Beschluss
2 E 42/12 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2012:0214.2E42.12ME.0A
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Leitsätze
1. Liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme der Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters nach § 28 Abs. 2 Satz 1, 2. Habs. ThürKO vor, weil es einem ehrenamtlichen Bürgermeister nicht zuzumuten ist, die Aufgaben zu erfüllen, liegt regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf Null vor.(Rn.24)
(Rn.32)
In diesen Fällen ist auch die Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt.(Rn.35)
2. Die Frage der Wählbarkeit eines Bürgermeisters im Haupt- oder Ehrenamt ist keine Frage des Wahlrechts, so dass Rechtsschutz bereits vor einer Wahl erlangt werden kann. Die Bestimmung des § 28 Abs. 2 Satz 1 ThürKO ist keine Wahlvorschrift im Sinne des § 31 ThürWG.(Rn.38)
Tenor
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Ausnahmegenehmigung für die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters zu erteilen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme der Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters nach § 28 Abs. 2 Satz 1, 2. Habs. ThürKO vor, weil es einem ehrenamtlichen Bürgermeister nicht zuzumuten ist, die Aufgaben zu erfüllen, liegt regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf Null vor.(Rn.24) (Rn.32) In diesen Fällen ist auch die Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt.(Rn.35) 2. Die Frage der Wählbarkeit eines Bürgermeisters im Haupt- oder Ehrenamt ist keine Frage des Wahlrechts, so dass Rechtsschutz bereits vor einer Wahl erlangt werden kann. Die Bestimmung des § 28 Abs. 2 Satz 1 ThürKO ist keine Wahlvorschrift im Sinne des § 31 ThürWG.(Rn.38) I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Ausnahmegenehmigung für die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters zu erteilen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 1. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung einer Ausnahme zur Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters. Die Einwohnerzahl der Stadt Oberhof betrug am 31.12.2008 ausweislich des statistischen Jahrbuchs 1.533 Einwohner. Zum 30.06.2011 betrug die Einwohnerzahl 1.525. Für die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters wurde der Stadt Oberhof bis zum Ende der laufenden Amtsperiode am 30.06.2012 eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Mit Schreiben vom 11.11.2009 beantragte die Antragstellerin beim Thüringer Landesverwaltungsamt die "Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 28 Abs. 2 ThürKO". Dem Antrag wurden als Anlagen beigefügt: der Beschluss des Stadtrates der Stadt Oberhof vom 08.11.2011 über die Bestellung eines hauptamtlichen Bürgermeisters, die Hauptsatzung, das Handlungskonzept "Wintersport und Tourismus", ein Haushaltsquerschnitt sowie eine Gruppenübersicht. Zur Begründung wurden Ausführungen zu dem Status und der gegenwärtigen Verwaltungsstruktur der Antragstellerin, dem Handlungskonzept der Thüringer Landesregierung vom Oktober 2010, zu dem Verwaltungs- und Vermögenshaushalt der Antragstellerin, zu der Entwicklung ihres Fremdenverkehrs sowie ihrer Eigenschaft als Wintersportzentrum gemacht. Diesen Antrag lehnte das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 21.12.2011 ab. Die Antragstellerin weise zum Stichtag 31.12.2010 lediglich 1.530 Einwohner auf. Auf Grund des Handlungskonzepts der Thüringer Landesregierung habe die Antragstellerin in ihrer Sitzung am 22.09.2011 den Beschluss gefasst, alle in ihrem Eigentum stehenden sportlichen und touristischen Einrichtungen auf die Oberhofer Sportstätten GmbH zu übertragen. Auf Grund des vorgenannten Handlungskonzeptes sollten zwar in den nächsten zwei bis drei Jahren Maßnahmen mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von über 30 Mio Euro (brutto) umgesetzt werden. Die Antragstellerin werde hierbei jedoch nicht nur bei der Finanzierung, sondern auch bei der Umsetzung durch die Thüringer Landesregierung unterstützt. Auch sei zu berücksichtigen, dass für die Leitung der Gemeindeverwaltung sowie die Personalverantwortung dem Bürgermeister derzeit insgesamt 37 Festangestellte und 13 Saisonkräfte zur Verfügung stünden. Auch werde die derzeitige Verwaltungsstruktur der Antragstellerin keinen dauerhaften Bestand haben. Sie sei nach § 46 Abs. 3 ThürKO verpflichtet bis zum 31.12.2012 eine Neuorganisation vorzunehmen bzw. ab dem 01.01.2013 zu dulden. Soweit die Antragstellerin sich darauf berufe, dass insoweit ihre bisherigen Bemühungen vergeblich gewesen seien, sei dies nur von vorübergehender Natur. Gegebenenfalls sei eine ablehnende Haltung benachbarter Gemeinden gegenüber der Schaffung neuer Strukturen durch den Gesetzgeber zu überwinden. Hiergegen ließ die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.01.2012 Widerspruch erheben. Die örtliche Infrastruktur sei nicht für 1.500, sondern auf Grund der Sport- und Tourismusstellung der Antragstellerin auf 6.000 Menschen ausgelegt. Der Haushalt der Antragstellerin übersteige deutlich den