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Urteil

2 K 274/10 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2012:0515.2K274.10ME.0A
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Leitsätze
1. Eingezäunte Flächen des äußeren Sicherheitsbereiches eines Verkehrsflughafens können beihilfefähige Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 VO(EG) Nr. 1782/2003 (juris: EGV 1782/2003) sein.(Rn.30) 2. Sie sind dann für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung zu berücksichtigen, wenn auf ihnen auch eine tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung stattfindet (Anschluss an OVG  Lüneburg, Urteil vom 20.12.2011, Az.: 10 LC 174/09).(Rn.30)
Tenor
I. Die beiden Bescheide des Landwirtschaftsamtes Bad Salzungen vom 15.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 14.05.2010 werden aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eingezäunte Flächen des äußeren Sicherheitsbereiches eines Verkehrsflughafens können beihilfefähige Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 VO(EG) Nr. 1782/2003 (juris: EGV 1782/2003) sein.(Rn.30) 2. Sie sind dann für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung zu berücksichtigen, wenn auf ihnen auch eine tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung stattfindet (Anschluss an OVG Lüneburg, Urteil vom 20.12.2011, Az.: 10 LC 174/09).(Rn.30) I. Die beiden Bescheide des Landwirtschaftsamtes Bad Salzungen vom 15.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 14.05.2010 werden aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der (erste) Bescheid vom 15.12.2009, mit dem die Rücknahme des Bescheides vom 04.03.2006 insoweit erklärt wurde, als die eingezäunten Flugplatzflächen aus der Summe der beihilfefähigen Flächen herausgenommen wurden, sowie der (zweite) Bescheid vom gleichen Tag, mit dem die Zahlungsansprüche neu auf 475,55 für Grünland festgesetzt wurden, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie waren daher gemeinsam mit dem sie bestätigenden Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Ein wirksame und ordnungsgemäße Prozessvertretung des Beklagten lag auch vor: Nach Anweisung des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (vgl. Schreiben des Ministeriums an das ThürLVwA vom 26. bzw. 30.01.2012; Gerichtsakte S. 82) wurde - in Ersetzung der allgemeinen Vertretungsregelung in der entsprechenden Verwaltungsvorschrift- in den Verfahren dieser Art vor den Verwaltungsgerichten das jeweilige Landwirtschaftsamt für zuständig erklärt. Diese ausdrückliche Übertragung der Prozessvertretung im Einzelfall geht den allgemeinen Regelungen in der Verwaltungsvorschrift über die Vertretung des Freistaates Thüringen im Geschäftsbereich des Ministeriums vom 15.10.2010 (ThürStAnz 02/11 S. 42) vor. Der behördeninterne Streit, ob in den Verfahren der genannten Art das Landesverwaltungsamt nach wie vor zur Prozessvertretung befugt sei oder aber die Landwirtschaftsämter, kann daher dahinstehen. Ebenso bedarf die aufgeworfene Streitfrage, ob das Thüringer Landesverwaltungsamt in vorliegender Sache zuständige Widerspruchsbehörde war, keiner Entscheidung. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage (sog. Sachurteilsvoraussetzung) ist zwar grundsätzlich die ordnungsgemäße Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. hierzu Kommentierung von Kopp/Schenke, VwGO, Vorb. zu § 68 Rn.6 ff). Fehler des Vorverfahrens, die nicht dem Widerspruchsführer zuzurechnen sind, berühren jedoch die Zulässigkeit der Klage nicht, sondern machen gegebenenfalls den Widerspruchsbescheid rechtswidrig und aufhebbar (vgl. Kopp a.a.O. Rn.8 m.w.N.). Ob das Thüringer Landesverwaltungsamtes zum Erlass des Widerspruchsbescheides in dieser Sache zuständig war oder nicht, ist daher nicht als Sachurteilsvoraussetzung zu prüfen. Es fehlt trotz der inzwischen aufgehobenen Rückforderung der auf diese Zahlungsansprüche entfallenden Betriebsprämien-Anteile für die Jahre 2005 bis 2008, die der Klägerin aus Vertrauensschutzgründen belassen wurden, auch nicht am Rechtschutzinteresse für diese Klage: Denn die erstrebte Festsetzung der Zahlungsansprüche kann auf die Bewilligung von Betriebsprämie für die nachfolgenden Jahre 2009 bis 2013 noch Auswirkungen haben, soweit entsprechende Anträge gestellt worden sind oder werden. 2. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Rücknahmebescheid sowie der daraufhin ergangene Neufestsetzungsbescheid - beide vom 15.12.2009 - in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 14.05.2010 sind rechtswidrig: Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Festsetzungs- und Zuweisungsbescheides vom 04.03.2006 ist § 10 Abs. 1 MOG ("Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Markorganisation und der Direktzahlungen" - Marktorganisationsgesetz (MOG - in der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Fassung vom 24.06.2005, BGBl I S. 1847). Danach sind rechtswidrige Bescheide, die in Bezug auf Marktordnungswaren im Sinne von § 6 MOG ergehen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. Die Zuteilung von Zahlungsansprüchen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe unterfällt § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG (vgl. VG Hannover, U. v. 23.05.2008, 11A6143/07; v. 13.08.2008, 11A6732/06; VG Minden, U. v. 23.04.2009, 3K3054/08; juris). Zu den Direktzahlungen gehört nämlich auch die einheitliche Betriebsprämie nach Titel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (vgl. auch OVG Niedersachsen, U. v. 20.12.2011, 10LC174/09; 11A4106/06). Zahlungsansprüche sind Teil der Betriebsprämienregelung nach Titel 3 VO EG Nr. 1782/2003. § 10 MOG geht den Regelungen über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender bzw. über den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) vor. Denn nach § 1 Abs. 1 ThürVwVfG gilt dieses nur dann für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes eine inhaltsgleiche oder eine entgegenstehende Regelung enthalten. Eine solche Regelung ist mit § 10 Abs. 1 und 2 MOG gegeben. Auch hindert Unionsrecht die Anwendung des § 10 MOG nicht, denn es finden sich dort keine Rechtsvorschriften, welche die Befugnis von Behörden von Widerruf und Rücknahme regeln (vgl. EuGH, U. v. 19.09.2002, Rs. C-336/00; OVG Niedersachsen a.a.O. m. w. N.; juris). Die Voraussetzungen für eine ohne Ermessen durchzuführende Rücknahme der Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 10 MOG liegen jedoch nicht vor, denn die Zuweisung von 26,92 Zahlungsansprüchen an die Klägerin - betreffend die eingezäunten Flugplatzflächen - war zu Recht erfolgt: 2.1 Art. 44 VO (EG) Nr. 1782/2003 vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270, S. 1) in der für das Antragsjahr 2005 geltenden Fassung der VO (EG) Nr. 118/2005 der Kommission vom 26.01.2005 (ABl. L 24, S. 15) sowie Art. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung (ABl. L 141, S. 1) in der Fassung der VO (EG) Nr. 394/2005 der Kommission vom 08.03.2005 (ABl. L 63 S. 17) i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 (ABl. L 141, S. 18) regeln die Voraussetzungen für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen. Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gem. Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage von festgesetzten Zahlungsansprüchen aufgrund einer entsprechenden Hektar-Zahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 gezahlt. Jeder Zahlungsanspruch ergibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche dem Betriebsinhaber Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrages (Art. 44 Abs. 1 VO EG Nr. 1782/2003). Die Anzahl der Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers entspricht der Hektar-Zahl der von ihm angemeldeten beihilfefähigen Flächen (Art. 43, 59 Abs. 4 VO EG Nr. 1782/2003). Nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist eine beihilfefähige Fläche jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Dauergrünland ist in Art. 2 Buchst. e VO (EG) Nr 795/2004 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 dahingehend definiert, dass es sich um Flächen handeln muss, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras und anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen sein dürfen. Art. 2 Abs. 2 a VO EG Nr. 796/2004 definiert Gras und andere Grünfutterpflanzen als alle Grünpflanzen, die in herkömmlicher Weise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen Gründland oder Wiesen in den Mitgliedsstaaten sind und zwar unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. 