Urteil
2 K 170/11 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2012:0417.2K170.11ME.0A
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Leitsätze
1. Nach § 21a Abs. 5 ThürKAG (juris: KAG TH) erstattet das Land den Aufgabenträgern sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie nach den Absätzen 3 und 4 Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen (Satz 1). Insbesondere wird für Einrichtungen der Abwasserentsorgung der sich aus Absatz 4 ergebende angemessene Zinsaufwand erstattet (Satz 2 Nr. 2 b). Als angemessener Zinsaufwand kommt in den Fällen bereits vor dem 01.01.2005 entstandener Beitragspflichten eine Zinserstattung ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem es dem Aufgabenträger unmöglich wurde, entsprechende Leistungsbescheide zu erlassen, d.h. ab dem 01.01.2005, auch wenn die entsprechenden Festsetzungsbescheide erst Jahre später erlassen werden.(Rn.23)
2. Die Aufwendungen für die Ermittlung der durchschnittlichen Grundstücksflächen i.S.d. § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG (juris: KAG TH) gehören nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Sie sind vielmehr - da die aus der Übergangsbestimmung des § 21a Abs. 4 ThürKAG (juris: KAG TH) sich ergebenden Erhebungsverbote und Rückzahlungsverpflichtungen die Anpassung des Satzungsrechts durch den Einrichtungsträger an die seit dem 01.01.2005 bestehende Rechtslage voraussetzen - Bedingung für die Satzungsanpassung und damit für die Erhebungsverbote und Rückzahlungsverpflichtungen und nicht - wie es § 21a Abs. 5 ThürKAG (juris: KAG TH) erfordert - unmittelbar durch diese verursacht (VG Meiningen, Urt. v. 19.08.2008, 2 K 90/06 Me, juris).(Rn.45)
Tenor
I. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 22.01.2009 hin weitere Aufwendungen in Höhe von 360.357,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Bescheide des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 05.02.2009 und 29.04.2009 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 21a Abs. 5 ThürKAG (juris: KAG TH) erstattet das Land den Aufgabenträgern sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie nach den Absätzen 3 und 4 Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen (Satz 1). Insbesondere wird für Einrichtungen der Abwasserentsorgung der sich aus Absatz 4 ergebende angemessene Zinsaufwand erstattet (Satz 2 Nr. 2 b). Als angemessener Zinsaufwand kommt in den Fällen bereits vor dem 01.01.2005 entstandener Beitragspflichten eine Zinserstattung ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem es dem Aufgabenträger unmöglich wurde, entsprechende Leistungsbescheide zu erlassen, d.h. ab dem 01.01.2005, auch wenn die entsprechenden Festsetzungsbescheide erst Jahre später erlassen werden.(Rn.23) 2. Die Aufwendungen für die Ermittlung der durchschnittlichen Grundstücksflächen i.S.d. § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG (juris: KAG TH) gehören nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Sie sind vielmehr - da die aus der Übergangsbestimmung des § 21a Abs. 4 ThürKAG (juris: KAG TH) sich ergebenden Erhebungsverbote und Rückzahlungsverpflichtungen die Anpassung des Satzungsrechts durch den Einrichtungsträger an die seit dem 01.01.2005 bestehende Rechtslage voraussetzen - Bedingung für die Satzungsanpassung und damit für die Erhebungsverbote und Rückzahlungsverpflichtungen und nicht - wie es § 21a Abs. 5 ThürKAG (juris: KAG TH) erfordert - unmittelbar durch diese verursacht (VG Meiningen, Urt. v. 19.08.2008, 2 K 90/06 Me, juris).(Rn.45) I. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 22.01.2009 hin weitere Aufwendungen in Höhe von 360.357,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Bescheide des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 05.02.2009 und 29.04.2009 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 05.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2009 ist in Höhe eines Betrags von 360.357,12 Euro rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im übrigen – ganz untergeordneten – Umfang ist der Bescheid zwar rechtswidrig, er verletzt den Kläger jedoch nicht in seinen Rechten. Einen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen hat der Kläger hinsichtlich eines Betrages i.H.v. 360.357,12 Euro. Soweit er einen darüber hinausgehenden Betrag geltend macht (weitere 4.410,00 Euro), steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung nicht zu. 1. Einen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen hat der Kläger in Höhe eines Betrages von 360.357,12 Euro für Zinsen im Bereich der Abwasserentsorgung. Zu Unrecht hat der Beklagte hier die Zinserstattung erst ab dem Datum der Bescheide berechnet. Dem Kläger steht eine Erstattung der Zinsen bereits ab dem 01.01.2005 zu. Dieser Anspruch des Klägers gründet sich auf § 21 a Abs. 5 Satz 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000, gültig ab 01.01.2005. Die Neufassung des § 21a Abs. 5 ThürKAG aufgrund des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 16.08.2009 enthält keine für den vorliegenden Zusammenhang entscheidenden Änderungen. Nach § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG erstattet das Land den Aufgabenträgern sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie nach den Absätzen 3 und 4 Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen. Gemäß § 21a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 b) ThürKAG wird insbesondere für Einrichtungen der Abwasserentsorgung der sich aus Absatz 4 ergebende angemessene Zinsaufwand erstattet. Zu dem "angemessenen Zinsaufwand" zählen hier Zinsen schon ab dem 01.01.2005 für bereits zuvor entstandene Beitragspflichten. Im Rahmen der beantragten Zinserstattung Abwasser 2008 machte der Kläger als "Zinsen für Stundungen bei Neuerlass von Beitragsbescheiden" im Hinblick auf einen Stundungsbetrag i.H.v. 2.895.874,39 Euro Zinsen ab 01.01.2005 bis 31.12.2008 i.H.v. 500.692,07 Euro geltend (Zinssätze zwischen 3,15% und 4,94%). Die Bescheide datieren aus der Zeit zwischen Januar 2007 und Juni 2008. Ganz überwiegend stammen die Bescheide aus dem Zeitraum August bis Dezember 2007. Der Beklagte hätte hier die Zinsberechnung nicht nach dem Datum der jeweiligen Bescheide, sondern bereits ab dem 01.01.2005 vornehmen müssen. a) In § 21a Abs. 5 ThürKAG 2005 hat der Landesgesetzgeber einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der kommunalen Aufgabenträger gegenüber dem Freistaat Thüringen normiert, um ihnen für die finanziellen Lasten durch das ThürKAG 2005 einen Ausgleich aus Landesmitteln zu gewähren (Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand 43. Erg.