Haushalt vergleichbarer Kommunen. In den kommenden drei Jahren seien Investitionen von über 30 Mio Euro geplant und seitens der Landesregierung bestätigt worden. Bei einigen Investitionen sei derzeit die Antragstellerin Bauherrin, Maßnahmeträgerin sowie Zuwendungsempfängerin. Aus der Anlage 1 (Blatt 87 bis 98) ergebe sich die detaillierte Aufstellung der Termine, die der Bürgermeister im Jahre 2011 wahrgenommen habe. Aus der Anlage 2 (Blatt 98) seien die Funktionen und Ämter des Bürgermeisters der Antragstellerin ersichtlich. Im Jahre 2006 hätten maßgebliche Personen die Ausnahmegenehmigung befürwortet, sie jetzt aber abgelehnt, obwohl der zukünftige Zeitaufwand für die zukünftig zu bewältigenden Aufgaben über dem Niveau des Jahres 2006 lägen. Zwar sei die Übertragung von Aufgaben mit Beschluss des Stadtrates vom 22.09.2009 vorgesehen. Es läge jedoch noch kein schlüssiges Gesamtkonzept vor; es sei noch nicht geklärt, ob und wie die kommunalen Einrichtungen auf eine privatrechtliche Gesellschaft übertragen werden könnten und welche Kosten bei einer Übertragung entstünden und wer sie trage; die Kosten der Betreibung der Einrichtungen durch eine privatrechtliche Gesellschaft und deren Finanzierung sei ebenfalls noch nicht geklärt; dies gelte auch für die Frage, ob und in welchem Umfang privatrechtliche Gesellschaften öffentliche Fördermittel er- bzw. behalten könnten. Es sei offen, ob eine privatrechtliche Gesellschaft die Einrichtungen ab dem 01.07.2012 betreiben könne. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass eine Unterstützung der Landesregierung bei der Aufgabenerfüllung möglich sei. Derzeit könne der Umfang, die zeitliche Umsetzung und die Verantwortungstragung in diesem Zusammenhang aber nicht abgeschätzt werden. Auch bei Bereitstellung finanzieller Mittel bleibe die Antragstellerin Bauherrin, Maßnahmeträgerin und Zuwendungsempfängerin. Eine Neustrukturierung der Antragstellerin setze voraus, dass die Verhältnisse der Stadt Oberhof geregelt seien. Dass es sich um eine zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung handle, verkenne auch die Antragstellerin nicht. Über den Widerspruch wurde bislang noch nicht entschieden. 2. Am 01.02.2012 suchte die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Meiningen nach. Sie beantragte, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichtet, der Antragstellerin eine Ausnahmegenehmigung für die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters zu erteilen. Zur Begründung wiederholte sie die Ausführungen des Widerspruchsschreibens vom 11.01.2012. Ergänzend führte sie zum Anordnungsgrund aus, dass der Termin zur Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters auf Sonntag, den 22.04.2012, bestimmt worden sei. Die erforderliche Bekanntmachung zur Einreichung der Wahlvorschläge müsse am 24.02.2012 veröffentlicht werden, weshalb dies spätestens am 17.02.2012 veranlasst werden müsse. Mit Schriftsatz vom 13.02.2012 ließ die Antragstellerin ihre Begründung ergänzen. Der Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, dass entsprechend dem Wahlrecht eine Überprüfung erst nach der Wahl des Bürgermeisters erfolgen könne, sei nicht zu folgen. Es gehe hier um eine dem Wahlvorgang vorgelagerte Ausnahmeentscheidung, die vom Gesetzgeber auch nicht im Kommunalwahlgesetz, sondern in der Kommunalordnung verankert worden sei. Einem ehrenamtlichen Bürgermeister helfe auch ein personell starker Unterbau nicht, da er seine ehrenamtliche Tätigkeit erst nach 16.00 Uhr, außerhalb der Kernzeit der Verwaltungsangestellten, erbringen könne. Darüber hinaus müsse auch bei Vorarbeit von Mitarbeitern der Bürgermeister die "Letztentscheidung" treffen. Fakt sei, dass die derzeitige Mitarbeiterzahl den Bürgermeister auch nicht entlaste. Allein der Umstand, dass sich mit der Frage der Umsetzung des Konzepts Oberhof fünf Ministerien beschäftigten, ein Staatssekretär als Beauftragter bestellt worden sei und regelmäßig Staatssekretärsrunden tagten, belege die Erforderlichkeit eines hauptamtlichen Bürgermeisters. Auch im Bereich der Frage der Bewilligung von Fördermitteln sei eine intensive Beschäftigung durch den Bürgermeister erforderlich. Auf Grund der Tragweite könne dies nicht nebenbei bearbeitet werden. Dies betreffe auch die Frage der Ausschreibung von Baumaßnahmen. Die Sondersituation der Antragstellerin führe zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Es läge auf der Hand, dass das Handlungskonzept nicht im Jahr 2012 umgesetzt werden könne. Der Antragsgegner beantragte unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid, den Antrag abzulehnen. Ergänzend werde ausgeführt, dass im Grundsatz Einigkeit darüber bestehe, dass die im Eigentum der Stadt stehenden sportlichen und touristischen Einrichtungen auf die O... GmbH (O..., Gesellschafter zu 51 % die Landesentwicklungsgesellschaft und zu jeweils 24,5 % der Landkreis Schmalkalden-Meiningen und die Stadt Oberhof) übertragen werden sollten. Hierzu hätten im vergangenen Jahr zahlreiche Gespräche stattgefunden. Ein Gutachten sei in Auftrag gegeben