Ausstellerstaat aufgehalten hat und dort gemeldet war. Allerdings dürfen im Hinblick auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz derartige Ermittlungen nicht "ins Blaue hinein" angestellt werden, sondern nur dann, wenn ernstliche Zweifel bestehen, dass der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte (BVerwG, U.v. 25.02.2010, NJW 2010, S. 1828, juris, Rdnr. 23). Im vorliegenden Fall waren auf Grund des am 06.06.2006 ausgestellten und vom Kläger im Rahmen der Verkehrszuwiderhandlung am 11.05.2008 vorgelegten polnischen Aufenthaltsdokuments sowie der Angabe im Melderegister, dass der Kläger seit dem 15.07.2002 seinen ausschließlichen Wohnsitz im ..., D... hatte, derartige ernstliche Zweifel begründet. Dennoch erweisen sich die streitgegenständlichen Bescheide als rechtswidrig. Es steht hier nämlich weder auf Grund der Angaben im polnischen Führerschein noch auf Grund anderer vom Ausstellermitgliedsstaat Polen herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass der Kläger, dem zuvor seine Fahrerlaubnis entzogen worden war, seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht in Polen hatte. Hierbei hat das Gericht zu prüfen, ob die erlangte Information als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information zu qualifizieren ist, die beweist, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Gebiet des Mitgliedstaates hatte (EuGH, B.v. 09.07.2009, a.a.O., juris Rdnr. 60). Der polnische Führerschein enthält in Feld 8, das dazu dient, fakultativ den Wohnort oder Wohnsitz des Inhabers einzutragen (Nr. 2 Buchst. d des Anhangs Ia zur 2. EU-Führerscheinrichtlinie), den polnischen Wohnsitz "... Szczecin ... m. ". Das am 06.06.2006 ausgestellte Aufenthaltsdokument sowie die Schreiben des Stadtamtes in Szczecin, Büro für Kundenservice vom 23.03.2009 und 15.06.2009 enthalten keine unbestreitbaren Informationen, die belegten, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht seinen ordentlichen Wohnsitz in Polen hatte. Zwar wurde dem Schreiben vom 15.06.2009 eine Anlage beigefügt, aus der sich entnehmen lässt, dass der Kläger in der Zeit vom 08.05.2006 bis 04.08.2006 und vom 08.08.2006 bis 31.12.2006 in "... m. " gemeldet war. Informationen einer Meldebehörde des Ausstellerstaates sind grundsätzlich geeignet als vom Ausstellerstaat herrührende Informationen angesehen zu werden (EuGH, B.v. 09.07.2009, a.a.O., juris, Rdnr.61; BVerwG, U.v. 25.02.2010, a.a.O., juris, Rdnr. 19 f). Diese Informationen könnten - wie der Beklagte ausführt - den Schluss zulassen, dass der Kläger nur in den angegebenen Zeiträumen in Polen wohnte und gemeldet war; dass sich also der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht die erforderlichen 185 Tage in Polen aufgehalten und mithin dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Diese Informationen sind jedoch nicht unbestreitbar. Der Kläger selbst gab an, sich bereits vor dem 06.06.2006 in Polen aufgehalten zu haben, was durch die Meldebescheinigung zum Teil belegt wird. Aus den Schreiben vom 23.03.2009 und 15.06.2009 lässt sich - entgegen der Ansicht des Beklagten - jedoch nicht unbestreitbar schlussfolgern, dass sich der Kläger nicht die erforderlichen 185 Tage in Polen aufgehalten hat. Es ist auch möglich, dass er sich unter Verstoß gegen polnische melderechtliche Bestimmungen in Polen aufhielt. Jedenfalls wurde sowohl in dem Schreiben vom 23.03.2009 als auch im Schreiben vom 15.06.2009 bestätigt, dass der Kläger im Besitz eines polnischen Führerscheins ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass in Polen gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren "RDS 14/07" eingeleitet wurde. Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse über den Stand oder den Inhalt dieses Ermittlungsverfahrens vor, so dass unbestreitbar der Schluss gezogen werden könnte, dass sich der Kläger nicht die erforderlichen 185 Tage in Polen aufgehalten hat. Zu Lasten des Klägers kann nicht berücksichtigt werden, dass er zu Dauer und Zweck seines Aufenthalts selbst keine weiteren Angaben machte. Erklärungen und Informationen, die der Inhaber eines Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht erteilt hat, die ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaates auferlegt sind, dürfen nicht als vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert werden, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheines seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte (EuGH, B.v. 09.07.2009, a.a.O., juris, Rdnr. 54). Erst Recht können allein aus dem Schweigen des Klägers keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Das Schweigen des Klägers zu seinem Wohnsitz ist keine vom Ausstellerstaat herrührende Information. Entgegen der Ansicht des Beklagten belegen die Schreiben vom 23.03.2009 und 15.06.2009 auch nicht, dass polnische Behörden tatsächlich überprüft haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der Kläger das Wohnsitzerfordernis am Tag der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt hat. Hierzu werden in den Schreiben keine Ausführungen gemacht, so dass hieraus auch keine Schlüsse gezogen werden können. Insoweit räumt das Gericht ein, dass es - auch für die polnischen Behörden - aus tatsächlichen Gründen schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein kann, entsprechende Nachforschungen anzustellen und erforderliche Nachweise zu erbringen, so dass möglicherweise die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (letztlich dennoch) ins Leere läuft. Dies ist aber im Hinblick auf den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie hinzunehmen und kann durch die Regelung in Art. 12 Abs. 3 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie aufgefangen werden. Falls der Ausstellermitgliedsstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, kann der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der 2. EU-Führerscheinrichtlinie feststellen zu lassen (EuGH, U.v.26.06.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 57). Mithin steht es nicht auf Grund polnischer Informationen unbestreitbar fest, dass der Kläger gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen hat. 3. Damit erweisen sich auch die von der Behörde getroffenen Nebenentscheidungen als rechtswidrig und waren aufzuheben. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Das Gericht sieht keine Gründe, von sich aus die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. (§ 52 GKG). Gründe: Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Für die Feststellung, dass der Kläger von seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen darf, ist jeweils nach Nrn. 46.1 und 46.3 der Auffangwert in Ansatz zu bringen, da die Klassen nicht von der jeweils anderen erfasst sind (vgl. § 6 Abs. 3 FeV). Dies ergibt einen Wert von 10.000,- € (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 16.12.2010, 2 EO 43/10, S. 6). 1. Mit Bescheid vom 20.07.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.12.2001 wurde dem Kläger die am 02.05.1995 erteilte und am 29.04.1997 erweiterte deutsche Fahrerlaubnis entzogen. Dem lag das ärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes des Beklagten zu Grunde, wonach der Verdacht bestätigt wurde, dass der Kläger Cannabis in einem die Kraftfahreignung ausschließenden Ausmaß eingenommen hat. Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde rechtskräftig, nachdem die Klage gegen den Bescheid zurückgenommen und das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16.10.2002 (Az.: 2 K 994/01 Me) eingestellt wurde. Der Kläger beantragte beim Beklagten nicht die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die Polizeiinspektion B... S... informierte den Beklagten unter dem 23.05.2008, dass der Kläger wegen einer Verkehrszuwiderhandlung am 11.05.2008 einen am 28.09.2006 ausgestellten polnischen Führerschein und ein am 06.06.2006 ausgestelltes polnisches Aufenthaltsdokument vorgelegt habe. Ausweislich des Melderegisters der Gemeinde D... vom 10.06.2008 hat der Kläger seinen ausschließlichen Wohnsitz seit dem 15.07.2002 im ..., D... Mit Schreiben vom 12.06.2008 informierte der Beklagte das Kraftfahrt-Bundesamt über den Sachverhalt und bat, bei der polnischen Ausstellungsbehörde anzufragen, ob dort der Entzug der Fahrerlaubnis vom Kläger angegeben worden und ob im Rahmen der Erteilung der Fahrerlaubnis eine entsprechende Eignungsüberprüfung erfolgt sei. Gleichzeitig bat der Beklagte das Kraftfahrt-Bundesamt, die Ausstellerbehörde um Rücknahme der Fahrerlaubnis zu bitten. Mit Schreiben vom 31.07.2008 erhielt der Kläger Gelegenheit zur beabsichtigten Aberkennung