-lief. Sept. 2010, § 8 Rn. 1540). Durch die Neuregelungen des ThürKAG 2005 wird – was im vorliegenden Fall allein von Interesse ist – das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten im Abwasserbeitragsrecht nach Maßgabe der mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft getreten Privilegierungstatbestände in § 7 Abs. 7 ThürKAG 2005 in ihrem Umfang und somit auch in der Höhe beschränkt (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 03.05.2007, 4 EO 101/07, juris, Rn. 30). Die Neufassung des § 7 Abs. 7 ThürKAG schafft die Beiträge im Bereich der Abwasserentsorgung nicht ab. Sie regelt nur das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht neu und in Abweichung vom bisherigen System. Allgemein entsteht eine Beitragspflicht, wenn für ein Grundstück die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung besteht. Hieran knüpft § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG an, indem die Entstehung der Beitragspflicht auf den Zeitpunkt bezogen wird, ab dem die Möglichkeit besteht, das Grundstück an die Einrichtung anzuschließen. Hierfür werden durch die Regelungen des § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 ThürKAG Ausnahmen geschaffen, die dazu führen, dass die sachliche Beitragspflicht später entsteht und damit der Beitrag tatsächlich erst später eingenommen werden kann. Dies betrifft drei Fallgestaltungen: Zum ersten entsteht für unbebaute Grundstücke die Beitragspflicht erst dann, sobald dieses Grundstück bebaut und an die Einrichtung angeschlossen wird. Die zweite bevorzugte Fallgruppe betrifft Grundstücke, die nicht in vollem baurechtlich zulässigem Umfang bebaut sind und bei denen sich die Beitragspflicht im Umfang jeweils erweiterter Bebauung erhöht. Der dritten Fallgruppe gehören sog. übergroße Grundstücke an, für die im Ergebnis keine ihrer tatsächlichen Grundstücksgröße entsprechenden Beiträge eingenommen werden können (vgl. ThürVerfGH, Urt. v. 23.04.2009, 32/05, juris, Rn. 162, 163). Da die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 ThürKAG 2005 jedoch nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft getreten sind, gelten sie unmittelbar nur für die seit dem 01.01.2005 neu entstehenden sachlichen Beitragspflichten und sind nicht unmittelbar auf die sog. Altfälle anwendbar, in denen sachliche Beitragspflichten bereits vor dem In-Kraft-Treten des ThürKAG 2005 entstanden waren. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die der Beitragserhebung zu Grunde zu legende Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Spätere Änderungen des Landes- oder Satzungsrechts haben keine Auswirkungen auf zuvor bereits begründete sachliche Beitragspflichten. Dies würde ohne den Erlass von Übergangsbestimmungen für Altfälle dazu führen, dass im Zuständigkeitsbereich desselben Einrichtungsträgers diejenigen Grundstücke, bei denen sachliche Beitragspflichten erst seit dem 01.01.2005 neu entstehen, in den Genuss der Privilegierungen nach § 7 Abs. 7 ThürKAG 2005 i. V. m. der angepassten Abwasserbeitragssatzung kämen, während die Grundstücke, bei denen die sachlichen Beitragspflichten bis zum 31.12.2004 bereits entstanden waren, nicht privilegiert würden. Um diese ungleiche Behandlung von Alt- und Neufällen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit der Übergangsbestimmung in § 21a Abs. 4 ThürKAG 2005 dafür Sorge getragen, dass auch in den Fällen, in denen sachliche Beitragspflichten (nicht "Beiträge") bereits vor dem Inkrafttreten des ThürKAG 2005 entstanden sind, die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 Satz 2 - 5 ThürKAG 2005 durch ein Hinausschieben der Fälligkeit nachträglich zur Anwendung kommen (ThürOVG, Beschl. v. 03.05.2007, 4 EO 101/07, juris, Rn. 30). Nach dem entsprechend auszulegenden Regelungsgehalt der Übergangsbestimmung wird dabei unterschieden zwischen den Fällen, in denen sachliche Beitragspflichten bereits entstanden, die Beiträge aber noch nicht fällig gestellt bzw. noch nicht gezahlt wurden (Fallgruppe des § 21a Abs. 4 Satz 1, 1. Hs. ThürKAG 2005) und den Fällen, in denen Abwasserbeiträge bereits festgesetzt, gefordert und gezahlt wurden (Fallgruppe des § 21a Abs. 4 Satz 1, 2. Hs. ThürKAG 2005). In der ersten Fallgruppe – um die es im vorliegenden Fall geht – bleibt die Entstehung der sachlichen Beitragspflichten und eine ggf. schon erfolgte Festsetzung von Abwasserbeiträgen (was hier noch nicht erfolgt war) nach der bis zum 31.12.2004 maßgeblichen Rechtslage unberührt, jedoch werden die Abwasserbeiträge nur noch in dem Umfang fällig, in dem bei Anwendung neuen Rechts Beitragspflichten gemäß § 7 Abs. 7 ThürKAG 2005 entstanden wären. Die Übergangsbestimmung in § 21a Abs. 4 Satz 1, 1. Hs. ThürKAG 2005 schafft eine gesetzliche Modifizierung der Regelungen über die Fälligkeit des Anspruchs aus dem Beitragsschuldverhältnis, die vom Beitragsgläubiger in den Privilegierungsfällen eine Anpassung seines bisherigen Leistungsgebots an die neue Rechtslage von Amts wegen verlangt (ThürOVG, Beschl. v. 03.05.2007, 4 EO 101/07, juris, Rn. 30). Für die zweite Fallgruppe in § 21a Abs. 4 Satz 1, 2. Hs. ThürKAG 2005 – die hier allerdings nicht einschlägig ist – gilt: Für die Fälle, in denen eine Heranziehung zu Abwasserbeiträgen bereits durch Zahlung vollzogen wurde, wird der festgesetzte und geforderte Beitrag auf Antrag gestundet und zurückgezahlt. Damit wird nachträglich ein neuer landesgesetzlicher