worden; voraussichtlich Mitte Februar könne die Umsetzung weiter konkretisiert werden. Unzweifelhaft werde eine Entlastung im Laufe des Jahres 2012 eintreten. Solange könnten die Aufgaben auf die Beschäftigten der Antragstellerin delegiert werden. Dies sei auch schon erfolgt. Mit wesentlichen Investitionsmaßnahmen sei bereits im Jahr 2011 begonnen werden. Bei der Finanzierung und Organisation werde die Antragstellerin von der Landesregierung maßgeblich unterstützt. Die Kontinuität der Zusammenarbeit sei auch mit einem ehrenamtlichen Bürgermeister gewährleistet, zumal qualifiziertes Personal zur Verfügung stünde. Die wesentliche organisatorische Steuerung der Umsetzung des Handlungskonzeptes erfolge durch Stellen des Landes. Eine Staatssekretärsgruppe sei eingesetzt worden. Der Staatssekretär des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie sei als Oberhofbeauftragter mit der Koordinierung beauftragt worden. Es handle sich um ein Projekt, dessen Gelingen im Interesse des Landes liege. Die Antragstellerin könne sich sicher sein, dass die beteiligten Stellen des Landes, darunter auch die Rechtsaufsichtsbehörden, die Antragstellerin bei der Umsetzung des Handlungskonzeptes weiterhin in besonderer Weise unterstützen würden. Bereits bei Erstellung des Handlungskonzeptes habe allen Beteiligten vor Augen gestanden, dass dies die letzte Amtszeit eines hauptamtlichen Bürgermeisters sein werde. Es sei auch klar gewesen, dass die Umsetzung des Handlungskonzeptes über das Jahr 2012 hinaus reichen werde. Soweit die Antragstellerin sich darauf berufe, dass der derzeitige hauptamtliche Bürgermeister eine Vielzahl von Terminen wahrgenommen habe, sei sie auf die Möglichkeit der Delegierung zu verweisen. Soweit die Anwesenheit des Bürgermeisters selbst gesetzlich erforderlich gewesen sei, sei ein übermäßiger Umfang nicht ersichtlich. Arbeitsanfall auf Grund des Tourismus werde von der T... GmbH Oberhof (alleiniger Gesellschafter die Antragstellerin) aufgefangen, zu deren Aufgaben auch die regionale und überregionale Förderung des Tourismus gehöre. Darüber hinaus bestehe kein Anordnungsgrund. Es läge auch ein Fall der Vorwegnahme der Hauptsache vor, die nicht gerechtfertigt sei. Eine Vorwegnahme sei nur bei schweren und unzumutbaren Nachteilen möglich. Hierzu habe die Antragstellerin nichts vorgetragen und sie seien auch sonst nicht ersichtlich. Die vom Thüringer Oberverwaltungsgericht geäußerten Bedenken, dass Rechtsschutz in solchen Fällen erst nach der Wahl des Bürgermeisters möglich sei, werde hingegen von dem Antragsgegner nicht geteilt. Nach der Wahl des Bürgermeisters sei effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen, weil die Frage des Bürgermeisters im Haupt- oder Ehrenamt keine Wahlvorschrift sei, die eine Wahlanfechtung begründen könnte. Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt sich am Verfahren, stellte jedoch keinen Antrag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. II. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – hat Erfolg. Der Antragstellerin ist eine Ausnahmegenehmigung für die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters zu erteilen. 1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den so genannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Mit der einstweiligen Anordnung darf dabei regelmäßig nur eine vorläufige Regelung getroffen und grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweg genommen werden. Eine Ausnahme hiervon greift nur dann ein, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und bei Nichterfüllen dieses Anspruches mittels Erlasses einer solchen Eilentscheidung dem jeweiligen Antragsteller schwere, unzumutbare und andere nicht abwendbare Nachteile drohen (vgl. BVerfG, B. v. 25.10.1988, NJW 1989, 827; ThürOVG, B. v. 10.05.1996, Az.: 2 EO 326/96). 2. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch (Nr. 2.1) und ebenfalls den für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund (Nr. 2.2) glaubhaft gemacht. 2.1 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters, da einem ehrenamtlichen Bürgermeister die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Oberhof weder zumutbar noch möglich ist. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ThürKO ist in kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern der Bürgermeister grundsätzlich Ehrenbeamter (ehrenamtlicher Bürgermeister); entscheidend ist dabei nach § 28 Abs. 2 Satz 5 ThürKO die Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik früher als sechs Monate vor der Bürgermeisterwahl veröffentlicht wurde. Danach ist die Bürgermeisterstelle bei der Antragstellerin im Ehrenamt zu führen. Zum Stichtag 31.12.2010 hat die Einwohnerzahl der Antragstellerin lediglich 1.530 Einwohner betragen. Eine Ausnahme von der durch § 28 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ThürKO grundsätzlich vorgegebenen Ehrenamtlichkeit des Bürgermeisteramtes kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde nach § 28 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ThürKO nur auf Antrag und nur in begründeten Einzelfällen zulassen. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein begründeter Einzelfall angenommen und eine Ausnahme zugelassen werden kann, ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Sie sind aus dem Sinn und Zweck abzuleiten, den der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ThürKO verfolgt hat. Hierzu führte das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 08.04.2010 (Az.: 2 EO 795/10, ThürVwBl. 2010, S. 7, juris Rdnr. 6) aus: "… der Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. ThürKO (liegt) die Einschätzung des Landesgesetzgebers zu Grunde, dass die örtliche Verwaltung in Gemeinden unter 3.000 Einwohnern ihrem Umfang nach ehrenamtlich geleitet werden kann und deshalb im Hinblick auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von der Wahrnehmung des Amtes durch einen Beamten auf Zeit abzusehen ist. Mit der Ausnahmeregelung in § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO soll den Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden können (LT-Drucks 1/2149). Hiervon ausgehend führen Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten nicht für sich genommen zur Annahme eines atypischen Ausnahmefalls, sondern nur wenn sie auch den Aufgabenbereich der Gemeinde berühren. Es müssen aufgrund geografischer, historischer oder gesellschaftlicher Besonderheiten Mehr- oder Andersbelastungen gegeben sein, die sich nach Art und Umfang von den Aufgaben anderer ehrenamtlich geführter Gemeinden abheben und damit Anforderungen stellen, deren Erfüllung von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht erwartet werden kann (vgl. ähnlich Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 4 BS 314/06 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 2 LA 12/08 - Juris). Daneben dürfte eine atypische Situation auch anzunehmen sein, wenn nach der demografischen Entwicklung die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Einwohnerzahl der Gemeinde nur kurzfristig und ausnahmsweise unter den Schwellenwert des § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. ThürKO gesunken ist. Dagegen begründen weder einzelne Mehr- oder Andersbelastungen, die bei der Gesamtschau der regelmäßig anfallenden Aufgaben einer ehrenamtlich geführten Gemeinde nicht ins Gewicht fallen, noch die bloß subjektive Einschätzung der Gemeinde, das Aufgabenspektrum mit einem hauptamtlichen Bürgermeister besser erfüllen zu können, oder eine Haushaltssituation, die die Besoldung und Versorgung eines hauptamtlichen Bürgermeisters zulässt, einen Sonderfall. Dies liefe der gesetzgeberischen Intention, Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern grundsätzlich ehrenamtlich zu führen und die Hauptamtlichkeit von Bürgermeisterstellen im Hinblick auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vermeiden, zuwider." 2.1.1 Diesen Maßstab zu Grunde gelegt, liegt bei der hier gebotenen Prüfdichte im summarischen Verfahren ein Ausnahmefall im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ThürKO vor. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von derzeit ca. 1.530 Einwohnern. Sie ist maßgeblich geprägt als Wintersportzentrum mit regionaler, überregionaler und internationaler Bedeutung. Weiter ist die Antragstellerin das maßgebliche Tourismuszentrum im Thüringer Wald. Im Bereich der Übernachtungen liegt sie in Thüringen im Jahr 2010 mit einer Übernachtungszahl von 432.866 Personen auf dem dritten Platz hinter Erfurt und Weimar und liegt weit vor Jena und Eisenach. Dem korrespondiert eine für Gemeinden dieser Größe ungewöhnliche Infrastruktur, einschließlich dem Unterhalt zahlreicher, auch international bedeutender Wintersporteinrichtungen, die künftig sogar noch erneuert und weiter entwickelt werden sollen. So hat die Thüringer Landesregierung im Oktober 2010 ein Handlungskonzept erstellt. Danach könne Oberhof das Image Thüringens und Ostdeutschlands stärken. Deshalb bekenne sich die Landesregierung zu Oberhof. Der Standort sei ein touristischer und sportlicher Leuchtturm, der erhalten und weiter entwickelt werden müsse. Die Kombination von (Spitzen-)Sport und Tourismus in Oberhof stelle ein Alleinstellungsmerkmal (USP) und damit ein ökonomisches und kulturelles Pfund dar, mit dem die Landesregierung auch in Zukunft wuchern wolle. Sowohl Leistungssportlern, als auch ambitionierten Freizeitsportlern und Touristen würden nicht nur hervorragende Wettkampf- und Trainings-, sondern auch Erholungsbedingungen geboten. Die finanzielle Situation der Stadt Oberhof sei maßgeblich geprägt durch ihre geringe Größe einerseits und der Bedeutung für den Tourismus und den Wintersport in Thüringen andererseits. Oberhof sei die kleinste Stadt in Thüringen mit einer eigenen hauptamtlichen Verwaltung, die es, gemessen an den gültigen Kriterien, die im Freistaat gälten, nicht geben dürfte. Dieser Sonderstatus sei der Stadt Oberhof durch den Freistaat eingeräumt worden, damit sie ihrer besonderen Bedeutung für Thüringen gerecht werden könne. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass die Stadt ihre Aufgabe, insbesondere im Bereich Sport, nicht über die normale Finanzausstattung über den kommunalen Finanzausgleich finanzieren könne. Die Modernisierung des Standortes sei ein regionalpolitisches und somit gesamtpolitisches Anliegen des Freistaats, das nicht an den Grenzen einzelner Ressorts halt mache (Handlungskonzept, S. 1 und 2). Weiter wurden Entwicklungskonzepte, insbesondere zu Organisations- und Vermarktungsstrukturen, städtebauliche und verkehrspolitische sowie sportliche und touristische Maßnahmen und zum Beherbergungs- und Gastronomieangebot näher ausgeführt. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Oberhofbeauftragte den besonderen Standort Oberhofs und sprach gar vom "Schaufenster zur Welt". Darüber hinaus ergibt sich aus der Aufstellung der Funktionen und Ämter des Bürgermeisters als Vertreter der Stadt Oberhof (Anlage 2 zum Widerspruchsschreiben vom 11.01.2012), dass er in einer Vielzahl von privatrechtlichen Gesellschaften nicht nur Mitglied von Gremien oder Vertreter der Antragstellerin, sondern sogar teilweise Vorsitzender des Aufsichtsrats ist (Blatt 99 der Behördenakte). Aus Anlage 1 zu vorgenanntem Schreiben ergibt sich die "Terminsübersicht des Bürgermeisters der Stadt Oberhof 2011" (Blatt 87 bis 98 der Behördenakte). Derartige Termine wurden nicht nur abends, sonder in nicht unerhebliche Anzahl ganztägig oder auch während der Arbeitszeit beginnend durchgeführt. Der Antragsgegner hält dem entgegen, dass der Bürgermeister sich viel häufiger vertreten lassen und Repräsentationsaufgaben delegieren könnte; auch dass möglicherweise künftig eine andere Wertung hinsichtlich der Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen erforderlich sei. Hierbei verkennt jedoch der Antragsgegner, dass der Bürgermeister nach § 31 Abs. 1 ThürKO die Gemeinde nach außen vertritt. Es ist nicht mit den Aufgaben des Bürgermeisters vereinbar, wenn er seine Zuständigkeit weitgehend auf Vertreter delegieren würde (vgl. § 29 ThürKO). In diesem Zusammenhang ist das Gericht auch der Auffassung, dass ein Unterschied zu machen ist zwischen der Repräsentation einer Gemeinde ohne besondere Sport- und Tourismusbedeutung einerseits und der Repräsentation einer Stadt mit überregionalem oder internationalem Ansehen. In letzterem Fall dürfte es auf der Hand liegen, dass die Repräsentation gerade auch im Hinblick auf "Vermarktungsgesichtspunkte" durch den Bürgermeister selbst und nicht durch einen Vertreter erfolgen sollte. Nach Ansicht des Gerichts belegen - unter Berücksichtigung der vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze - schon die Ausführungen des Handlungskonzepts der Thüringer Landesregierung in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2, dass die Voraussetzungen einer Ausnahmesituation nach § 28 Abs. 2, Satz 2. Halbs. ThürKO vorliegen. Die Antragstellerin ist eine Gemeinde, der auf Grund ihrer geografischen und gesellschaftlichen Besonderheit im Hinblick auf ihre Bedeutung für ganz Thüringen, die ausweislich des Handlungskonzepts zukünftig sogar noch weiter entwickelt werden soll, Mehr- bzw. Andersbelastungen entstehen, die sich nach Art und Umfang von Aufgaben vergleichbarer anderer ehrenamtlich geführter Gemeinden abheben und damit Anforderungen an die Antragstellerin gestellt werden, deren Erfüllung von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht erwartet werden kann. 2.1.2 Die Ausführungen des Antragsgegners, die den vorangegangenen Feststellungen entgegenstehen sollen, überzeugen das Gericht nicht. Der Antragsgegner kann der Antragstellerin nicht entgegengehalten, dass allen Beteiligten ausweislich des Handlungskonzepts der Thüringer Landesregierung vom Oktober 2010 bewusst gewesen sei, dass die hauptamtliche Zeit des Bürgermeisters (2006 bis 2012) auf Grund der hier einschlägigen Regelung des § 46 Abs. 3 ThürKO nur auf diesen Zeitraum befristet gewesen sei und eine Eingliederung bevorstehe. Die Antragstellerin bezweifelt nicht, dass die Notwendigkeit einer strukturellen Umgestaltung besteht. So hat sie in ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom 11.11.2011 unter Nr. 1 ausgeführt, dass in der Sitzung am 22.09.2011 die Zustimmung zur Angliederung an eine größere kommunale Struktur grundsätzlich erteilt worden sei. Allerdings sei hierbei zu berücksichtigen, dass unter Leitung des Thüringer Innenministeriums am 18.02.2011 eine gemeinsame Besprechung zwischen den Kommunen Oberhof, Steinbach-Hallenberg, Zella-Mehlis und den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft "Haselgrund" stattgefunden habe. Im Ergebnis aller bisherigen Aktivitäten sei jedoch festzuhalten, dass die nach den kommunalrechtlichen Vorschriften in Frage kommenden Kommunen eine Eingliederung Oberhofs in ihre eigene Struktur ablehnten. Es erscheint für das Gericht plausibel, dass - wie die Antragstellerin ausführt - eine einvernehmliche Regelung erst dann stattfinden kann, wenn die Verhältnisse der Stadt Oberhof zumindest weitgehend geregelt sind. Davon kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht ausgegangen werden. Dass dies in Kürze erfolgt