des Rechts im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen, Stellung zu nehmen. Der Klägerbevollmächtigte führte mit Schreiben vom 21.08.2008 aus, dass der Kläger spätestens am 06.06.2008 seinen Wohnsitz nach Polen verlegt habe. Der Wohnsitz in Polen sei immer noch existent, so dass spätestens jetzt die 185-Tage-Regelung bezüglich des Wohnsitzes erfüllt sei. Im Übrigen verwies er auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (Ausstellerstaat) erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen und der Aufnahmestaat nicht berechtigt sei, die Einhaltung der Beachtung der in der Richtlinie 91/439 aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Mit Bescheid vom 01.10.2008 stellte der Beklagte fest, dass die vom "Prezydent Miasta Szczecin" der Republik Polen erteilte Fahrerlaubnis nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt (Ziff. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, seinen polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides zur Eintragung des Ungültigkeitsvermerks vorzulegen (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Verfügung hinsichtlich der Ziff. 1 und Ziff. 2 wurde angeordnet (Ziff. 3). Für den Fall, dass der Antragsteller der in Ziff. 2 genannten Aufforderung nicht nachkomme, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro angedroht (Ziff. 4). Nach den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) dürfe der Inhaber einer im Ausland innerhalb der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich Kraftfahrzeuge im Inland führen. Dies gelte jedoch nicht, wenn er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat gehabt habe. Ausweislich der Meldebescheinigung vom 10.06.2008 habe der Kläger seit dem 15.07.2002 ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in D..., ... gehabt. Außerdem sei durch den vorgelegten polnischen Führerschein und des polnischen Aufenthaltsdokumentes unbestreitbar bewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Führerlaubnis in der Republik Polen nicht einmal 4 Monate einen Aufenthalt begründet hatte. Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 und vom 09.07.2009 dürfe mithin festgestellt werden, dass der Kläger nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet berechtigt sei. Der Klägerbevollmächtigte erhob am 10.10.2008 Widerspruch und ließ am 12.11.2008 beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 01.10.2008 wieder herzustellen. Mit Beschluss vom 28.11.2008 (Az.: 2 E 585/08 Me) gab das Verwaltungsgericht dem Antrag statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her bzw. ordnete diese an. Die Entscheidung wurde rechtskräftig. Der Beklagte bat das Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 12.03.2009, eine Anfrage bzw. ein Ersuchen an die zuständige polnische Behörde zu richten. Unter anderem wurde angefragt, ob und in welcher Art und Weise die polnischen Wohnsitzvoraussetzungen geprüft worden seien. In diesem Zusammenhang werde um Übersendung der Kopie der Antragsunterlagen gebeten. Weiter wurde angefragt, ob in dem vorliegenden Fall von der zuständigen polnischen Behörde Maßnahmen im Hinblick auf die Rücknahme der polnischen Fahrerlaubnis unternommen worden seien. Das Kraftfahrt-Bundesamt übersandte dem Beklagten im Rahmen des internationalen Informationsaustausches mit Schreiben vom 07.04.2009 eine Mitteilung der Verwaltung in Szczecin vom 23.03.2009. Hierin würden nur die Fahrerlaubnisdaten bestätigt. Weitere Anfragen könnten von der polnischen Fahrerlaubnisbehörde nicht beantwortet werden, da ein Verfahren gegen rund 1.000 deutsche Bürger bei der dortigen Staatsanwaltschaft anhängig sei und die Unterlagen von der Staatsanwaltschaft angefordert worden seien. Auf Grund eines am 20.03.2009 geführten Gesprächs mit der polnischen Staatsanwaltschaft stünden die Verfahren kurz vor dem Abschluss. Es sei beabsichtigt, die Rücknahmen im Sommer 2009 den betroffenen Fahrerlaubnisinhabern in Deutschland zuzustellen. Der Beklagte teilte dem Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 03.06.2009 mit, dass ohne eine Antwort des Ausstellerstaates (Polen) zu dem Wohnsitzprinzip eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich sei. Aus diesem Grund werde gebeten, bei dem Ausstellerstaat nochmals nachzufragen, für welchen Zeitraum der