Stundungsanspruch geschaffen, mit dem die Fälligkeit des Anspruchs aus einem begründeten Beitragsschuldverhältnis im Umfang der Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 ThürKAG 2005 nachträglich und unabhängig von den Voraussetzungen der Bestimmungen in § 7b ThürKAG 2005 und § 222 AO hinausgeschoben wird und einen Rückzahlungsanspruch begründen kann (ThürOVG, Beschl. v. 03.05.2007, 4 EO 101/07, juris, Rn. 30). b) Der Wortlaut des § 21a Abs. 5 ThürKAG spricht im Fall bereits entstandener Beitragspflichten – wie hier – für eine Zinserstattung bereits ab dem 01.01.2005, auch wenn – wie im Fall des Klägers – die entsprechenden Festsetzungsbescheide erst Jahre später erlassen werden. Nach § 21a Abs. 5 ThürKAG erstattet das Land den Aufgabenträgern sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie nach den Absätzen 3 und 4 Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen (Satz 1). Insbesondere wird für Einrichtungen der Abwasserentsorgung der sich aus Absatz 4 ergebende angemessene Zinsaufwand erstattet (Satz 2 Nr. 2 b). Im vorliegenden Fall steht nicht eine Erstattung im Streit, weil der Kläger Beiträge zurückzahlen musste, sondern weil er Beiträge für die Abwasserentsorgungseinrichtung nicht erheben durfte. Nach dem Wortlaut des § 21a Abs. 5 ThürKAG bezieht sich das hier genannte Erhebungsverbot auch auf Abwasserentsorgungsbeiträge und nicht allein auf Wasserbeiträge (§ 21a Abs. 3 ThürKAG). Zwar ist von "Erhebung" ausdrücklich hinsichtlich der Wasserbeiträge in § 21a Abs. 3 Satz 2 ThürKAG die Rede. So heißt es hier, dass bereits entstandene Beiträge für Wasserversorgungseinrichtungen nicht mehr erhoben werden, wie denn auch § 7 Abs. 2 ThürKAG davon spricht, dass für Einrichtungen der Wasserversorgung keine Beiträge erhoben werden. Der Begriff der Beitragserhebung umfasst jedoch nicht nur die grundsätzliche Befugnis der Kommunen öffentliche Einrichtungen durch Beiträge zu finanzieren – wie die in § 1 Abs. 1 ThürKAG ausgesprochene Ermächtigung, kommunale Abgaben zu erheben –, sondern auch die konkrete Geltendmachung der Beiträge. So heißt es in § 2 Abs. 1 ThürKAG, dass Abgaben aufgrund einer besonderen Satzung erhoben werden. Hier durfte der Kläger in den Fällen der bereits entstandenen Beitragspflichten ab dem 01.01.2005 keine entsprechenden Bescheide mehr erlassen. Damit war es ihm verwehrt, Beiträge in der Höhe der bereits entstandenen Beitragspflichten zu erheben. Damit kommt als angemessener Zinsaufwand eine Zinserstattung ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem es dem Kläger in den Fällen bereits entstandener Beitragspflichten unmöglich wurde, entsprechende Leistungsbescheide zu erlassen, d.h. ab dem 01.01.2005. Auch der Beklagte stellt nach Nr. 5.2.3 der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie 2005 bei der Berechnung des Zinsaufwandes auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes bereits entstandenen Beitragspflichten ab, gewährt eine Erstattung aber "nur für die mittels Bescheid gemäß Ziffer 4.2 zurückgezahlten und/oder gestundeten Beiträge ab dem Tag der Rückzahlung und/oder Stundung". Für diese Einschränkung ist jedoch kein sich aus dem Gesetz ergebender Grund ersichtlich. b) Die Gesetzesmaterialien bieten hierfür keine durchschlagenden Gesichtspunkte. aa) Einiges deutet zwar auf eine im Ganzen eher sehr restriktive Sicht der Verfasser des Gesetzentwurfes zum ThürKAG 2005 hin. In LTDrucks. 4/187, S. 23 heißt es, dem kommunalen Entsorgungsträger würden bei der Verschiebung der Fälligkeit keine bereits vorhandenen Finanzmittel genommen, sondern nur die Erwartungen auf künftige Erträge zeitlich enttäuscht. Das Aufkommen stehe bereits fest, gehe aber später ein als bisher. Die Änderung von Entstehens- und Fälligkeitstatbeständen gehöre zu den parlamentarischen Vorgaben für die Befugnis von Kommungen zur Abgabenerhebung. In LTDrucks. 4/187, S. 23 ist von einem "Schaden" der Kommune und der Ausgleichsregelung des § 21a Abs. 5 ThürKAG 2005 erst die Rede hinsichtlich der Fallgruppe des § 21a Abs. 4 Satz 1, 2. Hs. ThürKAG 2005. In LTDrucks. 4/187, S. 24 heißt es weiter: "Die Aufnahme einer derartigen Erstattungsregelung in das Gesetz ist im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie verfassungsrechtlich zwingend notwendig, da mit der Gesetzesänderung zu Lasten der Aufgabenträger in bestehende Finanzierungssysteme eingegriffen wird. Mit der zwingend vorgegebenen Rückzahlungsverpflichtung sind Kosten verbunden, die von den Aufgabenträgern weder über Beiträge noch über Gebühren finanziert werden können. Diese werden daher aus Mitteln des Landeshaushalts erstattet." Es würden nur solche Kosten erstattet, die verfassungsrechtlich zwingend zu erstatten seien. Bei den zu erstattenden Aufwendungen müsse es sich um zusätzliche finanzielle Aufwendungen handeln. Dies setze zum einen voraus, dass es Aufwendungen seien, die ohne die Gesetzesänderung nicht angefallen wären. Die Aufwendungen müssten des Weiteren unmittelbar dadurch verursacht worden sein, dass aufgrund der Gesetzesänderung Beiträge zurückgezahlt werden müssten. Abs. 5 nenne in Satz 2 beispielhaft den Zinsaufwand. Bei der Abwasserentsorgung entstehe der Zinsaufwand dafür, dass entstandene Beitragspflichten nicht jetzt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig würden. Erstattet werde den Aufgabenträgern der mit der Rückzahlung sowie Stundung verbundene angemessene Zinsaufwand. Angemessen seien die Konditionen für die marktübliche Kapitalbeschaffung der Kommunen (LTDrucks. 4/187, S. 25). Die Gesetzesmaterialien zu § 21a Abs. 5 ThürKAG 2009 bringen insofern keine weiterführenden Erläuterungen. LTDrucks. 