sein könnte oder erfolgen kann, erscheint mehr als fraglich. Der Antragsgegner kann sich in diesem Zusammenhang im konkreten Fall auch nicht darauf berufen, dass im Falle einer nicht einvernehmlichen Regelung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 ThürKO eine Zuordnung durch den Gesetzgeber erfolgt. Hier sind die anstehenden Probleme und zeitlichen Abläufe realistisch zu betrachten. Eine Angliederung Oberhofs als Sport- und Touristenzentrum mit den oben genannten konzeptionellen Erweiterungen bergen naturgemäß für die anderen in Betracht kommenden Gemeinden weitreichende Konsequenzen und Probleme. Ein entsprechendes Verfahren muss eingeleitet werden. Es werden Argumente auszutauschen sein, deren Aus- und Bewertung Zeit erfordert. Nach einer - wie auch immer gearteten - Entscheidung besteht für die Betroffenen die Möglichkeit, Rechtsmittel zu ergreifen. Dies würde erneut eine zeitliche Verzögerung bedeuten. Dass dies abwegig wäre und eine konkrete (gesetzlich durchzusetzende) Regelung in überschaubarer Zeit quasi "auf der Hand liegt" wurde weder seitens der Beteiligten vorgetragen, noch ist dies sonst wie ersichtlich. Damit ist derzeit nicht ersichtlich, wann mit einer Angliederung zu rechnen ist. Ist aber mit einer Angliederung der Antragstellerin an eine größere Struktur, die den Bürgermeister entlasten oder entbehrlich machen würde, nicht in absehbarer Zeit zu rechnen, müssten die bisher von dem hauptamtlichen Bürgermeister wahrgenommenen Aufgaben von einem ehrenamtlichen Bürgermeister wahrgenommen werden. Dies kann aber von diesem nicht erwartet werden. Das Gericht ist - anders als der Antragsgegner - auch nicht der Überzeugung, dass ein ehrenamtliche Bürgermeister Fragen und Probleme der Umstrukturierung Oberhofs "nebenbei" in den Abendstunden oder am Wochenende verantwortungsvoll und erfolgreich lösen kann. Hierfür sind die anstehenden Fragen und Probleme - im Hinblick auf die weiteren Aufgaben (vgl. das Handlungskonzept) viel zu komplex. Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, dass ausweislich des Handlungskonzepts der Thüringer Landesregierung, die Antragstellerin in der Erfüllung ihrer Aufgaben entlastet werden soll. Zwar ist die Übertragung von Einrichtungen und damit möglicherweise die Übertragung von Aufgaben kommunaler Einrichtungen auf privatrechtliche Gesellschaften mit Beschluss des Stadtrates vom 22.09.2009 vorgesehen. Die Antragstellerin führt allerdings aus, dass mit einer Umsetzung des Beschlusses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Insoweit überzeugen die Argumente der Antragstellerin das Gericht. Es liegt noch kein schlüssiges Gesamtkonzept vor; es ist noch nicht geklärt, ob und wie alle in Betracht kommenden kommunalen Einrichtungen auf eine privatrechtliche Gesellschaft übertragen werden können; welche Kosten bei einer Übertragung entstehen und wer sie tragen soll; die Kosten der Betreibung der Einrichtungen durch eine privatrechtliche Gesellschaft und deren Finanzierung ist noch nicht geklärt sowie die Frage, ob und in welchem Umfang eine privatrechtliche Gesellschaft öffentliche Fördermittel erhält. Es ist nicht nur offen, sondern kaum anzunehmen, dass eine privatrechtliche Gesellschaft die Einrichtungen ab dem 01.07.2012 betreiben kann. Auch hier werden noch viele Fragen und Probleme zu klären sein, wie Art und Weise der Beteiligung der Antragstellerin an privatrechtlichen Unternehmen, haftungsrechtliche Fragen oder Fragen der Gesellschaftsform (vgl. insoweit auch das Handlungskonzept der Thüringer Landesregierung, S. 3, 1. Abschnitt, wonach, um Oberhof voran zu bringen "sowohl eine nüchterne Analyse der besonderen Gegebenheiten des Standortes als auch eine sachliche Diskussion über die daraus folgenden Konsequenzen notwendig ist"). In diesem Zusammenhang mag auch hier zu berücksichtigen sein, dass die Antragstellerin die in ihrem Eigentum stehenden sportlichen und touristischen Einrichtungen auf die O... GmbH - OSG - (Gesellschafter zu 51 % die Landesentwicklungsgesellschaft und zu jeweils 24,5 % der Landkreis Schmalkalden-Meiningen und die Stadt Oberhof) und andere Unternehmen übertragen will und nach Ansicht des Antragsgegners somit Aufgaben delegieren kann. Zwar liegen diesbezüglich und auch andere kommunale Einrichtungen betreffend notarielle Vereinbarungen vor. Dennoch ist die tatsächliche Umsetzung derzeit zeitlich noch nicht absehbar. Einen konkreten Umsetzungszeitpunkt oder auch nur -raum hat der Antragsgegner nicht benannt. So führte auch der Oberhofbeauftragte in der mündlichen Verhandlung aus, dass im Rahmen der Umsetzung des Handlungskonzeptes eine Vielzahl von Projekten verwirklicht werden sollen. Hierbei sei eine große Zahl von Maßnahmen erforderlich, an denen auch unterschiedliche Ministerien mitwirkten. Es gäbe unterschiedliche Zeiterfordernisse für die Verwirklichung der Projekte. Zeitliche Vorgaben seien kaum möglich, da einige Projekte schnell, andere hingegen nicht so schnell, umgesetzt werden könnten. Wegen der Komplexität und Vielzahl der beabsichtigten Übertragungen von kommunalen