2.2 Ob es sich bei einer für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen relevanten Fläche um landwirtschaftliche Fläche im genannten Sinn handelt, hängt neben dem hier unstreitig gegebenen Charakter der Fläche als Dauergrünland von der tatsächlichen Nutzung der betreffenden Flächen ab. Das EG-Recht verlangt hierbei allein die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung der Fläche in einer der genannten Formen (Schluss aus Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003; so: EuGH, Urteil vom 14.10.2010, Rs. C-61/09-, Bad Dürckheim; juris). Die so genutzten Parzellen müssen dabei dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens 10 Monaten zur Verfügung stehen, wobei der Beginn dieser Frist, der nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vom Betriebsinhaber zu bestimmen ist (Art. 44 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003; § 3 Abs. 1 Betriebsprämiendurchführungsverordnung). Nicht erforderlich für die Beihilfefähigkeit der Fläche ist, dass eine ausschließliche landwirtschaftliche Nutzung oder aber eine landwirtschaftliche Hauptnutzung vorliegen muss. Bei den hier im Streit stehenden Flächen innerhalb des eingezäunten Flugplatzgeländes des Verkehrsflugplatzes E...-K... mit einer Größenordnung von 26,92 ha handelt es sich um beihilfefähige Flächen des Betriebes der Klägerin im genannten Sinne, für welche Zahlungsansprüche festzusetzen sind: Es handelt sich um tatsächlich landwirtschaftlich genutzte und damit landwirtschaftliche Flächen im Sinne der genannten Beihilferegelung. Auf den streitigen Flächen wächst Gras. Sie waren mindestens 5 Jahre nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes und es handelt sich um Flächen, die tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden: Von der Klägerin werden die Flächen als Futterflächen für die Viehfütterung genutzt und zu diesem Zweck mindestens zweimal im Jahr gemäht. 2.3 Dabei steht der Umstand, dass diese Flächen eingezäunt und Teil des äußeren Sicherheitsbereiches des Flughafens E...-K... sind, der Annahme einer landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen im Sinne der Beihilfefähigkeit nach EG Recht nicht entgegen. Hier liegt unstreitig eine tatsächliche Nutzung als Dauergrünland vor. Das Mähen der Flächen erfolgt nicht als bloße landschaftspflegerische Maßnahme, sondern dient zur Verfütterung an Viehbestand. Auch dies ist unstreitig. Diese Nutzung durch die Klägerin erfolgt auf Grundlage eines Pachtvertrages. Aus diesem dem Gericht vorgelegten Vertrag ergibt sich, dass die Klägerin für die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen auch ein - geringes - Entgelt zahlt. Zwar ergibt sich aus diesem Vertrag auch, dass das Mähen der Flächen gerade auch und vor allem zu Zwecken der Nutzung im Flughafenbetrieb erfolgt, da die Flächen aus Sicherheitsgründen niedrig gehalten werden müssen. Dass der eigentliche Hauptzweck der Flächen darin liegt, als äußerer Sicherheitsbereich des Flughafens dafür Sorge zu tragen, dass im Notfall ein Flugzeug von der Start- und Landebahn abkommen könnte, ohne größeren Schaden zu erleiden, schadet jedoch nicht. Wortlaut und Auslegung der EG-rechtlichen Vorgaben (Art. 44 VO (EG) Nr. 1782/2003) geben nicht vor, dass die landwirtschaftliche Nutzung Hauptzweck der Nutzung sein muss. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob - auch - eine landwirtschaftliche Nutzung vorliegt, die durch eine anderweitige (auch eine Haupt-) Nutzung nicht verhindert wird (vgl. auch Nieders.OVG U. v. 20.12.2011 a.a.O.). In seiner Entscheidung zur Frage der Auslegung von Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 hat der EuGH am 14.10.2010 (C-61/09; juris) entschieden, dass diese Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass beihilfefähig auch eine Fläche sein kann, deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken dient, deren überwiegender Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes bestehe. Dabei liege auch dann landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen vor, wenn der Landwirt bei Ausübung seiner Betätigung (hier Beweidung mit Schafen) Weisungen der Naturschutzbehörde unterliege. Denn die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung der Fläche sei das für die Beihilfefähigkeit allein entscheidende Kriterium. Dass der EuGH in seiner zum Fall einer Schafbeweidung zum Zwecke der Landschaftspflege und des Umweltschutzes ergangenen Entscheidung hierbei auch darauf verweist, dass auch der Umweltschutz zu den Zielen der Betriebsprämienregelung