4/5333, S. 9/10 spricht von der Berücksichtigung der Tilgungsanteile, der Konkretisierung der Angemessenheit des Zinsaufwandes und davon, dass neben den Erstattungen für die "Altfälle" entsprechend den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs zukünftig auch die "Neufälle" zu erfassen gewesen seien. bb) Die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Überlegungen sind jedoch stark zu relativieren. Unabhängig davon, dass schon die gesetzgeberische Verwendung der Begriffe "Stundung" und "Fälligkeit" – worauf der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – mit deren üblichen Definitionen wenig zu tun hat, kann der Erstattungsanspruch nicht allein im Zusammenhang mit einer Rückzahlung von Beiträgen bzw. einer hiermit im Zusammenhang stehenden "Stundung" gesehen werden. Dieser Auffassung ist auch nicht der Beklagte. Nach Nr. 4.2 der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie 2005 (ThürStAnz. Nr. 12/2005) erfolgt eine Erstattung auch dann, wenn der Erstattungsempfänger "noch nicht vereinnahmte Beiträge stundet". Wäre eine Erstattung allein an eine Rückzahlung geknüpft, wäre im vorliegenden Fall eine Verzinsung insgesamt ausgeschlossen. Die Erstattungsregelung des § 21a Abs. 5 ThürKAG ist vielmehr im Lichte der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs auszulegen. Zu berücksichtigen ist, dass die Privilegierungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Refinanzierung von beitragsfähigen Maßnahmen führen, zum Beispiel der erstmaligen Herstellung einer Entwässerungseinrichtung im Bereich der Abwasserentsorgung (ThürVerfGH, Urt. v. 23.04.2009, 32/05, juris, Rn. 164). Der Beitrag nach § 7 Abs. 1 und 3 ThürKAG ist in einer vorgegebenen, nur noch theoretisch bestimmbaren Höhe in die Refinanzierungsberechnung einer Maßnahme einzustellen. Er kann wegen der in § 7 Abs. 7 ThürKAG vorgenommenen Privilegierungen möglicherweise überhaupt nicht, jedenfalls nicht kurzfristig in dieser Höhe beigetrieben werden. Dadurch entsteht eine Finanzierungslücke. Denn diese als Beiträge zu kalkulierenden Summen, die tatsächlich noch nicht beigetrieben werden dürfen, können nicht (vorläufig) über Gebühren refinanziert werden, weil dieselben kalkulatorischen Kosten nicht mehrfach Gegenstand von Abgaben sein dürfen. Für die Kalkulation der Beitragssätze ist der Investitionsaufwand auf alle Grundstücke zu verteilen, die einen möglichen Vorteil haben, also auch auf unbebaute, aber bebaubare Grundstücke und auf bebaute Grundstücke nach Maß ihrer möglichen baurechtlich zulässigen Bebauung und ohne Flächenbegrenzung. Die so kalkulierten Beiträge können nicht vereinnahmt werden, soweit sie von den Privilegierungstatbeständen des § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 6 ThürKAG erfasst sind. Tatsächlich beigetrieben werden kann lediglich der Beitrag, der dem Maß der tatsächlichen Bebauung entspricht. Der Differenzbetrag zwischen theoretisch kalkuliertem Beitrag und dem Beitrag, der tatsächlich eingenommen werden kann, ist nicht über Gebühren finanzierbar (ThürVerfGH, Urt. v. 23.04.2009, 32/05, juris, Rn. 166). Aus diesen Überlegungen heraus erkannte der Thüringer Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der erstmaligen Herstellung einer Entwässerungseinrichtung im Bereich der Abwasserentsorgung für erst nach dem 01.01.2005 begonnene Maßnahmen eine Beitragslücke, auf die sich die Erstattungsregelung des § 21 a Abs. 5 ThürKAG nicht beziehe, da diese nur auf die Übergangsfälle des § 21 a Abs. 4 ThürKAG abstelle (ThürVerfGH, Urt. v. 23.04.2009, 32/05, juris, Rn. 166). Entsprechend diesen Ausführungen ist hinsichtlich vor dem 01.01.2005 begonnenen Maßnahmen und bereits entstandenen Beitragspflichten davon auszugehen, dass die Erstattungsregelung des § 21 a Abs. 5 ThürKAG unproblematisch in allen Fallgestaltungen des § 21 a Abs. 4 ThürKAG den Differenzbetrag zwischen theoretisch kalkuliertem Beitrag und dem Beitrag, der tatsächlich eingenommen werden kann, umfasst. c) Die vom Beklagten in der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie getroffene Erstattungsregelung, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt wurde, entspricht im vorliegenden Zusammenhang nicht den Vorgaben des § 21 a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG. Der Beklagte hat die Zinsberechnung entsprechend den Regelungen der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie 2005 (ThürStAnz. Nr. 12/2005) – die sich insoweit nicht entscheidend von den Bestimmungen der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie 2009 (ThürStAnz. 51/09 S. 2028) unterscheiden – vorgenommen. In Nr. 4.2 der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie 2005 heißt es hinsichtlich der Voraussetzungen der Erstattung, im Bereich der Abwasserentsorgung bringe der Erstattungsempfänger aufgrund der Regelung des § 21 a Absatz 4 ThürKAG die Sondertatbestände zur Anwendung, zahle bereits vereinnahmte Abwasserbeiträge in der betreffenden Höhe zurück und stunde die von den Sondertatbeständen erfassten Beiträge bzw. stunde noch nicht vereinnahmte Beiträge. Nach Nr. 5.2.3 der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie 2005 werde den Aufgabenträgern der mit der Rückzahlung sowie Stundung verbundene angemessene Zinsaufwand erstattet, der dadurch entstehe, dass entstandene Beitragspflichten nicht jetzt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig würden. Bei der Berechnung des Zinsaufwandes werde auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes bereits entstandenen Beitragspflichten abgestellt. Eine Erstattung erfolge nur für die mittels Bescheid gemäß Ziffer 4.2 zurückgezahlten und/oder gestundeten Beiträge ab dem Tag der Rückzahlung und/oder Stundung. Nach § 21 a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG sollen jedoch sämtliche finanziellen Aufwendungen erstattet werden, die dem Aufgabenträger unmittelbar durch die Gesetzesänderung des ThürKAG zum 01.01.2005 entstanden sind. Dies bedeutet hier eine Zinserstattung bereits ab dem 01.01.2005 im Fall bereits entstandener Beitragspflichten, auch wenn die entsprechenden Festsetzungsbescheide erst Jahre später erlassen werden (s.o. S. 13). Zwar ist der erstattungspflichtige Freistaat befugt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, der Verwaltungseffektivität und der Gleichbehandlung der betroffenen Aufgabenträger Vorgaben bzw. Verfahrensanordnungen hinsichtlich der Abwicklung der Erstattung zu treffen. Diese im Wege von Verwaltungsinnenrecht, nämlich in einer Richtlinie wie der genannten, zu treffenden Regelungen dürfen jedoch den gesetzlichen Anspruch nicht materiell einschränken (VG Meiningen, Urt. v. 11.01.2011, 2 K 670/08 Me, juris, Rn. 23). Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat auch keinen nachvollziehbaren Grund genannt, weshalb es für die Frage der Verzinsung auf das Datum des Festsetzungsbescheides ankommen müsse. Der Beklagte hat lediglich darauf hingewiesen, erst durch den Festsetzungsbescheid werde aus einem fiktiven, theoretischen Nachteil ein konkreter finanzieller Nachteil. Sicherlich wird durch den Erlass des Festsetzungsbescheides deutlich, dass der Aufgabenträger nunmehr auch in der Lage wäre, einen entsprechenden Leistungsbescheid zu erlassen, wenn dies eben nicht durch die gesetzliche Neuregelung ausgeschlossen wäre. Der konkrete finanzielle Nachteil entsteht deshalb aber nicht erst ab diesem Zeitpunkt. Vielmehr ist der konkrete finanzielle Nachteil bereits ab dem Zeitpunkt entstanden, ab dem der Gesetzgeber dem Aufgabenträger den Erlass entsprechender Leistungsbescheide unmöglich gemacht hat und dieser in der Lage gewesen wäre, die Leistungsbescheide zu erlassen. Hiervon ist im Fall des Klägers auszugehen. Auch der Beklagte hat dies nicht in Frage gestellt. Der Kläger hat darauf hingewiesen, er sei in personeller und technischer Sicht im Jahr 2004 in der Lage gewesen, die entsprechenden Bescheide aus dem Jahr 2007, soweit sie sich auf eine Beitragspflicht bis zum 31.12.2004 bezögen, zu erlassen. Ab 01.01.2005 sei zunächst die Satzungsanpassung und die Rückerstattung der Beiträge im Bereich Trinkwasser (mehr als 16.000 Beitragsbescheide) sowie die Privilegierung bestehender Bescheide (ca. 2.000 Beitragsbescheide) zu realisieren gewesen. In die Irre gehen die Ausführungen des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 29.04.2009, wonach den Aufgabenträgern ein finanzieller Nachteil noch nicht entstanden sei, wenn sie bis zum 01.01.2005 Beiträge noch gar nicht verbeschieden hätten und demzufolge auch gar nicht hätten erheben oder vollstrecken können; auch ohne das novellierte ThürKAG wäre ihnen eine Erhebung oder Vollstreckung von Beiträgen ohne bestehende Beitragsbescheide nicht möglich gewesen. Diese Argumentation des Beklagten berücksichtigt nicht ausreichend die Vorwirkungen des ThürKAG 2005. Das Gesetz fiel nicht vom Himmel. Bevor es in Kraft getreten ist, hat es seine langen Schatten bereits voraus geworfen. Der Kläger hat insofern – unwidersprochen – darauf hingewiesen, im Jahr 2004 wäre ohne das Moratorium die Beitragserhebung im Wesentlichen nach der Zielstellung des Klägers abgeschlossen gewesen. Er habe bis zum 31.12.2004 bereits die Beitragserhebung durch einen gemeinsamen Festsetzungs- und Leistungsbescheid im Bereich Abwasser mit 87,47 % durchgeführt. Die Beitragserhebung sei erst durch das Moratorium (hier nicht streitgegenständlich) und ab dem 01.01.2005 auf Grund des hier maßgeblichen Gesetzes unterbrochen worden bzw. habe in Form eines Leistungsgebotes nicht mehr erfolgen können. Ansonsten wäre der Kläger in der Lage gewesen, entsprechende Beitragsbescheide zu erlassen. Nach allem ist deshalb der Beklagte zu einer Leistung hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen in Höhe von 360.357,12 Euro für das Jahr 2008 zu verurteilen. Die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten sind entsprechend aufzuheben. Die Geldforderung ist unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB in der beantragten Höhe zu verzinsen. Es gilt der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001, 5 C 34/00, juris, Rn. 6; VG Meiningen, Urt. v. 11.01.2011, 2 K 670/08 Me, juris, Rn. 39). 2. Keinen Anspruch hat der Kläger hingegen auf die Erstattung der für die Ermittlung der durchschnittlichen Grundstücksflächen entstandenen Aufwendungen im Hinblick auf die dem Beklagten für "Grundstückserhebung" und "Erweiterung Datenbank" vorgelegten Rechnungen von Wolfgang Sitter, Sonneberg vom 06.12.2007 i.H.v. 1.925,00 und vom 02.04.2008 i.H.v. 2.485,00 Euro (insgesamt 4.410,00 Euro). Auch wenn dem Beklagten eine Handeln durch Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der Festsetzung von jährlichen Erstattungsbeträgen zugunsten der Aufgabenträger verwehrt ist, weil es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt (VG Meiningen, Urt. v. 11.01.2011, 2 K 670/08 Me, juris, Rn. 20, 25), wird doch der Kläger insoweit nicht in seinen Rechten verletzt, als ihm ein entsprechender Erstattungsanspruch nicht zusteht. Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich nicht aus § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG erstattet das Land den Aufgabenträgern sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie nach den Absätzen 3 und 4 Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen. Voraussetzung für eine Erstattung ist nach der Richtlinie zur Umsetzung des § 21a Abs. 5 ThürKAG (Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie) vom 28.02.2005 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 12/2005, S. 602 ff.) u.a., dass es sich um Aufwendungen handelt, die ohne die Gesetzesänderung nicht angefallen wären (Ziffer 4.3.1.) – was hier unstreitig der Fall ist –, und die unmittelbar dadurch verursacht worden sind, dass aufgrund der Gesetzesänderung Beiträge zurückgezahlt werden müssen bzw. nicht erhoben werden dürfen (Ziffer 4.3.2.). Diese letztgenannte Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Die dem Kläger für die Ermittlung der durchschnittlichen Grundstücksflächen entstandenen weiteren Aufwendungen sind nicht unmittelbar verursacht worden dadurch, dass aufgrund der Gesetzesänderung gemäß § 21a Abs. 4 ThürKAG Beiträge zurückgezahlt werden mussten bzw. nicht erhoben werden durften. Die Ermittlung der durchschnittlichen Grundstücksflächen ist nicht unmittelbare Folge der Erhebungsverbote und Rückzahlungsverpflichtungen, sondern vielmehr – als der zunächst erforderlichen Satzungsanpassung vorgelagert – deren Voraussetzung (VG Meiningen, Urt. v. 19.08.2008, 2 K 90/06 Me, juris). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als – zum ganz überwiegenden Teil – Unterlegener hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Erfolg blieb der Klage nur in einem so geringen Umfang versagt, dass sich das Obsiegen des Beklagten hinsichtlich der Kostentragung nicht auswirkt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 364.767,12 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus 52 Abs. 1 GKG. 1. Der Kläger begehrt die Erstattung von Aufwendungen hinsichtlich des Bereiches Abwasser in Höhe von 364.767,12 Euro im Hinblick auf die Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 17.12.2004 (ThürKAG 2005). Durch das ThürKAG 2005 wurde u.a. neu geregelt, dass bei leitungsgebundenen Einrichtungen die sachliche Beitragspflicht nicht für bebaute Grundstücke entsteht, soweit und solange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der Einrichtung um mehr als 30 % übersteigt (§ 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG 2005). Weitere Privilegierungen betrafen unbebaute Grundstücke und bebaute Grundstücke nach der tatsächlichen Nutzung. Die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung wurden verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ihr Satzungsrecht an die Regelungen des § 7 Abs. 2 und 7 anzupassen (§ 21 a Abs. 2 ThürKAG 2005). Zur Anwendung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes gab das Thüringer Innenministerium Hinweise mit Datum vom 28.02.2005 (Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie 2005, ThürStAnz. Nr. 12/2005). Mit Antrag vom 22.01.2009 beantragte der Kläger für das Haushaltsjahr 2008 eine Erstattung seiner aus der Novellierung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes resultierenden Aufwendungen, bestehend aus Zinsen Wasser i.H.v. 902.957,98 Euro, Auflösungsbeträgen Wasser i.H.v. 968.477,79 Euro und Zinsen Abwasser i.H.v. 620.495,54 Euro. Im Rahmen der beantragten Zinserstattung Abwasser 2008 machte der Kläger als "Zinsen für Stundungen bei Neuerlass von Beitragsbescheiden" im Hinblick auf einen Stundungsbetrag i.H.v. 2.895.874,39 Euro Zinsen ab 01.01.2005 bis 31.12.2008 i.H.v. 500.692,07 Euro geltend (Zinssätze zwischen 3,15% und 4,94%). Die Bescheide datierten aus der Zeit zwischen Januar 2007 und Juni 2008. Ganz überwiegend stammten die Bescheide aus dem Zeitraum August bis Dezember 2007. Weiterhin beantragte der Kläger die Erstattung sonstiger finanzieller Aufwendungen in Höhe von insgesamt 6.093,46 Euro. Davon entfielen 109,23 Euro auf den Bereich Wasserversorgung und 5.984,23 Euro auf den Bereich Abwasserentsorgung. Hinsichtlich der Abwasserentsorgung legte der Kläger dem Beklagten u.a. für "Grundstückserhebung" und "Erweiterung Datenbank" Rechnungen von Wolfgang Sitter, Sonneberg vom 06.12.2007 i.H.v. 1.925,00 und vom 02.04.2008 i.H.v. 2.485,00 Euro vor. Mit Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 05.02.2009 wurde für Zinsen auf den Restbuchwert der zum 31.12.2004 entstandenen Beitragspflichten im Bereich der Wasserversorgung ein Betrag in Höhe von 902.957,98 Euro erstattet (Nr. 1). Auf den Betrag der bis zum 31.012.2004 kumulierten Auflösungsbeträge im Bereich der Wasserversorgung wurde ein Erstattungsteilbetrag in Höhe von 168.474,79 Euro erstattet (Nr. 2). Für Zinsen im Bereich der Abwasserentsorgung wurde abweichend von der Antragssumme in Höhe von 620.495,54 Euro ein Betrag in Höhe von 260.138,42 Euro erstattet (Nr. 3). Hinsichtlich der sonstigen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Wasserversorgung wurde ein Betrag in Höhe von 109,23 Euro erstattet (Nr. 4). Auf die als erstattungsfähig nachgewiesenen sonstigen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Abwasserentsorgung wurde abweichend von der Antragssumme in Höhe von 5.984,23 Euro ein um 4.410,00 Euro um 1.574,23 Euro reduzierter Betrag erstattet (Nr. 5). Zur Begründung hieß es, eine Erstattung nach Nr. 3 des Bescheides könne auf Grund der durch den Kläger erbrachten Nachweise hinsichtlich der Rückzahlung und Stundung von Abwasserbeiträgen, bei denen bis zum 31.12.2004 bereits Beitragspflichten entstanden seien, gewährt werden. Demzufolge sei der mit der Rückzahlung sowie Stundung verbundene angemessene Zinsaufwand für die Jahre 2005, 2006 und 2007 in Höhe von 260.138,42 Euro zu erstatten. Eine Erstattung nach Nr. 5 des Bescheides könne erfolgen, da schlüssig dargelegt worden sei, dass Sachaufwendungen für Porto, Telefon in Höhe von 1.574,23 Euro unmittelbar dadurch verursacht worden seien, dass auf Grund der Gesetzesänderung Beiträge zurückgezahlt und/ oder hätten gestundet werden müssen. Nicht erstattungsfähig seien die geltend gemachten Aufwendungen für die Erweiterung Datenbank Grunderhebung (Ermittlung der durchschnittlichen Grundstücksgröße) in Höhe von insgesamt 4.410,00 Euro, die in Verbindung mit der Umsetzung der Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 ThürKAG und daher mit der Anpassung des Satzungsrechts gemäß § 21 a Abs. 2 ThürKAG stünden. Diese Aufwendungen seien nicht unmittelbar dadurch entstanden, dass Abwasserbeiträge zurückgezahlt bzw. gestundet worden seien. Diese Aufwendungen könnten über Gebühren finanziert werden. Mit Schreiben vom 26.02.2009 legte der Kläger gegen die Nrn. 3 und 5 des Bescheides vom 05.02.