Einrichtungen und auch der damit verbundenen möglichen Übertragung von Aufgaben ist nicht damit zu rechnen, dass in nächster Zukunft eine nennenswerte Aufgabenerleichterung für den Bürgermeister der Antragstellerin durch Wechsel des zuständigen Trägers kommunaler Einrichtungen eintreten wird. Es ist nämlich hierbei zu bedenken, dass der Bürgermeister vielleicht von Verwaltungsarbeit entlastet wird, wenn - wie im Handlungskonzept vorgesehen - kommunale Einrichtungen auf privatrechtliche Gesellschaften übertragen werden, andererseits die Anwesenheit des Bürgermeisters in den privatrechtlichen Gesellschaften und deren Kontrolle weiterhin erforderlich sein wird, sich die Belastung mithin nur "verlagert". Auch hier ist unter Verweis auf § 31 Abs. 1 ThürKO und § 29 ThürKO eine vollständige Delegierung von Aufgaben auf die Verwaltung oder privatrechtlichen Gesellschaften nicht möglich. Insoweit neigt nach Auffassung des Gerichts der Antragsgegner dazu, zu viele Aufgaben für delegierbar zu erklären, die aber nach der Kommunalordnung originäre Aufgaben des Bürgermeisters sind, zumal zugleich immer höhere Anforderungen an die Überwachungspflicht des Bürgermeisters als Behördenleiter gestellt werden. In diesem Zusammenhang sind und bleiben auch haftungsrechtliche Fragen beispielsweise im Zusammenhang mit Fördermitteln und deren ordnungsgemäße Verwendung zu bedenken. Auf Grund der Vielzahl und Größe der hier in Betracht kommenden Einrichtungen kann die Aufgabenerfüllung von einem ehrenamtlichen Bürgermeister - auch bei Übertragung auf privatrechtliche Unternehmen - nicht erwartet werden. Der Antragsgegner kann der Antragstellerin ebenfalls nicht entgegenhalten, dass die Landesregierung ihr Unterstützung zugesagt hat. Die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass eine Unterstützung der Landesregierung bei der Aufgabenerfüllung möglich sei. Jedoch lassen sich weder dem Vortrag des Antragsgegners noch den Behördenakten konkrete Unterstützungshandlungen nach Art, Umfang, Zeitpunkt und Dauer entnehmen. Auch hier erschöpft sich das Vorbringen des Antragsgegners auf pauschale Hinweise, die nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen kann. Vielmehr werde- ausweislich des Vortrags des Oberhofbeauftragten in der mündlichen Verhandlung - ein beständiger Kontakt gepflegt; wobei ein fast täglicher Kontakt und eine engmaschige Zusammenarbeit mit den anderen Akteuren notwendig sei, da die Umsetzung der Projekte genau beobachtet werden müsse. Dies kann ein ehrenamtlicher Bürgermeister in seiner Freizeit nicht "nebenbei" leisten. Letztlich kann der Antragsgegner nicht geltend machen, dass keine Ausnahmesituation nach § 28 Abs. 1 ThürKO vorliegt, weil der Antragstellerin für die Leitung der Gemeindeverwaltung sowie die Personalverantwortung dem Bürgermeister derzeit insgesamt 37 Festangestellte (hiervon 10 Fachkräfte im Kernbereich der Verwaltung) und 13 Saisonkräfte zur Verfügung stünden. Schon allein der Umstand, dass eine Gemeinde mit lediglich ca. 1.500 Einwohnern für die Erledigung ihrer Aufgaben einen Personalbedarf von 37 Festangestellten und 13 Saisonkräften hat, spricht dafür, dass ein sehr großer Unterschied zu vergleichbaren Gemeinden besteht; ein derartiger Personalbedarf impliziert auch einen erheblich größeren Arbeits- und Überwachungsaufwand, zumal der Bürgermeister Dienstvorgesetzter ist (§ 29 Abs. 3 ThürKO); auch hier ist wieder zu berücksichtigen, dass einer verwaltungsmäßigen Entlastung, eine höhere Kontroll- bzw. Prüfpflicht durch den Bürgermeister gegenüber steht, was wiederum zu einer Belastung des Bürgermeisters führt. Auch unter diesem Aspekt ist die Aufgabenerfüllung nicht von einem ehrenamtlichen Bürgermeister zu erwarten. Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass trotz aller Gegenargumente des Antragsgegners die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 ThürKO für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen, da die Aufgabenerfüllung von einem ehrenamtlichen Bürgermeister nicht erwartet und nur von einem hauptamtlichen Bürgermeister erfüllt werden kann. 2.1.3 Der Umstand, dass es sich bei der Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 ThürKO um eine Ermessensbestimmung handelt (…"kann …zulassen") steht einem Erfolg des Antrags im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO nicht entgegen, da hier eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Die Tatbestandsvoraussetzung des § 28 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ThürKO "begründeter Einzelfall" liegt vor. Nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (a.a.O.) liegt dieser Fall vor, wenn auf Grund geografischer, historischer oder gesellschaftlicher Besonderheiten Mehr- oder Andersbelastungen ergeben, die sich nach Art und Umfang von den Aufgaben anderer ehrenamtlich geführter Gemeinden abheben und damit Anforderungen stellen, deren Erfüllung von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht erwartet werden kann. Kann nun aber die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gerade nicht von einem ehrenamtlichen Bürgermeister erwartet werden, bleibt zwangsläufig nur die Aufgabenerfüllung durch einen hauptamtlichen Bürgermeister übrig. Insoweit dürfte die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ThürKO (zumindest) sprachlich missglückt sein; eine andere Interpretation ist logischerweise nicht denkbar. Im Ergebnis hat die Antragstellerin also nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, sondern einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters nach § 28 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ThürKO. 