Kläger einen Wohnsitz nachgewiesen und ob er das Erfordernis, 186 Tage vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis dort wohnhaft gewesen zu sein, habe. Denn laut Mitteilung des Klägerbevollmächtigten habe der Kläger spätestens am 06.06.2006 seinen Wohnsitz nach Polen verlegt. Somit habe er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis (am 28.09.2006) erst ca. 3 ½ Monate dort aufgehalten. Das Kraftfahrt-Bundesamt übersandte dem Beklagten im Rahmen des internationalen Informationsaustausches mit Schreiben vom 25.06.2009 eine Mitteilung des "Urzad Miasta Szczecin" vom 15.06.2009. Es könne bestätigt werden, dass der Kläger eine gültige polnische Fahrerlaubnis besitze. Die Daten des polnischen Wohnsitzes seien beigefügt. Ergänzend werde mitgeteilt, dass er ein Teil des Ermittlungsverfahrens RSD 14/07 sei. Der beigefügten Anlage ist zu entnehmen, dass der Kläger in der Zeit vom 08.05.2006 bis 04.08.2006 und vom 08.08.2006 bis 31.12.2006 in Polen gemeldet war. Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 07.10.2009 zurück. Die zuständige Behörde der Stadt Szczecin habe das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 15.06.2009 über den Zeitraum, in dem der Kläger in Szczecin gemeldet gewesen sei, informiert. Daraus ergebe sich eindeutig, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis am 28.09.2006 die Bedingung für den Nachweis der 185 Tage Aufenthalt im ausstellenden Mitgliedsstaat nicht erbracht habe. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 08.10.2009 zugestellt. 2. Der Kläger ließ am 06.11.2009 Klage erheben und beantragen: Der Bescheid des Beklagten vom 01.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2009 wird aufgehoben. Ausweislich der polnischen Aufenthaltsbestätigung vom 06.06.2006 habe der Kläger spätestens ab dem 06.06.2008 parallel zum Wohnsitz im Bundesgebiet seinen Wohnsitz auch in Polen gehabt. Aus der Meldebestätigung des polnischen Meldeamtes ergebe sich nicht zwingend, dass der Kläger nicht bereits vor dem 06.06.2006 seinen Lebensmittelpunkt, worauf es alleine ankomme, nach Polen verlegt habe. Der Kläger habe bereits 4 Monate vorher seinen Lebensmittelpunkt in Polen gehabt. Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 26.06.2008 und 09.07.2009 habe weder der Beklagte noch die Widerspruchsbehörde eine eigene Prüfungskompetenz. Die bundesdeutschen Behörden hätten nur die Möglichkeit nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 vorzugehen. Die Behörde habe auch das ihr eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, so dass auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden sei. Der Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Bei der von der Polizeiinspektion B... S... übergebenen Kopie des polnischen Aufenthaltsdokuments sowie den Angaben der zuständigen polnischen Behörde vom 15.06.2009 handle es sich um eine "unbestreitbare Information des Ausstellermitgliedsstaates", wie auch die Entscheidung des BVerwG vom 25.02.3010 - Az.: 3 C 15.09 belege. Dies ergebe sich auch aus den Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes vom 26.06.2008 und 09.07.2009. Polen habe das Wohnsitzerfordernis geprüft, jedoch offensichtlich in Unkenntnis der erforderlichen Frist die Fahrerlaubnis erteilt. Bei Erteilung der Fahrerlaubnis habe sich der Kläger nicht die erforderlichen 185 Tage in Polen aufgehalten. Es sei Sache des Klägers nachzuweisen, dass er vor dem 08.05.2006 seinen Lebensmittelpunkt in Polen gehabt habe. Von der Mitteilung der Meldebehörde könne nicht erwartet werden, dass sie Informationen enthalte, dass die dortigen Voraussetzungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgelegen hätten. Sie enthalte naturgemäß nur eine Mitteilung darüber, ob und wann der Betroffene mit Wohnsitz gemeldet gewesen sei. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 09.07.2009 sei es Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die erlangten Informationen als vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen zu qualifizieren seien, die beweisen würden, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Gebiet des Mitgliedsstaates gehabt habe. Des weiteren laufe in Polen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegenüber dem Antragsteller. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.