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass die Zinspflicht ab dem 01.01.2005 beginne, weil alle Beitragspflichten, die bereits zum 01.01.2005 entstanden seien, nicht mehr fällig zu stellen seien. Auf eine vorsorgliche zusätzliche Festsetzung der Beiträge ohne Zahlungsaufforderung könne nicht abgestellt werden, weil hierdurch keine Fälligkeit herbeigeführt oder eine Stundungswirkung entfaltet werde. Hinsichtlich der sonstigen Aufwendungen Abwasser werde auf die bisherigen gerichtlichen Verfahren verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2009 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es, nach § 21 a Abs. 5 ThürKAG erstatte das Land dem Aufgabenträger sämtliche zusätzliche finanzielle Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstünden, dass sie nach den Abs. 3 und 4 Beiträge nicht erheben dürften oder zurückzahlen müssten. Voraussetzung hierfür seien die unter Nr. 4 der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie genannten Tatbestände. Nach § 21 a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 b i.V.m. Nr. 5.2.3 der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie werde dem Aufgabenträger der mit der Rückzahlung und Stundung verbundene angemessene Zinsaufwand erstattet, der dadurch entstehe, dass entstandene Beitragspflichten nicht jetzt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig würden. Bei der Berechnung des Zinsaufwandes werde auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes der Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes bereits entstandenen Beitragspflichten abgestellt. Eine Erstattung erfolge nur für die mittels Bescheid zurückgezahlten oder gestundeten Beiträge ab dem Tag der Rückzahlung und/oder Stundung. Die geltend gemachten Zinsen beträfen insbesondere den Fall, dass Beiträge, deren Beitragspflicht vor dem 01.01.2005 entstanden sei, jedoch erst nach dem Inkrafttreten des novellierten ThürKAG verbeschieden werden könnten, in Höhe des Privilegierungsbetrages nicht mehr erhoben werden könnten. Da der Aufgabenträger ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Beitragsverbescheidung auf den privilegierten Teil verzichten müsse, beginne die Erstattung des Zinsaufwandes mit dem Datum des Beitragsbescheides. Hier sei eine Verbescheidung dieser Beiträge entsprechend der vorgelegten Antragsunterlagen ab dem Jahr 2007 erfolgt. Eine Festsetzung der Beiträge, auch wenn sie nach § 7 Abs. 7 ThürKAG privilegiert seien, sei gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 b (bb) i.V.m. § 169 Abgabenordnung 1977 weiterhin erforderlich. Nach § 21 a Abs. 6 ThürKAG 2005 träten für Beiträge, die § 7 Abs. 7 sowie die Absätze 2 und 3 (Privilegierungen) beträfen, lediglich Zahlungsverjährung nicht ein (nicht Festsetzungsverjährung). Ein finanzieller Nachteil sei den Aufgabenträgern noch nicht entstanden, wenn sie bis zum 01.01.2005 Beiträge noch gar nicht verbeschieden hätten und demzufolge auch gar nicht hätten erheben oder vollstrecken können. Auch ohne das novellierte ThürKAG wäre ihnen eine Erhebung oder Vollstreckung von Beiträgen ohne bestehende Beitragsbescheide nicht möglich gewesen. Hinsichtlich der Erstattung nach § 21 a Abs. 5 ThürKAG werde auf tatsächlich entstandene Aufwendungen, nicht jedoch auf fiktive oder theoretisch bestehende finanzielle Nachteile abgestellt. Dem Kläger sei erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Beitragsverbescheidung ein direkter auf die Novellierung des ThürKAG zurückzuführender finanzieller Nachteil entstanden. Auch die Erstattung in Nr. 5 des Bescheides vom 05.02.2009 sei nicht zu beanstanden, da die Aufwendungen hinsichtlich der Ermittlungskosten für die durchschnittliche Grundstücksfläche und der Erweiterung der Datenbank Grundstücke gebührenfähig seien. Diese Aufwendungen stünden in Verbindung mit der Umsetzung der Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 ThürKAG und daher mit der Anpassung des Satzungsrechtes gem. § 21 a Abs. 2 ThürKAG. Sie seien nicht unmittelbar dadurch entstanden, dass Abwasserbeiträge zurückgezahlt bzw. gestundet worden seien. 2. Am 27.05.2009 hat der Kläger Klage erhoben (Az. 2 K 222/09 Me). Auf Antrag der Beteiligten wurde im Hinblick auf eine angestrebte Gesetzesänderung mit Beschluss vom 31.08.2009 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Urteil vom 23.04.2009 hatte der Thüringer Verfassungsgerichtshof (VerfGH 32/05) unter Anderem die Neuregelungen im Bereich der Abwasserentsorgung für verfassungswidrig erklärt. Die Änderung der Grundlagen der Beitragserhebung sowie die Rückzahlungsverpflichtung der Gemeinden verletzten die Gemeinden in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Der Verfassungsgerichtshof hat deswegen § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 ThürKAG 2005 für nichtig und § 21a Abs. 4 ThürKAG 2005 für unvereinbar mit Art. 91 Abs. 2 Thüringer Verfassung erklärt. Das Beitragsbegrenzungsgesetz vom 18.08.2009 führte die Privilegierungstatbestände rückwirkend zum 01.01.2005 mit identischem Wortlaut wieder ein, allerdings gemäß § 21a Abs. 8 ThürKAG nunmehr beschränkt auf die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung. Die bisherigen Erstattungsleistungen des Freistaats gegenüber den Aufgabenträgern wurden erweitert, so wurde § 21a ThürKAG 2005 teilweise geändert und für die Erstattung von Tilgungsleistungen für die Privilegierungen im Abwasserbeitragsrecht ein neuer Abs. 6 eingefügt. Das Thüringer Innenministerium erließ am 02.12.2009 die Richtlinie zur Umsetzung des § 21a Abs. 5 und 6 ThürKAG – Wasser- und Abwasser-Erstattungsrichtlinie 2009 – (ThürStAnz. 51/09 S. 2028). Auf Antrag des Klägers wurde das Verfahren mit Verfügung vom 25.03.2011 wieder aufgenommen und unter dem Az. 2 K 270/11 Me fortgesetzt. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 22.01.2009 hin weitere Aufwendungen in Höhe von 364.767,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Bescheide des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 05.02.2009 und 29.04.2009 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung führt er aus, es würden Zinsen ab dem 01.01.2005 beansprucht für die entstandenen Beitragspflichten, die nicht mehr mit einem Leistungsbescheid festzusetzen seien, weil kraft Gesetzes ab dem 01.01.2005 eine entsprechende Geltendmachung für bereits entstandene Beitragspflichten nicht mehr möglich sei (§ 21 a Abs. 4 Satz 1 1. HS ThürKAG). Dem Einrichtungsträger sei es damit zum Einen untersagt, bereits festgesetzte und fällig gestellte Beiträge, die noch nicht bezahlt worden seien, weiterhin geltend zu machen. Zum Anderen sei es aber dem Einrichtungsträger auch untersagt, bereits entstandene, aber