gehöre und Bestandteil der gemeinsamen Agrarpolitik sei, dient nach Auffassung des Gerichts lediglich der Untermauerung des im konkreten Fall gefundenen Ergebnisses, nicht jedoch der Festlegung des Umweltschutzes als einzigem neben einer landwirtschaftlichen Nutzung zulässigen sonstigen Nutzungszweck, der allein der Beihilfefähigkeit nicht entgegen stünde (so auch OVG Niedersachsen a.a.O.). Dass Naturschutz und Landschaftspflege zum Teil übereinstimmende Ziele mit der EG-subventionierten Landwirtschaft verfolgen, war nicht ausschlaggebendes Argument für die Entscheidung des EuGH. Daher schadet auch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass die Nutzung als Sicherheitszone für den Flugbetrieb keine der Landwirtschaft nahe stehende und sich mit dieser ergänzende Nutzung darstellt, wie dies bei der vom EuGH entschiedenen weiteren Nutzung unter naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Aspekten der Fall war. 2.4 Die Subventionierung geht auch nicht insofern fehl, als auf den Sicherheitsflächen des Flugplatzes die gewonnene Menge an Mähgut im Regelfall geringer sein dürfte als bei intensiv bewirtschaftetem Dauergrünland, dass diese landwirtschaftliche Nutzung also keine optimale Nutzung der Flächen darstellt. Der Begriff der landwirtschaftlichen Tätigkeit setzt keinen bestimmten Ertrag, nicht die Wirtschaftlichkeit und schon gar nicht die Optimierung des Ertrages der Flächen voraus (vgl. OVG Niedersachsen a.a.O.). 2.5 Der Beihilfefähigkeit schadet auch nicht, dass die Klägerin nicht völlig frei in der Art der Nutzung der Flächen ist. Soweit der Beklagte vorträgt, dass die Subventionierung über die Betriebsprämienregelung dazu dienen solle, den Landwirten eine größtmögliche Freiheit bei der Bewirtschaftung ihrer Flächen einzuräumen, weshalb Flächen mit festgelegtem anderweitigen Nutzungszweck nicht beihilfefähig sein könnten, so überzeugt dieses Argument nicht. Soweit eine Fläche trotz anderweitiger Zweckbestimmung daneben tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden kann, wie hier der Fall, liegt ein förderwürdiger Sachverhalt auch dann vor, wenn nicht jede landwirtschaftliche Nutzung darauf möglich ist. Vergleichbaren - allerdings natürlichen - Beschränkungen in der freien landwirtschaftlichen Nutzbarkeit unterliegen auch Flächen, die allein aufgrund der Bodenbeschaffenheit und/oder geografischen Lage oder sonstiger natürlicher Bedingungen nur auf eine oder auf wenige einzelne Arten landwirtschaftlich genutzt werden können. Eine tatsächlich landwirtschaftlich genutzte Fläche verliert ihre Beihilfefähigkeit im Sinne des EG Rechts daher nicht dadurch, dass auch eine andere Nutzung der Fläche im Sinne eines Vorhaltens als Sicherheitszone für den Flughafenbetrieb vorliegt, die verschiedene landwirtschaftliche Nutzungen, etwa als Ackerland, nicht zuließe, einige jedoch möglich bleiben lässt. 2.6 Im Übrigen ist der neben der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auf diesen Flächen verfolgte Zweck, nämlich als Sicherheitsfläche für den Flugverkehr zu dienen, kein die gegebene landwirtschaftliche Nutzung behindernder oder ausschließender nicht-landwirtschaftlicher Nutzungszweck. Eine Fläche wäre dann nicht beihilfefähig, wenn sie derart für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt würde, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit im Ergebnis nicht ausgeübt werden könnte. Dies ist hier nicht der Fall. Es handelt sich um reine Vorhalteflächen, auf denen rein tatsächlich keine andere als eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Die Flächen dienen lediglich vorwiegend einem bestimmten anderen Zweck, nämlich von Nutzungen und einem Betretenwerden freigehalten zu werden. Dies steht aber der landwirtschaftlichen Tätigkeit zur Futtergewinnung auf diesen Flächen nicht entgegen. Die Kammer folgt damit der Rechtsprechung des EuGH (a.a.O.) sowie der Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG (a.a.O.) sowie der Rechtsprechung des VG Minden vom 23.04.2009 (3 K 3054/08; juris) zur Beihilfefähigkeit solcher Flächen, wenn sie tatsächlich als Futterflächen genutzt werden, wie hier der Fall. 2.7 Soweit dem die Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Forsten vom 18.09.2009 entgegensteht, weil sie einheitlich anordnet, dass eingezäunte Flugplatzflächen als nicht beihilfefähig zu gelten haben, so stellt diese Verwaltungsvorschrift eine Auslegungsvorgabe dar, die die dargelegte Rechtslage nicht zutreffend - weil zu pauschalierend - erfasst und im Einzelfall zu rechtswidrigen Entscheidungen führen kann. Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Verwaltungsvorschrift in der vorliegenden Allgemeinheit mit dem bereits zitierten EU-Recht nicht vereinbar ist. Abzustellen ist - wie bereits ausgeführt - nicht allein auf die Nutzung als Sicherheitsfläche für Flugplätze, sondern darauf, ob im konkreten Einzelfall eine als tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung zu bewertende Nutzung vorliegt oder nicht. 2.8 Das Gericht kann auch nicht erkennen, dass diese Auslegung des EG-Rechts dazu führte, dass mittelbar eine nicht gewollte Subventionierung des Flugplatzbetreibers vorläge, welches Sinn und Zweck der EG-Verordnungen widerspräche. Denn subventioniert wird der die Flächen tatsächlich nutzende Landwirt. Mittelbar bevorteilt wird der Flugplatzbetreiber lediglich dadurch, dass er andernfalls das Freihalten der Sicherheitsflächen als Mähauftrag gegen Bezahlung vergeben müsste, weil sich möglicherweise kein Landwirt fände, der eine Pacht für die Fläche zahlen wollte, wenn die Mähfläche nicht als beihilfefähig anerkannt würde. Dieser nicht einmal zwangsläufig mit der Subventionierung der Fläche verbundene Vorteil für den Flugplatzbetreiber ist ein höchst mittelbarer und kann daher der Beihilfefähigkeit nicht entgegen stehen. Denn dieser mögliche positive Effekt einer Beihilfefähigkeit der Flugplatzflächen für den Flugplatzbetreiber ist einerseits einer konkreten Subventionierung nicht gleichzusetzen. Darüber hinaus rechtfertigt dieser mögliche Vorteil eines Dritten nicht, dem tatsächlich die von ihm gepachteten Flächen landwirtschaftlich nutzenden Landwirt eine Subventionierung zu versagen, weil diese ansonsten "an der völlig falschen Stelle ankäme". Davon kann nicht die Rede sein. Die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für die genannten eingezäunten Flugplatz-Flächen war daher rechtmäßig, so dass eine Rücknahme dieser Festsetzung und Neufestsetzung in geringerem Umfang nicht erfolgen durfte. Die Bescheide vom 15.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides waren daher aufzuheben. Es kommt mithin ersichtlich nicht mehr darauf an, ob der Widerspruchsbescheid bereits deshalb rechtswidrig gewesen sein könnte, weil er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sein könnte. Diese zwischen den beteiligten Thüringer Behörden streitige Zuständigkeitsfrage bedurfte keiner weiteren Befassung durch das Gericht. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. dem § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO und i.V.m. § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat und für den Freistaat Thüringen noch nicht obergerichtlich entschieden ist. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 2 GKG. Es war auf den sog. Auffangwert zurückzugreifen, nachdem die erstrebte Aufhebung des Rücknahmebescheides jedenfalls für die Jahre 2005 bis 2008 im Ergebnis nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung von Teilen der bewilligten Betriebsprämie führt und für die nachfolgenden Jahre 2009 bis 2013 konkrete auf diese Zahlungsansprüche bezogene Betriebsprämienanteile noch nicht feststehen bzw. nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand zu ermitteln wären. Der Wert des klägerischen Begehrens lässt sich daher allein mit dem Auffangstreitwert erfassen. Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Flächen bei der Festsetzung von Zahlungsansprüchen für die Betriebsprämie. Die Klägerin ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Ackerland und Mäh- und Dauerweideflächen. Die von der Klägerin bewirtschafteten Flächen sind im Flächen- und Nutzungsnachweis zum Sammelantrag 2005 (Behördenakte S. 133 ff.) aufgeführt. Mit Bescheid vom 04.03.2006 wurden der Klägerin unter Anderem 502,47 Zahlungsansprüche für Grünland zugeteilt. Innerhalb der zugrunde gelegten Grundfläche befindet sich eine 26,92 ha große Fläche, welche eingezäuntes Flugplatzgelände des Verkehrsflugplatzes E...