2.2 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft dargelegt. Die Sache ist eilbedürftig im Hinblick auf den Termin für die Wahl des Bürgermeisters am Sonntag, dem 22.04.2012. Spätestens am 24.02.2012 müssen hierfür die Wahlvorschläge im Amtsblatt veröffentlicht werden, was spätestens am 17.02.2012 zu veranlassen ist. Die Eilbedürftigkeit entfällt auch nicht deshalb, weil im Fall der Zulassung einer Ausnahme die Hauptsatzung spätestens drei Monate vor der Wahl gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Kommunalordnung – ThürKO – geändert werden müsste (ein Termin, den die Antragstellerin nicht mehr einhalten könnte). Eine solche Änderung ist nicht erforderlich. Die Antragstellerin hat in § 6 ihrer Hauptsatzung vom 20.08.2009 bereits bestimmt, dass der Bürgermeister hauptamtlich tätig ist. 3. Auch ist hier eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt. Wie bereits unter Nr. 1 ausgeführt, greift eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nur dann ein, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und bei Nichterfüllen dieses Anspruches mittels Erlasses einer solchen Eilentscheidung dem jeweiligen Antragsteller schwere, unzumutbare und andere nicht abwendbare Nachteile drohen oder der nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gebotene effektive Rechtschutz ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht ermöglicht werden könnte. Beides ist hier der Fall. 3.1 Wie bereits festgestellt, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme, da eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (Nr. 2.). 3.2 Der Antragstellerin drohen schwere, unzumutbare und andere nicht abwendbare Nachteile. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Ist von einem ehrenamtlichen Bürgermeister - wie hier - die Aufgabenerfüllung nicht zu erwarten, weil die sichere, vollständige und ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nur durch einen hauptamtlichen Bürgermeister gewährleistet ist, liegt es in der Natur der Sache, dass bei Aufgabenerfüllung durch einen ehrenamtlichen Bürgermeister schwere, unzumutbare und andere nicht abwendbare Nachteile drohen. Wobei weiter auch zu berücksichtigen ist, dass die Wahl eines ehrenamtlichen anstelle eines hauptamtlichen Bürgermeisters nicht rückgängig gemacht werden kann, wie noch ausgeführt wird. 3.3 Die Vorwegnahme ist weiter nach Art. 19 GG unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes geboten. Insoweit folgt das Gericht nicht den im Beschluss vom 08.10.2010 (a.a.O., am Ende, juris Rdnr. 23) vom Thüringer Oberverwaltungsgericht geäußerten Bedenken, wonach eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Frage kommen könnte, weil es sich bei der Frage der Wahl eines Bürgermeisters im Haupt- oder im Ehrenamt zugleich um eine Frage des Wahlrechts handelt. In diesem Fall sei Rechtsschutz aber grundsätzlich erst nach der Wahl möglich. Das Gericht teilt insoweit die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 09.02.2012, wonach zwischen der Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 28 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ThürKO und diesbezüglicher Rechtsbehelfe/-mittel einerseits und Fehlern im Wahlverfahren und diesbezüglicher Rechtsbehelfe/-mittel andererseits zu unterscheiden ist. Wenn rechtzeitig vor der Wahl keine Ausnahme nach § 28 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ThürKO zugelassen wurde und demzufolge nur ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt wurde, so kann später die Wahl des Bürgermeisters nicht mit der Begründung angefochten werden, dass eine Ausnahme nach § 28 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ThürKO hätte zugelassen werden müssen. Denn eine Wahl kann nur wegen Verletzung von Wahlvorschriften angefochten werden. § 28 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ThürKO stellt aber keine Wahlvorschrift im Sinne des § 31 Abs. 1 Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) dar. Ist Rechtsschutz aber nach erfolgter Wahl nicht mehr möglich, ist Rechtsschutz nach Art. 19 GG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO geboten und die Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG, wobei die Kammer unter Berücksichtigung von Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Anh. § 164 Rn. 14) einen am Streitwert kommunalaufsichtlicher Verfahren orientierten Betrag in Höhe von 15.000 € für angemessen erachtet. Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung des Streitwerts nicht veranlasst.