noch nicht durch Leistungsgebot fällig gestellte Beiträge geltend zu machen. Ob eine Festsetzung bereits erfolgt sei (isolierter Festsetzungsbescheid) oder nicht, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Denn ein Festsetzungsbescheid greife in die Fälligkeit mangels Leistungsgebot nicht ein. Auch ein Abstellen auf die später erfolgten Festsetzungsbescheide sei nicht zulässig. Die Festsetzungsbescheide berührten die Fälligkeit gem. § 21 a Abs. 4 ThürKAG nicht. Sie dienten lediglich dazu, für den Fall der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse die Fälligstellung durch Leistungsgebot dann vorzunehmen. Maßgeblich für die Erstattung sei einzig und allein, dass der Kläger kraft Gesetzes daran gehindert gewesen sei, Beitragspflichten fällig zu stellen. Dem Kläger sei aber auch aus tatsächlichen Gründen der Zinsanspruch ab dem 01.01.2005 zuzubilligen. Der Kläger habe bis zum 31.12.2004 bereits die Beitragserhebung durch einen gemeinsamen Festsetzungs- und Leistungsbescheid im Bereich Abwasser mit 87,47 % durchgeführt. Im Jahr 2004 wäre ohne das Moratorium die Beitragserhebung im Wesentlichen nach der Zielstellung des Klägers – möglicherweise mit sehr wenigen Ausnahmen bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen – abgeschlossen gewesen. Die Beitragserhebung sei erst durch das Moratorium (hier nicht streitgegenständlich) und ab dem 01.01.2005 auf Grund des hier maßgeblichen Gesetzes unterbrochen worden bzw. habe in Form eines Leistungsgebotes nicht mehr erfolgen können. Ansonsten wäre der Kläger in der Lage gewesen, entsprechende Beitragsbescheide zu erlassen. Der Kläger habe im Zeitraum 1999 bis 2002 mehr als 41.000 Bescheide im Bereich Trink- und Abwasser erlassen. Seit dem Jahr 2001 seien mehr als 4.000 Bescheide jährlich erlassen worden. Im Jahr 2003 sei eine geringere Verbescheidung erfolgt, da zur Wahrung der Zahlungsverjährung ein umfassender Mahnlauf für alle bisher ergangenen Beiträge realisiert worden sei. Der Rückgang der Beitragserhebung im Jahr 2004 beruhe auf dem Moratorium des Beklagten im Hinblick auf die angedachte Änderung des ThürKAG. Der Kläger sei daher ohne weiteres in personeller und technischer Sicht im Jahr 2004 in der Lage gewesen, die entsprechenden Bescheide aus dem Jahr 2007, soweit sie sich auf eine Beitragspflicht bis zum 31.12.2004 bezögen, zu erlassen. Dass im Nachgang ab 01.01.2005 die Satzungsanpassung und die Rückerstattung der Beiträge im Bereich Trinkwasser (mehr als 16.000 Beitragsbescheide) sowie die Privilegierung bestehender Bescheide (ca. 2.000 Beitragsbescheide) hätten realisiert werden müssen, sei gerichtsbekannt. Hinsichtlich der begehrten Erstattung sonstiger finanzieller Aufwendungen verweise der Kläger auf seinen Vortrag u.a. im Verfahren 2 K 62/10 Me. Hier hat er vorgetragen, um den Kreis der Privilegierungsberechtigten gemäß § 21 a Abs. 4 ThürKAG zu ermitteln, sei er gezwungen gewesen, sein Satzungsrecht anzupassen. Es hätten die Grundstücksdaten neu aufgenommen werden müssen, um zu ermitteln, welches Grundstück im Verbandsgebiet übergroß sei und welches nicht. Gleiches gelte in Bezug auf die Ermittlung der tatsächlichen Nutzung abweichend zur möglichen Nutzung. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass seine Erstattungsrichtlinie maßgeblich sei und alle Kosten, die über Beiträge oder über Gebühren finanziert werden könnten, nicht erstattungsfähig seien. Maßgeblich sei aber das Gesetz und nicht die Richtlinie. Das Gesetz sei zudem auch verfassungskonform auszulegen. Der Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung sei nur gerechtfertigt durch den uneingeschränkten Nachteilsausgleich nach § 21 a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG. Zu Lasten der anderen Gebühren- bzw. Beitragspflichtigen dürfe die Privilegierung gerade nicht gehen. Die Nachteile hätten durch die Erstattungspflicht des Freistaates ausgeglichen werden sollen und nicht durch den Beitrags- und Gebührenzahler. § 21 a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG umfasse auch die Kosten zur Umsetzung von Satzungsrecht, um die Privilegierung gemäß § 21 a Abs. 4 ThürKAG überhaupt erst zu ermöglichen. Die Unmittelbarkeit der Kosten ergebe sich bereits daraus, dass ohne diese Aufwendungen eine Privilegierung nicht möglich gewesen sei, wozu der Kläger als Aufgabenträger gesetzlich gezwungen gewesen sei. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, Zinsaufwendungen ab dem 01.01.2005 bis zum erstmaligen Erlass eines Leistungsbescheides könnten nicht erstattet werden, da diese Zinsaufwendungen dem Kläger real nicht entstanden seien. Erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses eines Leistungsbescheides sei der Kläger beschwert, da er gegenüber dem Beitragspflichtigen das Leistungsgebot in Abweichung von der Festsetzungshöhe der entstandenen Beitragspflicht in Höhe der Privilegierung nicht geltend machen dürfe. Ein Leistungsbescheid sei in den Fällen erforderlich, in denen der Beitrag einen privilegierten und einen nicht privilegierten Teil umfasse. Das Leistungsgebot beziehe sich hier natürlich nur auf den nicht privilegierten Teil des Beitrags. Ein Festsetzungsbescheid sei erforderlich in den Fällen, in denen überhaupt kein Leistungsgebot ergehen könne, also bei unbebauten Grundstücken. In beiden Fällen konkretisiere sich der entstandene Nachteil erst mit dem Leistungs- und/ oder Festsetzungsbescheid. Erst dann könne man von tatsächlich entstanden Aufwendungen im Sinne von § 21 a Abs. 5 ThürKAG sprechen. Der Kläger habe jedoch erst ab 2008 Festsetzungsbescheide erlassen. Ob er das schon früher hätte tun können, sei unerheblich, da eine Beschwer erst mit Erlass eines entsprechenden Bescheides eintrete. Nicht erforderlich sei, dass der Bescheid in die Fälligkeit eingreife. Vielmehr werde auch durch einen Festsetzungsbescheid aus einem fiktiven, theoretischen Nachteil ein konkreter finanzieller Nachteil. Auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die vorgelegten Behördenakten wird Bezug genommen.