-K... darstellt. Durch Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (TMLNU) vom 18.09.2009 zum Umgang mit Flugplätzen im Rahmen der Betriebsprämienregelung wurden die Landwirtschaftsämter angewiesen, die erforderlichen Maßnahmen zur Einziehung von Zahlungsansprüchen und Rückforderungen einzuleiten, soweit eingezäunte Flugplatzflächen bislang zu Unrecht als landwirtschaftlich genutzte und damit beihilfefähige Fläche behandelt worden seien. Der Beklagte hörte daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 30.11.2009 zur beabsichtigten Einziehung der für diese Flugplatzflächen zugeteilten Zahlungsansprüche an. Mit Bescheid vom 15.12.2009 nahm der Beklagte den Bescheid vom 04.03.2006 insoweit zurück und setzte mit Bescheid vom gleichen Tag die von der Klägerin zu beanspruchenden Zahlungsansprüche für Grünland auf 475,55 fest. Auf die Begründung der Bescheide wird verwiesen. Hiergegen legte die Klägerin am 12.01.2010 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2010 des Thüringer Landesverwaltungsamtes zurückgewiesen wurde. Auf Grund der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft und Naturschutz seien eingezäunte Flugplatzflächen nicht beihilfefähig. Der Hauptzweck diene hier nicht einer landwirtschaftlichen Tätigkeit. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass diese Flächen gegebenenfalls gemäht und der so gewonnene Aufwuchs als Futter für landwirtschaftliche Tiere genutzt werde. Dies gelte ausweislich des Erlasses bei eingezäunten Flugplatzflächen unabhängig von deren Eingruppierung. Die insoweit eingezogenen 26,92 Grünland-Zahlungsansprüche müssten daher an die nationale Reserve zurückgegeben werden. Die Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Zahlungsansprüche erfordere, dass der ursprüngliche Bescheid zur Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen, der den Rechtsgrund für die festgesetzten und zugeteilten Zahlungsansprüche darstelle, zunächst ganz oder teilweise nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG zurückgenommen werde und aus Gründen der Rechtsklarheit die noch verbleibenden Zahlungsansprüche neu festgesetzt und zugewiesen werden müssten. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG seien rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, hier § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen, ohne dass Ermessen auszuüben sei und ohne dass Vertrauensschutz berücksichtigt werden könne. Hiergegen ließ die Klägerin am 09.06.2010 Klage zum Verwaltungsgericht Meiningen erheben. Eine zum gleichen Zeitpunkt erhobene Klage gegen die Rücknahme und Rückforderung der aus den eingezogenen Zahlungsansprüchen resultierenden Betriebsprämienanteile wurde nach Aufhebung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides durch den Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt (Az.: 2 K 273/10 Me). Die Klägerin beantragt, die beiden Bescheide des Landwirtschaftsamtes Bad Salzungen vom 15.12.2009 und den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 14.05.2010 aufzuheben. Nach Auffassung der Klägerin seien die Flugplatzflächen förderfähig im Rahmen der Betriebsprämienregelung. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass eine landwirtschaftliche Nutzung tatsächlich stattfinde. Es werde Bezug genommen auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, 1. Kammer, vom 14.10.2010 (Az.: C-61/09), wonach es nicht auf die Hauptnutzung ankomme, sondern allein darauf, ob tatsächlich eine landwirtschaftliche Nutzung möglich sei. Dies sei bei den streitgegenständlichen Flächen des Flugplatzes E...-K... der Fall. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beihilfefähigkeit der betreffenden Flächen im eingezäunten Bereich des Verkehrslandeplatzes K... im Sinne der Betriebsprämienregelung werde bestritten. Es werde auf den Erlass des TMLNU verwiesen. Die Verwaltungsvorschrift begründe oder kassiere keine Rechte der Klägerin, sondern gebe lediglich dem nachgeordneten Bereich des TMLNU eine grundsätzlich verpflichtende Rechtsauslegung in Sachen Betriebsprämienregelung, Umgang mit Flugplätzen, vor. Die Klägerin könne auch keinen Vertrauensschutz für sich beanspruchen. Insoweit werde auf den Widerspruchsbescheid vom 14.05.2010 verwiesen. Die an der Durchführung der Betriebsprämienregelung in Thüringen beteiligten Behörden des Beklagten streiten derzeit intern, ob die Ausgangsbehörde, das Landwirtschaftsamt, oder das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständige Widerspruchsbehörde in Verfahren dieser Art ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie die Behördenakte verwiesen.